314. Verordnung: Ursprungsbegründende Verarbeitungsregeln nach dem Präferenzzollgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Präferenzzollgesetzes,
BGBl. Nr. 93/1972, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft verordnet
§ 1. Für Waren der Tarifnummer 23.07
„Tierfutter, melassiert oder gezuckert; andere
Futtermittelzubereitungen" ist folgende Verarbeitungsregel
nach der Liste A als Be- oder
Verarbeitungsvorgang anzusehen, der den hergestellten
Waren nicht die Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen
verleiht
Herstellung aus Getreide und Getreideerzeugnissen,
Fleisch, Milch, Zucker und Melasse.
§ 2. Die für bestimmte Waren der Tarifnummer
38.19 nach der Liste A vorgesehene
Verarbeitungsregel ist auch auf folgende hergestellte
Ware anzuwenden
Sorbit, anderes als Sorbit der Nummer 29.04.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1977
in Kraft.