314. Kundmachung: 7. Novelle der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966
Gesetzestext (1 Artikel)
Mit Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates vom 29. Juni 1978 (Gesetz vom
13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird kundgemacht
Artikel I
1. § 18 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Der Versorgungsbezug — ausgenommen
die Ergänzungszulage und die Hilflosenzulage —
darf die Unterhaltsleistung nicht übersteigen, auf
die die frühere Ehefrau gegen den verstorbenen
Beamten an dessen Sterbetag Anspruch gehabt
hat.
Dies gilt jedoch nicht, wenn
a) das auf Scheidung lautende Urteil den
Ausspruch im Sinne des § 61 Abs. 3 Ehegesetz
enthält,
b) die Ehe mindestens 15 Jahre gedauert und
c) die frühere Ehefrau im Zeitpunkt des Eintrittes
der Rechtskraft des Scheidungsurteiles
das 40. Lebensjahr vollendet hat.
Die unter lit. c genannte Voraussetzung entfällt,
wenn
aa) die frühere Ehefrau seit dem Zeitpunkt
des Eintrittes der Rechtskraft
des Scheidungsurteiles erwerbsunfähig
ist oder
bb) aus der geschiedenen Ehe ein Kind
hervorgegangen oder durch diese
Ehe ein Kind legitimiert worden ist
oder die Ehegatten gemeinsam ein
Wahlkind angenommen haben und
das Kind am Sterbetag des Beamten
dem Haushalt der früheren Ehefrau
angehört und Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß
hat; das Erfordernis
der Haushaltszugehörigkeit entfällt
bei nachgeborenen Kindern."
2. Im § 24 Abs. 1 hat der zweite Satz zu entfallen.
Artikel II
Die Bestimmungen des Artikels I treten mit
1. Juli 1978 in Kraft.