315_1962
AT
315. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit auf dem Gebiete des Ersatzes für Schäden aus atomaren Ereignissen und der Sicherung der Ersatzleistung.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 315. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit auf dem Gebiete des Ersatzes für Schäden aus atomaren Ereignissen und der Sicherung der Ersatzleistung.
1962_315_0 315. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit auf dem Gebiete des Ersatzes für Schäden aus atomaren Ereignissen und der Sicherung der Ersatzleistung.
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Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender
Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof
die Feststellung seines Erkenntnisses
vom 14. Juni 1962, K II/61, — dem Bundeskanzleramt
am 19. November 1962 zugestellt —
zusammengefaßt hat
„Die Regelung des Ersatzes für Schäden aus
atomaren Ereignissen und der Sicherung der Ersatzleistung
ist gemäß Artikel 10 Abs. 1 Z. 6
B.-VG. (.Zivilrechtswesen') — unbeschadet der
Zuständigkeit der Länder gemäß Artikel 15
Abs. 9 B.-VG. — Bundessache."