Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
314_1999 AT

314. Verordnung: Änderung der Wertpapiermeldeverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 314. Verordnung: Änderung der Wertpapiermeldeverordnung – WPMVO

Auf Grund § 10 Abs. 4 Wertpapieraufsichtsgesetz – WAG, BGBl. Nr. 753/1996, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/1999, wird die Verordnung des Bundesministers für Finanzen

über die Meldung von Wertpapiergeschäften (Wertpapiermeldeverordnung – WPMVO), BGBl. II

Nr. 172/1997, wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 3 lautet

„(3) Bei meldepflichtigen Instituten kann die Meldung auf Kosten des meldepflichtigen Instituts

unter Beachtung der Frist gemäß § 10 Abs. 1 WAG auch durch das Börseunternehmen oder einen

geeigneten Dritten erfolgen, bei Kreditinstituten, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, insbesondere

durch das zuständige Zentralinstitut.“

2. Dem § 11 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Die Bestimmungen der vorstehenden Abs. 1 bis 4 gelten nicht für im Wege des Börseunternehmens

gemäß § 10 Abs. 4 Z 7 WAG erstattete Meldungen von Börsemitgliedern mit Sitz in

Mitgliedstaaten oder Drittländern, die der Meldepflicht gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 und 5 WAG unterliegen.“

3. Der bisherige § 14 erhält die Bezeichnung § 14 Abs. 1. Folgender Abs. 2 wird angefügt

„(2) § 1 Abs. 3 und § 11 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Finanzen

BGBl. II Nr. 314/1999 treten mit 10. September 1999 in Kraft.“

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →