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314_1978 AT

314. Kundmachung: 7. Novelle der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 314. Kundmachung: 7. Novelle der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966

Mit Zustimmung des Hauptausschusses des

Nationalrates vom 29. Juni 1978 (Gesetz vom

13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird kundgemacht

Artikel I

1. § 18 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Der Versorgungsbezug — ausgenommen

die Ergänzungszulage und die Hilflosenzulage —

darf die Unterhaltsleistung nicht übersteigen, auf

die die frühere Ehefrau gegen den verstorbenen

Beamten an dessen Sterbetag Anspruch gehabt

hat.

Dies gilt jedoch nicht, wenn

a) das auf Scheidung lautende Urteil den

Ausspruch im Sinne des § 61 Abs. 3 Ehegesetz

enthält,

b) die Ehe mindestens 15 Jahre gedauert und

c) die frühere Ehefrau im Zeitpunkt des Eintrittes

der Rechtskraft des Scheidungsurteiles

das 40. Lebensjahr vollendet hat.

Die unter lit. c genannte Voraussetzung entfällt,

wenn

aa) die frühere Ehefrau seit dem Zeitpunkt

des Eintrittes der Rechtskraft

des Scheidungsurteiles erwerbsunfähig

ist oder

bb) aus der geschiedenen Ehe ein Kind

hervorgegangen oder durch diese

Ehe ein Kind legitimiert worden ist

oder die Ehegatten gemeinsam ein

Wahlkind angenommen haben und

das Kind am Sterbetag des Beamten

dem Haushalt der früheren Ehefrau

angehört und Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß

hat; das Erfordernis

der Haushaltszugehörigkeit entfällt

bei nachgeborenen Kindern."

2. Im § 24 Abs. 1 hat der zweite Satz zu entfallen.

Artikel II

Die Bestimmungen des Artikels I treten mit

1. Juli 1978 in Kraft.

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