314. Verordnung: Änderung der Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968 (MLPV-Novelle 1983)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 56 und 57 des Luftfahrtgesetzes,
BGBl. Nr. 253/1957, wird verordnet
Artikel I
Die Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968,
BGBl. Nr. 395, in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 417/1977, 470/1979 und 538/1980 wird
wie folgt geändert
1. In Z 25 des § 2 werden die Worte „Flugplatzverkehrszone
eines Zivilflugplatzes" durch
die Worte „Kontrollzone eines Flughafens"
ersetzt.
2. Im §'6 hat der Abs. 2 zu entfallen; die
Absätze 3 bis 8 erhalten die Bezeichnung 2 bis
7.
3. Der Abschnitt II Teil A hat zu lauten
„BESTIMMUNGEN FÜR MILITÄRLUFTFAHRERSCHEINE
A. Für Militärpiloten
1. Allgemeine Bestimmungen für Militärflugzeugführer
und Militär-Hubschrauberführer
Besondere Tauglichkeitserfordernisse
§ 10. (1) Militärflugzeugführer, Militär-Hubschrauberführer
und Militärflugschüler müssen voll
oder eingeschränkt militärfliegertauglich sein.
(2) Die volle Militärfliegertauglichkeit (Tauglichkeitsgrad
I) ist dann gegeben, wenn sich der zu
Untersuchende nach dem jeweiligen Stand der
Luftfahrtmedizin und der Wissenschaft in einem
Zustand befindet, der es ihm erlaubt, Militärluftfahrzeuge
der vorgesehenen Art auch in ungewöhnlichen
Fluglagen, großen Höhen und mit
hohen Geschwindigkeiten sicher im Fluge zu führen,
ohne daß dadurch seine Leistungsfähigkeit
beeinträchtigt wird.
(3) Die eingeschränkte Militärfliegertauglichkeit
(Tauglichkeitsgrad II) ist dann gegeben, wenn sich
der zu Untersuchende in einem Gesundheitszustand
befindet, der es ihm erlaubt, unter normaler
Beanspruchung ein Militärluftfahrzeug im Fluge zu
führen. Diese Militärfliegertauglichkeit ist auf
Typen oder Klassen (§ 4 Abs. 2 der Zivilluftfahrt-
Personalverordnung, BGBl. Nr. 219/1958) oder
allgemeine Merkmale von Luftfahrzeugen eingeschränkt.
(4) Die Militärfliegertauglichkeit wird bis zum
Abschluß der militärfliegerärztlichen Untersuchung
eines Wehrpflichtigen der Reserve oder eines Soldaten,
der außerordentlichen Präsenzdienst leistet,
als vorhanden angenommen, wenn und solange der
zu Untersuchende Inhaber eines gültigen Zivilluftfahrerscheines
für Motorflugzeugpiloten oder für
Hubschrauberpiloten ist.
Feststellung der besonderen Tauglichkeitserfordernisse
§ 11. (1) Der Feststellung des Tauglichkeitsgrades
I hat eine psychotechnische Untersuchung vorauszugehen,
bei der das Reaktions- sowie das Konzentrationsvermögen
und die Persönlichkeit des zu
Untersuchenden zu beurteilen sind. Die psychotechnische
Untersuchung muß überdurchschnittliche
Werte, bezogen auf einen Durchschnittsmenschen
männlichen Geschlechts, ergeben.
(2) Die besonderen Tauglichkeitserfordernisse
sind anläßlich medizinischer Untersuchungen, und
zwar
a) vor Ausstellung eines Militärluftfahrt-Personalausweises
bei einer Erstuntersuchung (§ 2
Z 4),
b) vor Erneuerung der Gültigkeitsdauer eines
Militärluftfahrt-Personalausweises bei einer
Kontrolluntersuchung, die wie eine Erstuntersuchung
durchzuführen ist, wenn die frühere
Gültigkeitsperiode des Militärluftfahrt-
Personalausweises wegen Fehlens des Tauglichkeitsgrades
I nicht verlängert werden
konnte, und
c) in allen anderen Fällen bei einer Kontrolluntersuchung
(§ 2 Z 11) festzustellen.
(3) Die medizinische Untersuchung hat jedenfalls
eine ausführliche Anamnese, eine röntgenologische
Untersuchung von Herz und Lunge sowie
eine Untersuchung der Augen und von Hals,
Nasen, Ohren zu beinhalten.
(4) Jede Erstuntersuchung, jede Kontrolluntersuchung
nach Abs. 2 lit. b, jede Kontrolluntersuchung
der Militärpiloten, die auf Flugzeugen mit Strahlantrieb
eingesetzt werden, und der Militärluftfahrer,
die das 45. Lebensjahr vollendet haben, ist bei
einer zentralen Untersuchungsstelle, wo die entsprechenden
Einrichtungen vorhanden sind, durchzuführen.
Kontrolluntersuchungen der anderen
Militärpiloten sind bei der der Einheit des zu
Untersuchenden nächstgelegenen Untersuchungsstelle,
bei der sich ein nach § 12 Abs. 3 bestellter
Arzt befindet, durchzuführen.
(5) Bei Militärluftfahrern, die das 50. Lebensjahr
vollendet haben, ist zur Feststellung des Tauglichkeitsgrades
I, bei Militärluftfahrern, die das
60. Lebensjahr vollendet haben, ist zur Feststellung
des Tauglichkeitsgrades II anläßlich von Kontrolluntersuchungen
jeweils eine klinische Untersuchung
durchzuführen.
Verfahren für die Feststellung der
besonderen Tauglichkeitserfordernisse
§ 12. (1) Die Durchführung einer militärfliegerärztlichen
Untersuchung hat der Einheitskommandant
zu beantragen
a) auf dem Dienstweg, wenn es sich um eine
Erstuntersuchung handelt,
b) direkt bei der in Betracht kommenden Untersuchungsstelle,
wenn es sich um Kontrolluntersuchungen
handelt.
(2) Der Antrag nach Abs. 1 lit. b ist spätestens in
den letzten zwei Monaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer
des Militärluftfahrerscheines zu stellen.
(3) Für die Durchführung militärfliegerärztlicher
Untersuchungen hat der Bundesminister für Landesverteidigung
Offiziere des militärmedizinischen
Dienstes oder Ärzte, mit denen das Bundesministerium
für Landesverteidigung einen Werkvertrag
abgeschlossen hat, zu bestellen, die über besondere
Kenntnisse auf dem Gebiet der Luftfahrtmedizin
verfügen.
(4) Über die militärfliegerärztliche Untersuchung
ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der das
Ergebnis festzuhalten ist.
(5) Ein mit der Durchführung der militärfliegerärztlichen
Untersuchung betrauter Arzt nach
Abs. 3 hat dem jeweiligen Stand der Luftfahrtmedizin
entsprechend zu beurteilen,
a) ob der zu Untersuchende für die vorgesehene
Verwendung körperlich und geistig geeignet
ist und
b) über Verlangen einer militärischen Dienststelle,
für welche anderen Verwendungen der
zu Untersuchende körperlich und geistig
geeignet ist.
(6) Läßt der Verlauf einer Kontrolluntersuchung
erkennen, daß der bisherige Tauglichkeitsgrad des
zu Untersuchenden beeinträchtigt ist, so ist die
militärfliegerärztliche Untersuchung an einer zentralen
Untersuchungsstelle, wo die entsprechenden
Einrichtungen vorhanden sind, durchzuführen.
(7) Wird anläßlich einer Kontrolluntersuchung
festgestellt, daß der Untersuchte weder voll noch
eingeschränkt militärfliegertauglich ist, so ist er
jener Behandlung zuzuführen, die nach medizinischen
Erkenntnissen die Wiedererlangung des früheren
Tauglichkeitsgrades erwarten läßt.
Gültigkeitsdauer der Militärflugzeugführerscheine,
Militär-Hubschrauberführerscheine
und Militär-Flugschülerausweise
§ 13. (1) Militärflugzeugführerscheine und Militär-
Flugschülerausweise (§ 1 Abs. 2 lit. a, b und c)
sind zwölf Monate vom Tage der Ausstellung an
oder vom Tag der Verlängerung der Gültigkeitsdauer
an gültig.
(2) Die Gültigkeitsdauer nach Abs. 1 erstreckt
sich sowohl auf die Grundbefähigung (§ 2 Z 8) als
auch auf jede Erweiterung der Grundbefähigung
(§ 2 Z 5).
(3) Wurde ein Verfahren zur Überprüfung der
Militärfliegertauglichkeit rechtzeitig (§ 12 Abs. 2)
eingeleitet, aber zu dem sich aus Abs. 1 ergebenden
Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen, so ist mit der
Verlängerung der Gültigkeitsdauer bis zum
Abschluß der militärfliegerärztlichen Untersuchung
(§ 12) zuzuwarten.
(4) Ohne Rücksicht auf die Gültigkeitsdauer
haben Inhaber der im Abs. 1 aufgezählten Militärluftfahrt-
Personalausweise das Vorliegen von
Umständen, die geeignet sind, ihre Militärfliegertauglichkeit
in Zweifel zu ziehen, dem Einheitskommandanten
zu melden. § 3 Abs. 7 gilt sinngemäß.
Militär-Flugschülerausweis
§ 15. (1) Vor Beginn der fliegerischen Grundausbildung
ist Anwärtern ein Militär-Flugschülerausweis
nach Anhang I Teil D auszustellen. In diesem
ist einzutragen, für welche Arten von Luftfahrzeugen
der Inhaber ausgebildet wird (§ 8 Abs. 3).
(2) Militärflugschüler dürfen unter Aufsicht
eines befähigten Militärfluglehrers
a) innerhalb von Übungsbereichen, soweit solche
aber nicht festgelegt sind, innerhalb der
um Militärflugplätze festgelegten Ausnahmebereiche
(§ 2 Z 1 der Luftverkehrsregeln
1967 in der geltenden Fassung), allein oder
mit einem befähigten Militärfluglehrer am
Doppelsteuer und
b) außerhalb der in lit. a genannten Bereiche —
soweit nicht in den §§ 23 und 37 etwas anderes
bestimmt wird — mit einem befähigten
Militärfluglehrer am Doppelsteuer Übungsflüge
durchführen.
(3) Der Abschluß der fliegerischen Grundausbildung
(Ablegung der Prüfungen nach den §§ 21 und
22 bzw. 35 und 36) ist im Militär-Flugschülerausweis
einzutragen; mit der Eintragung wird der
Militärflugschüler im Rahmen der abgeschlossenen
Ausbildung Militärluftfahrer (§ 54 Luftfahrtgesetz).
(4) Wenn es sich bei der Ausbildung um die
Erneuerung der Gültigkeitsdauer eines Militärluftfahrerscheines
handelt, wird der Militär-Flugschülerausweis
durch den ruhenden Militärluftfahrerschein
ersetzt.
Besondere Bestimmungen für Prüfungsflüge
§ 16. (1) Soweit nicht ausdrücklich bestimmt
wird, daß Prüfungsflüge als Alleinflüge auszuführen
sind, kann die Prüfungskommission unter
Bedachtnahme auf die fachlichen Erfordernisse
anordnen, daß ein Mitglied der Prüfungskommission,
das die Lehrbefähigung für den Prüfungsgegenstand
besitzt, am Doppelsteuer mitfliegt. Sonstige
Personen dürfen nur mitgenommen werden,
wenn ein Mitglied der Prüfungskommission, welches
die Lehrbefähigung für den Prüfungsgegenstand
besitzt, am Doppelsteuer mitfliegt. In allen
Fällen sind die Prüfungsflüge dem Prüfling auf die
erforderlichen Flugzeiten als verantwortlicher Pilot
voll anzurechnen.
(2) Vor jedem Prüfungsflug hat der Prüfling
seine Flugvorbereitung, die geplante Flugdurchführung
und erforderlichen Maßnahmen bei allfälligen
Notfällen zu erläutern.
(3) Bei Prüfungsflügen, die mit Ziellandungen zu
beenden sind, muß das Luftfahrzeug in der vorgesehenen
Aufsetzzone gelandet werden. Die Anflugrichtung
ist während des Ausrollens oder Ausgleitens
ohne wesentliche Abweichung beizubehalten.
Die Aufsetzzone wird von der Prüfungskommission
unter Berücksichtigung der Leistungsdaten des
verwendeten Luftfahrzeuges vorher festgelegt.
(4) Bei Höhenflügen, soweit diese als Alleinflüge
durchgeführt werden, muß ein Höhenschreiber
mitgeführt werden.
(5) Wenn es entweder hinsichtlich der Konstruktionsmerkmale
der Type oder hinsichtlich der vorgesehenen
Verwendung des Luftfahrzeuges zwingend
erforderlich ist, hat die Prüfungskommission
von den Bestimmungen für Prüfungsflüge Abweichungen
anzuordnen; die Abweichungen sind in
der Prüfungsniederschrift festzuhalten.
(6) Die Prüfungskommission hat die Prüfung zu
unterbrechen, wenn dies wegen ungünstiger Wetterverhältnisse
oder aus anderen zwingenden Gründen
notwendig ist. Die Prüfung ist bei der nächstmöglichen
Gelegenheit fortzusetzen.
(7) Die Prüfungskommission hat die Prüfung
abzubrechen, wenn der Prüfling nach Ansicht der
Mehrzahl der Prüfer die für die Prüfung erforderliche
fachliche Befähigung nicht besitzt. Die Prüfung
ist ebenfalls abzubrechen, wenn das zur Prüfung
verwendete Luftfahrzeug durch einen Führungsfehler
des Prüflings beschädigt wird.
Allgemeine Bestimmungen über
Lehrbefähigungen
§ 17. (1) Lehrbefähigungen sind als Erweiterung
(§ 2 Z 5) in Militärluftfahrt-Personalausweise einzutragen,
wenn
a) die in den Besonderen Bestimmungen für die
jeweilige Lehrbefähigung enthaltenen Voraussetzungen
erfüllt wurden,
b) der Anwärter bei Flügen verschiedener Arten
nachgewiesen hat, daß er das Luftfahrzeug
auch vom Sitz des zweiten Piloten aus
beherrscht und
c) seine Fähigkeit anläßlich einer Prüfung nach
Abs. 2 nachgewiesen hat.
(2) Die Prüfung für die Lehrbefähigung besteht
aus
a) einem theoretischen Prüfungsteil aus dem
Gegenstand Flugpraxis, bezogen auf die Art
der angestrebten Lehrbefähigung, in Form
einer Besprechung von Fachproblemen ohne
besondere Vorbereitung und
b) einem Probevortrag aus einem Teilgebiet der
angestrebten Lehrbefähigung, bei dem der
Prüfling ausreichende pädagogische Eignung
nachzuweisen hat. Das Thema ist dem Prüfling
spätestens eine Woche vor der Prüfung
vom Vorsitzenden der Prüfungskommission
bekanntzugeben.
(3) Zur Prüfung nach Abs. 2 darf der Anwärter
erst nach einer Flugerfahrung von wenigstens
500 Flugstunden auf Flugzeugen und/oder Hubschraubern
zugelassen werden.
Militär-Flugbücher
§ 18. (1) Militärpiloten (§ 2 Z 16) und Militärflugschüler
haben zum Nachweis ihrer praktischen
Verwendung Militär-Flugbücher nach dem Muster
des Anhanges II Teil A zu führen.
(2) Militär-Flugbücher sind dem Vordruck des
Musters des Anhanges II entsprechend auszufüllen.
Die letzten fünf Seiten der Militär-Flugbücher sind
als Leerseiten für sonstige Eintragungen (zum Beispiel
Eintragung der Dauer von Übungen am
Instrumentenflugübungsgerät) zu verwenden.
(3) Der eingetragene Zeitpunkt der Abflüge und
Landungen sowie die eingetragenen Flugzeiten
müssen mit den auf den Flugplätzen geführten
Abflug- und Landelisten übereinstimmen. Die Eintragungen
sind nach mittlerer Greenwich-Zeit vorzunehmen.
(4) Die Richtigkeit von Eintragungen in Militär-
Flugbücher ist von der für die Einheit des Inhabers
örtlich zuständigen Militärflugleitung zu bestätigen.
Zeiten auf dem Instrumentenflugübungsgerät
sind von dem für die Ausbildung auf diesem Gerät
Verantwortlichen zu bestätigen.
2. Besondere Bestimmungen für Militärflugzeugführer
Grundausbildung
§ 19. (1) Die Grundausbildung besteht in der
Vermittlung der Fähigkeit, einmotorige Militärflugzeuge
bis zu einem höchstzulässigen Abfluggewicht
von 2000 kg im Sichtflug bei Tag und bei
Nacht zu führen und dabei Sprechfunkverbindung
herzustellen und aufrechtzuerhalten.
(2) Die Grundbefähigung (Abs. 1) ist durch Ausstellung
eines Militärflugzeugführerscheines nach
Anhang I Teil A zu bescheinigen.
(3) Der Militärflugzeugführerschein darf erst
ausgestellt werden, wenn der Militärflugschüler
a) wenigstens 80 Gesamtflugstunden, hievon
wenigstens 15 Flugstunden als Alleinflüge
durchgeführt,
b) eine Alpeneinweisung mit Fluglehrer in der
Dauer von wenigstens zweieinhalb Stunden
erhalten,
c) wenigstens je zwei Landungen auf wenigstens
vier vom Ausbildungsplatz verschiedenen
Flugplätzen ausgeführt,
d) die Prüfungen nach den §§ 21, 22, 24 und 47
abgelegt,
e) den Navigations-Dreieckflug (§ 23 Abs. 2)
und den Höhenflug (§ 23 Abs. 3) durchgeführt
und
f) den erfolgreichen Abschluß eines Erste-
Hilfe-Kurses nachgewiesen hat.
Theoretischer Teil der Militärflugzeugführerprüfung
§ 21. Gegenstände des theoretischen Teiles der
Militärflugzeugführerprüfung sind
a) Flugzeugkunde: Beschreibung der Funktion
der Bauteile und der Zusatzausrüstung eines
Flugzeuges sowie deren Zusammenwirken;
Erläuterung des Betriebsverhaltens und der
Betriebsgrenzen unter verschiedenen Bedingungen;
Erkennen von möglichen Betriebsstörungen
an ihren Symptomen und Veranlassung
der. entsprechenden erforderlichen
Maßnahmen;
b) Instrumentenkunde: Kenntnis und Beschreibung
der Funktion von Flugüberwachungs-,
Triebwerküberwachungs- und Flugwerküberwachungsinstrumenten,
Interpretation
kombinierter Anzeigen und Darstellung der
damit erforderlichen Maßnahmen des Piloten;
Erkennen möglicher Fehlanzeigen von
Instrumenten und Bezeichnung möglicher
Abhilfen;
c) Triebwerkskunde: Kenntnis und Beschreibung
der Funktion eines Turbinentriebwerkes,
des Betriebsverhaltens und der Betriebsgrenzen
unter verschiedenen Bedingungen
sowie Erkennen möglicher Betriebsstörungen
an ihren Symptomen und Veranlassung der
entsprechend erforderlichen Maßnahmen;
d) Flugpraxis: Kenntnis und Anwendung der
militärischen Flugbetriebsvorschriften, des
Flughandbuches, der Piloten-Checkliste, der
Beladungsvorschriften in Verbindung mit der
Flugvorbereitung und mit der Flugdurchführung;
Ausführung aller Flugmanöver und
Notmaßnahmen sowie Erläuterung der Maßnahmen
in Verbindung mit Notlandungen;
Anwendung veröffentlichter Arbeitsunterlagen
wie AIP, Notam, Pilotenhandbuch;
e) Aerodynamik: Kenntnis und Beschreibung
der Leistungen, des Flugverhaltens und der
Grenzwerte eines Flugzeuges nach ihren
aerodynamischen Ursachen;
f) Luftnavigation: Insbesondere Kartenkunde,
Berechnung von Kompaßkursen, Bestimmung
von Flugwegen mit Flugzeitberechnung,
Erstellung von Flugplänen, Windberechnung
während des Fluges, Korrektur der
Abtrift einschließlich Funknavigation; Kenntnis
der terrestrischen und der Radionavigation,
soweit dies für Sichtflüge bei Nacht
erforderlich ist;
g) Flugwetterkunde: Auswertung der Flugwetterberatung
in der Flugvorbereitung und der
erkennbaren Wettererscheinungen während
des Fluges;
h) Geographie: Kenntnis der Landschaften
Österreichs und deren Besonderheiten, des
Verlaufes der Staatsgrenzen, des Verlaufes
der wichtigsten Längs- und Querfurchen, der
Verkehrsverbindungen, der Flüsse und der
wichtigsten Alpenübergänge; Kenntnis der
Besonderheiten des grenznahen Raumes der
Nachbarstaaten Österreichs;
i) Luftfahrtrecht: Kenntnis des Luftfahrtgesetzes,
des Luftfahrthaftpflicht- und Versicherungsrechtes,
der Luftverkehrsregeln, der für
die Zivilluftfahrt geltenden Rechtsverordnun-
gen, soweit diese für den Militärpiloten von
Bedeutung sind; Kenntnis der Organisation
und der Aufgaben der Flugsicherung, soweit
diese mit der Tätigkeit der Militärpiloten in
Verbindung stehen.
Praktischer Teil der Militärflugzeugführerprüfung
§ 22. (1) Der Prüfling hat bei Genauigkeits- und
Geschicklichkeitsflügen sowie bei simulierten Not-
und Gefahrenzuständen nachzuweisen, daß er die
Führung des Flugzeuges im Fluge beherrscht. Die
Prüfungsaufgaben sind von der Prüfungskommission
unter Berücksichtigung der Verwendungsmöglichkeiten
und der Angaben im Flughandbuch festzulegen.
(2) Erfolgt die Prüfung auf einem Flugzeug mit
einem Abfluggewicht von mehr als 2000 kg, so
wird mit der Grundbefähigung auch die Typenbefähigung
nachgewiesen.
Navigations-Dreieckflug und
Höhenflug
§ 23. (1) Beim Navigations-Dreieckflug und
beim Höhenflug muß sich der Flugschüler allein an
Bord des Militärflugzeuges befinden, ohne Anleitung
fliegen und die gesamte Navigation einschließlich
der Flugvorbereitung ohne Anleitung
ausführen. Die Flüge dürfen erst nach erfolgreicher
Ablegung der Prüfung nach den §§ 21 und 22
durchgeführt werden.
(2) Der Navigations-Dreieckflug ist über eine
Strecke von wenigstens 300 km Luftlinie mit zwei
vorher festgelegten Zwischenlandungen, und zwar
womöglich an einem Tag, auszuführen.
(3) Der Höhenflug muß durch wenigstens
30 Minuten in einer Höhe von wenigstens 3000 m
über dem Meeresspiegel oder, wenn die Betriebsvorschriften
für das Militärflugzeug eine solche
Höhe nicht zulassen, in der für das Flugzeug
höchstzulässigen Höhe ausgeführt werden. Der
Höhenflug kann mit dem Navigations-Dreieckflug
in einem Flug verbunden werden.
(4) Bei Inhabern gültiger Zivilluftfahrerscheine
für Motorflugzeugpiloten (§ 1 Abs. 3 Teil IA Z 1
der Zivilluftfahrt-Personalverordnung in der
jeweils geltenden Fassung) kann auf die Flüge nach
Abs. 2 und 3 verzichtet werden, wenn der Anwärter
derartige Flüge bereits als Zivilluftfahrer durchgeführt
hat.
Flugprüfung für Sichtflüge bei
Nacht
§ 24. (1) Die Ausbildung des Flugschülers für
Sichtflüge bei Nacht ist durch eine Prüfung nach
Abs. 3 abzuschließen.
(2) Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
nach Abs. 3 sind
a) die erfolgreiche Ablegung der Prüfung nach
den §§ 21 und 22 sowie nach § 47 und
b) die einwandfreie Durchführung von wenigstens
20 Flügen, deren Start und Landung
jeweils bei Nacht erfolgten, mit einer
Gesamtflugdauer von wenigstens fünf Stunden;
mindestens zehn Abflüge und Landungen
müssen innerhalb der letzten zwölf
Monate vor der Prüfung erfolgt sein.
(3) Die Flugprüfung besteht aus einem Sichtflug
bei Nacht zu einem wenigstens 50 Kilometer entfernten
Flugplatz mit einer Ziellandung bei Nacht.
(4) Die Flugprüfung ist unbeschadet der Bestimmungen
des § 5 Abs. 1 und 2 vor einem Prüfer
abzulegen, der die Lehrbefähigung besitzt.
(5) Inhabern gültiger Zivilluftfahrerscheine für
Motorflugzeugpiloten (§ 1 Abs. 3 Teil IA Z 1 der
Zivilluftfahrt-Personalverordnung in der jeweils
geltenden Fassung) ist eine gültige Sicht-Nachtflugberechtigung
(§ 58 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung
in der geltenden Fassung) anzurechnen.
Verlängerung und Erneuerung der
Gültigkeitsdauer der Grundbefähigung
§ 26. (1) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer
(§ 13) des Militärflugzeugführerscheines hinsichtlich
der Grundbefähigung sind Motorflüge
von mindestens 40 Stunden Gesamtflugdauer,
davon wenigstens 20 Stunden als verantwortlicher
Pilot, innerhalb der Gültigkeitsperiode erforderlich.
(2) In der Gesamtflugzeit von 40 Stunden nach
Abs. 1 müssen Motorflüge von insgesamt wenigstens
drei Stunden Dauer als Sichtflüge bei Nacht
(§ 24) oder als Instrumentenflüge bei Nacht sowie
mindestens je zehn Abflüge und Landungen bei
Nacht enthalten sein.
(3) Auf die Gesamtflugzeit nach Abs. 1, nicht
aber auf die als verantwortlicher Pilot erforderliche
Flugzeit, sind Flüge mit Hubschraubern voll anzurechnen.
(4) Vor der Erneuerung der Gültigkeitsdauer des
Militärflugzeugführerscheines ist eine Stellungnahme
der Prüfungskommission (§ 5) einzuholen.
Der Stellungnahme ist das Ergebnis der nach den
§§ 21, 22 und 24 neuerlich abzulegenden Prüfungen
zugrunde zu legen; die Prüfungskommission
kann unter Berücksichtigung der fliegerischen
Erfahrungen und der Dauer der Flugunterbrechung
des Prüflings Abweichungen von den Prüfungsaufgaben
anordnen; dies ist in der Prüfungsniederschrift
festzuhalten.
(5) Eine Stellungnahme der Prüfungskommission
nach Abs. 4 ist nicht erforderlich, wenn der Inhaber
des ruhenden Militärflugzeugführerscheines innerhalb
der letzten zwölf Monate vor Antrag auf
Erneuerung der Gültigkeitsdauer die für die Verlängerung
der Gültigkeitsdauer erforderlichen Voraussetzungen
(Abs. 1 bis 3) erfüllt hat.
Erweiterung der Grundbefähigung
für Militärflugzeugführer
§ 27. (1) Die Grundbefähigung für Militärflugzeugführer
kann erweitert werden um
a) die Typenerweiterung (§ 28),
b) die Kunstflugbefähigung (§ 30),
c) die allgemeine Lehrbefähigung (§ 31),
d) die Schleppflugbefähigung (§ 32),
e) die Befähigung für Außenabflüge und
Außenlandungen (§ 32 a),
f) die Instrumentenflugbefähigung (§ 48),
g) die Instrumentenfluglehrbefähigung (§ 51),
h) die Verbandflugbefähigung (§ 52) und
i) die Tiefflugbefähigung (§ 53).
(2) Erweiterungen nach Abs. 1 sind bis zum
Ende der Gültigkeitsperiode der Grundbefähigung
gültig.
(3) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer
von Erweiterungen, die in den letzten sechs Monaten
einer Gültigkeitsperiode im Militärflugzeugführerschein
eingetragen wurden, sind die sonst für die
Verlängerung der Gültigkeitsdauer vorgesehenen
besonderen Voraussetzungen nicht erforderlich.
(4) Konnte ein Militärpilot aus Gründen, die
nicht in seiner Person gelegen sind (zB die vorübergehende
Sperre einer Flugzeugtype), die Voraussetzungen
für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer
einer Erweiterung nicht erfüllen, so ist die
Gültigkeitsdauer dieser Erweiterung um den nach
§ 13 Abs. 1 vorgesehenen Zeitraum zu verlängern,
wenn aus dem bisherigen fliegerischen Verhalten
des Piloten keine Bedenken gegen die fachliche
Befähigung bestehen.
Typenerweiterung
§ 28. (1) Militärflugzeuge mit einem höchstzulässigen
Abfluggewicht von mehr als 2000 kg oder
mehrmotorige Militärflugzeuge ohne Rücksicht auf
das höchstzulässige Abfluggewicht dürfen im Fluge
geführt werden, wenn die betreffende Type im
Militärflugzeugführerschein eingetragen ist
(Typenerweiterung). Diese Eintragung beinhaltet
auch die Fähigkeit, mit Militärluftfahrzeugen dieser
Type Sichtflüge bei Nacht auszuführen sowie
Sprechfunkverbindung herzustellen und aufrechtzuerhalten.
(2) Voraussetzung für die Eintragung der
Typenerweiterung ist die Ablegung einer Zusatzprüfung,
deren
a) theoretischer Teil aus den Gegenständen der
lit. a bis e des § 21, unter besonderer Berücksichtigung
der neuen Type, und
b) praktischer Teil aus den Flügen nach § 22
Abs. 1
besteht.
(3) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer
(§ 13) einer Typenerweiterung sind Flüge von
wenigstens fünf Stunden Dauer als verantwortlicher
Pilot mit der betreffenden Type durchzuführen.
Die Flüge sind auf die nach § 26 Abs. 2 erforderliche
Flugzeit anzurechnen.
(4) Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer
einer Typenerweiterung ist eine Prüfung nach
Abs. 2 abzulegen; § 26 Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.
Kunstflug befähigung
§ 30. (1) Die Fähigkeit, Kunstflüge mit Militärluftfahrzeugen
auszuführen, ist durch die Eintragung
„Kunstflüge" als Erweiterung im Militärflugzeugführerschein
zu bescheinigen.
(2) Voraussetzung für die Eintragung der Kunstflugbefähigung
ist die Ablegung der Kunstflugprüfung
nach folgenden Abs. 3 und 4.
(3) Bei der Kunstflugprüfung sind folgende
Kunstflugfiguren auszuführen
a) ein Überschlag aus der Normalfluglage nach
oben,
b) je eine hochgezogene Kehrtkurve nach links
und nach rechts,
c) je eine Rolle nach links und nach rechts,
d) ein halber Überschlag nach oben mit
anschließender halber Rolle nach links und
nach rechts,
e) je eine halbe Rolle nach links und nach rechts
mit einem Steigflug von ungefähr 30 Grad
mit anschließendem halben Überschlag aus
dem Rückenflug nach unten,
f) Trudeln mit mindestens je zwei vollen
Umdrehungen nach links und nach rechts,
g) ein Rückenflug von mindestens 15 Sekunden
Dauer.
(4) Die Figuren nach Abs. 3 sind in einem Prüfungsflug
mit einem befähigten Prüfer an Bord
durchzuführen, wobei die Figuren in einer vom
Prüfling festgelegten Reihenfolge unmittelbar
aneinanderzureihen sind. Der Prüfungsflug ist mit
einer Ziellandung abzuschließen.
(5) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer
der Kunstflugbefähigung hat der Militärpilot unter
Aufsicht eines Militärfluglehrers (§ 31) mindestens
zwei Flüge nach Abs. 3 und 4 durchzuführen. Werden
die Flüge mit einem Militärflugzeug von mehr
als 2000 kg durchgeführt, so sind die Bestimmungen
des § 16 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden.
(6) Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer der
Kunstflugbefähigung ist die Ablegung der Prüfung
nach den Abs. 3 und 4 erforderlich. Die Bestimmungen
des § 16 Abs. 5 sind sinngemäß anzuwenden.
Allgemeine Lehrbefähigung für
Militärflugzeugführer
§ 31. (1) Die Fähigkeit, Militärflugschüler zu
Militärflugzeugführern und diese zu Erweiterungen
(§ 2 Z 5) der Grundbefähigung — mit Ausnahme
zur Instrumentenflugbefähigung — auszubilden,
ist durch die Eintragung „Fluglehrer" als
Erweiterung im Militärflugzeugführerschein zu
bescheinigen.
(2) Voraussetzungen für die Eintragung der
Befähigung nach Abs. 1 sind neben den allgemeinen
Bestimmungen (§ 17)
a) eine abgeschlossene. Ausbildung nach den
§§ 30, 52 und 53 sowie für Militärflugzeugführer,
deren Lehrtätigkeit auch auf einer für
Außenabflüge und Außenlandungen verwendeten
Flugzeugtype vorgesehen ist, nach
§ 32 a sowie
b) nach Ablegen der Prüfung gemäß § 17 Abs. 2
die erfolgreiche Ausbildung unter Aufsicht
eines Militärfluglehrers von
1. wenigstens einem Flugschüler bis zum
Abschluß der Grundausbildung (§ 19
Abs. 3) oder
2. einem Militärflugzeugführer bis zur Eintragung
einer Typenerweiterung und einer
anderen Erweiterung.
(3) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer
der allgemeinen Lehrbefähigung (Abs. 1) ist die
erfolgreiche Tätigkeit als Militärfluglehrer innerhalb
der Gültigkeitsdauer erforderlich.
(4) Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer der
allgemeinen Lehrbefähigung (Abs. 1) ist es erforderlich,
daß der Militärpilot bei Flügen verschiedener
Art nachweist, daß er das Luftfahrzeug auch
am Sitz des zweiten Piloten beherrscht.
Schleppflugbefähigung
§ 32. (1) Die Fähigkeit, Segelflugzeuge oder
andere angehängte Gegenstände (Zieldarstellungsgeräte)
mit Militärflugzeugen zu schleppen, ist
durch die Eintragung „Schleppflüge" als Erweiterung
im Militärflugzeugführerschein zu bescheinigen.
(2) Voraussetzungen für die Eintragung der
Schleppflugbefähigung sind
a) Ausführung von mindestens vier Schleppflügen
unter Aufsicht eines Militärfluglehrers,
der die Erweiterung Schleppflugbefähigung
hat, und die
b) erfolgreiche Ablegung einer Zusatzprüfung
nach Abs. 3.
(3) Bei der Zusatzprüfung hat der Pilot einen
Schleppflug mit zwei aufeinanderfolgenden Vollkreisen
als Achterfigur mit einer Schräglage von 20
bis 30 Grad auszuführen.
(4) Die Zusatzprüfung ist unbeschadet der
Bestimmungen des § 5 Abs. 1 und 2 vor einem
Prüfer abzulegen, der die Lehrbefähigung besitzt.
(5) Bei den gemäß Abs. 2 und 3 erforderlichen
Schleppflügen muß ein Segelflugzeug, das von
einem zur Ausführung derartiger Flüge berechtigten
bzw. befähigten Segelflieger geführt wird, oder
ein anderer Gegenstand (Schleppbanner, Schleppsack)
geschleppt werden.
(6) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer
der Befähigung nach Abs. 1 sind zwei Schleppflüge
innerhalb der Gültigkeitsperiode erforderlich.
(7) Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer der
Schleppflugbefähigung sind die Voraussetzungen
nach Abs. 2 bis 5 erforderlich.
Befähigung für Außenabflüge und
Außenlandungen
§ 32 a. (1) Die Fähigkeit, mit Militärluftfahrzeugen
einer bestimmten Type auch Außenabflüge und
Außenlandungen — ausgenommen Hochgebirgslandungen
— durchzuführen, ist durch die Eintragung
„Außenlandungen" unter Beifügung der
Flugzeugtype als Erweiterung im Militärflugzeugführerschein
zu bescheinigen.
(2) Voraussetzungen für die Eintragung der
Befähigung nach Abs. 1 sind
a) die Durchführung von wenigstens 50 Ziellandungen
an verschiedenen Tagen, bei verschiedenen
Windverhältnissen und verschiedenen
Anflugarten in eine Aufsetzzone unter
Aufsicht eines Fluglehrers; von den 50 Ziellandungen
sind wenigstens 20 Landungen mit
annäherndem für die Landung höchstzulässigen
Gewicht durchzuführen;
b) die Durchführung von wenigstens je 20 Landungen
und Abflügen auf/von wenigstens
zwei verschiedenen Plätzen außerhalb von
Flugplätzen unter Aufsicht eines Fluglehrers.
Der Schwierigkeitsgrad der verwendeten
Plätze muß den Flugeigenschaften des verwendeten
Flugzeuges entsprechen.
(3) Für die Verlängerung und die Erneuerung
der Gültigkeitsdauer der Befähigung nach Abs. 1 ist
die Durchführung von wenigstens je zehn Außenlandungen
und -abflügen, bei der Erneuerung unter
Aufsicht eines Fluglehrers, erforderlich.
3. Besondere Bestimmungen für Militär-Hubschrauberführer
Grundausbildung
§ 33. (1) Die Grundausbildung für Militär-Hubschrauberführer
besteht in der Vermittlung der
Fähigkeit, Militärhubschrauber einer bestimmten
Type im Sichtflug bei Tag und bei Nacht zu führen
und dabei Sprechfunkverbindung herzustellen und
aufrechtzuerhalten.
(2) Die Grundbefähigung (Abs. 1) ist durch Ausstellung
eines Militär-Hubschrauberführerscheines
nach Anhang I Teil B zu bescheinigen.
(3) Der Militär-Hubschrauberführerschein darf
erst ausgestellt werden, wenn der Militärflugschüler
a) wenigstens 80 Gesamtflugstunden, hievon
wenigstens 15 Flugstunden als Alleinflüge
durchgeführt,
b) eine Alpeneinweisung mit Fluglehrer in der
Dauer von wenigstens zweieinhalb Stunden
erhalten,
c) wenigstens 15 Landungen auf wenigstens
fünf vom Ausbildungsplatz verschiedenen
Plätzen ausgeführt,
d) die Prüfungen nach den §§ 35, 36 und 47
abgelegt,
e) den Navigations-Dreieckflug (§ 37 Abs. 2)
und den Höhenflug (§ 37 Abs. 3) durchgeführt
und
f) den erfolgreichen Abschluß eines Erste-
Hilfe-Kurses nachgewiesen hat.
Theoretischer Teil der Militär-
Hubschrauberführerprüfung
§ 35. Gegenstände des theoretischen Teiles der
Militär-Hubschrauberführerprüfung sind die im
§ 21 aufgezählten unter besonderer Berücksichtigung
von Hubschraubern.
Praktischer Teil der Militär-Hubschrauberpfüfung
§ 36. (1) Der Prüfling hat bei Genauigkeits- und
Geschicklichkeitsflügen sowie bei simulierten Not-
und Gefahrenzuständen nachzuweisen, daß er die
Führung des Hubschraubers im Fluge beherrscht.
Die Prüfungsaufgaben sind von der Prüfungskommission
unter Berücksichtigung der Verwendungsmöglichkeiten
und Angaben im Flughandbuch festzulegen.
(2) Die Prüfungsaufgaben sind auf einem Hubschrauber
jener Type auszuführen, auf die sich die
Grundbefähigung (§ 33) erstrecken soll.
(3) Jeder Flug ist mit einer Ziellandung abzuschließen.
Navigations-Dreieckflug und
Höhenflug
§ 37. (1) Beim Navigations-Dreieckflug (Abs. 2)
und beim Höhenflug (Abs. 3) muß sich der Flugschüler
allein an Bord des Militärhubschraubers
befinden, ohne Anleitung fliegen und die gesamte
Navigation sowie die gesamte Flugvorbereitung
ohne Anleitung ausführen. Die Flüge dürfen erst
nach erfolgreicher Ablegung der Prüfung nach den
§§ 35 und 36 durchgeführt werden.
(2) Der Alleinflug über Land ist als Navigationsflug
über eine als Dreieck festgelegte Strecke von
wenigstens 300 km Luftlinie, mit zwei vorher festzulegenden
Zwischenlandungen, möglichst an
einem Tage, auszuführen.
(3) Der Höhenflug muß durch wenigstens
30 Minuten in einer Höhe von wenigstens 3000 m
über dem Meeresspiegel oder, wenn die Betriebsvorschriften
für den Militärhubschrauber eine solche
Höhe nicht zulassen, in der für das Luftfahrzeug
höchstzulässigen Höhe ausgeführt werden.
Der Höhenflug kann mit dem Navigations-
Dreieckflug in einem Flug verbunden werden.
(4) Bei Inhabern gültiger Zivilluftfahrerscheine
für Hubschrauberpiloten (§ 1 Abs. 3 Teil IA Z 2
der Zivilluftfahrt-Personalverordnung in der
jeweils geltenden Fassung) kann auf die Flüge nach
den Abs. 2 und 3 verzichtet werden, wenn der
Anwärter derartige Flüge bereits als Zivilluftfahrer
durchgeführt hat.
Flugprüfung für Sichtflüge bei
Nacht
§ 38. (1) Die Ausbildung des Flugschülers für
Sichtflüge bei Nacht ist durch eine Prüfung nach
Abs. 3 abzuschließen.
(2) Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
nach Abs. 3 sind
a) die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen
nach den §§ 35, 36 und 47 sowie
b) die einwandfreie Durchführung von wenigstens
20 Flügen, deren Start und Landung
jeweils bei Nacht erfolgten, mit einer
Gesamtflugdauer von wenigstens fünf Stunden;
mindestens zehn Abflüge und Landungen
müssen innerhalb der letzten zwölf
Monate vor Beginn der Prüfung erfolgt sein.
(3) Die Flugprüfung besteht aus einem Sichtflug
bei Nacht zu einem wenigstens 50 Kilometer entfernten
Flugplatz mit einer Ziellandung bei Nacht.
(4) Die Flugprüfung ist unbeschadet der Bestimmungen
des § 5 Abs. 1 und 2 vor einem Prüfer
abzulegen, der die Lehrbefähigung besitzt.
(5) Inhabern gültiger Zivilluftfahrerscheine für
Hubschrauberpiloten (§ 1 Abs. 3 Teil IA Z 2 der
Zivilluftfahrt-Personalverordnung in der jeweils
geltenden Fassung) ist eine gültige Sicht-Nachtflugberechtigung
(§ 79 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung)
anzurechnen.
Verlängerung und Erneuerung der
Gültigkeitsdauer der Grundbefähigung
§ 39. (1) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer
(§ 13) des Militär-Hubschrauberführerscheines
hinsichtlich der Grundbefähigung sind Flüge
mit Hubschraubern von mindestens 40 Stunden
Gesamtflugdauer, davon wenigstens 20 Stunden als
verantwortlicher Pilot, innerhalb der Gültigkeitsperiode
erforderlich.
(2) In der Gesamtflugzeit von 40 Stunden nach
Abs. 1 müssen Hubschrauberflüge von insgesamt
wenigstens drei Stunden Dauer als Sichtflüge bei
Nacht oder als Instrumentenflüge bei Nacht sowie
mindestens zehn Nachtabflüge und zehn Nachtlandungen
enthalten sein.
(3) Auf die Gesamtflugzeit nach Abs. 1, nicht
aber auf die als verantwortlicher Pilot erforderliche
Flugzeit, sind Flüge mit Motorflugzeugen voll
anzurechnen.
(4) Vor der Erneuerung der Gültigkeitsdauer des
Militär-Hubschrauberführerscheines ist eine Stellungnahme
der Prüfungskommission (§ 5) einzuholen.
Der Stellungnahme ist das Ergebnis der nach
den §§ 35, 36 und 38 neuerlich abzulegenden Prüfungen
zugrunde zu legen; die Prüfungskommission
kann unter Berücksichtigung der fliegerischen
Erfahrungen und der Dauer der Flugunterbrechung
des Prüflings Abweichungen von den Prüfungsaufgaben
anordnen; dies ist in der Prüfungsniederschrift
festzuhalten.
(5) Eine Stellungnahme der Prüfungskommission
nach Abs. 4 ist nicht erforderlich, wenn der Inhaber
des ruhenden Militär-Hubschrauberführerscheines
innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem
Antrag auf Erneuerung der Gültigkeitsdauer die
für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer erforderlichen
Voraussetzungen (Abs. 1 bis 3) erfüllt
hat.
(6) Liegen die Voraussetzungen für die Verlängerung
oder Erneuerung der Gültigkeitsdauer hinsichtlich
der Type der Grundbefähigung nicht vor,
jedoch für eine Type, die als Erweiterung eingetragen
ist, so ist die Grundbefähigung auf jene Type
abzuändern, für welche die Voraussetzungen nach
den Abs. 1 bis 5 gegeben sind.
Erweiterungen der Grundbefähigung
für Militär-Hubschrauberführer
§ 40. (1) Die Grundbefähigung für Militär-Hubschrauberführer
kann erweitert werden um
a) die Typenerweiterung (§ 41),
b) die allgemeine Lehrbefähigung (§ 42),
c) die Befähigung für Außenabflüge und
Außenlandungen (§ 43),
d) die Befähigung für Hochgebirgslandungen
(§ 44),
e) die Schwimmerbefähigung (§ 46),
f) die Instrumentenflugbefähigung (§ 48),
g) die Instrumentenflug-Lehrbefähigung (§ 51),
h) die Verbandflugbefähigung (§ 52) und
i) die Tiefflugbefähigung (§ 53).
(2) Erweiterungen nach Abs. 1 sind bis zum
Ende der Gültigkeitsperiode der Grundbefähigung
(§ 33) gültig.
(3) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer
von Erweiterungen, die in den letzten sechs Monaten
einer Gültigkeitsperiode im Militär-Hubschrauberführerschein
eingetragen wurden, sind die sonst
für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer erforderlichen
besonderen Voraussetzungen nicht erforderlich.
(4) Konnte ein Militärpilot aus Gründen, die
nicht in seiner Person gelegen sind (zB die vorübergehende
Sperre einer Hubschraubertype), die Voraussetzungen
für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer
einer Erweiterung nicht erfüllen, so ist die
Gültigkeitsdauer dieser Erweiterung um den nach
§ 13 Abs. 1 vorgesehenen Zeitraum zu verlängern,
wenn aus dem bisherigen fliegerischen Verhalten
des Piloten keine Bedenken gegen die fachliche
Befähigung bestehen.
Typenerweiterung
§ 41. (1) Militärhubschrauber einer anderen
Type als der Type nach § 33 dürfen im Fluge
geführt werden, wenn die betreffende Type im
Militär-Hubschrauberführerschein eingetragen ist
(Typenerweiterung). Diese Eintragung beinhaltet
auch die Fähigkeit, mit Militärhubschraubern dieser
Type Sichtflüge bei Nacht auszuführen sowie
Sprechfunkverbindung herzustellen und aufrechtzuerhalten.
(2) Voraussetzung für die Eintragung der
Typenerweiterung ist die Ablegung einer Zusatzprüfung,
deren
a) theoretischer Teil aus Gegenständen der lit. a
bis e des § 35, unter besonderer Berücksichtigung
der neuen Type, und
b) praktischer Teil aus den Flügen nach § 36
besteht.
(3) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer
(§ 13) der Typenerweiterung sind Flüge von wenigstens
fünf Stunden Dauer als verantwortlicher Pilot
mit der betreffenden Type durchzuführen. Die
Flüge sind auf die nach § 39 Abs. 1 erforderliche
Flugzeit anzurechnen.
(4) Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer
einer Typenerweiterung ist eine Prüfung nach
Abs. 2 abzulegen; § 39 Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.
Allgemeine Lehrbefähigung für
Militär-Hubschrauberführer
§ 42. (1) Die Fähigkeit, Militärflugschüler zu
Militärhubschrauberführern und diese zu Erweiterungen
(§ 2 Z 5) der Grundbefähigung — mit Ausnahme
zur Instrumentenflugbefähigung — auszubilden,
ist durch die Eintragung „Fluglehrer" als
Erweiterung im Militär-Hubschrauberführerschein
zu bescheinigen.
(2) Voraussetzungen für die Eintragung der
Befähigung nach Abs. 1 sind neben den allgemeinen
Bestimmungen (§ 17)
a) eine abgeschlossene Ausbildung nach den
§§ 43, 44, 52 und 53 sowie
b) nach Ablegen der Prüfung nach § 17 Abs. 2
die erfolgreiche Ausbildung unter Aufsicht
eines Militärfluglehrers von
1. wenigstens einem Flugschüler bis zum
Abschluß der Grundausbildung (§ 33
Abs. 3) oder
2. einem Militär-Hubschrauberführer bis zur
Eintragung einer Typenerweiterung und
einer anderen Erweiterung.
(3) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer
der Befähigung nach Abs. 1 ist die erfolgreiche
Tätigkeit als Militärfluglehrer innerhalb der Gültigkeitsperiode
erforderlich.
(4) Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer der
allgemeinen Lehrbefähigung (Abs. 1) ist es erforderlich,
daß der Militär-Hubschrauberführer bei
Flügen verschiedener Art nachweist, daß er den
Militärhubschrauber auch am Sitz des zweiten Piloten
beherrscht.
Befähigung für Außenabflüge und
Außenlandungen
§ 43. (1) Die Fähigkeit, mit Militärhubschraubern
Außenabflüge und Außenlandungen (§ 9 Luftfahrtgesetz)
— ausgenommen Hochgebirgslandungen
(§ 44) — durchzuführen, ist durch die Eintragung
„Außenlandungen" als Erweiterung im Militär-
Hubschrauberführerschein zu bescheinigen.
(2) Voraussetzungen für die Eintragung der
Befähigung nach Abs. 1 sind
a) die Durchführung von Landungen auf wenigstens
50 verschiedenen Plätzen außerhalb von
Flugplätzen unter Aufsicht eines Fluglehrers.
Von den 50 verschiedenen Plätzen sind
zumindest 20 mit annäherndem für die Landung
höchstzulässigen Fluggewicht durchzuführen;
b) die Durchführung von Schwebeflügen in
einer Höhe von 2 bis 3 m über Grund; bei
diesen Flügen muß der Hubschrauber nach
links und nach rechts um einen auf dem
Boden markierten Punkt gedreht werden,
wobei die Längsachse des Hubschraubers
ständig auf diesen Punkt gerichtet sein soll.
Bei dem einen Flug hat der vorderste Teil des
Hubschraubers während der Drehbewegungen
in einem Kreis von 2 m Radius um den
markierten Punkt zu verbleiben; bei dem
anderen Flug hat der Heckrotor während der
Drehbewegungen in einem Kreis von 5 m
Radius um diesen markierten Punkt zu verbleiben.
(3) Für die Verlängerung und die Erneuerung
der Gültigkeitsdauer der Befähigung nach Abs. 1 ist
die Durchführung von wenigstens je 20 Außenlandungen
und -abflügen, bei der Erneuerung unter
Aufsicht eines Fluglehrers, erforderlich.
Befähigung für Hochgebirgslandungen
§ 44. (1) Die Fähigkeit, mit Militärhubschraubern
Landungen im Hochgebirge (§ 2 Z 10) durchzuführen,
ist durch die Eintragung „Hochgebirgslandungen"
als Erweiterung im Militär-Hubschrauberführerschein
zu bescheinigen.
(2) Voraussetzungen für die Eintragung der
Befähigung nach Abs. 1 sind
a) eine gültige Befähigung nach § 43,
b) die Teilnahme an je einem Aipin-Lehrgang
im Sommer und im Winter,
c) die Teilnahme an je einem Hubschrauberführerlehrgang
für Hochgebirgslandungen im
Sommer und im Winter,
d) bei einmotorigen Hubschraubern die Durchführung
von Autorotationslandungen aus
einer Höhe von wenigstens 300 m über
Grund mit auf Leerlauf gedrosseltem Triebwerk
in ein Ziellandefeld von 50 m Radius
1. bei Ausführung einer 180-Grad-Kurve
und
2. bei Ausführung einer 360-Grad-Kurve,
e) die Durchführung von mindestens 150 Landungen
im Hochgebirge auf verschiedenen
Plätzen, in Zonen mit unterschiedlich geologischem
Aufbau, zu verschiedenen Jahreszeiten,
unter Aufsicht eines Militärfluglehrers.
Von den 150 Landungen sind mindestens 50
mit annäherndem für die Landung höchstzulässigen
Fluggewicht durchzuführen.
(3) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer
der Befähigung nach Abs. 1 ist die Durchführung
von mindestens 20 Hochgebirgslandungen innerhalb
der Gültigkeitsperiode erforderlich.
(4) Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer der
Befähigung nach Abs. 1 ist die Durchführung von
mindestens 50 Hochgebirgslandungen an verschiedenen
Plätzen unter Aufsicht eines befähigten Militärfluglehrers
erforderlich.
Befähigung zur Führung von Militärhubschraubern
mit Schwimmern
§ 46. (1) Die Fähigkeit, Militärhubschrauber mit
Schwimmern im Fluge zu führen und auf Wasser
zu landen, ist als Erweiterung der Grundbefähigung
durch die Eintragung „Schwimmerbefähigung"
im Militär-Hubschrauberführerschein zu
bescheinigen.
(2) Voraussetzungen für die Eintragung der
Befähigung nach Abs. 1 sind
a) wenigstens 250 Flugstunden mit Hubschraubern;
b) Teilnahme an einem Lehrgang zur Führung
von Hubschraubern mit Schwimmern und
c) Ablegung einer praktischen Prüfung nach
Abs. 3; diese Prüfung ist unbeschadet der
Bestimmungen des § 5 Abs. 1 und 2 vor
einem Prüfer abzulegen, der die Lehrbefähigung
nach den §§ 42 und 46 besitzt und an
der Ausbildung des Prüflings nicht mitgewirkt
hat.
(3) Die Prüfung (Abs. 2 lit. c) umfaßt
a) je zwei Ziellandungen mit Motorhilfe in fließendes
und ruhendes Wasser an eine Boje;
der Hubschrauber muß mit einem Schwimmer
in einem Abstand von höchstens 2 m
Entfernung von der Boje aufgesetzt haben;
b) eine Autorotationslandung in ruhendes Wasser
in nicht mehr als 25 m Entfernung von
einem vorher markierten Punkt.
(4) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer
der Befähigung nach Abs. 1 ist die Durchführung
von wenigstens zehn Landungen mit Schwimmern
innerhalb der Gültigkeitsperiode erforderlich.
(5) Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer der
Befähigung nach Abs. 1 ist eine praktische Prüfung
nach Abs. 3 erforderlich.
4. Gemeinsame Bestimmungen für Militärflugzeugführer
und Militär-Hubschrauberführer
Sprechfunkprüfung für den Militärflugdienst
§ 47. (1) Die Sprechfunkausbildung des Militärflugschülers
ist durch eine Prüfung nach den Abs. 2
und 3 abzuschließen.
(2) Gegenstände des theoretischen Prüfungsteiles
sind
1. Fernmelderechtliche und vollzugsdienstliche
Bestimmungen, wie Kenntnis der wichtigsten
Bestimmungen des Fernmeldegesetzes, der
Funker-Zeugnisverordnung, des Internationalen
Fernmeldevertrages und der Vollzugsordnung
für den Funkdienst, soweit diese Bestimmungen
auf den Flugfernmelde- und
Flugfunknavigationsdienst Anwendung finden.
2. Sonderbestimmungen für die Luftfahrt
a) Kenntnis der Anlagen und Dienste der
Zivil- und der Militärluftfahrt sowie der
Verfahren, soweit diese im Sichtflug bei
Tag und bei Nacht Anwendung finden
können;
b) Handhabung der Behelfe für den Flugfernmelde-
und Flugfunknavigationsdienst;
3. Fremdsprache: Anwendung von Luftfahrtenglisch
im Zusammenhang mit Flugvorbereitung
und Flugdurchführung.
4. Fertigkeiten am Boden
a) Wiederholung von Freigaben in englischer
Sprache und
b) Auswertung von Wetter- und Fluginformationen,
die in englischer Sprache übermittelt
wurden.
5. Militärische Bestimmungen: Übermittlung
militärischer Nachrichten.
(3) Die praktische Anwendung der Fertigkeiten
im Funksprechverkehr ist anläßlich der Prüfungsflüge
nach den §§ 22, 24 bzw. 36 und 38 zu überprüfen.
(4) Die Prüfung aus den Gegenständen nach
Abs. 2 Z 1 bis 4 wird durch ein Funker-Zeugnis
nach § 3 lit. a Z 3 bis 5 der Funker-Zeugnisverordnung
vom 6. April 1967, BGBl. Nr. 139, in der
jeweils geltenden Fassung ersetzt.
Instrumentenflugbefähigung
§ 48. (1) Die Fähigkeit, Instrumentenflüge (§ 2
Z 24 der Luftverkehrsregeln 1967) mit bestimmten
Typen von Militärluftfahrzeugen durchzuführen,
wird durch Anschluß eines Beiblattes (Anhang I
Teil C) zum Militärluftfahrerschein und der
Typeneintragung in dieses Beiblatt bescheinigt.
(2) Voraussetzungen für die Eintragung der
Instrumentenflugbefähigung im Beiblatt (Abs. 1)
hinsichtlich der ersten Type sind
a) die Befähigung des Militärpiloten, diese Type
nach Sichtflugregeln im Fluge zu führen
(§§ 19 oder 33),
b) mindestens 150 Gesamtflugstunden, davon
mindestens 20 Stunden innerhalb der letzten
zwölf Monate vor Beginn der praktischen
Instrumentenflugprüfung (§ 50); in der
Gesamtflugzeit müssen Überlandflüge von
wenigstens 50 Stunden Dauer und Instrumentenflüge
unter Aufsicht eines befähigten
Fluglehrers von mindestens 40 Stunden
Dauer enthalten sein. Auf die erforderliche
Instrumentenflugzeit können Übungen auf
einem Instrumentenflugübungsgerät, die
unter Aufsicht eines Befähigten nach § 95
durchgeführt wurden und/oder Instrumentenübungsflüge
bis zum Gesamtausmaß von
20 Stunden voll angerechnet werden,
c) Nachweis der Fähigkeit im Aufnehmen von
35 Morsezeichen in der Minute und
d) die Ablegung der Instrumentenflugprüfung
nach den §§ 49 und 50.
(3) Zu Übungszwecken durchgeführte Instrumentenflüge
mit einsitzigen Militärluftfahrzeugen
dürfen nur durchgeführt werden, wenn der den
Instrumentenflug Übende
a) für Instrumentenflüge mit mindestens einer
Type befähigt ist,
b) Instrumentenflüge als verantwortlicher Pilot
mit einer Gesamtflugdauer von wenigstens
fünf Stunden durchgeführt hat und
c) für Verbandflüge (§ 52) befähigt ist.
(4) Voraussetzungen für die Erweiterung der
Instrumentenflugbefähigung auf eine andere Type
(Instrumentenflug-Typenerweiterung) sind
a) die Befähigung des Militärpiloten, diese Type
nach Sichtflugregeln im Fluge zu führen
(SS 19 und 33) und
b) die Ablegung des praktischen Teiles der
Instrumentenflugprüfung (§ 50) mit einem
Luftfahrzeug der betreffenden Type; diese
Prüfung ist unbeschadet der Bestimmungen
des § 5 Abs. 1 und 2 vor einem Prüfer
abzulegen, der die Lehrbefähigung besitzt.
(5) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer
(§ 13) der Instrumentenflugbefähigung ist in Zeitabständen
von höchstens sechs Monaten ein Flug
nach Instrumentenflugregeln mit Durchstoß- oder
Landeverfahren unter Aufsicht eines nach § 5
Abs. 3 bestellten Prüfers, der selbst gültig zu Instrumentenflügen
befähigt ist, erforderlich; soll die
Gültigkeitsdauer hinsichtlich mehrerer Typen verlängert
werden, so muß mit jeder Type ein Überprüfungsflug
innerhalb der Gültigkeitsperiode
durchgeführt werden, wobei der Abstand zwischen
zwei Überprüfungsflügen nicht länger als sechs
Monate betragen darf.
(6) Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer der
Instrumentenflugbefähigung auf einer bestimmten
Type ist die Ablegung des praktischen Prüfungsteiles
der Instrumentenflugprüfung nach § 50 Abs. 2
lit. b erforderlich; die Ablegung dieser Prüfung ist
durch einen Übungsflug nach Abs. 5 zu ersetzen,
wenn die Erneuerung nur deshalb erfolgt, weil die
Sechsmonatefrist (Abs. 5) versäumt wurde.
Theoretischer Teil der Instrumentenflugprüfung
§ 49. Gegenstände des theoretischen Teiles der
Instrumentenflugprüfung sind
a) Luftnavigation für Instrumentenflug (Fremd-
und Eigenpeilung sowie deren Auswertung,
Bedienung der Funkanlagen an Bord),
b) Phraseologie für Instrumentenflüge,
c) Auswerten von meteorologischen Auskünften
für Instrumentenflüge,
d) Rechtsvorschriften, soweit sie mit dem
Instrumentenflug in Zusammenhang stehen,
e) Flugverfahren für Instrumentenflüge, einschließlich
der Anflug- und Landeverfahren,
f) Organisation und Aufgaben der Flugsicherung
sowie
g) Funknavigationsanlagen und -systeme.
Praktischer Teil der Instrumentenflugprüfung
§ 50. (1) Beim praktischen Teil der Instrumentenflugprüfung
hat der Prüfling vorerst seine fachliche
Befähigung auf einem Instrumentenflugübungsgerät
nachzuweisen; die fachliche Befähigung
ist unter Berücksichtigung der nach Abs. 4
zulässigen Abweichungen zu beurteilen.
(2) Der Prüfling hat sodann
a) einen Instrumentenflug ohne Sicht und
b) einen Flug nach Instrumentenflugregeln über
eine Strecke von mindestens.250 km, in dessen
Verlauf zwei Flugplätze mit Durchstoß- oder
Landeverfahren anzufliegen sind,
durchzuführen.
(3) Der Prüfungsflug nach Abs. 2 lit. a ist ab
einer Höhe von 60 m über Grund ohne Sicht auszuführen.
Der Prüfling hat nach Anordnung der
Prüfungskommission folgende Prüfungsaufgaben
auszuführen
a) bei Verwendung aller Navigationsinstrumente
1. einen Horizontalflug geradeaus unter Beibehaltung
von Kurs, Höhe und Geschwindigkeit,
2. Geschwindigkeitsänderungen im Horizontalflug
geradeaus unter Beibehaltung
von Kurs und Höhe,
3. je zwei zusammenhängende Vollkreise
(zweimal 360 Grad) im Horizontalflug
nach links und nach rechts bzw., wenn
dies typenbedingt nicht oder nur schwer
möglich ist, Kursänderungen im Horizontalflug
unter Beibehaltung der Geschwindigkeit,
4. je einen Steig- und Sinkflug ohne Kursänderung
unter Beibehaltung der Geschwindigkeit,
5. je einen Steig- und Sinkflug mit Kursänderung
(Steig- und Sinkkurven) unter Beibehaltung
der Geschwindigkeit;
b) bei Verwendung aller Navigationsinstrumente,
mit einem abgestellten Motor, jedoch
nur, wenn die Prüfung auf einem zwei- oder
mehrmotorigen Luftfahrzeug abgelegt wird
1. einen Horizontalflug geradeaus unter Beibehaltung
von Kurs, Höhe und Geschwindigkeit,
2. Kursänderungen im Horizontalflug (Kurven)
unter Beibehaltung von Höhe und
Geschwindigkeit,
3. je einen Steig- und Sinkflug ohne Kursänderung
unter Beibehaltung der Geschwindigkeit,
4. je eine Steig- und Sinkkurve unter Beibehaltung
der Geschwindigkeit;
c) bei Abdeckung des künstlichen Horizontes,
des Kurskreisels und des Kreiselkompasses
(mit eingeschränktem Instrumentenbrett);
1. einen Horizontalflug geradeaus unter Beibehaltung
von Kurs, Höhe und Geschwindigkeit,
2. Kurven im Horizontalflug unter Beibehaltung
von Höhe und Geschwindigkeit,
3. Übergehen in den Horizontalflug geradeaus
aus ungewöhnlichen Fluglagen und
nach Überziehen (Abfangen aus Gefahrenzuständen),
4. je einen Steig- und Sinkflug ohne Kursänderung
unter Beibehaltung der Geschwindigkeit
und
5. je eine Steig- und Sinkkurve unter Beibehaltung
der Geschwindigkeit.
(4) Bei den Flügen nach Abs. 2 sind im allgemeinen
folgende Abweichungen und Geschwindigkeitsänderungen
zulässig (Toleranzen)
a) bei Verwendung aller Navigationsinstrumente
(Abs. 3 lit. a)
1. beim Horizontalflug geradeaus (Z 1)
Abweichungen von 5 Grad beiderseits
(Kurs), 15 m der Höhe nach und
Geschwindigkeitsabweichungen von
5 Knoten,
2. bei Geschwindigkeitsänderungen im Horizontalflug
(Z 2) geradeaus Abweichungen
von 5 Grad (Kurs) und 15 m der Höhe
nach,
3. bei den Vollkreisen im Horizontalflug
15 m der Höhe nach, Geschwindigkeitsänderungen
von 5 Knoten und nach Beendigung
der Vollkreise nach der ersten
Verbesserung 5 Grad (Kurs),
4. beim Steig- und Sinkflug ohne Kursänderung
(Z 4) Geschwindigkeitsänderungen
von 5 Knoten,
5. bei Steig- und Sinkkurven (Z 5).
Geschwindigkeitsänderungen von 5 Knoten;
b) bei Verwendung aller Navigationsinstrumente
mit einem abgestellten Motor (Abs. 3
lit. b)
1. beim Horizontalflug geradeaus (Z 1)
Abweichungen von 5 Grad beiderseits
(Kurs), 30 m der Höhe nach und
Geschwindigkeitsabweichungen von
10 Knoten,
2. nach Kursänderungen im Horizontalflug
(Z 2) Abweichungen von 5 Grad, 30 m
und eine Geschwindigkeitszunahme von
10 Knoten oder eine Geschwindigkeitsabnahme
von 5 Knoten,
3. bei Kurven im Horizontalflug (Z 2)
Abweichungen von 10 Grad, 30 m und
eine Geschwindigkeitszunahme von
10 Knoten oder eine Geschwindigkeitsabnahme
von 5 Knoten,
4. beim Steigflug ohne Kursänderung (Z 3)
Abweichungen von 5 Grad und eine
Geschwindigkeitszunahme von 10 Knoten
oder eine Geschwindigkeitsabnahme von
5 Knoten,
5. beim Sinkflug ohne Kursänderung (Z 3)
Abweichungen von 5 Grad und Geschwindigkeitsänderungen
von 5 Knoten,
6. bei Steig- und Sinkkurven (Z 4)
Geschwindigkeitsänderungen von
10 Knoten;
c) mit eingeschränktem Instrumentenbrett
(Abs. 31k. c)
1. beim Horizontalflug geradeaus (Z 1)
Abweichungen von 10 Grad beiderseits
(Kurs), 30 m der Höhe nach und
Geschwindigkeitsabweichungen von
10 Knoten,
2. bei Kurven laut Magnetkompaß im Horizontalflug
(Z 2) erst nach der ersten Korrektur,
Abweichungen von. 10 Grad
(Kurs), von 30 m der Höhe nach und von
10 Knoten (Geschwindigkeit),
3. beim Steig- und Sinkflug ohne Kursänderung
(Z 4) Abweichungen von 10 Grad
beiderseits (Kurs). Geschwindigkeitsabweichungen
von 10 Knoten und nach
Beendigung der Höhenänderung nicht
mehr als 30 m,
4. bei Steig- und Sinkkurven Geschwindigkeitsänderungen
von 10 Knoten und nach
Beendigung des Kurvenfluges Abweichungen
von 10 Grad (Kurs) und 30 m der
Höhe nach.
Instrumentenflug-Lehrbefähigung
§ 51. (1) Die Fähigkeit, Militärluftfahrer im
Instrumentenflug theoretisch und praktisch auszubilden,
ist durch die Eintragung „Instrumentenfluglehrer"
als Erweiterung der Grundbefähigung im
Militärluftfahrerschein zu bescheinigen. Die Instrumentenflug-
Lehrbefähigung umfaßt alle Typen von
Militärluftfahrzeugen, für welche eine gültige Befähigung
nach § 48 vorhanden ist.
(2) Voraussetzungen für die Eintragung der
Befähigung nach Abs. 1 sind
a) eine allgemeine Lehrbefähigung (§§ 31 oder
42),
b) eine Prüfung in sinngemäßer Anwendung des
§ 17 Abs. 2 lit. a,
c) die Ausführung von Instrumentenflügen von
wenigstens 25 Stunden Gesamtflugdauer
nach Ablegung des praktischen Teiles der
Instrumentenflugprüfung (§ 50) und
d) ein Prüfungsflug, bei welchem der Prüfling
das Luftfahrzeug vom Start bis zur Landung
vom Sitz des zweiten Piloten aus zu führen
und die Prüfungsaufgaben nach § 50 Abs. 2
lit. b zu erfüllen hat. Dieser Prüfungsflug ist
unbeschadet der Bestimmungen des § 5
Abs. 1 und 2 vor einem Prüfer durchzuführen,
der die Instrumentenflug-Lehrbefähigung
besitzt. § 5 Abs. 2 zweiter Halbsatz des
zweiten Satzes gilt sinngemäß.
(3) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer
der Instrumentenflug-Lehrbefähigung sind
a) die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der
Instrumentenflugbefähigung (§ 48) und
b) die erfolgreiche Tätigkeit als Instrumentenfluglehrer
innerhalb der Gültigkeitsperiode
erforderlich.
(4) Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer der
Instrumentenflug-Lehrbefähigung ist ein Prüfungsflug
nach Abs. 2 lit. d erforderlich. Mit diesem Prüfungsflug
wird auch die Gültigkeitsdauer einer
ruhenden Instrumentenflugbefähigung (§ 48)
erneuert.
Verbandflugbefähigung
§ 52. (1) Die Fähigkeit, im militärischen Verband
(§ 2 Z 59 der Luftverkehrsregeln 1967) zu fliegen,
ist durch die Eintragung „Verbandflüge" als Erweiterung
im Militärluftfahrerschein zu bescheinigen.
(2) Voraussetzungen für die Eintragung der
Befähigung nach Abs. 1 sind
a) mindestens zehn Flugstunden im Verbandflug
unter Aufsicht eines Fluglehrers (Abs. 1);
b) die Ablegung der Verbandflugprüfung nach
Abs. 3; diese Prüfung ist unbeschadet der
Bestimmungen des § 5 Abs. 1 und 2 vor
einem Prüfer abzulegen, der die Lehrbefähigung
für die Befähigung nach Abs. 1
besitzt.
(3) Die Verbandflugprüfung umfaßt zwei Flüge
in Rotte mit folgenden Flugformationen und Formationsänderungen
a) enger Verband in Reihe. Die Formationen
und -änderungen der Z 2 bis 6 sind in Reihe
rechts und in Reihe links durchzuführen;
Kursänderungen mit Flugzeugen sind mit
mindestens 30 Grad Querlage auszuführen
1. Start,
2. Steigflug geradeaus mit Kursänderungen,
3. Horizontalflug geradeaus mit Geschwindigkeitsänderungen,
4. Horizontalflug mit Kursänderungen,
5. Auflösen und Sammeln,
6. Sinkflug geradeaus und mit Kursänderungen
und
7. Landung;
b) offener Verband in Reihe. Die Formationen
und -änderungen der Z 2 bis 6 sind in Reihe
rechts und in Reihe links durchzuführen; für
die Querlage bei Kursänderungen gelten die
Begrenzungen nach dem Flughandbuch
1. Einzelstart mit Sammeln in den offenen
Verband,
2. Steigflug mit Kursänderungen,
3. Horizontalflug mit Geschwindigkeitsänderungen,
4. Horizontalflug mit Kursänderungen,
5. Flug mit Kurs- und Höhenänderungen,
6.. Sinkflug mit Kursänderungen und
7. Landung im offenen Verband.
(4) Formationen und Formationsänderungen
sind in zwei Flügen von mindestens je 20 Minuten
Dauer auszuführen.
(5) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer
der Verbandflugbefähigung sind Verbandflüge mit
einer Gesamtflugdauer von einer Stunde innerhalb
der Gültigkeitsperiode erforderlich.
(6) Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer der
Verbandflugbefähigung sind Überprüfungsflüge
nach Abs. 3 unter Aufsicht eines hiezu befähigten
Militärfluglehrers erforderlich.
Tiefflugbefähigung
§ 53. (1) Die Fähigkeit, Tiefflüge (§ 2 Z 24) mit
Militärluftfahrzeugen durchzuführen, ist durch die
Eintragung „Tiefflüge" als Erweiterung im Militärluftfahrerschein
einzutragen.
(2) Voraussetzungen für die Eintragung der
Befähigung nach Abs. 1 sind
a) mindestens 200 Flugstunden als verantwortlicher
Pilot — auf diese Zeit sind Flüge unter
Aufsicht eines Militärfluglehrers anzurechnen
— und
b) zwei Überprüfungsflüge im Tiefflug unter
Aufsicht eines Militärfluglehrers.
(3) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer
der Befähigung nach Abs. 1 ist die Durchführung
von Tiefflügen als verantwortlicher Pilot innerhalb
der Gültigkeitsperiode erforderlich.
(4) Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer der
Befähigung nach Abs. 1 ist die Durchführung von
Tiefflügen (Überprüfungsflügen) nach Abs. 2 lit. b
erforderlich."
4. Im Abs. 3 des § 90 hat lit. a zu lauten
„a) Eine gültige Flugfernmeldebefähigung nach
§ 89 und".
5. Im Abs. 2 des § 94 a hat die Zitierung in der
letzten Zeile zu lauten: „5 und 7".
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1983 in Kraft.