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315_1962 AT

315. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit auf dem Gebiete des Ersatzes für Schäden aus atomaren Ereignissen und der Sicherung der Ersatzleistung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 315. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit auf dem Gebiete des Ersatzes für Schäden aus atomaren Ereignissen und der Sicherung der Ersatzleistung.

Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender

Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof

die Feststellung seines Erkenntnisses

vom 14. Juni 1962, K II/61, — dem Bundeskanzleramt

am 19. November 1962 zugestellt —

zusammengefaßt hat

„Die Regelung des Ersatzes für Schäden aus

atomaren Ereignissen und der Sicherung der Ersatzleistung

ist gemäß Artikel 10 Abs. 1 Z. 6

B.-VG. (.Zivilrechtswesen') — unbeschadet der

Zuständigkeit der Länder gemäß Artikel 15

Abs. 9 B.-VG. — Bundessache."

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