315. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Hochschulassistentengesetzes 1962.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Hochschulassistentengesetz 1962, BGBl.
Nr. 216 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 261/1963, wird abgeändert wie folgt
1. § 18 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Vollbeschäftigten wissenschaftlichen Hilfskräften
gebührt ein Monatsentgelt von 2225 S;
das Monatsentgelt beträgt aber für wissenschaftliche
Hilfskräfte, die Diplom-Kaufleute, Diplom-
Volkswirte oder Diplom-Dolmetscher sind,
2335 S. Neben dem Monatsentgelt gebühren
Familienzulagen nach den Bestimmungen der §§ 4
und 5 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54.
Nicht vollbeschäftigten wissenschaftlichen Hilfskräften
gebührt der ihrer Arbeitszeit entsprechende
Teil des Monatsentgeltes und der Familienzulagen."
2. Die Abs. 2 und 3 des § 21 haben zu lauten
„(2) Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten
Vertragsassistenten beträgt
im 1. Jahr ihrer Verwendung 2854 S,
vom 2. bis einschließlich dem 4. Jahr
ihrer Verwendung 3031 S,
ab dem 5. Jahr ihrer Verwendung 3209 S,
ab dem 7. Jahr ihrer Verwendung 3564 S,
und ab dem 9. Jahr ihrer Verwendung . . 3802 S.
(3) Das Monatsentgelt erhöht sich für Vertragsassistenten,
welche das Doktorat der Medizin
erworben haben und als Ärzte verwendet werden,
ab dem 11. Jahr ihrer Verwendung auf . . 4040 S,
ab dem 13. Jahr ihrer Verwendung auf . . 4277 S,
und ab dem 15. Jahr ihrer Verwendung
auf 4515 S.
Artikel II.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1964
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Unterricht betraut.