314. Verordnung: Sortenschutzgebührentarif 2001
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 23 Abs. 2 Sortenschutzgesetz 2001, BGBl. I Nr. 109, wird im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen verordnet
§ 1. Die Anmeldegebühr beträgt für alle Pflanzenarten 2700 S (200 Euro) und ist bei der
Antragstellung zu entrichten.
§ 2. (1) Die Prüfgebühren für Sortenprüfungen (Registerprüfung), die vom Sortenschutzamt oder
anderen inländischen Prüfstellen erfolgen, betragen für jede Vegetationsperiode
1. bei Getreide, Mais, Kartoffel, Beta-Rübe, Erbse, Körnerraps, Sonnenblume und Soja 4800 S
(350 Euro),
2. bei Bäumen 700 S (50 Euro),
3. bei allen anderen Pflanzenarten 3500 S (250 Euro).
(2) Die Kosten der Sortenprüfungen (Registerprüfung), die durch ein Sortenschutzamt eines EWR-,
Mitglied- oder Verbandsstaates erfolgen, sind Barauslagen gemäß § 76 AVG.
§ 3. (1) Übernimmt das Sortenschutzamt bei Beginn der auf die Anmeldung zum Sortenschutz
folgenden Vegetationsperiode vollständige Prüfergebnisse der Sortenzulassungsbehörde oder einer
anderen inländischen Prüfstelle, die außerhalb eines Verfahrens nach dem Sortenschutzgesetz oder auf
Grund eines Sortenzulassungsverfahrens gemäß Saatgutgesetz 1997, BGBl. I Nr. 72 idF BGBl. I Nr. 109/
2001, gewonnen wurden und die Anforderungen des § 5 Abs. 2 bis 5 Sortenschutzgesetz bestätigen, so
beträgt die Übernahmegebühr 2400 S (170 Euro).
(2) Übernimmt das Sortenschutzamt bei Beginn der auf Anmeldung zum Sortenschutz folgenden
Vegetationsperiode vollständige Prüfergebnisse eines Sortenschutzamtes eines EWR-, Mitglied- oder
Verbandsstaates, die außerhalb eines amtlichen Verfahrens auf Sortenschutzerteilung oder auf Grund
eines amtlichen Sortenzulassungsverfahrens gewonnen wurden und die Anforderungen des § 5 Abs. 2 bis
5 Sortenschutzgesetz bestätigen, so beträgt die Übernahmegebühr 2700 S (200 Euro).
§ 4. (1) Die Jahresgebühr für jede geschützte Sorte beträgt
1. für das erste Schutzjahr 1500 S (110 Euro),
2. für jedes weitere Schutzjahr bis zum 16. Schutzjahr erhöht sich die Jahresgebühr gegenüber der
Jahresgebühr für das jeweils vorangegangene Schutzjahr
a) bei Weichweizen, Gerste, Hafer, Roggen, Durumweizen, Triticale, Dinkel, Mais, Kartoffel,
Beta-Rübe, Erbse, Körnerraps, Sonnenblume und Soja um 700 S (50 Euro),
b) bei den anderen Arten um 400 S (30 Euro),
3. ab dem 17. Schutzjahr
a) bei Weichweizen, Gerste, Hafer, Roggen, Durumweizen, Triticale, Dinkel, Mais, Kartoffel,
Beta-Rübe, Erbse, Körnerraps, Sonnenblume und Soja um 12000 S (870 Euro),
b) bei den anderen Arten um 7500 S (550 Euro).
(2) Die Jahresgebühr für das erste Schutzjahr ist zwei Monate nach Erteilung des Sortenschutzes
fällig. Die Jahresgebühr für jedes weitere angefangene Schutzjahr ist am wiederkehrenden Jahrestag der
Erteilung des Sortenschutzes im vorhinein fällig.
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2001 in Kraft.
(2) Die Gebühren in Höhe der im Klammerausdruck ausgewiesenen Euro-Beträgen tritt mit 1. Jänner
2002 in Kraft.