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314_1994 AT

314. Bundesgesetz: Arbeitsmarktservice-Begleitgesetz, AMS-BegleitG

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 314. Bundesgesetz: Arbeitsmarktservice-Begleitgesetz, AMS-BegleitG

Der Nationalrat hat beschlossen

Inhaltsübersicht

Art. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Art. 2 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Art. 3 Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Art. 4 Arbeiterkammergesetz 1992

Art. 5 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz

Art. 6 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Art. 7 Arbeitsmarktförderungsgesetz

Art. 8 Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

Art. 9 Aufenthaltsgesetz

Art. 10 Ausgleichsordnung

Art. 11 Ausländerbeschäftigungsgesetz

Art. 12 Ausschreibungsgesetz 1989

Art. 13 Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957

Art. 14 Behinderteneinstellungsgesetz

Art. 15 Bundesbehindertengesetz

Art. 16 Bundesbetreuungsgesetz

Art. 17 Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991

Art. 18 Exekutionsordnung

Art. 19 Familienlastenausgleichsgesetz

Art. 20 Fremdengesetz

Art. 21 Gewerbeordnung 1994

Art. 22 Bundesrechenamtsgesetz

Art. 23 Heeresversorgungsgesetz

Art. 24 Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz

Art. 25 Karenzurlaubserweiterungsgesetz

Art. 26 Konkursordnung

Art. 27 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

Art. 28 Opferfürsorgegesetz

Art. 29 Sonderunterstützungsgesetz

Art. 30 Bundes-Personalvertretungsgesetz

Art. 31 Einkommensteuergesetz 1988

Art. 32 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

Art. 33 Bundesgesetz über die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen

Art. 34 Bundeshaushaltsgesetz

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 20/1994, wird wie folgt geändert

1. § 2 Abs. 2 Z 12 lautet

„12. Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der Beihilfenempfänger nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994,"

2. Im § 8 Abs. 1 Z 3 lit. c wird der Ausdruck „der Landesarbeitsämter, Landesinvalidenämter" durch den Ausdruck „des Arbeitsmarktservice, der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen" ersetzt.

3. Im § 25 Abs. 2 wird der Ausdruck „gemäß § 19 Abs. 1 lit. a oder b des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969," durch den Ausdruck „gemäß § 34 Abs. 2 Z 2 und 3 des Arbeitsmarktservicegesetzes" ersetzt.

4. § 33 Abs. 3 entfällt.

5. § 41 Abs. 2 lautet

„(2) Die Träger der Krankenversicherung haben die nach dem Standort des Betriebes zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice längstens binnen vier Wochen von den An- und Abmeldungen in Kenntnis zu setzen."

6. Im § 69 Abs. 5 wird der Ausdruck „beim zuständigen Landesarbeitsamt" durch den Ausdruck „bei der zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice" ersetzt.

7 Im § 82 Abs. 3 wird der Ausdruck „der Arbeitsmarktverwaltung" durch den Ausdruck „dem Arbeitsmarktservice" und der Ausdruck „der Arbeitsmarktförderung" durch den Ausdruck „des Arbeitsmarktservice" ersetzt.

8. § 176 Abs. 1 Z8 lautet

„8. bei der Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, oder dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994, sowie in den Fällen, in denen Personen auf Veranlassung des Arbeitsmarktservice eine Arbeits- oder Ausbildungsstelle aufsuchen oder sich einer Eignungsuntersuchung oder Eignungsprüfung unterziehen;"

9. Im § 198 Abs. 4 wird der Ausdruck „den zuständigen Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung" durch den Ausdruck „dem Arbeitsmarktservice" ersetzt.

10. Im § 199 Abs. 3 wird der Ausdruck „eine Barleistung nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz" durch den Ausdruck „eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice" ersetzt.

11. § 200 lautet

„§ 200. (1) Der Unfallversicherungsträger kann die Durchführung von beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation dem Arbeitsmarktservice übertragen. Er hat dem Arbeitsmarktservice die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten soweit zu ersetzen, als sie über das hinausgehen, was dieses an Leistungen gewährt hätte, wäre ein Begehren auf derartige Maßnahmen gestellt worden.

(2) Der Unfallversicherungsträger und das Arbeitsmarktservice können zur Abgeltung der Ersatzansprüche unter Bedachtnahme auf die Zahl der in Betracht kommenden Fälle und auf die Höhe der durchschnittlichen Kosten der in diesen Fällen gewährten beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation die Zahlung jährlicher Pauschalbeträge vereinbaren."

12. Im § 201 Abs. 4 wird der Ausdruck „eines Landesarbeitsamtes" durch den Ausdruck „des Arbeitsmarktservice" ersetzt.

13. § 238 Abs. 2 Z3 lautet

„3. Beitragsmonate der Pflichtversicherung, die Zeiten enthalten, während welcher der Versicherte eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes gemäß § 20 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit § 25 Abs. 1 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes oder eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice bezogen hat;"

14. § 242 Abs. 1 Z2 lautet

„2. Bei der Ermittlung der Tagesbeitragsgrundlage der Pflichtversicherung bleiben Beitragstage der Pflichtversicherung, während welcher wegen Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder wegen Mutterschaft nur ein Teilentgelt geleistet worden ist oder während welcher der Versicherte eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes gemäß § 20 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit § 25 Abs. 1 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes oder eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice bezogen hat, sowie die auf solche Zeiten entfallenden Beitragsgrundlagen außer Betracht."

15. § 253 a Abs. 1 Z6 lautet

„6. Zeiten des Bezuges einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes gemäß § 20 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit § 25 Abs. 1 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes oder einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice."

16. § 276 a Abs. 1 Z6 lautet

„6. Zeiten des Bezuges einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes gemäß § 20 Abs. 2 lit. c

in Verbindung mit § 25 Abs. 1 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes oder einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice."

17. Im § 306 Abs. 4 wird der Ausdruck „eine Barleistung nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz" durch den Ausdruck „eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice" ersetzt.

18. § 307 a Abs. 2 und 3 lautet

„(2) Der Pensionsversicherungsträger kann die Durchführung von medizinischen bzw beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation dem Arbeitsmarktservice übertragen. Er hat dem Arbeitsmarktservice die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten soweit zu ersetzen, als sie über das hinausgehen, was dieses an Leistungen gewährt hätte, wäre ein Begehren auf derartige Maßnahmen gestellt worden.

(3) Die beteiligten Versicherungsträger bzw der Pensionsversicherungsträger und das Arbeitsmarktservice können zur Abgeltung der Ersatzansprüche unter Bedachtnahme auf die Zahl der in Betracht kommenden Fälle und auf die Höhe der durchschnittlichen Kosten der in diesen Fällen gewährten beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation die Zahlung jährlicher Pauschalbeträge vereinbaren."

19. Im § 307 c Z1 wird der Ausdruck „den Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung" durch den Ausdruck „dem Arbeitsmarktservice" ersetzt.

20. § 321 Abs. 1 zweiter Halbsatz lautet

„sie haben insbesondere Ersuchen, die zu diesem Zweck an sie ergehen, im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu entsprechen und auch unaufgefordert anderen Versicherungsträgern alle Mitteilungen zukommen zu lassen, die für deren Geschäftsbetrieb von Wichtigkeit sind, sowie Anträge und Meldungen fristwahrend weiterzuleiten."

21. § 331 erhält die Absatzbezeichnung „(1)"; folgender Abs. 2 wird angefügt

„(2) Beantragt ein Arbeitsloser die Zuerkennung einer Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters, mit Ausnahme einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit, oder eines Sonderruhegeldes nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz, so erhält er auf Antrag, sofern mit der Zuerkennung der Leistung gerechnet werden kann, vom leistungszuständigen Pensionsversicherungsträger aus dessen Mitteln bis zur Entscheidung einen Vorschuß in der durchschnittlichen Höhe der beantragten Leistung. Sofern bekannt ist, daß die zu erwartende Leistung höher oder niedriger sein wird, ist der Vorschuß entsprechend zu erhöhen oder zu vermindern."

22. In § 361 Abs. 4 entfällt im ersten Satz der Ausdruck „der Unfall- und der Pensionsversicherung"; im letzten Satz wird der Ausdruck „an einen Träger der Unfallversicherung oder Pensionsversicherung" durch den Ausdrück „an einen Versicherungsträger" ersetzt.

23. Im § 411 wird der Ausdruck „das Landesarbeitsamt" durch den Ausdruck „die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice" ersetzt.

24. Im § 460 b wird der Ausdruck „der Arbeitsmarktverwaltung" durch den Ausdruck „des Arbeitsmarktservice" ersetzt.

25. Nach § 553 wird folgender § 554 angefügt

„§ 554. (1) Die §§ 2 Abs. 2 Z 12, 8 Abs. 1 Z 3 lit. c, 25 Abs. 2, 33, 4.1 Abs. 2, 69 Abs. 5, 82 Abs. 3, 176 Abs. 1 Z 8, 198 Abs. 4, 199 Abs. 3, 200, 201 Abs. 4, 238 Abs. 2 Z 3, 242 Abs. 1 Z 2, 253 a Abs. 1 Z6, 276 a Abs. 1 Z 6, 306 Abs. 4, 307 a Abs. 2 und 3, 307 c Z 1, 321 Abs. 1, 361 Abs. 4, 411 und 460 b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/ 1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft.

(2) § 331 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Bundesminister für Arbeit und Soziales durch Verordnung gemäß § 74 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994, feststellt, daß die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind."

Artikel 2

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 21/1994, wird wie folgt geändert

1. Im § 41 Abs. 5 wird der. Ausdruck „sowie beim zuständigen Landesarbeitsamt" durch den Ausdruck „sowie bei der zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice" ersetzt.

2. § 122 Abs. 2 Z 3 lautet

„3. Beitragsmonate der Pflichtversicherung; die Zeiten enthalten, während welcher der Versicherte eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes gemäß § 20 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit § 25 Abs. 1 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, oder eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice bezogen hat;"

3. § 131 a Abs. 1 Z6 lautet

„6. Zeiten des Bezuges einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes gemäß § 20 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit § 25 Abs. 1 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes oder einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice."

4. Im § 162 Abs. 4 wird der Ausdruck „eines Landesarbeitsamtes" durch den Ausdruck „einer Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice" ersetzt.

5. Im § 166 Abs. 2 wird der Ausdruck „einer Dienststelle der Arbeitsmarktverwaltung" durch den Ausdruck „dem Arbeitsmarktservice" ersetzt.

6. Im § 166 Abs. 3 entfällt der Ausdruck „(Dienststellen)"

7. Im § 168 erster Satz entfällt der Ausdruck „ , Dienststellen"

8. Nach § 260 wird folgender § 261 angefügt

„§ 261. Die §§ 41 Abs. 5, 122 Abs. 2 Z 3, 131 a Abs. 1 Z 6, 162 Abs. 4, 166 Abs. 2 und 3 und 168 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft."

Artikel 3 Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, .BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 22/1994, wird wie folgt.geändert

1. § 113 Abs. 2 Z3 lautet

„3. Beitragsmonate der Pflichtversicherung, die Zeiten enthalten, während welcher der Versicherte eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes gemäß § 20 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit § 25 Abs. 1 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, oder eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice bezogen hat;"

2. § 122 a Abs. 1 Z6 lautet

„6. Zeiten des Bezuges einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes gemäß § 20 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit § 25 Abs. 1 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes oder eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice."

3. Im § 154 Abs. 4 wird der Ausdruck „eines Landesarbeitsamtes" durch den Ausdruck „einer

Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice" ersetzt.

4. Im § 158 Abs. 2 wird der Ausdruck „einer Dienststelle der Arbeitsmarktverwaltung" durch den Ausdruck „dem Arbeitsmarktservice" ersetzt.

5. Im § 158 Abs. 3 entfällt der Ausdruck „(Dienststellen)"

6. Im § 160 erster Satz entfällt der Ausdruck „ , Dienststellen"

7 Nach § 248 wird folgender § 249 angefügt

„§ 249. Die §§ 113 Abs. 2 2 3, 122 a Abs. 1 2 6, 154 Abs. 4, 158 Abs. 2 und 3 und 160 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/ 1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft."

Artikel 4 Änderung des Arbeiterkammergesetzes 1992

Das Arbeiterkammergesetz 1992, BGBl. Nr. 626/1991, wird wie folgt geändert

1. Im § 34 wird im Abs. 1 der Ausdruck „bei den Stellen der Arbeitsmarktverwaltung" durch den Ausdruck „beim Arbeitsmarktservice" und im Abs. 2 der Ausdruck „die Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung" durch den Ausdruck „das Arbeitsmarktservice" ersetzt.

2. Dem § 100 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) § 34 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft."

Artikel 5 Änderung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes

Das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl. Nr. 196/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 460/1993, wird wie folgt geändert

1. Im § 1 Abs. 3 wird der Ausdruck „konzessionspflichtige" durch den Ausdruck „bewilligungspflichtige" ersetzt.

2. In den §§ 13 Abs. 4, 17 und 19 Abs. 1 bis 3 wird der Ausdruck „Landesarbeitsamt" in der jeweiligen Endungsform durch den Ausdruck „Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen" in der jeweiligen Endungsform ersetzt.

3. § 13 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen haben die Daten gemäß Abs. 4 dem Arbeitsmarktservice zur Verfügung zu stellen."

4. Im § 15 wird der Ausdruck „des Beirates für Arbeitsmarktpolitik" durch den Ausdruck „der gesetzlichen Interessenvertretungen und der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer" ersetzt.

5. Im § 17 wird der Ausdruck „gemäß § 323 a Abs. 2 Z1 der Gewerbeordnung 1973 keine Konzession benötigt" durch den Ausdruck „gemäß § 257 Abs. 2 2 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, nicht der Bewilligungspflicht unterliegt" und im § 18 Abs. 1 der Ausdruck „keine Konzession gemäß § 323 a der Gewerbeordnung 1973 benötigen" durch den Ausdruck „gemäß § 257 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 nicht der Bewilligungspflicht unterliegen" ersetzt.

6. Im § 19 Abs. 2 wird die Wortfolge „ist der beim Landesarbeitsamt gemäß § 44 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, errichtete Verwaltungsausschuß" durch die Wortfolge „sind die gesetzlichen Interessenvertretungen und die kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer" ersetzt.

7 Im § 20 Abs. 1 wird der Ausdruck „die Landesarbeitsämter und die Arbeitsämter" durch den Ausdruck „und die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen" ersetzt.

8. Im § 21 Abs. 1 wird der Ausdruck „die Landesarbeitsämter, die Arbeitsämter" durch den Ausdruck „die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen" ersetzt.

9 Im § 22 Abs. 3 wird der Ausdruck „Reservefonds gemäß § 64 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609," durch den Ausdruck „Arbeitsmarktservice" ersetzt.

10. Der bisherige Text des § 23 erhält die Absatzbezeichnung „(1)" und folgender Abs. 2 wird angefügt

„(2) Die §§ 1 Abs. 3, 13 Abs. 4 und 5, 15, 17, 18 Abs. 1, 19 Abs. 1 bis 3, 20 Abs. 1, 21 Abs. 1 und 22 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 treten mit 1 Juli 1994 in Kraft. Bis zum Inkrafttreten des § 521 lit. b des Bundessozialämtergesetzes (Art. 33 des Arbeitsmarktservice-Begleitgesetzes, BGBl. Nr. 314/1994) obliegen die Aufgaben und Befugnisse der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen den jeweiligen Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice."

Artikel 6 Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 25/1994, wird wie folgt geändert

1. In den §§ 8 Abs. 2 und 3, 9 Abs. 1 und 5, 10 Abs. 1, 12 Abs. 4 und 10, 15 Abs. 1 Z 1 lit. b, 25 Abs. 4 und 6, 32 a Abs. 1 und 2, 41 Abs. 5 Z 1, 42 Abs. 4, 44 Abs. 2, 46 Abs. 1, 3, 4 und 5, 47 Abs. 2, 48 Abs. 2, 49 Abs. 1, 50, 51 Abs. 2 und 3, 53 Abs. 1, 57, 67, 69 und 72 Abs. 1 wird der Ausdruck „Arbeitsamt" samt zugehörigem Artikel in der jeweiligen Endungsform durch den Ausdruck „regionale Geschäftsstelle" samt zugehörigem Artikel in der jeweiligen Endungsform ersetzt.

2. In den §§ 10 Abs. 2, 14 Abs. 1 Z 2, 36 Abs. 3 lit. B sublit, b und 49 Abs. 2 werden der Ausdruck „Vermittlungsausschuß des Arbeitsamtes" sowie der Ausdruck „Vermittlungsausschuß" jeweils durch den Ausdruck „Regionalbeirat" ersetzt.

3. Im § 14 Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „§ 25 Abs. 1 und 3 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969" durch den Ausdruck „§ 35 Abs. 2 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994" und im § 14 Abs. 1 Z 2 der Ausdruck „die Arbeitsmarktverwaltung (§ 40 Abs. 1 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes)" durch den Ausdruck „das Arbeitsmarktservice" ersetzt; der Ausdruck „im Sinne des .§ 19 Abs. 1 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes" entfällt.

4. Im § 16 Abs. 3 wird der Ausdruck „des Vermittlungsausschusses des Arbeitsamtes" und im § 32 a Abs. 2 der Ausdruck „des Vermittlungsausschusses" jeweils durch den Ausdruck „des Regionalbeirates" ersetzt.

5. Inden §§ 18 Abs. 6, 41 Abs. 5, 45, 46 Abs. 2, 49 Abs. 1, 55 Abs. 1, 57 und 69 Abs. 1 und 2 wird der Ausdruck „Landesarbeitsamt" samt zugehörigem Artikel in der jeweiligen Endungsform durch den Ausdruck „Landesgeschäftsstelle" samt zugehörigem Artikel in der jeweiligen Endungsform ersetzt.

6. In. den §§ 18 Abs. 8 lit. d und 40 a wird der Ausdruck „von der Arbeitsmarktverwaltung" durch den Ausdruck „vom Arbeitsmarktservice" ersetzt.

7 Im § 21 Abs. 6 wird der Klammerausdruck „(§ 20 Abs. 2 lit. c des Arbeitsmarktförderungsgesetzes)" durch den Ausdruck „des Arbeitsmarktservice" ersetzt.

8. § 23 Abs. 1 und 2 lauten

„(1) Arbeitslosen, die die Zuerkennung

1. einer Leistung aus dem Versicherungsfall der Invalidität, der Berufsunfähigkeit oder der dauernden Erwerbsunfähigkeit oder

2. einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit oder 3. eines Übergangsgeldes aus der gesetzlichen

Pensions- oder Unfallversicherung beantragt haben, kann bis zur Entscheidung über ihren Antrag auf diese Leistungen vorschußweise Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe gewährt werden, sofern, abgesehen von der Arbeitsfähigkeit bzw Arbeitswilligkeit, die übrigen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Leistungen gegeben sind und im Hinblick auf die vorliegenden Umstände mit der Zuerkennung der Leistungen aus der Sozialversicherung gerechnet werden kann. Arbeitslosigkeit ist auch anzunehmen, wenn aus einem aufrechten Dienstverhältnis kein Entgeltanspruch mehr besteht und der Anspruch auf Krankengeld erschöpft ist. Dieser Vorschuß ist in der Höhe des gebührenden Arbeitslosengeldes bzw der gebührenden Notstandshilfe zu gewähren, darf jedoch die gemeinsame durchschnittliche Höhe der angeführten Leistungen nicht übersteigen. Sofern der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice auf Grund einer schriftlichen Mitteilung des Sozialversicherungsträgers bekannt ist, daß die zu erwartende Leistung höher oder niedriger sein wird, ist die Vorschußleistung entsprechend zu erhöhen oder zu vermindern. Bei einer Erhöhung darf jedoch das gebührende Arbeitslosengeld bzw die gebührende Notstandshilfe nicht überschritten werden.

(2) Hat eine regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice einen Vorschuß nach Abs. 1 oder Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe gewährt, so geht ein Anspruch des Arbeitslosen auf eine Leistung gemäß Abs. 1 für denselben Zeitraum auf den Bund zugunsten der Arbeitslosenversicherung in der Höhe der von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gewährten Leistung, mit Ausnahme der Krankenversicherungsbeiträge, über, sobald die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice beim Träger der Sozialversicherung den Übergang des Anspruches geltend macht (Legalzession). Der Übergang des Anspruches wird nur bis zur Höhe der nachzuzahlenden Beträge wirksam und ist vorrangig zu befriedigen. Wird eine dauernde oder vorübergehende Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit zuerkannt, so ist ein vor dem Anfallstag dieser Pension gewährter Vorschuß nach Abs. 1 in Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe umzuwandeln."

9. Im § 25 Abs. 7 wird der Ausdruck „gemäß § 19 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes" durch den Ausdruck „des Arbeitsmarktservice" ersetzt.

10. § 29 Abs. 2 zweiter Satz lautet: „Das Ruhen des Karenzurlaubsgeldes wegen Auslandsaufenthalts kann auf Antrag aus berücksichtigungswürdigen Gründen nachgesehen werden."

11. § 29 Abs. 3 zweiter Satz wird aufgehoben.

12. Im § 36 werden im Abs. 2 im vorletzten Satz der Ausdruck „nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz" durch den Ausdruck „des Arbeitsmarktservice" und im Abs. 3 lit. B sublit. b der Ausdruck „die Arbeitsmarktverwaltung" durch den Ausdruck „das Arbeitsmarktservice" und der Ausdruck „Förderungsmaßnahmen im Sinne des § 19 Abs. 1 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes" durch den Ausdruck „Beihilfen des Arbeitsmarktservice" ersetzt.

13. Im § 41 Abs. 5 entfallen die Worte „aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung"

14. § 44 Abs. 1 lautet

„(1) Es richtet sich die Zuständigkeit

1. der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „regionale Geschäftsstellen" genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „Landesgeschäftsstellen" genannt) in Angelegenheiten des Arbeitslosengeldes und der Notstandshilfe, soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes, soweit Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers betroffen sind, nach dessen Wohnsitz, mangels eines solchen nach dessen gewöhnlichem Aufenthaltsort;

2. der Krankenversicherungsträger in Angelegenheiten des Karenzurlaubsgeldes, der Sondernotstandshilfe für Mütter oder Väter und der Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige Mütter nach den §§ 26 und 30 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes."

15. Im § 48 Abs. 1 wird der Ausdruck „der zuständige Verwaltungsausschuß des Landesarbeitsamtes" durch den Ausdruck „der Ausschuß für Leistungsangelegenheiten des Landesdirektoriums" und der Ausdruck „des Verwaltungsausschusses" durch den Ausdruck „des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten" ersetzt.

16. Im § 51 Abs. 1 und 2 und im § 54 wird der Ausdruck „der Leistungen nach diesem Bundesgesetz (§ 6 Abs. 1)" bzw „der Leistungen nach diesem Bundesgesetz" jeweils durch den Ausdruck „von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe" ersetzt.

17 Der bisherige Text des § 54 erhält die Absatzbezeichnung „(1)"; die Bezeichnung „Bundesminister für soziale Verwaltung" wird durch die Bezeichnung „Bundesminister für Arbeit und Soziales" ersetzt und folgender Abs. 2 angefügt

„(2) Die Auszahlung von Karenzurlaubsgeld, Sondernotstandshilfe und Teilzeitbeihilfe erfolgt durch die Krankenversicherungsträger."

18. § 56 lautet

„§ 56. (1) Gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle in Angelegenheiten des Arbeitslosengeldes ist die Berufung an die Landesgeschäftsstelle zulässig. Gegen die Entscheidung der Landesgeschäftsstelle ist keine weitere Berufung zulässig.

(2) Die Berufung gemäß Abs. 1 hat keine aufschiebende Wirkung.

(3) Die Landesgeschäftsstelle trifft die Entscheidung in einem Ausschuß des Landesdirektoriums.

(4) Das Landesdirektorium bei jeder Landesgeschäftsstelle hat einen Ausschuß zur Behandlung von Berufungen gemäß Abs. 1 einzurichten (Ausschuß für Leistungsangelegenheiten).

(5) Der Ausschuß für Leistungsangelegenheiten besteht aus folgenden drei Mitgliedern

1. dem Vorsitzenden,

2. einem Arbeitnehmervertreter und

3. einem Arbeitgebervertreter.

(6) Den Vorsitz des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten hat der Landesgeschäftsführer oder ein von ihm damit beauftragter Bediensteter der Landesgeschäftsstelle zu führen.

(7) Der Arbeitnehmervertreter wird durch die Arbeitnehmervertreter des Landesdirektoriums, der Arbeitgebervertreter durch die Arbeitgebervertreter des Landesdirektoriums entsendet. Die Entsendung erfolgt durch einstimmigen Beschluß der jeweiligen Kurie und für die Dauer von sechs Jahren. Die neuerliche Entsendung ist möglich. Für den Arbeitnehmer- und den Arbeitgebervertreter ist die erforderliche Anzahl von Stellvertretern in gleicher Weise zu entsenden. Die Ausschußmitglieder und deren Stellvertreter müssen nicht Mitglieder des Landesdirektoriums sein.

(8) Stimmberechtigt sind die Mitglieder (Stellvertreter) des Ausschusses. Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn alle drei "Mitglieder anwesend sind. Der Ausschuß faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen."

19 §§ 58 und 59 samt Überschrift lauten: „Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe

§ 58. Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel sinngemäß anzuwenden.

Verfahren in Angelegenheiten des

Karenzurlaubsgeldes, der Teilzeitbeihilfe für

unselbständig erwerbstätige Mütter und der

Sondernotstandshilfe

§ 59. Die Angelegenheiten des Karenzurlaubsgeldes, der Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige Mütter und der Sondernotstandshilfe sind Leistungssachen im Sinne des § 354 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes."

20. Artikel IV entfällt und im § 66 a Abs. 5 wird der Ausdruck „§ 61 Abs. 1" durch den Ausdruck

„§ 2 des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994", ersetzt.

21. Im § 73 wird der Ausdruck „Fonds der Arbeitsmarktverwaltung (§ 64)" durch den Ausdruck „Arbeitsmarktservice" ersetzt.

22. § 76 lautet samt Überschrift

„Anhörung des Regionalbeirates

§ 76. (1) Soweit nach diesem Bundesgesetz der Regionalbeirat anzuhören ist, kann dieser unter Bedachtnahme auf die Arbeitsmarktlage einhellig bestimmen, daß bei bestimmten Gruppen von Geschäftsfällen an die Stelle der Anhörung die nachträgliche Berichterstattung durch den Leiter der regionalen Geschäftsstelle oder einen von ihm damit betrauten Bediensteten der regionalen Geschäftsstelle treten kann.

(2) Ist eine besondere Geschäftsstelle für Versicherungsdienste eingerichtet, so hat die Anhörung des Regionalbeirates der nach dem Wohnsitz (Aufenthaltsort) oder nach beruflichen (fachlichen) Merkmalen des Arbeitslosen zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu erfolgen."

23. § 79 Abs. 9 und 10 lauten

,,(9) §§ 60, 64, 64 a sowie 65 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 25/1994 treten mit 1.Jänner 1994 in Kraft.

(10) Die §§ 8 Abs. 2 und 3, 9 Abs. 1 und 5, 10 Abs. 1 und 2, 12 Abs. 4 und 10, 14 Abs. 1 Z 2, 15 Abs. 1 Z 1 lit. b, 16 Abs. 3, 18 Abs. 6 und 8 lit. d, 21 Abs. 6, 25 Abs. 4, 6 und 7, 32 a Abs. 1 und 2, 36 Abs. 2 und 3, 40 a, 41 Abs. 5, 42 Abs. 4, 44 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 45, 46, 47 Abs. 2, 48 Abs. 1 und 2, 49 Abs. 1 und 2, 50, 51 Abs. 2 und 3, 53 Abs. 1, 55 Abs. 1, 56, 57, 67, 69, 72 Abs. 1 und 76 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft."

24. Dem § 79 werden folgende Abs. 11 bis 13 angefügt

„(1 1) Die §§ 23, 29 Abs. 2 zweiter Satz, 44 Abs. 1 Z2, 51 Abs. 1 und 2, 54, 58, 59 und 66a Abs. 5 treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Bundesminister für Arbeit und Soziales durch Verordnung gemäß § 74 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994, feststellt, daß die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Vom 1. Juli 1994 bis zu diesem Zeitpunkt sind die §§ 23, 29 Abs. 2 zweiter Satz, 44 Abs. 1, 51 Abs. 1 und 2, 54, 58, 59 und 66 a Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 817/1993 mit der Maßgabe weiterhin anzuwenden, daß die Aufgaben und Befugnisse des Arbeitsamtes der jeweiligen regionalen Geschäftsstelle, des Landesarbeitsamtes der Landesgeschäftsstelle, des Vermittlungsausschusses

dem regionalen Beirat sowie des Verwaltungsausschusses dem Landesdirektorium des Arbeitsmarktservice obliegen.

(12) Mit dem Inkrafttreten des § 44 Abs. 1 Z2 gehen auf die Krankenversicherungsträger alle hoheitlichen Rechte und Pflichten über, die vor diesem Zeitpunkt im Bereich des Karenzurlaubsgeldes, der Teilzeitbeihilfe oder der Sondernotstandshilfe von den Arbeitsämtern bzw regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice ausgeübt wurden. Insbesondere sind Leistungen weiter zu gewähren, noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren fortzuführen und wirken Verpfändungen und Übertragungen der Leistungen sowie Aufrechnungen in bisheriger Weise weiter.

(13) Ansprüche auf Pensionsvorschuß gemäß § 23 Abs. 1 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 412/1990, die über den Tag vor dem in der Verordnung gemäß § 74 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994, festgelegten Zeitpunkt hinaus bestehen, werden von den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice weiter gewährt. § 23 in der am Tag vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung gilt für diese Fälle sinngemäß weiter."

25. Dem § 80 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt

„(5) Artikel IV tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1994 außer Kraft.

(6) § 29 Abs: 3 zweiter Satz tritt zu dem vom Bundesminister für Arbeit und Soziales durch Verordnung festgelegten Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. Juni 1997, außer Kraft. Vom 1 Juli 1994 bis zu diesem Zeitpunkt obliegen die Aufgaben des Arbeitsamtes der jeweiligen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und die Aufgaben des Vermittlungsausschusses dem Regionalbeirat."

Artikel 7 Änderung des Arbeitsmarktförderungsgesetzes

Das Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 25/1994, wird wie folgt geändert

1 Dem Kurztitel „(Arbeitsmarktförderungsgesetz)" wird innerhalb der Klammern die Abkürzung „— AMFG" angefügt.

2. Die Abschnitte I, II und V sowie die §§ 12, 16, 18 a bis 26 b und 45 werden aufgehoben.

3. In den §§ 13 Abs. 2, 29 Abs. 1, 45 a Abs. 6 und 45 b Abs. 1 wird der Ausdruck „Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung" bzw „Arbeitsmarktverwaltung" samt zugehörigem Artikel und Verbum in der jeweiligen Endungsform durch den Ausdruck „Arbeitsmarktservice" samt zugehörigem Artikel und Verbum in der jeweiligen Endungsform ersetzt.

4. In den §§ 11 Abs. 2, 29 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. a, 45 a Abs. 1, 5 und 7, 45 b Abs. 1 und 46 Abs. 1 wird der Ausdruck „Arbeitsamt" samt zugehörigem Artikel in der jeweiligen Endungsform durch den Ausdruck „regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice" samt zugehörigem Artikel in der jeweiligen Endungsform ersetzt.

5. Die Überschrift vor § 17 lautet „Einrichtungen zur Arbeitsvermittlung außerhalb des Arbeitsmarktservice" Im § 17 wird im Abs. 1 der Ausdruck „Abweichend von der Vorschrift des § 12 kann Arbeitsvermittlung auch" durch den Ausdruck „Arbeitsvermittlung darf", im Abs. 3 der Ausdruck „Berufsgruppen" jeweils durch den Ausdruck „Berufsgruppen oder Personengruppen" und in den Abs. 1, 3, 5, 6 und 7 sowie im § 18 Abs. 1, 5, 6 und 7 der Ausdruck „Bundesminister für soziale Verwaltung" bzw „Bundesministerium für soziale Verwaltung" jeweils durch den Ausdruck „Bundesminister" für Arbeit und Soziales" ersetzt.

6. § 17 Abs. 3 letzter Satz und § 18 Abs. 1 letzter Satz lautet: „Vor der Entscheidung sind die gesetzlichen Interessenvertretungen und die kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer anzuhören."

7 In den §§ 17 Abs. 5 und 18 Abs. 5 wird jeweils die Wortfolge „Landesarbeitsamt sowie dem zuständigen Arbeitsamt" durch den Ausdruck „Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen" ersetzt sowie folgender Satz angefügt

„Die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen haben die ermittelten Daten dem Arbeitsmarktservice zur Verfügung zu stellen."

8. In den §§ 17 a Abs. 1 und 2 und 17 d Abs. 1 wird jeweils der Ausdruck „Landesarbeitsamt" durch den Ausdruck „Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen" ersetzt.

9. Im § 17 a wird im Abs. 2 Z 1 der Ausdruck „§ 103 Abs. 1 lit. a Z 8 der Gewerbeordnung 1973" durch den Ausdruck „§ 128 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194," und im Abs. 6 der Ausdruck „Betriebsberatung gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z 4" durch den Ausdruck „Unternehmensberatung gemäß § 172 der Gewerbeordnung 1994" ersetzt.

10. Im § 17 a Abs. 9 wird der Ausdruck „der Arbeitsmarktverwaltung" durch den Ausdruck „dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen" ersetzt.

11. Im § 17 c werden im Abs. 1 die Ausdrücke „Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung" und „der Arbeitsmarktverwaltung" durch den Ausdruck „Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen" samt zugehörigem Artikel in der jeweiligen Endungsform ersetzt sowie folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen haben die Daten gemäß Abs. 1 und Abs. 2

sowie gemäß § 17 a Abs. 1, 2 und 9 dem Arbeitsmarktservice zur Verfügung zu stellen."

12. Nach § 17 d wird folgender § 17 e angefügt

„§ 17 e. (1) Die Vermittlung von Führungskräften im Sinne des § 172 der Gewerbeordnung 1994 ist die Vermittlungstätigkeit (§ 9 Abs. 1) in bezug auf offene Stellen, die nach dem Inhalt der Tätigkeit von leitenden Angestellten, denen maßgebender Einfluß auf die Führung des Betriebes zusteht, welche gemäß § 36 Abs. 2 Z 3 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, nicht als Arbeitnehmer gelten, ausgeübt werden und hinsichtlich derer das angebotene Entgelt zumindest die Höhe der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erreicht.

(2) Auf Personen, auf welche § 376 Z 14 a der Gewerbeordnung 1994 anzuwenden ist, ist § 17 a Abs. 2 Z 4 nicht anzuwenden. Auf Personen, welche am 1. Jänner 1992 bei Inhabern einer solchen Berechtigung beschäftigt waren, ist § 17 a Abs. 8 nicht anzuwenden."

13. Im § 27 Abs. 1 entfallen die lit. b und c, und die bisherige lit. d wird als lit. b bezeichnet.

14. § 27 Abs. 4 entfällt.

15. In den §§ 27 a und 35 a entfällt im Abs. 1 jeweils der letzte Satz und wird im Abs. 3 der Ausdruck „nach Anhörung des Beirates für Arbeitsmarktpolitik" jeweils durch den Ausdruck „nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen und der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer" ersetzt.

16. § 27 a Abs. 8 lautet

„(8) Als Haftungsübernahme kann die Beihilfe in Form der Ausfallsbürgschaft oder in Fällen eines außergewöhnlich dringenden arbeitsmarktpolitischen Erfordernisses in Form der Haftung als Bürge und Zahler für Kredite und Darlehen mit einer Laufzeit bis zu 20 Jahren zu Lasten der Haftungsrücklage gemäß § 50 Abs. 2 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994, gewährt werden."

17 Die §§ 28 bis 28 c entfallen.

18. In den §§ 29 Abs. 1, 30, 31 und 32 Abs. 1 und 2 wird der Ausdruck „§ 27 Abs. 1 lit. d" jeweils durch den Ausdruck „§ 27 Abs. 1 lit. b" sowie im § 29 Abs. 3 der Ausdruck „Bundesministerium für soziale Verwaltung" durch den Ausdruck „Bundesminister für Arbeit und Soziales" ersetzt.

19 § 33 lautet

„§ 33. Die näheren Bestimmungen über die Gewährung von Beihilfen gemäß § 27 Abs. 1 lit. b sind vom Bundesminister für Arbeit und Soziales nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertre-

tungen und der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen und für wirtschaftliche Angelegenheiten zu treffen."

20. § 34 lautet

„§ 34. (1) Begehren um Gewährung einer Beihilfe gemäß § 27 Abs. 1 lit. a können bei jeder regionalen Geschäftsstelle oder Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales eingebracht werden. Über diese Begehren entscheidet der Bundesminister für Arbeit und Soziales nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen und der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, sofern die Gesamtsumme des Begehrens einen Betrag von drei Millionen Schilling übersteigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, dessen Äußerung zur Herstellung des Einvernehmens innerhalb von vier Wochen zu erfolgen hat, andernfalls die Zustimmung als gegeben anzunehmen ist. Wenn es besondere öffentliche Interessen wegen Gefahr im Verzüge erfordern, daß über Begehren unverzüglich befunden wird, können die Anhörung der Interessenvertretungen und der Berufsvereinigungen und das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen entfallen. In einem solchen Fall sind die Interessenvertretungen und Berufsvereinigungen sowie der Bundesminister für Finanzen ehestmöglich über die getroffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen.

(2) Begehren um Gewährung einer Beihilfe gemäß § 27 Abs. 1 lit. b sind bei der für den Standort des Betriebes zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice einzubringen. Über diese Begehren entscheidet das zuständige Landesdirektorium.

(3) Anläßlich der Gewährung einer Beihilfe ist zu vereinbaren, daß der Empfänger einer Beihilfe, der ihren Bezug vorsätzlich oder grob fahrlässig durch unwahre Angaben oder Verschweigung maßgeblicher Tatsachen herbeigeführt hat, zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen verpflichtet ist."

21. Im § 35 Abs. 1 entfällt der Satzteil „oder für Personen im Sinne des § 16, die zwar produktiv beschäftigt werden, aber auf unbestimmte Zeit nicht in der Lage sind, die volle Produktivität zu erreichen,"

22. § 35 Abs. 2 und 5 entfallen; die bisherigen Abs. 3 und 4 werden als Abs. 2 und 3 bezeichnet.

23. Die §§ 36 bis 38 a entfallen.

24. § 39 lautet

„§ 39. (1) Begehren um Gewährung einer Beihilfe gemäß § 35 Abs. 1 lit. a können bei jeder regionalen Geschäftsstelle oder Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales eingebracht werden. Über diese Begehren entscheidet der Bundesminister für Arbeit und Soziales nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen und der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, sofern die Gesamtsumme des Begehrens einen Betrag von drei Millionen Schilling übersteigt, im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen und für wirtschaftliche Angelegenheiten, deren Äußerung zur Herstellung des Einvernehmens innerhalb von vier Wochen zu erfolgen hat, andernfalls die Zustimmung als gegeben anzunehmen ist. Wenn es besondere öffentliche Interessen wegen Gefahr im Verzüge erfordern, daß über Begehren unverzüglich befunden wird, können die Anhörung der Interessenvertretungen und der Berufsvereinigungen und das Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen und für wirtschaftliche Angelegenheiten entfallen. In einem solchen Fall sind die Interessenvertretungen und Berufsvereinigungen sowie die Bundesminister für Finanzen und für wirtschaftliche Angelegenheiten ehestmöglich über die getroffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen.

(2) Anläßlich der Gewährung einer Beihilfe ist zu vereinbaren, daß der Empfänger einer Beihilfe, der ihren Bezug vorsätzlich oder grob fahrlässig durch unwahre Angaben oder Verschweigung maßgeblicher Tatsachen herbeigeführt hat, zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen verpflichtet ist."

25. Im § 45 a Abs. 6 wird der Ausdruck „Vermittlungsausschuß" durch den Ausdruck „Regionalbeirat" ersetzt sowie folgender Satz angefügt: „Das Arbeitsmarktservice hat überdies das zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen von der Anzeige gemäß Abs. 1 in geeigneter Weise zu verständigen."

26. Im § 45 a Abs. 6 und 8 wird der Ausdruck „Verwaltungsausschuß" samt zugehörigem Artikel in der jeweiligen Endungsform durch den Ausdruck „Landesdirektorium" samt zugehörigem Artikel in der jeweiligen Endungsform ersetzt.

27. In den §§ 45 a Abs. 8 und 51 Abs. 2 und 3 wird der Ausdruck „Landesarbeitsamt" samt zugehörigem Artikel in der jeweiligen Endungsform durch den Ausdruck „Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice" samt zugehörigem Artikel in der jeweiligen Endungsform ersetzt.

28. Im § 47 wird der Ausdruck „§§ 9 Abs. 3, 17 und 18" durch den Ausdruck „§§ 17, 17 a und 18" ersetzt.

29 § 47 a lautet

„§ 47 a. Beihilfen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zum Zwecke der Arbeitsmarktförderung an Unternehmen gewährt werden, stellen kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223, dar."

30. Im § 48 Abs. 2 wird der Ausdruck „Fonds der Arbeitsmarktverwaltung gemäß § 64 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609," durch den Ausdruck „Arbeitsmarktservice" ersetzt.

31. Dem § 53 wird folgender Abs. 7 angefügt

„(7) Die §§ 11 Abs. 2, 13 Abs. 2, 17, 17 a, 17 b, 17 c, 17 d, 17 e, 18, 27, 27 a, 29 Abs. 1 und 2, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 35 a, 39, 45 a Abs. 1, 5, 6, 7 und 8, 45 b Abs. 1, 46 Abs. 1, 47, 47 a und 48 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft. Bis zum Inkrafttreten des § 521 lit. a des Bundessozialämtergesetzes (An. 33 des Arbeitsmarktservice-Begleitgesetzes, BGBl. Nr. 314/1994) obliegen die Aufgaben und Befugnisse der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen den jeweiligen Landesgeschäftsstellen und regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice."

32. Nach § 53 werden folgende §§ 54 und 55 samt Überschrift angefügt

„Außerkrafttreten

§ 54. Die Abschnitte I, II und V sowie die §§ 12, 16, 18 a bis 26 b, 28 bis 28 c, 36 bis 38 a und 45 treten mit Ablauf des 30. Juni 1994 außer Kraft.

§ 55. Ansprüche auf gemäß § 19 gewährte Beihilfen über den 30. Juni 1994 hinaus werden vom Arbeitsmarktservice ab 1. Juli 1994 übernommen und als Beihilfen des Arbeitsmarktservice befriedigt. Pfändungen, Verpfändungen und Übertragungen sowie Aufrechnungen auf Grund von Ersatzforderungen bei den gemäß § 19 gewährten Beihilfen wirken auf die Beihilfen des Arbeitsmarktservice in gleicher Weise weiter."

Artikel 8 Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes

Das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985; zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 110/1993, wird wie folgt geändert

1. Im § 4 Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck „2 5 und 6" durch den Ausdruck „2 5, 5 a und 6" ersetzt.

2. § 40 Abs. 1 2 4 lautet

„4. wenn es sich um eine Rechtsstreitigkeit nach § 65 Abs. 1 2 7 handelt, die Bediensteten der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen hinsichtlich der beklagten Parteien;"

3. Nach § 50 Abs. 1 2 5 wird folgende 2 5 a eingefügt

„5 a. Über Ansprüche nach dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 129/1957, in der jeweils geltenden Fassung,

zwischen der Urlaubs- und Abfertigungskasse und Arbeitgebern;"

4. Im § 65 Abs. 128 wird nach dem 2itat „BGBl. Nr. 354/1981" die Wendung eingefügt

„ , und auf Pensionsvorschuß, Karenzurlaubsgeld, Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige Mütter und Sondernotstandshilfe nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, sowie auf Wiedereinstellungsbeihilfe nach Art. XXI des Karenzurlaubserweiterungsgesetzes, BGBl. Nr. 408/1990"

5. Im § 66 wird der Ausdruck „Arbeitsämter (§ 8 SUG, § 10 IESG)" durch den Ausdruck „Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen (§ 10 IESG)" ersetzt.

6. Im § 98 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)" und folgende Abs. 2 und 3 werden angefügt

„(2) § 40 Abs. 1 2 4 und § 66 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft. Bis zum Inkrafttreten des § 5 2 2 lit. b des Bundessozialämtergesetzes (Art. 33 des Arbeitsmarktservice-Begleitgesetzes, BGBl. Nr. 314/1994) obliegen die Aufgaben und Befugnisse der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen sowie ihrer Bediensteten den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und deren Bediensteten.

(3) § 4 Abs. 1 2 3, § 50 Abs. 1 2 5 a und § 65 Abs. 1 2 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz durch Verordnung gemäß § 74 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994, festgestellt hat, daß die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, hinsichtlich des § 65 Abs. 1 2 8 aber nicht vor dem Inkrafttreten des § 59 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994."

Artikel 9 Änderung des Aufenthaltsgesetzes

Das Aufenthaltsgesetz, BGBl. Nr. 466/1992, in der Fassung der Beschäftigungssicherungsnovelle, BGBl. Nr. 502/1993, wird wie folgt geändert

1. Im § 5 Abs. 2. und 3 wird der Ausdruck „Landesarbeitsamt" durch den Ausdruck „Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice" und der Ausdruck „Einrichtungen der Arbeitsmarktverwaltung" durch den Ausdruck „des Arbeitsmarktservice" ersetzt.

2. Dem § 15 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) § 5 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft."

Artikel 10 Änderung der Ausgleichsordnung

Die Ausgleichsordnung, BGBl. II Nr. 221/1934, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 153/1994, wird wie folgt geändert

1. Im § 5 Abs. 3 Z4 wird der Ausdruck „Arbeitsamt" durch den Ausdruck „Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen" ersetzt.

2. In den §§ 5 Abs. 4 Z 5, 6 a samt Überschrift, 38 Abs. 1 und 86 Abs. 1 werden die Ausdrücke „Arbeitsamt" bzw „Landesarbeitsamt" in der jeweiligen Endungsform jeweils durch den Ausdruck „Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen und Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice" samt zugehörigen Artikeln in der jeweiligen Endungsform ersetzt.

3. Nach § 93 wird folgender § 94 samt Überschrift angefügt

„Inkrafttreten

§ 94. Die §§ 5 Abs. 3 Z 4 und Abs. 4 Z 5, 6 a, 38 Abs. 1 und 86 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 treten mit 1 Juli 1994 in Kraft. Bis zum Inkrafttreten des § 5 Z 2 lit. c des Bundessozialämtergesetzes (Art. 33 des Arbeitsmarktservice-Begleitgesetzes, BGBl. Nr. 314/1994) obliegen die Aufgaben und Befugnisse der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice am Sitz des Ausgleichsgerichtes."

Artikel 11 Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

Das Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch die Beschäftigungssicherungsnovelle, BGBl. Nr. 502/1993, wird wie folgt geändert

1. In den §§ 2 Abs. 4, 3 Abs. 3, 4 und 5, 5 Abs. 3, 8 Abs. 2, 14 d Abs. 1 und 2, 14 f Abs. 3, 15 Abs. 4, 16 Abs. 3, 18 Abs. 3, 4, 5, 6 und 7, 19 Abs. 1,3, 4 und 7, 20 Abs. 1 und 3, 20 a Abs. 1, 20 b Abs. 1 und 2, 26 Abs. 1 und 5 sowie 28 Abs. 1 Z 2 lit. a und b wird der Ausdruck „Arbeitsamt" samt zugehörigem Artikel in der jeweiligen Endungsform durch den Ausdruck „regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice" samt zugehörigem Artikel in der jeweiligen Endungsform ersetzt.

2. Im § 4 Abs. 6 Z1 wird die Wortfolge „Vermittlungsausschuß gemäß § 44 a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, in der jeweils geltenden Fassung," durch den Ausdruck „Regionalbeirat" ersetzt.

3. Im § 4 Abs. 9 wird die Wortfolge „ , des Vermittlungsausschusses oder des Verwaltungsausschusses gemäß § 20 Abs. 2" durch den Ausdruck „des Regionalbeirates und des Landesdirektoriums" ersetzt.

4 In den §§ 4 b Abs. 2 Z 2, 20 Abs. 3, 20 a Abs. 1, 20 b Abs. 2, 23 Abs. 1 und 26 Abs. 1 wird der Ausdruck „(zuständige) Landesarbeitsamt" samt zugehörigem Artikel in der jeweiligen Endungsform jeweils durch den Ausdruck „(zuständige) Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice" samt zugehörigem Artikel in der jeweiligen, Endungsform ersetzt.

5. § 6 Abs. 1 lautet

„(1) Die Beschäftigungsbewilligung ist für einen Arbeitsplatz zu erteilen und gilt für den politischen Bezirk, in dem der Beschäftigungsort liegt. Der Arbeitsplatz ist durch die berufliche Tätigkeit und den Betrieb bestimmt. Der Geltungsbereich kann bei wechselndem Beschäftigungsort unter Bedachtnahme auf die Lage und Entwicklung der in Betracht kommenden Teilarbeitsmärkte auf mehrere Betriebe eines Arbeitgebers und auf den Bereich mehrerer politischer Bezirke, eines Bundeslandes, mehrerer Bundesländer oder das gesamte Bundesgebiet festgelegt werden."

6. Im § 6 Abs. 3 wird die Wortfolge „ , den Arbeitsamts- oder Landesarbeitsamtsbereich" durch die Wortfolge „oder den örtlichen Geltungsbereich" ersetzt.

7 Im § 14 Abs. 2 wird die Wortfolge „oder für einen oder mehrere Landesarbeitsamtsbereiche" durch die Wortfolge „ , für ein Bundesland oder für mehrere Bundesländer" ersetzt.

8. Im § 14 d Abs. 2 wird der Ausdruck „Vermittlungsausschuß" durch den Ausdruck „Regionalbeirat" ersetzt.

9 Im § 15 Abs. 4 wird die Wortfolge „gemäß § 44 a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes eingerichteten Vermittlungsausschusses" durch den Ausdruck „Regionalbeirates" ersetzt.

10. Im § 20 Abs. 2 und 3 werden die Ausdrücke „Vermittlungsausschuß", „ , der Vermittlungsausschuß und der Verwaltungsausschuß", „des Vermittlungsausschusses oder des Verwaltungsausschusses" und „des Verwaltungsausschusses" durch die Ausdrücke „Regionalbeirat", „der Regionalbeirat und das Landesdirektorium", „des Regionalbeirates und des Landesdirektoriums" und „des Landesdirektoriums" ersetzt.

11. § 22 lautet

„§ 22. (1) In den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen und allen anderen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung ist der Ausländerausschuß anzuhören.

(2) Der Ausländerausschuß ist ein Ausschuß des Verwaltungsrates des Arbeitsmarktservice, dem je zwei Vertreter der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft sowie je ein Vertreter der Vereinigung Österreichischer Industrieller und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs angehören."

12. Die Überschrift zu § 23 lautet

„Ausländerausschüsse der Landesdirektorien"

13. § 23 Abs. 1 erster Halbsatz lautet

„Die Ausländerausschüsse der Landesdirektorien haben,"

14. Der bisherige § 23 Abs. 2 entfällt; § 23 Abs. 3 erhält die Bezeichnung „(2)" und die Wortfolge „Dem Unterausschuß gemäß Abs. 2" wird durch den Ausdruck „Dem Ausländerausschuß des Landesdirektoriums des Arbeitsmarktservice" ersetzt.

15. Im § 26 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „Krankenversicherung" der Ausdruck „und den Arbeitsinspektoraten" eingefügt.

16. § 27 Abs. 1 erster Satz lautet

„Alle Behörden und Ämter, die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse, die Träger der Sozialversicherung und der Hauptverband der Sozialversicherungsträger haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches die Arbeitsinspektorate, die regionalen Geschäftsstellen und die Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz zu unterstützen."

17 Im § 27Abs. 1 zweiter Satz wird der Ausdruck „den Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung" durch den Ausdruck „den Arbeitsinspektoraten, den regionalen Geschäftsstellen und den Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice" ersetzt.

18. Im § 27 Abs. 2 und 4 wird der Ausdruck „Die Landesarbeitsämter und Arbeitsämter" durch den Ausdruck „Die Arbeitsinspektorate, die regionalen Geschäftsstellen und die Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice" ersetzt.

19. Im § 28 Abs. 1 Z2 lit. c, d und f wird der Ausdruck „den Landesarbeitsämtern und Arbeitsämtern" durch den Ausdruck „den Arbeitsinspektoraten, den regionalen Geschäftsstellen und den Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice" ersetzt.

20. Im § 28 Abs. 3 wird der Ausdruck „Reservefonds gemäß § 64 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977" durch den Ausdruck „Arbeitsmarktservice" ersetzt.

21. § 28 a lautet

„Beteiligung am Verwaltungsstrafverfahren

§ 28 a. Das Arbeitsinspektorat hat im Verwaltungsstrafverfahren Parteistellung und ist berechtigt, Berufung gegen Bescheide sowie Einspruch gegen Strafverfügungen zu erheben. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist berechtigt, gegen Entscheidungen der unabhängigen Verwaltungssenate Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben."

22. § 30 lautet

„§ 30. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann dem Arbeitgeber auf Antrag der nach dem Betriebssitz zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, des Arbeitsinspektorates oder der sonst zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörde die Beschäftigung von Ausländern für die Dauer von längstens einem Jahr untersagen, wenn der Arbeitgeber innerhalb der letzten zwei Jahre vom Zeitpunkt der Antragstellung zurückgerechnet mindestens dreimal gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 rechtskräftig bestraft wurde. Vor der Untersagung sind die in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer anzuhören. Im Untersagungsverfahren hat das Arbeitsinspektorat Parteistellung und ist berechtigt, Berufung gegen Bescheide zu erheben. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist berechtigt, gegen Bescheide, die in letzter Instanz ergangen sind, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(2) Die zum Zeitpunkt der Untersagung nach diesem Bundesgesetz erlaubte laufende Beschäftigung von Ausländern sowie die Beschäftigungsaufnahme von Ausländern mit einem gültigen Befreiungsschein werden von einer Untersagung nicht berührt.

(3) Den Bezirksverwaltungsbehörden sind die über den Arbeitgeber in der zentralen Verwaltungsstrafevidenz (§ 28 b) gespeicherten und für die Untersagung relevanten Daten über rechtskräftige Bestrafungen gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 zur Verfügung zu stellen."

23. Im § 30 a wird der Ausdruck „Landesarbeitsamt" durch den Ausdruck „Arbeitsinspektorat" ersetzt.

24. Dem § 34 wird folgender Abs. 13 angefügt

„(13) Die §§ 2 Abs. 4, 3 Abs. 3, 4 und 5, 4 Abs. 6 Z 1 und Abs. 9, 4 b Abs. 2 Z 2, 5 Abs. 3, 6 Abs. 1 und 3, 8 Abs. 2, 14 Abs, 2, 14 d Abs. 1 und 2, 14 f Abs. 3,

15 Abs. 4, 16 Abs. 3, 18 Abs. 3, 4, 5, 6 und 7, 19 Abs. 1, 3, 4 und 7, 20, 20 a, 20 b, 22/23, 26 Abs. 1 und 5, 27, 28 Abs. 1 2 2 und Abs. 3, 28 a, 30 und 30 a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft. Bis zum Inkrafttreten einer entsprechenden Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales gemäß § 74 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994, obliegen die Aufgaben und Befugnisse der Arbeitsinspektorate und des Bundesministers für Arbeit und Soziales gemäß §§ 28 a, 30 und 30 a den jeweiligen Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und die Aufgaben und Befugnisse der Arbeitsinspektorate gemäß §§ 26, 27 und 28 den jeweiligen regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice."

Artikel 12 Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989

Das Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 16/1994, wird wie folgt geändert

1. § 3 Z 4 lautet

„4. im Bereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

a) Arbeitsinspektorate,

b) Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen;"

2. § 4 Abs. 3 Z 3 entfällt.

3. Im § 23 Abs. 3 wird der Ausdruck „dem zuständigen Landesarbeitsamt" durch den Ausdruck „der zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice" ersetzt.

4. Am Ende des § 90 Abs. 2 Z 7 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 8 angefügt

„8. Die §§ 3 Z 4, 4 Abs. 3 und 23 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/ 1994 mit 1 Juli 1994."

Artikel 13

Änderung des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957

Das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 129, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 639/1982, wird wie folgt geändert

1 Dem Titel des Gesetzes wird in Klammern die Abkürzung „BSchEG" angefügt.

2. In § 1 Abs. 4, § 2 lit. f, § 3, § 4 Abs. 1, 2, 4 und 7, § 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 2, § 7, § 8 und § 12 Abs. 2, 4 und 6 werden jeweils die Ausdrücke „Dienstgeber" durch „Arbeitgeber", „Dienstnehmer" bzw

„Arbeiter" durch „Arbeitnehmer" und „Arbeitergruppe" durch „Arbeitnehmergruppe" ersetzt.

3. § 4 Abs. 3 lautet

„(3) Ein Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung besteht in der Zeit vom 1. November bis 30. April (Winterperiode) für höchstens 192 ausfallende Arbeitsstunden. In der Zeit vom 1. Mai bis 31 Oktober (Sommerperiode) besteht

a) für Arbeitsstellen, die 1500 m oder höher gelegen sind, ein Anspruch für höchstens 144 ausfallende Arbeitsstunden,

b) für alle übrigen Arbeitsstellen ein Anspruch

für höchstens 96 ausfallende Arbeitsstunden. Die von einem Arbeitnehmer in der Sommerperiode für eine Entschädigung gemäß Abs. 1 von dem Höchstausmaß von 96 ausfallenden Arbeitsstunden nicht in Anspruch genommenen Stunden können in der nachfolgenden Winterperiode für die Gewährung einer Schlechtwetterentschädigung herangezogen werden. Dies gilt sinngemäß auch für einen Arbeitnehmer, der während der Sommerperiode auf einer 1500 m oder höher gelegenen Arbeitsstelle durch mindestens vier Wochen beschäftigt war."

4. § 6 Abs. 3 lautet

„(3) Die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (Urlaubs- und Abfertigungskasse) ist verpflichtet, dem Arbeitgeber auf Anfrage den Stand an Schlechtwetterstunden der einzelnen Arbeitnehmer, für die Rückerstattung gewährt oder beantragt wurde, mitzuteilen. Die gleiche Auskunftspflicht trifft den bisherigen Arbeitgeber gegenüber dem neuen Arbeitgeber sowie jeden Arbeitgeber gegenüber seinen Arbeitnehmern."

5. § 6 Abs. 4 entfällt.

6. § 7 Abs. 1 zweiter Satz lautet

„Auch für die Ermittlung des Beitrages nach § 3 des Bundesgesetzes über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages, BGBl. Nr. 13/1952, und der Umlage nach § 61 Abs. 1 des Arbeiterkammergesetzes 1992, BGBl. Nr. 626/1991, bildet das tatsächlich erzielte Entgelt die Grundlage."

7. § 8 Abs. 2 lautet

„(2) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann nach Anhörung der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Pauschalsätze für die gemäß Abs. 1 rückzuerstattenden Beträge festsetzen, denen die Durchschnittslöhne der dem Gesetz unterliegenden Arbeitnehmergruppen zugrunde zu legen sind."

8. §§ 9 bis 11 lauten

„§ 9. Die Durchführung der Rückerstattung obliegt der Urlaubs- und Abfertigungskasse im Rahmen eines eigenen Sachbereiches. Für die Verwaltung dieses Sachbereiches sind die Verwaltungsorgane des Sachbereiches der Urlaubsregelung

nach Maßgabe der Bestimmungen des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, zuständig. Die administrativen Kosten (Sach- und Personalkosten) der Durchführung sind diesem Sachbereich anteilig im Verhältnis des Aufwandes für die Rückerstattung zum Aufwand — ohne Verwaltungskosten — der Sachbereiche für die Urlaubsregelung und für die Abfertigungsregelung (S 21 Abs. 1 BUAG) anzulasten.

§ 10. (1) Der Antrag auf Rückerstattung der in einem Abrechnungszeitraum ausbezahlten Beträge gemäß § 8 Abs. 1 (Erstattungsantrag) ist vom Arbeitgeber bei der Urlaubs- und Abfertigungskasse einzubringen. Der Arbeitgeber kann diesen Antrag entweder in Verbindung mit dem Meldevordruck gemäß § 22 Abs. 2 BUAG für den Abrechnungszeitraum oder mittels eines eigenen, von der Urlaubs- und Abfertigungskasse aufzulegenden Vordrucks bis zum Ablauf des auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats stellen. Arbeitgeber, die die Meldung gemäß § 22 Abs. 2 BUAG mittels eigener Datenträger vornehmen, können mit Zustimmung der Urlaubs- und Abfertigungskasse den Antrag ebenfalls in dieser Form stellen.

(2) Der Antrag muß neben Hinweisen auf das Vorliegen des Schlechtwetters alle Angaben enthalten, die für die Überprüfung der Richtigkeit der ausbezahlten Beträge erforderlich sind. Bezweifelt die Urlaubs- und Abfertigungskasse die Richtigkeit von Angaben im Antrag, so hat sie die Gründe hiefür dem Arbeitgeber mitzuteilen und von ihm eine Klarstellung einzuholen. Gibt der Arbeitgeber keine oder keine ausreichende Klarstellung, so hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse die Rückerstattung zu verweigern.

(3) Der Arbeitgeber hat der Urlaubs- und Abfertigungskasse auf Verlangen in die zur Überprüfung der Richtigkeit der Erstattungsanträge maßgebenden Unterlagen (Lohnaufzeichnungen, Schichtbücher und dgl.) Einsicht zu gewähren und alle hiefür erforderlichen Auskünfte zu erteilen, insbesondere jene, die zur Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Schlechtwetterentschädigung notwendig sind. Kommt der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nach, so verliert er den Anspruch auf Rückerstattung.

(4) Ansprüche auf Rückerstattung sind beim Arbeits- und Sozialgericht geltend zu machen.

§ 11. (1) Stellt die Urlaubs- und Abfertigungskasse auf Grund einer nachträglichen Prüfung der Unterlagen fest, daß die Angaben im Antrag bzw in der Klarstellung gemäß § 10 Abs. 2 den Tatsachen nicht entsprechen, oder verweigert der Arbeitgeber entgegen § 10 Abs. 3 die Prüfung, so hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse Anspruch auf Rückforderung der bereits erstatteten Beträge. Die

Aufrechnung solcher Beträge mit noch offenen Rückerstattungsansprüchen des Arbeitgebers ist zulässig.

(2) Ansprüche auf Rückforderung erstatteter Beträge sind beim Arbeits- und Sozialgericht geltend zu machen."

9 § 12 Abs. 1 lautet

„(1) Der gesamte Aufwand für die Durchführung der Regelung nach diesem Bundesgesetz wird wie folgt gedeckt

a) durch einen Beitrag der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer (Schlechtwetterentschädigungsbeitrag) und

b) durch einen Beitrag des Bundes nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 3."

10. Im § 12 Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck „1,2 vH" durch den Ausdruck „1,4%" ersetzt.

11. § 12 Abs. 3 lautet

„(3) Insoweit in einem Kalenderjahr die Schlechtwetterentschädigungsbeiträge (Abs. 1 lit. a) zur Deckung des Aufwandes nicht ausreichen, ist ein Bundesbeitrag (Abs. 1 lit. b) zu leisten. Dieser beträgt höchstens 50% der Eingänge an Schlechtwetterentschädigungsbeiträgen."

12. Im § 12 Abs. 5 zweiter Satz wird der Ausdruck „den Landesarbeitsämtern" durch den Ausdruck „der Urlaubs- und Abfertigungskasse" ersetzt.

13. § 13 lautet samt Überschrift: „Unterstützung der Urlaubs- und Abfertigungskasse

§ 13. (1) Alle Behörden und Ämter, das Arbeitsmarktservice und die Träger der Sozialversicherung sowie die Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sind verpflichtet, den im Vollzug dieses Bundesgesetzes an sie ergehenden Ersuchen der Urlaubs- und Abfertigungskasse im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu entsprechen. Zu dem gleichen Verhalten gegenüber den vorgenannten Behörden und Rechtsträgern ist die Urlaubs- und Abfertigungskasse verpflichtet.

(2) Barauslagen, die der ersuchten Stelle aus der Hilfeleistung erwachsen, mit Ausnahme von Portokosten, sind von der ersuchenden Stelle zu erstatten."

14. § 14 samt Überschrift lautet

„Verweisung

§ 14. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden."

15. Nach § 17 wird folgender § 18 angefügt

„§ 18. (1) Die §§ 1 Abs. 4, 2 lit. f, 3, 4 Abs. 1 bis 4 und 7, 5 Abs. 1 und 2, 6 und 7 bis 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Bundesminister für Arbeit und Soziales durch Verordnung gemäß § 74 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994, feststellt, daß die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Vom I.Juli 1994 bis zum Inkrafttretenszeitpunkt gemäß Abs. 1 sind die §§ 1 Abs. 4, 2 lit. f, 3, 4 Abs. 1 bis 4 und 7, 5 Abs. 1 und 2, 6 und 7 bis 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 639/ 1982 mit der Maßgabe anzuwenden, daß

1 die Aufgaben und Befugnisse des Arbeitsamtes der jeweiligen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und die Aufgaben und Befugnisse des Landesarbeitsamtes der jeweiligen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice obliegen und

2. im § 12 der Beitrag aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung bis 31. Dezember 1994 durch einen Beitrag aus Mitteln des Arbeitsmarktservice und ab 1. Jänner 1995 durch einen Beitrag des Bundes ersetzt wird.

(3) Die im Inkrafttretenszeitpunkt gemäß Abs. 1 bei den regionalen Geschäftsstellen und Landesgeschäftsstellen anhängigen Verfahren sowie Verfahren, die sich auf Ausfallszeiten vor dem Inkrafttretenszeitpunkt beziehen und erst nach dem Inkrafttretenszeitpunkt anhängig gemacht werden, sind von den regionalen Geschäftsstellen und Landesgeschäftsstellen nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu erledigen.

(4) Die mit der Einhebung des Schlechtwetterentschädigungsbeitrages nach § 12 Abs. 1 lit. a betrauten Träger der gesetzlichen Krankenversicherung haben die für Zeiträume nach dem Inkrafttretenszeitpunkt gemäß Abs. 1 eingehobenen Beiträge an die Urlaubs- und Abfertigungskasse abzuführen.

(5) Der im Rechnungsjahr, in das der Inkrafttretenszeitpunkt gemäß Abs. 1 fällt, allenfalls erforderliche Beitrag des Bundes gemäß § 12 Abs. 1 lit. b ist getrennt für die Aufwände der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und der Urlaubs- und Abfertigungskasse zu berechnen."

Artikel 14 Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes

Das Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 27/1994, wird wie folgt geändert

1 Im § 6 Abs. 1 wird der Ausdruck „der Arbeitsmarktverwaltung" durch den Ausdruck „des Arbeitsmarktservice" ersetzt.

2. Im .§ 6 Abs. 5 wird der Ausdruck „des Landesarbeitsamtes" durch den Ausdruck „der

Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice" und der Ausdruck „der Arbeitsmarktverwaltung" durch den Ausdruck „des Arbeitsmarktservice" ersetzt.

3. Im § 11 Abs. 5 wird der Ausdruck „der Arbeitsmarktverwaltung" durch den Ausdruck „des Arbeitsmarktservice" ersetzt.

4. Im § 12 Abs. 2 lit. b wird der Ausdruck „des örtlich zuständigen Landesarbeitsamtes" durch den Ausdruck „der örtlich zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice" ersetzt.

5. Im § 15 Abs. 1 wird der Ausdruck „den Arbeitsämtern" durch den Ausdruck „den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice" ersetzt.

6. Im § 15 Abs. 2 wird der Ausdruck „dem örtlich zuständigen Arbeitsamt" durch den Ausdruck „der örtlich zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice" ersetzt.

7 Im § 16 Abs. 2 wird der Ausdruck „der Arbeitsämter" durch den Ausdruck „der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice" ersetzt.

8. Im § 22 Abs. 5 wird der Ausdruck „die Arbeitsämter" durch den Ausdruck „die regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice" ersetzt.

9. § 25 lautet samt Überschrift: „Inkrafttreten

§ 25. Die §§ 6 Abs. 1 und 5, 11 Abs. 5, 12 Abs. 2 lit. b, 15 Abs. 1 und 2, 16 Abs. 2 und 22 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft."

Artikel 15 Änderung des Bundesbehindertengesetzes

Das Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 26/1994, wird wie folgt geändert

1 Im .§ 7 Abs. 3 wird der Ausdruck „die Arbeitsmarktverwaltung" durch den Ausdruck „das Arbeitsmarktservice" ersetzt.

2. Dem § 54 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) § 7 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft."

Artikel 16 Änderung des Bundesbetreuungsgesetzes

Das Bundesbetreuungsgesetz, BGBl. Nr. 405/1991, wird wie folgt geändert

1. Im § 11 Abs. 1 wird der Ausdruck „an die Organe der Arbeitsmarktverwaltung" durch den Ausdruck „an das Arbeitsmarktservice" ersetzt.

2. § 14 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) § 11 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft."

Artikel 17

Änderung des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991

Das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, BGBl. Nr. 50, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 509/1993, wird wie folgt geändert

1. Im Art. II Abs. 2 Z 41 und 45 wird die Wortfolge „der Arbeitsämter und Landesarbeitsämter" durch die Wortfolge „der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sowie der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen" ersetzt.

2. Art. XII wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Art. II Abs. 2 Z 41 und 45 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft."

Artikel 18 Änderung der Exekutionsordnung

Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 799/1993, wird wie folgt geändert

1. In den §§ 290 Abs. 1 Z 3 und 290 a Abs. 1 Z 8 wird der Ausdruck „Beihilfen der Arbeitsmarktverwaltung" durch den Ausdruck „Beihilfen des Arbeitsmarktservice" ersetzt.

2. Nach § 402 wird folgender § 403 samt Überschrift angefügt

„Inkrafttreten

§ 403. Die §§ 290 Abs. 1 Z 3 und 290 a Abs. 1 Z 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft."

Artikel 19 Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 531/1993, wird wie folgt geändert

1 In den §§ 2 Abs. 1 lit. f sublit. bb und 6 Abs. 1 lit. e sublit. bb werden jeweils der Ausdruck „beim Arbeitsamt" durch den Ausdruck „bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice", der Ausdruck „des Arbeitsamtes" durch den Ausdruck „des Arbeitsmarktservice" und der Ausdruck „Beihilfe nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969," durch den Ausdruck „Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice" ersetzt.

2. Im § 35 b Abs. 2 Z 4 wird der Ausdruck „Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969" durch den Ausdruck „Beihilfen des Arbeitsmarktservice" ersetzt.

3. Im § 39 a Abs. 3 wird der Ausdruck „§ 25 c des Arbeitsmarktförderungsgesetzes" durch den Ausdruck „§ 36 Abs. 2 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994" ersetzt.

4. Nach § 50 d wird folgender § 50 c angefügt

„§ 50 e. Die §§ 2 Abs. 1 lit. f sublit. bb, 6 Abs. 1 lit. e sublit. bb, 35 b Abs. 2 Z 4 und 39 a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/ 1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft."

Artikel 20 Änderung des Fremdengesetzes

Das Fremdengesetz/BGBl. Nr. 838/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 110/1994, wird wie folgt geändert

1. Die in den §§ 17 Abs. 2 Z 5 und 18 Abs. 2 Z 8 enthaltene Wortfolge „von einem Organ eines Landesarbeitsamtes oder Arbeitsamtes" wird durch die Wortfolge „von einem Organ der Arbeitsinspektorate, der regionalen Geschäftsstellen oder der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice" ersetzt.

2. Nach § 86 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Die §§ 17 Abs. 2 Z 5 und 18 Abs. 2 Z 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/ 1994 treten mit 1 Juli 1994 in Kraft."

Artikel 21 Änderung der Gewerbeordnung 1994

Die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, wird wie folgt geändert

1. § 2 Abs. 1 Z 23 lautet

„23. die vom Arbeitsmarktservice oder von Einrichtungen gemäß §§ 30 Abs. 3 oder 32 Abs. 3 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994, oder gemäß § 17 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, oder von Inhabern von Bewilligungen gemäß § 18 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes durchgeführte Arbeitsvermittlung und Berufsberatung;"

2. § 22 Abs. 11 lautet

„(11) Verordnungen gemäß Abs. 3, 6, 7 und 8 betreffend den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Arbeitsvermittler (§ 124 Z 1), Verordnungen gemäß Abs. 3, 6, 7 und 8 betreffend den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren (§ 124 Z 22), insoweit darin der Nachweis der Befähigung zur Ausübung der auf den Personenkreis der Führungskräfte eingeschränkten Arbeitsvermittlung geregelt wird, und Verordnungen gemäß Abs. 3, 4, 6, 7, 8 und 9 betreffend den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften (§ 127 Z 28) sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales zu erlassen."

3. § 69 Abs. 2 Z 5 lautet

„5. für die Gewerbe der Arbeitsvermittler (§ 124 Z 1), der Immobilienmakler (§ 127 Z 18), der Immobilienverwalter (§ 127 Z 20), der Personalkreditvermittler (§ 127 Z 21) und der Inkassoinstitute (§ 127 Z 24) die Höchstbeträge der den Gewerbetreibenden gebührenden Provisionssätze oder sonstigen Vergütungen"

4. § 124 Z 1 lautet: „1. Arbeitsvermittler;"

5. Die §§ 128 und 129 samt Überschriften lauten

„Arbeitsvermittler

§ 128. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das gebundene Gewerbe der Arbeitsvermittler (§ 124 Z1) bedarf es für die Arbeitsvermittlung, das ist die Zusammenführung von Arbeitsuchenden mit Arbeitgebern zur Begründung von Arbeitsverhältnissen oder von Arbeitsuchenden mit Auftraggebern (Zwischenmeistern, Mittelspersonen) zur Begründung von Heimarbeitsverhältnissen im Sinne des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961.

(2) Arbeitsvermittlung gemäß Abs. 1 ist auch die Vermittlung von Arbeitsuchenden von Österreich in das Ausland und vom Ausland nach Österreich.

Besondere Voraussetzungen

§ 129. (1) Die Ausübung des Gewerbes der Arbeitsvermittler erfordert

1 bei natürlichen Personen die österreichische Staatsbürgerschaft und ihren Wohnsitz im Inland,

2. bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes

a) ihren Sitz oder ihre Hauptniederlassung im Inland und

b) die österreichische Staatsbürgerschaft der Mitglieder der zur gesetzlichen Vertretung

berufenen Organe oder der. geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter und deren Wohnsitz im Inland.

(2) Die Ausübung des Gewerbes der Arbeitsvermittler ist nur unter der Voraussetzung zulässig, daß der Gewerbetreibende nicht gleichzeitig das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung ausübt.

(3) Den in Abs. 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen haben die Gewerbetreibenden auch während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung zu entsprechen. Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361 Abs. 1) zu entziehen, wenn diese Voraussetzungen nicht mehr zur Gänze erfüllt werden."

6. Im § 260 Abs. 1 und 2 wird der Begriff „Landesarbeitsamt" durch den Begriff „Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen" ersetzt.

7 § 373 f Abs. 1 lautet

„(1) Die in den §§ 129 Abs. 1 und 258 Abs. 1 normierte Voraussetzung der österreichischen Staatsbürgerschaft gilt nicht in bezug auf Staatsangehörige von EWR-Vertragsparteien."

8. Nach § 381 wird folgender § 382 angefügt

„§ 382. (1) § 260 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft. Bis zum Inkrafttreten des § 5 Z 1 lit. c des Bundessozialämtergesetzes (Art. 33 des Arbeitsmarktservice-Begleitgesetzes, BGBl. Nr. 314/1994) obliegen die Aufgaben und Befugnisse der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen den jeweiligen Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice.

(2) § 2 Abs. 1 Z 23, § 22 Abs. 11, soweit das Gewerbe der Arbeitsvermittler betroffen ist, § 69 Abs. 2 Z 5, soweit das Gewerbe der Arbeitsvermittler betroffen ist, § 124 Z 1, § 128, § 129 und § 373 f Abs. 1, soweit das Gewerbe der Arbeitsvermittler betroffen ist, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994, treten mit 1. Juli 1994 in Kraft."

Artikel 22 Änderung des Bundesrechenamtsgesetzes

Das Bundesrechenamtsgesetz, BGBl. Nr. 123/ 1978, wird wie folgt geändert

1. § 2 Abs. 1 Z 18 lautet

„18. die Mitwirkung bei der Durchführung von Erhebungen und Auswertungen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, und dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994, einschließlich der für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß §§ 58 und 59 des Arbeitsmarktservicegesetzes erforderlichen Erhebungen und

Auswertungen durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales;"

2. Dem § 4 wird folgender § 5 angefügt

„§ 5. § 2 Abs. 1 Z 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft."

Artikel 23 Änderung des Heeresversorgungsgesetzes

Das Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 28/1994, wird wie folgt geändert

1. Im § 5 Abs. 3 und 4 wird der Ausdruck „mit dem örtlich und sachlich zuständigen Arbeitsamt" durch den Ausdruck „mit der örtlich und sachlich zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice" ersetzt.

2. Im § 17 Abs. 2 wird der Ausdruck „des örtlich und sachlich zuständigen Arbeitsamtes" durch den Ausdruck „der örtlich und sachlich zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice" ersetzt.

3. Der bisherige § 99 erhält die Absatzbezeichnung „(1)" und folgender Abs. 2 wird angefügt

„(2) Die §§ 5 Abs. 3 und 4 sowie 17 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/ 1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft."

Artikel 24 Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes

Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, BGBl. Nr. 324/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 153/1994, wird wie folgt geändert

1. In den §§ 1 a Abs. 3, 4, 6 Abs. 3, 7 Abs. 1, 2, 4 und 6, 8 Abs. 2, 10, 14 Abs. 3 und 17 Abs. 4 tritt jeweils anstelle des Wortes „Arbeitsamt" das Wort „Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen"

2. § 5 lautet

„§ 5. (1) Für das Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zuständig, in dessen Sprengel sich das Gericht befindet, das den Konkurs eröffnet oder den Beschluß nach § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 gefaßt hat.

(2) Hat ein ausländisches Gericht eine Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 getroffen, die im Inland anerkannt wird, so ist das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen in Wien zuständig.

(3) Der Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld kann bei jedem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingebracht werden. Sofern es sich nicht um ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach Abs. 1 oder 2 handelt, ist der Antrag dem zur Entscheidung zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unverzüglich zu übersenden. Wird der Antrag beim Konkursgericht bzw Ausgleichsgericht (§ 104 Abs. 1 KO bzw § 76 Abs. 1 AO) eingebracht, so ist der Antrag als an das zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen gerichtet anzusehen.

(4) Das gemäß Abs. 1 oder 2 zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen und der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds sind ermächtigt, im Zuge des Verfahrens nach diesem Bundesgesetz anfallende Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, zum Zweck des automationsunterstützten Datenverkehrs zu ermitteln und zu verarbeiten. Daten im vorstehenden Sinn sind Name und Anschrift des Anspruchsberechtigten, im Falle einer Rechtsvertretung die des Rechtsvertreters, Name bzw Firmenbezeichnung des Arbeitgebers samt Anschrift einschließlich der Angabe der Wirtschaftsklasse, die Bezeichnung des Gerichtes und der Insolvenz nach § 1 Abs. 1 samt Aktenzeichen, die Ansprüche einschließlich ihrer zeitlichen Lagerung und arbeitsrechtlichen Qualifikation, für die Insolvenz-Ausfallgeld beantragt wird, der als Insolvenz-Ausfallgeld zugesprochene Betrag einschließlich dessen insolvenzrechtlichen Ranges und allfällige bereits zuerkannte Vorschüsse hierauf sowie bei Berücksichtigung von Pfändungen nach § 7 Abs. 6 bzw § 8 Abs. 1 und von Vorschußrückzahlungen nach § 16 Abs. 2 und 4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. Nr. 609/ 1977, in der jeweils geltenden Fassung, die Anschrift bzw Bezeichnung des betreibenden Gläubigers bzw die Bezeichnung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und die errechneten Beträge sowie bei Pfändungen auch Bezeichnung und Aktenzeichen des Gerichtes."

3. § 6 Abs. 1 dritter Satz lautet

„Ist der Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld nach Ablauf der in Frage kommenden vorstehenden Frist gestellt worden, so sind von Amts wegen die Rechtsfolgen der Fristversäumung bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Gründen nachzusehen."

4. Im § 6 Abs. 4 tritt anstelle des Wortes „Arbeitsamtes" das Wort „Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen"

5. § 13 Abs. 5 letzter Satz entfällt.

6. Im § 14 Abs. 1 und Abs. 4 tritt jeweils anstelle des Ausdruckes „Landesarbeitsämter, Arbeitsämter" der Ausdruck „Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen"

7 Dem § 17 a wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Die §§ 1 a Abs. 3, 4, 5, 6 Abs. 1, 3 und 4, 7 Abs. 1, 2, 4 und 6, 8 Abs. 2, 10, 13 Abs. 5, 14 Abs. 1, 3 und 4 und 17 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft. Bis zum Inkrafttreten des § 5 Z 2 lit. a des Bundessozialämtergesetzes (An. 33 des Arbeitsmarktservice-Begleitgesetzes, BGBl. Nr. 314/1994) obliegen die Aufgaben und Befugnisse der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen den jeweiligen regionalen Geschäftsstellen und Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice."

Artikel 25

Änderung des Karenzurlaubserweiterungsgesetzes

Das Karenzurlaubserweiterungsgesetz, BGBl. Nr. 408/1990, wird wie folgt geändert

1. Artikel XXI Abs. 4 lautet

„(4) Anträge auf Beihilfen nach diesem Artikel sind bei dem nach dem Betrieb zuständigen Krankenversicherungsträger einzubringen. Der Antrag ist spätestens innerhalb von fünf Monaten nach der erfolgten Wiedereinstellung (Abs. 2) zu stellen. Die Zuerkennung und Rückforderung der Beihilfen nach diesem Artikel ist Leistungssache im Sinne des § 354 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung."

2. Dem Artikel XXIV werden folgende Abs. 12 und 13 angefügt

„(12) Art. XXI Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Bundesminister für Arbeit und Soziales durch Verordnung gemäß § 74 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994, feststellt, daß die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Bis zu diesem Zeitpunkt ist Art. XXI Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 408/1990 mit der Maßgabe weiterhin anzuwenden, daß ab 1. Juli 1994 Anträge auf Beihilfen spätestens innerhalb von fünf Monaten nach der erfolgten Wiedereinstellung bei der nach dem Standort des Betriebes zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice einzubringen sind.

(13) Mit dem Inkrafttreten gemäß Abs. 12 erster Satz gehen auf die Krankenversicherungsträger alle hoheitlichen Rechte und Pflichten über, die vor diesem Zeitpunkt im Bereich der Wiedereinstellungsbeihilfe von den Arbeitsämtern bzw regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice ausgeübt wurden; insbesondere sind noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren fortzuführen."

Artikel 26

Änderung der Konkursordnung

Die Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 153/1994, wird wie folgt geändert

1. Im § 72 Abs. 3 wird der Ausdruck „Arbeitsamt" durch den Ausdruck „Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen" ersetzt.

2. § 75 Abs. 3 Z 6 und 7 lauten.

„6. der nach dem Sitz des Unternehmens (der Niederlassung) örtlich zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice; 7 dem nach § 5 Abs. 1 Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen."

3. Im § 76 wird der Ausdruck „Landesarbeitsamt" durch den Ausdruck „Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen sowie die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice" ersetzt.

4. Im § 104 Abs. 1 tritt jeweils anstelle des Wortes „Arbeitsamt" das Wort „Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen"

5. Nach § 218 wird folgender § 219 samt Überschrift angefügt

„Inkrafttreten

§ 219. Die §§ 72 Abs. 3, 75 Abs. 3 Z 6 und 7, 76 und 104 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 treten mit I.Juli 1994 in Kraft. Bis zum Inkrafttreten des § 5 Z 2 lit. d des Bundessozialämtergesetzes (Art. 33 des Arbeitsmarktservice-Begleitgesetzes, BGBl. Nr. 314/1994) obliegen die Aufgaben und Befugnisse der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice am Sitz des Konkursgerichtes."

Artikel 27 Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957

Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 27/1994, wird wie folgt geändert

1. Im § 21 Abs. 2 wird der Ausdruck „des örtlich und sachlich zuständigen Arbeitsamtes" durch den Ausdruck „der örtlich und sachlich zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice" ersetzt.

2. Nach § 114 wird folgender § 115 angefügt

„§ 115. § 21 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft."

Artikel 28 Änderung des Opferfürsorgegesetzes

Das Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 27/1994, wird wie folgt geändert

1. Im § 6 Abs. 4 wird der Ausdruck „Arbeitsamt" durch den Ausdruck „die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice" ersetzt.

2. Der bisherige Text des § 19 erhält die Absatzbezeichnung „(1)" und folgender Abs. 2 wird angefügt

„(2) § 6 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft."

Artikel 29 Änderung des Sonderunterstützungsgesetzes

Das Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 25/1994, wird wie folgt geändert

1. Im Artikel I wird im § 1 im Abs. 1 der Ausdruck „die Arbeitsmarktverwaltung (§ 40 Abs. 1 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 3l/ 1969) auch unter weitestmöglichem Einsatz von Förderungsmaßnahmen im Sinne des § 19 Abs. 1 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes" durch den Ausdruck „das Arbeitsmarktservice auch unter weitestmöglichem Einsatz von Förderungsmaßnahmen", im Abs. 3 der Teilsatz „Der Bundesminister für soziale Verwaltung stellt nach Anhörung des Beirates für Arbeitsmarktpolitik (§ 41 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes) im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen und für Handel, Gewerbe und Industrie fest," durch den Teilsatz „Der Bundesminister für Arbeit und Soziales stellt nach Anhörung des Verwaltungsrates des Arbeitsmarktsservice im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen und für wirtschaftliche Angelegenheiten fest," und im Abs. 4 der Ausdruck „Landesarbeitsamt nach Anhörung des Verwaltungsausschusses" durch den Ausdruck „Landesdirektorium des Arbeitsmarktservice" ersetzt."

2. § 2 lautet

„§ 2. Hinsichtlich des Ruhens der Sonderunterstützung bei Haft und Auslandsaufenthalt gilt § 89 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes."

3. Im § 7 Abs. 2 wird der Satzteil „über die vorläufige Krankenversicherung mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Bescheinigung vom zuständigen Arbeitsamt auszustellen ist" durch den Satzteil „über die vorläufige Krankenversicherung anzuwenden" ersetzt.

4. § 8 lautet

„§ 8. Über Anträge auf Zuerkennung der Sonderunterstützung entscheidet der für die Pensionsgewährung zuständige Pensionsversicherungsträger. Bei Streit über den Anspruch auf Sonderunterstützung oder ihre Höhe sind die Bestimmungen über das Verfahren in Leistungssachen nach dem siebenten Teil Abschnitt II des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sinngemäß anzuwenden."

5. § 10 erster Satz lautet

„Personen, die Sonderunterstützung beantragt haben und hiefür mit Ausnahme der Wartezeit gemäß § 1 Abs. 1 die Voraussetzungen erfüllen, ist vom leistungszuständigen Pensionsversicherungsträger bis zur Leistungsfeststellung ein Vorschuß in der Höhe des Arbeitslosengeldes nach den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 zu gewähren."

6. § 1 1 entfällt.

7 § 14 samt Überschrift entfällt.

8. Artikel IV Abs. 4 lautet

„(4) § 12 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1993 außer Kraft."

9. Dem Artikel V werden folgende Abs. 3 bis 6 angefügt

„(3) § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft.

(4) § 14 tritt mit Ablauf des 30. Juni 1994 außer Kraft.

(5) Die §§ 2, 7 Abs. 2, 8 und 10 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/ 1994 treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Bundesminister für Arbeit und Soziales durch Verordnung gemäß § 74 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994, feststellt, daß die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. § 11 tritt zu diesem Zeitpunkt außer Kraft. Vom 1. Juli 1994 bis zu diesem Zeitpunkt sind die §§ 2, 7 Abs. 2, 8, 10 erster Satz und 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 25/1994 mit der Maßgabe weiterhin anzuwenden, daß ab 1 Juli 1994 die Aufgaben und Befugnisse des Arbeitsamtes der jeweiligen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice obliegen.

(6) Mit dem Inkrafttreten des § 8 gehen auf die Pensionsversicherungsträger alle hoheitlichen Rechte und Pflichten über, die vor diesem Zeitpunkt im Bereich der Sonderunterstützung von den Arbeitsämtern bzw regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice ausgeübt wurden. Insbesondere sind Leistungen weiter zu gewähren, noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren fortzuführen und wirken Verpfändungen und Übertragungen der Leistungen sowie Aufrechnungen in bisheriger Weise weiter."

Artikel 30 Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

Das Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 16/1994, wird wie folgt geändert

1 § 11 Abs. 1 Z 6 entfällt. Die Ziffern 7 bis 15 erhalten die Bezeichnungen „6" bis „14"

2. § 13 Abs. 1 Z 4 entfällt. Die Ziffern 5 bis 8 erhalten die Bezeichnungen „4" bis „7"

3. Nach § 45 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Die §§ 11 Abs. 1 und 13 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft."

Artikel 31 Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 818/1993, wird wie folgt geändert

1. § 3 Abs. 1 Z 5 lit. d lautet

,,d) Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, und Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994,"

2. Dem § 126 wird folgender § 127 samt Überschrift angefügt

„Inkrafttreten

§ 127 § 3 Abs. 1 Z 5 lit. d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft."

Artikel 32

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 23/1994, wird wie folgt geändert

1. § 99 b lautet

„Übertragung der Durchführung von beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation

§ 99 b. (1) Die Versicherungsanstalt kann die Durchführung von beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation dem Arbeitsmarktservice übertragen. Sie hat dem Arbeitsmarktservice die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten zu ersetzen.

(2) Die Versicherungsanstalt und das Arbeitsmarktservice können zur Abgeltung der Ersatzansprüche unter Bedachtnahme auf die Zahl der in Betracht kommenden Fälle und auf die Höhe der durchschnittlichen Kosten der in. diesen Fällen gewährten beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation die Zahlung jährlicher Pauschbeträge vereinbaren."

2. Im § 159 b wird der Ausdruck „der Arbeitsmarktverwaltung" durch den Ausdruck „des Arbeitsmarktservice" ersetzt.

3. Nach § 176 wird folgender § 177 angefügt

„§ 177 Die §§ 99b und 159b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft."

Artikel 33

Bundesgesetz über die Bundesämter für Soziales und

Behindertenwesen (Bundessozialämtergesetz —

BSÄG)

§ 1. Die Landesinvalidenämter erhalten die Bezeichnung „Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen" mit dem auf den jeweiligen örtlichen Zuständigkeitsbereich hinweisenden Zusatz.

§ 2. Die in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg am Sitz der Landesregierung bestehenden Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen sind für den Bereich des jeweiligen Bundeslandes und das in Wien bestehende Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen für die Bereiche der Bundesländer Wien, Niederösterreich und Burgenland zuständig.

§ 3. Die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen können Außenstellen einrichten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben zweckmäßig ist.

§ 4. Den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen obliegen die Aufgaben und Befugnisse der Landesinvalidenämter im bisherigen Umfang.

§ 5. Den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen obliegen weiters

1. der Aufrechterhaltung der Ordnung des Arbeitsmarktes gemäß.

a) den Bestimmungen der §§ 17, 17 a bis 17 e und 18 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969,

b) dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz,

BGBl. Nr. 196/1988, c) der Gewerbeordnung 1994, BGBl.

Nr. 194,

2. der Sicherstellung der Ansprüche der Arbeitnehmer bei Insolvenzen gemäß

a) dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, BGBl. Nr. 324/1977,

b) dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz,

BGBl. Nr. 104/1985, c) der Ausgleichsordnung, BGBl. II Nr. 22l/

1934, d) der Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/

1914,

dienende sowie im Zusammenhang mit den in Z 1 und 2 genannten Zielen gemäß sonstigen Bundesgesetzen wahrzunehmende Aufgaben und Befugnisse.

§ 6. Die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 5 darf nicht zu Lasten der Erfüllung der Aufgaben gemäß § 4 erfolgen.

§ 7 Zur Wahrung des Grundsatzes gemäß § 6 sind die erforderlichen personellen, sachlichen und organisatorischen Vorkehrungen zu treffen.

§ 8. Die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen treten in alle hoheitlichen Rechte und Pflichten jener Behörden, deren Aufgaben ihnen übertragen wurden, zum jeweiligen Wirksamkeitszeitpunkt ein; insbesondere sind noch nicht rechtskräftige Verfahren fortzuführen.

§ 9. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 10. Soweit in anderen Bundesgesetzen die Bezeichnung „Landesinvalidenamt" oder „Landesinvalidenämter" enthalten ist, tritt an deren Stelle die Bezeichnung „Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen" bzw „Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen" in der jeweiligen Endungsform.

§ 11. Die Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 17 Jänner 1946 über Sitz und Sprengel der Landesinvalidenämter, BGBl. Nr. 55/1946, tritt mit Ablauf des 30. Juni 1994 außer Kraft.

§ 12. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales betraut.

§ 13. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 5 und 7 mit 1 Juli 1994 in Kraft. Die einzelnen Bestimmungen des § 5 treten jeweils zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Bundesminister für Arbeit und Soziales durch Verordnung gemäß § 74 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994, feststellt, daß die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen jedoch erst mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft treten.

Artikel 34 Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes

Das Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 24/1993, wird wie folgt geändert

1. Im § 5 Abs. 2 wird am Ende der Z 6 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 7 angefügt

„7 die Leiter der Geschäftsstellen und Ämter des Arbeitsmarktservice."

2. Dem § 100 wird folgender Abs. 9 angefügt

„(9) § 5 Abs. 2 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft."

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