314_2000
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314. Verordnung: Anordnung des Stichtags für die ordentliche Arbeitsstättenzählung 2001
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 314. Verordnung: Anordnung des Stichtags für die ordentliche Arbeitsstättenzählung 2001
2000_314_2 314. Verordnung: Anordnung des Stichtags für die ordentliche Arbeitsstättenzählung 2001
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Auf Grund des § 1 Abs. 3 des Arbeitsstättenzählungsgesetzes, BGBl. Nr. 119/1973, wird verordnet
Im Jahr 2001 ist mit Stichtag 15. Mai 2001 eine ordentliche Arbeitsstättenzählung durchzuführen.
Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat die Arbeitsstättenzählung 2001 gemeinsam mit der Volkszählung
2001 abzuwickeln.