314. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit der generelle Bewilligungen erteilt werden
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 8 Abs. 2 des Fernmeldegesetzes, BGBl. Nr. 908/1993, in der Fassung BGBl.
Nr. 201/1996 wird verordnet
Die Verordnung, mit der generelle Bewilligungen erteilt werden, BGBl. Nr. 228/1994, zuletzt geändert
durch die Verordnung BGBl. Nr. 640/1995, wird wie folgt geändert
1. Nach § 4a wird folgender § 4b eingefügt
„§ 4b. (1) Hinsichtlich Funkanlagen, die
1. in einem Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen
Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) ist, und
2. an denen eine Kennzeichnung gemäß Abs. 2 angebracht ist,
wird die generelle Bewilligung zur Einfuhr, zum Vertrieb und zum Besitz erteilt.
(2) Die Kennzeichnung der Funkanlage besteht in der Zeichenfolge „ERC PMR y“, wobei an der
Stelle des „y“ das internationale Kfz-Kennzeichen jenes Staates steht, in dem die Funkanlage zugelassen
wurde.“
2. Nach § 4b wird folgender § 4c eingefügt
„§ 4c. Hinsichtlich der in Anlage 6 genannten Funkanlagen wird die generelle Bewilligung zur
Einfuhr, zum Vertrieb und zum Besitz erteilt.“
3. In § 6 werden die Worte „in Kraftfahrzeugen fest eingebauten Sprechfunkanlagen“ durch die
Worte „Funkanlagen, für die im Herkunftsstaat des Besitzers eine Bewilligung zum Betrieb erteilt wurde,“
ersetzt.
4. § 8 lautet
„§ 8. Personen, die keinen Hauptwohnsitz im Inland haben und Funkempfangsanlagen mitführen,
wird für die Dauer von drei Monaten ab dem Tag der Einreise nach Österreich die generelle Bewilligung
zur Errichtung und zum Betrieb dieser Funkanlagen unter der Bedingung erteilt, daß lediglich Rundfunk-
oder Fernsehrundfunksendungen empfangen werden.“
5. In der Anlage 1 wird nach lit. B angefügt
„C Transportable Satellitenfunkanlagen für Reportagezwecke (SNG-Funkanlagen)
Funkanlagen,
1.1 die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen
Vorschrift für transportable Satellitenfunkanlagen für Reportagezwecke (SNG-Funkanlagen)“
(FTV 403) erteilt wurde oder für die am 1. April 1994 eine individuelle Bewilligung zur Errichtung
und zum Betrieb bestanden hat oder
1.2 für die eine Betriebsbewilligung der Fernmeldeverwaltung des Landes vorliegt, in dem der
Inhaber der SNG-Funkanlage seinen Hauptwohnsitz hat, falls der Inhaber der SNG-Funkanlage
keinen Hauptwohnsitz im Inland hat, und
2. deren Sendefrequenzbereich (Übertragungsrichtung Erde Satellit) auf das Frequenzband
13,75 GHz–14,50 GHz eingeschränkt ist.
Der Betrieb dieser SNG-Funkanlagen ist nur für die Dauer und am Ort eines aktuellen Ereignisses
oder einer Veranstaltung für die über Fernmeldesatelliten stattfindende Übertragung von Fernseh-
und/oder Tonsignalen gestattet und hat nach den vom Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr
und Kunst herausgegebenen „Richtlinien für den Betrieb von SNG-Funkanlagen in Österreich“ zu
erfolgen.“
6. In der Anlage 1 wird nach lit. C angefügt
„D INMARSAT- und EUTELTRACS-Satellitenmobilkommunikationsgeräte
Endgeräte (Funkanlagen), die für den Betrieb im Rahmen der INMARSAT-Dienste A, B, C und M
oder für den Betrieb im Rahmen des EUTELSTRACS-Dienstes bestimmt sind und für die vom betreffenden
Satellitenbetreiber eine Betriebszulassung („Authorisation“) erteilt wurde.“
7. In der Anlage 4 lit. C lautet die Überschrift
„C Crash-Sender (Emergency Locator Transmitter-ELT)“
8. In der Anlage 4 lit. C lautet die Ziffer 1
„1. deren Nennfrequenz 121,5 MHz und/oder 243,0 MHz und/oder 406,0 MHz beträgt,“
9. In Anlage 4 entfallen lit. J und lit. M.
10. In § 11, in Anlage 2 lit. D und in Anlage 3 lit. A wird der Ausdruck „Bundesministerium für
öffentliche Wirtschaft und Verkehr“ ersetzt durch den Ausdruck „Bundesministerium für Wissenschaft,
Verkehr und Kunst“.
11. Nach Anlage 5 wird als Anlage 6 angefügt
„Anlage 6
Satellitenfunkanlagen, die entweder nur für Senden oder für Senden und Empfangen von Funksignalen
über Satelliten oder sonstige raumgestützte Systeme verwendet werden können und die der jeweils
zutreffenden fernmeldetechnischen Vorschrift FTV 401–403 entsprechen, jedoch keine sondergefertigten
Satellitenfunkanlagen, die als Teil des öffentlichen Telekommunikationsnetzes verwendet werden
sollen.“