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314_1998 AT

314. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an dieser Schule

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 314. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an dieser Schule

Artikel I

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 132/1998, insbesondere dessen §§ 6, 68a, 72 und 73, sowie des § 7 Abs. 1 des

Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 138/1997, wird – hinsichtlich der Einstufung in die Lehrverpflichtungsgruppen im

Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen – verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über die Lehrpläne für Höhere

technische und gewerbliche Lehranstalten, BGBl. Nr. 412/1986, zuletzt geändert durch die Verordnung

BGBl. II Nr. 302/1997, wird wie folgt geändert

1. Im Artikel I wird im § 1 nach der Z 44 folgende Z 44a eingefügt

„44a. Höhere Lehranstalt – Kolleg für Tourismus und Freizeitwirtschaft (Anlage 3.8)“

2. Im Artikel III wird dem § 1 folgender Abs. 8 angefügt

„(8) Artikel I § 1, sowie die Anlagen 1.7, 3.8 und 7.7 dieser Verordnung in der Fassung der

Verordnung BGBl. II Nr. 314/1998 treten wie folgt in Kraft

1. § 1 mit 1. September 1998;

2. die Anlage 1.7 hinsichtlich des I., II. sowie III. Jahrganges mit 1. September 1998 und hinsichtlich

der weiteren Jahrgänge jahrgangsweise aufsteigend;

3. die Anlage 3.8 hinsichtlich des 1. Semesters mit 1. September 1998 und hinsichtlich der weiteren

Semester semesterweise aufsteigend;

4. die Anlage 7.7 nur bezüglich der den II. Abschnitt (Allgemeines Bildungsziel) betreffenden

Bestimmungen mit 1. September 1998;

5. die Anlage 7.7, sofern nicht von Z 4 erfasst, hinsichtlich des I. Jahrganges mit 1. September 1998

und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jahrgangsweise aufsteigend.“

3. Im Artikel III wird dem § 2 folgender Abs. 6 angefügt

„(6) Mit dem Inkrafttreten der Änderungen dieser Verordnung gemäß deren Artikel III § 1 Abs. 8

Z 3 tritt der in der Verordnung über die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten,

BGBl. Nr. 492/1977, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 665/1995 enthaltene Lehrplan des

Kollegs für Fremdenverkehrsberufe (Anlage 3.7) außer Kraft.“

4. In Anlage 1.7 (Höhere Lehranstalt für Tourismus) Abschnitt I (Stundentafel) Unterabschnitt A

(Pflichtgegenstände) wird in lit. a des Erweiterungsbereiches nach der den Ausbildungsschwerpunkt

„Kulturelle Animation“ betreffenden Zeile eingefügt

5. In Anlage 1.7 (Höhere Lehranstalt für Tourismus) Abschnitt VI (Bildungs- und Lehraufgaben der

einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen, didaktische

Grundsätze) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) wird nach dem den Ausbildungsschwerpunkt

„Kulturelle Animation“ betreffenden Abschnitt eingefügt

„Ausbildungsschwerpunkt

STÄDTETOURISMUS UND EVENTMANAGEMENT

Bildungs und Lehraufgabe

Der Schüler soll

– erfahren, dass der Wertewandel und die Urbanisierung in der Gesellschaft weltweit zu einer

immer größeren Bedeutung kultureller Freizeiterlebnisse führen;

– erkennen, dass die erlebnisorientierte Aufbereitung des Kulturpotentials eine zukunftsorientierte

Strategie der österreichischen Tourismuspolitik auf allen Ebenen darstellt;

– die kulturellen Traditionen und das Urlaubsverhalten von Gästen verschiedener Herkunftsländer

kennen und diesen entsprechend begegnen können;

– Handlungsstrategien und Programme für die Formen des urbanen Tourismus planen, entwickeln,

vermitteln und durchführen können;

– sich in den verschiedenen Kulturbereichen (Darstellende und Bildende Kunst, Musik, Literatur,

Malerei, Architektur) orientieren und eigene Standpunkte in Bezug auf die vielfältigen

Erscheinungen des Kulturlebens entwickeln können;

– die Bedeutung von Werthaltungen (Höflichkeit, Selbstbewusstsein und Einfühlungsvermögen)

gegenüber dem Gast als wesentliche Bestandteile einer Tourismuskultur einsehen.

Lehrstoff

III. Jahrgang

Städtetourismus

Entwicklung, Strukturmerkmale und Perspektiven, Rahmenbedingungen und Erreichbarkeit,

Zielgruppen und Reisemotive, touristisches, kulturelles und freizeitmäßiges Potential von Städten.

Tourismus in österreichischen Städten

Regions- und Länderprofile, regionale Küche, natürliche und künstliche Attraktionen, touristische

Packages und Stadtführungen.

Österreichische Gäste

Kultur und Brauchtum, Reiseverhalten, Gästebetreuung.

Kundenorientiertes Verhalten

Formen der Animation, Beratung und Präsentation, Konfliktmanagement.

Projekte unter Berücksichtigung tourismusrelevanter Software und neuer Medien zu den Bereichen des

III. Jahrgangs.

IV. Jahrgang

Kulturtourismus

Bedeutung und Entwicklung, Angebote und Zielgruppen, Kulturpolitik und Kulturmanagement,

Arten des Kulturtourismus (Event- und Festivaltourismus, Studien- und Sprachreisen, Thementourismus).

Tourismus in europäischen Städten

Regions- und Länderprofile, regionale Küche, natürliche und künstliche Attraktionen, touristische

Packages und Stadtführungen.

Europäische Gäste

Kultur und Brauchtum, Reiseverhalten, Gästebetreuung.

Veranstaltungsorganisation

Zielsetzung, Planung und Durchführung, Finanzierung, Public Relations, Erfolgskontrolle.

Projekte unter Berücksichtigung tourismusrelevanter Software und neuer Medien zu den Bereichen des

IV. Jahrgangs.

V. Jahrgang

Geschäftstourismus

Bedeutung und Entwicklung, Angebote und Zielgruppen, Arten des Geschäftstourismus (Kongress-,

Tagungs- und Seminartourismus, Incentives, Messe- und Ausstellungstourismus).

Tourismus in außereuropäischen Städten

Regions- und Länderprofile, regionale Küche, natürliche und künstliche Attraktionen, touristische

Packages und Stadtführungen.

Asiatische und amerikanische Gäste

Kultur und Brauchtum, Reiseverhalten, Gästebetreuung.

Städtemarketing

Primär- und sekundärstatistische Methoden und Strategien, Public Relations, neue Tourismusentwicklungen.

Projekte unter Berücksichtigung tourismusrelevanter Software und neuer Medien zu den Bereichen des

V. Jahrgangs.“

6. Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage 3.8 wird nach Anlage 3.7 eingereiht.

7. In Anlage 7.7 (Aufbaulehrgang für Tourismus) Abschnitt I (Stundentafel) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände)

wird in lit. a des Erweiterungsbereiches nach der den Ausbildungsschwerpunkt „Sport“

betreffenden Zeile eingefügt

8. In Anlage 7.7 (Aufbaulehrgang für Tourismus) Abschnitt II (Allgemeines Bildungsziel) lautet der dritte

Absatz

„Absolventen der Fachschule für wirtschaftliche Berufe sind im I. Jahrgang von den Unterrichtsgegenständen

„Ernährung“ und „Getränke“ und im I. und II. Jahrgang von den Unterrichtsgegenständen

„Küchenführung und Organisation“ und „Restaurant“ befreit.“

9. In Anlage 7.7 (Aufbaulehrgang für Tourismus) Abschnitt VI (Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen

Unterrichtsgegenstände, Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen) Unterabschnitt A

(Pflichtgegenstände) wird nach dem den Ausbildungsschwerpunkt „Sport“ betreffenden Abschnitt

eingefügt

„Ausbildungsschwerpunkt

STÄDTETOURISMUS UND EVENTMANAGEMENT

Bildungs und Lehraufgabe

Der Schüler soll

– erfahren, dass der Wertewandel und die Urbanisierung in der Gesellschaft weltweit zu einer

immer größeren Bedeutung kultureller Freizeiterlebnisse führen;

– erkennen, dass die erlebnisorientierte Aufbereitung des Kulturpotentials eine zukunftsorientierte

Strategie der österreichischen Tourismuspolitik auf allen Ebenen darstellt;

– die kulturellen Traditionen und das Urlaubsverhalten von Gästen verschiedener Herkunftsländer

kennen und diesen entsprechend begegnen können;

– Handlungsstrategien und Programme für die Formen des urbanen Tourismus planen, entwickeln,

vermitteln und durchführen können;

– sich in den verschiedenen Kulturbereichen (Darstellende und Bildende Kunst, Musik, Literatur,

Malerei, Architektur) orientieren und eigene Standpunkte in Bezug auf die vielfältigen Erscheinungen

des Kulturlebens entwickeln können;

– die Bedeutung von Werthaltungen (Höflichkeit, Selbstbewusstsein und Einfühlungsvermögen)

gegenüber dem Gast als wesentliche Bestandteile einer Tourismuskultur einsehen.

Lehrstoff

I. Jahrgang

Städtetourismus

Entwicklung, Strukturmerkmale und Perspektiven, Rahmenbedingungen und Erreichbarkeit, Zielgruppen

und Reisemotive, touristisches, kulturelles und freizeitmäßiges Potential von Städten.

Tourismus in österreichischen Städten

Regions- und Länderprofile, regionale Küche, natürliche und künstliche Attraktionen, touristische

Packages und Stadtführungen.

Österreichische Gäste

Kultur und Brauchtum, Reiseverhalten, Gästebetreuung.

Kundenorientiertes Verhalten

Formen der Animation, Beratung und Präsentation, Konfliktmanagement.

Projekte unter Berücksichtigung tourismusrelevanter Software und neuer Medien zu den Bereichen des

I. Jahrgangs.

II. Jahrgang

Kulturtourismus

Bedeutung und Entwicklung, Angebote und Zielgruppen, Kulturpolitik und Kulturmanagement,

Arten des Kulturtourismus (Event- und Festivaltourismus, Studien- und Sprachreisen, Thementourismus).

Tourismus in europäischen Städten

Regions- und Länderprofile, regionale Küche, natürliche und künstliche Attraktionen, touristische

Packages und Stadtführungen.

Europäische Gäste

Kultur und Brauchtum, Reiseverhalten, Gästebetreuung.

Veranstaltungsorganisation

Zielsetzung, Planung und Durchführung, Finanzierung, Public Relations, Erfolgskontrolle.

Projekte unter Berücksichtigung tourismusrelevanter Software und neuer Medien zu den Bereichen des

II. Jahrgangs.

III. Jahrgang

Geschäftstourismus

Bedeutung und Entwicklung, Angebote und Zielgruppen, Arten des Geschäftstourismus (Kongress-,

Tagungs- und Seminartourismus, Incentives, Messe- und Ausstellungstourismus).

Tourismus in außereuropäischen Städten

Regions- und Länderprofile, regionale Küche, natürliche und künstliche Attraktionen, touristische

Packages und Stadtführungen.

Asiatische und amerikanische Gäste

Kultur und Brauchtum, Reiseverhalten, Gästebetreuung.

Städtemarketing

Primär- und sekundärstatistische Methoden und Strategien, Public Relations, neue Tourismusentwicklungen.

Projekte unter Berücksichtigung tourismusrelevanter Software und neuer Medien zu den Bereichen des

III. Jahrgangs.“

Artikel II

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, wird bekanntgemacht

Die in der Anlage unter Abschnitt V enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von

den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des

Religionsunterrichtsgesetzes bekanntgemacht.

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