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314_1976 AT

314. Bundesgesetz: Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich des Schulwesens mit Ausnahme des Hochschulwesens und Entschädigung der Mitglieder von Gutachterkommissionen gemäß § 15 des Schulunterrichtsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 314. Bundesgesetz: Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich des Schulwesens mit Ausnahme des Hochschulwesens und Entschädigung der Mitglieder von Gutachterkommissionen gemäß § 15 des Schulunterrichtsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Den Bundesbediensteten und Landeslehrern,

die als Prüfer oder Mitglied einer

Prüfungskommission bei den in der Anlage I

angeführten Prüfungen tätig sind, gebühren

hiefür die in der Anlage genannten Entschädigungen.

§ 2. Die Bestimmungen des § 1 gelten auch

für Personen, die nicht Bundesbedienstete oder

Landeslehrer sind, sofern sie eine der in der

Anlage genannten Tätigkeiten an öffentlichen

Schulen des Bundes oder in Prüfungskommissionen

des Bundes ausüben und für diese

Prüfungen keine Prüfungsgebühren eingehoben

werden.

§ 3. (1) Die in der Anlage I genannten Entschädigungen

gebühren für jeden Prüfungskandidaten;

sofern jedoch in der Anlage

Prüfungsteile genannt werden, gebührt dem

Prüfer die in der Anlage genannte Entschädigung

für jeden Prüfungsteil.

(2) Sofern bei schriftlichen Prüfungen im

Rahmen von Externistenprüfungen (§ 42 des

Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 139/1974)

bei einer Prüfung nur über den Teilbereich

eines Unterrichtsgegenstandes u. ä. Tests verwendet

werden und dadurch der Arbeitsaufwand

des Prüfers und sonstiger an der Prüfung Beteiligter

geringer ist als bei der Durchführung

sonstiger schriftlicher Prüfungen, hat der Bundesminister

für Unterricht und Kunst generell

durch Verordnung oder im Einzelfall die

Prüfungsentschädigung im Verhältnis zur Prüfungsentschädigung

für Externistenprüfungen

gemäß der Anlage I unter Bedachtnahme auf

das Verhältnis des Arbeitsumfanges festzusetzen.

§ 4. Den Personen, die als Mitglieder in die

gemäß § 15 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes

eingerichteten Gutachterkommissionen als Sachverständige

berufen werden, gebührt für ihre

Tätigkeit in der Gutachterkommission eine Entschädigung

nach Maßgabe der Anlage II.

§ 5. (1) Die in den Anlagen I und II angeführten

Beträge erhöhen sich jeweils zum 1. September

eines Jahres um den Hundertsatz, um

den der Gehalt eines Beamten der Allgemeinen

Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse

V einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage

in dem dem jeweiligen 1. September

vorangegangenen Jahr ansteigt.

(2) Die sich nach Abs. 1 ergebenden Beträge

sind in der Weise auf volle Schillingbeträge zu

runden, daß Restbeträge unter 50 Groschen vernachlässigt

und Restbeträge von 50 und mehr

Groschen auf den nächsten vollen Schillingbetrag

aufgefüllt werden. Der Berechnung einer

allfälligen weiteren Erhöhung sind jedoch die

ungerundeten Beträge zugrunde zu legen.

§ 6. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner

1976 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen der Anlage I über die

Entschädigungen für Prüfungen an Akademien

für Sozialarbeit bzw. Berufspädagogischen Akademien

sind bis 31. August 1976 auf die

entsprechenden Prüfungen an Lehranstalten für

gehobene Sozialberufe bzw. Berufspädagogischen

Lehranstalten anzuwenden.

(3) Durch die für Prüfungen oder Tätigkeiten

in Gutachterkommissionen in der Zeit vom

1. September 1974 bis 31. Dezember 1975 gewährten

Entschädigungen gelten diese als abgegolten.

§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist, soweit sie nicht den Ländern

obliegt, der Bundesminister für Unterricht und

Kunst, hinsichtlich der land- und forstwirtschaftlichen

Schulen jedoch der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft betraut.

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