315_1965
AT
315. Bundesgesetz: 15. Budget-Überschreitungsgesetz
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 315. Bundesgesetz: 15. Budget-Überschreitungsgesetz
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Für verschiedene Maßnahmen werden Überschreitungen folgender Ausgabenansätze der
ordentlichen und außerordentlichen Gebarung des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 1965, BGBl.
Nr. 1, genehmigt
§ 2. Die Bedeckung der im § 1 genehmigten Überschreitungen ist durch Ausgabenrückstellungen
bzw. Mehreinnahmen bei den folgenden Ansätzen sicherzustellen
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der Befugnis der obersten Organe
zum Vollzug der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages der Bundesminister für
Finanzen betraut.