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314_1987 AT

314. Bundesgesetz: Änderung des Ärztegesetzes 1984, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 314. Bundesgesetz: Änderung des Ärztegesetzes 1984, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Ärztegesetz 1984, BGBl. Nr. 373, wird wie

folgt geändert

1. § 2 Abs. 3 lautet

„(3) Die in Ausbildung zum praktischen Arzt

oder zum Facharzt befindlichen Ärzte (Turnusärzte)

sind lediglich zur unselbständigen Ausübung

der im § 1 Abs. 2 und 3 umschriebenen Tätigkeiten

in gemäß §§ 6 bis 6 d als Ausbildungsstätten anerkannten

Krankenanstalten oder im Rahmen von

Lehrpraxen (§ 7) bzw. in Lehrambulatorien (§ 7 a)

unter Anleitung und Aufsicht der ausbildenden

Ärzte berechtigt."

2. Nach § 3 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) Ärzte, deren Doktorat der gesamten Heilkunde

vor dem 1. Jänner 1984 in Österreich erworben

bzw. nostrifiziert wurde und denen die venia

docendi für das gesamte Gebiet eines Sonderfaches

oder für ein Teilgebiet desselben längstens bis

31. Dezember 1989 verliehen wurde bzw. verliehen

werden wird, gelten als Fachärzte für dieses Sonderfach

bzw. des jeweiligen Teilgebietes."

3. § 4 Abs. 1 lautet

„§ 4. (1) Personen, die die im § 3 Abs. 2 angeführten

allgemeinen Erfordernisse erfüllen und

beabsichtigen, sich einer selbständigen ärztlichen

Betätigung als praktischer Arzt zuzuwenden, haben

sich einer mindestens dreijährigen praktischen Ausbildung

(Turnus zum praktischen Arzt) im Rahmen

von Arbeitsverhältnissen zu unterziehen und den

Erfolg dieser Ausbildung nachzuweisen (§ 8)."

4. § 4 Abs. 4 lautet

„(4) Soweit es mit der Erreichung des Ausbildungszweckes

auf den einzelnen Gebieten vereinbar

ist, kann ein Teil der praktischen Ausbildung

(Turnus), insgesamt bis zur Höchstdauer eines Jahres,

bei freiberuflich tätigen Fachärzten oder praktischen

Ärzten im Rahmen anerkannter Lehrpraxen

(§ 7) oder in Lehrambulatorien (§ 7 a) absolviert

werden."

5. § 5 Abs. 1 und 2 lautet

„§ 5. (I) Personen, die die im § 3 Abs. 2 angeführten

Erfordernisse erfüllen und beabsichtigen,

sich einem Teilgebiet der Heilkunde als Sonderfach

zur selbständigen Betätigung als Facharzt zuzuwenden,

haben sich einer mindestens sechsjährigen

praktischen Ausbildung in dem betreffenden klinischen

oder nichtklinischen Sonderfach sowie in den

hiefür einschlägigen klinischen und nichtklinischen

Nebenfächern (Turnus zum Facharzt) im Rahmen

von Arbeitsverhältnissen zu unterziehen. Die Ausbildung

ist, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, in

den für das jeweilige Sonderfach anerkannten Ausbildungsstätten

(§§ 6 a und 6 b) zu absolvieren. Die

Ausbildung hat auf einer genehmigten Ausbildungsstelle

zu erfolgen. Dies gilt sinngemäß auch

für Fachärzte, die eine ergänzende spezielle Ausbildung

auf einem Teilgebiet des betreffenden Sonderfaches

absolvieren.

(2) Soweit es mit der Erreichung des Ausbildungszweckes

vereinbar ist, kann ein Teil der Facharztausbildung,

insgesamt bis zur Höchstdauer

eines Jahres, bei freiberuflich tätigen Fachärzten im

Rahmen anerkannter Lehrpraxen (§ 7) bzw. in

Lehrambulatorien (§ 7 a) absolviert werden."

6. § 6 lautet

„Ausbildungsstätten für die Ausbildung

zum praktischen Arzt

§ 6. (1) Ausbildungsstätten im Sinne des § 4

Abs. 3 sind Krankenanstalten einschließlich der

Universitätskliniken, die vom Bundeskanzler nach

Anhörung der Österreichischen Ärztekammer als

Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum praktischen

Arzt anerkannt worden sind. Hinsichtlich

der Anerkennung von Universitätskliniken hat der

Bundeskanzler das Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Wissenschaft und Forschung herzustellen.

Solche Krankenanstalten sind in das beim Bundeskanzleramt

geführte Verzeichnis der anerkann-

ten Ausbildungsstätten Österreichs aufzunehmen.

Soweit es sich um die Ausbildung in klinischen oder

nichtklinischen Wahlfächern handelt, gelten auch

die für die Ausbildung zum Facharzt anerkannten

Ausbildungsstätten als Ausbildungsstätten für die

Ausbildung zum praktischen Arzt.

(2) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für

die Ausbildung zum praktischen Arzt im Sinne des

Abs. 1 darf, unbeschadet Abs. 3 und 4, nur erteilt

werden, wenn nachstehende Voraussetzungen

erfüllt sind

1. Die Krankenanstalt hat der Untersuchung

und Behandlung bettlägeriger Kranker sowie

der Vor- und Nachsorge zu dienen;

2. die Krankenanstalt muß für alle Gebiete, auf

denen die Turnusausbildung zu erfolgen hat

(§ 4 Abs. 2), über Krankenabteilungen verfügen,

die von Fachärzten der betreffenden

Sonderfächer geleitet werden;

3. die an den Krankenabteilungen erbrachten

medizinischen Leistungen müssen nach Inhalt

und Umfang gewährleisten, daß sich die in

Ausbildung stehenden Ärzte die erforderlichen

Kenntnisse und Erfahrungen jeweils auf

dem gesamten Gebiet aneignen können;

4. die Krankenanstalt muß über alle zur Erreichung

des Ausbildungszieles erforderlichen

fachlichen Einrichtungen und Geräte sowie

über das erforderliche Lehr- und Untersuchungsmaterial

verfügen.

(3) Die Anerkennung einer Krankenanstalt als

Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum praktischen

Arzt kann auch bei Fehlen von Krankenabteilungen

auf den Gebieten Kinderheilkunde,

Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten sowie Haut-

und Geschlechtskrankheiten erteilt werden, sofern

eine praktische Ausbildung auf diesen Gebieten

durch Fachärzte als Konsiliarärzte (§ 2 a Abs. 1

lit. a des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/

1957) sowohl im Rahmen der Krankenanstalt als

auch, unter Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses

zur Krankenanstalt, im Rahmen von anerkannten

Lehrpraxen dieser Fachärzte (§ 7) gewährleistet

ist. In allen anderen Fällen, in denen die

Krankenanstalt nicht über Krankenabteilungen auf

allen der im § 4 Abs. 2 genannten Gebiete verfügt,

ist eine entsprechende eingeschränkte Anerkennung

zu erteilen.

(4) Bei der Anerkennung als Ausbildungsstätte

für die Ausbildung zum praktischen Arzt kann hinsichtlich

eines Gebietes (§ 4 Abs. 2) die Anrechenbarkeit

der Ausbildungsdauer entsprechend zeitlich

eingeschränkt werden, wenn die Krankenanstalt

nicht das gesamte Gebiet umfaßt oder die erbrachten

medizinischen Leistungen nicht gewährleisten,

daß sich die in Ausbildung stehenden Ärzte die

erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen auf

dem gesamten Gebiet aneignen können.

(5) Soweit es zur Erreichung des Ausbildungszieles

erforderlich ist, hat die Ausbildung auch begleitende

theoretische Unterweisungen zu umfassen.

Zur Erreichung des Ausbildungszieles ist ferner die

Wochendienstzeit möglichst gleichmäßig bei einer

Kernarbeitszeit von 35 Wochenstunden untertags

auf die Arbeitstage der Woche aufzuteilen; zusätzlich

sind Nachtdienste sowie Wochenend- und Feiertagsdienste

zu absolvieren.

(6) Die in Ausbildung zum praktischen Arzt stehenden

Ärzte sind vom Leiter der Ausbildungsstätte

vierteljährlich der Österreichischen Ärztekammer

unter Angabe des Namens und des

Geburtsdatums bekanntzugeben.

(7) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für

die Ausbildung zum praktischen Arzt ist vom Bundeskanzler

nach Anhörung der Österreichischen

Ärztekammer zurückzunehmen bzw. einzuschränken

(Abs. 3 und 4), wenn sich die für die Anerkennung

als Ausbildungsstätte maßgeblichen

Umstände geändert haben oder nachträglich hervorkommt,

daß eine für die Anerkennung erforderliche

Voraussetzung schon ursprünglich nicht

erfüllt war. Betrifft die Entscheidung Universitätskliniken,

so hat der Bundeskanzler das Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Wissenschaft und

Forschung herzustellen.

(8) Der Leiter jener Abteilung, in deren Bereich

die in Ausbildung zum praktischen Arzt stehenden

Ärzte ihre Ausbildung absolvieren, ist zur Ausbildung

dieser Ärzte mit dem Ziel der selbständigen

Ausübung des ärztlichen Berufes als praktischer

Arzt verpflichtet. Er kann hiebei von einem zur

selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt

(Ausbildungsassistent) unterstützt werden."

7. Nach § 6 werden folgende §§ 6 a bis 6 d eingefügt

„Ausbildungsstätten für die Ausbildung

zum Facharzt eines klinischen

Sonderfaches

§ 6 a. (1) Ausbildungsstätten im Sinne des § 5

Abs. 1 sind, soweit es sich um die Ausbildung in

einem klinischen Sonderfach handelt, jene Abteilungen

von Krankenanstalten einschließlich der

Universitätskliniken, die vom Bundeskanzler nach

Anhörung der Österreichischen Ärztekammer als

Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt

eines bestimmten klinischen Sonderfaches

anerkannt worden sind. Hinsichtlich der Anerkennung

von Universitätskliniken hat der Bundeskanzler

das Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Wissenschaft und Forschung herzustellen. Diese

Ausbildungsstätten sind in das beim Bundeskanzleramt

geführte Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsstätten

Österreichs aufzunehmen. Die Ausbildung

in einem klinischen oder nichtklinischen

Nebenfach kann auch an einer für die Ausbildung

zum praktischen Arzt anerkannten Ausbildungsstätte

erfolgen.

(2) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für

die Ausbildung zum Facharzt eines klinischen Sonderfaches

im Sinne des Abs. 1 darf, unbeschadet

Abs. 3, nur erteilt werden, wenn nachstehende Voraussetzungen

erfüllt sind

1. Die Abteilung bzw. Universitätsklinik hat der

Untersuchung und Behandlung bettlägeriger

bzw. sonstiger stationärer Behandlungseinrichtungen

bedürftiger Kranker sowie der

Vor- und Nachsorge zu dienen;

2. die Abteilung bzw. Universitätsklinik muß

jeweils das gesamte Gebiet des betreffenden

klinischen Sonderfaches umfassen und von

Fachärzten dieses Sonderfaches geleitet werden;

3. die an den Abteilungen erbrachten medizinischen

Leistungen müssen nach Inhalt und

Umfang gewährleisten, daß sich die in Ausbildung

stehenden Ärzte die erforderlichen

Kenntnisse und Erfahrungen jeweils auf dem

gesamten Gebiet aneignen können;

4. in den Abteilungen muß neben dem Abteilungsleiter

mindestens ein weiterer zu selbständigen

Berufsausbübung berechtigter Facharzt

des betreffenden Sonderfaches beschäftigt

sein;

5. die Abteilung bzw. Universitätsklinik muß

über alle zur Erreichung des Ausbildungszieles

erforderlichen fachlichen Einrichtungen

und Geräte sowie über das erforderliche

Lehr- und Untersuchungsmaterial verfügen.

(3) Bei der Anerkennung als Ausbildungsstätte

für die Ausbildung zum Facharzt eines klinischen

Sonderfaches kann die Anrechenbarkeit entsprechend

zeitlich eingeschränkt werden, wenn die

Abteilung bzw. Universitätsklinik nicht das gesamte

Gebiet des betreffenden klinischen Sonderfaches

umfaßt oder die erbrachten medizinischen Leistungen

nicht gewährleisten, daß sich die in Ausbildung

stehenden Ärzte die erforderlichen Kenntnisse und

Erfahrungen auf dem gesamten Gebiet aneignen

können.

(4) Gleichzeitig mit der Anerkennung einer Ausbildungsstätte

für die Ausbildung zum Facharzt

eines klinischen Sonderfaches — ausgenommen

Universitätskliniken — ist die Zahl der Ausbildungsstellen

für die Ausbildung im Hauptfach, die

wegen des Ausbildungserfolges nicht überschritten

werden darf, auch unter Berücksichtigung der Bettenzahl,

des Inhaltes und Umfanges der medizinischen

Leistungen und der Ausbildungseinrichtungen

sowie der Zahl der ausbildenden Ärzte festzusetzen;

für jede Ausbildungsstelle muß neben dem

Abteilungsleiter mindestens ein zur selbständigen

Berufsausübung berechtigter Facharzt des betreffenden

Sonderfaches beschäftigt sein. In Universitätskliniken

gilt die Zahl der jeweils in den Stellenplänen

enthaltenen Assistentenplanstellen und Ärzteplanstellen

als Höchstzahl der Ausbildungsstellen.

Bei ihrer Besetzung sind die Bettenzahl, der Inhalt

und Umfang der medizinischen Leistungen und der

Ausbildungseinrichtungen zu berücksichtigen.

(5) Der Leiter einer Ausbildungsstätte für die

Ausbildung zum Facharzt eines klinischen Sonderfaches

ist zur Ausbildung der Turnusärzte mit dem

Ziel der selbständigen Ausübung des ärztlichen

Berufes als Facharzt dieses Sonderfaches verpflichtet.

Er kann hiebei von einem zur selbständigen

Berufsausübung berechtigten Facharzt des betreffenden

Sonderfaches (Ausbildungsassistent) unterstützt

werden.

(6) Soweit es zur Erreichung des Ausbildungszieles

erforderlich ist, hat die Ausbildung auch begleitende

theoretische Unterweisungen zu umfassen.

Zur Erreichung des Ausbildungszieles ist ferner die

Wochendienstzeit möglichst gleichmäßig bei einer

Kernarbeitszeit von 35 Wochenstunden untertags

auf die Arbeitstage der Woche aufzuteilen; zusätzlich

sind Nachtdienste sowie Wochenend- und Feiertagsdienste

zu absolvieren.

(7) Die in Ausbildung zum Facharzt eines klinischen

Sonderfaches stehenden Ärzte sind vom Leiter

der Ausbildungsstätte vierteljährlich der Österreichischen

Ärztekammer unter Angabe des

Namens und des Geburtsdatums bekanntzugeben.

(8) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für

die Ausbildung zum Facharzt eines klinischen Sonderfaches

ist vom Bundeskanzler nach Anhörung

der Österreichischen Ärztekammer zurückzunehmen

bzw. einzuschränken (Abs. 3), wenn sich die

für die Anerkennung als Ausbildungsstätte maßgeblichen

Umstände geändert haben oder nachträglich

hervorkommt, daß eine für die Anerkennung erforderliche

Voraussetzung schon ursprünglich nicht

erfüllt war. Desgleichen ist die Zahl der Ausbildungsstellen

bei Veränderungen der nach Abs. 4

hiefür maßgebenden Umstände neu festzusetzen.

Betrifft die Rücknahme bzw. Einschränkung der

Anerkennung Universitätskliniken, so hat der Bundeskanzler

das Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Wissenschaft und Forschung herzustellen.

(9) Den in Ausbildung zum Facharzt eines klinischen

Sonderfaches stehenden Ärzten ist auf Verlangen

nach der Hälfte der Ausbildungszeit im

Hauptfach eine Bestätigung über die bis dahin vermittelten

Kenntnisse und Erfahrungen auszustellen.

Ausbildungsstätten für die Ausbildung

zum Facharzt eines nichtklinischen

Sonderfaches

§ 6 b. (1) Ausbildungsstätten im Sinne des § 5

Abs. 1 sind, soweit es sich um die Ausbildung in

einem nichtklinischen Sonderfach handelt, die

medizinischen Einrichtungen von Krankenanstalten

einschließlich der medizinischen Universitätsinstitute

und die Untersuchungsanstalten der Sanitätsverwaltung,

die vom Bundeskanzler nach Anhö-

rung der Österreichischen Ärztekammer als Ausbildungsstätten

für die Ausbildung zum Facharzt

eines nichtklinischen Sonderfaches anerkannt worden

sind. Hinsichtlich der Anerkennung von Universitätsinstituten

hat der Bundeskanzler das Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Wissenschaft

und Forschung herzustellen. Diese Ausbildungsstätten

sind in das beim Bundeskanzleramt

geführte Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsstätten

Österreichs aufzunehmen. Die Ausbildung

in einem klinischen oder nichtklinischen Nebenfach

kann auch an einer für die Ausbildung zum praktischen

Arzt anerkannten Ausbildungsstätte erfolgen.

(2) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für

die Ausbildung zum Facharzt eines nichtklinischen

Sonderfaches im Sinne des Abs. 1 darf, unbeschadet

Abs. 3, nur erteilt werden, wenn nachstehende

Voraussetzungen erfüllt sind

1. Die Einrichtung bzw. Untersuchungsanstalt

muß unmittelbar oder mittelbar der Untersuchung

und Behandlung Kranker oder der

Vorbeugung von Krankheiten dienen;

2. die Einrichtung bzw. Untersuchungsanstalt

muß das gesamte Gebiet des jeweiligen nichtklinischen

Sonderfaches umfassen und von

einem Facharzt des betreffenden Sonderfaches

geleitet werden; unter Bedachtnahme auf

die Besonderheit einzelner nichtklinischer

Sonderfächer kann für diese durch Verordnung

des Bundeskanzlers nach Anhörung der

Österreichischen Ärztekammer die Leitung

der Ausbildungsstätte durch Absolventen entsprechender

naturwissenschaftlicher Studienrichtungen

mit der Maßgabe zugelassen werden,

daß mit der unmittelbaren Anleitung und

Aufsicht der auszubildenden Ärzte ein Facharzt

des betreffenden nichtklinischen Sonderfaches

betraut sein muß;

3. die an der Einrichtung bzw. Untersuchungsanstalt

erbrachten medizinischen Leistungen

müssen nach Inhalt und Umfang gewährleisten,

daß sich die in Ausbildung stehenden

Ärzte die erforderlichen Kenntnisse und

Erfahrungen jeweils auf dem gesamten Gebiet

aneignen können;

4. neben dem Leiter der Ausbildungsstätte bzw.

dem mit der unmittelbaren Anleitung und

Aufsicht der in Ausbildung stehenden Ärzte

betrauten Facharzt (Z 2 zweiter Halbsatz)

muß mindestens ein weiterer zur selbständigen

Berufsausübung berechtigter Facharzt des

betreffenden Sonderfaches beschäftigt sein;

5. die Einrichtung bzw. Untersuchungsanstalt

muß über alle zur Erreichung des Ausbildungszieles

erforderlichen fachlichen Einrichtungen

und Geräte sowie über das erforderliche

Lehr- und Untersuchungsmaterial verfügen.

(3) Bei der Anerkennung als Ausbildungsstätte

für die Ausbildung zum Facharzt eines nichtklinischen

Sonderfaches kann die Anrechenbarkeit entsprechend

zeitlich eingeschränkt werden, wenn die

Einrichtung bzw. Untersuchungsanstalt nicht das

gesamte Gebiet des betreffenden nichtklinischen

Sonderfaches umfaßt oder die erbrachten medizinischen

Leistungen nicht gewährleisten, daß sich die

in Ausbildung stehenden Ärzte die erforderlichen

Kenntnisse und Erfahrungen auf dem gesamten

Gebiet aneignen können.

(4) Gleichzeitig mit der Anerkennung einer Ausbildungsstätte

für die Ausbildung zum Facharzt

eines nichtklinischen Sonderfaches — ausgenommen

Universitätsinstitute und Untersuchungsanstalten

der bundesstaatlichen Sanitätsverwaltung — ist

die Zahl der Ausbildungsstellen, die wegen des

Ausbildungserfolges nicht überschritten werden

darf, auch unter Berücksichtigung der vorhandenen

fachlichen Einrichtungen und Geräte, des Inhaltes

und Umfanges der medizinischen Leistungen sowie

der Zahl der ausbildenden Arzte festzusetzen; für

jede Ausbildungsstelle muß neben dem Abteilungsleiter

bzw. dem mit der unmittelbaren Anleitung

und Aufsicht der in Ausbildung stehenden Ärzte

betrauten Facharzt (Abs. 2 Z 2 zweiter Halbsatz)

mindestens ein zur selbständigen Berufsausübung

berechtigter Facharzt des betreffenden Sonderfaches

beschäftigt sein. In Universitätsinstituten und

in Untersuchungsanstalten der bundesstaatlichen

Sanitätsverwaltung gilt die Zahl der jeweils in den

Stellenplänen enthaltenen Assistentenplanstellen

und Ärzteplanstellen als Höchstzahl der Ausbildungsstellen.

Bei ihrer Besetzung sind der Inhalt

und Umfang der medizinischen Leistungen und der

Ausbildungseinrichtungen zu berücksichtigen.

(5) Der Leiter einer Ausbildungsstätte für die

Ausbildung zum Facharzt eines nichtklinischen

Sonderfaches bzw. der mit der unmittelbaren Anleitung

und Aufsicht der in Ausbildung stehenden

Ärzte betraute Facharzt (Abs. 2 Z 2 zweiter Halbsatz)

ist zur Ausbildung der Turnusärzte mit dem

Ziel der selbständigen Ausübung des ärztlichen

Berufes als Facharzt dieses Sonderfaches verpflichtet.

Er kann hiebei von einem zur selbständigen

Berufsausübung berechtigten Facharzt des betreffenden

Sonderfaches (Ausbildungsassistent) unterstützt

werden.

(6) Soweit es zur Erreichung des Ausbildungszieles

erforderlich ist, hat die Ausbildung auch begleitende

theoretische Unterweisungen zu umfassen.

Zur Erreichung des Ausbildungszieles ist ferner die

Wochendienstzeit möglichst gleichmäßig bei einer

Kernarbeitszeit von 35 Wochenstunden untertags

auf die Arbeitstage der Woche aufzuteilen.

(7) Die in Ausbildung zum Facharzt eines nichtklinischen

Sonderfaches stehenden Ärzte sind vom

Leiter der Ausbildungsstätte vierteljährlich der

Österreichischen Ärztekammer unter Angabe des

Namens und des Geburtsdatums bekanntzugeben.

(8) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für

die Ausbildung zum Facharzt eines nichtklinischen

Sonderfaches ist vom Bundeskanzler nach Anhörung

der Österreichischen Ärztekammer zurückzunehmen

bzw. einzuschränken (Abs. 3), wenn sich

die für die Anerkennung als Ausbildungsstätte

maßgeblichen Umstände geändert haben oder

nachträglich hervorkommt, daß eine für die Anerkennung

erforderliche Voraussetzung schon

ursprünglich nicht erfüllt war. Desgleichen ist die

Zahl der Ausbildungsstellen bei Veränderungen der

nach Abs. 4 hiefür maßgebenden Umstände neu

festzusetzen. Betrifft die Rücknahme bzw. Einschränkung

der Anerkennung Universitätsinstitute,

so hat der Bundeskanzler das Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung

herzustellen.

(9) Den in Ausbildung zum Facharzt eines nichtklinischen

Sonderfaches stehenden Ärzten ist auf

Verlangen nach der Hälfte der Ausbildungszeit im

Hauptfach eine Bestätigung über die bis dahin vermittelten

Kenntnisse und Erfahrungen auszustellen.

Ausbildungsstätten für eine ergänzende

spezielle Ausbildung im

Rahmen eines klinischen Sonderfaches

§ 6 c. (1) Ausbildungsstätten für eine ergänzende

spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet im Rahmen

eines klinischen Sonderfaches sind jene Abteilungen

von Krankenanstalten einschließlich der

Universitätskliniken, die vom Bundeskanzler nach

Anhörung der Österreichischen Ärztekammer als

Ausbildungsstätten für eine ergänzende spezielle

Ausbildung auf einem Teilgebiet im Rahmen eines

klinischen Sonderfaches anerkannt worden sind.

Hinsichtlich der Anerkennung von Universitätskliniken

hat der Bundeskanzler das Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung

herzustellen. Diese Ausbildungsstätten sind

in das beim Bundeskanzleramt geführte Verzeichnis

der anerkannten Ausbildungsstätten Österreichs

aufzunehmen.

(2) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für

eine ergänzende spezielle Ausbildung auf einem

Teilgebiet im Rahmen eines klinischen Sonderfaches

darf nur erteilt werden, wenn nachstehende

Voraussetzungen erfüllt sind

1. Die Ausbildungsstätte hat der Untersuchung

und Behandlung bettlägeriger Kranker sowie

der Vor- und Nachsorge zu dienen;

2. die Ausbildungsstätte muß von einem Facharzt

geleitet werden, der selbst über eine

ergänzende spezielle Ausbildung auf dem

betreffenden Teilgebiet verfügt;

3. die an der Ausbildungsstätte erbrachten medizinischen

Leistungen müssen nach Inhalt und

Umfang gewährleisten, daß sich die in Ausbildung

stehenden Ärzte die erforderlichen speziellen

Kenntnisse und Erfahrungen auf dem

gesamten Teilgebiet aneignen können;

4. an der Ausbildungsstätte muß neben dem Leiter

mindestens ein weiterer zur selbständigen

Berufsausübung berechtigter Facharzt, der

selbst über eine Ausbildung auf dem betreffenden

Teilgebiet des Sonderfaches verfügt,

beschäftigt sein;

5. die Ausbildungsstätte muß über alle zur Erreichung

des Ausbildungszieles erforderlichen

fachlichen Einrichtungen und Geräte sowie

über das erforderliche Lehr- und Untersuchungsmaterial

verfügen.

(3) Gleichzeitig mit der Anerkennung als Ausbildungsstätte

für eine ergänzende spezielle Ausbildung

auf einem Teilgebiet im Rahmen eines klinischen

Sonderfaches — ausgenommen Universitätskliniken

— ist die Zahl der Ausbildungsstellen, die

wegen des Ausbildungserfolges nicht überschritten

werden darf, auch unter Berücksichtigung der Bettenzahl

bzw. der vorhandenen fachlichen Einrichtungen

und Geräte, des Inhaltes und Umfanges der

medizinischen Leistungen sowie der Zahl der ausbildenden

Ärzte festzusetzen; für jede Ausbildungsstelle

muß neben dem Abteilungsleiter mindestens

ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter

Facharzt des betreffenden Sonderfaches, der selbst

über eine Ausbildung auf dem betreffenden Teilgebiet

des Sonderfaches verfügt, beschäftigt sein. In

Universitätskliniken gilt die Zahl der jeweils in den

Stellenplänen enthaltenen Assistentenplanstellen

und Ärzteplanstellen als Höchstzahl der Ausbildungsstellen.

Bei ihrer Besetzung sind die Bettenzahl,

die vorhandenen fachlichen Einrichtungen

und Geräte sowie der Inhalt und Umfang der medizinischen

Leistungen zu berücksichtigen.

(4) Der Leiter einer Ausbildungsstätte für eine

ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet

im Rahmen eines klinischen Sonderfaches ist

zur Ausbildung der Fachärzte verpflichtet. Er kann

hiebei von einem zur selbständigen Berufsausübung

berechtigten Facharzt, der gleichfalls über eine

ergänzende spezielle Ausbildung auf dem betreffenden

Teilgebiet des Sonderfaches verfügt (Ausbildungsassistent),

unterstützt werden.

(5) Soweit es zur Erreichung des Ausbildungszieles

erforderlich ist, hat die Ausbildung auch begleitende

theoretische Unterweisungen zu umfassen.

Zur Erreichung des Ausbildungszieles ist ferner die

Wochendienstzeit möglichst gleichmäßig bei einer

Kernarbeitszeit von 35 Wochenstunden untertags

auf die Arbeitstage der Woche aufzuteilen; zusätzlich

sind Nachtdienste sowie Wochenend- und Feiertagsdienste

zu absolvieren.

(6) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für

eine ergänzende spezielle Ausbildung auf einem

Teilgebiet im Rahmen eines klinischen Sonderfaches

ist vom Bundeskanzler nach Anhörung der

Österreichischen Ärztekammer zurückzunehmen,

wenn sich die für die Anerkennung als Ausbildungsstätte

maßgeblichen Umstände geändert

haben oder nachträglich hervorkommt, daß eine

für die Anerkennung erforderliche Voraussetzung

schon ursprünglich nicht erfüllt war. Desgleichen

ist die Zahl der Ausbildungsstellen bei Veränderungen

der nach Abs. 3 hiefür maßgebenden Umstände

neu festzusetzen. Betrifft die Rücknahme der Anerkennung

Universitätskliniken, so hat der Bundeskanzler

das Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Wissenschaft und Forschung herzustellen.

Ausbildungsstätten für eine ergänzende

spezielle Ausbildung im

Rahmen eines nichtklinischen Sonderfaches

§ 6 d. (1) Ausbildungsstätten für eine ergänzende

spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet im Rahmen

eines nichtklinischen Sonderfaches sind jene

medizinischen Einrichtungen von Krankenanstalten

einschließlich der medizinischen Universitätsinstitute

und die Untersuchungsanstalten der Sanitätsverwaltung,

die vom Bundeskanzler nach Anhörung

der Österreichischen Ärztekammer als Ausbildungsstätten

für eine ergänzende spezielle Ausbildung

auf einem Teilgebiet im Rahmen eines nichtklinischen

Sonderfaches anerkannt worden sind.

Hinsichtlich der Anerkennung von Universitätsinstituten

hat der Bundeskanzler das Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung

herzustellen. Diese Ausbildungsstätten sind

in das beim Bundeskanzleramt geführte Verzeichnis

der anerkannten Ausbildungsstätten Österreichs

aufzunehmen.

(2) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für

eine ergänzende spezielle Ausbildung auf einem

Teilgebiet im Rahmen eines nichtklinischen Sonderfaches

darf nur erteilt werden, wenn nachstehende

Voraussetzungen erfüllt sind

1. Die Ausbildungsstätte muß unmittelbar oder

mittelbar der Untersuchung und Behandlung

Kranker oder der Vorbeugung von Krankheiten

dienen;

2. die Ausbildungsstätte muß von einem Facharzt

geleitet werden, der selbst über eine

ergänzende spezielle Ausbildung auf dem

betreffenden Teilgebiet verfügt; unter

Bedachtnahme auf die Besonderheit einzelner

Teilgebiete im Rahmen nichtklinischer Sonderfächer

kann für diese durch Verordnung

des Bundeskanzlers nach Anhörung der

Österreichischen Ärztekammer die Leitung

der Ausbildungsstätte durch Absolventen entsprechender

naturwissenschaftlicher Studienrichtungen

mit der Maßgabe zugelassen werden,

daß mit der unmittelbaren Anleitung und

Aufsicht der auszubildenden Ärzte ein Facharzt

des betreffenden nichtklinischen Sonderfaches,

der selbst über eine Ausbildung auf

dem Teilgebiet des Sonderfaches verfügt,

betraut sein muß;

3. die an der Ausbildungsstätte erbrachten medizinischen

Leistungen müssen nach Inhalt und

Umfang gewährleisten, daß sich die in Ausbildung

stehenden Ärzte die erforderlichen speziellen

Kenntnisse und Erfahrungen auf dem

gesamten Teilgebiet aneignen können;

4. an der Ausbildungsstätte muß neben dem Leiter

bzw. dem mit der unmittelbaren Anleitung

und Aufsicht der in Ausbildung stehenden

Ärzte betrauten Facharzt mindestens ein weiterer

zur selbständigen Berufsausübung

berechtigter Facharzt, der selbst über eine

Ausbildung auf dem betreffenden Teilgebiet

des Sonderfaches verfügt, beschäftigt sein;

5. die Ausbildungsstätte muß über alle zur Erreichung

des Ausbildungszieles erforderlichen

fachlichen Einrichtungen und Geräte sowie

über das erforderliche Lehr- und Untersuchungsmaterial

verfügen.

(3) Gleichzeitig mit der Anerkennung als Ausbildungsstätte

für eine ergänzende spezielle Ausbildung

auf einem Teilgebiet im Rahmen eines nichtklinischen

Sonderfaches — ausgenommen Universitätsinstitute

und Untersuchungsanstalten der bundesstaatlichen

Sanitätsverwaltung — ist die Zahl

der Ausbildungsstellen, die wegen des Ausbildungserfolges

nicht überschritten werden darf, auch

unter Berücksichtigung der vorhandenen fachlichen

Einrichtungen und Geräte, des Inhaltes und

Umfanges der medizinischen Leistungen sowie der

Zahl der ausbildenden Ärzte festzusetzen; für jede

Ausbildungsstelle muß neben dem Abteilungsleiter

bzw. dem mit der unmittelbaren Anleitung und

Aufsicht der in Ausbildung stehenden Ärzte betrauten

Facharzt mindestens ein zur selbständigen

Berufsausübung berechtigter Facharzt des betreffenden

Sonderfaches, der selbst über eine Ausbildung

auf dem betreffenden Teilgebiet des Sonderfaches

verfügt, beschäftigt sein. In Universitätsinstituten

und in Untersuchungsanstalten der bundesstaatlichen

Sanitätsverwaltung gilt die Zahl der

jeweils in den Stellenplänen enthaltenen Assistentenplanstellen

und Ärzteplanstellen als Höchstzahl

der Ausbildungsstellen. Bei ihrer Besetzung sind die

vorhandenen fachlichen Einrichtungen und Geräte

sowie der Inhalt und Umfang der medizinischen

Leistungen zu berücksichtigen.

(4) Der Leiter einer Ausbildungsstätte für eine

ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet

im Rahmen eines nichtklinischen Sonderfaches

bzw. der mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht

der in Ausbildung stehenden Ärzte betraute

Facharzt ist zur Ausbildung der Fachärzte verpflichtet.

Er kann hiebei von einem zur selbständigen

Berufsausübung berechtigten Facharzt, der

gleichfalls über eine ergänzende spezielle Ausbildung

auf dem betreffenden Teilgebiet des Sonderfaches

verfügt (Ausbildungsassistent), unterstützt

werden.

(5) Soweit es zur Erreichung des Ausbildungszieles

erforderlich ist, hat die Ausbildung auch begleitende

theoretische Unterweisungen zu umfassen.

Zur Erreichung des Ausbildungszieles ist ferner die

Wochendienstzeit möglichst gleichmäßig bei einer

Kernarbeitszeit von 35 Wochenstunden untertags

auf die Arbeitstage der Woche aufzuteilen.

(6) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für

eine ergänzende spezielle Ausbildung auf einem

Teilgebiet im Rahmen eines nichtklinischen Sonderfaches

ist vom Bundeskanzler nach Anhörung

der Österreichischen Ärztekammer zurückzunehmen,

wenn sich die für die Anerkennung als Ausbildungsstätte

maßgeblichen Umstände geändert

haben oder nachträglich hervorkommt, daß eine

für die Anerkennung erforderliche Voraussetzung

schon ursprünglich nicht erfüllt war. Desgleichen

ist die Zahl der Ausbildungsstellen bei Veränderungen

der nach Abs. 3 hiefür maßgebenden Umstände

neu festzusetzen. Betrifft die Rücknahme der Anerkennung

Universitätsinstitute, so hat der Bundeskanzler

das Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Wissenschaft und Forschung herzustellen."

8. § 7 Abs. 3 lautet

„(3) Der Lehrpraxisinhaber ist zur Ausbildung

des Turnusarztes mit dem Ziel der Vorbereitung

auf die Tätigkeit als niedergelassener Arzt verpflichtet.

Im Rahmen einer Lehrpraxis darf jeweils

nur ein Arzt ausgebildet werden. Diese praktische

Ausbildung hat — ausgenommen die Fälle des § 6

Abs. 3 erster Satz — im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses

zum Lehrpraxisinhaber zu erfolgen und

mindestens 35 Wochenstunden untertags zu umfassen.

Dieses Arbeitsverhältnis kann mit dem bereits

zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes

als praktischer Arzt oder Facharzt berechtigten

Arzt bis zur Dauer von sechs Monaten fortgesetzt

werden."

9. Nach § 7 wird folgender § 7 a eingefügt

„Lehrambulatorien

§ 7 a. (1) Lehrambulatorien im Sinne der §§ 4

Abs. 4 und 5 Abs. 2 sind jene Krankenanstalten in

der Betriebsform selbständiger Ambulatorien, die

vom Bundeskanzler nach Anhörung der Österreichischen

Ärztekammer als Lehrambulatorien für

die Ausbildung von Ärzten zum praktischen Arzt

oder zum Facharzt anerkannt worden sind. Solche

Ambulatorien sind in das beim Bundeskanzleramt

geführte Verzeichnis anerkannter Lehrambulatorien

aufzunehmen.

(2) Die Anerkennung als Lehrambulatorium darf

nur erteilt werden, wenn nachstehende Voraussetzungen

erfüllt sind

1. Für die Ausbildung muß ein zur selbständigen

Berufsausübung berechtigter Facharzt des

betreffenden Sonderfaches zur Verfügung

stehen (Leiter der Ausbildung); neben diesem

muß mindestens ein weiterer zur selbständigen

Berufsausübung berechtigter Facharzt des

betreffenden Sonderfaches beschäftigt sein;

2. der Leiter der Ausbildung bzw. dessen Stellvertreter

müssen in einem solchen Ausmaß

beschäftigt sein, daß durch deren Anwesenheit

während der Betriebszeit des Lehrambulatoriums

eine Tätigkeit der Turnusärzte nur

unter Anleitung und Aufsicht eines für die

Ausbildung verantwortlichen Arztes erfolgt;

3. die erbrachten medizinischen Leistungen müssen

nach Inhalt und Umfang gewährleisten,

daß sich die in Ausbildung stehenden Arzte

auf dem jeweiligen Sonderfach erforderliche

wesentliche Kenntnisse und Erfahrungen in

ambulanten Untersuchungen und Behandlungen

aneignen können;

4. das Lehrambulatorium muß über die zur

Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen

fachlichen Einrichtungen und Geräte

sowie über das erforderliche Lehr- und Untersuchungsmaterial

verfügen;

5. die Betriebszeit muß die Einhaltung der im

Abs. 4 vorgesehenen wöchentlichen Ausbildungszeit

gewährleisten.

(3) Gleichzeitig mit der Anerkennung als Lehrambulatorium

ist die Zahl der Ausbildungsstellen,

die wegen des Ausbildungserfolges nicht überschritten

werden darf, unter Berücksichtigung des

Inhaltes und Umfanges der medizinischen Leistungen

und der Ausbildungseinrichtungen sowie der

Zahl der ausbildenden Ärzte festzusetzen. Für jede

Ausbildungsstelle muß neben dem Leiter der Ausbildung

mindestens ein zur selbständigen Berufsausübung

berechtigter Facharzt des betreffenden

Sonderfaches beschäftigt sein.

(4) Der Leiter der Ausbildung ist zur Ausbildung

der Turnusärzte mit dem Ziel der selbständigen

Berufsausübung des ärztlichen Berufes als praktischer

Arzt oder Facharzt des betreffenden Sonderfaches

verpflichtet. Er kann hiebei von einem zur

selbständigen Berufsausübung berechtigten Facharzt

des betreffenden Sonderfaches (Ausbildungsassistent)

unterstützt werden. Die praktische Ausbildung

ist zur Erreichung des Ausbildungszieles

möglichst gleichmäßig bei einer Kernarbeitszeit

von 35 Wochenstunden untertags auf die Arbeitstage

der Woche aufzuteilen.

(5) Die in Ausbildung stehenden Ärzte sind vom

Leiter der Ausbildung vierteljährlich der Österreichischen

Ärztekammer unter Angabe des

Namens und des Geburtsdatums bekanntzugeben.

(6) Die Anerkennung als Lehrambulatorium ist

vom Bundeskanzler nach Anhörung der Österreichischen

Ärztekammer zurückzunehmen, wenn

sich die für die Anerkennung maßgeblichen

Umstände geändert haben oder nachträglich hervorkommt,

daß eine für die Anerkennung erforderliche

Voraussetzung schon ursprünglich nicht

erfüllt war."

10. § 8 Abs. 3 erster Satz lautet

„(3) Die Zeugnisse sind von den ausbildenden

Ärzten der Ausbildungsstätten, Lehrpraxen bzw.

Lehrambulatorien auszustellen."

11. § 10 Z 2 und 3 lautet

„2. die Anerkennung von Ausbildungsstätten, die

Bewilligung zur Führung von Lehrpraxen

sowie die Anerkennung von Lehrambulatorien

(§§ 6 bis 7 a),

3. die Festsetzung von Ausbildungsstellen in den

Ausbildungsstätten und Lehrambulatorien

(§§ 6 a Abs. 4, 6 b Abs. 4, 6 c Abs. 3, 6 d

Abs. 3 und 7 a Abs. 3), sowie über"

12. § 11 Abs. 1 lautet

„§ 11. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat

die Anmeldungen für die Ausübung des ärztlichen

Berufes entgegenzunehmen und eine Liste der zur

Berufsausübung berechtigten Ärzte (Ärzteliste) zu

führen. Die Ärzteliste ist hinsichtlich Namen,

Berufsbezeichnungen, sonstiger Titel, Verträge mit

den Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten

sowie Berufssitz, Dienstort bzw.

Wohnadresse bei Ärzten gemäß § 20 a öffentlich.

Die Einsichtnahme in den öffentlichen Teil der

Ärzteliste sowie die Anfertigung von Abschriften ist

jedermann gestattet; für Kopien ist ein von der

Österreichischen Ärztekammer festzusetzender

Kostenersatz zu leisten."

13. § 11 Abs. 6 bis 8 lautet

„(6) Gegen den Bescheid der Österreichischen

Ärztekammer steht die Berufung an den Landeshauptmann

offen, in dessen Bereich die Ausübung

der ärztlichen Tätigkeit beabsichtigt ist. Der Landeshauptmann

hat Bescheide, mit denen Berufungen

stattgegeben wurde, binnen zwei Wochen nach

deren Rechtskraft unter Anschluß der Entscheidungsunterlagen

dem Bundeskanzler vorzulegen.

Dieser kann gegen solche Bescheide Beschwerde an

den Verwaltungsgerichtshof erheben.

(7) Jede Eintragung in die Ärzteliste ist von der

Österreichischen Ärztekammer der nach dem

gewählten Berufssitz zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde

ohne Verzug mitzuteilen.

(8) Der Österreichischen Ärztekammer sind vom

Arzt binnen einer Woche ferner folgende schriftliche

Meldungen zu erstatten

1. jede Verlegung des Berufssitzes oder des

Dienstortes, jeweils unter Angabe der

Adresse, eine zeitlich befristete Verlegung nur

dann, wenn sie voraussichtlich drei Monate

übersteigt;

2. jeder Wechsel des ordentlichen Wohnsitzes

oder des gewöhnlichen Aufenthaltes

(Adresse);

3. jeder dauernde oder zeitweilige Verzicht auf

die Berufsausübung (§ 33) sowie deren Einstellung,

wenn sie voraussichtlich drei Monate

übersteigt;

4. die Aufnahme einer ärztlichen Berufstätigkeit

außerhalb des Berufssitzes (§ 19) sowie die

Beendigung einer solchen Tätigkeit;

5. die Aufnahme und Beendigung einer ärztlichen

Nebentätigkeit;

6. die Eröffnung, Erweiterung und Schließung

von Ordinations- und Apparategemeinschaften

sowie den Beginn und das Ende der Beteiligung

an solchen;

7. die Wiederaufnahme der Berufsausübung

gemäß § 32 Abs. 5 und

8. die Bekanntgabe des ordentlichen Wohnsitzes

bei Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit

gemäß § 32 Abs. 8."

14. § 11 Abs. 9 entfällt; die bisherigen Abs. 10

und 11 erhalten die Bezeichnung „(9)" und „(10)",

wobei im neuen Abs. 9 die Wortfolge „derselben,

die sich nach den Abs. 1 bis 9 ergeben," entfällt.

15. § 13 Abs. 2 lautet

„(2) Fachärzte haben ihre ärztliche Berufstätigkeit

auf ihr Sonderfach zu beschränken. Dies gilt

nicht für Tätigkeiten im Rahmen der betriebsärztlichen

Betreuung im Sinne der §§ 22 ff des Arbeitnehmerschutzgesetzes,

BGBl. Nr. 234/1972. Fachärzte

eines klinischen Sonderfaches dürfen unter

den Voraussetzungen des § 15 a in organisierten

Notarztdiensten (Notarztwagen bzw. Notarzthubschrauber)

fächerüberschreitend tätig werden."

16. § 13 Abs. 3 zweiter Satz lautet

„Eine solche Bewilligung darf nur einem freiberuflich

tätigen Facharzt erteilt werden, wenn eine ausreichende

fachärztliche Betreuung der Bevölkerung

in dem für die Ausübung des betreffenden Sonderfaches

in Aussicht genommenen Ort und dessen

Einzugsgebiet nicht gewährleistet ist."

17. Nach § 15 wird folgender § 15 a eingefügt

„§ 15 a. (1) Praktische Ärzte und Fachärzte eines

klinischen Sonderfaches, die beabsichtigen, eine

ärztliche Tätigkeit im Rahmen organisierter

Notarztdienste (Notarztwagen bzw. Notarzthubschrauber)

auszuüben, haben einen Lehrgang

gemäß Abs. 2 im Gesamtausmaß von 60 Stunden zu

besuchen.

(2) Der Lehrgang hat in Ergänzung zur jeweiligen

fachlichen Ausbildung eine theoretische und

praktische Fortbildung auf folgenden Gebieten zu

vermitteln

1. Reanimation, Intubation und Schocktherapie

sowie Therapie von Störungen des Säure-,

Basen-, Elektrolyt- und Wasserhaushaltes;

2. Intensivbehandlung;

3. Infusionstherapie;

4. Kenntnisse auf dem Gebiet der Chirurgie, der

Unfallchirurgie einschließlich Hirn- und Rückenmarksverletzungen

sowie Verletzungen

der großen Körperhöhlen, der abdominellen

Chirurgie, Thoraxchirurgie und Gefäßchirurgie;

5. Diagnose und Therapie von Frakturen und

Verrenkungen und

6. Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet

der Inneren Medizin, insbesondere Kardiologie

einschließlich EKG-Diagnostik.

(3) Zusätzlich ist mindestens alle zwei Jahre eine

zweitägige Fortbildungsveranstaltung zu besuchen.

(4) Für die Durchführung von Fortbildungslehrgängen

gemäß Abs. 2 und Fortbildungsveranstaltungen

gemäß Abs. 3 haben die Ärztekammern zu

sorgen. Über den erfolgreichen Abschluß sind

Bestätigungen auszustellen.

(5) Praktische Ärzte und Fachärzte eines klinischen

Sonderfaches, die die Voraussetzungen der

Abs. 2 und 3 erfüllen und eine ärztliche Tätigkeit

im Rahmen organisierter Notarztdienste ausüben,

dürfen zusätzlich die Bezeichnung „Notarzt" führen."

18. § 16 Abs. 1 lautet

„§ 16. (1) Die im Ausland erworbenen medizinischen

Doktorate der Professoren eines medizinischen

Faches, die aus dem Ausland berufen und an

der medizinischen Fakultät einer österreichischen

Universität zu ordentlichen Universitätsprofessoren

ernannt sind, gelten als in Österreich nostrifizierte

Doktorate. Besitzen diese Professoren die venia

docendi für das gesamte Gebiet eines klinischen

oder nichtklinischen Sonderfaches, gelten sie als

Fachärzte dieses Sonderfaches. Ist ihre venia

docendi auf ein Teilgebiet des Sonderfaches

beschränkt, so sind sie nur zur selbständigen Ausübung

des ärztlichen Berufes in Universitätskliniken

und Universitätsinstituten auf jenem Gebiet

berechtigt, für das sie die venia docendi besitzen."

19. § 19 Abs. 4 letzter Satz lautet

„Die Tätigkeit in einer Einrichtung zur Beratung

der Schwangeren und Mütter von Säuglingen und

Kleinkindern (Mutterberatungsstelle) im Sinne des

§ 1 des Jugendwohlfahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 99/

1954, im Rahmen der betriebsärztlichen Betreuung

gemäß §§ 22 ff des Arbeitnehmerschutzgesetzes

sowie in einer nach den Bestimmungen des Familienberatungsförderungsgesetzes,

BGBl. Nr. 80/

1974, geförderten Beratungsstelle bedarf keiner

Bewilligung."

20. Nach § 20 wird folgender § 20 a eingefügt

„§ 20 a. (1) Praktische Ärzte oder Fachärzte, die

ausschließlich solche wiederkehrende ärztliche

Tätigkeiten auszuüben beabsichtigen, die weder

eine Ordinationsstätte (§ 19 Abs. 2) erfordern noch

in einem Anstellungsverhältnis (§ 20) ausgeübt werden,

haben der Österreichischen Ärztekammer den

Wohnsitz bekanntzugeben.

(2) Werden die im Abs. 1 genannten Tätigkeiten

jedoch von einem niedergelassenen oder angestellten

Arzt ausgeübt, ist dieser als niedergelassener

oder angestellter Arzt in die Ärzteliste einzutragen.

(3) Vor der Eintragung in die Ärzteliste (§ 11)

hat die Österreichische Ärztekammer zu prüfen, ob

die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 gegeben

sind."

21. § 22 lautet

„§ 22. (1) Der Arzt ist verpflichtet, jeden von ihm

in ärztliche Beratung oder Behandlung übernommenen

Gesunden und Kranken ohne Unterschied

der Person gewissenhaft zu betreuen. Er hat hiebei

nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und

Erfahrung sowie unter Einhaltung der bestehenden

Vorschriften das Wohl der Kranken und den

Schutz der Gesunden zu wahren.

(2) Der Arzt hat seinen Beruf persönlich und

unmittelbar, allenfalls in Zusammenarbeit mit anderen

Ärzten, auszuüben. Zur Mithilfe kann er sich

jedoch Hilfspersonen bedienen, wenn diese nach

seinen genauen Anordnungen und unter seiner

ständigen Aufsicht handeln.

(3) Ein zur selbständigen Berufsausübung

berechtigter Arzt darf eine zur berufsmäßigen Ausübung

des Krankenpflegefachdienstes berechtigte

Person sowie eine Hebamme im Einzelfall zur Vornahme

subkutaner und intramuskulärer Injektionen

und zur Blutabnahme aus der Vene, eine zur

berufsmäßigen Ausübung des medizinisch-technischen

Laboratoriumsdienstes, des radiologisch-

technischen Dienstes oder des medizinisch-technischen

Fachdienstes berechtigte Person im Einzelfall

zur Blutabnahme aus der Vene nach seiner Anordnung

ermächtigen.

(4) Ein zur selbständigen Berufsausübung

berechtigter Arzt darf eine zur berufsmäßigen Ausübung

des Krankenpflegefachdienstes berechtigte

Person in Abteilungen von Krankenanstalten, in

denen wegen der Besonderheit der Tätigkeiten

(insbesondere Anästhesien, Dialyse- und Intensivbehandlungen)

die Anwesenheit eines zur selbständigen

Berufsausübung berechtigten Arztes ständig

gegeben ist, im Einzelfall zur Vornahme intravenöser

Injektionen und Infusionen nach seiner Anordnung

ermächtigen.

(5) In den Fällen des Abs. 2 bis 4 hat sich der

Arzt jeweils zu vergewissern, daß die betreffende

Person die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten

besitzt.

(6) Die in Ausbildung stehenden Studenten der

Medizin (Famulanten und Pflichtfamulanten im

Sinne des § 12 des Bundesgesetzes über die Studienrichtung

Medizin, BGBl. Nr. 123/1973) sind

zur unselbständigen Ausübung der im Abs. 7

genannten Tätigkeiten unter Anleitung und Aufsicht

der ausbildenden Ärzte berechtigt.

(7) Tätigkeiten im Sinne des Abs. 6 sind

1. Erhebung der Anamnese,

2. einfache physikalische Krankenuntersuchung

einschließlich Blutdruckmessung,

3. Blutabnahme aus der Vene,

4. die Vornahme intramuskulärer und subkutaner

Injektionen und

5. Hilfeleistung bei anderen ärztlichen Tätigkeiten."

22. § 23 lautet

„§ 23. (1) Die Zusammenarbeit von freiberuflich

tätigen Ärzten im Sinne des § 22 Abs. 2 kann bei

Wahrung der Eigenverantwortlichkeit eines jeden

Arztes auch in der gemeinsamen Nutzung von

Ordinationsräumen (Ordinationsgemeinschaft)

und/oder von medizinischen Geräten (Apparategemeinschaft)

bestehen. Eine solche Zusammenarbeit

darf jedoch nach außen hin nicht als Gesellschaft in

Erscheinung treten.

(2) Ordinations- und Apparategemeinschaften

dürfen nur zwischen den im Abs. 1 genannten Ärzten

begründet werden. Die Tätigkeit der Gemeinschaft

muß ausschließlich als freiberufliche Tätigkeit

im Sinne des § 22 Abs. 2 anzusehen sein, und

es muß jeder einzelne Arzt im Rahmen der

Gemeinschaft freiberuflich im Sinne des § 22 Abs. 2

tätig werden."

23. Dem § 25 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Die Ausübung der Ärzten gemäß Abs. 1 bis

3 verbotenen Tätigkeiten ist auch sonstigen physischen

und juristischen Personen untersagt."

24. Dem § 26 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Die im Abs. 1 vorgesehene Verpflichtung

besteht weiters dann nicht, wenn die für die Honorar-

bzw. Medikamentenabrechnung gegenüber

den Krankenversicherungsträgern, Krankenanstalten,

sonstigen Kostenträgern oder Patienten erforderlichen

Unterlagen zum Zweck der Abrechnung,

auch im automationsunterstützten Verfahren,

Dienstleistungsunternehmen überlassen werden.

Eine allfällige Speicherung darf nur so erfolgen,

daß Betroffene weder bestimmt werden können

noch mit hoher Wahrscheinlichkeit bestimmbar

sind. Diese anonymen Daten sind ausschließlich

mit Zustimmung des Auftraggebers an die zuständige

Ärztekammer über deren Verlangen weiterzugeben."

25. § 32 samt Überschrift lautet

„Erlöschen und Ruhen der Berechtigung

zur Berufsausübung; Streichung

aus der Ärzteliste

§ 32. (1) Die Berechtigung zur Ausübung des

ärztlichen Berufes erlischt

1. durch den Wegfall eines im § 3 Abs. 2 angeführten

Erfordernisses oder

2. wenn hervorkommt, daß eines der im § 3

Abs. 2 bis 4 angeführten Erfordernisse nicht

gegeben ist.

(2) Die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen

Berufes ruht auf Grund

1. eines erklärten dauernden oder zeitweiligen

Verzichts,

2. eines Disziplinarerkenntnisses für die Dauer

der festgesetzten Untersagung oder

3. einer länger als zwei Jahre dauernden Einstellung

einer beruflichen Tätigkeit, für die eine

Berechtigung zur selbständigen Ausübung des

ärztlichen Berufes erforderlich ist.

(3) Die Gründe für das Erlöschen bzw. für das

Ruhen der Berechtigung nach Abs. 1 und 2 Z 2 und

3 sind von Amts wegen wahrzunehmen.

(4) In allen Fällen der Abs. 1 und 2 hat die Österreichische

Ärztekammer die Streichung aus der

Ärzteliste durchzuführen und mit Bescheid festzustellen,

daß eine Berechtigung zur Ausübung des

ärztlichen Berufes — unbeschadet Abs. 8 — nicht

besteht. Wird der ursprünglich bestandene Mangel

eines der im § 3 Abs. 2 bis 4 angeführten Erfordernisse

nachträglich offenbar, ist mit Bescheid festzustellen,

daß eine Berechtigung zur Ausübung des

ärztlichen Berufes nicht bestanden hat. Gegen den

Bescheid der Österreichischen Ärztekammer steht

die Berufung an den Landeshauptmann offen, in

dessen Bereich die ärztliche Tätigkeit ausgeübt

worden ist.

(5) Der Landeshauptmann hat Bescheide gemäß

Abs. 4, mit denen Berufungen stattgegeben wurde,

binnen zwei Wochen nach deren Rechtskraft unter

Anschluß der Entscheidungsunterlagen dem Bundeskanzler

vorzulegen. Dieser kann gegen solche

Bescheide Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof

erheben.

(6) Wer die Berechtigung zur Ausübung des

ärztlichen Berufes nicht mehr besitzt, kann, sobald

er die Erfordernisse gemäß § 3 neuerlich nachzuweisen

in der Lage ist, die Wiederaufnahme der

Berufsausübung unter Einhaltung des § 11 anmelden.

(7) Das Erlöschen bzw. das Ruhen der Berechtigung

zur Ausübung des ärztlichen Berufes hat auch

das Erlöschen der Bewilligung zur Haltung einer

ärztlichen Hausapotheke zur Folge.

(8) In den Fällen des Abs. 2 Z 1 und 3 bleibt der

Arzt zur Ausübung der Medizin bezüglich seiner

eigenen Person und seines Ehegatten, der Familienmitglieder

in auf- und absteigender Linie samt

ihren Ehegatten sowie der sonstigen Familienmitglieder

samt deren Ehegatten, sofern sie im gemeinsamen

Haushalt leben, befugt."

26. § 33 lautet

„§ 33. Ein Arzt kann dauernd oder zeitweilig auf

die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen

Berufes verzichten. Der Verzicht ist der Österreichischen

Ärztekammer (§ 11 Abs. 8 Z 3) schriftlich

zu melden, die davon die örtlich zuständige

Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen hat.

Der Verzicht wird frühestens im Zeitpunkt des Einlangens

der Meldung bei der Österreichischen Ärztekammer

wirksam."

27. Im § 34 entfallen die Absatzbezeichnung

„(1)" sowie Abs. 2.

28. Im § 36 wird das Zitat „(§ 11 Abs. 9)" durch

das Zitat „(§ 32 Abs. 4)" ersetzt.

29. Dem § 38 werden folgende Abs. 4 bis 6 angefügt

„(4) Die Ärztekammern sind im Sinne des

Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, in der

jeweils geltenden Fassung zur Ermittlung und Verarbeitung

von persönlichen berufsbezogenen Daten

der Ärzte ermächtigt.

(5) Die Ärztekammern sind berechtigt, Daten im

Sinne des Datenschutzgesetzes in folgendem

Umfang zu übermitteln

1. An die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten

die für die Durchführung

der Einbehalte der Kammerbeiträge und -umlagen

vom Kassenhonorar gemäß § 41

notwendigen Daten;

2. an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen

Wirtschaft die in der Ärzteliste aufscheinenden

Daten der Ärzte einschließlich

der Änderungen zur Durchführung der auf

Grund der Sozialrechtsvorschriften vorgesehenen

Maßnahmen.

(6) Die Weitergabe von Daten durch Empfänger

gemäß Abs. 5 ist untersagt."

30. § 40 Abs. 1 lautet

„§ 40. (1) Einer Ärztekammer gehören, unbeschadet

§ 61 Abs. 6, als ordentliche Kammerangehörige

alle Ärzte an, die ihren Beruf im Bereich dieser

Ärztekammer tatsächlich ausüben (§ 2 Abs. 3,

§ 19 Abs. 2 und 4, § 20 und § 20 a) und in der bei

der Österreichischen Ärztekammer geführten Ärzteliste

(§ 11) eingetragen sind."

31. § 40 Abs. 3 Z 1 lautet

„1. seinen Berufssitz (§ 19 Abs. 2), seinen Dienstort

(§ 20) oder seinen Wohnsitz (§ 20 a) in

den Bereich einer anderen Ärztekammer dauernd

verlegt hat,"

32. § 44 Abs. 2 lautet

„(2) Bei Ärztekammern mit mehr als 1000 Kammerangehörigen

sind zwei Vizepräsidenten und bei

Ärztekammern mit mehr als 3000 Kammerangehörigen

sind drei Vizepräsidenten zu wählen. Bei

Kammern mit weniger als 1000 Kammerangehörigen

ist ein, wenn es aber der Umfang der zu besorgenden

Aufgaben erfordert, sind zwei Vizepräsidenten

zu wählen. Die Zahl der zu wählenden

Vizepräsidenten bestimmt sich nach der Zahl der

Kammerangehörigen am Tag der Eröffnungssitzung

(§ 49 Abs. 1) "

33. § 45 Abs. 2 lautet

„(2) Die Kammerräte werden durch allgemeine

und gleiche Wahl nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts

für die Dauer von vier Jahren

berufen. Das Wahlrecht ist durch geheime und persönliche

Abgabe der Stimme oder in Form eines

eingeschriebenen Briefes auszuüben."

34. § 47 Abs. 1 lautet

„§ 47. (1) Wahlberechtigt sind alle ordentlichen

Kammerangehörigen (§ 40 Abs. 1), die am Tag der

Wahlausschreibung das Wahlrecht zum Nationalrat

besitzen."

35. § 51 Abs. 4Z3 lautet

„3. zur Bestellung des Finanzreferenten, des stellvertretenden

Finanzreferenten sowie allfälliger

weiterer Referenten für bestimmte Aufgaben."

36. Nach § 51 wird folgender § 51 a eingefügt

„§ 51 a. (1) Als beratendes Organ des Kammervorstandes

ist für alle mit der Ausbildung zum

praktischen Arzt oder Facharzt zusammenhängenden

Fragen eine Ausbildungskommission einzurichten.

(2) Mitglieder dieser Kommission können nur

ordentliche Mitglieder der Ärztekammer sein. Die

Festsetzung der Zahl der Kommissionsmitglieder

und ihn: Auswahl erfolgt durch den Kammervorstand."

37. § 53 Abs. 2 lautet

„(2) Das Kammeramt steht unter der Leitung

eines Kammeramtsdirektors. Der Kammeramtsdirektor

muß rechtskundig sein. Der Kammeramtsdirektor

sowie das erforderliche Personal werden

vom Vorstand bestellt."

38. § 56 lautet

„§ 56. (1) Der Kammervorstand hat alljährlich

der Vollversammlung

1. bis längstens 15. Dezember den Jahresvoranschlag

für das nächste Jahr und

2. bis längstens 30. Juni den Rechnungsabschluß

für das abgelaufene Rechnungsjahr

vorzulegen.

(2) Zur Bestreitung der finanziellen Erfordernisse

für die Durchführung der im § 38 dieses Bundesgesetzes

angeführten, den Ärztekammern übertragenen

Aufgaben, ausgenommen jedoch für den

im § 38 Abs. 2 Z 6 genannten Wohlfahrtsfonds,

sowie zur Erfüllung der gegenüber der Österreichischen

Ärztekammer bestehenden Umlageverpflichtung

heben die Ärztekammern von sämtlichen

Kammerangehörigen die Kammerumlage ein.

(3) Die Umlagenordnung kann nähere Bestimmungen,

insbesondere über die Festsetzung und

Entrichtung der Kammerumlage und der monatlichen

oder vierteljährlichen Vorauszahlungen, über

die Einbehalte der Kammerumlage und Vorauszahlungen

von Kassenhonorar durch die gesetzlichen

Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten

bei Vertragsärzten, vorsehen.

(4) Die Kammerumlage ist unter Bedachtnahme

auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und unter

Berücksichtigung der Art der Berufsausübung der

Kammerangehörigen festzusetzen. Die Umlagenordnung

kann nähere Bestimmungen vorsehen, daß

Kammerangehörige, die den ärztlichen Beruf nicht

ausschließlich in einem Dienstverhältnis ausüben,

verpflichtet sind, alljährlich bis zu einem in der

Umlagenordnung zu bestimmenden Zeitpunkt

schriftlich alle für die Errechnung der Kammerumlage

erforderlichen Angaben zu machen und auf

Verlangen die geforderten Nachweise über die

Richtigkeit dieser Erklärung vorzulegen; wenn dieser

Verpflichtung nicht zeitgerecht und vollständig

entsprochen wird, erfolgt die Vorschreibung auf

Grund einer Schätzung; diese ist unter Berücksichtigung

aller für die Errechnung der Kammerumlage

bedeutsamen Umstände vorzunehmen.

(5) Die Kammerumlage ist bei Kammerangehörigen,

die den ärztlichen Beruf ausschließlich im

Dienstverhältnis ausüben, vom Dienstgeber einzubehalten

und spätestens bis zum 15. Tag nach

Ablauf des Kalendermonates an die zuständige

Ärztekammer abzuführen. Dies gilt sinngemäß für

Teilnehmer an zahnärztlichen Lehrgängen gemäß

der Verordnung betreffend Regelung der Ausbildung

zum Zahnarzt in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 184/1986. Über Verlangen der

Ärztekammer sind vom Dienstgeber die zur Feststellung

der Bemessungsgrundlage der Kammerumlage

erforderlichen Daten zu übermitteln. Eine

Weitergabe dieser Daten durch die Ärztekammer

an Dritte ist unzulässig.

(6) Erste Instanz für das Kammerumlageverfahren

ist der Präsident. Gegen Beschlüsse des Präsidenten

steht den Betroffenen das Recht der

Beschwerde an den Vorstand zu. Im übrigen ist für

das Verfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz

(AVG 1950) in der jeweils gültigen Fassung

anzuwenden.

(7) Die mit dem Betrieb des Wohlfahrtsfonds

und der wirtschaftlichen Einrichtungen verbundenen

Verwaltungskosten sind aus den Mitteln dieser

Einrichtungen aufzubringen."

39. § 60 Abs. 1 lautet

„§ 60. (1) Der Kammervorstand kann gegen

Kammerangehörige wegen Vernachlässigung der

ihnen gegenüber der Ärztekammer obliegenden

Pflichten (§ 41), sofern nicht disziplinär vorzugehen

ist, wegen Nichterscheinens trotz Vorladung

oder wegen Störung der Ordnung in der Kammer

Ordnungsstrafen bis zu 20000 S verhängen."

40. § 64 Abs. 4 lautet

„(4) Erreichen im Einzelfall die Beiträge nach

§ 75 Abs. 3 nicht das zur finanziellen Sicherstellung

der vorgesehenen Leistungen erforderliche Ausmaß,

kann die Satzung bestimmen, ob und in welchem

Umfang diese Leistungen dem tatsächlich

geleisteten Beitrag angepaßt werden. Dies gilt auch

für die Grundleistung."

41. § 67 Abs. 3 Z 1 lautet

„1. für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet

haben und selbst Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3

des Einkommensteuergesetzes 1972 (EStG

1972) — ausgenommen die durch das Gesetz

als einkommensteuerfrei erklärten Einkünfte

und Entschädigungen aus einem gesetzlich

anerkannten Lehrverhältnis — beziehen,

sofern diese den im § 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes

1967, BGBl. Nr. 376, jeweils

festgesetzten monatlichen Betrag übersteigen;"

42. § 68 Abs. 3 lautet

„(3) Witwen(Witwer)versorgung gebührt, sofern

nicht ein Ausschließungsgrund nach Abs. 2 vorliegt,

auf Antrag auch dem Gatten, dessen Ehe mit dem

Kammerangehörigen für nichtig erklärt, aufgehoben

oder geschieden worden ist, wenn ihm der

Kammerangehörige zur Zeit seines Todes Unterhalt

(einen Unterhaltsbeitrag) auf Grund eines

gerichtlichen Urteils, eines gerichtlichen Vergleiches

oder einer durch Auflösung (Nichtigerklärung)

der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung

zu leisten hatte. Hat der frühere Ehegatte

gegen den verstorbenen Kammerangehörigen

nur einen befristeten Anspruch auf Unterhaltsleistungen

gehabt, so besteht der Anspruch auf Witwen

(Witwer)versorgung längstens bis zum Ablauf

der Frist. Die Witwen(Witwer)versorgung darf die

Unterhaltsleistung nicht übersteigen, auf die der

frühere Ehegatte gegen den verstorbenen Kammerangehörigen

an seinem Sterbetag Anspruch gehabt

hat, es sei denn,

1. das auf Scheidung lautende Urteil enthält den

Ausspruch nach § 61 Abs. 3 Ehegesetz,

dRGBl. 1938 I S 807,

2. die Ehe hat mindestens 15 Jahre gedauert und

3. der frühere Ehegatte hat im Zeitpunkt des

Eintritts der Rechtskraft des Scheidungsurteils

das 40. Lebensjahr vollendet.

Die Voraussetzung nach Z 3 entfällt, wenn

a) der frühere Ehegatte seit dem Zeitpunkt

des Eintritts der Rechtskraft des Scheidungsurteils

erwerbsunfähig ist oder

b) aus der geschiedenen Ehe ein Kind hervorgegangen

oder durch diese Ehe ein

Kind legitimiert worden ist oder die Ehegatten

ein gemeinsames Wahlkind angenommen

haben und das Kind am Sterbe-

tag des Kammerangehörigen dem Haushalt

des früheren Ehegatten angehört und

Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß

hat; das Erfordernis der Haushaltszugehörigkeit

entfällt bei nachgeborenen Kindern.

Die Witwen(Witwer)versorgung und die Versorgung

des früheren Ehegatten dürfen zusammen

jenen Betrag nicht übersteigen, auf den der verstorbene

Kammerangehörige Anspruch gehabt hat. Die

Versorgung des früheren Ehegatten ist erforderlichenfalls

entsprechend zu kürzen. Die Witwen

(Witwer)versorgung mehrerer früherer Ehegatten

ist im gleichen Verhältnis zu kürzen. Ist kein(e)

anspruchsberechtigte(r) Witwe(r) vorhanden, dann

ist die Versorgung des früheren Ehegatten so zu

bemessen, als ob der Kammerangehörige eine(n)

anspruchsberechtigte(n) Witwe(r) hinterlassen

hätte."

43. § 68 Abs. 5 lautet

„(5) Die Witwen(Witwer)versorgung beträgt

60 vH der Alters- oder Invaliditätsversorgung, die

dem Verstorbenen im Zeitpunkt seines Ablebens

gebührt hat oder gebührt hätte. Je nach der gemäß

§ 57 festzustellenden finanziellen Sicherstellung der

Leistungen kann diese bis 75 vH erhöht werden."

44. § 70 Abs. 5 lautet

„(5) Ist eine anspruchsberechtigte Person im

Sinne des Abs. 3 nicht vorhanden und werden die

Kosten der Bestattung von einer anderen Person als

dem namhaft gemachten Zahlungsempfänger

getragen, so gebührt dieser auf Antrag der Ersatz

der nachgewiesenen Kosten bis zu einem in der

Satzung festgesetzten Höchstbetrag, der das Sechsfache

der Grundleistung nicht übersteigen darf."

45. § 72 Abs. 5 lautet

„(5) Bei weiblichen Kammerangehörigen, die

den ärztlichen Beruf nicht in einem Anstellungsverhältnis

ausüben (§ 19 Abs. 2 und § 20 a Abs. 1), ist

die Zeit des Beschäftigungsverbotes gemäß den

§§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes, BGBl.

Nr. 221/1979, bis zur Höchstdauer von

20 Wochen einer Berufsunfähigkeit im Sinne des

Abs. 1 gleichzuhalten."

46. § 73 Abs. 2 lautet

„(2) Aus dem Wohlfahrtsfonds können weiters

im Falle eines wirtschaftlich bedingten Notstandes

Kammerangehörigen oder Hinterbliebenen nach

Ärzten, die mit diesen in Hausgemeinschaft gelebt

haben, sowie dem geschiedenen Ehegatten (der

geschiedenen Ehegattin) einmalige oder wiederkehrende

Leistungen gewährt werden. Das gleiche

gilt für Ärzte, die aus dem Wohlfahrtsfonds eine

Alters- oder Invaliditätsversorgung beziehen."

47. § 75 Abs. 5 bis 7 lautet

„(5) Die Beitragsordnung kann nähere Bestimmungen,

insbesondere über die Festsetzung und

Entrichtung der Kammerbeiträge und der monatlichen

oder vierteljährlichen Vorauszahlungen, über

die Einbehalte der Kammerbeiträge und Vorauszahlungen

von Kassenhonorar durch die gesetzlichen

Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten

bei Vertragsärzten, vorsehen. Darüber

hinaus kann die Beitragsordnung nähere

Bestimmungen vorsehen, daß Kammerangehörige,

die den ärztlichen Beruf nicht ausschließlich in

einem Dienstverhältnis ausüben, verpflichtet sind,

alljährlich bis zu einem in der Beitragsordnung zu

bestimmenden Zeitpunkt schriftlich alle für die

Errechnung der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds

erforderlichen Angaben zu machen und auf Verlangen

die geforderten Nachweise über die Richtigkeit

dieser Erklärung vorzulegen; wenn dieser Verpflichtung

nicht zeitgerecht und vollständig entsprochen

wird, erfolgt die Vorschreibung auf

Grund einer Schätzung; diese ist unter Berücksichtigung

aller für die Errechnung der Beiträge

bedeutsamen Umstände vorzunehmen.

(6) Bei Festsetzung des Beitrages für Kammerangehörige,

die den ärztlichen Beruf ausschließlich in

einem Dienstverhältnis ausüben, dient als Bemessungsgrundlage

jedenfalls der monatliche Bruttogrundgehalt.

Zu diesem gehören nicht die Beihilfen,

Zulagen und Zuschläge im Sinne des § 68

EStG 1972 und die sonstigen Bezüge nach § 67

EStG 1972.

(7) Die Beiträge nach Abs. 6 sind vom Dienstgeber

einzubehalten und spätestens bis zum 15. Tag

nach Ablauf des Kalendermonates an die zuständige

Ärztekammer abzuführen. Dies gilt sinngemäß

für Teilnehmer an zahnärztlichen Lehrgängen

gemäß der Verordnung betreffend Regelung der

Ausbildung zum Zahnarzt in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 184/1986. Über Verlangen

der Ärztekammer sind vom Dienstgeber die zur

Feststellung der Bemessungsgrundlage des Kammerbeitrages

erforderlichen Daten zu übermitteln.

Eine Weitergabe dieser Daten durch die Ärztekammer

an Dritte ist unzulässig."

48. § 76 Abs. 2 lautet

„(2) Die Beiträge für die im Abi. 1 angeführten

Kammerangehörigen sind in der Beitragsordnung

bis zur Höhe des durchschnittlichen Jahresbeitrages

vorzuschreiben, den ein freiberuflich tätiger

Arzt (§ 19 Abs. 2) zu entrichten hat, der in keinem

Vertragsverhältnis zu einem Krankenversicherungsträger

steht."

49. § 79 Abs. 2 lautet

„(2) Der Verwaltungsausschuß besteht aus dem

Präsidenten, dem Finanzreferenten (stellvertretenden

Finanzreferenten) sowie aus mindestens zwei

weiteren Kammerräten. Die Zahl der weiteren

Kammerräte wird vom Kammervorstand festgesetzt.

Die Kammerräte werden von der Vollversammlung

für die Dauer ihrer Funktionsperiode

nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts

gewählt."

50. § 79 Abs. 5 lautet

„(5) Der Beschwerdeausschuß besteht aus einem

Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern. Für

den Vorsitzenden und die Mitglieder sind Stellvertreter

zu bestellen. Von der Vollversammlung sind

für die Dauer ihrer Funktionsperiode der Vorsitzende

und sein Stellvertreter mit einfacher Stimmenmehrheit,

die weiteren Mitglieder und deren

Stellvertreter in je einem Wahlgang nach den

Grundsätzen des Verhältniswahlrechts, jeweils aus

dem Kreis der Kammerangehörigen, zu wählen.

Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses dürfen

dem Kammervorstand, dem Verwaltungsausschuß

und dem Überprüfungsausschuß nicht angehören."

51. § 81 Abs. 1 lautet

„§ 81. (1) Verlegt ein Kammerangehöriger seinen

Berufssitz (Dienstort) dauernd in den Bereich

einer anderen Ärztekammer, ist ein Betrag in der

Höhe von mindestens 70 vH der von ihm zum

Wohlfahrtsfonds der bisher zuständigen Ärztekammer

entrichteten Beiträge der nunmehr zuständigen

Ärztekammer zu überweisen. Die für bestimmte

Zwecke (Todesfallbeihilfe, Krankenunterstützung

usw.) satzungsgemäß vorgesehenen Beitragsteile

bleiben bei der Berechnung des Überweisungsbetrages

außer Betracht. Bei Streichung eines Kammerangehörigen

aus der Ärzteliste (§ 32 Abs. 4)

gebührt ihm der Rückersatz in sinngemäßer

Anwendung der vorstehenden Bestimmungen in

Höhe von mindestens 50 vH; erfolgt die Streichung

gemäß § 32 Abs. 2 Z 1 oder 3, gebührt dieser Rückersatz

nach Ablauf von drei Jahren ab dem Verzicht

bzw. der Einstellung der Berufsausübung,

sofern nicht zwischenzeitig eine neuerliche Eintragung

in die Ärzteliste erfolgt oder ein Anspruch auf

Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds besteht."

52. Dem § 83 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) Die Österreichische Ärztekammer ist im

Sinne des Datenschutzgesetzes in der jeweils geltenden

Fassung zur Ermittlung und Verarbeitung

von persönlichen berufsbezogenen Daten der Ärzte

ermächtigt."

53. § 87 Z 1 lautet

„1. die Wahl des Präsidenten, der Vizepräsidenten,

des Finanzreferenten und des stellvertretenden

Finanzreferenten;"

54. § 89 Abs. 1 lautet

„§ 89. (1) Der Präsident vertritt die Österreichische

Ärztekammer nach außen. Ihm obliegt

die Durchführung der Beschlüsse der Vollversammlung

und des Vorstandes. Der Präsident leitet

die Geschäfte und fertigt alle Geschäftsstücke. Ausfertigungen

von Geschäftsstücken, die eine finanzielle

Angelegenheit der Österreichischen Ärztekammer

betreffen, sind überdies vom Finanzreferenten

(stellvertretenden Finanzreferenten) unter

Beisetzung der Funktionsbezeichnung „Finanzreferent"

(„stellvertretender Finanzreferent") mitzuzeichnen."

55. § 89 Abs. 2 letzter Satz entfällt.

56. Im § 89 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3 a

eingefügt

„(3 a) Endet die Funktion des Präsidenten bzw.

Finanzreferenten oder stellvertretenden Finanzreferenten

der Österreichischen Ärztekammer als Präsident

oder Vizepräsident einer Ärztekammer (§ 86

Abs. 1), so hat die Vollversammlung aus ihrer Mitte

mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen

vor Ablauf der Funktionsdauer von vier Jahren

(Abs. 2) für die restliche Dauer erneut einen Präsidenten

bzw. Finanzreferenten oder stellvertretenden

Finanzreferenten zu wählen. Endet die Funktion

eines Vizepräsidenten der Österreichischen

Ärztekammer als Präsident oder Vizepräsident

einer Ärztekammer (§ 86 Abs. 1), so tritt an seine

Stelle für die restliche Funktionsdauer der in der

jeweiligen Ärztekammer folgende Präsident oder

Vizepräsident."

57. § 98 Abs. 2 lautet

„(2) Die Berufung, die begründet sein muß, ist

beim Disziplinarrat in zweifacher Ausfertigung einzubringen.

Sie ist dem Disziplinaranwalt bzw. dem

Beschuldigten mit dem Hinweis mitzuteilen, daß er

binnen 14 Tagen seine Gegenausführungen überreichen

kann. Nach Überreichung dieser Gegenausführungen

oder nach Ablauf der hiezu bestimmten

Frist sind die Akten dem Disziplinarsenat zu

übersenden. Der Vollzug der Disziplinarstrafe ist

bis zur Entscheidung des Disziplinarsenates auszusetzen."

58. § 98 Abs. 3 erster Satz lautet

„(3) Über die Berufung erkennt in oberster

Instanz der Disziplinarsenat der Österreichischen

Ärztekammer beim Bundeskanzleramt."

59. § 103 Abs. 1 lautet

„§ 103. (1) Der Vorstand der Österreichischen

Ärztekammer kann gegen Kammerangehörige der

Ärztekammern in den Bundesländern wegen Vernachlässigung

der ihnen gegenüber der Österreichischen

Ärztekammer obliegenden Pflichten

Ordnungsstrafen bis zur Höhe von 20000 S verhängen.

Die Strafgelder fließen der Österreichischen

Ärztekammer zu."

60. § 103 Abs. 4 lautet

„(4) Gegen die Verhängung einer Ordnungsstrafe

kann der Betroffene beim Disziplinarsenat

binnen zwei Wochen schriftlich Berufung erheben.

Die Berufung muß begründet sein. Der Disziplinarsenat

entscheidet endgültig. Der Vollzug der Ordnungsstrafe

ist bis zur Entscheidung des Disziplinarsenates

auszusetzen."

61. (Grundsatzbestimmung) § 105 Abs. 2 lautet

„(2) In Krankenanstalten, die als Ausbildungsstätten

zum praktischen Arzt anerkannt sind, ist auf

je 15 Spitalsbetten mindestens ein in Ausbildung

zum praktischen Arzt stehender Arzt zu beschäftigen."

62. § 108 lautet

„§ 108. (1) Wer eine im § 1 Abs. 2 und 3

umschriebene Tätigkeit ausübt, ohne hiezu nach

diesem Bundesgesetz oder nach anderen gesetzlichen

Vorschriften berechtigt zu sein, begeht, sofern

die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit

der Gerichte fallenden strafbaren Handlung

bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit

Geldstrafe bis zu 50000 S zu bestrafen. Der Versuch

ist strafbar.

(2) Wer durch Handlungen oder Unterlassungen

den im

§ 2 Abs. 1 und 3,

§ 3,

§ 11 Abs. 2 und 8,

§ 13 Abs. 2,

§ 16 Abs. 5 dritter Satz,

§ 18 Abs. 2, 3, 4 und 6,

§ 19 Abs. 3,

§ 20,

§ 20 a Abs. 1,

§ 21,

§ 22 Abs. 1,

§ 25,

§ 26 Abs. 1,

§ 28,

§ 29 Abs. 1,

§ 33 zweiter Satz oder

§ 36

enthaltenen Anordnungen und Verboten zuwiderhandelt,

macht sich, sofern die Tat nicht den Tatbestand

einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden

strafbaren Handlung bildet, einer Verwaltungsübertretung

schuldig und ist mit Geldstrafe

bis zu 30000 S zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(3) Wer den Anordnungen zuwiderhandelt, die

in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen

Verordnungen enthalten sind, begeht, sofern die

Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit

der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,

eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe

bis zu 30000 S zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar."

63. § 109 Abs. 1 lautet

„§ 109. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist

1. hinsichtlich des § 22 Abs. 6 und 7 der Bundesminister

für Wissenschaft und Forschung im

Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,

2. im übrigen der Bundeskanzler,

a) hinsichtlich der Anerkennung von Universitätskliniken

bzw. Universitätsinstituten

als Ausbildungsstätten sowie der Rücknahme

oder Einschränkung solcher Anerkennungen

(§§ 6 Abs. 1 und 7, 6 a Abs. 1

und 8, 6 b Abs. 1 und 8, 6 c Abs. 1 und 6

sowie 6 d Abs. 1 und 6) im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Wissenschaft

und Forschung,

b) hinsichtlich des § 15 Abs. 2 im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Arbeit

und Soziales

betraut."

Artikel II

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 158/1987, wird wie folgt geändert

1. Im § 4 Abs. 3 wird der Punkt am Ende der

Z 10 durch einen Strichpunkt ersetzt; als Z 11 wird

angefügt

„11. Personen hinsichtlich ärztlicher Tätigkeiten

im Sinne des § 20 a des Ärztegesetzes 1984,

BGBl. Nr. 373."

2. Im § 10 Abs. 5 wird der Ausdruck „§ 4 Abs. 3

Z 3 und 6 und § 8 Abs. 1 Z 1 lit. c, Z 3 lit. f, h und i

sowie Z 4 und 5 bezeichneten Personen" durch den

Ausdruck „§ 4 Abs. 3 Z 3, 6 und 11 und § 8 Abs. 1

Z 1 lit. c, Z 3 lit. f, h und i sowie Z 4 und 5 bezeichneten

Personen" ersetzt.

3. § 14 Abs. 1 Z 5 lautet

„5. wenn sie gemäß § 4 Abs. 3 Z 1, 2, 3, 8, 10 und

11 den Dienstnehmern gleichgestellt sind;"

4. Im § 30 Abs. 3 wird der Ausdruck „für die im

§ 4 Abs. 3 Z 2 bis 4 und 6 bis 9" durch den Ausdruck

„für die im § 4 Abs. 3 Z 2 bis 4, 6 bis 9 und

11" ersetzt.

5. Im § 51 Abs. 5 wird der Ausdruck „§ 4 Abs. 3

Z 10" durch den Ausdruck „§ 4 Abs. 3 Z 10 und

11" ersetzt.

Artikel III

Das Bundesgesetz betreffend die Regelung des

Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen

Dienste und der Sanitätshilfsdienste, BGBl.

Nr. 102/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 426/1975, wird wie folgt geändert

§ 54 lautet

„§ 54. (1) Personen, die eine der in den §§ 5, 26,

37 und 44 umschriebenen Tätigkeiten berufsmäßig

ausüben, haben die Anordnungen des verantwortlichen

Arztes genau einzuhalten. Jede eigenmächtige

Heilbehandlung, insbesondere jede eigenmächtige

Vornahme von Eingriffen, ist ihnen untersagt.

(2) Eine zur berufsmäßigen Ausübung des Krankenpflegefachdienstes

berechtigte Person ist befugt,

subkutane und intramuskuläre Injektionen sowie

Blutabnahmen aus der Vene nach ärztlicher Anordnung

vorzunehmen, wenn sie der verantwortliche,

zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Arzt

im Einzelfall hiezu ermächtigt hat.

(3) Eine zur berufsmäßigen Ausübung des Krankenpflegefachdienstes

berechtigte Person ist befugt,

in Abteilungen von Krankenanstalten, in denen

wegen der Besonderheiten der Tätigkeiten (insbesondere

Anästhesien, Dialyse- und Intensivbehandlungen)

die Anwesenheit eines zur selbständigen

Berufsausübung berechtigten Arztes ständig gegeben

ist, intravenöse Injektionen und Infusionen

nach ärztlicher Anordnung vorzunehmen, wenn sie

der verantwortliche, zur selbständigen Berufsausübung

berechtigte Arzt im Einzelfall hiezu ermächtigt

hat.

(4) Eine zur berufsmäßigen Ausübung des medizinisch-

technischen Laboratoriumsdienstes, des

radiologisch-technischen Dienstes oder des medizinisch-

technischen Fachdienstes berechtigte Person

ist befugt, nach ärztlicher Anordnung Blut aus der

Vene abzunehmen, wenn sie der verantwortliche,

zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Arzt

im Einzelfall hiezu ermächtigt hat."

Artikel IV

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, unbeschadet der

Abs. 2 und 3 sowie der Art. V und VI, mit 1. Jänner

1988 in Kraft.

(2) Art. I Z 12, 24, 29, 38, 47 und 52 tritt mit

1. Jänner 1987 in Kraft.

(3) Art. I Z 15 und 17 tritt mit 1. Juli 1989 in

Kraft.

(4) § 7 Abs. 3 Schlußsatz des Ärztegesetzes 1984

in der Fassung des Art. I Z 8 tritt mit Ablauf des

31. Dezember 1990 außer Kraft.

Artikel V

(Übergangsbestimmungen zu Art. I Z 6 und 7)

(1) Universitätskliniken, Universitätsinstitute und

Untersuchungsanstalten der bundesstaatlichen

Sanitätsverwaltung, die nach den bisherigen Vorschriften

ohne behördliche Bewilligung als anerkannte

Ausbildungsstätten galten, haben innerhalb

von sechs Monaten beim Bundeskanzleramt die

entsprechende Anerkennung als Ausbildungsstätte

zu beantragen. Bis zur Entscheidung hierüber darf

die Ausbildung im gleichen Umfang wie bisher weiter

erfolgen. Wird kein Antrag gestellt, erlischt die

Berechtigung als Ausbildungsstätte mit Ablauf der

sechsmonatigen Antragsfrist.

(2) Ausbildungsstätten, die nicht dem Erfordernis

des § 6 a Abs. 2 Z 4, § 6 b Abs. 2 Z 4, § 6 c

Abs. 2 Z 4 oder § 6 d Abs. 2 Z 4 entsprechen, verlieren

mit 1. Jänner 1989 ihre Anerkennung als Ausbildungsstätte.

Dies gilt nicht im Hinblick auf

Ärzte, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

die Ausbildung auf einer genehmigten Ausbildungsstelle

der betreffenden Ausbildungsstätte

begonnen haben.

(3) Die §§ 6 a Abs. 4 erster Satz, 6 b Abs. 4 erster

Satz, 6 c Abs. 3 erster Satz und 6 d Abs. 3 erster

Satz idF Art. I Z 7 treten mit der Maßgabe in Kraft,

daß erst mit 1. Jänner 1995

1. für jede Ausbildungsstelle neben dem Abteilungsleiter

bzw. dem mit der unmittelbaren

Anleitung und Aufsicht der in Ausbildung stehenden

Ärzte betrauten Facharzt mindestens

ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter

Facharzt des betreffenden Sonderfaches,

2. für jede Ausbildungsstelle neben dem Abteilungsleiter

bzw. dem mit der unmittelbaren

Anleitung und Aufsicht der in Ausbildung stehenden

Ärzte betrauten Facharzt mindestens

ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter

Facharzt des betreffenden Sonderfaches,

der selbst über eine Ausbildung auf dem

betreffenden Teilgebiet des Sonderfaches verfügt,

beschäftigt sein muß.

Artikel VI

(Übergangsbestimmungen zu Art. I Z 15 und 17)

(1) Bis 31. Dezember 1991 können praktische

Ärzte sowie, auch fächerüberschreitend, Fachärzte

für Anästhesiologie, Chirurgie, Innere Medizin und

Unfallchirurgie in organisierten Notarztdiensten

auch ohne Besuch eines Lehrganges gemäß § 15 a

Abs. 2 in der durch Art. I Z 17 gegebenen Fassung

tätig werden.

(2) Bis 31. Dezember 1993 können auch Turnusärzte,

die in Ausbildung zum Facharzt für Anästhesiologie,

Chirurgie, Innere Medizin und Unfallchirurgie

stehen, in organisierten Notarztdiensten

tätig werden, wenn sie bereits das letzte Jahr der

Facharztausbildung im Hauptfach absolvieren und

darüber hinaus der Leiter der Abteilung, in deren

Bereich die Ausbildung erfolgt, bestätigt, daß der

Turnusarzt über die zur Ausübung notfallmedizinischer

Tätigkeiten erforderlichen Kenntnisse und

Erfahrungen verfügt.

Artikel VII

(1) Mit der Vollziehung der Art. I Z 1 bis 28, 52

bis 60, 62 und 63 sowie der Art. III bis VI ist der

Bundeskanzler, mit der Vollziehung des Art. I Z 29

bis 51 ist die zuständige Landesregierung betraut.

(2) Mit der Vollziehung des Art. II ist der Bundesminister

für Arbeit und Soziales betraut.

(3) Die Länder haben die Ausführungsgesetze zu

Art. I Z 61 binnen sechs Monaten ab dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes zu erlassen. Mit der

Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß

Art. 15 Abs. 8 B-VG ist der Bundeskanzler betraut.

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