315. Bundesgesetz: 2. EFTA-Durchführungsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Sofern auf die nachstehend angeführten
Waren gemäß den Bestimmungen des Übereinkommens
zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation,
BGBl. Nr. 100/1960 (EFTA-
Übereinkommen), in der geltenden Fassung, oder
des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung
zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen
Freihandelsassoziation und der Republik
Finnland, BGBl. Nr. 193/1961 (FINEFTA-Übereinkommen),
in der geltenden Fassung, die Zollbehandlung
der Zone Anwendung findet, unterliegen
diese folgenden Zollsätzen
§ 2. Ab dem Tage nach der Kundmachung von
Beschlüssen des Rates der EFTA beziehungsweise
des Gemeinsamen Rates der FINEFTA im Bundesgesetzblatt,
durch die Österreich ermächtigt
wird, auf Schokolade einen höheren Zollsatz anzuwenden
als jenen, der im § 1 festgelegt ist,
kann das Bundesministerium für Finanzen im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Handel und Wiederaufbau durch Verordnung im
Rahmen der durch die genannten Beschlüsse gegebenen
Ermächtigung für Schokolade der
ZTNr. 18.06 einen höheren Zollsatz als im § 1
bestimmt insoweit festsetzen, als dies im Hinblick
auf Unterschiede zwischen den inländischen
und den ausländischen Preisen für Zucker, Glykose
und Milchpulver zum Schutz der inländischen
Schokoladeerzeugung notwendig ist. Eine
solche Festsetzung darf nur eine Wirksamkeit für
die Geltungsdauer vorgenannter Beschlüsse und
längstens bis zum 31. Dezember 1965 vorsehen.
§ 3. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner
1965 in Kraft.
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für
Handel und Wiederaufbau betraut.