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314_1977 AT

314. Verordnung: Ursprungsbegründende Verarbeitungsregeln nach dem Präferenzzollgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 314. Verordnung: Ursprungsbegründende Verarbeitungsregeln nach dem Präferenzzollgesetz

Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Präferenzzollgesetzes,

BGBl. Nr. 93/1972, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft verordnet

§ 1. Für Waren der Tarifnummer 23.07

„Tierfutter, melassiert oder gezuckert; andere

Futtermittelzubereitungen" ist folgende Verarbeitungsregel

nach der Liste A als Be- oder

Verarbeitungsvorgang anzusehen, der den hergestellten

Waren nicht die Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen

verleiht

Herstellung aus Getreide und Getreideerzeugnissen,

Fleisch, Milch, Zucker und Melasse.

§ 2. Die für bestimmte Waren der Tarifnummer

38.19 nach der Liste A vorgesehene

Verarbeitungsregel ist auch auf folgende hergestellte

Ware anzuwenden

Sorbit, anderes als Sorbit der Nummer 29.04.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1977

in Kraft.

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