314. Verordnung: Änderung der Wertpapiermeldeverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund § 10 Abs. 4 Wertpapieraufsichtsgesetz – WAG, BGBl. Nr. 753/1996, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/1999, wird die Verordnung des Bundesministers für Finanzen
über die Meldung von Wertpapiergeschäften (Wertpapiermeldeverordnung – WPMVO), BGBl. II
Nr. 172/1997, wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 3 lautet
„(3) Bei meldepflichtigen Instituten kann die Meldung auf Kosten des meldepflichtigen Instituts
unter Beachtung der Frist gemäß § 10 Abs. 1 WAG auch durch das Börseunternehmen oder einen
geeigneten Dritten erfolgen, bei Kreditinstituten, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, insbesondere
durch das zuständige Zentralinstitut.“
2. Dem § 11 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Die Bestimmungen der vorstehenden Abs. 1 bis 4 gelten nicht für im Wege des Börseunternehmens
gemäß § 10 Abs. 4 Z 7 WAG erstattete Meldungen von Börsemitgliedern mit Sitz in
Mitgliedstaaten oder Drittländern, die der Meldepflicht gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 und 5 WAG unterliegen.“
3. Der bisherige § 14 erhält die Bezeichnung § 14 Abs. 1. Folgender Abs. 2 wird angefügt
„(2) § 1 Abs. 3 und § 11 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Finanzen
BGBl. II Nr. 314/1999 treten mit 10. September 1999 in Kraft.“