314. Verordnung: Erlassung einer Geschäftsordnung der Wettbewerbskommission
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund von § 16 Abs. 6 Wettbewerbsgesetz – WettbG, BGBl. I Nr. 62/2002, wird nach Anhörung
der Wettbewerbskommission verordnet
Geschäftsordnung der Wettbewerbskommission
Rechtsgrundlage
§ 1. Gemäß § 16 Abs. 1 WettbG wird eine Wettbewerbskommission (Kommission) als beratendes
Organ bei der Bundeswettbewerbsbehörde eingerichtet.
Organisation der Wettbewerbskommission
§ 2. (1) Die Kommission besteht aus acht Mitgliedern, die über besondere volkswirtschaftliche, betriebswirtschaftliche,
sozialpolitische, technologische oder wirtschaftsrechtliche Kenntnisse und Erfahrungen
verfügen. Für jedes Mitglied wird ein Ersatzmitglied bestellt.
(2) Mitglied (Ersatzmitglied) kann nicht sein, wer fachkundiger Laienrichter des Kartellgerichts oder
des Kartellobergerichts oder wer Kartellbevollmächtigter ist. Sollten Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder der
Kommission eine solche Funktion übernehmen, dann haben sie das unverzüglich und schriftlich dem
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mitzuteilen.
(3) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit auf die
Dauer von vier Jahren bestellt. Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) vor Ablauf dieser Frist aus, dann
erfolgt für den Rest der Funktionsperiode des ausscheidenden Mitglieds (Ersatzmitglieds) eine Nachbesetzung.
(4) Vier Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit frei
ernannt. Je ein weiteres Mitglied (Ersatzmitglied) wird vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit auf
Vorschlag der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, des Österreichischen
Gewerkschaftsbundes sowie der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs
ernannt. Wiederbestellungen sind zulässig.
(5) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind bei Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden.
(6) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Unbeschadet anderer
gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten dürfen in Anwendung des § 17 WettbG erlangte Kenntnisse
ausschließlich zum Zweck der Abgabe einer Empfehlung nach § 17 Abs. 1 WettbG verwendet werden.
(7) Ist ein Mitglied der Wettbewerbskommission befangen, hat es sich der Ausübung des Amtes zu
enthalten. Ein Befangenheitsgrund ist dem Vorsitzenden der Wettbewerbskommission unverzüglich
schriftlich mitzuteilen. Auf Fälle einer Befangenheit ist § 7 AVG sinngemäß anzuwenden.
(8) Die Mitglieder und im Vertretungsfall die Ersatzmitglieder sind gehalten, an den Sitzungen teilzunehmen.
Sie haben eine länger als eine Woche dauernde Ortsabwesenheit oder Verhinderung durch
Krankheit u. dgl. unverzüglich schriftlich der Geschäftsstelle der Bundeswettbewerbsbehörde mitzuteilen.
(9) Lässt sich ein Mitglied der Wettbewerbskommission durch sein Ersatzmitglied vertreten, so ist
dies der Geschäftsstelle der Bundeswettbewerbsbehörde durch eine kurze Mitteilung anzuzeigen.
(10) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind auf ihr schriftliches Ersuchen durch den Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit ihres Amtes zu entheben; ebenso auf Antrag jener Stelle, die sie vorgeschlagen
hat. Mitglieder (Ersatzmitglieder), die zu fachkundigen Laienrichtern des Kartellgerichts oder des Kar-
tellobergerichts bestellt wurden oder die Funktion eines Kartellbevollmächtigten übernommen haben,
sind jedenfalls unverzüglich zu entheben. Wird die Enthebung wegen eines Verstoßes in Zusammenhang
mit Abs. 6 notwendig, dann ist die Kommission vorher zu hören. Im Übrigen ist § 7 Abs. 5 WettbG auf
Mitglieder (Ersatzmitglieder) sinngemäß anzuwenden.
Arbeitsweise
§ 3. (1) Die Einrichtung von Senaten zur Behandlung von bestimmten Angelegenheiten oder Arten
von Angelegenheiten ist zulässig, wenn kein Mitglied Einspruch dagegen erhebt.
(2) Zur Vereinfachung der Arbeitsweise in der Kommission bzw. in den Senaten sind moderne elektronische
Technologien bestmöglich zu verwenden.
(3) Die Kommission kann beschließen, Sachverständige heranzuziehen. Bei finanziellen Auswirkungen
ist im Einvernehmen mit der Bundeswettbewerbsbehörde vorzugehen.
Aufgaben
§ 4. (1) Die Kommission hat im Auftrag der Bundeswettbewerbsbehörde oder des Bundesministers
für Wirtschaft und Arbeit Gutachten über allgemeine wettbewerbspolitische Fragen zu erstatten, und sie
ist vor Weiterleitung der Berichte der Bundeswettbewerbsbehörde nach § 2 Abs. 3 WettbG an den Nationalrat
anzuhören.
(2) Die Kommission hat der Bundeswettbewerbsbehörde jährlich bis 1. Oktober über Schwerpunkte
bei Erfüllung der Aufgaben der Bundeswettbewerbsbehörde Vorschläge zu erstatten.
(3) Die Kommission ist berechtigt, gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde zu beim Kartellgericht
angemeldeten Zusammenschlüssen eine begründete schriftliche Empfehlung über das Stellen eines
Prüfungsantrages abzugeben. Eine solche Empfehlung muss bis spätestens eine Woche vor Ablauf der für
den Prüfungsantrag vorgesehenen Frist bei der Bundeswettbewerbsbehörde einlangen. Auf Verlangen
eines Kommissionsmitgliedes hat die Kommission eine begründete schriftliche Empfehlung (Unterstützung
oder Ablehnung) hinsichtlich der Stellung eines Antrages auf Prüfung eines angemeldeten Zusammenschlusses
an die Bundeswettbewerbsbehörde abzugeben.
(4) Zu Entwürfen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit für eine Geschäftsordnung der
Kommission bzw. für allfällige Änderungen dieser Geschäftsordnung sowie zur beabsichtigten Amtsenthebung
eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gibt die
Kommission ihre Stellungnahme ab.
Wahl des Vorsitzenden (Stellvertreter)
§ 5. (1) Die Kommission wählt aus dem Kreis ihrer Mitglieder den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
Kommt es nach dem ersten Wahldurchgang zu keiner einfachen Mehrheit für einen Kandidaten,
erfolgt eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den meisten Stimmen. Vereinen alle Kandidaten die
gleiche Stimmenanzahl auf sich, dann entscheidet nach einem weiteren Wahldurchgang das Los.
(2) Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter werden jeweils für die Dauer ihrer Bestellung als Mitglied
gewählt.
(3) Sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter verhindert, übernimmt das an Jahren älteste Mitglied
den Vorsitz.
(4) Bei Ausscheiden des Vorsitzenden ist vom Stellvertreter des Vorsitzenden nach erfolgter Nachbestellung
des Mitglieds durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Kommission unverzüglich
für die Wahl eines neuen Vorsitzenden einzuberufen. Ist auch der Stellvertreter des Vorsitzenden
ausgeschieden, hat das an Jahren älteste Mitglied in gleicher Weise tätig zu werden.
Einberufung und Meinungsbildung
§ 6. (1) Die Kommission ist vom Vorsitzenden unter Angabe von Zeit und Ort der Sitzung sowie der
Tagesordnung unter Einhaltung einer angemessenen Frist einzuberufen.
(2) Der Vorsitzende hat die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist insbesondere dann einzuberufen,
wenn
a) ein Auftrag des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit oder der Bundeswettbewerbsbehörde
nach § 16 Abs. 1 WettbG erteilt worden ist oder
b) mindestens zwei Mitglieder der Kommission dies verlangen.
(3) Auf Grund des Antrages eines Kommissionsmitglieds auf Einberufung der Wettbewerbskommission
in Angelegenheiten der Zusammenschlusskontrolle gemäß § 16 Abs. 6 WettbG hat der Vorsitzende
in Zusammenarbeit mit der Geschäftsstelle umgehend die übrigen Mitglieder unter Beilage der
Zusammenschlussanmeldung einschließlich eines Hinweises über zusätzliche der Anmeldung beigelegte
Unterlagen zu informieren und eine Sitzung der Kommission binnen einer Woche anzuberaumen. Das
Ergebnis des Kommissionsbeschlusses über die Behandlung eines Antrages in Angelegenheiten der Zusammenschlusskontrolle
(Unterstützung oder Ablehnung) ist umgehend der Wettbewerbsbehörde mitzuteilen.
(4) Anträge gemäß Abs. 2 lit. b und Abs. 3 sind über den Postweg, per Fax oder E-Mail bei der Geschäftsstelle
einzubringen.
(5) Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder (deren jeweilige Ersatzmitglieder)
anwesend sind.
(6) Die Kommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden.
(7) Der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter kann eine schriftliche Abstimmung ohne Einberufung
der Kommission anordnen, wenn es sich um eine Angelegenheit von geringerer Bedeutung oder um eine
dringende Angelegenheit handelt, es sei denn, dass zwei Mitglieder diesem Verfahren widersprechen.
Teilnahmerecht an den Sitzungen
§ 7. (1) Der Generaldirektor der Bundeswettbewerbsbehörde und der Leiter der Geschäftsstelle (als
sein Stellvertreter) können an den Sitzungen der Kommission ohne Stimmrecht teilnehmen, um den Informationsfluss
sicherzustellen; sie sind in jedem Fall von der Einberufung einer Sitzung in angemessener
Frist zu verständigen.
(2) Die Ersatzmitglieder können auch bei Anwesenheit des Mitglieds der Kommission an den Sitzungen
teilnehmen, allerdings ohne Stimmrecht und ohne Anspruch auf Entschädigung.
Geschäftsführung
§ 8. Die Geschäftsführung der Kommission obliegt der Bundeswettbewerbsbehörde (§ 2 Abs. 1 Z 6
WettbG). Dabei kommen der Bundeswettbewerbsbehörde insbesondere folgende Aufgaben zu
a) Das Führen aller laufenden Geschäfte der Kommission und die Sicherstellung der notwendigen
Information der Kommissionsmitglieder (Ersatzmitglieder).
b) Das Vorbereiten der Sitzungen der Kommission, einschließlich deren Einberufung in Abstimmung
mit dem Vorsitzenden sowie das Bereitstellen eines Schriftführers. Dieser hat den
wesentlichen Inhalt der Sitzung protokollarisch zusammenzufassen, wobei Zeit, Ort und Dauer
der Sitzung, die Namen der Teilnehmer, die Abstimmungsergebnisse sowie das Zustandekommen
einer Empfehlung nach § 17 WettbG festzuhalten sind. Die Protokolle sind unverzüglich
den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Kommission zur Verfügung zu stellen.
c) Das Führen der Mitglieder- und Ortsabwesenheitsliste und die entsprechende Information des
Vorsitzenden (des Stellvertreters) der Kommission.