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315_1964 AT

315. Bundesgesetz: 2. EFTA-Durchführungsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 315. Bundesgesetz: 2. EFTA-Durchführungsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Sofern auf die nachstehend angeführten

Waren gemäß den Bestimmungen des Übereinkommens

zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation,

BGBl. Nr. 100/1960 (EFTA-

Übereinkommen), in der geltenden Fassung, oder

des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung

zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen

Freihandelsassoziation und der Republik

Finnland, BGBl. Nr. 193/1961 (FINEFTA-Übereinkommen),

in der geltenden Fassung, die Zollbehandlung

der Zone Anwendung findet, unterliegen

diese folgenden Zollsätzen

§ 2. Ab dem Tage nach der Kundmachung von

Beschlüssen des Rates der EFTA beziehungsweise

des Gemeinsamen Rates der FINEFTA im Bundesgesetzblatt,

durch die Österreich ermächtigt

wird, auf Schokolade einen höheren Zollsatz anzuwenden

als jenen, der im § 1 festgelegt ist,

kann das Bundesministerium für Finanzen im

Einvernehmen mit dem Bundesministerium für

Handel und Wiederaufbau durch Verordnung im

Rahmen der durch die genannten Beschlüsse gegebenen

Ermächtigung für Schokolade der

ZTNr. 18.06 einen höheren Zollsatz als im § 1

bestimmt insoweit festsetzen, als dies im Hinblick

auf Unterschiede zwischen den inländischen

und den ausländischen Preisen für Zucker, Glykose

und Milchpulver zum Schutz der inländischen

Schokoladeerzeugung notwendig ist. Eine

solche Festsetzung darf nur eine Wirksamkeit für

die Geltungsdauer vorgenannter Beschlüsse und

längstens bis zum 31. Dezember 1965 vorsehen.

§ 3. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner

1965 in Kraft.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für

Handel und Wiederaufbau betraut.

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