314. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an dieser Schule
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 132/1998, insbesondere dessen §§ 6, 68a, 72 und 73, sowie des § 7 Abs. 1 des
Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 138/1997, wird – hinsichtlich der Einstufung in die Lehrverpflichtungsgruppen im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen – verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über die Lehrpläne für Höhere
technische und gewerbliche Lehranstalten, BGBl. Nr. 412/1986, zuletzt geändert durch die Verordnung
BGBl. II Nr. 302/1997, wird wie folgt geändert
1. Im Artikel I wird im § 1 nach der Z 44 folgende Z 44a eingefügt
„44a. Höhere Lehranstalt – Kolleg für Tourismus und Freizeitwirtschaft (Anlage 3.8)“
2. Im Artikel III wird dem § 1 folgender Abs. 8 angefügt
„(8) Artikel I § 1, sowie die Anlagen 1.7, 3.8 und 7.7 dieser Verordnung in der Fassung der
Verordnung BGBl. II Nr. 314/1998 treten wie folgt in Kraft
1. § 1 mit 1. September 1998;
2. die Anlage 1.7 hinsichtlich des I., II. sowie III. Jahrganges mit 1. September 1998 und hinsichtlich
der weiteren Jahrgänge jahrgangsweise aufsteigend;
3. die Anlage 3.8 hinsichtlich des 1. Semesters mit 1. September 1998 und hinsichtlich der weiteren
Semester semesterweise aufsteigend;
4. die Anlage 7.7 nur bezüglich der den II. Abschnitt (Allgemeines Bildungsziel) betreffenden
Bestimmungen mit 1. September 1998;
5. die Anlage 7.7, sofern nicht von Z 4 erfasst, hinsichtlich des I. Jahrganges mit 1. September 1998
und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jahrgangsweise aufsteigend.“
3. Im Artikel III wird dem § 2 folgender Abs. 6 angefügt
„(6) Mit dem Inkrafttreten der Änderungen dieser Verordnung gemäß deren Artikel III § 1 Abs. 8
Z 3 tritt der in der Verordnung über die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten,
BGBl. Nr. 492/1977, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 665/1995 enthaltene Lehrplan des
Kollegs für Fremdenverkehrsberufe (Anlage 3.7) außer Kraft.“
4. In Anlage 1.7 (Höhere Lehranstalt für Tourismus) Abschnitt I (Stundentafel) Unterabschnitt A
(Pflichtgegenstände) wird in lit. a des Erweiterungsbereiches nach der den Ausbildungsschwerpunkt
„Kulturelle Animation“ betreffenden Zeile eingefügt
5. In Anlage 1.7 (Höhere Lehranstalt für Tourismus) Abschnitt VI (Bildungs- und Lehraufgaben der
einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen, didaktische
Grundsätze) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) wird nach dem den Ausbildungsschwerpunkt
„Kulturelle Animation“ betreffenden Abschnitt eingefügt
„Ausbildungsschwerpunkt
STÄDTETOURISMUS UND EVENTMANAGEMENT
Bildungs und Lehraufgabe
Der Schüler soll
– erfahren, dass der Wertewandel und die Urbanisierung in der Gesellschaft weltweit zu einer
immer größeren Bedeutung kultureller Freizeiterlebnisse führen;
– erkennen, dass die erlebnisorientierte Aufbereitung des Kulturpotentials eine zukunftsorientierte
Strategie der österreichischen Tourismuspolitik auf allen Ebenen darstellt;
– die kulturellen Traditionen und das Urlaubsverhalten von Gästen verschiedener Herkunftsländer
kennen und diesen entsprechend begegnen können;
– Handlungsstrategien und Programme für die Formen des urbanen Tourismus planen, entwickeln,
vermitteln und durchführen können;
– sich in den verschiedenen Kulturbereichen (Darstellende und Bildende Kunst, Musik, Literatur,
Malerei, Architektur) orientieren und eigene Standpunkte in Bezug auf die vielfältigen
Erscheinungen des Kulturlebens entwickeln können;
– die Bedeutung von Werthaltungen (Höflichkeit, Selbstbewusstsein und Einfühlungsvermögen)
gegenüber dem Gast als wesentliche Bestandteile einer Tourismuskultur einsehen.
Lehrstoff
III. Jahrgang
Städtetourismus
Entwicklung, Strukturmerkmale und Perspektiven, Rahmenbedingungen und Erreichbarkeit,
Zielgruppen und Reisemotive, touristisches, kulturelles und freizeitmäßiges Potential von Städten.
Tourismus in österreichischen Städten
Regions- und Länderprofile, regionale Küche, natürliche und künstliche Attraktionen, touristische
Packages und Stadtführungen.
Österreichische Gäste
Kultur und Brauchtum, Reiseverhalten, Gästebetreuung.
Kundenorientiertes Verhalten
Formen der Animation, Beratung und Präsentation, Konfliktmanagement.
Projekte unter Berücksichtigung tourismusrelevanter Software und neuer Medien zu den Bereichen des
III. Jahrgangs.
IV. Jahrgang
Kulturtourismus
Bedeutung und Entwicklung, Angebote und Zielgruppen, Kulturpolitik und Kulturmanagement,
Arten des Kulturtourismus (Event- und Festivaltourismus, Studien- und Sprachreisen, Thementourismus).
Tourismus in europäischen Städten
Regions- und Länderprofile, regionale Küche, natürliche und künstliche Attraktionen, touristische
Packages und Stadtführungen.
Europäische Gäste
Kultur und Brauchtum, Reiseverhalten, Gästebetreuung.
Veranstaltungsorganisation
Zielsetzung, Planung und Durchführung, Finanzierung, Public Relations, Erfolgskontrolle.
Projekte unter Berücksichtigung tourismusrelevanter Software und neuer Medien zu den Bereichen des
IV. Jahrgangs.
V. Jahrgang
Geschäftstourismus
Bedeutung und Entwicklung, Angebote und Zielgruppen, Arten des Geschäftstourismus (Kongress-,
Tagungs- und Seminartourismus, Incentives, Messe- und Ausstellungstourismus).
Tourismus in außereuropäischen Städten
Regions- und Länderprofile, regionale Küche, natürliche und künstliche Attraktionen, touristische
Packages und Stadtführungen.
Asiatische und amerikanische Gäste
Kultur und Brauchtum, Reiseverhalten, Gästebetreuung.
Städtemarketing
Primär- und sekundärstatistische Methoden und Strategien, Public Relations, neue Tourismusentwicklungen.
Projekte unter Berücksichtigung tourismusrelevanter Software und neuer Medien zu den Bereichen des
V. Jahrgangs.“
6. Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage 3.8 wird nach Anlage 3.7 eingereiht.
7. In Anlage 7.7 (Aufbaulehrgang für Tourismus) Abschnitt I (Stundentafel) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände)
wird in lit. a des Erweiterungsbereiches nach der den Ausbildungsschwerpunkt „Sport“
betreffenden Zeile eingefügt
8. In Anlage 7.7 (Aufbaulehrgang für Tourismus) Abschnitt II (Allgemeines Bildungsziel) lautet der dritte
Absatz
„Absolventen der Fachschule für wirtschaftliche Berufe sind im I. Jahrgang von den Unterrichtsgegenständen
„Ernährung“ und „Getränke“ und im I. und II. Jahrgang von den Unterrichtsgegenständen
„Küchenführung und Organisation“ und „Restaurant“ befreit.“
9. In Anlage 7.7 (Aufbaulehrgang für Tourismus) Abschnitt VI (Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen
Unterrichtsgegenstände, Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen) Unterabschnitt A
(Pflichtgegenstände) wird nach dem den Ausbildungsschwerpunkt „Sport“ betreffenden Abschnitt
eingefügt
„Ausbildungsschwerpunkt
STÄDTETOURISMUS UND EVENTMANAGEMENT
Bildungs und Lehraufgabe
Der Schüler soll
– erfahren, dass der Wertewandel und die Urbanisierung in der Gesellschaft weltweit zu einer
immer größeren Bedeutung kultureller Freizeiterlebnisse führen;
– erkennen, dass die erlebnisorientierte Aufbereitung des Kulturpotentials eine zukunftsorientierte
Strategie der österreichischen Tourismuspolitik auf allen Ebenen darstellt;
– die kulturellen Traditionen und das Urlaubsverhalten von Gästen verschiedener Herkunftsländer
kennen und diesen entsprechend begegnen können;
– Handlungsstrategien und Programme für die Formen des urbanen Tourismus planen, entwickeln,
vermitteln und durchführen können;
– sich in den verschiedenen Kulturbereichen (Darstellende und Bildende Kunst, Musik, Literatur,
Malerei, Architektur) orientieren und eigene Standpunkte in Bezug auf die vielfältigen Erscheinungen
des Kulturlebens entwickeln können;
– die Bedeutung von Werthaltungen (Höflichkeit, Selbstbewusstsein und Einfühlungsvermögen)
gegenüber dem Gast als wesentliche Bestandteile einer Tourismuskultur einsehen.
Lehrstoff
I. Jahrgang
Städtetourismus
Entwicklung, Strukturmerkmale und Perspektiven, Rahmenbedingungen und Erreichbarkeit, Zielgruppen
und Reisemotive, touristisches, kulturelles und freizeitmäßiges Potential von Städten.
Tourismus in österreichischen Städten
Regions- und Länderprofile, regionale Küche, natürliche und künstliche Attraktionen, touristische
Packages und Stadtführungen.
Österreichische Gäste
Kultur und Brauchtum, Reiseverhalten, Gästebetreuung.
Kundenorientiertes Verhalten
Formen der Animation, Beratung und Präsentation, Konfliktmanagement.
Projekte unter Berücksichtigung tourismusrelevanter Software und neuer Medien zu den Bereichen des
I. Jahrgangs.
II. Jahrgang
Kulturtourismus
Bedeutung und Entwicklung, Angebote und Zielgruppen, Kulturpolitik und Kulturmanagement,
Arten des Kulturtourismus (Event- und Festivaltourismus, Studien- und Sprachreisen, Thementourismus).
Tourismus in europäischen Städten
Regions- und Länderprofile, regionale Küche, natürliche und künstliche Attraktionen, touristische
Packages und Stadtführungen.
Europäische Gäste
Kultur und Brauchtum, Reiseverhalten, Gästebetreuung.
Veranstaltungsorganisation
Zielsetzung, Planung und Durchführung, Finanzierung, Public Relations, Erfolgskontrolle.
Projekte unter Berücksichtigung tourismusrelevanter Software und neuer Medien zu den Bereichen des
II. Jahrgangs.
III. Jahrgang
Geschäftstourismus
Bedeutung und Entwicklung, Angebote und Zielgruppen, Arten des Geschäftstourismus (Kongress-,
Tagungs- und Seminartourismus, Incentives, Messe- und Ausstellungstourismus).
Tourismus in außereuropäischen Städten
Regions- und Länderprofile, regionale Küche, natürliche und künstliche Attraktionen, touristische
Packages und Stadtführungen.
Asiatische und amerikanische Gäste
Kultur und Brauchtum, Reiseverhalten, Gästebetreuung.
Städtemarketing
Primär- und sekundärstatistische Methoden und Strategien, Public Relations, neue Tourismusentwicklungen.
Projekte unter Berücksichtigung tourismusrelevanter Software und neuer Medien zu den Bereichen des
III. Jahrgangs.“
Artikel II
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, wird bekanntgemacht
Die in der Anlage unter Abschnitt V enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von
den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des
Religionsunterrichtsgesetzes bekanntgemacht.