314. Bundesgesetz: Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich des Schulwesens mit Ausnahme des Hochschulwesens und Entschädigung der Mitglieder von Gutachterkommissionen gemäß § 15 des Schulunterrichtsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Den Bundesbediensteten und Landeslehrern,
die als Prüfer oder Mitglied einer
Prüfungskommission bei den in der Anlage I
angeführten Prüfungen tätig sind, gebühren
hiefür die in der Anlage genannten Entschädigungen.
§ 2. Die Bestimmungen des § 1 gelten auch
für Personen, die nicht Bundesbedienstete oder
Landeslehrer sind, sofern sie eine der in der
Anlage genannten Tätigkeiten an öffentlichen
Schulen des Bundes oder in Prüfungskommissionen
des Bundes ausüben und für diese
Prüfungen keine Prüfungsgebühren eingehoben
werden.
§ 3. (1) Die in der Anlage I genannten Entschädigungen
gebühren für jeden Prüfungskandidaten;
sofern jedoch in der Anlage
Prüfungsteile genannt werden, gebührt dem
Prüfer die in der Anlage genannte Entschädigung
für jeden Prüfungsteil.
(2) Sofern bei schriftlichen Prüfungen im
Rahmen von Externistenprüfungen (§ 42 des
Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 139/1974)
bei einer Prüfung nur über den Teilbereich
eines Unterrichtsgegenstandes u. ä. Tests verwendet
werden und dadurch der Arbeitsaufwand
des Prüfers und sonstiger an der Prüfung Beteiligter
geringer ist als bei der Durchführung
sonstiger schriftlicher Prüfungen, hat der Bundesminister
für Unterricht und Kunst generell
durch Verordnung oder im Einzelfall die
Prüfungsentschädigung im Verhältnis zur Prüfungsentschädigung
für Externistenprüfungen
gemäß der Anlage I unter Bedachtnahme auf
das Verhältnis des Arbeitsumfanges festzusetzen.
§ 4. Den Personen, die als Mitglieder in die
gemäß § 15 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes
eingerichteten Gutachterkommissionen als Sachverständige
berufen werden, gebührt für ihre
Tätigkeit in der Gutachterkommission eine Entschädigung
nach Maßgabe der Anlage II.
§ 5. (1) Die in den Anlagen I und II angeführten
Beträge erhöhen sich jeweils zum 1. September
eines Jahres um den Hundertsatz, um
den der Gehalt eines Beamten der Allgemeinen
Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse
V einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage
in dem dem jeweiligen 1. September
vorangegangenen Jahr ansteigt.
(2) Die sich nach Abs. 1 ergebenden Beträge
sind in der Weise auf volle Schillingbeträge zu
runden, daß Restbeträge unter 50 Groschen vernachlässigt
und Restbeträge von 50 und mehr
Groschen auf den nächsten vollen Schillingbetrag
aufgefüllt werden. Der Berechnung einer
allfälligen weiteren Erhöhung sind jedoch die
ungerundeten Beträge zugrunde zu legen.
§ 6. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner
1976 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen der Anlage I über die
Entschädigungen für Prüfungen an Akademien
für Sozialarbeit bzw. Berufspädagogischen Akademien
sind bis 31. August 1976 auf die
entsprechenden Prüfungen an Lehranstalten für
gehobene Sozialberufe bzw. Berufspädagogischen
Lehranstalten anzuwenden.
(3) Durch die für Prüfungen oder Tätigkeiten
in Gutachterkommissionen in der Zeit vom
1. September 1974 bis 31. Dezember 1975 gewährten
Entschädigungen gelten diese als abgegolten.
§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, soweit sie nicht den Ländern
obliegt, der Bundesminister für Unterricht und
Kunst, hinsichtlich der land- und forstwirtschaftlichen
Schulen jedoch der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft betraut.