315. Bundesgesetz: Ergänzung des Ruhegenußvordienstzeitengesetzes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Ruhegenußvordienstzeitengesetz, BGBl.
Nr. 193/1949, wird ergänzt wie folgt
Nach § 2 ist folgender § 2 a einzufügen
„§ 2a. (l) Wurden Ruhegenußvordienstzeiten
auf Grund des § 2 Abs. 1 lit. d oder lit. e der
Ruhegenußvordienstzeitenverordnung, BGBl.
Nr. 231/1949, nicht zur Gänze angerechnet, so
sind die nicht angerechneten Teile dieser Vordienstzeiten
im Zeitpunkte der Versetzung (des
Übertrittes) in den Ruhestand oder im Falle des
Todes des Bundesbeamten von Amts wegen für
die Bemessung des Ruhegenusses anzurechnen.
Durch diese zusätzliche Anrechnung darf
a) der Bundesbeamte (seine Hinterbliebenen)
nicht besser gestellt werden, als wenn diese
Vordienstzeiten nach den Bestimmungen der
Ruhegenußvordienstzeitenverordnung 1956,
BGBl. Nr. 44, angerechnet worden wären,
b) die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage
nicht überschritten werden.
(2) Wurden dem Bundesbeamten (seinen Hinterbliebenen)
Vordienstzeiten nach § 2 Abs. 1 lit. d
oder lit. e der Ruhegenußvordienstzeitenverordnung,
BGBl. Nr. 231/1949, angerechnet und
werden für diese Zeiten im Zeitpunkte der Versetzung
(des Übertrittes) in den Ruhestand oder
des Todes des Bundesbeamten keine Leistungen
aus der gesetzlichen Pensionsversicherung nach
§ 529 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 189/1955, erbracht, so ist
für diese angerechneten Vordienstzeiten ein besonderer
Pensionsbeitrag zu entrichten.
(3) Anrechnungen nach Abs. 1 sind vom Zeitpunkte
des Ausscheidens des Bundesbeamten aus
dem Dienststande wirksam."
Artikel II.
Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind
auf Bundesbeamte anzuwenden, die nach dem
1. Jänner 1962 durch Versetzung (Übertritt) in
den Ruhestand oder durch Tod aus dem Dienststande
ausscheiden.
Artikel ID.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
die Bundesregierung betraut.