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315_1961 AT

315. Bundesgesetz: Ergänzung des Ruhegenußvordienstzeitengesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 315. Bundesgesetz: Ergänzung des Ruhegenußvordienstzeitengesetzes.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Ruhegenußvordienstzeitengesetz, BGBl.

Nr. 193/1949, wird ergänzt wie folgt

Nach § 2 ist folgender § 2 a einzufügen

„§ 2a. (l) Wurden Ruhegenußvordienstzeiten

auf Grund des § 2 Abs. 1 lit. d oder lit. e der

Ruhegenußvordienstzeitenverordnung, BGBl.

Nr. 231/1949, nicht zur Gänze angerechnet, so

sind die nicht angerechneten Teile dieser Vordienstzeiten

im Zeitpunkte der Versetzung (des

Übertrittes) in den Ruhestand oder im Falle des

Todes des Bundesbeamten von Amts wegen für

die Bemessung des Ruhegenusses anzurechnen.

Durch diese zusätzliche Anrechnung darf

a) der Bundesbeamte (seine Hinterbliebenen)

nicht besser gestellt werden, als wenn diese

Vordienstzeiten nach den Bestimmungen der

Ruhegenußvordienstzeitenverordnung 1956,

BGBl. Nr. 44, angerechnet worden wären,

b) die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage

nicht überschritten werden.

(2) Wurden dem Bundesbeamten (seinen Hinterbliebenen)

Vordienstzeiten nach § 2 Abs. 1 lit. d

oder lit. e der Ruhegenußvordienstzeitenverordnung,

BGBl. Nr. 231/1949, angerechnet und

werden für diese Zeiten im Zeitpunkte der Versetzung

(des Übertrittes) in den Ruhestand oder

des Todes des Bundesbeamten keine Leistungen

aus der gesetzlichen Pensionsversicherung nach

§ 529 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 189/1955, erbracht, so ist

für diese angerechneten Vordienstzeiten ein besonderer

Pensionsbeitrag zu entrichten.

(3) Anrechnungen nach Abs. 1 sind vom Zeitpunkte

des Ausscheidens des Bundesbeamten aus

dem Dienststande wirksam."

Artikel II.

Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind

auf Bundesbeamte anzuwenden, die nach dem

1. Jänner 1962 durch Versetzung (Übertritt) in

den Ruhestand oder durch Tod aus dem Dienststande

ausscheiden.

Artikel ID.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

die Bundesregierung betraut.

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