314. Bundesgesetz: Mediengesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Dieses Bundesgesetz soll zur Sicherung des
Rechtes auf freie Meinungsäußerung und Information
die volle Freiheit der Medien gewährleisten.
Beschränkungen der Medienfreiheit, deren
Ausübung Pflichten und Verantwortung mit sich
bringt, sind nur unter den im Art. 10 Abs. 2 der
Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, bezeichneten
Bedingungen zulässig.
ARTIKEL I
Erster Abschnitt
Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Im Sinn der Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes ist
1. „Medium": jedes Mittel zur Verbreitung
von Mitteilungen oder Darbietungen mit
gedanklichem Inhalt in Wort, Schrift, Ton
oder Bild an einen größeren Personenkreis
'aa Wege der Massenherstellung oder der
Massenverbreitung;
2. „periodisches Medium": ein periodisches
Medienwerk, ein Rundfunkprogramm oder
sonst ein Medium, das in vergleichbarer
Gestaltung wenigstens viermal im Kalenderjahr
wiederkehrend verbreitet wird;
3. „Medienwerk": ein zur Verbreitung an
einen größeren Personenkreis bestimmter,
in einem Massenherstellungsverfahren in
Medienstücken vervielfältigter Träger von
Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem
Inhalt;
4. „Druckwerk": ein Medienwerk, durch
das Mitteilungen oder Darbietungen ausschließlich
in Schrift oder in Standbildern
verbreitet werden;
5. „periodisches Medienwerk oder Druckwerk"
ein Medienwerk oder Druckwerk,
das unter demselben Namen in fortlaufenden
Nummern wenigstens viermal im
Kalenderjahr in gleichen oder ungleichen
Abständen erscheint und dessen einzelne
Nummern, mag auch jede ein in sich abgeschlossenes
Ganzes bilden, durch ihren
Inhalt im Zusammenhang stehen;
6. „Medienunternehmen4': ein Unternehmen,
in dem die inhaltliche Gestaltung des
Mediums besorgt wird und seine Herstellung
und Verbreitung besorgt oder veranlaßt
werden;
7. „Mediendienst": ein Unternehmen, das
Medienunternehmen wiederkehrend mit
Beiträgen in Wort, Schrift, Ton oder Bild
versorgt;
8. „Medieninhaber (Verleger)": wer ein
Medienunternehmen oder einen Mediendienst
betreibt oder sonst das Erscheinen
von Medienwerken durch Inverkehrbringen
der Medienstücke besorgt;
9. „Herausgeber": wer die grundlegende
Richtung des periodischen Mediums bestimmt;
10. „Hersteller": wer die Massenherstellung
von Medienwerken besorgt;
11. „Medienmitarbeiter": wer in einem
Medienunternehmen oder Mediendienst an
der inhaltlichen Gestaltung eines Mediums
oder der Mitteilungen des Mediendienstes
journalistisch mitwirkt, sofern er als Angestellter
des Medienunternehmens oder
Mediendienstes oder als freier Mitarbeiter
diese journalistische Tätigkeit ständig und
nicht bloß als wirtschaftlich unbedeutende
Nebenbeschäftigung ausübt;
12. „Medieninhaltsdelikt": eine durch den
Inhalt eines Mediums begangene, mit
gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung,
die in einer an einen größeren Personenkreis
gerichteten Mitteilung oder Darbietung
besteht.
(2) Zu den Medienwerken gehören auch die
in Medienstücken vervielfältigten Mitteilungen
der Mediendienste. Im übrigen gelten die Mittei-
lungen der Mediendienste ohne Rücksicht auf
die technische Form, in der sie geliefert werden,
als Medien.
Zweiter Abschnitt
Schutz der journalistischen Berufsausübung;
Redaktionsstatuten
Überzeugungsschutz
§ 2. (1) Jeder Medienmitarbeiter hat das Recht,
seine Mitarbeit an der inhaltlichen Gestaltung von
Beiträgen oder Darbietungen, die seiner Überzeugung
in grundsätzlichen Fragen oder den
Grundsätzen des journalistischen Berufes widersprechen,
zu verweigern, es sei denn, daß seine
Überzeugung der im Sinn des § 25 veröffentlichten
grundlegenden Richtung des Mediums
widerspricht. Die technisch-redaktionelle Bearbeitung
von Beiträgen oder Darbietungen anderer
und die Bearbeitung von Nachrichten dürfen nicht
verweigert werden.
(2) Aus einer gerechtfertigten Weigerung darf
dem Medienmitarbeiter kein Nachteil erwachsen.
Schutz namentlich gezeichnetes Beiträge
§ 3. Wird ein Beitrag oder eine Darbietung in
einer den Sinngehalt betreffenden Weise geändert,
so darf die Veröffentlichung unter dem Namen des
Medienmitarbeiters nur mit seiner Zustimmung
geschehen. Der Angabe des Namens des Verfassers
ist die Bezeichnung mit einem von ihm
bekanntermaßen gebrauchten Decknamen oder
Zeichen gleichzuhalten.
Kein Veröffentlichungszwang
§ 4. Die vorstehenden Bestimmungen räumen
dem Medienmitarbeiter nicht das Recht ein, die
Veröffentlichung eines von ihm verfaßten Beitrages
oder einer Darbietung, an deren inhaltlichen
Gestaltung er mitgewirkt hat, zu erzwingen.
Redaktionsstatuten
§ 5. (1) Für die Medienunternehmen und
Mediendienste können Redaktionsstatuten abgeschlossen
werden, die die Zusammenarbeit in
publizistischen Angelegenheiten regeln.
(2) Ein Redaktionsstatut wird zwischen dem
Medieninhaber (Verleger) und einer Redaktionsvertretung
vereinbart, die von der Redaktionsversammlung
nach dem Grundsatz der Verhältniswahl
zu wählen ist. Die Vereinbarung bedarf zu
ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Redaktionsversammlung,
die diese mit der Mehrheit
von zwei Dritteln ihrer Angehörigen erteilt. Der
Redaktionsversammlung gehören alle fest angestellten
Medienmitarbeiter an.
(3) Durch die Bestimmungen eines Redaktionsstatuts
dürfen die Rechte der Betriebsräte nicht
berührt werden.
(4) Allgemeine Grundsätze von Redaktionsstatuten
können von den kollektivvertragsfähigen
Körperschaften der im Medienwesen
tätigen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart
werden.
Dritter Abschnitt
Persönlichkeitsschutz
Üble Nachrede, Verspottung und Verleumdung
§ 6. (1) Wird in einem Medium der objektive
Tatbestand der üblen Nachrede, der Verspottung
oder der Verleumdung hergestellt, so hat der
Betroffene gegen den Medieninhaber (Verleger)
Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene
Kränkung. Bei der Bestimmung der Höhe des
Entschädigungsbetrages ist einerseits auf Umfang
und Auswirkungen der Veröffentlichung, andererseits
auf die Wahrung der wirtschaftlichen Existenz
des Medienunternehmens Bedacht zu nehmen.
Der Entschädigungsbetrag darf 50000 S,
bei einer Verleumdung oder bei besonders schwerwiegenden
Auswirkungen einer üblen Nachrede
100000 S nicht übersteigen.
(2) Der Anspruch nach Abs. 1 besteht nicht,
wenn
1. es sich um einen wahrheitsgetreuen Bericht
über eine Verhandlung in einer öffentlichen
Sitzung des Nationalrates, des Bundesrates,
der Bundesversammlung, eines Landtages
oder eines Ausschusses eines dieser allgemeinen
Vertretungskörper handelt,
2. im Falle einer üblen Nachrede
a) die Veröffentlichung wahr ist oder
b) ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit
an der Veröffentlichung bestanden
hat und auch bei Aufwendung der gebotenen
journalistischen Sorgfalt für den
Verfasser hinreichende Gründe vorgelegen
sind, die Behauptung für wahr zu
halten.
(3) Bezieht sich die Veröffentlichung auf den
höchstpersönlichen Lebensbereich, so ist der
Anspruch nach Abs. 1 nur aus dem Grunde des
Abs. 2 Z 1 oder des Abs. 2 Z 2 Buchst. a ausgeschlossen,
im letztgenannten Fall aber nur, wenn
die veröffentlichten Tatsachen in unmittelbarem
Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben
stehen.
Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches
§ 7. (1) Wird in einem Medium der höchstpersönliche
Lebensbereich eines Menschen in einer
Weise erörtert oder dargestellt, die geeignet ist,
ihn in der Öffentlichkeit bloßzustellen, so hat der
Betroffene gegen den Medieninhaber (Verleger)
Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene
Kränkung. Der Entschädigungsbetrag
darf 50000 S nicht übersteigen; im übrigen
ist § 6 Abs. 1 zweiter Satz anzuwenden.
(2) Der Anspruch nach Abs. 1 besteht nicht,
wenn
1. dem Betroffenen ein Anspruch nach § 6
zusteht,
2. es sich um einen wahrheitsgetreuen Bericht
über eine Verhandlung in einer öffentlichen
Sitzung des Nationalrates, des Bundesrates,
der Bundesversammlung, eines Landtages
oder eines Ausschusses eines dieser allgemeinen
Vertretungskörper handelt,
3. die Veröffentlichung wahr ist und in unmittelbarem
Zusammenhang mit dem öffentlichen
Leben steht oder
4. nach den Umständen angenommen werden
konnte, daß der Betroffene mit der Veröffentlichung
einverstanden war.
Gemeinsame Bestimmungen
§ 8. (1) Den Anspruch auf einen Entschädigungsbetrag
nach § 6 oder § 7 kann der Betroffene
in dem strafgerichtlichen Verfahren geltend
machen, an dem der Medieninhaber (Verleger)
als Beschuldigter oder nach dem § 41 Abs. 5
beteiligt ist; und zwar bis zum Schluß der Hauptverhandlung
oder Verhandlung. Kommt es
nicht zu einem solchen strafgerichtlichen Verfahren,
so kann der Anspruch mit einem selbständigen
Antrag bei dem nach § 41 Abs. 2 zuständigen
Strafgericht geltend gemacht werden.
Die Verhandlung und. Entscheidung in erster
Instanz obliegen dem Einzelrichter. Der Antrag
muß binnen sechs Monaten nach Beginn der
dem Anspruch zugrunde liegenden Verbreitung
eingebracht werden.
(2) Das Vorliegen der Ausschlußgründe nach
§ 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 2 Z 2 bis 4 hat der Medieninhaber
(Verleger) zu beweisen. Beweise darüber
sind nur aufzunehmen, wenn sich der Medieninhaber
(Verleger) auf einen solchen Ausschlußgrund
beruft.
(3) Im Verfahren über einen selbständigen
Antrag hat der Antragsteller die Rechte des
Privatanklägers, der Antragsgegner die Rechte
des Beschuldigten. Die Öffentlichkeit der Verhandlung
ist auch auf Verlangen des Antragstellers
auszuschließen, insoweit Tatsachen des
höchstpersönlichen Lebensbereiches erörtert
werden. Im Urteil, in dem ein Entschädigungsbetrag
zuerkannt wird, ist eine Leistungsfrist
von vierzehn Tagen festzusetzen. Das Urteil
kann dem Grunde und der Höhe nach mit Berufung
angefochten werden. Die Zuerkennung
ist ein Exekutionstitel im Sinn des § 1 EO. Im
übrigen sind auf den selbständigen Antrag die
Bestimmungen für das strafgerichtliche Verfahren
auf Grund einer Privatanklage dem Sinne
nach anzuwenden.
Entgegnung
§ 9. (1) Jede durch eine Tatsachenmitteilung,
die in einem periodischen Medium verbreitet
worden ist, nicht bloß allgemein betroffene
natürliche oder juristische Person (Behörde)
hat Anspruch auf unentgeltliche Veröffentlichung
einer Entgegnung in diesem Medium, es sei
denn, daß die Entgegnung unwahr oder ihre
Veröffentlichung aus anderen Gründen ausgeschlossen
ist.
(2) Einer Entgegnung zugängliche Tatsachenmitteilungen
sind Angaben, die ihrer Art nach
einer Prüfung auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit
zugänglich sind und deren wesentliche
Aussage nicht bloß in einer persönlichen
Meinungsäußerung, einer Wertung oder einer
Warnung vor dem zukünftigen Verhalten eines
anderen besteht.
(3) Die Entgegnung hat sich auf die Darstellung
zu beschränken, daß und inwieweit die
Tatsachenmitteilung unrichtig oder in irreführender
Weise unvollständig sei und woraus
sich dies ergebe sowie auf die Behauptung der
Tatsachen, die im Gegensatz zur Tatsachenmitteilung
richtig seien oder letztere in einem
erheblichen Punkt ergänzen. Die Entgegnung
darf nur den hiezu erforderlichen Umfang haben.
Sie muß in der Sprache der Veröffentlichung,
auf die sie sich bezieht, abgefaßt sein.
Nachträgliche Mitteilung über den Ausgang
eines Strafverfahrens
§ 10. (1) Auf Verlangen einer Person, über
die in einem periodischen Medium berichtet
worden ist, sie sei einer gerichtlich strafbaren
Handlung verdächtig oder gegen sie sei ein
Strafverfahren eingeleitet worden, ist, wenn
der Staatsanwalt die Anzeige zurückgelegt hat
oder das Strafverfahren auf andere Weise als
durch ein verurteilendes Erkenntnis beendet
worden ist, eine Mitteilung darüber in dem
periodischen Medium unentgeltlich zu veröffentlichen.
(2) Die nachträgliche Mitteilung muß sich in
ihrem Inhalt auf das zu dem angestrebten Rechtsschutz
Erforderliche beschränken und in der
Sprache der Veröffentlichung, auf die sie sich
bezieht, abgefaßt sein.
(3) Die Richtigkeit einer nachträglichen Mitteilung
ist durch Vorlage einer Ausfertigung
der das Verfahren beendigenden Entscheidung
oder durch ein besonderes Amtszeugnis nachzuweisen.
Zur Ausstellung eines solchen Amtszeugnisses
auf Antrag ist im Fall der Zurücklegung
der Anzeige der Staatsanwalt, sonst
das Strafgericht verpflichtet.
Ausschluß der Veröffentlichungspflicht
§ 11. (1) Die Pflicht zur Veröffentlichung
einer Entgegnung oder nachträglichen Mitteilung
besteht nicht,
1. wenn die Entgegnung oder nachträgliche
Mitteilung einen wahrheitsgetreuen Bericht
über eine Verhandlung in einer
öffentlichen Sitzung des Nationalrates,
des Bundesrates, der Bundesversammlung,
eines Landtages oder eines Ausschusses
eines dieser allgemeinen Vertretungskörper
betrifft;
2. wenn die Entgegnung eine als solche gehörig
gekennzeichnete Anzeige, die dem
geschäftlichen Verkehr dient, betrifft;
3. wenn die Entgegnung oder nachträgliche
Mitteilung eine Tatsachenmitteilung betrifft,
zu deren Veröffentlichung eine gesetzliche
Pflicht bestanden hat;
4. wenn die begehrte Entgegnung, sei es
auch nur in einzelnen Teilen, ihrem Inhalt
nach unwahr ist;
5. wenn die Tatsachenmitteilung für den
Betroffenen unerheblich ist;
6. wenn die Veröffentlichung, auf die sich
die Entgegnung bezieht, auch die Behauptung
des Betroffenen wiedergibt und
diese Wiedergabe einer Entgegnung
gleichwertig ist;
7. wenn dem Betroffenen zu einer Gegendarstellung
in derselben oder einer anderen
gleichwertigen Veröffentlichung angemessen
Gelegenheit geboten worden ist, er
davon aber keinen Gebrauch gemacht
hat;
8. wenn vor Einlangen der Entgegnung
bereits eine gleichwertige redaktionelle
Richtigstellung oder Ergänzung veröffentlicht
worden ist;
9. wenn, auf wessen Verlangen immer, bereits
die gleichwertige Veröffentlichung einer
im wesentlichen inhaltsgleichen gesetzesgemäßen
Entgegnung erwirkt worden
ist, mag die Veröffentlichung auch verspätet
geschehen sein; oder
10. wenn die Entgegnung nicht binnen zwei
Monaten nach Ablauf des Tages, an dem
die Tatsachenmitteilung veröffentlicht worden
ist, die nachträgliche Mitteilung nicht
binnen zwei Monaten nach Ablauf des
Tages, an dem der Betroffene von der
Zurücklegung der Anzeige oder der Beendigung
des Verfahrens Kenntnis erhalten
hat, beim Medieninhaber (Verleger)
oder in der Redaktion des Medienunternehmens
eingelangt ist. Enthält ein
periodisches Medienwerk Angaben über
den Tag des Erscheinens, so ist das Begehren
jedenfalls rechtzeitig gestellt, wenn
es binnen zwei Monaten nach Ablauf
des auf der Nummer angegebenen Tages
einlangt.
(2) Die Veröffentlichung der Entgegnung ist
zu verweigern, wenn die Verbreitung der Gegendarstellung
den objektiven Tatbestand einer mit
gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung herstellen
oder eine Verletzung des höchstpersönlichen
Lebensbereiches darstellen würde.
Veröffentlichungsbegehren
§ 12. (1) Das Veröffentlichungsbegehren ist
schriftlich an den Medieninhaber (Verleger)
oder an die Redaktion des Medienunternehmens
zu richten. Wird zur Entgegnung die Veröffentlichung
eines Stand- oder Laufbildes begehrt,
so kann dem Begehren ein hiefür geeignetes Bild
beigelegt werden.
(2) Dem Veröffentlichungsbegehren kann auch
dadurch entsprochen werden, daß in dem Medium
spätestens zu dem im § 13 bezeichneten Zeitpunkt
eine gleichwertige redaktionelle Richtigstellung,
Ergänzung oder Mitteilung veröffentlicht
wird. Der Medieninhaber (Verleger) oder
die Redaktion hat den Betroffenen davon schriftlich
in Kenntnis zu setzen.
Zeitpunkt und Form der Veröffentlichung
§ 13. (1) Die Entgegnung oder nachträgliche
Mitteilung ist, wenn das periodische Medium
täglich oder mindestens fünfmal in der Woche
erscheint oder ausgestrahlt wird, spätestens am
fünften Werktag, sonst in der ersten oder zweiten
Nummer oder Programmausstrahlung nach dem
Tag des Einlangens zu veröffentlichen. Die Entgegnung
oder nachträgliche Mitteilung ist zu
einem späteren Zeitpunkt zu veröffentlichen,
wenn nur auf diese Weise dem ausdrücklichen
Verlangen des Betroffenen nach Veröffentlichung
in der gleichen Beilage, Artikelserie oder Sendereihe
entsprochen werden kann.
(2) Die Veröffentlichung ist als „Entgegnung"
oder „Nachträgliche Mitteilung" zu bezeichnen.
Sie hat den Namen des Betroffenen und einen
Hinweis darauf zu enthalten, auf welche Nummer
oder Sendung sie sich bezieht.
(3) Die Entgegnung oder die nachträgliche
Mitteilung ist so zu veröffentlichen, daß ihre
Wiedergabe den gleichen Veröffentlichungswert
hat wie die Veröffentlichung, auf die sie sich
bezieht. Erscheint das periodische Medium in
mehreren Ausgaben oder wird es in mehreren
Programmen ausgestrahlt, so hat die Veröffentlichung
in den Ausgaben oder in den Programmen
zu geschehen, in denen die Tatsachenmitteilung,
auf die sie sich bezieht, verbreitet
worden ist.
(4) Bei Veröffentlichung in einem periodischen
Druckwerk ist ein gleicher Veröffentlichungswert
jedenfalls dann gegeben, wenn die Entgegnung
oder die nachträgliche Mitteilung im
selben Teil und in der gleichen Schrift wie die
Tatsachenmitteilung wiedergegeben wird.
(5) Die Veröffentlichung im Rundfunk oder
in anderen in technischer Hinsicht gleichen
Medien hat durch Verlesung des Textes durch
einen Sprecher zu geschehen. Ist eine Tatsachenmitteilung
in einem Programm wiederholt verbreitet
worden, so genügt die einmalige Veröffentlichung
der Entgegnung oder der nachträglichen
Mitteilung zu jenem der in Betracht
kommenden Zeitpunkte, zu dem sie den größten
Veröffentlichungswert hat.
(6) Eine Entgegnung ist in Form eines Stand- oder
Laufbildes zu veröffentlichen, wenn die
Tatsachenmitteilung gleichfalls in Form einer
bildlichen Darstellung verbreitet worden ist und
der mit der Entgegnung angestrebte Rechtsschutz
nur mit dieser Veröffentlichungsform
erreicht werden kann.
(7) Die Veröffentlichung hat ohne Einschränkungen
und Weglassungen zu geschehen. Ein
Zusatz hat sich von ihr deutlich abzuheben.
Gerichtliches Verfahren
§ 14. (1) Wird die Entgegnung oder die nachträgliche
Mitteilung nicht oder nicht gehörig
veröffentlicht, so kann der Betroffene binnen
sechs Wochen bei Gericht einen Antrag gegen
den Medieninhaber (Verleger) als Antragsgegner
auf Anordnung der Veröffentlichung der Entgegnung
oder der nachträglichen Mitteilung
stellen. Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt,
zu dem dem Betroffenen die schriftliche Verweigerung
der Veröffentlichung zugekommen
oder die Entgegnung oder nachträgliche Mitteilung
nicht gehörig veröffentlicht worden ist
oder spätestens hätte veröffentlicht werden sollen.
(2) Ein Antrag nach Abs. 1 ist bei dem im
§ 41 Abs. 2 bezeichneten Gericht zu stellen. Die
Verhandlung und die Entscheidung in erster
Instanz obliegen dem Einzelrichter.
(3) In dem Verfahren über einen Antrag nach
Abs. 1 hat der Antragsteller die Rechte des
Privatanklägers, der Antragsgegner die Rechte
des Beschuldigten. § 455 Abs. 3 StPO ist anzuwenden.
Auch im übrigen gelten für das Verfahren
über einen Antrag nach Abs. 1, soweit
im folgenden nichts anderes bestimmt ist, die
Bestimmungen der Strafprozeßordnung 1975
für das Verfahren auf Grund einer Privatanklage
dem Sinne nach.
(4) Das Gericht hat den Antrag unverzüglich
dem Antragsgegner mit der Aufforderung zuzustellen,
binnen fünf Werktagen Einwendungen
und Beweismittel dem Gericht schriftlich bekanntzugeben,
widrigenfalls dem Antrag Folge
gegeben werde. Allfällige Einwendungen sind
dem Antragsteller zu einer Gegenäußerung und
zur Bekanntgabe von Beweismitteln, wofür ihm
eine Frist von fünf Werktagen zu setzen ist,
zuzustellen.
§ 15. (1) Das Gericht hat, wenn Einwendungen
innerhalb der gesetzlichen Frist nicht erhoben
wurden, binnen fünf Werktagen nach Ablauf
der Frist ohne Verhandlung durch Beschluß
antragsgemäß zu entscheiden; es sei denn offensichtlich,
daß der Veröffentlichungsantrag nicht
berechtigt ist.
(2) War der Antragsgegner ohne sein oder
seines Vertreters Verschulden durch unabwendbare
Umstände gehindert, rechtzeitig Einwendungen
vorzubringen, so ist auf sein Verlangen
die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu
bewilligen; § 364 StPO ist mit der Maßgabe
sinngemäß anzuwenden, daß um die Wiedereinsetzung
innerhalb von fünf Werktagen ab
Zustellung des Beschlusses nach Abs. 1 anzusuchen
ist und über die Wiedereinsetzung das
Gericht zu entscheiden hat, das diesen Beschluß
gefaßt hat.
(3) Werden Einwendungen erhoben, so hat
das Gericht über den Antrag binnen vierzehn
Tagen nach Einlangen der Gegenäußerung oder
nach Ablauf der hiefür gesetzten Frist nach
öffentlicher mündlicher Verhandlung durch Urteil
zu erkennen. Die Öffentlichkeit der Verhandlung
ist auch auf Verlangen des Antragstellers auszuschließen,
insoweit Tatsachen des höchstpersönlichen
Lebensbereiches erörtert werden.
(4) Der Antragsgegner hat zu beweisen, daß
die Pflicht zur Veröffentlichung nicht bestanden
hat. Hat der Antragsgegner eingewendet, die
Entgegnung sei ihrem Inhalt nach unwahr, so
steht diese Einwendung einer Entscheidung auf
vollständige oder teilweise Veröffentlichung der
Entgegnung nicht entgegen, wenn die dazu
angebotenen Beweise entweder nicht innerhalb
der für eine Entscheidung gesetzten Frist aufgenommen
werden können oder nicht ausreichen,
als erwiesen anzunehmen, daß die Entgegnung
zur Gänze oder zum Teil unwahr ist.
(5) Das Urteil kann nur insoweit mit Berufung
angefochten werden, als es nicht die Entscheidung
über die Einwendung der Unwahrheit der Entgegnung
betrifft. Die Berufung hat, insoweit auf
Veröffentlichung der Entgegnung oder nachträglichen
Mitteilung erkannt worden ist, keine
aufschiebende Wirkung.
Nachträgliche Fortsetzung des Verfahrens
§ 16. (1) Soweit das Gericht im Urteil nach
§ 15 Abs. 3 auch über die Einwendung der Un-
Wahrheit der Entgegnung entschieden hat, ist
das Verfahren auf Verlangen des Antragstellers
oder des Antragsgegners fortzusetzen. Der Antrag
muß binnen sechs Wochen vom Eintritt
der Rechtskraft des Urteils an gestellt werden.
Das fortgesetzte Verfahren hat sich auf die Einwendung,
die Entgegnung sei unwahr, sowie
auf die vorbehaltene Entscheidung über die
Geldbuße zu beschränken; dazu können neue
Beweismittel vorgebracht werden. Über den
Antrag ist nach öffentlicher mündlicher Verhandlung
durch Urteil zu erkennen.
(2) Ergibt das fortgesetzte Verfahren, daß das
Begehren nach Veröffentlichung der Entgegnung
ganz oder zu einem Teil abzuweisen gewesen
wäre, so ist das frühere Urteil für aufgehoben
zu erklären und der Antragsgegner,
wenn er die Entgegnung veröffentlicht hat, auf
sein Verlangen zu ermächtigen, den Urteilsspruch
binnen einer angemessenen Frist in einer
dem § 13 entsprechenden Form zu veröffentlichen.
Dem Antragsteller ist ferner die Zahlung
eines angemessenen Einschaltungsentgelts für
diese Urteilsveröffentlichung und für die auf
Grund des früheren Urteils erfolgte Veröffentlichung
sowie der Rückersatz der Verfahrenskosten
an den Antragsgegner aufzuerlegen. Im
übrigen ist in dieser Entscheidung eine Leistungsfrist
von vierzehn Tagen festzusetzen. Die Zuerkennung
ist ein Exekutionstitel im Sinn des
§ 1 EO.
Gerichtliche Anordnung der Veröffentlichung
§ 17. (1) Auf Veröffentlichung der Entgegnung
oder der nachträglichen Mitteilung ist zu erkennen,
wenn sie zu Unrecht nicht oder nicht gehörig
veröffentlicht worden ist. Entsprechen einzelne
Teile der Entgegnung oder der nachträglichen
Mitteilung nicht den gesetzlichen Voraussetzungen,
so hat das Gericht zu entscheiden, welche
Teile der Entgegnung oder der nachträglichen
Mitteilung zu veröffentlichen sind. Entsprechen
Teile der Entgegnung oder der nachträglichen
Mitteilung nicht den gesetzlichen Voraussetzungen,
sind sie aber durch Änderung ihres Wortlauts
ohne Änderung des Sinngehaltes verbesserungsfähig,
so hat das Gericht den Antragsteller
in der Verhandlung anzuleiten, die Entgegnung
oder die nachträgliche Mitteilung zu verbessern,
und sodann auf Veröffentlichung in dieser verbesserten
Form zu erkennen. Soweit nicht auf
Veröffentlichung erkannt wird, ist der Antrag
auf Veröffentlichung abzuweisen.
(2) Ist auf Veröffentlichung in verbesserter
Form erkannt worden und können Zweifel
über den Wortlaut der Veröffentlichung bestehen,
so hat das Gericht bei der Urteilsverkündung
dem Antragsgegner auf Verlangen
den Wortlaut schriftlich zur Verfügung zu stellen.
{3) Die vom Gericht angeordnete Veröffentlichung
hat in sinngemäßer Anwendung des § 13
zu geschehen.
(4) Wurde auf Grund eines Urteils erster
Instanz eine Entgegnung oder eine nachträgliche
Mitteilung veröffentlicht und wird einer
gegen das Urteil erhobenen Berufung ganz oder
teilweise Folge gegeben, so ist der Antragsgegner
zu ermächtigen, das Berufungsurteil in
einer dem § 13 entsprechenden Form zu veröffentlichen.
Das Gericht hat ferner den Antragsteller
zur Zahlung eines Einschaltungsentgelts
für die zu Unrecht erwirkte Veröffentlichung
der Entgegnung oder der nachträglichen Mitteilung
und für die Veröffentlichung des Berufungsurteils
zu verurteilen. In Härtefällen
kann das Gericht das Einschaltungsentgelt nach
billigem Ermessen mäßigen. § 16 Abs. 2 vorletzter
und letzter Satz sind anzuwenden.
Geldbuße
§ 18. (1) Auf Verlangen des Antragstellers ist
dem Antragsgegner die Zahlung einer Geldbuße
an den Antragsteller aufzuerlegen, wenn die
Entgegnung zu Unrecht nicht oder nicht gehörig
oder verspätet veröffentlicht worden ist,
es sei denn, daß weder den Medieninhaber (Verleger)
noch den mit der Veröffentlichung Beauftragten
ein Verschulden trifft. Diesen Umstand
hat der Antragsgegner zu beweisen.
(2) Über die Geldbuße ist in der Entscheidung
über den Antrag auf Veröffentlichung der Entgegnung
zu erkennen. Ist aber nach § 15 Abs. 4
zweiter Satz eingewendet worden, die Entgegnung
sei ihrem Inhalt nach unwahr, so ist die
Entscheidung über eine begehrte Geldbuße dem
Urteil in dem allenfalls fortgesetzten Verfahren
vorzubehalten. Über die Geldbuße wegen verspäteter
Veröffentlichung hat das Gericht in
sinngemäßer Anwendung des § 14 Abs. 4 durch
Beschluß zu entscheiden. Wird über die Geldbuße
durch Beschluß entschieden, so steht die
Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof
zu.
(3) Bei Bestimmung der Höhe der Geldbuße
ist einerseits auf den Grad des Verschuldens,
die Auswirkungen der Verbreitung der Tatsachenmitteilung
und das Ausmaß der Verzögerung
und andererseits auf die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Medienunternehmens
Bedacht zu nehmen. Die Geldbuße darf bei
verspäteter Veröffentlichung und wenn über
die Geldbuße im Verfahren nach § 15 Abs. 1
entschieden wird, 5000 S, sonst 25000 S nicht
übersteigen.
(4) Für die Zahlung der Geldbuße ist eine
Leistungsfrist von vierzehn Tagen zu bestimmen.
Die Zuerkennung ist ein Exekutionstitel im
Sinn des § 1 EO.
Verfahrenskosten
§ 19. (1) Die Kosten des Verfahrens sind dem
Antragsgegner aufzuerlegen, wenn der Antragsteller
mit seinem Antrag auf Veröffentlichung
zur Gänze obsiegt.
(2) Das Gericht entscheidet nach billigem Ermessen,
von wem und in welchem Verhältnis
die Kosten des Verfahrens zu ersetzen sind, wenn
1. auf Veröffentlichung der Entgegnung oder
der nachträglichen Mitteilung nach Verbesserungen
erkannt wird;
2. auf Veröffentlichung nur eines Teiles der
Entgegnung oder der nachträglichen Mitteilung
erkannt wird; oder
3. der Veröffentlichungsantrag deshalb abgewiesen
wird, weil die Entgegnung oder die
nachträgliche Mitteilung zwar verspätet,
aber gehörig, oder weil eine gleichwertige
redaktionelle Richtigstellung oder Ergänzung
(§ 12 Abs. 2) veröffentlicht worden
ist und in diesen Fällen der Antragsteller
vor der Antragstellung von der Veröffentlichung
nicht verständigt worden ist.
(3) In allen anderen Fällen sind die Kosten
des Verfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen sind dem
Sinne nach in dem Verfahren zur nachträglichen
Festsetzung einer Geldbuße anzuwenden.
Durchsetzung der Veröffentlichung
§ 20. (1) Wurde auf Veröffentlichung einer
Entgegnung oder einer nachträglichen Mitteilung
erkannt und dem gerichtlichen Veröffentlichungsauftrag
nicht rechtzeitig oder nicht gehörig entsprochen,
so hat das Gericht auf Verlangen des
Antragstellers nach Anhörung des Antragsgegners
durch Beschluß zu entscheiden, daß
dem Antragsgegner für das Erscheinen jeder
Nummer oder für jeden Sendetag ohne gehörige
Veröffentlichung der Entgegnung oder nachträglichen
Mitteilung nach dem im § 13 Abs. 1
(§ 17 Abs. 3) bezeichneten Zeitpunkt die Zahlung
einer Geldbuße bis 5000 S an den Antragsteller
auferlegt wird. Das Verlangen muß binnen
sechs Wochen vom Zeitpunkt an, in dem die
Entgegnung oder nachträgliche Mitteilung spätestens
hätte veröffentlicht werden sollen oder in
dem sie nicht gehörig veröffentlicht worden ist,
gestellt werden.
(2) Sobald die Entgegnung oder nachträgliche
Mitteilung gehörig veröffentlicht worden
ist, kann das Gericht in berücksichtigungswürdigen
Fällen auf Antrag des Antragsgegners noch
nicht gezahlte Geldbußen nachsehen.
Belangsendungen
§ 21. Auf Entgegnungen oder nachträgliche
Mitteilungen zu Belangsendungen im Sinne
des § 5 des Bundesgesetzes vom 10. Juli 1974,
BGBl. Nr. 397, über die Aufgaben und die Einrichtung
des Österreichischen Rundfunks, sind
die §§ 9 bis 20 nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen anzuwenden
1. Die Entgegnung oder nachträgliche Mitteilung
zu einer Belangsendung ist innerhalb
der Sendezeit zu veröffentlichen, die
dem Gestalter der Belangsendung zur Verfügung
steht, und zwar zum ersten oder
zweiten nach Einlangen des Begehrens zustehenden
Sendetermin, liegt jedoch keiner
dieser Termine innerhalb von acht Tagen
nach Einlangen des Begehrens, zum nächstfolgenden
Termin.
2. Antragsgegner im Sinn des § 14 Abs. 1
ist die politische Partei oder der Interessenverband,
der die Belangsendung gestaltet
hat.
3. An die Stelle des Sendetages im Sinn des
§ 20 Abs. 1 tritt der Sendetermin, der dem
Antragsgegner zur Verfügung steht.
Verbot von Fernseh-, Hörfunk- und Filmaufnahmen
§ 22. Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und
-übertragungen sowie Filmaufnahmen von öffentlichen
Gerichtsverhandlungen sind unzulässig.
Verbotene Einflußnahme auf ein Strafverfahren
§ 23. Wer in einem Medium während eines
gerichtlichen Strafverfahrens nach rechtskräftiger
Versetzung in den Anklagestand, im Verfahren
vor dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster
Instanz oder im bezirksgerichtlichen Verfahren
nach Anordnung der Hauptverhandlung, vor
dem Urteil erster Instanz den vermutlichen Ausgang
des Strafverfahrens oder den Wert eines
Beweismittels in einer Weise erörtert, die geeignet
ist, den Ausgang des Strafverfahrens zu
beeinflussen, ist vom Gericht mit Geldstrafe
bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
Vierter Abschnitt
Impressum, Offenlegung und Kennzeichnung
Impressum
§ 24. (1) Auf jedem Medienwerk sind der
Name oder die Firma des Medieninhabers (Verlegers)
und des Herstellers sowie der Verlags- und
der Herstellungsort anzugeben.
(2) Auf jedem periodischen Medienwerk sind
zusätzlich die Anschriften des Medieninhabers
(Verlegers) und der Redaktion des Medienunternehmens
sowie Name und Anschrift des Herausgebers
anzugeben. Enthält ein periodisches
Medienwerk ein Inhaltsverzeichnis, so ist darin
auch anzugeben, an welcher Stelle sich das
Impressum befindet.
(3) Die Pflicht zur Veröffentlichung des Impressums
trifft den Hersteller. Der Medieninhaber
(Verleger) hat ihm die hiefür erforderlichen
Auskünfte zu erteilen.
Offenlegung
§ 25. (1) Der Medieninhaber (Verleger) jedes
periodischen Mediums hat alljährlich die in den
Abs. 2 bis 4 bezeichneten Angaben zu veröffentlichen.
Diese Veröffentlichung ist bei periodischen
Medienwerken in der ersten Nummer und jährlich
innerhalb des Monats Jänner, falls aber in
diesem Monat keine Nummer erscheint, in jeder
ersten Nummer nach Beginn eines Kalenderjahres
im Anschluß an das Impressum vorzunehmen.
Bei anderen periodischen Medien sind
diese Angaben im Amtsblatt zur „Wiener Zeitung"
binnen einem Monat nach Beginn der
Verbreitung des Mediums und im ersten Monat
jedes Kalenderjahres zu verlautbaren.
(2) Anzugeben sind mit Namen oder Firma,
mit Unternehmensgegenstand, mit Wohnort,
Sitz oder Niederlassung und mit Art und Höhe
der Beteiligung der Medieninhaber (Verleger)
und, wenn er eine Gesellschaft oder ein Verein
ist, der oder die Geschäftsführer, die Mitglieder
des Vorstandes und Aufsichtsrates und die Gesellschafter,
deren Einlage oder Stammeinlage
25 vH übersteigt. Ist ein Gesellschafter
seinerseits eine Gesellschaft, so sind auch
deren Gesellschafter nach Maßgabe des ersten
Satzes anzugeben. Übersteigt eine mittelbare
Beteiligung 50 vH, so ist nach Maßgabe der
vorstehenden Bestimmungen auch ein solcher
mittelbarer Beteiligter anzugeben.
(3) Ist eine nach den vorstehenden Bestimmungen
anzugebende Person zugleich Inhaber eines
anderen Medienunternehmens oder Mediendienstes
oder an solchen Unternehmen in der
in Abs. 2 bezeichneten Art und in dem dort
bezeichneten Umfang beteiligt, so müssen auch
die Firma, der Betriebsgegenstand und der Sitz
dieses Unternehmens angeführt werden.
(4) Zu veröffentlichen ist ferner eine Erklärung
über die grundlegende Richtung des periodischen
Mediums. Im Sinn des § 2 werden Änderungen
und Ergänzungen der grundlegenden Richtung
erst wirksam, sobald sie veröffentlicht worden
sind.
Kennzeichnung entgeltlicher
Veröffentlichungen
§ 26. Ankündigungen, Empfehlungen sowie
sonstige Beiträge und Berichte, für deren
Veröffentlichung ein Entgelt geleistet wird,
müssen in periodischen Medien als „Anzeige"
„entgeltliche Einschaltung" oder „Werbung"
gekennzeichnet sein, es sei denn, daß Zweifel
über die Entgeltlichkeit durch Gestaltung oder
Anordnung ausgeschlossen werden können.
Verwaltungsübertretung
§ 27 (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht
und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde,
im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde
von dieser, mit Geldstrafe bis zu
10000 S zu bestrafen, wer
1. der ihm obliegenden Pflicht zur Veröffentlichung
eines Impressums oder der im § 25
Abs. 2 und 3 bezeichneten Angaben nicht
oder nicht rechtzeitig nachkommt oder bei
Veröffentlichung unrichtige oder unvollständige
Angaben macht oder seine Auskunftspflicht
verletzt;
2. als Medieninhaber (Verleger) oder verantwortlicher
Beauftragter bewirkt, daß Ankündigungen,
Empfehlungen, sonstige
Beiträge und Berichte entgegen den Vorschriften
des § 26 veröffentlicht werden.
(2) Für die örtliche Zuständigkeit ist im Fall
der Verletzung des § 24 der Herstellungsort, sonst
der Sitz des Medienunternehmens, wenn aber
das Medium nicht von einem Medienunternehmen
verbreitet wird, der Verlagsort maßgeblich.
Fünfter Abschnitt
Strafrechtliche Bestimmungen
Medienrechtliche Verantwortlichkeit
§ 28. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit für
Medieninhaltsdelikte bestimmt sich, soweit im
folgenden nichts anderes bestimmt ist, nach den
allgemeinen Strafgesetzen.
Wahrnehmung journalistisches Sorgfalt
§ 29. (1) Der Medieninhaber (Verleger) oder
ein Medienmitarbeiter ist wegen eines Medieninhaltsdelikts,
bei dem der Wahrheitsbeweis
zulässig ist, nicht nur bei erbrachtem Wahrheitsbeweis,
sondern auch dann nicht zu bestrafen,
wenn ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit
an der Veröffentlichung bestanden hat
und auch bei Aufwendung der gebotenen journalistischen
Sorgfalt für ihn hinreichende Gründe
vorgelegen sind, die Behauptung für wahr zu
halten. Wegen eines Medieninhaltsdelikts, das
den höchstpersönlichen Lebensbereich betrifft.,
ist der Medieninhaber (Verleger) oder ein Medienmitarbeiter
jedoch nur dann nicht zu bestrafen,
wenn die Behauptung wahr ist und im unmittelbaren
Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben
steht.
(2) Diese Beweise sind nur aufzunehmen, wenn
sich der Beschuldigte darauf beruft. Das Gericht
hat in den Fällen des Abs. 1 erster Satz den vom
Beschuldigten angebotenen und zulässigen Wahrheitsbeweis
auch dann aufzunehmen, wenn es
die Erfüllung der journalistischen Sorgfaltspflicht
als erwiesen annimmt.
(3) Wird der Beschuldigte nur deshalb freigesprochen,
weil die im Abs. 1 erster Satz bezeichneten
Voraussetzungen vorliegen, so hat das
Gericht in sinngemäßer Anwendung des § 34
auf Veröffentlichung der Feststellung, daß der
Beweis der Wahrheit nicht angetreten worden
oder mißlungen ist, und darauf zu erkennen,
daß der Beschuldigte die Kosten des Strafverfahrens
einschließlich der Kosten einer solchen
Veröffentlichung zu tragen hat.
(4) Die §§ 111 Abs. 3 und 112 StGB sind nicht
anzuwenden.
Parlamentsberichterstattung
§ 30. Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen
in den öffentlichen Sitzungen des
Nationalrates, des Bundesrates, der Bundesversammlung,
eines Landtages oder eines Ausschusses
einer dieser allgemeinen Vertretungskörper
bleiben von jeder Verantwortung frei.
Schutz des Redaktionsgeheimnisses
§ 31. (1) Medieninhaber (Verleger), Herausgeber,
Medienmitarbeiter und Arbeitnehmer eines
Medienunternehmens oder Mediendienstes haben
das Recht, in einem Verfahren vor Gericht oder
einer Verwaltungsbehörde als Zeugen die Beantwortung
von Fragen zu verweigern, die die
Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmannes
von Beiträgen und Unterlagen oder die
ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten
Mitteilungen betreffen.
(2) Das im Abs. 1 angeführte Recht darf nicht
umgangen werden, insbesondere dadurch, daß
dem Berechtigten die Herausgabe von Schriftstücken,
Druckwerken, Bild- oder Tonträgern
oder Datenträgern, Abbildungen und anderen
Darstellungen mit solchem Inhalt aufgetragen
wird oder diese beschlagnahmt werden.
(3) Die Überwachung des Fernmeldeverkehrs
von Anlagen eines Medienunternehmens nach
§ 149 a Abs. 1 Z 2 StPO ist überdies nur zulässig,
wenn sich das Strafverfahren auf eine strafbare
Handlung bezieht, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe
oder mit einer zeitlichen Freiheitsstrafe,
deren Untergrenze nicht weniger als fünf Jahre
und deren Obergrenze mehr als zehn Jahre
beträgt, bedroht ist.
Verjährung
§ 32. Die Frist der Verjährung der Strafbarkeit
eines Medieninhaltsdelikts beginnt zu der Zeit,
da mit der Verbreitung im Inland begonnen wird;
§ 58 Abs. 1 StGB ist nicht anzuwenden. Die Verjährungsfrist
beträgt ein Jahr; ist die strafbare
Handlung aber mit einer drei Jahre übersteigenden
Freiheitsstrafe bedroht, so richtet sich die
Frist nach § 57 Abs. 3 StGB.
Einziehung
§ 33. (1) Im Strafurteil wegen eines Medieninhaltsdelikts
ist auf Antrag des Anklägers auf
die Einziehung der zur Verbreitung bestimmten
Medienstücke zu erkennen. Gleiches gilt, unbeschadet
des § 446 StPO, für freisprechende Urteile
nach § 29 Abs. 3.
(2) Auf Antrag des Anklägers ist auf Einziehung
in einem selbständigen Verfahren zu erkennen,
wenn in einem Medium der objektive Tatbestand
einer strafbaren Handlung hergestellt worden ist
und die Verfolgung einer bestimmten Person
nicht durchführbar oder ihre Verurteilung wegen
des Vorhandenseins von Gründen, die eine
Bestrafung ausschließen, nicht möglich ist. Wäre
der Täter bei erbrachtem Wahrheitsbeweis nicht
strafbar, so steht dieser Beweis nach Maßgabe
des § 29 auch dem Medieninhaber (Verleger) als
Beteiligtem (§ 41 Abs. 5) offen.
(3) Das Recht des zur Privatanklage Berechtigten,
die Einziehung im selbständigen Verfahren
zu begehren, erlischt nach sechs Wochen von
dem Tage an, an dem ihm die strafbare Handlung
und der Umstand bekanntgeworden sind, daß
keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt
werden kann.
(4) An Stelle der Einziehung ist dem Medieninhaber
(Verleger) auf seinen Antrag hin aufzutragen,
innerhalb einer ihm zu setzenden angemessenen
Frist durch Abtrennung von Teilen,
Überklebung oder auf eine andere geeignete
Weise dafür zu sorgen, daß die die strafbare
Handlung begründenden Stellen bei einer weiteren
Verbreitung der Medienstücke nicht mehr
wahrnehmbar sind.
(5) Wird auf Einziehung im selbständigen Verfahren
erkannt, so treffen die Kosten des Verfahrens
den Medieninhaber (Verleger).
Urteilsveröffentlichung
§ 34. (1) Im Strafurteil wegen eines Medieninhaltsdelikts
ist auf Antrag des Anklägers auf
die Veröffentlichung der Teile des Urteils 2;u
erkennen, deren Mitteilung zur Unterrichtung
der Öffentlichkeit über die strafbare Handlung
und ihre Aburteilung erforderlich ist. Die zu
veröffentlichenden Teile des Urteils sind im
Urteilsspruch anzuführen.
(2) Bei einer Verleumdung, einer strafbaren
Handlung gegen die Ehre oder wenn eine andere
mit Strafe bedrohte Handlung Umstände oder
Tatsachen des Privat- oder Familienlebens betrifft,
darf auf Urteilsveröffentlichung nur mit Zustim-
mung des Verletzten erkannt werden, auch wenn
zur Verfolgung der strafbaren Handlung eine
Ermächtigung nicht erforderlich oder bereits
erteilt worden ist.
(3) Auf Antrag des Anklägers ist auf Urteilsveröffentlichung
in einem selbständigen Verfahren
zu erkennen, wenn die Verfolgung einer bestimmten
Person nicht durchführbar oder ihre Verurteilung
wegen des Vorhandenseins von Gründen,
die eine Bestrafung ausschließen, nicht möglich
ist. § 33 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 sind
anzuwenden.
(4) Ist das Medieninhaltsdelikt in einem periodischen
Medium begangen worden, so hat die
Urteilsveröffentlichung in diesem Medium in
sinngemäßer Anwendung des § 13 zu erfolgen,
wobei die Veröffentlichungsfrist beginnt, sobald
das Urteil in Rechtskraft erwachsen und zugestellt
worden ist. Für die Durchsetzung gilt § 20
sinngemäß.
(5) Auf Veröffentlichung in einem anderen
periodischen Medium ist zu erkennen, wenn das
periodische Medium, in dem das Medieninhaltsdelikt
begangen worden ist, nicht mehr besteht
oder wenn das Medieninhaltsdelikt in einem
anderen als einem periodischen oder in einem
ausländischen Medium begangen worden ist.
Die Kosten einer solchen Urteilsveröffentlichung
gehören zu den Kosten des Strafverfahrens. Hinsichtlich
der Durchsetzung gilt § 46.
Haftung
§ 35. (1) Im Strafurteil wegen eines Medieninhaltsdelikts
ist die Haftung des Medieninhabers
(Verlegers) eines periodischen Mediums zur ungeteilten
Hand mit dem Verurteilten für die Geldstrafe
und die Kosten des Verfahrens einschließlich
der Kosten der Urteilsveröffentlichung auszusprechen.
(2) Wenn nach Fällung des Urteils, mit dem
diese Haftung ausgesprochen wird, oder eines
Urteils nach § 8 in der Person des Medieninhabers
(Verlegers) ein Wechsel eintritt, haftet der neue
Medieninhaber (Verleger) zur ungeteilten Hand
mit dem früheren.
(3) Eine Ersatzfreiheitsstrafe (§ 19 Abs. 3
StGB) ist nur zu vollziehen, soweit die Geldstrafe
auch bei dem Medieninhaber (Verleger) nicht
eingebracht werden kann.
Beschlagnahme von Medienwerken
§ 36. (1) Das Gericht kann die Beschlagnahme
der zur Verbreitung bestimmten Stücke eines
Medienwerkes anordnen, wenn anzunehmen ist,
daß auf Einziehung nach § 33 erkannt werden
wird, und wenn die nachteiligen Folgen der
Beschlagnahme nicht unverhältnismäßig schwerer
wiegen als das Rechtsschutzinteresse, dem die
Beschlagnahme dienen soll. Die Beschlagnahme
ist jedenfalls unzulässig, wenn diesem Rechtsschutzinteresse
auch durch Veröffentlichung einer
Mitteilung über das eingeleitete strafgerichtliche
Verfahren Genüge getan werden kann.
(2) Die Beschlagnahme setzt voraus, daß ein
Strafverfahren oder ein selbständiges Verfahren
wegen eines Medieninhaltsdelikts geführt oder
zugleich eingeleitet wird, und daß der Ankläger
oder Antragsteller im selbständigen Verfahren
die Beschlagnahme ausdrücklich beantragt.
(3) In dem die Beschlagnahme anordnenden
Beschluß ist anzugeben, wegen welcher Stelle oder
Darbietung des Medienwerkes und wegen des
Verdachtes welcher strafbaren Handlung die
Beschlagnahme angeordnet wird. § 33 Abs. 4
gilt sinngemäß.
(4) Die Entscheidung über die Beschlagnahme
kann mit Beschwerde an den übergeordneten
Gerichtshof angefochten werden. Die Beschwerde
hat keine aufschiebende Wirkung.
(5) Eine neuerliche Beschlagnahme desselben
Medienwerkes wegen einer anderen Veröffentlichung
auf Antrag desselben Berechtigten ist
nicht zulässig.
Veröffentlichung einer Mitteilung über das
Verfahren
§ 37. (1) Ist eine Beschlagnahme nach § 36
Abs. 1 zweiter Satz unzulässig, so hat das Gericht
auf Antrag des Anklägers oder Antragstellers im
selbständigen Verfahren mit Beschluß die Veröffentlichung
einer kurzen Mitteilung über das
eingeleitete strafgerichtliche Verfahren anzuordnen.
Die Veröffentlichung kann auch eine
Sachverhaltsdarstellung umfassen, soweit diese
zur Unterrichtung der Öffentlichkeit erforderlich
ist.
(2) Der nach Abs. 1 zur Antragstellung Berechtigte
kann auch von vornherein statt der Beschlagnahme
des Medienwerkes eine Veröffentlichung
im Sinn des Abs. 1 begehren.
(3) Die §§ 34 und 36 Abs. 4 gelten sinngemäß.
Verbreitungs- und Veröffentlichungsverbot
§ 38. (1) Solange die Beschlagnahme dauert,
sind die weitere Verbreitung der Medienstücke
in einer Form, in der der strafbare Inhalt wahrnehmbar
ist, und die neuerliche Veröffentlichung
der den Verdacht einer strafbaren Handlung
begründenden Stelle oder Darbietung verboten.
(2) Wer entgegen dem Abs. 1 Medienstücke
verbreitet oder den der Beschlagnahme zugrunde
liegenden Inhalt veröffentlicht, ist vom Gericht
mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen zu bestrafen.
Entschädigung für ungerechtfertigte
Beschlagnahme
§ 39. (1) Wenn die Beschlagnahme vom Gericht
aufgehoben wird, ohne daß auf Einziehung
erkannt wird, hat der Bund dem Medieninhaber
(Verleger) auf Verlangen die durch die Beschlagnahme
und das Verbreitungsverbot entstandenen
vermögensrechtlichen Nachteile in Geld zu
ersetzen.
(2) Ist eine Veröffentlichung nach § 37 erfolgt
und das darin erwähnte Verfahren, ohne daß auf
Einziehung erkannt worden ist, beendet worden,
so ist der Medieninhaber (Verleger) zu ermächtigen,
eine kurze Mitteilung darüber zu veröffentlichen.
Die Veröffentlichung hat in einer dem § 13
entsprechenden Form zu geschehen. Die Kosten
der Veröffentlichung hat der Bund zu tragen. Er
hat ferner das übliche Einschaltungsentgelt für
die Veröffentlichung nach § 37 zu entrichten.
(3) Wurde auf Beschlagnahme oder auf Veröffentlichung
nach § 37 auf Grund des Antrages
eines Privatanklägers erkannt und handelte dieser
bei seiner Antragstellung wider besseres Wissen
oder unterließ er die Weiterverfolgung seines
Strafanspruches oder die Stellung eines Antrages
auf Einziehung, so hat der Bund gegen den
Privatankläger Anspruch auf Rückersatz, wenn
er dem Geschädigten nach dem Abs. 1 oder 2
Ersatz geleistet hat.
(4) Im übrigen sind die §§ 5, 6 Abs. 2, 7, 8, 9
Abs. 1 und 2 und 10 Abs. 1 und 3 des Amtshaftungsgesetzes,
BGBl. Nr. 20/1949, mit der
Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß
1. der Medieninhaber (Verleger) seine Aufforderung
bei sonstigem Verlust des Anspruchs
binnen drei Monaten nach rechtskräftiger
Beendigung des Strafverfahrens
oder selbständigen Verfahrens an die Finanzprokuratur
zu richten hat und
2. der Entschädigungsanspruch drei Monate
nach Ablauf des Tages verjährt, an dem
dem Medieninhaber (Verleger) die Ablehnungserklärung
der Finanzprokuratur zu
eigenen Handen zugestellt worden oder die
dreimonatige Erklärungsfrist abgelaufen ist.
(5) Die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes
werden durch die vorstehenden Bestimmungen
nicht berührt.
Ott der Begehung
§ 40. (1) Für Medieninhaltsdelikte, die in einem
Medienwerk begangen werden, gilt als Tatort
der Verlagsort, liegt dieser aber im Ausland, dann
der Ort, von dem aus das Medienwerk im Inland
zuerst verbreitet worden ist. Ist dieser Ort oder
der Verlagsort unbekannt, so gilt der Herstellungsort
als Tatort. Ist auch dieser unbekannt oder liegt
er im Ausland, ist aber das Medienwerk im Inland
verbreitet worden, so gilt als Tatort jeder Ort,
an dem das Medienwerk im Inland verbreitet
worden ist.
(2) Ist ein Medieninhaltsdelikt in einer Rundfunksendung
begangen worden, so gilt als Tatort
der Ort, von dem aus die Rundfunksendung
zuerst verbreitet worden ist. Liegt dieser Ort
im Ausland oder ist er nicht bekannt, dann gilt
als Tatort jeder Ort, an dem die Rundfunksendung
im Inland empfangen werden konnte.
(3) Unbeschadet der Abs. 1 und 2 gilt als Tatort
für ein in einem Film begangenes Medieninhaltsdelikt
jeder Ort, an dem der Film im Inland
öffentlich vorgeführt worden ist.
Ergänzende Verfahrensbestimmungen
§ 41. (1) Für das Strafverfahren und das selbständige
Verfahren wegen eines Medieninhaltsdelikts
gelten, soweit im folgenden nichts anderes
bestimmt ist, die Bestimmungen der Strafprozeßordnung
1975.
(2) Für die im Abs. 1 bezeichneten Verfahren
ist das mit der Gerichtsbarkeit in Strafsachen
betraute Landesgericht zuständig, in dessen
Sprengel die Tat begangen worden ist. Insoweit
erstreckt sich der Sprengel des Landesgerichtes auf
das Bundesland, in dem sich das Landesgericht
befindet. Ist die Tat in Wien oder in Niederösterreich
begangen worden, so ist das Landesgericht
für Strafsachen Wien zuständig. Dieser Gerichtshof
ist auch zuständig, wenn die mit Strafe
bedrohte Handlung in einer inländischen oder
ausländischen Rundfunksendung begangen
wurde.
(3) Der Gerichtshof erster Instanz übt seine
Tätigkeit in den im Abs. 1 bezeichneten Verfahren,
wenn sonst nach Art und Höhe der angedrohten
Strafe das Bezirksgericht zuständig wäre,
durch den Einzelrichter aus. Dieser ist auch
an Stelle des Geschwornen- und Schöffengerichtes
zur Verhandlung und Entscheidung im selbständigen
Verfahren zuständig.
(4) In jedem Verfahren vor dem Einzelrichter
des Gerichtshofes erster Instanz ist § 455 Abs. 3
StPO anwendbar.
(5) In den im Abs. 1 bezeichneten Verfahren
ist der Medieninhaber (Verleger) zur Hauptverhandlung
zu laden. Er hat die Rechte des Beschuldigten;
insbesondere steht ihm das Recht zu,
alle Verteidigungsmittel wie der Beschuldigte
vorzubringen und das Urteil in der Hauptsache
anzufechten. Doch werden das Verfahren und
die Urteilsfällung durch sein Nichterscheinen
nicht gehemmt; auch kann er gegen ein in seiner
Abwesenheit gefälltes Urteil keinen Einspruch
erheben.
(6) Die Entscheidungen über die Einziehung
die Urteilsveröffentlichung und die Haftung
bilden Teile des Ausspruches über die Strafe und
können zugunsten und zum Nachteil des Verurteilten
oder des Medieninhabers (Verlegers) mit
Berufung angefochten werden.
Anklageberechtigung
§ 42. Wird gegen ein periodisches Medium
eine strafbare Handlung gegen die Ehre gerichtet,
ohne daß erkennbar ist, auf welche Person der
Angriff abzielt, so ist der Herausgeber berechtigt,
die Anklage zu erheben.
Sechster Abschnitt
Bibliotheksstücke
Anbietungs- und Ablieferungspflicht
§ 43. (1) Von jedem Druckwerk, das im Inland
verlegt wird oder erscheint, hat der Medieninhaber
(Verleger) eine durch Verordnung zu
bestimmende Anzahl von Stücken
1. an die Österreichische Nationalbibliothek
und an die durch Verordnung zu bestimmenden
Universitäts-, Studien- oder Landesbibliotheken
abzuliefern und
2. der Parlamentsbibliothek und der Administrativen
Bibliothek des Bundeskanzleramtes
anzubieten und, wenn diese das binnen
einem Monat verlangen, auf eigene Kosten
zu übermitteln.
(2) Die Anbietungs- und Ablieferungspflicht
nach Abs. 1 trifft den Hersteller eines Druckwerkes,
wenn dieses im Ausland verlegt wird und
erscheint, jedoch im Inland hergestellt wird.
(3) Der Anbietungspflicht bei periodischen
Druckwerken wird auch dadurch entsprochen,
daß das Druckwerk beim erstmaligen Erscheinen
zum laufenden Bezug angeboten wird.
(4) Bei Bestimmung der Bibliotheken und der
Stückzahl ist auf die Aufgaben der Archivierung
und Information und die Interessen von Wissenschaft,
Forschung, Lehre und Unterricht sowie
auf die bundesstaatliche Gliederung der Republik
Österreich Bedacht zu nehmen. Unter diesen
Gesichtspunkten kann auch die Ablieferung
bestimmter Arten von Druckwerken der im
§ 50 Z 4 bezeichneten Beschaffenheit wegen ihres
über den unmittelbaren Tageszweck hinausgehenden
Informationsgehalts an die Österreichische
Nationalbibliothek angeordnet, und
es können Druckwerke aus bestimmten Fachgebieten
oder bestimmter Art von der Ablieferung
an bestimmte Bibliotheken ausgenommen werden,
wenn diese solche Druckwerke zur Erfüllung
ihrer Aufgaben nicht benötigen. Die Stückzahl
darf insgesamt bei periodischen Druckwerken
nicht mehr als zwölf, sonst nicht mehr als sieben
betragen.
Ablieferung und Vergütung
§ 44. (1) Der Ablieferungspflicht nach § 43
Abs. 1 Zl hat der Medieninhaber (Verleger) binnen
einem Monat nach Beginn der Verbreitung,
der Hersteller in den Fällen des § 43 Abs. 2 binnen
einem Monat ab Herstellung nachzukommen.
Gleiches gilt für die Anbietungspflicht nach § 43
Abs. 1 Z 2; dem Verlangen der Bibliotheken nach
Übermittlung des angebotenen Druckwerkes
ist binnen einem weiteren Monat ab Einlangen
der Aufforderung zu entsprechen.
(2) In den Fällen des § 43 Abs. 2 genügt die
Ablieferung oder Übermittlung von Stücken der
vom Hersteller ausgelieferten Art.
(3) Werden Druckwerke, deren Ladenpreis
den Betrag von 1200 S übersteigt, nicht binnen
sechs Wochen zurückgestellt, so hat die empfangsberechtigte
Stelle die Hälfte des Ladenpreises zu
vergüten. Bei Werken, die aus zwei oder mehreren
einzeln verkäuflichen Teilen bestehen, ist eine
Vergütung für jeden dieser Werkteile zu leisten,
dessen Ladenpreis den angegebenen Betrag übersteigt.
Durchsetzung
§ 45. (1) Werden Bibliotheksstücke nicht rechtzeitig
abgeliefert oder angeboten oder wird dem
Verlangen auf Übermittlung der angebotenen
Stücke nicht rechtzeitig entsprochen, so können
die empfangsberechtigten Stellen zur Durchsetzung
ihres Anspruches die Erlassung eines
Bescheides durch die im Abs. 2 bezeichneten
Behörden begehren, in dem die Ablieferung dem
nach § 43 dazu Verpflichteten aufgetragen wird.
(2) Wer der ihm nach § 43 obliegenden Ablieferungs-
oder Anbietungspflicht nicht nachkommt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und
ist hiefür von der nach dem Verlags- oder Herstellungsort
zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde,
im örtlichen Wirkungsbereich einer
Bundespolizeibehörde von dieser, mit Geldstrafe
bis zu 10000 S zu bestrafen.
Siebenter Abschnitt
Veröffentlichung von Anordnungen und
Entscheidungen
Veröffentlichungspflicht
§ 46. (1) In periodischen Medienwerken, die
Anzeigen veröffentlichen, müssen
1. Aufrufe und Anordnungen von Bundes- und
Landesbehörden in Krisen- und Katastrophenfällen
nach Maßgabe der technischen
Möglichkeiten umgehend und
2. gerichtliche Entscheidungen, auf deren Veröffentlichung
in diesem Medienwerk erkannt
worden ist, bis zu dem im § 13 Abs. 1
bezeichneten Zeitpunkt
in der gesamten Ausgabe gegen Vergütung des
üblichen Einschaltungsentgeltes veröffentlicht
werden.
(2) In den Programmen des Rundfunks sind
nur solche gerichtliche Entscheidungen zu veröffentlichen,
die sich auf eine Veröffentlichung
in einer Sendung des betreffenden Programms
beziehen. Soweit die bundesgesetzlichen Vorschriften,
auf Grund deren auf die Veröffentlichung
erkannt wird, nicht anderes bestimmen,
hat die Veröffentlichung binnen acht Tagen nach
Einsendung an das Medienunternehmen durch
Verlesung des Textes zu geschehen. § 5 Abs. 2
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 397/1974 bleibt
unberührt.
(3) Die Veröffentlichung gerichtlicher Entscheidungen
hat ohne Einschaltungen und Weglassungen
zu geschehen. Ein Zusatz hat sich von
ihr deutlich abzuheben. § 26 gilt für solche Veröffentlichungen
nicht. Der Medieninhaber (Verleger)
hat die erfolgte Veröffentlichung binnen
acht Tagen von dem Zeitpunkt an, bis zu dem
sie nach Abs. 1 oder 2 zu geschehen hat, dem
Gericht nachzuweisen, das in erster Instanz erkannt
hat.
(4) Der Medieninhaber (Verleger), der der
Veröffentlichungspflicht nicht nachkommt, begeht
eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür
von der nach dem Sitz des Medienunternehmens
oder dem Verlagsort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde,
im örtlichen Wirkungsbereich
einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit Geldstrafe
bis zu 10000 S zu bestrafen.
Achter Abschnitt
Vorschriften über die Verbreitung
Verbreitung periodischer Druckwerke
§ 47. (1) Periodische Druckwerke dürfen,
unbeschadet der sich aus anderen Rechtsvorschriften
ergebenden Beschränkungen, sowohl
von einem festen Standort aus als auch auf der
Straße und, sofern es der Verfügungsberechtigte
nicht untersagt, an anderen öffentlichen Orten
verbreitet, jedoch nicht von Haus zu Haus vertrieben
werden.
(2) Auf der Straße und an anderen öffentlichen
Orten dürfen periodische Druckwerke von Personen
unter achtzehn Jahren nicht vertrieben
und von Personen unter vierzehn Jahren überdies
auch nicht unentgeltlich verteilt werden. Von
diesem Verbot ist der Vertrieb von Schülerzeitungen
durch Personen, die das vierzehnte
Lebensjahr vollendet haben, ausgenommen.
(3) Auf jeder Nummer eines periodischen
Druckwerkes, das zum Verkauf an öffentlichen
Orten bestimmt ist, muß ihr Preis deutlich vermerkt
sein.
Anschlagen von Druckwerken
§ 48. Zum Anschlagen, Aushängen und Auflegen
eines Druckwerkes an einem öffentlichen
Ort bedarf es keiner behördlichen Bewilligung.
Doch kann die Bezirksverwaltungsbehörde, im
örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde
diese, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen
Ordnung durch Verordnung anordnen,
daß das Anschlagen nur an bestimmten Plätzen
erfolgen darf.
Verwaltungsübertretung
§ 49. Wer einer der Bestimmungen der §§ 47
und 48 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung
und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde,
im örtlichen Wirkungsbereich
einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit Geldstrafe
bis zu 10000 S zu bestrafen.
Neunter Abschnitt
Geltungsbereich
§ 50. Die §§ 1, 23, 28 bis 42, 43 Abs. 4, 47 Abs. 1
und 2, 48 und 49, nicht aber die anderen Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes, sind auch anzuwenden
auf
1. die Medien ausländischer Medienunternehmen,
es sei denn, daß das Medium zur Gänze
oder nahezu ausschließlich im Inland verbreitet
wird;
2. von einem fremden Staat herausgegebene
oder verlegte Medienwerke und Medienwerke,
die von einer in Österreich akkreditierten
oder mitakkreditierten Mission, einer
in Österreich errichteten konsularischen Vertretung
oder einer über- oder zwischenstaatlichen
Einrichtung, der Österreich angehört
oder mit der es offizielle Beziehungen
unterhält, herausgegeben oder verlegt werden;
3. Medienwerke, die vom Nationalrat, Bundesrat,
von der Bundesversammlung oder einem
Landtag oder die von einer Behörde in
Erfüllung von Aufgaben der Hoheitsverwaltung
oder der Gerichtsbarkeit herausgegeben
oder verlegt werden und als amtlich
erkennbar sind, und als amtlich erkennbare
Teile von Medienwerken, sofern die angeführten
Voraussetzungen nur auf diese
zutreffen;
4. Schülerzeitungen sowie Medien, die im.
Verkehr, im häuslichen, geselligen, kulturellen,
wissenschaftlichen oder religiösen
Leben, im Vereinsleben, im Wirtschaftsleben,
im Rahmen der Tätigkeit eines Amtes
oder einer Interessenvertretung oder bei
einer anderen vergleichbaren Betätigung als
Hilfsmittel dienen.
ARTIKEL IX
Begutachtungsrecht der Medien
Den kollektivvertragsfähigen Körperschaften
der im Medienwesen tätigen Arbeitnehmer und
Arbeitgeber ist unter Einräumung einer angemessenen
Frist Gelegenheit zu geben, zu Gesetzes- und
Verordnungsentwürfen, die das Medienwesen
betreffen, Stellung zu nehmen.
ARTIKEL III
Änderung des Rundfunkgesetzes
(1) Das Bundesgesetz vom 10. Juli 1974, BGBl.
Nr. 397, über die Aufgaben und die Einrichtung
des Österreichischen Rundfunks in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 80/1975 wird wie
folgt geändert
1. An die Stelle des dritten bis fünften Satzes im
Abs. 1 des § 5 tritt folgende Bestimmung
„Der Österreichische Rundfunk hat die Veröffentlichung
einer Belangsendung im Hörfunk
oder im Fernsehen davon abhängig zu machen,
daß ihm ein Bevollmächtigter genannt wird."
2. Die §§ 21 bis 24 entfallen,
3. Im § 27 Abs. 4 tritt an die Stelle des dritten
Satzes folgende Bestimmung
„Überdies hat er jedermann, der daran ein
rechtliches Interesse darzutun vermag, Einsicht
in die Aufzeichnungen zu gewähren."
(2) Die §§ 17 bis 19 des Bundesgesetzes vom
10. Juli 1974, BGBl. Nr. 397, über die Aufgaben
und die Einrichtung des Österreichischen Rundfunks
werden durch die §§ 2 bis 5 dieses Bundesgesetzes
nicht berührt.
ARTIKEL IV
Änderung des Datenschutzgesetzes
An die Stelle des § 54 des Datenschutzgesetzes
vom 18. Oktober 1978, BGBl. Nr. 565, tritt
folgende Bestimmung:"
§ 54. Insoweit Medienunternehmen oder
Mediendienste Daten ausschließlich für ihre
publizistische Tätigkeit zum Zweck der automationsunterstützten
Verarbeitung ermitteln, verarbeiten,
benützen oder übermitteln, finden von
den einfachgesetzlichen Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes nur die §§ 19 bis 21 Anwendung."
ARTIKEL V
Inkrafttreten
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner
1982 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1981 treten
mit der sich aus Artikel VI ergebenden Einschränkung
außer Kraft
1. das Gesetz betreffend einige Ergänzungen
des allgemeinen Strafgesetzes, RGBl. Nr. 8/
1863, soweit es noch in Geltung steht;
2. das Bundesgesetz vom 7. April 1922, BGBL
Nr. 218, über die Presse;
3. die Strafgesetznovelle 1929, BGBl. Nr. 440,
soweit sie noch in Geltung steht.
(3) Eine Verordnung auf Grund des § 43 kann
bereits von dem der Kundmachung dieses
Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden.
Sie darf frühestens mit dem im Abs. 1
bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
ARTIKEL VI
Übergangsbestimmungen
(1) Bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
feestehende Redaktionsstatuten werden mit diesem
Zeitpunkt nicht deshalb unwirksam, weil sie
nicht auf die im § 5 dieses Bundesgesetzes angeführte
Weise zustande gekommen sind.
(2) Die die Entgegnung betreffenden Bestimungen
des Bundesgesetzes vom 7. April 1922,
BGBl. Nr. 218, über die Presse und des Bundesgesetzes
vom 10. Juli 1974, BGBl. Nr. 397, über
die Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen
Rundfunks, jeweils in der geltenden
Fassung, sind auch nach dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes anzuwenden, wenn das
Begehren nach Aufnahme der Entgegnung vor
diesem Zeitpunkt gestellt worden ist.
(3) Wird nach den §§ 27, 45 und 46 dieses
Bundesgesetzes eine Verwaltungsbehörde zur
Ahndung einer bis dahin gerichtlich strafbaren
Handlung zuständig und ist bei Inkrafttreten
das Urteil erster Instanz noch nicht gefällt,
so ist das Verfahren der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde,
im örtlichen Wirkungsbereich
einer Bundespolizeibehörde aber dieser abzutreten.
Die Zeit von der Erstattung der Strafanzeige
bis zur Abtretung an die Verwaltungsbehörde
ist in die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2
VStG 1950) nicht einzurechnen.
(4) Die §§ 23, 33 bis 35 und 38 dieses Bundesgesetzes
sind auch auf Taten anzuwenden, die
vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
begangen werden, es sei denn, daß die Bestimmungen,
die zur Zeit der Tat gegolten haben, für
den Täter in ihrer Gesamtauswirkung günstiger
wären oder bei Inkrafttreten das Urteil erster
Instanz bereits gefällt ist.
(5) In den Fällen der Abs. 3 und 4 ist nach
Aufhebung des Urteils erster Instanz infolge
eines Rechtsmittels oder einer Wiederaufnahme
des Strafverfahrens so vorzugehen, als wäre das
Urteil nicht gefällt worden.
(6) Auf Veröffentlichungen in einem Medium,
die vor Ablauf des 31. Dezember 1981 erfolgt
sind, sind die §§ 29 Abs. 2 und 30 des Bundesgesetzes
vom 7. April 1922, BGBl. Nr. 218, über
die Presse in der geltenden Fassung weiterhin
anzuwenden, sofern die Veröffentlichung den
Tatbestand der Verleumdung, der üblen Nachrede
oder der Verspottung herstellt.
(7) Die §§ 29 bis 32, 36, 37 und 39 bis 41 dieses
Bundesgesetzes sind auch auf die im Zeitpunkt dessen
Inkrafttretens bereits anhängigen Verfahren mit
der Maßgabe anzuwenden, daß die Änderungen
der Zuständigkeit der Gerichte durch dieses
Bundesgesetz auf bereits anhängige Strafverfahren
keinen Einfluß haben.
(8) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
sind Strafverfahren, die nach dem § 19 Abs. 2
oder § 22 (im Hinblick auf eine Verletzung des
§ 20) des Bundesgesetzes vom 7. April 1922,
BGBl. Nr. 218, über die Presse geführt werden,
ohne Rücksicht auf den Stand des Verfahrens
einzustellen.
ARTIKEL VH
Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut
1. hinsichtlich der §§ 2 bis 5 und des Artikels VI
Abs. 1 der Bundesminister für Justiz und
der Bundesminister für soziale Verwaltung;
2. hinsichtlich der §§ 1, 6 bis 26, 28 bis 44,
46 Abs. 1 bis 3 und 50 sowie des Artikels V
und des Artikels VI Abs. 2 bis 8 der Bundesminister
für Justiz;
3. hinsichtlich der §§ 27, 45, 46 Abs. 4 und 49
der Bundesminister für Inneres;
4. hinsichtlich der §§ 47 und 48 der Bundesminister
für Inneres und der Bundesminister
für Justiz;
5. hinsichtlich des Artikels II der Bundeskanzler
und sämtliche Bundesminister und
6. hinsichtlich der Artikel III und IV der
Bundeskanzler.