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314. Verordnung: Änderung der Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968 (MLPV-Novelle 1983)

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 314. Verordnung: Änderung der Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968 (MLPV-Novelle 1983)

Auf Grund der §§ 56 und 57 des Luftfahrtgesetzes,

BGBl. Nr. 253/1957, wird verordnet

Artikel I

Die Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968,

BGBl. Nr. 395, in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 417/1977, 470/1979 und 538/1980 wird

wie folgt geändert

1. In Z 25 des § 2 werden die Worte „Flugplatzverkehrszone

eines Zivilflugplatzes" durch

die Worte „Kontrollzone eines Flughafens"

ersetzt.

2. Im §'6 hat der Abs. 2 zu entfallen; die

Absätze 3 bis 8 erhalten die Bezeichnung 2 bis

7.

3. Der Abschnitt II Teil A hat zu lauten

„BESTIMMUNGEN FÜR MILITÄRLUFTFAHRERSCHEINE

A. Für Militärpiloten

1. Allgemeine Bestimmungen für Militärflugzeugführer

und Militär-Hubschrauberführer

Besondere Tauglichkeitserfordernisse

§ 10. (1) Militärflugzeugführer, Militär-Hubschrauberführer

und Militärflugschüler müssen voll

oder eingeschränkt militärfliegertauglich sein.

(2) Die volle Militärfliegertauglichkeit (Tauglichkeitsgrad

I) ist dann gegeben, wenn sich der zu

Untersuchende nach dem jeweiligen Stand der

Luftfahrtmedizin und der Wissenschaft in einem

Zustand befindet, der es ihm erlaubt, Militärluftfahrzeuge

der vorgesehenen Art auch in ungewöhnlichen

Fluglagen, großen Höhen und mit

hohen Geschwindigkeiten sicher im Fluge zu führen,

ohne daß dadurch seine Leistungsfähigkeit

beeinträchtigt wird.

(3) Die eingeschränkte Militärfliegertauglichkeit

(Tauglichkeitsgrad II) ist dann gegeben, wenn sich

der zu Untersuchende in einem Gesundheitszustand

befindet, der es ihm erlaubt, unter normaler

Beanspruchung ein Militärluftfahrzeug im Fluge zu

führen. Diese Militärfliegertauglichkeit ist auf

Typen oder Klassen (§ 4 Abs. 2 der Zivilluftfahrt-

Personalverordnung, BGBl. Nr. 219/1958) oder

allgemeine Merkmale von Luftfahrzeugen eingeschränkt.

(4) Die Militärfliegertauglichkeit wird bis zum

Abschluß der militärfliegerärztlichen Untersuchung

eines Wehrpflichtigen der Reserve oder eines Soldaten,

der außerordentlichen Präsenzdienst leistet,

als vorhanden angenommen, wenn und solange der

zu Untersuchende Inhaber eines gültigen Zivilluftfahrerscheines

für Motorflugzeugpiloten oder für

Hubschrauberpiloten ist.

Feststellung der besonderen Tauglichkeitserfordernisse

§ 11. (1) Der Feststellung des Tauglichkeitsgrades

I hat eine psychotechnische Untersuchung vorauszugehen,

bei der das Reaktions- sowie das Konzentrationsvermögen

und die Persönlichkeit des zu

Untersuchenden zu beurteilen sind. Die psychotechnische

Untersuchung muß überdurchschnittliche

Werte, bezogen auf einen Durchschnittsmenschen

männlichen Geschlechts, ergeben.

(2) Die besonderen Tauglichkeitserfordernisse

sind anläßlich medizinischer Untersuchungen, und

zwar

a) vor Ausstellung eines Militärluftfahrt-Personalausweises

bei einer Erstuntersuchung (§ 2

Z 4),

b) vor Erneuerung der Gültigkeitsdauer eines

Militärluftfahrt-Personalausweises bei einer

Kontrolluntersuchung, die wie eine Erstuntersuchung

durchzuführen ist, wenn die frühere

Gültigkeitsperiode des Militärluftfahrt-

Personalausweises wegen Fehlens des Tauglichkeitsgrades

I nicht verlängert werden

konnte, und

c) in allen anderen Fällen bei einer Kontrolluntersuchung

(§ 2 Z 11) festzustellen.

(3) Die medizinische Untersuchung hat jedenfalls

eine ausführliche Anamnese, eine röntgenologische

Untersuchung von Herz und Lunge sowie

eine Untersuchung der Augen und von Hals,

Nasen, Ohren zu beinhalten.

(4) Jede Erstuntersuchung, jede Kontrolluntersuchung

nach Abs. 2 lit. b, jede Kontrolluntersuchung

der Militärpiloten, die auf Flugzeugen mit Strahlantrieb

eingesetzt werden, und der Militärluftfahrer,

die das 45. Lebensjahr vollendet haben, ist bei

einer zentralen Untersuchungsstelle, wo die entsprechenden

Einrichtungen vorhanden sind, durchzuführen.

Kontrolluntersuchungen der anderen

Militärpiloten sind bei der der Einheit des zu

Untersuchenden nächstgelegenen Untersuchungsstelle,

bei der sich ein nach § 12 Abs. 3 bestellter

Arzt befindet, durchzuführen.

(5) Bei Militärluftfahrern, die das 50. Lebensjahr

vollendet haben, ist zur Feststellung des Tauglichkeitsgrades

I, bei Militärluftfahrern, die das

60. Lebensjahr vollendet haben, ist zur Feststellung

des Tauglichkeitsgrades II anläßlich von Kontrolluntersuchungen

jeweils eine klinische Untersuchung

durchzuführen.

Verfahren für die Feststellung der

besonderen Tauglichkeitserfordernisse

§ 12. (1) Die Durchführung einer militärfliegerärztlichen

Untersuchung hat der Einheitskommandant

zu beantragen

a) auf dem Dienstweg, wenn es sich um eine

Erstuntersuchung handelt,

b) direkt bei der in Betracht kommenden Untersuchungsstelle,

wenn es sich um Kontrolluntersuchungen

handelt.

(2) Der Antrag nach Abs. 1 lit. b ist spätestens in

den letzten zwei Monaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer

des Militärluftfahrerscheines zu stellen.

(3) Für die Durchführung militärfliegerärztlicher

Untersuchungen hat der Bundesminister für Landesverteidigung

Offiziere des militärmedizinischen

Dienstes oder Ärzte, mit denen das Bundesministerium

für Landesverteidigung einen Werkvertrag

abgeschlossen hat, zu bestellen, die über besondere

Kenntnisse auf dem Gebiet der Luftfahrtmedizin

verfügen.

(4) Über die militärfliegerärztliche Untersuchung

ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der das

Ergebnis festzuhalten ist.

(5) Ein mit der Durchführung der militärfliegerärztlichen

Untersuchung betrauter Arzt nach

Abs. 3 hat dem jeweiligen Stand der Luftfahrtmedizin

entsprechend zu beurteilen,

a) ob der zu Untersuchende für die vorgesehene

Verwendung körperlich und geistig geeignet

ist und

b) über Verlangen einer militärischen Dienststelle,

für welche anderen Verwendungen der

zu Untersuchende körperlich und geistig

geeignet ist.

(6) Läßt der Verlauf einer Kontrolluntersuchung

erkennen, daß der bisherige Tauglichkeitsgrad des

zu Untersuchenden beeinträchtigt ist, so ist die

militärfliegerärztliche Untersuchung an einer zentralen

Untersuchungsstelle, wo die entsprechenden

Einrichtungen vorhanden sind, durchzuführen.

(7) Wird anläßlich einer Kontrolluntersuchung

festgestellt, daß der Untersuchte weder voll noch

eingeschränkt militärfliegertauglich ist, so ist er

jener Behandlung zuzuführen, die nach medizinischen

Erkenntnissen die Wiedererlangung des früheren

Tauglichkeitsgrades erwarten läßt.

Gültigkeitsdauer der Militärflugzeugführerscheine,

Militär-Hubschrauberführerscheine

und Militär-Flugschülerausweise

§ 13. (1) Militärflugzeugführerscheine und Militär-

Flugschülerausweise (§ 1 Abs. 2 lit. a, b und c)

sind zwölf Monate vom Tage der Ausstellung an

oder vom Tag der Verlängerung der Gültigkeitsdauer

an gültig.

(2) Die Gültigkeitsdauer nach Abs. 1 erstreckt

sich sowohl auf die Grundbefähigung (§ 2 Z 8) als

auch auf jede Erweiterung der Grundbefähigung

(§ 2 Z 5).

(3) Wurde ein Verfahren zur Überprüfung der

Militärfliegertauglichkeit rechtzeitig (§ 12 Abs. 2)

eingeleitet, aber zu dem sich aus Abs. 1 ergebenden

Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen, so ist mit der

Verlängerung der Gültigkeitsdauer bis zum

Abschluß der militärfliegerärztlichen Untersuchung

(§ 12) zuzuwarten.

(4) Ohne Rücksicht auf die Gültigkeitsdauer

haben Inhaber der im Abs. 1 aufgezählten Militärluftfahrt-

Personalausweise das Vorliegen von

Umständen, die geeignet sind, ihre Militärfliegertauglichkeit

in Zweifel zu ziehen, dem Einheitskommandanten

zu melden. § 3 Abs. 7 gilt sinngemäß.

Militär-Flugschülerausweis

§ 15. (1) Vor Beginn der fliegerischen Grundausbildung

ist Anwärtern ein Militär-Flugschülerausweis

nach Anhang I Teil D auszustellen. In diesem

ist einzutragen, für welche Arten von Luftfahrzeugen

der Inhaber ausgebildet wird (§ 8 Abs. 3).

(2) Militärflugschüler dürfen unter Aufsicht

eines befähigten Militärfluglehrers

a) innerhalb von Übungsbereichen, soweit solche

aber nicht festgelegt sind, innerhalb der

um Militärflugplätze festgelegten Ausnahmebereiche

(§ 2 Z 1 der Luftverkehrsregeln

1967 in der geltenden Fassung), allein oder

mit einem befähigten Militärfluglehrer am

Doppelsteuer und

b) außerhalb der in lit. a genannten Bereiche —

soweit nicht in den §§ 23 und 37 etwas anderes

bestimmt wird — mit einem befähigten

Militärfluglehrer am Doppelsteuer Übungsflüge

durchführen.

(3) Der Abschluß der fliegerischen Grundausbildung

(Ablegung der Prüfungen nach den §§ 21 und

22 bzw. 35 und 36) ist im Militär-Flugschülerausweis

einzutragen; mit der Eintragung wird der

Militärflugschüler im Rahmen der abgeschlossenen

Ausbildung Militärluftfahrer (§ 54 Luftfahrtgesetz).

(4) Wenn es sich bei der Ausbildung um die

Erneuerung der Gültigkeitsdauer eines Militärluftfahrerscheines

handelt, wird der Militär-Flugschülerausweis

durch den ruhenden Militärluftfahrerschein

ersetzt.

Besondere Bestimmungen für Prüfungsflüge

§ 16. (1) Soweit nicht ausdrücklich bestimmt

wird, daß Prüfungsflüge als Alleinflüge auszuführen

sind, kann die Prüfungskommission unter

Bedachtnahme auf die fachlichen Erfordernisse

anordnen, daß ein Mitglied der Prüfungskommission,

das die Lehrbefähigung für den Prüfungsgegenstand

besitzt, am Doppelsteuer mitfliegt. Sonstige

Personen dürfen nur mitgenommen werden,

wenn ein Mitglied der Prüfungskommission, welches

die Lehrbefähigung für den Prüfungsgegenstand

besitzt, am Doppelsteuer mitfliegt. In allen

Fällen sind die Prüfungsflüge dem Prüfling auf die

erforderlichen Flugzeiten als verantwortlicher Pilot

voll anzurechnen.

(2) Vor jedem Prüfungsflug hat der Prüfling

seine Flugvorbereitung, die geplante Flugdurchführung

und erforderlichen Maßnahmen bei allfälligen

Notfällen zu erläutern.

(3) Bei Prüfungsflügen, die mit Ziellandungen zu

beenden sind, muß das Luftfahrzeug in der vorgesehenen

Aufsetzzone gelandet werden. Die Anflugrichtung

ist während des Ausrollens oder Ausgleitens

ohne wesentliche Abweichung beizubehalten.

Die Aufsetzzone wird von der Prüfungskommission

unter Berücksichtigung der Leistungsdaten des

verwendeten Luftfahrzeuges vorher festgelegt.

(4) Bei Höhenflügen, soweit diese als Alleinflüge

durchgeführt werden, muß ein Höhenschreiber

mitgeführt werden.

(5) Wenn es entweder hinsichtlich der Konstruktionsmerkmale

der Type oder hinsichtlich der vorgesehenen

Verwendung des Luftfahrzeuges zwingend

erforderlich ist, hat die Prüfungskommission

von den Bestimmungen für Prüfungsflüge Abweichungen

anzuordnen; die Abweichungen sind in

der Prüfungsniederschrift festzuhalten.

(6) Die Prüfungskommission hat die Prüfung zu

unterbrechen, wenn dies wegen ungünstiger Wetterverhältnisse

oder aus anderen zwingenden Gründen

notwendig ist. Die Prüfung ist bei der nächstmöglichen

Gelegenheit fortzusetzen.

(7) Die Prüfungskommission hat die Prüfung

abzubrechen, wenn der Prüfling nach Ansicht der

Mehrzahl der Prüfer die für die Prüfung erforderliche

fachliche Befähigung nicht besitzt. Die Prüfung

ist ebenfalls abzubrechen, wenn das zur Prüfung

verwendete Luftfahrzeug durch einen Führungsfehler

des Prüflings beschädigt wird.

Allgemeine Bestimmungen über

Lehrbefähigungen

§ 17. (1) Lehrbefähigungen sind als Erweiterung

(§ 2 Z 5) in Militärluftfahrt-Personalausweise einzutragen,

wenn

a) die in den Besonderen Bestimmungen für die

jeweilige Lehrbefähigung enthaltenen Voraussetzungen

erfüllt wurden,

b) der Anwärter bei Flügen verschiedener Arten

nachgewiesen hat, daß er das Luftfahrzeug

auch vom Sitz des zweiten Piloten aus

beherrscht und

c) seine Fähigkeit anläßlich einer Prüfung nach

Abs. 2 nachgewiesen hat.

(2) Die Prüfung für die Lehrbefähigung besteht

aus

a) einem theoretischen Prüfungsteil aus dem

Gegenstand Flugpraxis, bezogen auf die Art

der angestrebten Lehrbefähigung, in Form

einer Besprechung von Fachproblemen ohne

besondere Vorbereitung und

b) einem Probevortrag aus einem Teilgebiet der

angestrebten Lehrbefähigung, bei dem der

Prüfling ausreichende pädagogische Eignung

nachzuweisen hat. Das Thema ist dem Prüfling

spätestens eine Woche vor der Prüfung

vom Vorsitzenden der Prüfungskommission

bekanntzugeben.

(3) Zur Prüfung nach Abs. 2 darf der Anwärter

erst nach einer Flugerfahrung von wenigstens

500 Flugstunden auf Flugzeugen und/oder Hubschraubern

zugelassen werden.

Militär-Flugbücher

§ 18. (1) Militärpiloten (§ 2 Z 16) und Militärflugschüler

haben zum Nachweis ihrer praktischen

Verwendung Militär-Flugbücher nach dem Muster

des Anhanges II Teil A zu führen.

(2) Militär-Flugbücher sind dem Vordruck des

Musters des Anhanges II entsprechend auszufüllen.

Die letzten fünf Seiten der Militär-Flugbücher sind

als Leerseiten für sonstige Eintragungen (zum Beispiel

Eintragung der Dauer von Übungen am

Instrumentenflugübungsgerät) zu verwenden.

(3) Der eingetragene Zeitpunkt der Abflüge und

Landungen sowie die eingetragenen Flugzeiten

müssen mit den auf den Flugplätzen geführten

Abflug- und Landelisten übereinstimmen. Die Eintragungen

sind nach mittlerer Greenwich-Zeit vorzunehmen.

(4) Die Richtigkeit von Eintragungen in Militär-

Flugbücher ist von der für die Einheit des Inhabers

örtlich zuständigen Militärflugleitung zu bestätigen.

Zeiten auf dem Instrumentenflugübungsgerät

sind von dem für die Ausbildung auf diesem Gerät

Verantwortlichen zu bestätigen.

2. Besondere Bestimmungen für Militärflugzeugführer

Grundausbildung

§ 19. (1) Die Grundausbildung besteht in der

Vermittlung der Fähigkeit, einmotorige Militärflugzeuge

bis zu einem höchstzulässigen Abfluggewicht

von 2000 kg im Sichtflug bei Tag und bei

Nacht zu führen und dabei Sprechfunkverbindung

herzustellen und aufrechtzuerhalten.

(2) Die Grundbefähigung (Abs. 1) ist durch Ausstellung

eines Militärflugzeugführerscheines nach

Anhang I Teil A zu bescheinigen.

(3) Der Militärflugzeugführerschein darf erst

ausgestellt werden, wenn der Militärflugschüler

a) wenigstens 80 Gesamtflugstunden, hievon

wenigstens 15 Flugstunden als Alleinflüge

durchgeführt,

b) eine Alpeneinweisung mit Fluglehrer in der

Dauer von wenigstens zweieinhalb Stunden

erhalten,

c) wenigstens je zwei Landungen auf wenigstens

vier vom Ausbildungsplatz verschiedenen

Flugplätzen ausgeführt,

d) die Prüfungen nach den §§ 21, 22, 24 und 47

abgelegt,

e) den Navigations-Dreieckflug (§ 23 Abs. 2)

und den Höhenflug (§ 23 Abs. 3) durchgeführt

und

f) den erfolgreichen Abschluß eines Erste-

Hilfe-Kurses nachgewiesen hat.

Theoretischer Teil der Militärflugzeugführerprüfung

§ 21. Gegenstände des theoretischen Teiles der

Militärflugzeugführerprüfung sind

a) Flugzeugkunde: Beschreibung der Funktion

der Bauteile und der Zusatzausrüstung eines

Flugzeuges sowie deren Zusammenwirken;

Erläuterung des Betriebsverhaltens und der

Betriebsgrenzen unter verschiedenen Bedingungen;

Erkennen von möglichen Betriebsstörungen

an ihren Symptomen und Veranlassung

der. entsprechenden erforderlichen

Maßnahmen;

b) Instrumentenkunde: Kenntnis und Beschreibung

der Funktion von Flugüberwachungs-,

Triebwerküberwachungs- und Flugwerküberwachungsinstrumenten,

Interpretation

kombinierter Anzeigen und Darstellung der

damit erforderlichen Maßnahmen des Piloten;

Erkennen möglicher Fehlanzeigen von

Instrumenten und Bezeichnung möglicher

Abhilfen;

c) Triebwerkskunde: Kenntnis und Beschreibung

der Funktion eines Turbinentriebwerkes,

des Betriebsverhaltens und der Betriebsgrenzen

unter verschiedenen Bedingungen

sowie Erkennen möglicher Betriebsstörungen

an ihren Symptomen und Veranlassung der

entsprechend erforderlichen Maßnahmen;

d) Flugpraxis: Kenntnis und Anwendung der

militärischen Flugbetriebsvorschriften, des

Flughandbuches, der Piloten-Checkliste, der

Beladungsvorschriften in Verbindung mit der

Flugvorbereitung und mit der Flugdurchführung;

Ausführung aller Flugmanöver und

Notmaßnahmen sowie Erläuterung der Maßnahmen

in Verbindung mit Notlandungen;

Anwendung veröffentlichter Arbeitsunterlagen

wie AIP, Notam, Pilotenhandbuch;

e) Aerodynamik: Kenntnis und Beschreibung

der Leistungen, des Flugverhaltens und der

Grenzwerte eines Flugzeuges nach ihren

aerodynamischen Ursachen;

f) Luftnavigation: Insbesondere Kartenkunde,

Berechnung von Kompaßkursen, Bestimmung

von Flugwegen mit Flugzeitberechnung,

Erstellung von Flugplänen, Windberechnung

während des Fluges, Korrektur der

Abtrift einschließlich Funknavigation; Kenntnis

der terrestrischen und der Radionavigation,

soweit dies für Sichtflüge bei Nacht

erforderlich ist;

g) Flugwetterkunde: Auswertung der Flugwetterberatung

in der Flugvorbereitung und der

erkennbaren Wettererscheinungen während

des Fluges;

h) Geographie: Kenntnis der Landschaften

Österreichs und deren Besonderheiten, des

Verlaufes der Staatsgrenzen, des Verlaufes

der wichtigsten Längs- und Querfurchen, der

Verkehrsverbindungen, der Flüsse und der

wichtigsten Alpenübergänge; Kenntnis der

Besonderheiten des grenznahen Raumes der

Nachbarstaaten Österreichs;

i) Luftfahrtrecht: Kenntnis des Luftfahrtgesetzes,

des Luftfahrthaftpflicht- und Versicherungsrechtes,

der Luftverkehrsregeln, der für

die Zivilluftfahrt geltenden Rechtsverordnun-

gen, soweit diese für den Militärpiloten von

Bedeutung sind; Kenntnis der Organisation

und der Aufgaben der Flugsicherung, soweit

diese mit der Tätigkeit der Militärpiloten in

Verbindung stehen.

Praktischer Teil der Militärflugzeugführerprüfung

§ 22. (1) Der Prüfling hat bei Genauigkeits- und

Geschicklichkeitsflügen sowie bei simulierten Not-

und Gefahrenzuständen nachzuweisen, daß er die

Führung des Flugzeuges im Fluge beherrscht. Die

Prüfungsaufgaben sind von der Prüfungskommission

unter Berücksichtigung der Verwendungsmöglichkeiten

und der Angaben im Flughandbuch festzulegen.

(2) Erfolgt die Prüfung auf einem Flugzeug mit

einem Abfluggewicht von mehr als 2000 kg, so

wird mit der Grundbefähigung auch die Typenbefähigung

nachgewiesen.

Navigations-Dreieckflug und

Höhenflug

§ 23. (1) Beim Navigations-Dreieckflug und

beim Höhenflug muß sich der Flugschüler allein an

Bord des Militärflugzeuges befinden, ohne Anleitung

fliegen und die gesamte Navigation einschließlich

der Flugvorbereitung ohne Anleitung

ausführen. Die Flüge dürfen erst nach erfolgreicher

Ablegung der Prüfung nach den §§ 21 und 22

durchgeführt werden.

(2) Der Navigations-Dreieckflug ist über eine

Strecke von wenigstens 300 km Luftlinie mit zwei

vorher festgelegten Zwischenlandungen, und zwar

womöglich an einem Tag, auszuführen.

(3) Der Höhenflug muß durch wenigstens

30 Minuten in einer Höhe von wenigstens 3000 m

über dem Meeresspiegel oder, wenn die Betriebsvorschriften

für das Militärflugzeug eine solche

Höhe nicht zulassen, in der für das Flugzeug

höchstzulässigen Höhe ausgeführt werden. Der

Höhenflug kann mit dem Navigations-Dreieckflug

in einem Flug verbunden werden.

(4) Bei Inhabern gültiger Zivilluftfahrerscheine

für Motorflugzeugpiloten (§ 1 Abs. 3 Teil IA Z 1

der Zivilluftfahrt-Personalverordnung in der

jeweils geltenden Fassung) kann auf die Flüge nach

Abs. 2 und 3 verzichtet werden, wenn der Anwärter

derartige Flüge bereits als Zivilluftfahrer durchgeführt

hat.

Flugprüfung für Sichtflüge bei

Nacht

§ 24. (1) Die Ausbildung des Flugschülers für

Sichtflüge bei Nacht ist durch eine Prüfung nach

Abs. 3 abzuschließen.

(2) Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

nach Abs. 3 sind

a) die erfolgreiche Ablegung der Prüfung nach

den §§ 21 und 22 sowie nach § 47 und

b) die einwandfreie Durchführung von wenigstens

20 Flügen, deren Start und Landung

jeweils bei Nacht erfolgten, mit einer

Gesamtflugdauer von wenigstens fünf Stunden;

mindestens zehn Abflüge und Landungen

müssen innerhalb der letzten zwölf

Monate vor der Prüfung erfolgt sein.

(3) Die Flugprüfung besteht aus einem Sichtflug

bei Nacht zu einem wenigstens 50 Kilometer entfernten

Flugplatz mit einer Ziellandung bei Nacht.

(4) Die Flugprüfung ist unbeschadet der Bestimmungen

des § 5 Abs. 1 und 2 vor einem Prüfer

abzulegen, der die Lehrbefähigung besitzt.

(5) Inhabern gültiger Zivilluftfahrerscheine für

Motorflugzeugpiloten (§ 1 Abs. 3 Teil IA Z 1 der

Zivilluftfahrt-Personalverordnung in der jeweils

geltenden Fassung) ist eine gültige Sicht-Nachtflugberechtigung

(§ 58 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung

in der geltenden Fassung) anzurechnen.

Verlängerung und Erneuerung der

Gültigkeitsdauer der Grundbefähigung

§ 26. (1) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer

(§ 13) des Militärflugzeugführerscheines hinsichtlich

der Grundbefähigung sind Motorflüge

von mindestens 40 Stunden Gesamtflugdauer,

davon wenigstens 20 Stunden als verantwortlicher

Pilot, innerhalb der Gültigkeitsperiode erforderlich.

(2) In der Gesamtflugzeit von 40 Stunden nach

Abs. 1 müssen Motorflüge von insgesamt wenigstens

drei Stunden Dauer als Sichtflüge bei Nacht

(§ 24) oder als Instrumentenflüge bei Nacht sowie

mindestens je zehn Abflüge und Landungen bei

Nacht enthalten sein.

(3) Auf die Gesamtflugzeit nach Abs. 1, nicht

aber auf die als verantwortlicher Pilot erforderliche

Flugzeit, sind Flüge mit Hubschraubern voll anzurechnen.

(4) Vor der Erneuerung der Gültigkeitsdauer des

Militärflugzeugführerscheines ist eine Stellungnahme

der Prüfungskommission (§ 5) einzuholen.

Der Stellungnahme ist das Ergebnis der nach den

§§ 21, 22 und 24 neuerlich abzulegenden Prüfungen

zugrunde zu legen; die Prüfungskommission

kann unter Berücksichtigung der fliegerischen

Erfahrungen und der Dauer der Flugunterbrechung

des Prüflings Abweichungen von den Prüfungsaufgaben

anordnen; dies ist in der Prüfungsniederschrift

festzuhalten.

(5) Eine Stellungnahme der Prüfungskommission

nach Abs. 4 ist nicht erforderlich, wenn der Inhaber

des ruhenden Militärflugzeugführerscheines innerhalb

der letzten zwölf Monate vor Antrag auf

Erneuerung der Gültigkeitsdauer die für die Verlängerung

der Gültigkeitsdauer erforderlichen Voraussetzungen

(Abs. 1 bis 3) erfüllt hat.

Erweiterung der Grundbefähigung

für Militärflugzeugführer

§ 27. (1) Die Grundbefähigung für Militärflugzeugführer

kann erweitert werden um

a) die Typenerweiterung (§ 28),

b) die Kunstflugbefähigung (§ 30),

c) die allgemeine Lehrbefähigung (§ 31),

d) die Schleppflugbefähigung (§ 32),

e) die Befähigung für Außenabflüge und

Außenlandungen (§ 32 a),

f) die Instrumentenflugbefähigung (§ 48),

g) die Instrumentenfluglehrbefähigung (§ 51),

h) die Verbandflugbefähigung (§ 52) und

i) die Tiefflugbefähigung (§ 53).

(2) Erweiterungen nach Abs. 1 sind bis zum

Ende der Gültigkeitsperiode der Grundbefähigung

gültig.

(3) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer

von Erweiterungen, die in den letzten sechs Monaten

einer Gültigkeitsperiode im Militärflugzeugführerschein

eingetragen wurden, sind die sonst für die

Verlängerung der Gültigkeitsdauer vorgesehenen

besonderen Voraussetzungen nicht erforderlich.

(4) Konnte ein Militärpilot aus Gründen, die

nicht in seiner Person gelegen sind (zB die vorübergehende

Sperre einer Flugzeugtype), die Voraussetzungen

für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer

einer Erweiterung nicht erfüllen, so ist die

Gültigkeitsdauer dieser Erweiterung um den nach

§ 13 Abs. 1 vorgesehenen Zeitraum zu verlängern,

wenn aus dem bisherigen fliegerischen Verhalten

des Piloten keine Bedenken gegen die fachliche

Befähigung bestehen.

Typenerweiterung

§ 28. (1) Militärflugzeuge mit einem höchstzulässigen

Abfluggewicht von mehr als 2000 kg oder

mehrmotorige Militärflugzeuge ohne Rücksicht auf

das höchstzulässige Abfluggewicht dürfen im Fluge

geführt werden, wenn die betreffende Type im

Militärflugzeugführerschein eingetragen ist

(Typenerweiterung). Diese Eintragung beinhaltet

auch die Fähigkeit, mit Militärluftfahrzeugen dieser

Type Sichtflüge bei Nacht auszuführen sowie

Sprechfunkverbindung herzustellen und aufrechtzuerhalten.

(2) Voraussetzung für die Eintragung der

Typenerweiterung ist die Ablegung einer Zusatzprüfung,

deren

a) theoretischer Teil aus den Gegenständen der

lit. a bis e des § 21, unter besonderer Berücksichtigung

der neuen Type, und

b) praktischer Teil aus den Flügen nach § 22

Abs. 1

besteht.

(3) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer

(§ 13) einer Typenerweiterung sind Flüge von

wenigstens fünf Stunden Dauer als verantwortlicher

Pilot mit der betreffenden Type durchzuführen.

Die Flüge sind auf die nach § 26 Abs. 2 erforderliche

Flugzeit anzurechnen.

(4) Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer

einer Typenerweiterung ist eine Prüfung nach

Abs. 2 abzulegen; § 26 Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.

Kunstflug befähigung

§ 30. (1) Die Fähigkeit, Kunstflüge mit Militärluftfahrzeugen

auszuführen, ist durch die Eintragung

„Kunstflüge" als Erweiterung im Militärflugzeugführerschein

zu bescheinigen.

(2) Voraussetzung für die Eintragung der Kunstflugbefähigung

ist die Ablegung der Kunstflugprüfung

nach folgenden Abs. 3 und 4.

(3) Bei der Kunstflugprüfung sind folgende

Kunstflugfiguren auszuführen

a) ein Überschlag aus der Normalfluglage nach

oben,

b) je eine hochgezogene Kehrtkurve nach links

und nach rechts,

c) je eine Rolle nach links und nach rechts,

d) ein halber Überschlag nach oben mit

anschließender halber Rolle nach links und

nach rechts,

e) je eine halbe Rolle nach links und nach rechts

mit einem Steigflug von ungefähr 30 Grad

mit anschließendem halben Überschlag aus

dem Rückenflug nach unten,

f) Trudeln mit mindestens je zwei vollen

Umdrehungen nach links und nach rechts,

g) ein Rückenflug von mindestens 15 Sekunden

Dauer.

(4) Die Figuren nach Abs. 3 sind in einem Prüfungsflug

mit einem befähigten Prüfer an Bord

durchzuführen, wobei die Figuren in einer vom

Prüfling festgelegten Reihenfolge unmittelbar

aneinanderzureihen sind. Der Prüfungsflug ist mit

einer Ziellandung abzuschließen.

(5) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer

der Kunstflugbefähigung hat der Militärpilot unter

Aufsicht eines Militärfluglehrers (§ 31) mindestens

zwei Flüge nach Abs. 3 und 4 durchzuführen. Werden

die Flüge mit einem Militärflugzeug von mehr

als 2000 kg durchgeführt, so sind die Bestimmungen

des § 16 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden.

(6) Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer der

Kunstflugbefähigung ist die Ablegung der Prüfung

nach den Abs. 3 und 4 erforderlich. Die Bestimmungen

des § 16 Abs. 5 sind sinngemäß anzuwenden.

Allgemeine Lehrbefähigung für

Militärflugzeugführer

§ 31. (1) Die Fähigkeit, Militärflugschüler zu

Militärflugzeugführern und diese zu Erweiterungen

(§ 2 Z 5) der Grundbefähigung — mit Ausnahme

zur Instrumentenflugbefähigung — auszubilden,

ist durch die Eintragung „Fluglehrer" als

Erweiterung im Militärflugzeugführerschein zu

bescheinigen.

(2) Voraussetzungen für die Eintragung der

Befähigung nach Abs. 1 sind neben den allgemeinen

Bestimmungen (§ 17)

a) eine abgeschlossene. Ausbildung nach den

§§ 30, 52 und 53 sowie für Militärflugzeugführer,

deren Lehrtätigkeit auch auf einer für

Außenabflüge und Außenlandungen verwendeten

Flugzeugtype vorgesehen ist, nach

§ 32 a sowie

b) nach Ablegen der Prüfung gemäß § 17 Abs. 2

die erfolgreiche Ausbildung unter Aufsicht

eines Militärfluglehrers von

1. wenigstens einem Flugschüler bis zum

Abschluß der Grundausbildung (§ 19

Abs. 3) oder

2. einem Militärflugzeugführer bis zur Eintragung

einer Typenerweiterung und einer

anderen Erweiterung.

(3) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer

der allgemeinen Lehrbefähigung (Abs. 1) ist die

erfolgreiche Tätigkeit als Militärfluglehrer innerhalb

der Gültigkeitsdauer erforderlich.

(4) Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer der

allgemeinen Lehrbefähigung (Abs. 1) ist es erforderlich,

daß der Militärpilot bei Flügen verschiedener

Art nachweist, daß er das Luftfahrzeug auch

am Sitz des zweiten Piloten beherrscht.

Schleppflugbefähigung

§ 32. (1) Die Fähigkeit, Segelflugzeuge oder

andere angehängte Gegenstände (Zieldarstellungsgeräte)

mit Militärflugzeugen zu schleppen, ist

durch die Eintragung „Schleppflüge" als Erweiterung

im Militärflugzeugführerschein zu bescheinigen.

(2) Voraussetzungen für die Eintragung der

Schleppflugbefähigung sind

a) Ausführung von mindestens vier Schleppflügen

unter Aufsicht eines Militärfluglehrers,

der die Erweiterung Schleppflugbefähigung

hat, und die

b) erfolgreiche Ablegung einer Zusatzprüfung

nach Abs. 3.

(3) Bei der Zusatzprüfung hat der Pilot einen

Schleppflug mit zwei aufeinanderfolgenden Vollkreisen

als Achterfigur mit einer Schräglage von 20

bis 30 Grad auszuführen.

(4) Die Zusatzprüfung ist unbeschadet der

Bestimmungen des § 5 Abs. 1 und 2 vor einem

Prüfer abzulegen, der die Lehrbefähigung besitzt.

(5) Bei den gemäß Abs. 2 und 3 erforderlichen

Schleppflügen muß ein Segelflugzeug, das von

einem zur Ausführung derartiger Flüge berechtigten

bzw. befähigten Segelflieger geführt wird, oder

ein anderer Gegenstand (Schleppbanner, Schleppsack)

geschleppt werden.

(6) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer

der Befähigung nach Abs. 1 sind zwei Schleppflüge

innerhalb der Gültigkeitsperiode erforderlich.

(7) Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer der

Schleppflugbefähigung sind die Voraussetzungen

nach Abs. 2 bis 5 erforderlich.

Befähigung für Außenabflüge und

Außenlandungen

§ 32 a. (1) Die Fähigkeit, mit Militärluftfahrzeugen

einer bestimmten Type auch Außenabflüge und

Außenlandungen — ausgenommen Hochgebirgslandungen

— durchzuführen, ist durch die Eintragung

„Außenlandungen" unter Beifügung der

Flugzeugtype als Erweiterung im Militärflugzeugführerschein

zu bescheinigen.

(2) Voraussetzungen für die Eintragung der

Befähigung nach Abs. 1 sind

a) die Durchführung von wenigstens 50 Ziellandungen

an verschiedenen Tagen, bei verschiedenen

Windverhältnissen und verschiedenen

Anflugarten in eine Aufsetzzone unter

Aufsicht eines Fluglehrers; von den 50 Ziellandungen

sind wenigstens 20 Landungen mit

annäherndem für die Landung höchstzulässigen

Gewicht durchzuführen;

b) die Durchführung von wenigstens je 20 Landungen

und Abflügen auf/von wenigstens

zwei verschiedenen Plätzen außerhalb von

Flugplätzen unter Aufsicht eines Fluglehrers.

Der Schwierigkeitsgrad der verwendeten

Plätze muß den Flugeigenschaften des verwendeten

Flugzeuges entsprechen.

(3) Für die Verlängerung und die Erneuerung

der Gültigkeitsdauer der Befähigung nach Abs. 1 ist

die Durchführung von wenigstens je zehn Außenlandungen

und -abflügen, bei der Erneuerung unter

Aufsicht eines Fluglehrers, erforderlich.

3. Besondere Bestimmungen für Militär-Hubschrauberführer

Grundausbildung

§ 33. (1) Die Grundausbildung für Militär-Hubschrauberführer

besteht in der Vermittlung der

Fähigkeit, Militärhubschrauber einer bestimmten

Type im Sichtflug bei Tag und bei Nacht zu führen

und dabei Sprechfunkverbindung herzustellen und

aufrechtzuerhalten.

(2) Die Grundbefähigung (Abs. 1) ist durch Ausstellung

eines Militär-Hubschrauberführerscheines

nach Anhang I Teil B zu bescheinigen.

(3) Der Militär-Hubschrauberführerschein darf

erst ausgestellt werden, wenn der Militärflugschüler

a) wenigstens 80 Gesamtflugstunden, hievon

wenigstens 15 Flugstunden als Alleinflüge

durchgeführt,

b) eine Alpeneinweisung mit Fluglehrer in der

Dauer von wenigstens zweieinhalb Stunden

erhalten,

c) wenigstens 15 Landungen auf wenigstens

fünf vom Ausbildungsplatz verschiedenen

Plätzen ausgeführt,

d) die Prüfungen nach den §§ 35, 36 und 47

abgelegt,

e) den Navigations-Dreieckflug (§ 37 Abs. 2)

und den Höhenflug (§ 37 Abs. 3) durchgeführt

und

f) den erfolgreichen Abschluß eines Erste-

Hilfe-Kurses nachgewiesen hat.

Theoretischer Teil der Militär-

Hubschrauberführerprüfung

§ 35. Gegenstände des theoretischen Teiles der

Militär-Hubschrauberführerprüfung sind die im

§ 21 aufgezählten unter besonderer Berücksichtigung

von Hubschraubern.

Praktischer Teil der Militär-Hubschrauberpfüfung

§ 36. (1) Der Prüfling hat bei Genauigkeits- und

Geschicklichkeitsflügen sowie bei simulierten Not-

und Gefahrenzuständen nachzuweisen, daß er die

Führung des Hubschraubers im Fluge beherrscht.

Die Prüfungsaufgaben sind von der Prüfungskommission

unter Berücksichtigung der Verwendungsmöglichkeiten

und Angaben im Flughandbuch festzulegen.

(2) Die Prüfungsaufgaben sind auf einem Hubschrauber

jener Type auszuführen, auf die sich die

Grundbefähigung (§ 33) erstrecken soll.

(3) Jeder Flug ist mit einer Ziellandung abzuschließen.

Navigations-Dreieckflug und

Höhenflug

§ 37. (1) Beim Navigations-Dreieckflug (Abs. 2)

und beim Höhenflug (Abs. 3) muß sich der Flugschüler

allein an Bord des Militärhubschraubers

befinden, ohne Anleitung fliegen und die gesamte

Navigation sowie die gesamte Flugvorbereitung

ohne Anleitung ausführen. Die Flüge dürfen erst

nach erfolgreicher Ablegung der Prüfung nach den

§§ 35 und 36 durchgeführt werden.

(2) Der Alleinflug über Land ist als Navigationsflug

über eine als Dreieck festgelegte Strecke von

wenigstens 300 km Luftlinie, mit zwei vorher festzulegenden

Zwischenlandungen, möglichst an

einem Tage, auszuführen.

(3) Der Höhenflug muß durch wenigstens

30 Minuten in einer Höhe von wenigstens 3000 m

über dem Meeresspiegel oder, wenn die Betriebsvorschriften

für den Militärhubschrauber eine solche

Höhe nicht zulassen, in der für das Luftfahrzeug

höchstzulässigen Höhe ausgeführt werden.

Der Höhenflug kann mit dem Navigations-

Dreieckflug in einem Flug verbunden werden.

(4) Bei Inhabern gültiger Zivilluftfahrerscheine

für Hubschrauberpiloten (§ 1 Abs. 3 Teil IA Z 2

der Zivilluftfahrt-Personalverordnung in der

jeweils geltenden Fassung) kann auf die Flüge nach

den Abs. 2 und 3 verzichtet werden, wenn der

Anwärter derartige Flüge bereits als Zivilluftfahrer

durchgeführt hat.

Flugprüfung für Sichtflüge bei

Nacht

§ 38. (1) Die Ausbildung des Flugschülers für

Sichtflüge bei Nacht ist durch eine Prüfung nach

Abs. 3 abzuschließen.

(2) Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

nach Abs. 3 sind

a) die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen

nach den §§ 35, 36 und 47 sowie

b) die einwandfreie Durchführung von wenigstens

20 Flügen, deren Start und Landung

jeweils bei Nacht erfolgten, mit einer

Gesamtflugdauer von wenigstens fünf Stunden;

mindestens zehn Abflüge und Landungen

müssen innerhalb der letzten zwölf

Monate vor Beginn der Prüfung erfolgt sein.

(3) Die Flugprüfung besteht aus einem Sichtflug

bei Nacht zu einem wenigstens 50 Kilometer entfernten

Flugplatz mit einer Ziellandung bei Nacht.

(4) Die Flugprüfung ist unbeschadet der Bestimmungen

des § 5 Abs. 1 und 2 vor einem Prüfer

abzulegen, der die Lehrbefähigung besitzt.

(5) Inhabern gültiger Zivilluftfahrerscheine für

Hubschrauberpiloten (§ 1 Abs. 3 Teil IA Z 2 der

Zivilluftfahrt-Personalverordnung in der jeweils

geltenden Fassung) ist eine gültige Sicht-Nachtflugberechtigung

(§ 79 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung)

anzurechnen.

Verlängerung und Erneuerung der

Gültigkeitsdauer der Grundbefähigung

§ 39. (1) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer

(§ 13) des Militär-Hubschrauberführerscheines

hinsichtlich der Grundbefähigung sind Flüge

mit Hubschraubern von mindestens 40 Stunden

Gesamtflugdauer, davon wenigstens 20 Stunden als

verantwortlicher Pilot, innerhalb der Gültigkeitsperiode

erforderlich.

(2) In der Gesamtflugzeit von 40 Stunden nach

Abs. 1 müssen Hubschrauberflüge von insgesamt

wenigstens drei Stunden Dauer als Sichtflüge bei

Nacht oder als Instrumentenflüge bei Nacht sowie

mindestens zehn Nachtabflüge und zehn Nachtlandungen

enthalten sein.

(3) Auf die Gesamtflugzeit nach Abs. 1, nicht

aber auf die als verantwortlicher Pilot erforderliche

Flugzeit, sind Flüge mit Motorflugzeugen voll

anzurechnen.

(4) Vor der Erneuerung der Gültigkeitsdauer des

Militär-Hubschrauberführerscheines ist eine Stellungnahme

der Prüfungskommission (§ 5) einzuholen.

Der Stellungnahme ist das Ergebnis der nach

den §§ 35, 36 und 38 neuerlich abzulegenden Prüfungen

zugrunde zu legen; die Prüfungskommission

kann unter Berücksichtigung der fliegerischen

Erfahrungen und der Dauer der Flugunterbrechung

des Prüflings Abweichungen von den Prüfungsaufgaben

anordnen; dies ist in der Prüfungsniederschrift

festzuhalten.

(5) Eine Stellungnahme der Prüfungskommission

nach Abs. 4 ist nicht erforderlich, wenn der Inhaber

des ruhenden Militär-Hubschrauberführerscheines

innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem

Antrag auf Erneuerung der Gültigkeitsdauer die

für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer erforderlichen

Voraussetzungen (Abs. 1 bis 3) erfüllt

hat.

(6) Liegen die Voraussetzungen für die Verlängerung

oder Erneuerung der Gültigkeitsdauer hinsichtlich

der Type der Grundbefähigung nicht vor,

jedoch für eine Type, die als Erweiterung eingetragen

ist, so ist die Grundbefähigung auf jene Type

abzuändern, für welche die Voraussetzungen nach

den Abs. 1 bis 5 gegeben sind.

Erweiterungen der Grundbefähigung

für Militär-Hubschrauberführer

§ 40. (1) Die Grundbefähigung für Militär-Hubschrauberführer

kann erweitert werden um

a) die Typenerweiterung (§ 41),

b) die allgemeine Lehrbefähigung (§ 42),

c) die Befähigung für Außenabflüge und

Außenlandungen (§ 43),

d) die Befähigung für Hochgebirgslandungen

(§ 44),

e) die Schwimmerbefähigung (§ 46),

f) die Instrumentenflugbefähigung (§ 48),

g) die Instrumentenflug-Lehrbefähigung (§ 51),

h) die Verbandflugbefähigung (§ 52) und

i) die Tiefflugbefähigung (§ 53).

(2) Erweiterungen nach Abs. 1 sind bis zum

Ende der Gültigkeitsperiode der Grundbefähigung

(§ 33) gültig.

(3) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer

von Erweiterungen, die in den letzten sechs Monaten

einer Gültigkeitsperiode im Militär-Hubschrauberführerschein

eingetragen wurden, sind die sonst

für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer erforderlichen

besonderen Voraussetzungen nicht erforderlich.

(4) Konnte ein Militärpilot aus Gründen, die

nicht in seiner Person gelegen sind (zB die vorübergehende

Sperre einer Hubschraubertype), die Voraussetzungen

für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer

einer Erweiterung nicht erfüllen, so ist die

Gültigkeitsdauer dieser Erweiterung um den nach

§ 13 Abs. 1 vorgesehenen Zeitraum zu verlängern,

wenn aus dem bisherigen fliegerischen Verhalten

des Piloten keine Bedenken gegen die fachliche

Befähigung bestehen.

Typenerweiterung

§ 41. (1) Militärhubschrauber einer anderen

Type als der Type nach § 33 dürfen im Fluge

geführt werden, wenn die betreffende Type im

Militär-Hubschrauberführerschein eingetragen ist

(Typenerweiterung). Diese Eintragung beinhaltet

auch die Fähigkeit, mit Militärhubschraubern dieser

Type Sichtflüge bei Nacht auszuführen sowie

Sprechfunkverbindung herzustellen und aufrechtzuerhalten.

(2) Voraussetzung für die Eintragung der

Typenerweiterung ist die Ablegung einer Zusatzprüfung,

deren

a) theoretischer Teil aus Gegenständen der lit. a

bis e des § 35, unter besonderer Berücksichtigung

der neuen Type, und

b) praktischer Teil aus den Flügen nach § 36

besteht.

(3) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer

(§ 13) der Typenerweiterung sind Flüge von wenigstens

fünf Stunden Dauer als verantwortlicher Pilot

mit der betreffenden Type durchzuführen. Die

Flüge sind auf die nach § 39 Abs. 1 erforderliche

Flugzeit anzurechnen.

(4) Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer

einer Typenerweiterung ist eine Prüfung nach

Abs. 2 abzulegen; § 39 Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.

Allgemeine Lehrbefähigung für

Militär-Hubschrauberführer

§ 42. (1) Die Fähigkeit, Militärflugschüler zu

Militärhubschrauberführern und diese zu Erweiterungen

(§ 2 Z 5) der Grundbefähigung — mit Ausnahme

zur Instrumentenflugbefähigung — auszubilden,

ist durch die Eintragung „Fluglehrer" als

Erweiterung im Militär-Hubschrauberführerschein

zu bescheinigen.

(2) Voraussetzungen für die Eintragung der

Befähigung nach Abs. 1 sind neben den allgemeinen

Bestimmungen (§ 17)

a) eine abgeschlossene Ausbildung nach den

§§ 43, 44, 52 und 53 sowie

b) nach Ablegen der Prüfung nach § 17 Abs. 2

die erfolgreiche Ausbildung unter Aufsicht

eines Militärfluglehrers von

1. wenigstens einem Flugschüler bis zum

Abschluß der Grundausbildung (§ 33

Abs. 3) oder

2. einem Militär-Hubschrauberführer bis zur

Eintragung einer Typenerweiterung und

einer anderen Erweiterung.

(3) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer

der Befähigung nach Abs. 1 ist die erfolgreiche

Tätigkeit als Militärfluglehrer innerhalb der Gültigkeitsperiode

erforderlich.

(4) Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer der

allgemeinen Lehrbefähigung (Abs. 1) ist es erforderlich,

daß der Militär-Hubschrauberführer bei

Flügen verschiedener Art nachweist, daß er den

Militärhubschrauber auch am Sitz des zweiten Piloten

beherrscht.

Befähigung für Außenabflüge und

Außenlandungen

§ 43. (1) Die Fähigkeit, mit Militärhubschraubern

Außenabflüge und Außenlandungen (§ 9 Luftfahrtgesetz)

— ausgenommen Hochgebirgslandungen

(§ 44) — durchzuführen, ist durch die Eintragung

„Außenlandungen" als Erweiterung im Militär-

Hubschrauberführerschein zu bescheinigen.

(2) Voraussetzungen für die Eintragung der

Befähigung nach Abs. 1 sind

a) die Durchführung von Landungen auf wenigstens

50 verschiedenen Plätzen außerhalb von

Flugplätzen unter Aufsicht eines Fluglehrers.

Von den 50 verschiedenen Plätzen sind

zumindest 20 mit annäherndem für die Landung

höchstzulässigen Fluggewicht durchzuführen;

b) die Durchführung von Schwebeflügen in

einer Höhe von 2 bis 3 m über Grund; bei

diesen Flügen muß der Hubschrauber nach

links und nach rechts um einen auf dem

Boden markierten Punkt gedreht werden,

wobei die Längsachse des Hubschraubers

ständig auf diesen Punkt gerichtet sein soll.

Bei dem einen Flug hat der vorderste Teil des

Hubschraubers während der Drehbewegungen

in einem Kreis von 2 m Radius um den

markierten Punkt zu verbleiben; bei dem

anderen Flug hat der Heckrotor während der

Drehbewegungen in einem Kreis von 5 m

Radius um diesen markierten Punkt zu verbleiben.

(3) Für die Verlängerung und die Erneuerung

der Gültigkeitsdauer der Befähigung nach Abs. 1 ist

die Durchführung von wenigstens je 20 Außenlandungen

und -abflügen, bei der Erneuerung unter

Aufsicht eines Fluglehrers, erforderlich.

Befähigung für Hochgebirgslandungen

§ 44. (1) Die Fähigkeit, mit Militärhubschraubern

Landungen im Hochgebirge (§ 2 Z 10) durchzuführen,

ist durch die Eintragung „Hochgebirgslandungen"

als Erweiterung im Militär-Hubschrauberführerschein

zu bescheinigen.

(2) Voraussetzungen für die Eintragung der

Befähigung nach Abs. 1 sind

a) eine gültige Befähigung nach § 43,

b) die Teilnahme an je einem Aipin-Lehrgang

im Sommer und im Winter,

c) die Teilnahme an je einem Hubschrauberführerlehrgang

für Hochgebirgslandungen im

Sommer und im Winter,

d) bei einmotorigen Hubschraubern die Durchführung

von Autorotationslandungen aus

einer Höhe von wenigstens 300 m über

Grund mit auf Leerlauf gedrosseltem Triebwerk

in ein Ziellandefeld von 50 m Radius

1. bei Ausführung einer 180-Grad-Kurve

und

2. bei Ausführung einer 360-Grad-Kurve,

e) die Durchführung von mindestens 150 Landungen

im Hochgebirge auf verschiedenen

Plätzen, in Zonen mit unterschiedlich geologischem

Aufbau, zu verschiedenen Jahreszeiten,

unter Aufsicht eines Militärfluglehrers.

Von den 150 Landungen sind mindestens 50

mit annäherndem für die Landung höchstzulässigen

Fluggewicht durchzuführen.

(3) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer

der Befähigung nach Abs. 1 ist die Durchführung

von mindestens 20 Hochgebirgslandungen innerhalb

der Gültigkeitsperiode erforderlich.

(4) Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer der

Befähigung nach Abs. 1 ist die Durchführung von

mindestens 50 Hochgebirgslandungen an verschiedenen

Plätzen unter Aufsicht eines befähigten Militärfluglehrers

erforderlich.

Befähigung zur Führung von Militärhubschraubern

mit Schwimmern

§ 46. (1) Die Fähigkeit, Militärhubschrauber mit

Schwimmern im Fluge zu führen und auf Wasser

zu landen, ist als Erweiterung der Grundbefähigung

durch die Eintragung „Schwimmerbefähigung"

im Militär-Hubschrauberführerschein zu

bescheinigen.

(2) Voraussetzungen für die Eintragung der

Befähigung nach Abs. 1 sind

a) wenigstens 250 Flugstunden mit Hubschraubern;

b) Teilnahme an einem Lehrgang zur Führung

von Hubschraubern mit Schwimmern und

c) Ablegung einer praktischen Prüfung nach

Abs. 3; diese Prüfung ist unbeschadet der

Bestimmungen des § 5 Abs. 1 und 2 vor

einem Prüfer abzulegen, der die Lehrbefähigung

nach den §§ 42 und 46 besitzt und an

der Ausbildung des Prüflings nicht mitgewirkt

hat.

(3) Die Prüfung (Abs. 2 lit. c) umfaßt

a) je zwei Ziellandungen mit Motorhilfe in fließendes

und ruhendes Wasser an eine Boje;

der Hubschrauber muß mit einem Schwimmer

in einem Abstand von höchstens 2 m

Entfernung von der Boje aufgesetzt haben;

b) eine Autorotationslandung in ruhendes Wasser

in nicht mehr als 25 m Entfernung von

einem vorher markierten Punkt.

(4) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer

der Befähigung nach Abs. 1 ist die Durchführung

von wenigstens zehn Landungen mit Schwimmern

innerhalb der Gültigkeitsperiode erforderlich.

(5) Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer der

Befähigung nach Abs. 1 ist eine praktische Prüfung

nach Abs. 3 erforderlich.

4. Gemeinsame Bestimmungen für Militärflugzeugführer

und Militär-Hubschrauberführer

Sprechfunkprüfung für den Militärflugdienst

§ 47. (1) Die Sprechfunkausbildung des Militärflugschülers

ist durch eine Prüfung nach den Abs. 2

und 3 abzuschließen.

(2) Gegenstände des theoretischen Prüfungsteiles

sind

1. Fernmelderechtliche und vollzugsdienstliche

Bestimmungen, wie Kenntnis der wichtigsten

Bestimmungen des Fernmeldegesetzes, der

Funker-Zeugnisverordnung, des Internationalen

Fernmeldevertrages und der Vollzugsordnung

für den Funkdienst, soweit diese Bestimmungen

auf den Flugfernmelde- und

Flugfunknavigationsdienst Anwendung finden.

2. Sonderbestimmungen für die Luftfahrt

a) Kenntnis der Anlagen und Dienste der

Zivil- und der Militärluftfahrt sowie der

Verfahren, soweit diese im Sichtflug bei

Tag und bei Nacht Anwendung finden

können;

b) Handhabung der Behelfe für den Flugfernmelde-

und Flugfunknavigationsdienst;

3. Fremdsprache: Anwendung von Luftfahrtenglisch

im Zusammenhang mit Flugvorbereitung

und Flugdurchführung.

4. Fertigkeiten am Boden

a) Wiederholung von Freigaben in englischer

Sprache und

b) Auswertung von Wetter- und Fluginformationen,

die in englischer Sprache übermittelt

wurden.

5. Militärische Bestimmungen: Übermittlung

militärischer Nachrichten.

(3) Die praktische Anwendung der Fertigkeiten

im Funksprechverkehr ist anläßlich der Prüfungsflüge

nach den §§ 22, 24 bzw. 36 und 38 zu überprüfen.

(4) Die Prüfung aus den Gegenständen nach

Abs. 2 Z 1 bis 4 wird durch ein Funker-Zeugnis

nach § 3 lit. a Z 3 bis 5 der Funker-Zeugnisverordnung

vom 6. April 1967, BGBl. Nr. 139, in der

jeweils geltenden Fassung ersetzt.

Instrumentenflugbefähigung

§ 48. (1) Die Fähigkeit, Instrumentenflüge (§ 2

Z 24 der Luftverkehrsregeln 1967) mit bestimmten

Typen von Militärluftfahrzeugen durchzuführen,

wird durch Anschluß eines Beiblattes (Anhang I

Teil C) zum Militärluftfahrerschein und der

Typeneintragung in dieses Beiblatt bescheinigt.

(2) Voraussetzungen für die Eintragung der

Instrumentenflugbefähigung im Beiblatt (Abs. 1)

hinsichtlich der ersten Type sind

a) die Befähigung des Militärpiloten, diese Type

nach Sichtflugregeln im Fluge zu führen

(§§ 19 oder 33),

b) mindestens 150 Gesamtflugstunden, davon

mindestens 20 Stunden innerhalb der letzten

zwölf Monate vor Beginn der praktischen

Instrumentenflugprüfung (§ 50); in der

Gesamtflugzeit müssen Überlandflüge von

wenigstens 50 Stunden Dauer und Instrumentenflüge

unter Aufsicht eines befähigten

Fluglehrers von mindestens 40 Stunden

Dauer enthalten sein. Auf die erforderliche

Instrumentenflugzeit können Übungen auf

einem Instrumentenflugübungsgerät, die

unter Aufsicht eines Befähigten nach § 95

durchgeführt wurden und/oder Instrumentenübungsflüge

bis zum Gesamtausmaß von

20 Stunden voll angerechnet werden,

c) Nachweis der Fähigkeit im Aufnehmen von

35 Morsezeichen in der Minute und

d) die Ablegung der Instrumentenflugprüfung

nach den §§ 49 und 50.

(3) Zu Übungszwecken durchgeführte Instrumentenflüge

mit einsitzigen Militärluftfahrzeugen

dürfen nur durchgeführt werden, wenn der den

Instrumentenflug Übende

a) für Instrumentenflüge mit mindestens einer

Type befähigt ist,

b) Instrumentenflüge als verantwortlicher Pilot

mit einer Gesamtflugdauer von wenigstens

fünf Stunden durchgeführt hat und

c) für Verbandflüge (§ 52) befähigt ist.

(4) Voraussetzungen für die Erweiterung der

Instrumentenflugbefähigung auf eine andere Type

(Instrumentenflug-Typenerweiterung) sind

a) die Befähigung des Militärpiloten, diese Type

nach Sichtflugregeln im Fluge zu führen

(SS 19 und 33) und

b) die Ablegung des praktischen Teiles der

Instrumentenflugprüfung (§ 50) mit einem

Luftfahrzeug der betreffenden Type; diese

Prüfung ist unbeschadet der Bestimmungen

des § 5 Abs. 1 und 2 vor einem Prüfer

abzulegen, der die Lehrbefähigung besitzt.

(5) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer

(§ 13) der Instrumentenflugbefähigung ist in Zeitabständen

von höchstens sechs Monaten ein Flug

nach Instrumentenflugregeln mit Durchstoß- oder

Landeverfahren unter Aufsicht eines nach § 5

Abs. 3 bestellten Prüfers, der selbst gültig zu Instrumentenflügen

befähigt ist, erforderlich; soll die

Gültigkeitsdauer hinsichtlich mehrerer Typen verlängert

werden, so muß mit jeder Type ein Überprüfungsflug

innerhalb der Gültigkeitsperiode

durchgeführt werden, wobei der Abstand zwischen

zwei Überprüfungsflügen nicht länger als sechs

Monate betragen darf.

(6) Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer der

Instrumentenflugbefähigung auf einer bestimmten

Type ist die Ablegung des praktischen Prüfungsteiles

der Instrumentenflugprüfung nach § 50 Abs. 2

lit. b erforderlich; die Ablegung dieser Prüfung ist

durch einen Übungsflug nach Abs. 5 zu ersetzen,

wenn die Erneuerung nur deshalb erfolgt, weil die

Sechsmonatefrist (Abs. 5) versäumt wurde.

Theoretischer Teil der Instrumentenflugprüfung

§ 49. Gegenstände des theoretischen Teiles der

Instrumentenflugprüfung sind

a) Luftnavigation für Instrumentenflug (Fremd-

und Eigenpeilung sowie deren Auswertung,

Bedienung der Funkanlagen an Bord),

b) Phraseologie für Instrumentenflüge,

c) Auswerten von meteorologischen Auskünften

für Instrumentenflüge,

d) Rechtsvorschriften, soweit sie mit dem

Instrumentenflug in Zusammenhang stehen,

e) Flugverfahren für Instrumentenflüge, einschließlich

der Anflug- und Landeverfahren,

f) Organisation und Aufgaben der Flugsicherung

sowie

g) Funknavigationsanlagen und -systeme.

Praktischer Teil der Instrumentenflugprüfung

§ 50. (1) Beim praktischen Teil der Instrumentenflugprüfung

hat der Prüfling vorerst seine fachliche

Befähigung auf einem Instrumentenflugübungsgerät

nachzuweisen; die fachliche Befähigung

ist unter Berücksichtigung der nach Abs. 4

zulässigen Abweichungen zu beurteilen.

(2) Der Prüfling hat sodann

a) einen Instrumentenflug ohne Sicht und

b) einen Flug nach Instrumentenflugregeln über

eine Strecke von mindestens.250 km, in dessen

Verlauf zwei Flugplätze mit Durchstoß- oder

Landeverfahren anzufliegen sind,

durchzuführen.

(3) Der Prüfungsflug nach Abs. 2 lit. a ist ab

einer Höhe von 60 m über Grund ohne Sicht auszuführen.

Der Prüfling hat nach Anordnung der

Prüfungskommission folgende Prüfungsaufgaben

auszuführen

a) bei Verwendung aller Navigationsinstrumente

1. einen Horizontalflug geradeaus unter Beibehaltung

von Kurs, Höhe und Geschwindigkeit,

2. Geschwindigkeitsänderungen im Horizontalflug

geradeaus unter Beibehaltung

von Kurs und Höhe,

3. je zwei zusammenhängende Vollkreise

(zweimal 360 Grad) im Horizontalflug

nach links und nach rechts bzw., wenn

dies typenbedingt nicht oder nur schwer

möglich ist, Kursänderungen im Horizontalflug

unter Beibehaltung der Geschwindigkeit,

4. je einen Steig- und Sinkflug ohne Kursänderung

unter Beibehaltung der Geschwindigkeit,

5. je einen Steig- und Sinkflug mit Kursänderung

(Steig- und Sinkkurven) unter Beibehaltung

der Geschwindigkeit;

b) bei Verwendung aller Navigationsinstrumente,

mit einem abgestellten Motor, jedoch

nur, wenn die Prüfung auf einem zwei- oder

mehrmotorigen Luftfahrzeug abgelegt wird

1. einen Horizontalflug geradeaus unter Beibehaltung

von Kurs, Höhe und Geschwindigkeit,

2. Kursänderungen im Horizontalflug (Kurven)

unter Beibehaltung von Höhe und

Geschwindigkeit,

3. je einen Steig- und Sinkflug ohne Kursänderung

unter Beibehaltung der Geschwindigkeit,

4. je eine Steig- und Sinkkurve unter Beibehaltung

der Geschwindigkeit;

c) bei Abdeckung des künstlichen Horizontes,

des Kurskreisels und des Kreiselkompasses

(mit eingeschränktem Instrumentenbrett);

1. einen Horizontalflug geradeaus unter Beibehaltung

von Kurs, Höhe und Geschwindigkeit,

2. Kurven im Horizontalflug unter Beibehaltung

von Höhe und Geschwindigkeit,

3. Übergehen in den Horizontalflug geradeaus

aus ungewöhnlichen Fluglagen und

nach Überziehen (Abfangen aus Gefahrenzuständen),

4. je einen Steig- und Sinkflug ohne Kursänderung

unter Beibehaltung der Geschwindigkeit

und

5. je eine Steig- und Sinkkurve unter Beibehaltung

der Geschwindigkeit.

(4) Bei den Flügen nach Abs. 2 sind im allgemeinen

folgende Abweichungen und Geschwindigkeitsänderungen

zulässig (Toleranzen)

a) bei Verwendung aller Navigationsinstrumente

(Abs. 3 lit. a)

1. beim Horizontalflug geradeaus (Z 1)

Abweichungen von 5 Grad beiderseits

(Kurs), 15 m der Höhe nach und

Geschwindigkeitsabweichungen von

5 Knoten,

2. bei Geschwindigkeitsänderungen im Horizontalflug

(Z 2) geradeaus Abweichungen

von 5 Grad (Kurs) und 15 m der Höhe

nach,

3. bei den Vollkreisen im Horizontalflug

15 m der Höhe nach, Geschwindigkeitsänderungen

von 5 Knoten und nach Beendigung

der Vollkreise nach der ersten

Verbesserung 5 Grad (Kurs),

4. beim Steig- und Sinkflug ohne Kursänderung

(Z 4) Geschwindigkeitsänderungen

von 5 Knoten,

5. bei Steig- und Sinkkurven (Z 5).

Geschwindigkeitsänderungen von 5 Knoten;

b) bei Verwendung aller Navigationsinstrumente

mit einem abgestellten Motor (Abs. 3

lit. b)

1. beim Horizontalflug geradeaus (Z 1)

Abweichungen von 5 Grad beiderseits

(Kurs), 30 m der Höhe nach und

Geschwindigkeitsabweichungen von

10 Knoten,

2. nach Kursänderungen im Horizontalflug

(Z 2) Abweichungen von 5 Grad, 30 m

und eine Geschwindigkeitszunahme von

10 Knoten oder eine Geschwindigkeitsabnahme

von 5 Knoten,

3. bei Kurven im Horizontalflug (Z 2)

Abweichungen von 10 Grad, 30 m und

eine Geschwindigkeitszunahme von

10 Knoten oder eine Geschwindigkeitsabnahme

von 5 Knoten,

4. beim Steigflug ohne Kursänderung (Z 3)

Abweichungen von 5 Grad und eine

Geschwindigkeitszunahme von 10 Knoten

oder eine Geschwindigkeitsabnahme von

5 Knoten,

5. beim Sinkflug ohne Kursänderung (Z 3)

Abweichungen von 5 Grad und Geschwindigkeitsänderungen

von 5 Knoten,

6. bei Steig- und Sinkkurven (Z 4)

Geschwindigkeitsänderungen von

10 Knoten;

c) mit eingeschränktem Instrumentenbrett

(Abs. 31k. c)

1. beim Horizontalflug geradeaus (Z 1)

Abweichungen von 10 Grad beiderseits

(Kurs), 30 m der Höhe nach und

Geschwindigkeitsabweichungen von

10 Knoten,

2. bei Kurven laut Magnetkompaß im Horizontalflug

(Z 2) erst nach der ersten Korrektur,

Abweichungen von. 10 Grad

(Kurs), von 30 m der Höhe nach und von

10 Knoten (Geschwindigkeit),

3. beim Steig- und Sinkflug ohne Kursänderung

(Z 4) Abweichungen von 10 Grad

beiderseits (Kurs). Geschwindigkeitsabweichungen

von 10 Knoten und nach

Beendigung der Höhenänderung nicht

mehr als 30 m,

4. bei Steig- und Sinkkurven Geschwindigkeitsänderungen

von 10 Knoten und nach

Beendigung des Kurvenfluges Abweichungen

von 10 Grad (Kurs) und 30 m der

Höhe nach.

Instrumentenflug-Lehrbefähigung

§ 51. (1) Die Fähigkeit, Militärluftfahrer im

Instrumentenflug theoretisch und praktisch auszubilden,

ist durch die Eintragung „Instrumentenfluglehrer"

als Erweiterung der Grundbefähigung im

Militärluftfahrerschein zu bescheinigen. Die Instrumentenflug-

Lehrbefähigung umfaßt alle Typen von

Militärluftfahrzeugen, für welche eine gültige Befähigung

nach § 48 vorhanden ist.

(2) Voraussetzungen für die Eintragung der

Befähigung nach Abs. 1 sind

a) eine allgemeine Lehrbefähigung (§§ 31 oder

42),

b) eine Prüfung in sinngemäßer Anwendung des

§ 17 Abs. 2 lit. a,

c) die Ausführung von Instrumentenflügen von

wenigstens 25 Stunden Gesamtflugdauer

nach Ablegung des praktischen Teiles der

Instrumentenflugprüfung (§ 50) und

d) ein Prüfungsflug, bei welchem der Prüfling

das Luftfahrzeug vom Start bis zur Landung

vom Sitz des zweiten Piloten aus zu führen

und die Prüfungsaufgaben nach § 50 Abs. 2

lit. b zu erfüllen hat. Dieser Prüfungsflug ist

unbeschadet der Bestimmungen des § 5

Abs. 1 und 2 vor einem Prüfer durchzuführen,

der die Instrumentenflug-Lehrbefähigung

besitzt. § 5 Abs. 2 zweiter Halbsatz des

zweiten Satzes gilt sinngemäß.

(3) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer

der Instrumentenflug-Lehrbefähigung sind

a) die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der

Instrumentenflugbefähigung (§ 48) und

b) die erfolgreiche Tätigkeit als Instrumentenfluglehrer

innerhalb der Gültigkeitsperiode

erforderlich.

(4) Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer der

Instrumentenflug-Lehrbefähigung ist ein Prüfungsflug

nach Abs. 2 lit. d erforderlich. Mit diesem Prüfungsflug

wird auch die Gültigkeitsdauer einer

ruhenden Instrumentenflugbefähigung (§ 48)

erneuert.

Verbandflugbefähigung

§ 52. (1) Die Fähigkeit, im militärischen Verband

(§ 2 Z 59 der Luftverkehrsregeln 1967) zu fliegen,

ist durch die Eintragung „Verbandflüge" als Erweiterung

im Militärluftfahrerschein zu bescheinigen.

(2) Voraussetzungen für die Eintragung der

Befähigung nach Abs. 1 sind

a) mindestens zehn Flugstunden im Verbandflug

unter Aufsicht eines Fluglehrers (Abs. 1);

b) die Ablegung der Verbandflugprüfung nach

Abs. 3; diese Prüfung ist unbeschadet der

Bestimmungen des § 5 Abs. 1 und 2 vor

einem Prüfer abzulegen, der die Lehrbefähigung

für die Befähigung nach Abs. 1

besitzt.

(3) Die Verbandflugprüfung umfaßt zwei Flüge

in Rotte mit folgenden Flugformationen und Formationsänderungen

a) enger Verband in Reihe. Die Formationen

und -änderungen der Z 2 bis 6 sind in Reihe

rechts und in Reihe links durchzuführen;

Kursänderungen mit Flugzeugen sind mit

mindestens 30 Grad Querlage auszuführen

1. Start,

2. Steigflug geradeaus mit Kursänderungen,

3. Horizontalflug geradeaus mit Geschwindigkeitsänderungen,

4. Horizontalflug mit Kursänderungen,

5. Auflösen und Sammeln,

6. Sinkflug geradeaus und mit Kursänderungen

und

7. Landung;

b) offener Verband in Reihe. Die Formationen

und -änderungen der Z 2 bis 6 sind in Reihe

rechts und in Reihe links durchzuführen; für

die Querlage bei Kursänderungen gelten die

Begrenzungen nach dem Flughandbuch

1. Einzelstart mit Sammeln in den offenen

Verband,

2. Steigflug mit Kursänderungen,

3. Horizontalflug mit Geschwindigkeitsänderungen,

4. Horizontalflug mit Kursänderungen,

5. Flug mit Kurs- und Höhenänderungen,

6.. Sinkflug mit Kursänderungen und

7. Landung im offenen Verband.

(4) Formationen und Formationsänderungen

sind in zwei Flügen von mindestens je 20 Minuten

Dauer auszuführen.

(5) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer

der Verbandflugbefähigung sind Verbandflüge mit

einer Gesamtflugdauer von einer Stunde innerhalb

der Gültigkeitsperiode erforderlich.

(6) Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer der

Verbandflugbefähigung sind Überprüfungsflüge

nach Abs. 3 unter Aufsicht eines hiezu befähigten

Militärfluglehrers erforderlich.

Tiefflugbefähigung

§ 53. (1) Die Fähigkeit, Tiefflüge (§ 2 Z 24) mit

Militärluftfahrzeugen durchzuführen, ist durch die

Eintragung „Tiefflüge" als Erweiterung im Militärluftfahrerschein

einzutragen.

(2) Voraussetzungen für die Eintragung der

Befähigung nach Abs. 1 sind

a) mindestens 200 Flugstunden als verantwortlicher

Pilot — auf diese Zeit sind Flüge unter

Aufsicht eines Militärfluglehrers anzurechnen

— und

b) zwei Überprüfungsflüge im Tiefflug unter

Aufsicht eines Militärfluglehrers.

(3) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer

der Befähigung nach Abs. 1 ist die Durchführung

von Tiefflügen als verantwortlicher Pilot innerhalb

der Gültigkeitsperiode erforderlich.

(4) Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer der

Befähigung nach Abs. 1 ist die Durchführung von

Tiefflügen (Überprüfungsflügen) nach Abs. 2 lit. b

erforderlich."

4. Im Abs. 3 des § 90 hat lit. a zu lauten

„a) Eine gültige Flugfernmeldebefähigung nach

§ 89 und".

5. Im Abs. 2 des § 94 a hat die Zitierung in der

letzten Zeile zu lauten: „5 und 7".

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1983 in Kraft.

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