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314_1985 AT

314. Kundmachung: Rechtsstellung einer Gemeinde der Evangelischen Kirche

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 314. Kundmachung: Rechtsstellung einer Gemeinde der Evangelischen Kirche

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1961,

BGBl. Nr. 182, über äußere Rechtsverhältnisse der

Evangelischen Kirche wird kundgemacht

Der Evangelischen Tochtergemeinde A.B.

Murau mit dem Amtssitz in 8850 Murau, Raffaltplatz

3, kommt gemäß § 4 Abs. 1 des zitierten Bundesgesetzes

ab 4. März 1985 Rechtspersönlichkeit

des öffentlichen Rechts zu.

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