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314_1981 AT

314. Bundesgesetz: Mediengesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 314. Bundesgesetz: Mediengesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Dieses Bundesgesetz soll zur Sicherung des

Rechtes auf freie Meinungsäußerung und Information

die volle Freiheit der Medien gewährleisten.

Beschränkungen der Medienfreiheit, deren

Ausübung Pflichten und Verantwortung mit sich

bringt, sind nur unter den im Art. 10 Abs. 2 der

Konvention zum Schutze der Menschenrechte

und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, bezeichneten

Bedingungen zulässig.

ARTIKEL I

Erster Abschnitt

Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Im Sinn der Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes ist

1. „Medium": jedes Mittel zur Verbreitung

von Mitteilungen oder Darbietungen mit

gedanklichem Inhalt in Wort, Schrift, Ton

oder Bild an einen größeren Personenkreis

'aa Wege der Massenherstellung oder der

Massenverbreitung;

2. „periodisches Medium": ein periodisches

Medienwerk, ein Rundfunkprogramm oder

sonst ein Medium, das in vergleichbarer

Gestaltung wenigstens viermal im Kalenderjahr

wiederkehrend verbreitet wird;

3. „Medienwerk": ein zur Verbreitung an

einen größeren Personenkreis bestimmter,

in einem Massenherstellungsverfahren in

Medienstücken vervielfältigter Träger von

Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem

Inhalt;

4. „Druckwerk": ein Medienwerk, durch

das Mitteilungen oder Darbietungen ausschließlich

in Schrift oder in Standbildern

verbreitet werden;

5. „periodisches Medienwerk oder Druckwerk"

ein Medienwerk oder Druckwerk,

das unter demselben Namen in fortlaufenden

Nummern wenigstens viermal im

Kalenderjahr in gleichen oder ungleichen

Abständen erscheint und dessen einzelne

Nummern, mag auch jede ein in sich abgeschlossenes

Ganzes bilden, durch ihren

Inhalt im Zusammenhang stehen;

6. „Medienunternehmen4': ein Unternehmen,

in dem die inhaltliche Gestaltung des

Mediums besorgt wird und seine Herstellung

und Verbreitung besorgt oder veranlaßt

werden;

7. „Mediendienst": ein Unternehmen, das

Medienunternehmen wiederkehrend mit

Beiträgen in Wort, Schrift, Ton oder Bild

versorgt;

8. „Medieninhaber (Verleger)": wer ein

Medienunternehmen oder einen Mediendienst

betreibt oder sonst das Erscheinen

von Medienwerken durch Inverkehrbringen

der Medienstücke besorgt;

9. „Herausgeber": wer die grundlegende

Richtung des periodischen Mediums bestimmt;

10. „Hersteller": wer die Massenherstellung

von Medienwerken besorgt;

11. „Medienmitarbeiter": wer in einem

Medienunternehmen oder Mediendienst an

der inhaltlichen Gestaltung eines Mediums

oder der Mitteilungen des Mediendienstes

journalistisch mitwirkt, sofern er als Angestellter

des Medienunternehmens oder

Mediendienstes oder als freier Mitarbeiter

diese journalistische Tätigkeit ständig und

nicht bloß als wirtschaftlich unbedeutende

Nebenbeschäftigung ausübt;

12. „Medieninhaltsdelikt": eine durch den

Inhalt eines Mediums begangene, mit

gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung,

die in einer an einen größeren Personenkreis

gerichteten Mitteilung oder Darbietung

besteht.

(2) Zu den Medienwerken gehören auch die

in Medienstücken vervielfältigten Mitteilungen

der Mediendienste. Im übrigen gelten die Mittei-

lungen der Mediendienste ohne Rücksicht auf

die technische Form, in der sie geliefert werden,

als Medien.

Zweiter Abschnitt

Schutz der journalistischen Berufsausübung;

Redaktionsstatuten

Überzeugungsschutz

§ 2. (1) Jeder Medienmitarbeiter hat das Recht,

seine Mitarbeit an der inhaltlichen Gestaltung von

Beiträgen oder Darbietungen, die seiner Überzeugung

in grundsätzlichen Fragen oder den

Grundsätzen des journalistischen Berufes widersprechen,

zu verweigern, es sei denn, daß seine

Überzeugung der im Sinn des § 25 veröffentlichten

grundlegenden Richtung des Mediums

widerspricht. Die technisch-redaktionelle Bearbeitung

von Beiträgen oder Darbietungen anderer

und die Bearbeitung von Nachrichten dürfen nicht

verweigert werden.

(2) Aus einer gerechtfertigten Weigerung darf

dem Medienmitarbeiter kein Nachteil erwachsen.

Schutz namentlich gezeichnetes Beiträge

§ 3. Wird ein Beitrag oder eine Darbietung in

einer den Sinngehalt betreffenden Weise geändert,

so darf die Veröffentlichung unter dem Namen des

Medienmitarbeiters nur mit seiner Zustimmung

geschehen. Der Angabe des Namens des Verfassers

ist die Bezeichnung mit einem von ihm

bekanntermaßen gebrauchten Decknamen oder

Zeichen gleichzuhalten.

Kein Veröffentlichungszwang

§ 4. Die vorstehenden Bestimmungen räumen

dem Medienmitarbeiter nicht das Recht ein, die

Veröffentlichung eines von ihm verfaßten Beitrages

oder einer Darbietung, an deren inhaltlichen

Gestaltung er mitgewirkt hat, zu erzwingen.

Redaktionsstatuten

§ 5. (1) Für die Medienunternehmen und

Mediendienste können Redaktionsstatuten abgeschlossen

werden, die die Zusammenarbeit in

publizistischen Angelegenheiten regeln.

(2) Ein Redaktionsstatut wird zwischen dem

Medieninhaber (Verleger) und einer Redaktionsvertretung

vereinbart, die von der Redaktionsversammlung

nach dem Grundsatz der Verhältniswahl

zu wählen ist. Die Vereinbarung bedarf zu

ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Redaktionsversammlung,

die diese mit der Mehrheit

von zwei Dritteln ihrer Angehörigen erteilt. Der

Redaktionsversammlung gehören alle fest angestellten

Medienmitarbeiter an.

(3) Durch die Bestimmungen eines Redaktionsstatuts

dürfen die Rechte der Betriebsräte nicht

berührt werden.

(4) Allgemeine Grundsätze von Redaktionsstatuten

können von den kollektivvertragsfähigen

Körperschaften der im Medienwesen

tätigen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart

werden.

Dritter Abschnitt

Persönlichkeitsschutz

Üble Nachrede, Verspottung und Verleumdung

§ 6. (1) Wird in einem Medium der objektive

Tatbestand der üblen Nachrede, der Verspottung

oder der Verleumdung hergestellt, so hat der

Betroffene gegen den Medieninhaber (Verleger)

Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene

Kränkung. Bei der Bestimmung der Höhe des

Entschädigungsbetrages ist einerseits auf Umfang

und Auswirkungen der Veröffentlichung, andererseits

auf die Wahrung der wirtschaftlichen Existenz

des Medienunternehmens Bedacht zu nehmen.

Der Entschädigungsbetrag darf 50000 S,

bei einer Verleumdung oder bei besonders schwerwiegenden

Auswirkungen einer üblen Nachrede

100000 S nicht übersteigen.

(2) Der Anspruch nach Abs. 1 besteht nicht,

wenn

1. es sich um einen wahrheitsgetreuen Bericht

über eine Verhandlung in einer öffentlichen

Sitzung des Nationalrates, des Bundesrates,

der Bundesversammlung, eines Landtages

oder eines Ausschusses eines dieser allgemeinen

Vertretungskörper handelt,

2. im Falle einer üblen Nachrede

a) die Veröffentlichung wahr ist oder

b) ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit

an der Veröffentlichung bestanden

hat und auch bei Aufwendung der gebotenen

journalistischen Sorgfalt für den

Verfasser hinreichende Gründe vorgelegen

sind, die Behauptung für wahr zu

halten.

(3) Bezieht sich die Veröffentlichung auf den

höchstpersönlichen Lebensbereich, so ist der

Anspruch nach Abs. 1 nur aus dem Grunde des

Abs. 2 Z 1 oder des Abs. 2 Z 2 Buchst. a ausgeschlossen,

im letztgenannten Fall aber nur, wenn

die veröffentlichten Tatsachen in unmittelbarem

Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben

stehen.

Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches

§ 7. (1) Wird in einem Medium der höchstpersönliche

Lebensbereich eines Menschen in einer

Weise erörtert oder dargestellt, die geeignet ist,

ihn in der Öffentlichkeit bloßzustellen, so hat der

Betroffene gegen den Medieninhaber (Verleger)

Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene

Kränkung. Der Entschädigungsbetrag

darf 50000 S nicht übersteigen; im übrigen

ist § 6 Abs. 1 zweiter Satz anzuwenden.

(2) Der Anspruch nach Abs. 1 besteht nicht,

wenn

1. dem Betroffenen ein Anspruch nach § 6

zusteht,

2. es sich um einen wahrheitsgetreuen Bericht

über eine Verhandlung in einer öffentlichen

Sitzung des Nationalrates, des Bundesrates,

der Bundesversammlung, eines Landtages

oder eines Ausschusses eines dieser allgemeinen

Vertretungskörper handelt,

3. die Veröffentlichung wahr ist und in unmittelbarem

Zusammenhang mit dem öffentlichen

Leben steht oder

4. nach den Umständen angenommen werden

konnte, daß der Betroffene mit der Veröffentlichung

einverstanden war.

Gemeinsame Bestimmungen

§ 8. (1) Den Anspruch auf einen Entschädigungsbetrag

nach § 6 oder § 7 kann der Betroffene

in dem strafgerichtlichen Verfahren geltend

machen, an dem der Medieninhaber (Verleger)

als Beschuldigter oder nach dem § 41 Abs. 5

beteiligt ist; und zwar bis zum Schluß der Hauptverhandlung

oder Verhandlung. Kommt es

nicht zu einem solchen strafgerichtlichen Verfahren,

so kann der Anspruch mit einem selbständigen

Antrag bei dem nach § 41 Abs. 2 zuständigen

Strafgericht geltend gemacht werden.

Die Verhandlung und. Entscheidung in erster

Instanz obliegen dem Einzelrichter. Der Antrag

muß binnen sechs Monaten nach Beginn der

dem Anspruch zugrunde liegenden Verbreitung

eingebracht werden.

(2) Das Vorliegen der Ausschlußgründe nach

§ 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 2 Z 2 bis 4 hat der Medieninhaber

(Verleger) zu beweisen. Beweise darüber

sind nur aufzunehmen, wenn sich der Medieninhaber

(Verleger) auf einen solchen Ausschlußgrund

beruft.

(3) Im Verfahren über einen selbständigen

Antrag hat der Antragsteller die Rechte des

Privatanklägers, der Antragsgegner die Rechte

des Beschuldigten. Die Öffentlichkeit der Verhandlung

ist auch auf Verlangen des Antragstellers

auszuschließen, insoweit Tatsachen des

höchstpersönlichen Lebensbereiches erörtert

werden. Im Urteil, in dem ein Entschädigungsbetrag

zuerkannt wird, ist eine Leistungsfrist

von vierzehn Tagen festzusetzen. Das Urteil

kann dem Grunde und der Höhe nach mit Berufung

angefochten werden. Die Zuerkennung

ist ein Exekutionstitel im Sinn des § 1 EO. Im

übrigen sind auf den selbständigen Antrag die

Bestimmungen für das strafgerichtliche Verfahren

auf Grund einer Privatanklage dem Sinne

nach anzuwenden.

Entgegnung

§ 9. (1) Jede durch eine Tatsachenmitteilung,

die in einem periodischen Medium verbreitet

worden ist, nicht bloß allgemein betroffene

natürliche oder juristische Person (Behörde)

hat Anspruch auf unentgeltliche Veröffentlichung

einer Entgegnung in diesem Medium, es sei

denn, daß die Entgegnung unwahr oder ihre

Veröffentlichung aus anderen Gründen ausgeschlossen

ist.

(2) Einer Entgegnung zugängliche Tatsachenmitteilungen

sind Angaben, die ihrer Art nach

einer Prüfung auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit

zugänglich sind und deren wesentliche

Aussage nicht bloß in einer persönlichen

Meinungsäußerung, einer Wertung oder einer

Warnung vor dem zukünftigen Verhalten eines

anderen besteht.

(3) Die Entgegnung hat sich auf die Darstellung

zu beschränken, daß und inwieweit die

Tatsachenmitteilung unrichtig oder in irreführender

Weise unvollständig sei und woraus

sich dies ergebe sowie auf die Behauptung der

Tatsachen, die im Gegensatz zur Tatsachenmitteilung

richtig seien oder letztere in einem

erheblichen Punkt ergänzen. Die Entgegnung

darf nur den hiezu erforderlichen Umfang haben.

Sie muß in der Sprache der Veröffentlichung,

auf die sie sich bezieht, abgefaßt sein.

Nachträgliche Mitteilung über den Ausgang

eines Strafverfahrens

§ 10. (1) Auf Verlangen einer Person, über

die in einem periodischen Medium berichtet

worden ist, sie sei einer gerichtlich strafbaren

Handlung verdächtig oder gegen sie sei ein

Strafverfahren eingeleitet worden, ist, wenn

der Staatsanwalt die Anzeige zurückgelegt hat

oder das Strafverfahren auf andere Weise als

durch ein verurteilendes Erkenntnis beendet

worden ist, eine Mitteilung darüber in dem

periodischen Medium unentgeltlich zu veröffentlichen.

(2) Die nachträgliche Mitteilung muß sich in

ihrem Inhalt auf das zu dem angestrebten Rechtsschutz

Erforderliche beschränken und in der

Sprache der Veröffentlichung, auf die sie sich

bezieht, abgefaßt sein.

(3) Die Richtigkeit einer nachträglichen Mitteilung

ist durch Vorlage einer Ausfertigung

der das Verfahren beendigenden Entscheidung

oder durch ein besonderes Amtszeugnis nachzuweisen.

Zur Ausstellung eines solchen Amtszeugnisses

auf Antrag ist im Fall der Zurücklegung

der Anzeige der Staatsanwalt, sonst

das Strafgericht verpflichtet.

Ausschluß der Veröffentlichungspflicht

§ 11. (1) Die Pflicht zur Veröffentlichung

einer Entgegnung oder nachträglichen Mitteilung

besteht nicht,

1. wenn die Entgegnung oder nachträgliche

Mitteilung einen wahrheitsgetreuen Bericht

über eine Verhandlung in einer

öffentlichen Sitzung des Nationalrates,

des Bundesrates, der Bundesversammlung,

eines Landtages oder eines Ausschusses

eines dieser allgemeinen Vertretungskörper

betrifft;

2. wenn die Entgegnung eine als solche gehörig

gekennzeichnete Anzeige, die dem

geschäftlichen Verkehr dient, betrifft;

3. wenn die Entgegnung oder nachträgliche

Mitteilung eine Tatsachenmitteilung betrifft,

zu deren Veröffentlichung eine gesetzliche

Pflicht bestanden hat;

4. wenn die begehrte Entgegnung, sei es

auch nur in einzelnen Teilen, ihrem Inhalt

nach unwahr ist;

5. wenn die Tatsachenmitteilung für den

Betroffenen unerheblich ist;

6. wenn die Veröffentlichung, auf die sich

die Entgegnung bezieht, auch die Behauptung

des Betroffenen wiedergibt und

diese Wiedergabe einer Entgegnung

gleichwertig ist;

7. wenn dem Betroffenen zu einer Gegendarstellung

in derselben oder einer anderen

gleichwertigen Veröffentlichung angemessen

Gelegenheit geboten worden ist, er

davon aber keinen Gebrauch gemacht

hat;

8. wenn vor Einlangen der Entgegnung

bereits eine gleichwertige redaktionelle

Richtigstellung oder Ergänzung veröffentlicht

worden ist;

9. wenn, auf wessen Verlangen immer, bereits

die gleichwertige Veröffentlichung einer

im wesentlichen inhaltsgleichen gesetzesgemäßen

Entgegnung erwirkt worden

ist, mag die Veröffentlichung auch verspätet

geschehen sein; oder

10. wenn die Entgegnung nicht binnen zwei

Monaten nach Ablauf des Tages, an dem

die Tatsachenmitteilung veröffentlicht worden

ist, die nachträgliche Mitteilung nicht

binnen zwei Monaten nach Ablauf des

Tages, an dem der Betroffene von der

Zurücklegung der Anzeige oder der Beendigung

des Verfahrens Kenntnis erhalten

hat, beim Medieninhaber (Verleger)

oder in der Redaktion des Medienunternehmens

eingelangt ist. Enthält ein

periodisches Medienwerk Angaben über

den Tag des Erscheinens, so ist das Begehren

jedenfalls rechtzeitig gestellt, wenn

es binnen zwei Monaten nach Ablauf

des auf der Nummer angegebenen Tages

einlangt.

(2) Die Veröffentlichung der Entgegnung ist

zu verweigern, wenn die Verbreitung der Gegendarstellung

den objektiven Tatbestand einer mit

gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung herstellen

oder eine Verletzung des höchstpersönlichen

Lebensbereiches darstellen würde.

Veröffentlichungsbegehren

§ 12. (1) Das Veröffentlichungsbegehren ist

schriftlich an den Medieninhaber (Verleger)

oder an die Redaktion des Medienunternehmens

zu richten. Wird zur Entgegnung die Veröffentlichung

eines Stand- oder Laufbildes begehrt,

so kann dem Begehren ein hiefür geeignetes Bild

beigelegt werden.

(2) Dem Veröffentlichungsbegehren kann auch

dadurch entsprochen werden, daß in dem Medium

spätestens zu dem im § 13 bezeichneten Zeitpunkt

eine gleichwertige redaktionelle Richtigstellung,

Ergänzung oder Mitteilung veröffentlicht

wird. Der Medieninhaber (Verleger) oder

die Redaktion hat den Betroffenen davon schriftlich

in Kenntnis zu setzen.

Zeitpunkt und Form der Veröffentlichung

§ 13. (1) Die Entgegnung oder nachträgliche

Mitteilung ist, wenn das periodische Medium

täglich oder mindestens fünfmal in der Woche

erscheint oder ausgestrahlt wird, spätestens am

fünften Werktag, sonst in der ersten oder zweiten

Nummer oder Programmausstrahlung nach dem

Tag des Einlangens zu veröffentlichen. Die Entgegnung

oder nachträgliche Mitteilung ist zu

einem späteren Zeitpunkt zu veröffentlichen,

wenn nur auf diese Weise dem ausdrücklichen

Verlangen des Betroffenen nach Veröffentlichung

in der gleichen Beilage, Artikelserie oder Sendereihe

entsprochen werden kann.

(2) Die Veröffentlichung ist als „Entgegnung"

oder „Nachträgliche Mitteilung" zu bezeichnen.

Sie hat den Namen des Betroffenen und einen

Hinweis darauf zu enthalten, auf welche Nummer

oder Sendung sie sich bezieht.

(3) Die Entgegnung oder die nachträgliche

Mitteilung ist so zu veröffentlichen, daß ihre

Wiedergabe den gleichen Veröffentlichungswert

hat wie die Veröffentlichung, auf die sie sich

bezieht. Erscheint das periodische Medium in

mehreren Ausgaben oder wird es in mehreren

Programmen ausgestrahlt, so hat die Veröffentlichung

in den Ausgaben oder in den Programmen

zu geschehen, in denen die Tatsachenmitteilung,

auf die sie sich bezieht, verbreitet

worden ist.

(4) Bei Veröffentlichung in einem periodischen

Druckwerk ist ein gleicher Veröffentlichungswert

jedenfalls dann gegeben, wenn die Entgegnung

oder die nachträgliche Mitteilung im

selben Teil und in der gleichen Schrift wie die

Tatsachenmitteilung wiedergegeben wird.

(5) Die Veröffentlichung im Rundfunk oder

in anderen in technischer Hinsicht gleichen

Medien hat durch Verlesung des Textes durch

einen Sprecher zu geschehen. Ist eine Tatsachenmitteilung

in einem Programm wiederholt verbreitet

worden, so genügt die einmalige Veröffentlichung

der Entgegnung oder der nachträglichen

Mitteilung zu jenem der in Betracht

kommenden Zeitpunkte, zu dem sie den größten

Veröffentlichungswert hat.

(6) Eine Entgegnung ist in Form eines Stand- oder

Laufbildes zu veröffentlichen, wenn die

Tatsachenmitteilung gleichfalls in Form einer

bildlichen Darstellung verbreitet worden ist und

der mit der Entgegnung angestrebte Rechtsschutz

nur mit dieser Veröffentlichungsform

erreicht werden kann.

(7) Die Veröffentlichung hat ohne Einschränkungen

und Weglassungen zu geschehen. Ein

Zusatz hat sich von ihr deutlich abzuheben.

Gerichtliches Verfahren

§ 14. (1) Wird die Entgegnung oder die nachträgliche

Mitteilung nicht oder nicht gehörig

veröffentlicht, so kann der Betroffene binnen

sechs Wochen bei Gericht einen Antrag gegen

den Medieninhaber (Verleger) als Antragsgegner

auf Anordnung der Veröffentlichung der Entgegnung

oder der nachträglichen Mitteilung

stellen. Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt,

zu dem dem Betroffenen die schriftliche Verweigerung

der Veröffentlichung zugekommen

oder die Entgegnung oder nachträgliche Mitteilung

nicht gehörig veröffentlicht worden ist

oder spätestens hätte veröffentlicht werden sollen.

(2) Ein Antrag nach Abs. 1 ist bei dem im

§ 41 Abs. 2 bezeichneten Gericht zu stellen. Die

Verhandlung und die Entscheidung in erster

Instanz obliegen dem Einzelrichter.

(3) In dem Verfahren über einen Antrag nach

Abs. 1 hat der Antragsteller die Rechte des

Privatanklägers, der Antragsgegner die Rechte

des Beschuldigten. § 455 Abs. 3 StPO ist anzuwenden.

Auch im übrigen gelten für das Verfahren

über einen Antrag nach Abs. 1, soweit

im folgenden nichts anderes bestimmt ist, die

Bestimmungen der Strafprozeßordnung 1975

für das Verfahren auf Grund einer Privatanklage

dem Sinne nach.

(4) Das Gericht hat den Antrag unverzüglich

dem Antragsgegner mit der Aufforderung zuzustellen,

binnen fünf Werktagen Einwendungen

und Beweismittel dem Gericht schriftlich bekanntzugeben,

widrigenfalls dem Antrag Folge

gegeben werde. Allfällige Einwendungen sind

dem Antragsteller zu einer Gegenäußerung und

zur Bekanntgabe von Beweismitteln, wofür ihm

eine Frist von fünf Werktagen zu setzen ist,

zuzustellen.

§ 15. (1) Das Gericht hat, wenn Einwendungen

innerhalb der gesetzlichen Frist nicht erhoben

wurden, binnen fünf Werktagen nach Ablauf

der Frist ohne Verhandlung durch Beschluß

antragsgemäß zu entscheiden; es sei denn offensichtlich,

daß der Veröffentlichungsantrag nicht

berechtigt ist.

(2) War der Antragsgegner ohne sein oder

seines Vertreters Verschulden durch unabwendbare

Umstände gehindert, rechtzeitig Einwendungen

vorzubringen, so ist auf sein Verlangen

die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu

bewilligen; § 364 StPO ist mit der Maßgabe

sinngemäß anzuwenden, daß um die Wiedereinsetzung

innerhalb von fünf Werktagen ab

Zustellung des Beschlusses nach Abs. 1 anzusuchen

ist und über die Wiedereinsetzung das

Gericht zu entscheiden hat, das diesen Beschluß

gefaßt hat.

(3) Werden Einwendungen erhoben, so hat

das Gericht über den Antrag binnen vierzehn

Tagen nach Einlangen der Gegenäußerung oder

nach Ablauf der hiefür gesetzten Frist nach

öffentlicher mündlicher Verhandlung durch Urteil

zu erkennen. Die Öffentlichkeit der Verhandlung

ist auch auf Verlangen des Antragstellers auszuschließen,

insoweit Tatsachen des höchstpersönlichen

Lebensbereiches erörtert werden.

(4) Der Antragsgegner hat zu beweisen, daß

die Pflicht zur Veröffentlichung nicht bestanden

hat. Hat der Antragsgegner eingewendet, die

Entgegnung sei ihrem Inhalt nach unwahr, so

steht diese Einwendung einer Entscheidung auf

vollständige oder teilweise Veröffentlichung der

Entgegnung nicht entgegen, wenn die dazu

angebotenen Beweise entweder nicht innerhalb

der für eine Entscheidung gesetzten Frist aufgenommen

werden können oder nicht ausreichen,

als erwiesen anzunehmen, daß die Entgegnung

zur Gänze oder zum Teil unwahr ist.

(5) Das Urteil kann nur insoweit mit Berufung

angefochten werden, als es nicht die Entscheidung

über die Einwendung der Unwahrheit der Entgegnung

betrifft. Die Berufung hat, insoweit auf

Veröffentlichung der Entgegnung oder nachträglichen

Mitteilung erkannt worden ist, keine

aufschiebende Wirkung.

Nachträgliche Fortsetzung des Verfahrens

§ 16. (1) Soweit das Gericht im Urteil nach

§ 15 Abs. 3 auch über die Einwendung der Un-

Wahrheit der Entgegnung entschieden hat, ist

das Verfahren auf Verlangen des Antragstellers

oder des Antragsgegners fortzusetzen. Der Antrag

muß binnen sechs Wochen vom Eintritt

der Rechtskraft des Urteils an gestellt werden.

Das fortgesetzte Verfahren hat sich auf die Einwendung,

die Entgegnung sei unwahr, sowie

auf die vorbehaltene Entscheidung über die

Geldbuße zu beschränken; dazu können neue

Beweismittel vorgebracht werden. Über den

Antrag ist nach öffentlicher mündlicher Verhandlung

durch Urteil zu erkennen.

(2) Ergibt das fortgesetzte Verfahren, daß das

Begehren nach Veröffentlichung der Entgegnung

ganz oder zu einem Teil abzuweisen gewesen

wäre, so ist das frühere Urteil für aufgehoben

zu erklären und der Antragsgegner,

wenn er die Entgegnung veröffentlicht hat, auf

sein Verlangen zu ermächtigen, den Urteilsspruch

binnen einer angemessenen Frist in einer

dem § 13 entsprechenden Form zu veröffentlichen.

Dem Antragsteller ist ferner die Zahlung

eines angemessenen Einschaltungsentgelts für

diese Urteilsveröffentlichung und für die auf

Grund des früheren Urteils erfolgte Veröffentlichung

sowie der Rückersatz der Verfahrenskosten

an den Antragsgegner aufzuerlegen. Im

übrigen ist in dieser Entscheidung eine Leistungsfrist

von vierzehn Tagen festzusetzen. Die Zuerkennung

ist ein Exekutionstitel im Sinn des

§ 1 EO.

Gerichtliche Anordnung der Veröffentlichung

§ 17. (1) Auf Veröffentlichung der Entgegnung

oder der nachträglichen Mitteilung ist zu erkennen,

wenn sie zu Unrecht nicht oder nicht gehörig

veröffentlicht worden ist. Entsprechen einzelne

Teile der Entgegnung oder der nachträglichen

Mitteilung nicht den gesetzlichen Voraussetzungen,

so hat das Gericht zu entscheiden, welche

Teile der Entgegnung oder der nachträglichen

Mitteilung zu veröffentlichen sind. Entsprechen

Teile der Entgegnung oder der nachträglichen

Mitteilung nicht den gesetzlichen Voraussetzungen,

sind sie aber durch Änderung ihres Wortlauts

ohne Änderung des Sinngehaltes verbesserungsfähig,

so hat das Gericht den Antragsteller

in der Verhandlung anzuleiten, die Entgegnung

oder die nachträgliche Mitteilung zu verbessern,

und sodann auf Veröffentlichung in dieser verbesserten

Form zu erkennen. Soweit nicht auf

Veröffentlichung erkannt wird, ist der Antrag

auf Veröffentlichung abzuweisen.

(2) Ist auf Veröffentlichung in verbesserter

Form erkannt worden und können Zweifel

über den Wortlaut der Veröffentlichung bestehen,

so hat das Gericht bei der Urteilsverkündung

dem Antragsgegner auf Verlangen

den Wortlaut schriftlich zur Verfügung zu stellen.

{3) Die vom Gericht angeordnete Veröffentlichung

hat in sinngemäßer Anwendung des § 13

zu geschehen.

(4) Wurde auf Grund eines Urteils erster

Instanz eine Entgegnung oder eine nachträgliche

Mitteilung veröffentlicht und wird einer

gegen das Urteil erhobenen Berufung ganz oder

teilweise Folge gegeben, so ist der Antragsgegner

zu ermächtigen, das Berufungsurteil in

einer dem § 13 entsprechenden Form zu veröffentlichen.

Das Gericht hat ferner den Antragsteller

zur Zahlung eines Einschaltungsentgelts

für die zu Unrecht erwirkte Veröffentlichung

der Entgegnung oder der nachträglichen Mitteilung

und für die Veröffentlichung des Berufungsurteils

zu verurteilen. In Härtefällen

kann das Gericht das Einschaltungsentgelt nach

billigem Ermessen mäßigen. § 16 Abs. 2 vorletzter

und letzter Satz sind anzuwenden.

Geldbuße

§ 18. (1) Auf Verlangen des Antragstellers ist

dem Antragsgegner die Zahlung einer Geldbuße

an den Antragsteller aufzuerlegen, wenn die

Entgegnung zu Unrecht nicht oder nicht gehörig

oder verspätet veröffentlicht worden ist,

es sei denn, daß weder den Medieninhaber (Verleger)

noch den mit der Veröffentlichung Beauftragten

ein Verschulden trifft. Diesen Umstand

hat der Antragsgegner zu beweisen.

(2) Über die Geldbuße ist in der Entscheidung

über den Antrag auf Veröffentlichung der Entgegnung

zu erkennen. Ist aber nach § 15 Abs. 4

zweiter Satz eingewendet worden, die Entgegnung

sei ihrem Inhalt nach unwahr, so ist die

Entscheidung über eine begehrte Geldbuße dem

Urteil in dem allenfalls fortgesetzten Verfahren

vorzubehalten. Über die Geldbuße wegen verspäteter

Veröffentlichung hat das Gericht in

sinngemäßer Anwendung des § 14 Abs. 4 durch

Beschluß zu entscheiden. Wird über die Geldbuße

durch Beschluß entschieden, so steht die

Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof

zu.

(3) Bei Bestimmung der Höhe der Geldbuße

ist einerseits auf den Grad des Verschuldens,

die Auswirkungen der Verbreitung der Tatsachenmitteilung

und das Ausmaß der Verzögerung

und andererseits auf die wirtschaftliche

Leistungsfähigkeit des Medienunternehmens

Bedacht zu nehmen. Die Geldbuße darf bei

verspäteter Veröffentlichung und wenn über

die Geldbuße im Verfahren nach § 15 Abs. 1

entschieden wird, 5000 S, sonst 25000 S nicht

übersteigen.

(4) Für die Zahlung der Geldbuße ist eine

Leistungsfrist von vierzehn Tagen zu bestimmen.

Die Zuerkennung ist ein Exekutionstitel im

Sinn des § 1 EO.

Verfahrenskosten

§ 19. (1) Die Kosten des Verfahrens sind dem

Antragsgegner aufzuerlegen, wenn der Antragsteller

mit seinem Antrag auf Veröffentlichung

zur Gänze obsiegt.

(2) Das Gericht entscheidet nach billigem Ermessen,

von wem und in welchem Verhältnis

die Kosten des Verfahrens zu ersetzen sind, wenn

1. auf Veröffentlichung der Entgegnung oder

der nachträglichen Mitteilung nach Verbesserungen

erkannt wird;

2. auf Veröffentlichung nur eines Teiles der

Entgegnung oder der nachträglichen Mitteilung

erkannt wird; oder

3. der Veröffentlichungsantrag deshalb abgewiesen

wird, weil die Entgegnung oder die

nachträgliche Mitteilung zwar verspätet,

aber gehörig, oder weil eine gleichwertige

redaktionelle Richtigstellung oder Ergänzung

(§ 12 Abs. 2) veröffentlicht worden

ist und in diesen Fällen der Antragsteller

vor der Antragstellung von der Veröffentlichung

nicht verständigt worden ist.

(3) In allen anderen Fällen sind die Kosten

des Verfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen.

(4) Die vorstehenden Bestimmungen sind dem

Sinne nach in dem Verfahren zur nachträglichen

Festsetzung einer Geldbuße anzuwenden.

Durchsetzung der Veröffentlichung

§ 20. (1) Wurde auf Veröffentlichung einer

Entgegnung oder einer nachträglichen Mitteilung

erkannt und dem gerichtlichen Veröffentlichungsauftrag

nicht rechtzeitig oder nicht gehörig entsprochen,

so hat das Gericht auf Verlangen des

Antragstellers nach Anhörung des Antragsgegners

durch Beschluß zu entscheiden, daß

dem Antragsgegner für das Erscheinen jeder

Nummer oder für jeden Sendetag ohne gehörige

Veröffentlichung der Entgegnung oder nachträglichen

Mitteilung nach dem im § 13 Abs. 1

(§ 17 Abs. 3) bezeichneten Zeitpunkt die Zahlung

einer Geldbuße bis 5000 S an den Antragsteller

auferlegt wird. Das Verlangen muß binnen

sechs Wochen vom Zeitpunkt an, in dem die

Entgegnung oder nachträgliche Mitteilung spätestens

hätte veröffentlicht werden sollen oder in

dem sie nicht gehörig veröffentlicht worden ist,

gestellt werden.

(2) Sobald die Entgegnung oder nachträgliche

Mitteilung gehörig veröffentlicht worden

ist, kann das Gericht in berücksichtigungswürdigen

Fällen auf Antrag des Antragsgegners noch

nicht gezahlte Geldbußen nachsehen.

Belangsendungen

§ 21. Auf Entgegnungen oder nachträgliche

Mitteilungen zu Belangsendungen im Sinne

des § 5 des Bundesgesetzes vom 10. Juli 1974,

BGBl. Nr. 397, über die Aufgaben und die Einrichtung

des Österreichischen Rundfunks, sind

die §§ 9 bis 20 nach Maßgabe der folgenden

Bestimmungen anzuwenden

1. Die Entgegnung oder nachträgliche Mitteilung

zu einer Belangsendung ist innerhalb

der Sendezeit zu veröffentlichen, die

dem Gestalter der Belangsendung zur Verfügung

steht, und zwar zum ersten oder

zweiten nach Einlangen des Begehrens zustehenden

Sendetermin, liegt jedoch keiner

dieser Termine innerhalb von acht Tagen

nach Einlangen des Begehrens, zum nächstfolgenden

Termin.

2. Antragsgegner im Sinn des § 14 Abs. 1

ist die politische Partei oder der Interessenverband,

der die Belangsendung gestaltet

hat.

3. An die Stelle des Sendetages im Sinn des

§ 20 Abs. 1 tritt der Sendetermin, der dem

Antragsgegner zur Verfügung steht.

Verbot von Fernseh-, Hörfunk- und Filmaufnahmen

§ 22. Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und

-übertragungen sowie Filmaufnahmen von öffentlichen

Gerichtsverhandlungen sind unzulässig.

Verbotene Einflußnahme auf ein Strafverfahren

§ 23. Wer in einem Medium während eines

gerichtlichen Strafverfahrens nach rechtskräftiger

Versetzung in den Anklagestand, im Verfahren

vor dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster

Instanz oder im bezirksgerichtlichen Verfahren

nach Anordnung der Hauptverhandlung, vor

dem Urteil erster Instanz den vermutlichen Ausgang

des Strafverfahrens oder den Wert eines

Beweismittels in einer Weise erörtert, die geeignet

ist, den Ausgang des Strafverfahrens zu

beeinflussen, ist vom Gericht mit Geldstrafe

bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

Vierter Abschnitt

Impressum, Offenlegung und Kennzeichnung

Impressum

§ 24. (1) Auf jedem Medienwerk sind der

Name oder die Firma des Medieninhabers (Verlegers)

und des Herstellers sowie der Verlags- und

der Herstellungsort anzugeben.

(2) Auf jedem periodischen Medienwerk sind

zusätzlich die Anschriften des Medieninhabers

(Verlegers) und der Redaktion des Medienunternehmens

sowie Name und Anschrift des Herausgebers

anzugeben. Enthält ein periodisches

Medienwerk ein Inhaltsverzeichnis, so ist darin

auch anzugeben, an welcher Stelle sich das

Impressum befindet.

(3) Die Pflicht zur Veröffentlichung des Impressums

trifft den Hersteller. Der Medieninhaber

(Verleger) hat ihm die hiefür erforderlichen

Auskünfte zu erteilen.

Offenlegung

§ 25. (1) Der Medieninhaber (Verleger) jedes

periodischen Mediums hat alljährlich die in den

Abs. 2 bis 4 bezeichneten Angaben zu veröffentlichen.

Diese Veröffentlichung ist bei periodischen

Medienwerken in der ersten Nummer und jährlich

innerhalb des Monats Jänner, falls aber in

diesem Monat keine Nummer erscheint, in jeder

ersten Nummer nach Beginn eines Kalenderjahres

im Anschluß an das Impressum vorzunehmen.

Bei anderen periodischen Medien sind

diese Angaben im Amtsblatt zur „Wiener Zeitung"

binnen einem Monat nach Beginn der

Verbreitung des Mediums und im ersten Monat

jedes Kalenderjahres zu verlautbaren.

(2) Anzugeben sind mit Namen oder Firma,

mit Unternehmensgegenstand, mit Wohnort,

Sitz oder Niederlassung und mit Art und Höhe

der Beteiligung der Medieninhaber (Verleger)

und, wenn er eine Gesellschaft oder ein Verein

ist, der oder die Geschäftsführer, die Mitglieder

des Vorstandes und Aufsichtsrates und die Gesellschafter,

deren Einlage oder Stammeinlage

25 vH übersteigt. Ist ein Gesellschafter

seinerseits eine Gesellschaft, so sind auch

deren Gesellschafter nach Maßgabe des ersten

Satzes anzugeben. Übersteigt eine mittelbare

Beteiligung 50 vH, so ist nach Maßgabe der

vorstehenden Bestimmungen auch ein solcher

mittelbarer Beteiligter anzugeben.

(3) Ist eine nach den vorstehenden Bestimmungen

anzugebende Person zugleich Inhaber eines

anderen Medienunternehmens oder Mediendienstes

oder an solchen Unternehmen in der

in Abs. 2 bezeichneten Art und in dem dort

bezeichneten Umfang beteiligt, so müssen auch

die Firma, der Betriebsgegenstand und der Sitz

dieses Unternehmens angeführt werden.

(4) Zu veröffentlichen ist ferner eine Erklärung

über die grundlegende Richtung des periodischen

Mediums. Im Sinn des § 2 werden Änderungen

und Ergänzungen der grundlegenden Richtung

erst wirksam, sobald sie veröffentlicht worden

sind.

Kennzeichnung entgeltlicher

Veröffentlichungen

§ 26. Ankündigungen, Empfehlungen sowie

sonstige Beiträge und Berichte, für deren

Veröffentlichung ein Entgelt geleistet wird,

müssen in periodischen Medien als „Anzeige"

„entgeltliche Einschaltung" oder „Werbung"

gekennzeichnet sein, es sei denn, daß Zweifel

über die Entgeltlichkeit durch Gestaltung oder

Anordnung ausgeschlossen werden können.

Verwaltungsübertretung

§ 27 (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht

und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde,

im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde

von dieser, mit Geldstrafe bis zu

10000 S zu bestrafen, wer

1. der ihm obliegenden Pflicht zur Veröffentlichung

eines Impressums oder der im § 25

Abs. 2 und 3 bezeichneten Angaben nicht

oder nicht rechtzeitig nachkommt oder bei

Veröffentlichung unrichtige oder unvollständige

Angaben macht oder seine Auskunftspflicht

verletzt;

2. als Medieninhaber (Verleger) oder verantwortlicher

Beauftragter bewirkt, daß Ankündigungen,

Empfehlungen, sonstige

Beiträge und Berichte entgegen den Vorschriften

des § 26 veröffentlicht werden.

(2) Für die örtliche Zuständigkeit ist im Fall

der Verletzung des § 24 der Herstellungsort, sonst

der Sitz des Medienunternehmens, wenn aber

das Medium nicht von einem Medienunternehmen

verbreitet wird, der Verlagsort maßgeblich.

Fünfter Abschnitt

Strafrechtliche Bestimmungen

Medienrechtliche Verantwortlichkeit

§ 28. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit für

Medieninhaltsdelikte bestimmt sich, soweit im

folgenden nichts anderes bestimmt ist, nach den

allgemeinen Strafgesetzen.

Wahrnehmung journalistisches Sorgfalt

§ 29. (1) Der Medieninhaber (Verleger) oder

ein Medienmitarbeiter ist wegen eines Medieninhaltsdelikts,

bei dem der Wahrheitsbeweis

zulässig ist, nicht nur bei erbrachtem Wahrheitsbeweis,

sondern auch dann nicht zu bestrafen,

wenn ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit

an der Veröffentlichung bestanden hat

und auch bei Aufwendung der gebotenen journalistischen

Sorgfalt für ihn hinreichende Gründe

vorgelegen sind, die Behauptung für wahr zu

halten. Wegen eines Medieninhaltsdelikts, das

den höchstpersönlichen Lebensbereich betrifft.,

ist der Medieninhaber (Verleger) oder ein Medienmitarbeiter

jedoch nur dann nicht zu bestrafen,

wenn die Behauptung wahr ist und im unmittelbaren

Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben

steht.

(2) Diese Beweise sind nur aufzunehmen, wenn

sich der Beschuldigte darauf beruft. Das Gericht

hat in den Fällen des Abs. 1 erster Satz den vom

Beschuldigten angebotenen und zulässigen Wahrheitsbeweis

auch dann aufzunehmen, wenn es

die Erfüllung der journalistischen Sorgfaltspflicht

als erwiesen annimmt.

(3) Wird der Beschuldigte nur deshalb freigesprochen,

weil die im Abs. 1 erster Satz bezeichneten

Voraussetzungen vorliegen, so hat das

Gericht in sinngemäßer Anwendung des § 34

auf Veröffentlichung der Feststellung, daß der

Beweis der Wahrheit nicht angetreten worden

oder mißlungen ist, und darauf zu erkennen,

daß der Beschuldigte die Kosten des Strafverfahrens

einschließlich der Kosten einer solchen

Veröffentlichung zu tragen hat.

(4) Die §§ 111 Abs. 3 und 112 StGB sind nicht

anzuwenden.

Parlamentsberichterstattung

§ 30. Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen

in den öffentlichen Sitzungen des

Nationalrates, des Bundesrates, der Bundesversammlung,

eines Landtages oder eines Ausschusses

einer dieser allgemeinen Vertretungskörper

bleiben von jeder Verantwortung frei.

Schutz des Redaktionsgeheimnisses

§ 31. (1) Medieninhaber (Verleger), Herausgeber,

Medienmitarbeiter und Arbeitnehmer eines

Medienunternehmens oder Mediendienstes haben

das Recht, in einem Verfahren vor Gericht oder

einer Verwaltungsbehörde als Zeugen die Beantwortung

von Fragen zu verweigern, die die

Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmannes

von Beiträgen und Unterlagen oder die

ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten

Mitteilungen betreffen.

(2) Das im Abs. 1 angeführte Recht darf nicht

umgangen werden, insbesondere dadurch, daß

dem Berechtigten die Herausgabe von Schriftstücken,

Druckwerken, Bild- oder Tonträgern

oder Datenträgern, Abbildungen und anderen

Darstellungen mit solchem Inhalt aufgetragen

wird oder diese beschlagnahmt werden.

(3) Die Überwachung des Fernmeldeverkehrs

von Anlagen eines Medienunternehmens nach

§ 149 a Abs. 1 Z 2 StPO ist überdies nur zulässig,

wenn sich das Strafverfahren auf eine strafbare

Handlung bezieht, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe

oder mit einer zeitlichen Freiheitsstrafe,

deren Untergrenze nicht weniger als fünf Jahre

und deren Obergrenze mehr als zehn Jahre

beträgt, bedroht ist.

Verjährung

§ 32. Die Frist der Verjährung der Strafbarkeit

eines Medieninhaltsdelikts beginnt zu der Zeit,

da mit der Verbreitung im Inland begonnen wird;

§ 58 Abs. 1 StGB ist nicht anzuwenden. Die Verjährungsfrist

beträgt ein Jahr; ist die strafbare

Handlung aber mit einer drei Jahre übersteigenden

Freiheitsstrafe bedroht, so richtet sich die

Frist nach § 57 Abs. 3 StGB.

Einziehung

§ 33. (1) Im Strafurteil wegen eines Medieninhaltsdelikts

ist auf Antrag des Anklägers auf

die Einziehung der zur Verbreitung bestimmten

Medienstücke zu erkennen. Gleiches gilt, unbeschadet

des § 446 StPO, für freisprechende Urteile

nach § 29 Abs. 3.

(2) Auf Antrag des Anklägers ist auf Einziehung

in einem selbständigen Verfahren zu erkennen,

wenn in einem Medium der objektive Tatbestand

einer strafbaren Handlung hergestellt worden ist

und die Verfolgung einer bestimmten Person

nicht durchführbar oder ihre Verurteilung wegen

des Vorhandenseins von Gründen, die eine

Bestrafung ausschließen, nicht möglich ist. Wäre

der Täter bei erbrachtem Wahrheitsbeweis nicht

strafbar, so steht dieser Beweis nach Maßgabe

des § 29 auch dem Medieninhaber (Verleger) als

Beteiligtem (§ 41 Abs. 5) offen.

(3) Das Recht des zur Privatanklage Berechtigten,

die Einziehung im selbständigen Verfahren

zu begehren, erlischt nach sechs Wochen von

dem Tage an, an dem ihm die strafbare Handlung

und der Umstand bekanntgeworden sind, daß

keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt

werden kann.

(4) An Stelle der Einziehung ist dem Medieninhaber

(Verleger) auf seinen Antrag hin aufzutragen,

innerhalb einer ihm zu setzenden angemessenen

Frist durch Abtrennung von Teilen,

Überklebung oder auf eine andere geeignete

Weise dafür zu sorgen, daß die die strafbare

Handlung begründenden Stellen bei einer weiteren

Verbreitung der Medienstücke nicht mehr

wahrnehmbar sind.

(5) Wird auf Einziehung im selbständigen Verfahren

erkannt, so treffen die Kosten des Verfahrens

den Medieninhaber (Verleger).

Urteilsveröffentlichung

§ 34. (1) Im Strafurteil wegen eines Medieninhaltsdelikts

ist auf Antrag des Anklägers auf

die Veröffentlichung der Teile des Urteils 2;u

erkennen, deren Mitteilung zur Unterrichtung

der Öffentlichkeit über die strafbare Handlung

und ihre Aburteilung erforderlich ist. Die zu

veröffentlichenden Teile des Urteils sind im

Urteilsspruch anzuführen.

(2) Bei einer Verleumdung, einer strafbaren

Handlung gegen die Ehre oder wenn eine andere

mit Strafe bedrohte Handlung Umstände oder

Tatsachen des Privat- oder Familienlebens betrifft,

darf auf Urteilsveröffentlichung nur mit Zustim-

mung des Verletzten erkannt werden, auch wenn

zur Verfolgung der strafbaren Handlung eine

Ermächtigung nicht erforderlich oder bereits

erteilt worden ist.

(3) Auf Antrag des Anklägers ist auf Urteilsveröffentlichung

in einem selbständigen Verfahren

zu erkennen, wenn die Verfolgung einer bestimmten

Person nicht durchführbar oder ihre Verurteilung

wegen des Vorhandenseins von Gründen,

die eine Bestrafung ausschließen, nicht möglich

ist. § 33 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 sind

anzuwenden.

(4) Ist das Medieninhaltsdelikt in einem periodischen

Medium begangen worden, so hat die

Urteilsveröffentlichung in diesem Medium in

sinngemäßer Anwendung des § 13 zu erfolgen,

wobei die Veröffentlichungsfrist beginnt, sobald

das Urteil in Rechtskraft erwachsen und zugestellt

worden ist. Für die Durchsetzung gilt § 20

sinngemäß.

(5) Auf Veröffentlichung in einem anderen

periodischen Medium ist zu erkennen, wenn das

periodische Medium, in dem das Medieninhaltsdelikt

begangen worden ist, nicht mehr besteht

oder wenn das Medieninhaltsdelikt in einem

anderen als einem periodischen oder in einem

ausländischen Medium begangen worden ist.

Die Kosten einer solchen Urteilsveröffentlichung

gehören zu den Kosten des Strafverfahrens. Hinsichtlich

der Durchsetzung gilt § 46.

Haftung

§ 35. (1) Im Strafurteil wegen eines Medieninhaltsdelikts

ist die Haftung des Medieninhabers

(Verlegers) eines periodischen Mediums zur ungeteilten

Hand mit dem Verurteilten für die Geldstrafe

und die Kosten des Verfahrens einschließlich

der Kosten der Urteilsveröffentlichung auszusprechen.

(2) Wenn nach Fällung des Urteils, mit dem

diese Haftung ausgesprochen wird, oder eines

Urteils nach § 8 in der Person des Medieninhabers

(Verlegers) ein Wechsel eintritt, haftet der neue

Medieninhaber (Verleger) zur ungeteilten Hand

mit dem früheren.

(3) Eine Ersatzfreiheitsstrafe (§ 19 Abs. 3

StGB) ist nur zu vollziehen, soweit die Geldstrafe

auch bei dem Medieninhaber (Verleger) nicht

eingebracht werden kann.

Beschlagnahme von Medienwerken

§ 36. (1) Das Gericht kann die Beschlagnahme

der zur Verbreitung bestimmten Stücke eines

Medienwerkes anordnen, wenn anzunehmen ist,

daß auf Einziehung nach § 33 erkannt werden

wird, und wenn die nachteiligen Folgen der

Beschlagnahme nicht unverhältnismäßig schwerer

wiegen als das Rechtsschutzinteresse, dem die

Beschlagnahme dienen soll. Die Beschlagnahme

ist jedenfalls unzulässig, wenn diesem Rechtsschutzinteresse

auch durch Veröffentlichung einer

Mitteilung über das eingeleitete strafgerichtliche

Verfahren Genüge getan werden kann.

(2) Die Beschlagnahme setzt voraus, daß ein

Strafverfahren oder ein selbständiges Verfahren

wegen eines Medieninhaltsdelikts geführt oder

zugleich eingeleitet wird, und daß der Ankläger

oder Antragsteller im selbständigen Verfahren

die Beschlagnahme ausdrücklich beantragt.

(3) In dem die Beschlagnahme anordnenden

Beschluß ist anzugeben, wegen welcher Stelle oder

Darbietung des Medienwerkes und wegen des

Verdachtes welcher strafbaren Handlung die

Beschlagnahme angeordnet wird. § 33 Abs. 4

gilt sinngemäß.

(4) Die Entscheidung über die Beschlagnahme

kann mit Beschwerde an den übergeordneten

Gerichtshof angefochten werden. Die Beschwerde

hat keine aufschiebende Wirkung.

(5) Eine neuerliche Beschlagnahme desselben

Medienwerkes wegen einer anderen Veröffentlichung

auf Antrag desselben Berechtigten ist

nicht zulässig.

Veröffentlichung einer Mitteilung über das

Verfahren

§ 37. (1) Ist eine Beschlagnahme nach § 36

Abs. 1 zweiter Satz unzulässig, so hat das Gericht

auf Antrag des Anklägers oder Antragstellers im

selbständigen Verfahren mit Beschluß die Veröffentlichung

einer kurzen Mitteilung über das

eingeleitete strafgerichtliche Verfahren anzuordnen.

Die Veröffentlichung kann auch eine

Sachverhaltsdarstellung umfassen, soweit diese

zur Unterrichtung der Öffentlichkeit erforderlich

ist.

(2) Der nach Abs. 1 zur Antragstellung Berechtigte

kann auch von vornherein statt der Beschlagnahme

des Medienwerkes eine Veröffentlichung

im Sinn des Abs. 1 begehren.

(3) Die §§ 34 und 36 Abs. 4 gelten sinngemäß.

Verbreitungs- und Veröffentlichungsverbot

§ 38. (1) Solange die Beschlagnahme dauert,

sind die weitere Verbreitung der Medienstücke

in einer Form, in der der strafbare Inhalt wahrnehmbar

ist, und die neuerliche Veröffentlichung

der den Verdacht einer strafbaren Handlung

begründenden Stelle oder Darbietung verboten.

(2) Wer entgegen dem Abs. 1 Medienstücke

verbreitet oder den der Beschlagnahme zugrunde

liegenden Inhalt veröffentlicht, ist vom Gericht

mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen zu bestrafen.

Entschädigung für ungerechtfertigte

Beschlagnahme

§ 39. (1) Wenn die Beschlagnahme vom Gericht

aufgehoben wird, ohne daß auf Einziehung

erkannt wird, hat der Bund dem Medieninhaber

(Verleger) auf Verlangen die durch die Beschlagnahme

und das Verbreitungsverbot entstandenen

vermögensrechtlichen Nachteile in Geld zu

ersetzen.

(2) Ist eine Veröffentlichung nach § 37 erfolgt

und das darin erwähnte Verfahren, ohne daß auf

Einziehung erkannt worden ist, beendet worden,

so ist der Medieninhaber (Verleger) zu ermächtigen,

eine kurze Mitteilung darüber zu veröffentlichen.

Die Veröffentlichung hat in einer dem § 13

entsprechenden Form zu geschehen. Die Kosten

der Veröffentlichung hat der Bund zu tragen. Er

hat ferner das übliche Einschaltungsentgelt für

die Veröffentlichung nach § 37 zu entrichten.

(3) Wurde auf Beschlagnahme oder auf Veröffentlichung

nach § 37 auf Grund des Antrages

eines Privatanklägers erkannt und handelte dieser

bei seiner Antragstellung wider besseres Wissen

oder unterließ er die Weiterverfolgung seines

Strafanspruches oder die Stellung eines Antrages

auf Einziehung, so hat der Bund gegen den

Privatankläger Anspruch auf Rückersatz, wenn

er dem Geschädigten nach dem Abs. 1 oder 2

Ersatz geleistet hat.

(4) Im übrigen sind die §§ 5, 6 Abs. 2, 7, 8, 9

Abs. 1 und 2 und 10 Abs. 1 und 3 des Amtshaftungsgesetzes,

BGBl. Nr. 20/1949, mit der

Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß

1. der Medieninhaber (Verleger) seine Aufforderung

bei sonstigem Verlust des Anspruchs

binnen drei Monaten nach rechtskräftiger

Beendigung des Strafverfahrens

oder selbständigen Verfahrens an die Finanzprokuratur

zu richten hat und

2. der Entschädigungsanspruch drei Monate

nach Ablauf des Tages verjährt, an dem

dem Medieninhaber (Verleger) die Ablehnungserklärung

der Finanzprokuratur zu

eigenen Handen zugestellt worden oder die

dreimonatige Erklärungsfrist abgelaufen ist.

(5) Die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes

werden durch die vorstehenden Bestimmungen

nicht berührt.

Ott der Begehung

§ 40. (1) Für Medieninhaltsdelikte, die in einem

Medienwerk begangen werden, gilt als Tatort

der Verlagsort, liegt dieser aber im Ausland, dann

der Ort, von dem aus das Medienwerk im Inland

zuerst verbreitet worden ist. Ist dieser Ort oder

der Verlagsort unbekannt, so gilt der Herstellungsort

als Tatort. Ist auch dieser unbekannt oder liegt

er im Ausland, ist aber das Medienwerk im Inland

verbreitet worden, so gilt als Tatort jeder Ort,

an dem das Medienwerk im Inland verbreitet

worden ist.

(2) Ist ein Medieninhaltsdelikt in einer Rundfunksendung

begangen worden, so gilt als Tatort

der Ort, von dem aus die Rundfunksendung

zuerst verbreitet worden ist. Liegt dieser Ort

im Ausland oder ist er nicht bekannt, dann gilt

als Tatort jeder Ort, an dem die Rundfunksendung

im Inland empfangen werden konnte.

(3) Unbeschadet der Abs. 1 und 2 gilt als Tatort

für ein in einem Film begangenes Medieninhaltsdelikt

jeder Ort, an dem der Film im Inland

öffentlich vorgeführt worden ist.

Ergänzende Verfahrensbestimmungen

§ 41. (1) Für das Strafverfahren und das selbständige

Verfahren wegen eines Medieninhaltsdelikts

gelten, soweit im folgenden nichts anderes

bestimmt ist, die Bestimmungen der Strafprozeßordnung

1975.

(2) Für die im Abs. 1 bezeichneten Verfahren

ist das mit der Gerichtsbarkeit in Strafsachen

betraute Landesgericht zuständig, in dessen

Sprengel die Tat begangen worden ist. Insoweit

erstreckt sich der Sprengel des Landesgerichtes auf

das Bundesland, in dem sich das Landesgericht

befindet. Ist die Tat in Wien oder in Niederösterreich

begangen worden, so ist das Landesgericht

für Strafsachen Wien zuständig. Dieser Gerichtshof

ist auch zuständig, wenn die mit Strafe

bedrohte Handlung in einer inländischen oder

ausländischen Rundfunksendung begangen

wurde.

(3) Der Gerichtshof erster Instanz übt seine

Tätigkeit in den im Abs. 1 bezeichneten Verfahren,

wenn sonst nach Art und Höhe der angedrohten

Strafe das Bezirksgericht zuständig wäre,

durch den Einzelrichter aus. Dieser ist auch

an Stelle des Geschwornen- und Schöffengerichtes

zur Verhandlung und Entscheidung im selbständigen

Verfahren zuständig.

(4) In jedem Verfahren vor dem Einzelrichter

des Gerichtshofes erster Instanz ist § 455 Abs. 3

StPO anwendbar.

(5) In den im Abs. 1 bezeichneten Verfahren

ist der Medieninhaber (Verleger) zur Hauptverhandlung

zu laden. Er hat die Rechte des Beschuldigten;

insbesondere steht ihm das Recht zu,

alle Verteidigungsmittel wie der Beschuldigte

vorzubringen und das Urteil in der Hauptsache

anzufechten. Doch werden das Verfahren und

die Urteilsfällung durch sein Nichterscheinen

nicht gehemmt; auch kann er gegen ein in seiner

Abwesenheit gefälltes Urteil keinen Einspruch

erheben.

(6) Die Entscheidungen über die Einziehung

die Urteilsveröffentlichung und die Haftung

bilden Teile des Ausspruches über die Strafe und

können zugunsten und zum Nachteil des Verurteilten

oder des Medieninhabers (Verlegers) mit

Berufung angefochten werden.

Anklageberechtigung

§ 42. Wird gegen ein periodisches Medium

eine strafbare Handlung gegen die Ehre gerichtet,

ohne daß erkennbar ist, auf welche Person der

Angriff abzielt, so ist der Herausgeber berechtigt,

die Anklage zu erheben.

Sechster Abschnitt

Bibliotheksstücke

Anbietungs- und Ablieferungspflicht

§ 43. (1) Von jedem Druckwerk, das im Inland

verlegt wird oder erscheint, hat der Medieninhaber

(Verleger) eine durch Verordnung zu

bestimmende Anzahl von Stücken

1. an die Österreichische Nationalbibliothek

und an die durch Verordnung zu bestimmenden

Universitäts-, Studien- oder Landesbibliotheken

abzuliefern und

2. der Parlamentsbibliothek und der Administrativen

Bibliothek des Bundeskanzleramtes

anzubieten und, wenn diese das binnen

einem Monat verlangen, auf eigene Kosten

zu übermitteln.

(2) Die Anbietungs- und Ablieferungspflicht

nach Abs. 1 trifft den Hersteller eines Druckwerkes,

wenn dieses im Ausland verlegt wird und

erscheint, jedoch im Inland hergestellt wird.

(3) Der Anbietungspflicht bei periodischen

Druckwerken wird auch dadurch entsprochen,

daß das Druckwerk beim erstmaligen Erscheinen

zum laufenden Bezug angeboten wird.

(4) Bei Bestimmung der Bibliotheken und der

Stückzahl ist auf die Aufgaben der Archivierung

und Information und die Interessen von Wissenschaft,

Forschung, Lehre und Unterricht sowie

auf die bundesstaatliche Gliederung der Republik

Österreich Bedacht zu nehmen. Unter diesen

Gesichtspunkten kann auch die Ablieferung

bestimmter Arten von Druckwerken der im

§ 50 Z 4 bezeichneten Beschaffenheit wegen ihres

über den unmittelbaren Tageszweck hinausgehenden

Informationsgehalts an die Österreichische

Nationalbibliothek angeordnet, und

es können Druckwerke aus bestimmten Fachgebieten

oder bestimmter Art von der Ablieferung

an bestimmte Bibliotheken ausgenommen werden,

wenn diese solche Druckwerke zur Erfüllung

ihrer Aufgaben nicht benötigen. Die Stückzahl

darf insgesamt bei periodischen Druckwerken

nicht mehr als zwölf, sonst nicht mehr als sieben

betragen.

Ablieferung und Vergütung

§ 44. (1) Der Ablieferungspflicht nach § 43

Abs. 1 Zl hat der Medieninhaber (Verleger) binnen

einem Monat nach Beginn der Verbreitung,

der Hersteller in den Fällen des § 43 Abs. 2 binnen

einem Monat ab Herstellung nachzukommen.

Gleiches gilt für die Anbietungspflicht nach § 43

Abs. 1 Z 2; dem Verlangen der Bibliotheken nach

Übermittlung des angebotenen Druckwerkes

ist binnen einem weiteren Monat ab Einlangen

der Aufforderung zu entsprechen.

(2) In den Fällen des § 43 Abs. 2 genügt die

Ablieferung oder Übermittlung von Stücken der

vom Hersteller ausgelieferten Art.

(3) Werden Druckwerke, deren Ladenpreis

den Betrag von 1200 S übersteigt, nicht binnen

sechs Wochen zurückgestellt, so hat die empfangsberechtigte

Stelle die Hälfte des Ladenpreises zu

vergüten. Bei Werken, die aus zwei oder mehreren

einzeln verkäuflichen Teilen bestehen, ist eine

Vergütung für jeden dieser Werkteile zu leisten,

dessen Ladenpreis den angegebenen Betrag übersteigt.

Durchsetzung

§ 45. (1) Werden Bibliotheksstücke nicht rechtzeitig

abgeliefert oder angeboten oder wird dem

Verlangen auf Übermittlung der angebotenen

Stücke nicht rechtzeitig entsprochen, so können

die empfangsberechtigten Stellen zur Durchsetzung

ihres Anspruches die Erlassung eines

Bescheides durch die im Abs. 2 bezeichneten

Behörden begehren, in dem die Ablieferung dem

nach § 43 dazu Verpflichteten aufgetragen wird.

(2) Wer der ihm nach § 43 obliegenden Ablieferungs-

oder Anbietungspflicht nicht nachkommt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und

ist hiefür von der nach dem Verlags- oder Herstellungsort

zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde,

im örtlichen Wirkungsbereich einer

Bundespolizeibehörde von dieser, mit Geldstrafe

bis zu 10000 S zu bestrafen.

Siebenter Abschnitt

Veröffentlichung von Anordnungen und

Entscheidungen

Veröffentlichungspflicht

§ 46. (1) In periodischen Medienwerken, die

Anzeigen veröffentlichen, müssen

1. Aufrufe und Anordnungen von Bundes- und

Landesbehörden in Krisen- und Katastrophenfällen

nach Maßgabe der technischen

Möglichkeiten umgehend und

2. gerichtliche Entscheidungen, auf deren Veröffentlichung

in diesem Medienwerk erkannt

worden ist, bis zu dem im § 13 Abs. 1

bezeichneten Zeitpunkt

in der gesamten Ausgabe gegen Vergütung des

üblichen Einschaltungsentgeltes veröffentlicht

werden.

(2) In den Programmen des Rundfunks sind

nur solche gerichtliche Entscheidungen zu veröffentlichen,

die sich auf eine Veröffentlichung

in einer Sendung des betreffenden Programms

beziehen. Soweit die bundesgesetzlichen Vorschriften,

auf Grund deren auf die Veröffentlichung

erkannt wird, nicht anderes bestimmen,

hat die Veröffentlichung binnen acht Tagen nach

Einsendung an das Medienunternehmen durch

Verlesung des Textes zu geschehen. § 5 Abs. 2

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 397/1974 bleibt

unberührt.

(3) Die Veröffentlichung gerichtlicher Entscheidungen

hat ohne Einschaltungen und Weglassungen

zu geschehen. Ein Zusatz hat sich von

ihr deutlich abzuheben. § 26 gilt für solche Veröffentlichungen

nicht. Der Medieninhaber (Verleger)

hat die erfolgte Veröffentlichung binnen

acht Tagen von dem Zeitpunkt an, bis zu dem

sie nach Abs. 1 oder 2 zu geschehen hat, dem

Gericht nachzuweisen, das in erster Instanz erkannt

hat.

(4) Der Medieninhaber (Verleger), der der

Veröffentlichungspflicht nicht nachkommt, begeht

eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür

von der nach dem Sitz des Medienunternehmens

oder dem Verlagsort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde,

im örtlichen Wirkungsbereich

einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit Geldstrafe

bis zu 10000 S zu bestrafen.

Achter Abschnitt

Vorschriften über die Verbreitung

Verbreitung periodischer Druckwerke

§ 47. (1) Periodische Druckwerke dürfen,

unbeschadet der sich aus anderen Rechtsvorschriften

ergebenden Beschränkungen, sowohl

von einem festen Standort aus als auch auf der

Straße und, sofern es der Verfügungsberechtigte

nicht untersagt, an anderen öffentlichen Orten

verbreitet, jedoch nicht von Haus zu Haus vertrieben

werden.

(2) Auf der Straße und an anderen öffentlichen

Orten dürfen periodische Druckwerke von Personen

unter achtzehn Jahren nicht vertrieben

und von Personen unter vierzehn Jahren überdies

auch nicht unentgeltlich verteilt werden. Von

diesem Verbot ist der Vertrieb von Schülerzeitungen

durch Personen, die das vierzehnte

Lebensjahr vollendet haben, ausgenommen.

(3) Auf jeder Nummer eines periodischen

Druckwerkes, das zum Verkauf an öffentlichen

Orten bestimmt ist, muß ihr Preis deutlich vermerkt

sein.

Anschlagen von Druckwerken

§ 48. Zum Anschlagen, Aushängen und Auflegen

eines Druckwerkes an einem öffentlichen

Ort bedarf es keiner behördlichen Bewilligung.

Doch kann die Bezirksverwaltungsbehörde, im

örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde

diese, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen

Ordnung durch Verordnung anordnen,

daß das Anschlagen nur an bestimmten Plätzen

erfolgen darf.

Verwaltungsübertretung

§ 49. Wer einer der Bestimmungen der §§ 47

und 48 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung

und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde,

im örtlichen Wirkungsbereich

einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit Geldstrafe

bis zu 10000 S zu bestrafen.

Neunter Abschnitt

Geltungsbereich

§ 50. Die §§ 1, 23, 28 bis 42, 43 Abs. 4, 47 Abs. 1

und 2, 48 und 49, nicht aber die anderen Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes, sind auch anzuwenden

auf

1. die Medien ausländischer Medienunternehmen,

es sei denn, daß das Medium zur Gänze

oder nahezu ausschließlich im Inland verbreitet

wird;

2. von einem fremden Staat herausgegebene

oder verlegte Medienwerke und Medienwerke,

die von einer in Österreich akkreditierten

oder mitakkreditierten Mission, einer

in Österreich errichteten konsularischen Vertretung

oder einer über- oder zwischenstaatlichen

Einrichtung, der Österreich angehört

oder mit der es offizielle Beziehungen

unterhält, herausgegeben oder verlegt werden;

3. Medienwerke, die vom Nationalrat, Bundesrat,

von der Bundesversammlung oder einem

Landtag oder die von einer Behörde in

Erfüllung von Aufgaben der Hoheitsverwaltung

oder der Gerichtsbarkeit herausgegeben

oder verlegt werden und als amtlich

erkennbar sind, und als amtlich erkennbare

Teile von Medienwerken, sofern die angeführten

Voraussetzungen nur auf diese

zutreffen;

4. Schülerzeitungen sowie Medien, die im.

Verkehr, im häuslichen, geselligen, kulturellen,

wissenschaftlichen oder religiösen

Leben, im Vereinsleben, im Wirtschaftsleben,

im Rahmen der Tätigkeit eines Amtes

oder einer Interessenvertretung oder bei

einer anderen vergleichbaren Betätigung als

Hilfsmittel dienen.

ARTIKEL IX

Begutachtungsrecht der Medien

Den kollektivvertragsfähigen Körperschaften

der im Medienwesen tätigen Arbeitnehmer und

Arbeitgeber ist unter Einräumung einer angemessenen

Frist Gelegenheit zu geben, zu Gesetzes- und

Verordnungsentwürfen, die das Medienwesen

betreffen, Stellung zu nehmen.

ARTIKEL III

Änderung des Rundfunkgesetzes

(1) Das Bundesgesetz vom 10. Juli 1974, BGBl.

Nr. 397, über die Aufgaben und die Einrichtung

des Österreichischen Rundfunks in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 80/1975 wird wie

folgt geändert

1. An die Stelle des dritten bis fünften Satzes im

Abs. 1 des § 5 tritt folgende Bestimmung

„Der Österreichische Rundfunk hat die Veröffentlichung

einer Belangsendung im Hörfunk

oder im Fernsehen davon abhängig zu machen,

daß ihm ein Bevollmächtigter genannt wird."

2. Die §§ 21 bis 24 entfallen,

3. Im § 27 Abs. 4 tritt an die Stelle des dritten

Satzes folgende Bestimmung

„Überdies hat er jedermann, der daran ein

rechtliches Interesse darzutun vermag, Einsicht

in die Aufzeichnungen zu gewähren."

(2) Die §§ 17 bis 19 des Bundesgesetzes vom

10. Juli 1974, BGBl. Nr. 397, über die Aufgaben

und die Einrichtung des Österreichischen Rundfunks

werden durch die §§ 2 bis 5 dieses Bundesgesetzes

nicht berührt.

ARTIKEL IV

Änderung des Datenschutzgesetzes

An die Stelle des § 54 des Datenschutzgesetzes

vom 18. Oktober 1978, BGBl. Nr. 565, tritt

folgende Bestimmung:"

§ 54. Insoweit Medienunternehmen oder

Mediendienste Daten ausschließlich für ihre

publizistische Tätigkeit zum Zweck der automationsunterstützten

Verarbeitung ermitteln, verarbeiten,

benützen oder übermitteln, finden von

den einfachgesetzlichen Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes nur die §§ 19 bis 21 Anwendung."

ARTIKEL V

Inkrafttreten

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner

1982 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1981 treten

mit der sich aus Artikel VI ergebenden Einschränkung

außer Kraft

1. das Gesetz betreffend einige Ergänzungen

des allgemeinen Strafgesetzes, RGBl. Nr. 8/

1863, soweit es noch in Geltung steht;

2. das Bundesgesetz vom 7. April 1922, BGBL

Nr. 218, über die Presse;

3. die Strafgesetznovelle 1929, BGBl. Nr. 440,

soweit sie noch in Geltung steht.

(3) Eine Verordnung auf Grund des § 43 kann

bereits von dem der Kundmachung dieses

Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden.

Sie darf frühestens mit dem im Abs. 1

bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

ARTIKEL VI

Übergangsbestimmungen

(1) Bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

feestehende Redaktionsstatuten werden mit diesem

Zeitpunkt nicht deshalb unwirksam, weil sie

nicht auf die im § 5 dieses Bundesgesetzes angeführte

Weise zustande gekommen sind.

(2) Die die Entgegnung betreffenden Bestimungen

des Bundesgesetzes vom 7. April 1922,

BGBl. Nr. 218, über die Presse und des Bundesgesetzes

vom 10. Juli 1974, BGBl. Nr. 397, über

die Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen

Rundfunks, jeweils in der geltenden

Fassung, sind auch nach dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes anzuwenden, wenn das

Begehren nach Aufnahme der Entgegnung vor

diesem Zeitpunkt gestellt worden ist.

(3) Wird nach den §§ 27, 45 und 46 dieses

Bundesgesetzes eine Verwaltungsbehörde zur

Ahndung einer bis dahin gerichtlich strafbaren

Handlung zuständig und ist bei Inkrafttreten

das Urteil erster Instanz noch nicht gefällt,

so ist das Verfahren der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde,

im örtlichen Wirkungsbereich

einer Bundespolizeibehörde aber dieser abzutreten.

Die Zeit von der Erstattung der Strafanzeige

bis zur Abtretung an die Verwaltungsbehörde

ist in die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2

VStG 1950) nicht einzurechnen.

(4) Die §§ 23, 33 bis 35 und 38 dieses Bundesgesetzes

sind auch auf Taten anzuwenden, die

vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

begangen werden, es sei denn, daß die Bestimmungen,

die zur Zeit der Tat gegolten haben, für

den Täter in ihrer Gesamtauswirkung günstiger

wären oder bei Inkrafttreten das Urteil erster

Instanz bereits gefällt ist.

(5) In den Fällen der Abs. 3 und 4 ist nach

Aufhebung des Urteils erster Instanz infolge

eines Rechtsmittels oder einer Wiederaufnahme

des Strafverfahrens so vorzugehen, als wäre das

Urteil nicht gefällt worden.

(6) Auf Veröffentlichungen in einem Medium,

die vor Ablauf des 31. Dezember 1981 erfolgt

sind, sind die §§ 29 Abs. 2 und 30 des Bundesgesetzes

vom 7. April 1922, BGBl. Nr. 218, über

die Presse in der geltenden Fassung weiterhin

anzuwenden, sofern die Veröffentlichung den

Tatbestand der Verleumdung, der üblen Nachrede

oder der Verspottung herstellt.

(7) Die §§ 29 bis 32, 36, 37 und 39 bis 41 dieses

Bundesgesetzes sind auch auf die im Zeitpunkt dessen

Inkrafttretens bereits anhängigen Verfahren mit

der Maßgabe anzuwenden, daß die Änderungen

der Zuständigkeit der Gerichte durch dieses

Bundesgesetz auf bereits anhängige Strafverfahren

keinen Einfluß haben.

(8) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

sind Strafverfahren, die nach dem § 19 Abs. 2

oder § 22 (im Hinblick auf eine Verletzung des

§ 20) des Bundesgesetzes vom 7. April 1922,

BGBl. Nr. 218, über die Presse geführt werden,

ohne Rücksicht auf den Stand des Verfahrens

einzustellen.

ARTIKEL VH

Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind betraut

1. hinsichtlich der §§ 2 bis 5 und des Artikels VI

Abs. 1 der Bundesminister für Justiz und

der Bundesminister für soziale Verwaltung;

2. hinsichtlich der §§ 1, 6 bis 26, 28 bis 44,

46 Abs. 1 bis 3 und 50 sowie des Artikels V

und des Artikels VI Abs. 2 bis 8 der Bundesminister

für Justiz;

3. hinsichtlich der §§ 27, 45, 46 Abs. 4 und 49

der Bundesminister für Inneres;

4. hinsichtlich der §§ 47 und 48 der Bundesminister

für Inneres und der Bundesminister

für Justiz;

5. hinsichtlich des Artikels II der Bundeskanzler

und sämtliche Bundesminister und

6. hinsichtlich der Artikel III und IV der

Bundeskanzler.

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