314. Bundesgesetz: Änderung des Schrottlenkungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,
wie sie im Art. II des Schrottlenkungsgesetzes,
BGBl. Nr. 275/1978, in der Fassung des Art. II des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 291/1980 und des
Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten
sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften
sind vom Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis
zum Ablauf des 30. Juni 1984 auch in den Belangen
Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz
in der Fassung von 1929 etwas anderes
vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten
Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden
versehen werden.
Artikel II
Das Schrottlenkungsgesetz wird geändert wie
folgt
1. In § 3 hat die erste Definition zu lauten
„ — Anfallstellen Unternehmen, bei denen im
Inland unlegierter Eisenschrott unter Berücksichtigung
der Kosten, insbesondere für Aufbewahrung
und Transport, in wirtschaftlich verwertbaren Mengen
anfällt, soweit sie nicht Schrotthändler sind;"
2. In § 4 Abs. 1 sind die Worte „— grundsätzlich
in den vorangegangenen drei Jahren —" zu ersetzen
durch „— grundsätzlich in den vorangegangenen
drei Kalenderjahren —"
3. In § 7 Abs. 2 hat der zweite Halbsatz zu lauten
„bis längstens 1. September eines jeden Kalenderjahres
den voraussichtlichen Schrottbedarf mitzuteilen."
4. § 8 hat zu lauten
„§ 8. Der Fachverband der Bergwerke und eisenerzeugenden
Industrie und der Fachverband der
Gießereiindustrie haben gleichzeitig mit der Mitteilung
nach § 7 Abs. 2 dem Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie auch einen Vorschlag
über die Jahresquoten, welche den im § 4 Abs. 1
genannten Schrottverbrauchern ihres Bereiches
zuzuteilen sind, zu erstatten. Der Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie hat die diesen
Unternehmen zustehenden Jahresquoten unter
Bedachtnahme auf die genannten Vorschläge durch
Bescheid festzusetzen. Bei der Ermittlung der Jahresquoten
ist auf technologische Gegebenheiten des
Betriebes, auf den durchschnittlichen Schrottzukauf
in den unmittelbar vorangegangenen drei
Kalenderjahren (Referenzzeitraum) und auf den
Eigenanfall Bedacht zu nehmen."
5. Der § 10 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Wird von Schrotthändlern eine Aufbereitung
von unlegiertem Eisenschrott vorgenommen,
so hat diese den aufbereiteten Sorten der Schrottsortenliste
zu entsprechen."
6. Der bisherige Abs. 4 erhält die Bezeichnung
Abs. 5.
7. Die Überschrift des VII. Abschnittes hat zu
lauten
„Ausfuhrregelungen"
8. § 20 hat zu lauten
„§ 20. Die inländische Versorgung mit unlegiertem
Eisenschrott gilt jedenfalls dann als nicht
gefährdet, wenn der Antragsteller gemäß Außenhandelsgesetz
1968 nachweist, daß ihm der Schrottverband
der Österreichischen Stahl- und Eisenwerke
Ges. m. b. H. innerhalb von zwei Wochen
keinen Käufer aus dem Kreis der Werkbelieferungshändler
oder der in § 4 Abs. 1 genannten
Schrottverbraucher namhaft gemacht hat."
9. § 22 hat zu lauten
„§ 22. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des
30. Juni 1984 außer Kraft."
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1982 in
Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist hinsichtlich des Art. I die Bundesregierung und
hinsichtlich des Art. II der Bundesminister für
Handel, Gewerbe und Industrie betraut.