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314_1975 AT

314. Verordnung: Reisebürogewerbe-Befähigungsnachweisverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 314. Verordnung: Reisebürogewerbe-Befähigungsnachweisverordnung

Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 8, des § 209

und des § 351 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1973,

BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet

Nachweis der Befähigung für eine unbeschränkte

Konzession zur Ausübung des Reisebürogewerbes

gemäß § 208 Abs. 1 GewO 1973

§ 1. Die gemäß § 209 GewO 1973 vorgeschriebene

Befähigung für eine unbeschränkte Konzession

zur Ausübung des Reisebürogewerbes gemäß

§ 208 Abs. 1 GewO 1973 ist durch das Zeugnis

über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung

gemäß § 4 nachzuweisen.

Nachweis der Befähigung für eine Konzession zur

Ausübung der Teilberechtigung des Reisebürogewerbes

gemäß § 208 Abs. 3 Z. 1 GewO 1973

§ 2. (1) Die gemäß § 209 GewO 1973 vorgeschriebene

Befähigung für eine Konzession zur

Ausübung der Teilberechtigung des Reisebürogewerbes

gemäß § 208 Abs. 3 Z. 1 GewO 1973

ist durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte

Konzessionsprüfung gemäß § 6 nachzuweisen.

(2) Der Befähigungsnachweis gemäß Abs. 1

kann auch durch das Zeugnis über die Konzessionsprüfung

gemäß § 1 erbracht werden.

Nachweis der Befähigung für eine Konzession

zur Ausübung der Teilberechtigung des Reisebürogewerbes

gemäß § 208 Abs. 3 Z. 2 oder 3

GewO 1973

§ 3. Die gemäß § 209 GewO 1973 vorgeschriebene

Befähigung für eine Konzession zur Ausübung

der Teilberechtigung des Reisebürogewerbes

gemäß § 208 Abs. 3 Z. 2 oder 3 GewO

1973 ist nachzuweisen durch Zeugnisse über

1. die erfolgreich abgelegte im § 1 genannte

Konzessionsprüfung oder

2. die erfolgreich abgelegte im § 2 Abs. 1 genannte

Konzessionsprüfung oder

3. eine einjährige fachliche Tätigkeit im Reisebürogewerbe.

Konzessionsprüfung gemäß § 1

§ 4.(1) Die im § 1 genannte Konzessionsprüfung

besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen

Prüfung. Der Zeitraum zwischen dem Ende

der schriftlichen und dem Beginn der mündlichen

Prüfung darf zwei Stunden nicht unterschreiten

und eine Woche nicht überschreiten.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die

zur selbständigen Ausübung des Reisebürogewerbes

notwendigen Kenntnisse zu erstrecken,

und zwar auf

1. betriebswirtschaftliche Kenntnisse (Abs. 3),

2. beruflich-fachliche Kenntnisse (Abs. 4) und

3. Kenntnisse der englischen Fachsprache der

Reisebürobranche (Abs. 5).

(3) Die schriftliche Prüfung betreffend die betriebswirtschaftlichen

Kenntnisse (Abs. 2 Z. 1)

hat je zwei Aufgaben aus den Gebieten der Buchhaltung,

der Lohnverrechnung, der Kalkulation

und des Schriftverkehrs zu enthalten. Insgesamt

sind acht Prüfungsaufgaben zu stellen, deren Erledigung

vom Prüfling in drei Stunden erwartet

werden kann.

(4) Die schriftliche Prüfung betreffend die beruflich-

fachlichen Kenntnisse (Abs. 2 Z. 2) hat

eine Aufgabe aus dem Gebiete des Tarifwesens zu

enthalten, deren Erledigung vom Prüfling in

30 Minuten erwartet werden kann.

(5) Die schriftliche Prüfung betreffend die

Kenntnisse der englischen Fachsprache der Reisebürobranche

(Abs. 2 Z. 3) hat zwei Aufgaben

aus dem brancheneinschlägigen kaufmännischen

Schriftverkehr zu enthalten, deren Erledigung

vom Prüfling in einer Stunde erwartet werden

kann.

(6) Die gesamte schriftliche Prüfung ist nach

sechs Stunden zu beenden.

(7) Die mündliche Prüfung hat sich auf die zur

selbständigen Ausübung des Reisebürogewerbes

notwendigen Kenntnisse zu erstrecken, und zwar

auf

1. beruflich-fachliche Kenntnisse (Abs. 8),

2. rechtliche Kenntnisse (Abs. 9),

3. technische und hygienische Kenntnisse

(Abs. 10) und

4. Kenntnisse der englischen Fachsprache der

Reisebürobranche (Abs. 11).

Die Dauer der mündlichen Prüfung soll 30 Minuten

nicht unterschreiten und eine Stunde nicht

überschreiten.

(8) Hinsichtlich der beruflich-fachlichen Kenntnisse

(Abs. 7 Z. 1) sind dem Prüfling Fragen aus

den Gebieten Verkehrsgeographie, Gegenseitigkeitsabkommen

und Allgemeine Reisebedingungen

zu stellen.

(9) Hinsichtlich der rechtlichen. Kenntnisse

(Abs. 7 Z. 2) sind dem Prüfling Fragen aus dem

Steuerrecht, dem Arbeitsrecht einschließlich des

einschlägigen Kollektivvertrages, dem Gewerberecht

einschließlich der Organisation der

Kammern der gewerblichen Wirtschaft, dem Berufsausbildungsrecht

und dem Sozialversicherungsrecht

sowie über Grundsätze des Handelsrechtes,

des bürgerlichen Rechtes, des Wettbewerbsrechtes

und des Privatzimmervermietungsrechtes

zu stellen.

(10) Hinsichtlich der technischen und hygienischen

Kenntnisse (Abs. 7 Z. 3) sind dem Prüfling

Fragen über Maßnahmen der Unfallverhütung

und über Arbeitshygiene im Reisebürogewerbe

zu stellen.

(11) Hinsichtlich der Kenntnisse der englischen

Fachsprache der Reisebürobranche (Abs. 7 Z. 4)

sind dem Prüfling brancheneinschlägige englische

Schriftstücke, wie Zeitschriften und Broschüren,

betreffende Fragen und Fragen zu stellen, die ihm

die Gelegenheit geben, ein Kundengespräch einschließlich

einer Kundenberatung in englischer

Sprache zu führen.

Voraussetzungen für die Zulassung zur Konzessionsprüfung

gemäß § 1

§ 5. (1) Zu der Konzessionsprüfung gemäß § 1

ist zuzulassen, wer

1. den erfolgreichen Besuch der Hochschule für

Welthandel in Wien entsprechend der Studien-

und Prüfungsordnung, BGBl. Nr. 318/

1930, oder der soziologischen, sozialwirtschaftlichen,

sozial- und wirtschaftsstatistischen,

volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen,

handelswissenschaftlichen oder

wirtschaftspädagogischen Studienrichtung

einer inländischen Universität, der Hochschule

für Welthandel in Wien oder der

Hochschule für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften

in Linz und eine mindestens

zweijährige fachliche Tätigkeit (Abs. 2) oder

2. die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Reisebüroassistent

oder den erfolgreichen Besuch einer durch

Z. 1 nicht erfaßten Schule, durch den die

Lehrabschlußprüfung in diesem Lehrberuf

ersetzt wird und eine mindestens dreijährige

fachliche Tätigkeit (Abs. 2) oder

3. den erfolgreichen Besuch einer allgemeinbildenden

oder durch Z. 2 nicht erfaßten berufsbildenden

höheren Schule und eine

mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit

(Abs. 2) oder

4. den erfolgreichen Besuch einer Handelsschule

und eine mindestens fünfjährige fachliche

Tätigkeit (Abs. 2)

durch Zeugnisse nachweist.

(2) Die fachliche Tätigkeit gemäß Abs. 1 muß

eine fachliche Tätigkeit in gehobener Stellung

(Abs. 3) in einem auf Grund einer unbeschränkten

Konzession gemäß § 208 Abs. 1 GewO 1973

betriebenen Unternehmen (Reisebüro) sein.

(3) Fachliche Tätigkeit in gehobener Stellung

(Abs. 2) ist eine fachliche Tätigkeit im Sinne des

§ 22 Abs. 2 GewO 1973, die verantwortungsvoll

ist und regelmäßig ohne Weisung und Aufsicht

ausgeführt wird, wie die Tätigkeit eines Leiters

der Inlands- oder Auslandsabteilung, einer ersten

Schalterkraft oder eines Fahrscheinbauers.

Konzessionsprüfung gemäß § 2 Abs. 1

§ 6. (1) Die im § 2 Abs. 1 genannte Konzessionsprüfung

besteht aus einer schriftlichen und

einer mündlichen Prüfung. Der Zeitraum

zwischen dem Ende der schriftlichen und dem

Beginn der mündlichen Prüfung darf zwei Stunden

nicht unterschreiten und eine Woche nicht

überschreiten.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die zur

selbständigen Ausübung des Reisebürogewerbes

notwendigen betriebswirtschaftlichen Kenntnisse

zu erstrecken. § 4 Abs. 3 findet Anwendung.

Die schriftliche Prüfung ist nach vier Stunden zu

beenden.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die zur

selbständigen Ausübung des Reisebürogewerbes

notwendigen Kenntnisse zu erstrecken, und

zwar auf

1. beruflich-fachliche Kenntnisse (Abs. 4),

2. rechtliche Kenntnisse (Abs. 5) und

3. technische und hygienische Kenntnisse

(Abs. 6).

Die Dauer der mündlichen Prüfung soll 20 Minuten

nicht unterschreiten und 40 Minuten nicht

überschreiten.

(4) Hinsichtlich der beruflich-fachlichen Kenntnisse

(Abs. 3 Z. 1) sind dem Prüfling Fragen aus

den Gebieten Verkehrsgeographie, Gegenseitigkeitsabkommen

und Allgemeine Reisebedingungen

zu stellen.

(5) Hinsichtlich der rechtlichen Kenntnisse

(Abs. 3 Z. 2) sind dem Prüfling Fragen aus dem

Steuerrecht, dem Arbeitsrecht einschließlich des

einschlägigen Kollektivvertrages und dem Gewerberecht

einschließlich der Organisation der

Kammern der gewerblichen Wirtschaft sowie

über Grundsätze des Privatzimmervermietungsrechtes

zu stellen.

(6) Hinsichtlich der technischen und hygienischen

Kenntnisse (Abs. 3 Z. 3) sind dem Prüfling

Fragen über Maßnahmen der Unfallverhütung

und über Arbeitshygiene im Reisebürogewerbe

zu stellen.

Voraussetzungen für die Zulassung zur Konzessionsprüfung

gemäß § 2 Abs. 1

§ 7. Zu der Konzessionsprüfung gemäß § 2

Abs. 1 ist zuzulassen, wer

1. die im § 5 Abs. 1 angeführten Voraussetzungen

oder

2. die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung

in einem einem Handelsgewerbe entsprechenden

Lehrberuf oder den erfolgreichen

Besuch einer von Z. 1 nicht erfaßten

Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung

in einem dieser Lehrberufe ersetzt wird oder

3. eine dreijährige fachliche Tätigkeit im Reisebürogewerbe

durch Zeugnisse nachweist.

Prüfungskommission

§ 8. (1) Die beiden Mitglieder der Prüfungskommission

für die Konzessionsprüfungen gemäß

§ 1 und § 2 Abs. 1, die gemäß § 351 Abs. 2

erster Teilsatz GewO 1973 zu bestellen sind,

müssen ein Unternehmen auf Grund einer unbeschränkten

Konzession gemäß § 208 Abs. 1

GewO 1973 (Reisebüro) als Gewerbeinhaber

oder Pächter betreiben oder in einem solchen

Reisebüro als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer

tätig sein.

(2) Der im Abs. 1 genannten Prüfungskommission

gehören ferner zwei andere Fachleute (§ 351

Abs. 2 zweiter Teilsatz GewO 1973) an. Eine

dieser Personen muß in einem Beruf tätig sein,

für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf

dem Gebiete der Rechtskunde notwendig sind.

Die andere Person muß in einem Beruf tätig sein,

für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf

dem Gebiete der Betriebswirtschaftslehre notwendig

sind. Erfüllt einer dieser beiden Fachleute

die Voraussetzungen des § 351 Abs. 2 zweiter

Halbsatz GewO 1973, so darf er zum Vorsitzenden

der Prüfungskommission bestellt werden.

Prüfungstermin

§ 9. Der Landeshauptmann hat in jedem Jahr

mindestens einen Termin für die Abhaltung der

Konzessionsprüfung festzulegen und zu veranlassen,

daß dieser Termin spätestens drei Monate

vor Beginn der Konzessionsprüfung im Amtsblatt

des Amtes der Landesregierung und im Mitteilungsblatt

der für seinen Bereich zuständigen

Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft verlautbart

werden.

Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung

§ 10. (1) Das Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung

hat der Prüfungswerber spätestens

sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin

(§ 9) beim Landeshauptmann einzubringen.

(2) Dem Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung

sind anzuschließen

1. Die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens

dienenden Urkunden,

2. die dem Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen

für die Zulassung erforderlichen

Belege und

3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr.

Ladung zur Konzessionsprüfung

§ 11. Wenn der Prüfungswerber zur Konzessionsprüfung

zugelassen worden ist, ist er mindestens

drei Wochen vor dem Prüfungstermin

zur Konzessionsprüfung zu laden. In der Ladung

sind dem Prüfungswerber Zeit und Ort der Konzessionsprüfung,

die Gegenstände der schriftlichen

und der mündlichen Prüfung (§ 4 Abs. 2

bis 5 und Abs. 7 bis 11 oder § 6 Abs. 2 bis 6)

sowie jene Unterlagen und Hilfsmittel, die er für

die schriftliche Prüfung mitzubringen hat, bekanntzugeben.

Prüfungsgebühr

§ 12. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag

zur Durchführung der Konzessionsprüfung

eine Prüfungsgebühr von S 500•— an den

Landeshauptmann zu entrichten. Wenn der Prüfungswerber

die Prüfungsgebühr selbst zu tragen

hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr

in der angeführten Höhe wegen

seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten

eine erhebliche wirtschaftliche Härte

darstellt, beträgt die Prüfungsgebühr S 200•—.

(2) Zur Bezahlung der Entschädigung an die

Mitglieder der Prüfungskommission hat der

Landeshauptmann neun Zehntel der Prüfungsgebühr

auf die Mitglieder der Prüfungskommission

zu gleichen Teilen aufzuteilen. Das verbleibende

Zehntel der Prüfungsgebühr ist zur

Abdeckung des durch die Abhaltung der Konzessionsprüfung

entstandenen sonstigen besonderen

Verwaltungsaufwandes zu verwenden.

(3) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber

vom Landeshauptmann zur Gänze zurückzuerstatten,

wenn der Prüfungswerber

1. zur Konzessionsprüfung nicht zugelassen

wird,

2. spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin

die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin

zurückzutreten, eingeschrieben zur

Post gibt, oder

3. nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung

der Konzessionsprüfung ohne sein

Verschulden verhindert war.

Zeugnis

§ 13. Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission

hat der Landeshauptmann dem Geprüften

über die bestandene Konzessionsprüfung

gemäß § 1 ein Zeugnis entsprechend der Anlage 1

zu dieser Verordnung und über die bestandene

Konzessionsprüfung gemäß § 2 Abs. 1 ein Zeugnis

entsprechend der Anlage 2 zu dieser Verordnung

auszustellen (§ 350 Abs. 6 GewO 1973).

Übergangsbestimmung

§ 14. (1) Personen, die bis spätestens 1. März

1975 ein Ansuchen um Erteilung einer Konzession

für ein Reisebürogewerbe eingebracht haben,

erbringen den Befähigungsnachweis, wenn sie die

im § 4 der Reisebüroverordnung 1935, BGBl.

Nr. 148, vorgeschriebene Befähigung nachweisen.

(2) Auf bis spätestens 1. März 1975 eingebrachte

Ansuchen um die Genehmigung der Bestellung

eines Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers

oder um die Genehmigung der

Übertragung der Ausübung eines Reisebürogewerbes

an einen Pächter ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

§ 15. Ein Unternehmen gemäß § 5 Abs. 2 liegt

auch dann vor, wenn es auf Grund einer Konzession

betrieben wird, die gemäß der Reisebüroverordnung

1935, BGBl. Nr. 148, zumindest für

1. die unbeschränkte Berechtigung nach § 2 lit. b

„Veranstaltung von Gesellschaftsfahrten"

und

2. die Berechtigung nach § 2 lit. a „Ausgabe

von Fahrkarten (auch Anweisungen auf

Schlafwagenplätze u. dgl.) in- und ausländischer

Verkehrsunternehmungen jeder Art",

die jedoch nicht auf die Ausgabe von Fahrkarten

für Kraftwagenfahrten beschränkt

sein darf,

erteilt wurde.

Schlußbestimmung

§ 16. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli

1975 in Kraft.

(2) Der durch § 375 Abs. 1 Z. 31 GewO 1973

aufrechterhaltene § 4 der Reisebüroverordnung

1935, BGBl. Nr. 148, tritt gemäß § 375 Abs. 1

GewO 1973 mit Ablauf des 30. Juni 1975 unbeschadet

des § 14 außer Kraft.

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