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314_1982 AT

314. Bundesgesetz: Änderung des Schrottlenkungsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 314. Bundesgesetz: Änderung des Schrottlenkungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie im Art. II des Schrottlenkungsgesetzes,

BGBl. Nr. 275/1978, in der Fassung des Art. II des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 291/1980 und des

Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten

sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften

sind vom Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis

zum Ablauf des 30. Juni 1984 auch in den Belangen

Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz

in der Fassung von 1929 etwas anderes

vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten

Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden

versehen werden.

Artikel II

Das Schrottlenkungsgesetz wird geändert wie

folgt

1. In § 3 hat die erste Definition zu lauten

„ — Anfallstellen Unternehmen, bei denen im

Inland unlegierter Eisenschrott unter Berücksichtigung

der Kosten, insbesondere für Aufbewahrung

und Transport, in wirtschaftlich verwertbaren Mengen

anfällt, soweit sie nicht Schrotthändler sind;"

2. In § 4 Abs. 1 sind die Worte „— grundsätzlich

in den vorangegangenen drei Jahren —" zu ersetzen

durch „— grundsätzlich in den vorangegangenen

drei Kalenderjahren —"

3. In § 7 Abs. 2 hat der zweite Halbsatz zu lauten

„bis längstens 1. September eines jeden Kalenderjahres

den voraussichtlichen Schrottbedarf mitzuteilen."

4. § 8 hat zu lauten

„§ 8. Der Fachverband der Bergwerke und eisenerzeugenden

Industrie und der Fachverband der

Gießereiindustrie haben gleichzeitig mit der Mitteilung

nach § 7 Abs. 2 dem Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie auch einen Vorschlag

über die Jahresquoten, welche den im § 4 Abs. 1

genannten Schrottverbrauchern ihres Bereiches

zuzuteilen sind, zu erstatten. Der Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie hat die diesen

Unternehmen zustehenden Jahresquoten unter

Bedachtnahme auf die genannten Vorschläge durch

Bescheid festzusetzen. Bei der Ermittlung der Jahresquoten

ist auf technologische Gegebenheiten des

Betriebes, auf den durchschnittlichen Schrottzukauf

in den unmittelbar vorangegangenen drei

Kalenderjahren (Referenzzeitraum) und auf den

Eigenanfall Bedacht zu nehmen."

5. Der § 10 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Wird von Schrotthändlern eine Aufbereitung

von unlegiertem Eisenschrott vorgenommen,

so hat diese den aufbereiteten Sorten der Schrottsortenliste

zu entsprechen."

6. Der bisherige Abs. 4 erhält die Bezeichnung

Abs. 5.

7. Die Überschrift des VII. Abschnittes hat zu

lauten

„Ausfuhrregelungen"

8. § 20 hat zu lauten

„§ 20. Die inländische Versorgung mit unlegiertem

Eisenschrott gilt jedenfalls dann als nicht

gefährdet, wenn der Antragsteller gemäß Außenhandelsgesetz

1968 nachweist, daß ihm der Schrottverband

der Österreichischen Stahl- und Eisenwerke

Ges. m. b. H. innerhalb von zwei Wochen

keinen Käufer aus dem Kreis der Werkbelieferungshändler

oder der in § 4 Abs. 1 genannten

Schrottverbraucher namhaft gemacht hat."

9. § 22 hat zu lauten

„§ 22. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des

30. Juni 1984 außer Kraft."

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1982 in

Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist hinsichtlich des Art. I die Bundesregierung und

hinsichtlich des Art. II der Bundesminister für

Handel, Gewerbe und Industrie betraut.

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