314. Bundesgesetz: 53. Gehaltsgesetz-Novelle, Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Pensionsgesetzes 1965, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, des Einkommensteuergesetzes 1988 und des Karenzurlaubsgeldgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel 1 Änderung des Gehaltsgesetzes 1956
Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 12/1992, wird wie folgt geändert
1. Im § 4 Abs. 7 wird der Ausdruck „25. Lebensjahr" durch den Ausdruck „27. Lebensjahr" ersetzt.
1 a. An die Stelle des § 4 Abs. 8 und 8 a treten folgende Bestimmungen
„(7 a) Besucht ein Kind eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung, gilt das Erfordernis des Abs. 7 Z 2 nur dann als erfüllt, wenn es im ersten Studienabschnitt nach jedem Studienjahr nachweist
1. die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder
2. die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- oder Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden.
(7 b) Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr.
Die Erbringung des Studiennachweises ist Voraussetzung für den Anspruch ab dem zweiten und in den folgenden Studienjahren des ersten Studienabschnittes. Der Nachweis ist erstmals zu Beginn des Studienjahres 1993/94 und unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen.
(7 c) Der Nachweiszeitraum nach den Abs. 7 a und 7 b wird verlängert durch
1. eine vollständige Studienbehinderung infolge eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (zB Krankheit) oder
2. ein nachgewiesenes Auslandsstudium.
Eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten bewirkt dabei eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes um ein Semester.
(7 d) Der Ablauf des Nachweiszeitraumes nach den Abs. 7 a und 7 b wird gehemmt durch
1. Zeiten des Mutterschutzes oder
2. Zeiten der Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres.
(8) Zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Im übrigen sind für die Beurteilung, ob die Schul- oder Berufsausbildung beendet ist, das gewählte Studien- oder Berufsziel und die für das Erreichen des gewählten Zieles geltenden Ausbildungsvorschriften maßgebend.
(8 a) Haben der Beamte oder eine andere Person für ein Kind, das das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gemäß § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes, BGBl. Nr. 376/1967, An-
Spruch auf Familienbeihilfe, so gelten die Voraussetzungen des Abs. 7 Z 2 als erfüllt."
1 b. Im § 5 Abs. 2 entfällt die Z 1. Die Z 2 bis 6 erhalten die Bezeichnung „1." bis „5.".
1 c. Für die Zeit vom 1. Jänner 1992 bis zum 30. Juni 1992 wird nach § 21 Abs. 6 folgender Abs. 6 a eingefügt
„(6 a) Dem Beamten gebührt auf Antrag ein Folgekostenzuschuß, wenn ihm nach der Verwendung im Ausland
1. dort noch besondere Kosten im Sinne des Abs. 1 Z 3 entstanden sind, die der Beamte nicht selbst zu vertreten hat,
2. im Inland besondere Kosten
a) durch die Vorbereitung seiner Kinder auf die Eingliederung in das österreichische Schulsystem oder,
b) wenn diese Eingliederung nicht zumutbar ist, durch die Fortsetzung der fremdsprachigen Schulausbildung seiner Kinder
entstanden sind, deren Ursache zwingend in der früheren Auslandsverwendung liegt und die der Beamte nicht selbst zu vertreten hat."
2. Für die Zeit ab 1. Juli 1992 lautet § 21
„Besoldung der im Ausland verwendeten Beamten
§ 21.(1) Dem Beamten gebührt, solange er seinen Dienstort im Ausland hat und dort wohnen muß,
1. eine monatliche Kaufkraftausgleichszulage, wenn die Kaufkraft des Schillings dort geringer ist als im Inland,
2. eine monatliche Auslandsverwendungszulage, wenn ihm durch die Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes im Ausland besondere Kosten entstehen, und
3. auf Antrag ein Auslandsaufenthaltszuschuß, wenn ihm durch den Aufenthalt im Ausland besondere Kosten entstanden sind.
Der Anspruch kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.
(2) Die Kaufkraftausgleichszulage ist nach dem Verhältnis der Kaufkraft des Schillings im Inland zur Kaufkraft des Schillings im Gebiet des ausländischen Dienstortes des Beamten zu bemessen. Sie ist in einem Hundertsatz des Monatsbezuges, der Sonderzahlung und der Auslandsverwendungszulage festzusetzen.
(3) Bei der Bemessung der Auslandsverwendungszulage und des Auslandsaufenthaltszuschusses ist auf folgende Umstände billige Rücksicht zu nehmen
1. auf die dienstrechtliche Stellung und die dienstliche Verwendung des Beamten,
2. auf seine Familienverhältnisse,
3. auf die Kosten der Erziehung und Ausbildung seiner Kinder und
4. auf die besonderen Lebensverhältnisse im
ausländischen Dienst- und Wohnort. Die Bundesregierung kann die Bemessung durch Verordnung näher regeln.
(4) Die Kaufkraftausgleichszulage und die Auslandsverwendungszulage sind mit dem jeweiligen Monatsbezug im voraus auszuzahlen. Abrechnungszeitraum für den Auslandsaufenthaltszuschuß ist der Kalendermonat, in dem die besonderen Kosten entstanden sind.
(5) Der Anspruch auf die Kaufkraftausgleichszulage, die Auslandsverwendungszulage und den Auslandsaufenthaltszuschuß wird durch einen Urlaub, während dessen der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der Beamte aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend und
1. verbleibt er im ausländischen Dienst- und Wohnort, so gebührt die Auslandsverwendungszulage in dem Ausmaß, das sich durch die auf Grund der Abwesenheit vom Dienst geänderten Verhältnisse ergibt, oder
2. hält er sich nicht im ausländischen Dienst- und Wohnort auf, so ruhen die Kaufkraftausgleichszulage und die Auslandsverwendungszulage;
diese Änderung wird mit dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Tag bis zum letzten Tag der Abwesenheit wirksam.
(6) Die Auslandsverwendungszulage gebührt dem Beamten im halben Ausmaß, wenn
1. seine Wochendienstzeit nach den §§ 50 a oder 50 b BDG 1979 auf die Hälfte herabgesetzt worden ist oder
2. er eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15 c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch nimmt.
Diese Verminderung wird für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach den Z 1 und 2 gilt.
(7) Neu zu bemessen sind
1. die Kaufkraftausgleichszulage
a) mit dem auf eine wesentliche Änderung des Kaufkraftverhältnisses nach Abs. 2 folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung mit einem Monatsersten erfolgt, mit diesem Tag oder
b) mit dem Tag einer sonstigen wesentlichen Änderung des ihrer Bemessung zugrundeliegenden Sachverhaltes und
2. die Auslandsverwendungszulage mit dem Tag einer wesentlichen Änderung des ihrer Bemessung zugrunde liegenden Sachverhaltes.
(8) Sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf die Kaufkraftausgleichszulage und die Auslandsverwendungszulage nicht für den Zeitraum eines vollen Kalendermonates gegeben, so ist für
jeden Kalendertag, an dem kein Anspruch besteht, ein Dreißigstel des Monatsbetrages abzuziehen; ändert sich im Laufe des Monates die Höhe der Zulage, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel der entsprechenden Zulage. Bereits ausgezahlte, nicht gebührende Zulagen sind hereinzubringen.
(9) Der Beamte hat seiner Dienstbehörde alle Tatsachen zu melden, die für die Änderung der Höhe der Auslandsverwendungszulage oder des Auslandsaufenthaltszuschusses von Bedeutung sind. Die Meldung ist zu erstatten
1. binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache oder
2. wenn der Beamte nachweist, daß er von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einem Monat nach Kenntnis.
(10) Wenn es die Verhältnisse erfordern oder wenn es zweckmäßig ist, können mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen ausgezahlt werden
1. sämtliche Bezüge ganz oder teilweise in einer ausländischen Währung,
2. die Kaufkraftausgleichszulage und die Auslandsverwendungszulage bis zu drei Monate im voraus. Ein solcher Vorgriff ist längstens binnen einem Jahr durch Abzug von den gebührenden Bezügen hereinzubringen.
(11) Dem Beamten gebührt auf Antrag ein Folgekostenzuschuß, wenn ihm nach der Verwendung im Ausland
1. dort noch besondere Kosten im Sinne des Abs. 1 Z 3 entstanden sind, die der Beamte nicht selbst zu vertreten hat,
2. im Inland besondere Kosten
a) durch die Vorbereitung seiner Kinder auf die Eingliederung in das österreichische Schulsystem oder
b) wenn diese Eingliederung nicht zumutbar ist, durch die Fortsetzung der fremdsprachigen Schulausbildung seiner Kinder
entstanden sind, deren Ursache zwingend in der früheren Auslandsverwendung liegt und die der Beamte nicht selbst zu vertreten hat.
(12) Die Kaufkraftausgleichszulage, die Auslandsverwendungszulage, der Auslandsaufenthaltszuschuß und der Folgekostenzuschuß gelten als Aufwandsentschädigung und sind vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu bemessen.
(13) Die Abs. 1 bis 10 und 12 sind auch auf den Beamten anzuwenden, der seinen Dienstort in einem österreichischen Zollausschlußgebiet hat."
3. Die Überschrift vor § 38 lautet
„Exekutivdienst".
4. Dem § 38 werden folgende Abs. 3 bis 5 angefügt
„(3) Für die mit der dienstplanmäßigen Tätigkeit verbundene besondere Gefährdung gebührt
1. dem Beamten des höheren Dienstes, der ständig im Bereich einer Justizanstalt (mit Ausnahme der Justizwachschule) leitenden Vollzugsdienst versieht,
2. dem Beamten, der ständig als Erzieher an Justizanstalten unmittelbaren Gefangenenaufsichtsdienst versieht,
3. dem Beamten des rechtskundigen Dienstes bei den Bundespolizeibehörden und Sicherheitsdirektionen und
4. dem Beamten, der als Erzieher an Justizanstalten unmittelbaren Gefangenenaufsichtsdienst versieht, aber nicht unter Z 2 fällt,
an Stelle der im § 19 b vorgesehenen Nebengebühr eine monatliche Vergütung.
(4) Die Vergütung beträgt
1. für die unter Abs. 3 Z 1 und 2 angeführten Beamten 9,52%,
2. für die unter Abs. 3 Z 3 angeführten Beamten 6,51%,
3. für die unter Abs. 3 Z 4 angeführten Beamten 6,35%
des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung.
(5) Auf die Vergütung nach den Abs. 3 und 4 sind die für Wachebeamte geltenden Bestimmungen des § 74 a Abs. 2 und 4 bis 8 mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die im Abs. 3 Z 3 angeführten Beamten die Bestimmungen für die Wachebeamten des Sicherheitswachdienstes gelten."
5. In der Tabelle im § 55 Abs. 1 erhalten die Betragsspalten für die Verwendungsgruppen L 2 folgende Fassung
6. § 56 Abs. 2 lautet
„(2) Für Lehrer der Verwendungsgruppen L 2b 3 und L 2b 2 beträgt die Dienstalterszulage abweichend vom Abs. 1 jedoch 2853 S."
7. Nach § 74 wird folgender § 74 a eingefügt
„Vergütung für besondere Gefährdung
§ 74 a. (1) Dem exekutivdienstfähigen Wachebeamten gebührt für die mit seiner dienstplanmäßigen Tätigkeit verbundene besondere Gefährdung an Stelle der im § 19 b vorgesehenen Nebengebühr eine monatliche Vergütung von 6,35% des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V, soweit nicht für seine Verwendung gemäß Abs. 3 ein höheres Ausmaß festgesetzt ist.
(2) Die Vergütung nach Abs. 1 erhöht sich für jede der Bemessung zugrundezulegende Stunde einer außerhalb des Dienstplanes erbrachten Dienstleistung um 0,1% des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V.
(3) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung
1. jene Verwendungen zu bestimmen, mit deren Ausübung ein höherer Grad an Gefährdung verbunden ist, und hiefür unter Berücksichtigung des zeitlichen Ausmaßes dieser Gefährdung an Stelle des in Abs. 1 genannten Betrages einen entsprechend höheren Vergütungsbetrag festzusetzen und
2. den nach Abs. 2 der Bemessung zugrundezulegenden Zeitanteil einer außerhalb des Dienstplanes erbrachten Dienstleistung zu bestimmen.
Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers.
(4) Abweichend vom Abs. 2 beträgt die Erhöhung der Vergütung für die Beamten des Sicherheitswachdienstes, des Gendarmeriedienstes und des Kriminaldienstes für jede zu berücksichtigende Stunde, die durch Freizeit ausgeglichen wird, 0,1% des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V abzüglich 1/173,2 der sich aus Abs. 1 oder Abs. 3 Z 1 ergebenden Vergütung.
(5) Ergeben sich bei Berechnung der nach den Abs. 2 und 4 der Bemessung zugrundezulegenden Stunden Bruchteile von Stunden, so gebührt der verhältnismäßige Teil der Vergütung. Abweichend davon sind für Beamte des Zollwachdienstes Bruchteile im Ausmaß von mehr als 30 Minuten als volle Stunde zu berücksichtigen, Bruchteile bis zu 30 Minuten bleiben unberücksichtigt.
(6) Auf die nach Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 gebührende Vergütung sind anzuwenden
1. § 15 Abs. 1 letzter Satz,
2. § 15 Abs. 4 und 5,
3. § 15 a Abs. 2 und
4. die für die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung der Gefahrenzulage maßgebenden Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes.
(7) Die für die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung der Gefahrenzulage maßgebenden Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes sind auch auf den Erhöhungsbetrag nach den Abs. 2 und 4 anzuwenden.
(8) Die Abs. 1 bis 7 sind auf die Teilnehmer an der kursmäßigen Grundausbildung an der Justizwachschule nicht anzuwenden."
8. Nach § 74 a wird folgender § 74 b eingefügt
„Vergütung für Wachebeamte
§ 74 b. (1) Dem Wachebeamten gebührt für wachespezifische Belastungen eine monatliche Vergütung. Diese Vergütung beträgt
1. vom 1. Juli 1992 bis zum 31. Dezember 1992 400 S und
2. ab 1. Jänner 1993 800 S.
(2) Die Vergütung nach Abs. 1 gebührt dem Wachebeamten im halben Ausmaß, wenn
1. seine Wochendienstzeit nach den §§ 50 a oder 50 b BDG 1979 auf die Hälfte herabgesetzt worden ist oder
2. er eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15 c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch nimmt.
Diese Verminderung wird für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach den Z 1 und 2 gilt.
(3) Auf die Vergütung nach Abs. 1 sind anzuwenden
1. § 15 Abs. 1 letzter Satz und
2. die für die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung der Erschwerniszulagen maßgebenden Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes."
9. Dem § 84 c werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt
„(3) Der Anspruch auf die Vergütung nach Abs. 1 wird durch einen Urlaub, während dessen der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der Beamte aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, so ruht die Vergütung von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monates, in dem der Beamte den Dienst wieder antritt. Anspruch auf die Vergütung nach Abs. 1 kann jedoch immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.
(4) Die Vergütung nach Abs. 1 gebührt dem Beamten
1. bei Herabsetzung der Wochendienstzeit auf die Hälfte nach den §§ 50 a oder 50 b BDG 1979,
2. bei Teilzeitbeschäftigung nach § 15 c MSchG oder
3. bei Teilzeitbeschäftigung nach § 8 EKUG in dem Ausmaß, das der Arbeitszeit entspricht."
10. Nach § 92 wird folgender § 92 a eingefügt
„Übergangsbestimmung zu § 12
§ 92 a. (1) Für Lehrer, die sich am 1. September 1992 im Dienststand befinden, ist auf deren Antrag der Vorrückungsstichtag gemäß § 12 neu festzusetzen, wenn dieser Vorrückungsstichtag unter Anwendung der Anlage 1 Z 23.1 Abs. 2 BDG 1979 in der ab 1. September 1992 gehenden Fassung günstiger ist als der auf Grund der bisherigen Bestimmungen geltende Vorrückungsstichtag.
(2) Diese Maßnahme wird wirksam
1. mit 1. September 1992, wenn der Antrag vor Ablauf des Jahres 1992 gestellt wird,
2. mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten, wenn der Antrag später gestellt wird."
11. § 93 lautet
„Lehrer
§ 93. (1) Einem als Klassenlehrer an Volksschulen verwendeten Lehrer der Verwendungsgruppe L 2a 1 oder einer niedrigeren Verwendungsgruppe gebührt für die Unterrichtserteilung in der verbindlichen Übung „Lebende Fremdsprache" eine Dienstzulage. Diese Dienstzulage beträgt, wenn er in diesem Gegenstand dauernd unterrichtet, 990 S je Monatswochenstunde.
(2) Für eine vertretungsweise gehaltene Unterrichtsstunde in der verbindlichen Übung „Lebende Fremdsprache" gebührt dem im Abs. 1 angeführten Lehrer eine Vergütung in der Höhe von 25% des in Abs. 1 angeführten Betrages.
(3) Durch die Dienstzulage nach Abs. 1 und die Vergütung nach Abs. 2 werden die Unterrichtsstunden in der verbindlichen Übung „Lebende Fremdsprache" zur Gänze abgegolten. Sie sind daher weder auf das Ausmaß der Lehrverpflichtung anzurechnen noch als Mehrdienstleistung zu vergüten.
(4) Einem als Klassenlehrer an Volksschulen verwendeten Lehrer der Verwendungsgruppe L 2a 2, auf den § 64 a Abs. 1 anzuwenden ist, gebührt in den Gehaltsstufen 1 bis 16 und im dritten und vierten Jahr der Gehaltsstufe 17 für die Unterrichtserteilung in der verbindlichen Übung „Lebende Fremdsprache" eine Dienstzulage. Diese Dienstzulage beträgt, wenn er in diesem Gegenstand dauernd unterrichtet, 450 S je Monatswochenstunde.
(5) In den Gehaltsstufen 1 bis 6 beträgt die Dienstzulage der im Abs. 4 angeführten Lehrer abweichend von Abs. 4
(6) Überschreitet die dauernde Unterrichtserteilung des in Abs. 4 angeführten Lehrers 24 Wochen-Stunden, so ist die Unterrichtserteilung in der verbindlichen Übung „Lebende Fremdsprache" als letzte zu zählen. Die Stunden der Unterrichtserteilung in diesem Gegenstand sind, soweit mit ihnen die Lehrverpflichtung von 24 Wochenstunden überschritten wird, nicht durch eine Dienstzulage nach den Abs. 4 oder 5, sondern durch Vergütung für Mehrdienstleistung nach § 61 abzugelten.
(7) Bei der Zählung nach Abs. 6 sind auf die Lehrverpflichtung von 24 Wochenstunden Stunden der dauernden Unterrichtserteilung (ausgenommen Stunden der dauernden Unterrichtserteilung in der verbindlichen Übung „Lebende Fremdsprache") nicht anzurechnen, für die auch dann 'eine Vergütung für Mehrdienstleistung nach § 61 gebührt, wenn der Lehrer die Gesamtlehrverpflichtung von 24 Stunden nicht überschreitet oder überschreiten würde.
(8) Für eine vertretungsweise gehaltene Unterrichtsstunde in der verbindlichen Übung „Lebende Fremdsprache" gebührt dem im Abs. 4 angeführten Lehrer unter den Voraussetzungen des § 61 Abs. 5 eine Vergütung in der Höhe von 25% des in Abs. 4 oder 5 angeführten Betrages. Treffen jedoch auf diese Unterrichtsstunde auch die Voraussetzungen des Abs. 6 (allenfalls in Verbindung mit Abs. 7) zu, so gebührt anstelle dieser Vergütung eine Vergütung für Mehrdienstleistung nach § 61 Abs. 5.
(9) Die für die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung der Mehrdienstleistungsvergütung gemäß § 61 maßgebenden Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes sind auch auf folgende Dienstzulagen und Vergütungen anzuwenden
1. auf die Dienstzulage nach Abs. 1,
2. auf die Vergütung nach Abs. 2,
3. auf die Dienstzulage nach den Abs. 4 und 5,
4. auf die Vergütung nach Abs. 8,
5. auf die gemäß Art. XII der 41. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 656/1983, bezogenen Dienstzulagen und Vergütungen."
12. Die Überschrift vor § 94 entfällt.
Artikel 2
Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 12/1992, wird wie folgt geändert
1. Nach § 4 wird folgender § 4 a eingefügt
„Besorgung von Aufgaben der europäischen Integration
§ 4 a. (1) Im Falle eines befristeten Dienstverhältnisses, das im Zusammenhang mit der Besorgung der Aufgaben der europäischen Integration eingegangen wurde, gilt eine befristete Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht als Verlängerung der Dienstverhältnisse nach § 4 Abs. 4 oder gleichartiger Rechtsvorschriften. Für Ansprüche, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, sind Zeiten früherer befristeter und allfälliger unbefristeter Dienstverhältnisse zu einer inländischen Gebietskörperschaft sowie einer Eignungsausbildung zu berücksichtigen.
(2) Abs. 1 gilt auch für vertragliche Dienstverhältnisse zum Bund, auf die die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden sind."
2. In der Tabelle im § 41 Abs. 1 erhalten die Betragsspalten für die Entlohnungsgruppen l 2 folgende Fassung
3. In der Tabelle im § 44 lauten die Beträge für die Entlohnungsgruppen l 2
3 a. Im § 52 Abs. 2 zweiter Satz wird der Ausdruck „einem Jahr" durch den Ausdruck „zwei Jahren" ersetzt.
3 b. Im § 57 Abs. 2 wird der Ausdruck „einem Jahr" durch den Ausdruck „zwei Jahren" ersetzt.
4. Der bisherige § 63 erhält die Absatzbezeichnung „(1)" Als neue Abs. 2 und 3 werden angefügt
„(2) Der Anspruch auf die Vergütung nach Abs. 1 wird durch einen Urlaub, während dessen der Vertragsbedienstete den Anspruch auf Monatsentgelt behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der Vertragsbedienstete aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, so ruht die Vergütung von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monates, in dem der Vertragsbedienstete den Dienst wieder antritt. Anspruch auf die Vergütung nach Abs. 1 kann jedoch immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Monatsentgelt besteht.
(3) Nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil der Vergütung nach Abs. 1."
5. Nach § 72 wird folgender § 72 a eingefügt
„Übergangsbestimmung zu § 26
§ 72 a. (1) Für Vertragslehrer, die sich am 1. September 1992 in einem Bundesdienstverhältnis befinden, ist auf deren Antrag der Vorrückungsstichtag gemäß § 26 neu festzusetzen, wenn dieser Vorrückungsstichtag unter Anwendung der Anlage 1 Z 23.1 Abs. 2 BDG 1979 in der ab 1. September 1992 geltenden Fassung in Verbindung mit § 40 Abs. 2 günstiger ist als der auf Grund der bisherigen Bestimmungen geltende Vorrückungsstichtag.
(2) Diese Maßnahme wird wirksam
1. mit 1. September 1992, wenn der Antrag vor Ablauf des Jahres 1992 gestellt wird,
2. mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten, wenn der Antrag später gestellt wird."
6. Im § 73 a Abs. 3 Z 2 wird die Zitierung „§ 42 Abs. 1" durch die Zitierung „§ 41 Abs. 2" ersetzt.
7. Nach § 73 a wird folgender § 73 b eingefügt
„§ 73 b. (1) Einem als Klassenlehrer an Volksschulen verwendeten Vertragslehrer
1. der Entlohnungsgruppe l 2a 1 oder
2. einer niedrigeren Entlohnungsgruppe
des Entlohnungsschemas I gebührt für die Unterrichtserteilung in der verbindlichen Übung „Lebende Fremdsprache" eine Dienstzulage. Diese Dienstzulage beträgt, wenn er in diesem Gegenstand dauernd unterrichtet, 990 S je Monatswochenstunde.
(2) Für eine vertretungsweise gehaltene Unterrichtsstunde in der verbindlichen Übung „Lebende Fremdsprache" gebührt dem im Abs. 1 angeführten Vertragslehrer eine Vergütung in der Höhe von 25% des in Abs. 1 angeführten Betrages.
(3) § 21 ist auf die Dienstzulage nach Abs. 1 und auf die Vergütung nach Abs. 2 nicht anzuwenden.
(4) Durch die Dienstzulage nach Abs. 1 und die Vergütung nach Abs. 2 werden die Unterrichtsstunden in der verbindlichen Übung „Lebende Fremdsprache" zur Gänze abgegolten. Sie sind daher
1. weder auf das Ausmaß der Lehrverpflichtung gemäß § 48 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, anzurechnen
2. noch als Mehrdienstleistung zu vergüten.
(5) Einem als Klassenlehrer an Volksschulen verwendeten Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe 1 2a 2 des Entlohnungsschemas I L, auf den § 42 a dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 64 a Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden ist, gebührt in den Entlohnungsstufen 1 bis 18 für die Unterrichtserteilung in der verbindlichen Übung „Lebende Fremdsprache" eine Dienstzulage. Diese Dienstzulage beträgt, wenn er in diesem Gegenstand dauernd unterrichtet, 450 S je Monatswochenstunde.
(6) In den Entlohnungsstufen 1 bis 6 beträgt die Dienstzulage der im Abs. 5 angeführten Lehrer abweichend von Abs. 5
(7) Überschreitet die dauernde Unterrichtserteilung des in Abs. 5 angeführten Vertragslehrers 24 Wochenstunden, so ist die Unterrichtserteilung in der verbindlichen Übung „Lebende Fremdsprache" als letzte zu zählen. Die Stunden der Unterrichtserteilung in diesem Gegenstand sind, soweit mit ihnen die Lehrverpflichtung von 24 Wochenstunden überschritten wird, nicht durch eine Dienstzulage nach den Abs. 5 oder 6, sondern durch Vergütung für Mehrdienstleistung nach § 61 des Gehaltsgesetzes 1956 abzugelten.
(8) Bei der Zählung nach Abs. 7 sind auf die Lehrverpflichtung von 24 Wochenstunden Stunden der dauernden Unterrichtserteilung (ausgenommen Stunden der dauernden Unterrichtserteilung in der verbindlichen Übung „Lebende Fremdsprache") nicht anzurechnen, für die auch dann eine Vergütung für Mehrdienstleistung nach § 61 des Gehaltsgesetzes 1956 gebührt, wenn der Vertragslehrer die Gesamtlehrverpflichtung von 24 Stunden nicht überschreitet oder überschreiten würde.
(9) Für eine vertretungsweise gehaltene Unterrichtsstunde in der verbindlichen Übung „Lebende Fremdsprache" gebührt dem im Abs. 5 angeführten Vertragslehrer unter den Voraussetzungen des § 61 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 eine Vergütung in der Höhe von 25% des in Abs. 5 oder 6 angeführten Betrages. Treffen jedoch auf diese Unterrichtsstunde auch die Voraussetzungen des Abs. 7 (allenfalls in Verbindung mit Abs. 8) zu, so gebührt anstelle dieser Vergütung eine Vergütung für Mehrdienstleistung nach § 61 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956."
Artikel 3 Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
Das BDG 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 12/1992, wird wie folgt geändert
1. Im § 1 Abs. 2 wird die Zitierung „§ 7 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1965, BGBl. Nr. 2," durch die Zitierung „§ 7 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10," ersetzt.
2. § 14 Abs. 7 lautet
„(7) Eine Versetzung in den Ruhestand nach den Abs. 1 bis 6 ist während einer (vorläufigen)
1. Suspendierung gemäß § 112 oder
2. Dienstenthebung gemäß § 40 des Heeresdisziplinargesetzes 1985, BGBl. Nr. 294,
nicht zulässig."
3. § 149 Abs. 3 lautet
„(3) In der Dienstklasse VIII sind folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen
1. ,Korpskommandant' für den Generaltruppeninspektor, die Sektionsleiter im Bundesministerium für Landesverteidigung, den Kommandanten der Landesverteidigungsakademie, den Stellvertreter des Generaltruppeninspektors und die Korpskommandanten,
2. ,Divisionär' für den Adjutanten des Bundespräsidenten, den Chef des Kabinetts des Bundesministers für Landesverteidigung, die Leiter von Gruppen im Bundesministerium für Landesverteidigung, den Leiter des Amtes für Wehrtechnik, den Leiter des Heeres-Bau- und Vermessungsamtes, den Leiter des Heeres-Materialamtes, den Leiter des Heeres-Nachrichtenamtes, den Leiter des Abwehramtes, den Leiter des Heeres-Datenverarbeitungsamtes, den Kommandanten der Theresianischen Militärakademie, die Divisionskommandanten, die Stellvertreter der Korpskommandanten und die Militärkommandanten."
3 a. § 175 Abs. 2 lautet
„(2) Das Dienstverhältnis nach Abs. 1 verlängert sich
1. auf bis zu sieben Jahre
a) um Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG und eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15 b und 15 d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG,
b) beim Zusammentreffen von Zeiten nach lit. a mit Zeiten nach Z 2 oder Abs. 3, wobei Zeiten nach Z 2 oder Abs. 3 bis zu zwei Jahren berücksichtigt werden dürfen;
2. auf bis zu sechs Jahre
a) um Zeiten der Ableistung des ordentlichen Präsenz- oder Zivildienstes,
b) um Zeiten eines Karenzurlaubes, bei dem anläßlich der Gewährung verfügt worden ist, daß sich das Dienstverhältnis um die Dauer des Karenzurlaubes verlängert."
3 b. § 175 Abs. 4 lautet
„(4) In die Zeiten nach Abs. 1 bis 3 sind Zeiten eines früheren Dienstverhältnisses als Universitäts(Hochschul)assistent im Sinne der Abs. 1 bis 3 einzurechnen, wenn für beide Dienstverhältnisse das Ernennungserfordernis des abgeschlossenen Hochschulstudiums derselben Studienrichtung gilt."
3 c. § 177 Abs. 4 Z 2 lautet
„2. Zeiten von Karenzurlauben nach den §§ 15 bis 15 b und 15 d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG im provisorischen Dienstverhältnis bis zu einem Höchstausmaß von drei Jahren,"
3 d. § 177 Abs. 5 lautet
„(5) Verlängerungen des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses und des provisorischen Dienstverhältnisses, die aus Anlaß eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15 b und 15 d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG eintreten, dürfen insgesamt fünf Jahre nicht übersteigen."
3 e. § 189 Abs. 1 Z 2 lautet
„2. Die Dauer des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses darf jedoch abweichend vom § 175 Abs. 1 sieben Jahre und abweichend vom § 175 Abs. 2 folgende Zeiträume nicht übersteigen
a) zehn Jahre in den Fällen des § 175 Abs. 2 Z 1,
b) neun Jahre in den Fällen des § 175 Abs. 2 Z 2."
3 f. § 189 Abs. 2 Z 2 lautet: „2. auch bei Anwendung der Z 1 die Gesamtverwendungsdauer des Abs. 1 Z 2 von
a) insgesamt zehn Jahren in den Fällen des § 175 Abs. 2 Z 1,
b) insgesamt neun Jahren in den Fällen des § 175 Abs. 2 Z 2
nicht überschritten werden darf."
4. § 217 Abs. 1 lautet
„(1) Für die Lehrer sind folgende Amtstitel vorgesehen
5. Dem § 235 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Bei der Ablegung der Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe C wird der Gegenstand ,Gebäudeverwaltung' durch die erfolgreiche Ablegung der Prüfung nach der Verordnung BGBl. Nr. 595/1974 ersetzt."
6. In der Anlage 1 wird der Z 7 folgende Z 7.9 und 7.10 angefügt
„7.9. Berufskraftfahrer im Sinne der Z 8.5 und 8.6 erfüllen die Voraussetzungen der Z 7.1 lit. c auch dann, wenn die bei einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte zehnjährige Verwendung als Berufskraftfahrer für in Z 8.6 angeführte Kraftfahrzeuge zur Gänze oder teilweise vor der Erfüllung der in Z 8.5 lit. b angeführten Erfordernisse liegt.
7.10. Bei Kraftfahrern, die vor dem 1. Jänner 1993 das 50. Lebensjahr vollendet haben, werden die Erfordernisse der Z 7.1 lit. c und der Z 8.5 lit. b durch eine bei einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte fünfzehnjährige Verwendung als Berufskraftfahrer für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7500 kg ersetzt, wenn diese Verwendung nach wie vor gegeben ist. Die Verwendung verkürzt sich auf zwölf Jähre, wenn der Beamte den Lehrberuf ,Kraftfahrzeugmechaniker' oder den Lehrberuf ,Landmaschinenmechaniker' erlernt hat."
7. In der Anlage 1 werden der Z 8 folgende Z 8.4 bis 8.6 angefügt
„8.4. Inwieweit das Führen anderer als der in der Z 8.3 lit. a ausdrücklich angeführten Spezialfahrzeuge dieser Bestimmung zuzuordnen ist, ist vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler festzusetzen.
8.5. Die Erlernung des Lehrberufes ,Berufskraftfahrer' im Sinne der Z 8.1 ist nachzuweisen
a) durch den Erwerb des Führerscheins der Gruppe C und zusätzlich
b) durch die Ablegung der Lehrabschlußprüfung für Berufskraftfahrer oder durch die Zusatzprüfung gemäß Art. III § 10 der Verordnung über den Ausbildungsversuch für den Lehrberuf Berufskraftfahrer, BGBl. Nr. 396/1987.
8.6. Die Tätigkeit im erlernten Lehrberuf ,Berufskraftfahrer' ist durch die Verwendung als Berufskraftfahrer für
a) Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7500 kg oder
b) Spezialfahrzeuge gemäß Z 8.3 lit. a oder Z 8.4
nachzuweisen."
8. Anlage 1 Z 23.1 Abs. 2 lautet
„(2) Überdies für
a) Lehrer der fachlich-theoretischen Unterrichtsgegenstände an den berufsbildenden
mittleren und höheren Schulen im Bereich Hauswirtschaft eine einjährige facheinschlägige Berufspraxis,
b) Lehrer aller anderen fachlich-theoretischen Unterrichtsgegenstände an diesen Schulen eine
aa) nach Abschluß des Studiums der Wirtschaftspädagogik oder
bb) vor Abschluß des Studiums der Wirtschaftspädagogik, jedoch nach Abschluß des Studiums der Betriebswirtschaft, der Handelswissenschaft, der Volkswirtschaft oder der Wirtschaftsinformatik zurückgelegte zweijährige facheinschlägige Berufspraxis."
9. In der Anlage 1 wird nach der Z 30.4 folgende Z 30.5 angefügt
„30.5. Zu dem gemäß Z 30.3 lit. b in Verbindung mit Z 1.2 vorgesehenen Aufstiegskurs an der Verwaltungsakademie sind auf Antrag auch Beamte der Verwendungsgruppen PT 2 (ohne Hochschulstudium) und PT 3 zuzulassen, wenn sie die Voraussetzungen des § 23 des Verwaltungsakademiegesetzes erfüllen."
10. Anlage 1 Z 31.1 lautet
„31.1. Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 1.1 oder 1.2 und eine in Z 31.2 angeführte Verwendung. Zu dem gemäß Z 1.2 vorgesehenen Aufstiegskurs an der Verwaltungsakademie sind auf Antrag auch Beamte der Verwendungsgruppen PT 2 (ohne Hochschulstudium) und PT 3 zuzulassen, wenn sie die Voraussetzungen des § 23 des Verwaltungsakademiegesetzes erfüllen."
Artikel 4 Änderung des Pensionsgesetzes 1965
Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 466/1991, wird wie folgt geändert
1. An die Stelle des § 17 Abs. 2 und 2 a treten folgende Bestimmungen
„(2) Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuß, solange es sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht.
(2 a) Besucht ein Kind eine im § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305,
genannte Einrichtung, gilt das Erfordernis des
Abs. 2 nur dann als erfüllt, wenn es im ersten.
Studienabschnitt nach jedem Studienjahr nachweist
1. die Ablegung einer Teilprüfung der ersten
Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums
oder
2. die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- oder Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden.
(2 b) Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Die Erbringung des Studiennachweises ist Voraussetzung für den Anspruch ab dem zweiten und in den folgenden Studienjahren des ersten Studienabschnittes. Der Nachweis ist erstmals zu Beginn des Studienjahres 1993/94 und unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen.
(2 c) Der Nachweiszeitraum nach den Abs. 2 a und 2 b wird verlängert durch
1. eine vollständige Studienbehinderung infolge eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (zB Krankheit) oder
2. ein nachgewiesenes Auslandsstudium.
Eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten bewirkt dabei eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes um ein Semester.
(2 d) Der Ablauf des Nachweiszeitraumes nach den Abs. 2 a und 2 b wird gehemmt durch
1. Zeiten des Mutterschutzes oder
2. Zeiten der Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres.
(2 e) Zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Im übrigen sind für die Beurteilung, ob die Schul- oder Berufsausbildung beendet ist, das gewählte Studien- oder Berufsziel und die für das Erreichen des gewählten Zieles geltenden Ausbildungsvorschriften maßgebend.
(2 f) Hat das Kind eines verstorbenen Beamten, das das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gemäß § 6 Abs. 2 lit. a des Familienlastenausgleichsgesetzes, BGBl. Nr. 376/1967, Anspruch auf Familienbeihilfe, so gelten die Voraussetzungen des Abs. 2 als erfüllt. Abs. 1 letzter Satz wird dadurch nicht berührt."
2. Im § 17 Abs. 5 entfällt die Z 1. Die Z 2 bis 6 erhalten die Bezeichnung „1." bis „5."
3. Im § 31 Z 2 wird die Zitierung „§ 21 Abs. 7 des Gehaltsgesetzes 1956" durch die Zitierung „§ 21 Abs. 13 des Gehaltsgesetzes 1956" ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes
Das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 362/1991, wird wie folgt geändert
1. Dem § 2 werden folgende Abs. 9 bis 11 angefügt
„(9) Im Rahmen der Supplierreserve einer Übungsschule tätige Lehrer haben abwesende Lehrer der Übungsschule zu vertreten, soweit nicht der Abteilungsvorstand für die Übungsschule zur Vertretung verpflichtet ist (§ 3 Abs. 7 zweiter Satz). Wird der Lehrer nicht in dem Ausmaß zur Vertretung herangezogen, das dem Prozentsatz seiner Lehrverpflichtung entspricht, mit dem er der Supplierreserve zugewiesen ist, hat er in dem auf diesen Prozentsatz fehlenden Ausmaß seiner Arbeitszeit im Rahmen der Ausbildungsorganisation, primär an der Organisation der schulpraktischen Ausbildung, mitzuarbeiten. Diese Mitarbeit ist dabei für je zwei tatsächlich aufgewendete Arbeitsstunden mit einer Werteinheit auf die Lehrverpflichtung anzurechnen.
(10) Die Bildung einer Supplierreserve an Übungsschulen im Sinne des Abs. 9 ist, soweit es die Aufrechterhaltung des übungsschulmäßigen Unterrichtes zwingend erfordert, bis zu jener Zahl von Werteinheiten zulässig, die sich ergibt aus
1. 7% der an der Übungsvolksschule oder 6% der an der Übungshauptschule für die Unterrichtserteilung vorgesehenen Werteinheiten und
2. 2,00 Werteinheiten bei bis zu 50 Studierenden, 2,75 Werteinheiten bei 51 bis 100 Studierenden,
3,50 Werteinheiten bei 101 bis 150 Studierenden,
4,25 Werteinheiten bei 151 bis 200 Studierenden,
5,00 Werteinheiten bei 201 bis 250 Studierenden,
5,75 Werteinheiten bei 251 bis 300 Studierenden und
6,50 Werteinheiten bei über 300 Studierenden des betreffenden Studienganges, die im jeweiligen Studienjahr eine schulpraktische Ausbildung absolvieren.
(11) Die Bildung der Supplierreserve an Übungsschulen hat in der Weise zu erfolgen, daß jeweils ein Prozentsatz der Lehrverpflichtung eines Lehrers oder mehrerer Lehrer der Supplierreserve zugewiesen wird. Werteinheiten gemäß Abs. 10 Z 1 sind, sofern nicht § 3 Abs. 7 zweiter Satz anzuwenden ist, vorrangig für Supplierungen an der Übungsschule zu verwenden."
2. In der Anlage 7 Abschnitt A Z 4 wird vor dem. Beistrich der Ausdruck „(ausgenommen an Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien)" eingefügt.
Artikel 6
Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984
Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 688/1991, wird wie folgt geändert
1. § 120 lautet
„§ 120. Der Unterricht in der verbindlichen Übung, Lebende Fremdsprache' an Volksschulen ist für Lehrer der Verwendungsgruppe L 2a 1 oder einer niedrigeren Verwendungsgruppe auf das Ausmaß der Lehrverpflichtung gemäß § 48 nicht anzurechnen, wenn diesen Lehrern eine Dienstzulage oder Vergütung nach § 93 Abs. 1 oder 2 des Gehaltsgesetzes 1956 zusteht."
2. § 123 Abs. 4 wird aufgehoben.
Artikel 7 Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes
Das Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 179/1992, wird wie folgt geändert
Im § 27 Abs. 5 wird die Zitierung „§ 175 Abs. 4 BDG 1979" durch die Zitierung „§ 175 Abs. 2 BDG 1979" ersetzt.
Artikel 8 Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 699/1991, wird wie folgt geändert
§ 3 Abs. 1 Z 8 lautet
„8. Bei Auslandsbeamten (§ 92) die Zulagen und Zuschüsse gemäß § 21 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung der 53. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 314/1992, sowie Kostenersätze und Entschädigungen für den Heimaturlaub oder dem Grunde und der Höhe nach gleichartige Bezüge, Kostenersätze und Entschädigungen auf Grund von Dienst(Besoldungs)ordnungen von Körperschaften des öffentlichen Rechts."
Artikel 9 Änderung des Karenzurlaubsgeldgesetzes
Das Karenzurlaubsgeldgesetz, BGBl.
Nr. 395/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 628/1991, wird wie folgt geändert
1. Nach § 2 Abs. 4 wird folgender Abs. 4 a eingefügt
„(4 a) Anspruch auf Karenzurlaubsgeld schließt den Anspruch auf nachstehende Leistungen aus
1. weiteres Karenzurlaubsgeld,
2. Sonderkarenzurlaubsgeld und
3. Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609."
2. § 3 Abs. 2 a lautet
„(2 a) Eine Mutter, die
1. ledig, geschieden oder verwitwet ist und
2. mit dem Vater des Kindes nach den Vorschriften des Meldegesetzes 1972, BGBl. Nr. 30/1973, an derselben Adresse angemeldet ist oder anzumelden wäre,
ist wie eine verheiratete Mutter nach Abs. 2 zu behandeln, wobei der Vater des Kindes dem Ehegatten gleichzuhalten ist."
3. Dem § 11 c wird folgender Abs. 8 angefügt
„(8) Die Abs. 1 bis 7 sind auch dann anzuwenden, wenn ein Elternteil nach Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes keinen Karenzurlaub, sondern trotz Versäumnis der im § 15 c Abs. 6 MSchG oder im § 8 Abs. 6 EKUG vorgesehenen Antragsfrist mit Zustimmung der Dienstbehörde Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder dem EKUG in Anspruch nimmt."
4. § 12 lautet
„§ 12. (1) Auf Antrag haben Mütter oder Väter
1. gemäß § 1 Abs. 1 gegenüber ihrem Dienstgeber,
2. gemäß § 1 Abs. 2 gegenüber ihrem letzten Dienstgeber
bei Erfüllung der Voraussetzungen der Abs. 2 bis 6 Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld.
(2) Voraussetzung für den Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld ist, daß der Elternteil, der wegen der Betreuung des in seinem Haushalt lebenden Kindes, dessen Geburt Anlaß für die Gebühr des Karenzurlaubsgeldes war,
1. im Falle des Abs. 1 Z 1 sich in einem Urlaub gegen Entfall der Bezüge befindet oder
2. im Falle des Abs. 1 Z 2 keine Beschäftigung annehmen kann, weil für das Kind nachweislich keine Unterbringungsmöglichkeit besteht.
(3) Der Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld besteht jedoch nicht, wenn
1. der betreffende Elternteil Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 oder Karenzurlaubsgeld nach diesem Bundesgesetz in Anspruch nehmen kann, oder
2. der Ehegatte des betreffenden Elternteiles über eigene Einkünfte im Sinne des § 5 Abs. 2 bis 5 des Gehaltsgesetzes 1956 verfügt, die innerhalb eines Monats 32 vH des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung
der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich allfälliger Teuerungszulagen übersteigen oder
3. der betreffende Elternteil ledig, geschieden oder verwitwet ist und mit dem anderen Elternteil des Kindes nach den Vorschriften des Meldegesetzes 1972 an derselben Adresse angemeldet ist oder anzumelden wäre und dieser andere Elternteil über Einkünfte gemäß Z 2 verfügt.
(4) Der Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld entsteht mit dem Tag der Antragstellung, frühestens jedoch nach Erschöpfung des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld für jenes Kind, das Anlaß für die Gewährung des Karenzurlaubsgeldes war.
(5) Der Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld endet mit dem Wegfall der Voraussetzungen, spätestens aber mit der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes.
(6) Der Vater kann nur für jene Zeiträume Sonderkarenzurlaubsgeld beziehen, für die die Mutter nicht ihren Anspruch geltend macht."
5. Im § 13 Abs. 2 werden die Worte „die Mutter" durch die Worte „der anspruchsberechtigte Elternteil" ersetzt.
6. § 14 lautet
„§ 14. Auf das Sonderkarenzurlaubsgeld sind § 2 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3, § 3 Abs. 3 sowie die §§ 6 bis 10 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Mutter (Adoptivmutter) der anspruchsberechtigte Elternteil (Adoptivelternteil) tritt."
Artikel 10 Inkrafttreten
Es treten in Kraft
1. Art. 1 Z 9 und Art. 2 Z 4 mit 1. Jänner 1991,
2. Art. 1 Z 1 c, 11 und 12, Art. 2 Z 6 und 7 und die Art. 6 und 8 mit 1. Jänner 1992,
3. Art. 1 Z 2 und 8, Art. 4 Z 3 und Art. 9 mit 1. Juli 1992,
4. Art. 1 Z 1 bis 1 b, 3, 4, 7 und 10, Art. 2 Z 5, Art. 3 Z 8, Art. 4 Z 1 und 2 und Art. 5 mit 1. September 1992,
5. Art. 1 Z 5 und 6 und Art. 2 Z 2 und 3 mit 1. Jänner 1993,
6. die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit dem dem Tag der Verlautbarung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag.