314. Verordnung: Reisebürogewerbe-Befähigungsnachweisverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 8, des § 209
und des § 351 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1973,
BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet
Nachweis der Befähigung für eine unbeschränkte
Konzession zur Ausübung des Reisebürogewerbes
gemäß § 208 Abs. 1 GewO 1973
§ 1. Die gemäß § 209 GewO 1973 vorgeschriebene
Befähigung für eine unbeschränkte Konzession
zur Ausübung des Reisebürogewerbes gemäß
§ 208 Abs. 1 GewO 1973 ist durch das Zeugnis
über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung
gemäß § 4 nachzuweisen.
Nachweis der Befähigung für eine Konzession zur
Ausübung der Teilberechtigung des Reisebürogewerbes
gemäß § 208 Abs. 3 Z. 1 GewO 1973
§ 2. (1) Die gemäß § 209 GewO 1973 vorgeschriebene
Befähigung für eine Konzession zur
Ausübung der Teilberechtigung des Reisebürogewerbes
gemäß § 208 Abs. 3 Z. 1 GewO 1973
ist durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte
Konzessionsprüfung gemäß § 6 nachzuweisen.
(2) Der Befähigungsnachweis gemäß Abs. 1
kann auch durch das Zeugnis über die Konzessionsprüfung
gemäß § 1 erbracht werden.
Nachweis der Befähigung für eine Konzession
zur Ausübung der Teilberechtigung des Reisebürogewerbes
gemäß § 208 Abs. 3 Z. 2 oder 3
GewO 1973
§ 3. Die gemäß § 209 GewO 1973 vorgeschriebene
Befähigung für eine Konzession zur Ausübung
der Teilberechtigung des Reisebürogewerbes
gemäß § 208 Abs. 3 Z. 2 oder 3 GewO
1973 ist nachzuweisen durch Zeugnisse über
1. die erfolgreich abgelegte im § 1 genannte
Konzessionsprüfung oder
2. die erfolgreich abgelegte im § 2 Abs. 1 genannte
Konzessionsprüfung oder
3. eine einjährige fachliche Tätigkeit im Reisebürogewerbe.
Konzessionsprüfung gemäß § 1
§ 4.(1) Die im § 1 genannte Konzessionsprüfung
besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen
Prüfung. Der Zeitraum zwischen dem Ende
der schriftlichen und dem Beginn der mündlichen
Prüfung darf zwei Stunden nicht unterschreiten
und eine Woche nicht überschreiten.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die
zur selbständigen Ausübung des Reisebürogewerbes
notwendigen Kenntnisse zu erstrecken,
und zwar auf
1. betriebswirtschaftliche Kenntnisse (Abs. 3),
2. beruflich-fachliche Kenntnisse (Abs. 4) und
3. Kenntnisse der englischen Fachsprache der
Reisebürobranche (Abs. 5).
(3) Die schriftliche Prüfung betreffend die betriebswirtschaftlichen
Kenntnisse (Abs. 2 Z. 1)
hat je zwei Aufgaben aus den Gebieten der Buchhaltung,
der Lohnverrechnung, der Kalkulation
und des Schriftverkehrs zu enthalten. Insgesamt
sind acht Prüfungsaufgaben zu stellen, deren Erledigung
vom Prüfling in drei Stunden erwartet
werden kann.
(4) Die schriftliche Prüfung betreffend die beruflich-
fachlichen Kenntnisse (Abs. 2 Z. 2) hat
eine Aufgabe aus dem Gebiete des Tarifwesens zu
enthalten, deren Erledigung vom Prüfling in
30 Minuten erwartet werden kann.
(5) Die schriftliche Prüfung betreffend die
Kenntnisse der englischen Fachsprache der Reisebürobranche
(Abs. 2 Z. 3) hat zwei Aufgaben
aus dem brancheneinschlägigen kaufmännischen
Schriftverkehr zu enthalten, deren Erledigung
vom Prüfling in einer Stunde erwartet werden
kann.
(6) Die gesamte schriftliche Prüfung ist nach
sechs Stunden zu beenden.
(7) Die mündliche Prüfung hat sich auf die zur
selbständigen Ausübung des Reisebürogewerbes
notwendigen Kenntnisse zu erstrecken, und zwar
auf
1. beruflich-fachliche Kenntnisse (Abs. 8),
2. rechtliche Kenntnisse (Abs. 9),
3. technische und hygienische Kenntnisse
(Abs. 10) und
4. Kenntnisse der englischen Fachsprache der
Reisebürobranche (Abs. 11).
Die Dauer der mündlichen Prüfung soll 30 Minuten
nicht unterschreiten und eine Stunde nicht
überschreiten.
(8) Hinsichtlich der beruflich-fachlichen Kenntnisse
(Abs. 7 Z. 1) sind dem Prüfling Fragen aus
den Gebieten Verkehrsgeographie, Gegenseitigkeitsabkommen
und Allgemeine Reisebedingungen
zu stellen.
(9) Hinsichtlich der rechtlichen. Kenntnisse
(Abs. 7 Z. 2) sind dem Prüfling Fragen aus dem
Steuerrecht, dem Arbeitsrecht einschließlich des
einschlägigen Kollektivvertrages, dem Gewerberecht
einschließlich der Organisation der
Kammern der gewerblichen Wirtschaft, dem Berufsausbildungsrecht
und dem Sozialversicherungsrecht
sowie über Grundsätze des Handelsrechtes,
des bürgerlichen Rechtes, des Wettbewerbsrechtes
und des Privatzimmervermietungsrechtes
zu stellen.
(10) Hinsichtlich der technischen und hygienischen
Kenntnisse (Abs. 7 Z. 3) sind dem Prüfling
Fragen über Maßnahmen der Unfallverhütung
und über Arbeitshygiene im Reisebürogewerbe
zu stellen.
(11) Hinsichtlich der Kenntnisse der englischen
Fachsprache der Reisebürobranche (Abs. 7 Z. 4)
sind dem Prüfling brancheneinschlägige englische
Schriftstücke, wie Zeitschriften und Broschüren,
betreffende Fragen und Fragen zu stellen, die ihm
die Gelegenheit geben, ein Kundengespräch einschließlich
einer Kundenberatung in englischer
Sprache zu führen.
Voraussetzungen für die Zulassung zur Konzessionsprüfung
gemäß § 1
§ 5. (1) Zu der Konzessionsprüfung gemäß § 1
ist zuzulassen, wer
1. den erfolgreichen Besuch der Hochschule für
Welthandel in Wien entsprechend der Studien-
und Prüfungsordnung, BGBl. Nr. 318/
1930, oder der soziologischen, sozialwirtschaftlichen,
sozial- und wirtschaftsstatistischen,
volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen,
handelswissenschaftlichen oder
wirtschaftspädagogischen Studienrichtung
einer inländischen Universität, der Hochschule
für Welthandel in Wien oder der
Hochschule für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften
in Linz und eine mindestens
zweijährige fachliche Tätigkeit (Abs. 2) oder
2. die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Reisebüroassistent
oder den erfolgreichen Besuch einer durch
Z. 1 nicht erfaßten Schule, durch den die
Lehrabschlußprüfung in diesem Lehrberuf
ersetzt wird und eine mindestens dreijährige
fachliche Tätigkeit (Abs. 2) oder
3. den erfolgreichen Besuch einer allgemeinbildenden
oder durch Z. 2 nicht erfaßten berufsbildenden
höheren Schule und eine
mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit
(Abs. 2) oder
4. den erfolgreichen Besuch einer Handelsschule
und eine mindestens fünfjährige fachliche
Tätigkeit (Abs. 2)
durch Zeugnisse nachweist.
(2) Die fachliche Tätigkeit gemäß Abs. 1 muß
eine fachliche Tätigkeit in gehobener Stellung
(Abs. 3) in einem auf Grund einer unbeschränkten
Konzession gemäß § 208 Abs. 1 GewO 1973
betriebenen Unternehmen (Reisebüro) sein.
(3) Fachliche Tätigkeit in gehobener Stellung
(Abs. 2) ist eine fachliche Tätigkeit im Sinne des
§ 22 Abs. 2 GewO 1973, die verantwortungsvoll
ist und regelmäßig ohne Weisung und Aufsicht
ausgeführt wird, wie die Tätigkeit eines Leiters
der Inlands- oder Auslandsabteilung, einer ersten
Schalterkraft oder eines Fahrscheinbauers.
Konzessionsprüfung gemäß § 2 Abs. 1
§ 6. (1) Die im § 2 Abs. 1 genannte Konzessionsprüfung
besteht aus einer schriftlichen und
einer mündlichen Prüfung. Der Zeitraum
zwischen dem Ende der schriftlichen und dem
Beginn der mündlichen Prüfung darf zwei Stunden
nicht unterschreiten und eine Woche nicht
überschreiten.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die zur
selbständigen Ausübung des Reisebürogewerbes
notwendigen betriebswirtschaftlichen Kenntnisse
zu erstrecken. § 4 Abs. 3 findet Anwendung.
Die schriftliche Prüfung ist nach vier Stunden zu
beenden.
(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die zur
selbständigen Ausübung des Reisebürogewerbes
notwendigen Kenntnisse zu erstrecken, und
zwar auf
1. beruflich-fachliche Kenntnisse (Abs. 4),
2. rechtliche Kenntnisse (Abs. 5) und
3. technische und hygienische Kenntnisse
(Abs. 6).
Die Dauer der mündlichen Prüfung soll 20 Minuten
nicht unterschreiten und 40 Minuten nicht
überschreiten.
(4) Hinsichtlich der beruflich-fachlichen Kenntnisse
(Abs. 3 Z. 1) sind dem Prüfling Fragen aus
den Gebieten Verkehrsgeographie, Gegenseitigkeitsabkommen
und Allgemeine Reisebedingungen
zu stellen.
(5) Hinsichtlich der rechtlichen Kenntnisse
(Abs. 3 Z. 2) sind dem Prüfling Fragen aus dem
Steuerrecht, dem Arbeitsrecht einschließlich des
einschlägigen Kollektivvertrages und dem Gewerberecht
einschließlich der Organisation der
Kammern der gewerblichen Wirtschaft sowie
über Grundsätze des Privatzimmervermietungsrechtes
zu stellen.
(6) Hinsichtlich der technischen und hygienischen
Kenntnisse (Abs. 3 Z. 3) sind dem Prüfling
Fragen über Maßnahmen der Unfallverhütung
und über Arbeitshygiene im Reisebürogewerbe
zu stellen.
Voraussetzungen für die Zulassung zur Konzessionsprüfung
gemäß § 2 Abs. 1
§ 7. Zu der Konzessionsprüfung gemäß § 2
Abs. 1 ist zuzulassen, wer
1. die im § 5 Abs. 1 angeführten Voraussetzungen
oder
2. die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung
in einem einem Handelsgewerbe entsprechenden
Lehrberuf oder den erfolgreichen
Besuch einer von Z. 1 nicht erfaßten
Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung
in einem dieser Lehrberufe ersetzt wird oder
3. eine dreijährige fachliche Tätigkeit im Reisebürogewerbe
durch Zeugnisse nachweist.
Prüfungskommission
§ 8. (1) Die beiden Mitglieder der Prüfungskommission
für die Konzessionsprüfungen gemäß
§ 1 und § 2 Abs. 1, die gemäß § 351 Abs. 2
erster Teilsatz GewO 1973 zu bestellen sind,
müssen ein Unternehmen auf Grund einer unbeschränkten
Konzession gemäß § 208 Abs. 1
GewO 1973 (Reisebüro) als Gewerbeinhaber
oder Pächter betreiben oder in einem solchen
Reisebüro als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer
tätig sein.
(2) Der im Abs. 1 genannten Prüfungskommission
gehören ferner zwei andere Fachleute (§ 351
Abs. 2 zweiter Teilsatz GewO 1973) an. Eine
dieser Personen muß in einem Beruf tätig sein,
für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf
dem Gebiete der Rechtskunde notwendig sind.
Die andere Person muß in einem Beruf tätig sein,
für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf
dem Gebiete der Betriebswirtschaftslehre notwendig
sind. Erfüllt einer dieser beiden Fachleute
die Voraussetzungen des § 351 Abs. 2 zweiter
Halbsatz GewO 1973, so darf er zum Vorsitzenden
der Prüfungskommission bestellt werden.
Prüfungstermin
§ 9. Der Landeshauptmann hat in jedem Jahr
mindestens einen Termin für die Abhaltung der
Konzessionsprüfung festzulegen und zu veranlassen,
daß dieser Termin spätestens drei Monate
vor Beginn der Konzessionsprüfung im Amtsblatt
des Amtes der Landesregierung und im Mitteilungsblatt
der für seinen Bereich zuständigen
Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft verlautbart
werden.
Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung
§ 10. (1) Das Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung
hat der Prüfungswerber spätestens
sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin
(§ 9) beim Landeshauptmann einzubringen.
(2) Dem Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung
sind anzuschließen
1. Die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens
dienenden Urkunden,
2. die dem Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen
für die Zulassung erforderlichen
Belege und
3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr.
Ladung zur Konzessionsprüfung
§ 11. Wenn der Prüfungswerber zur Konzessionsprüfung
zugelassen worden ist, ist er mindestens
drei Wochen vor dem Prüfungstermin
zur Konzessionsprüfung zu laden. In der Ladung
sind dem Prüfungswerber Zeit und Ort der Konzessionsprüfung,
die Gegenstände der schriftlichen
und der mündlichen Prüfung (§ 4 Abs. 2
bis 5 und Abs. 7 bis 11 oder § 6 Abs. 2 bis 6)
sowie jene Unterlagen und Hilfsmittel, die er für
die schriftliche Prüfung mitzubringen hat, bekanntzugeben.
Prüfungsgebühr
§ 12. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag
zur Durchführung der Konzessionsprüfung
eine Prüfungsgebühr von S 500•— an den
Landeshauptmann zu entrichten. Wenn der Prüfungswerber
die Prüfungsgebühr selbst zu tragen
hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr
in der angeführten Höhe wegen
seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten
eine erhebliche wirtschaftliche Härte
darstellt, beträgt die Prüfungsgebühr S 200•—.
(2) Zur Bezahlung der Entschädigung an die
Mitglieder der Prüfungskommission hat der
Landeshauptmann neun Zehntel der Prüfungsgebühr
auf die Mitglieder der Prüfungskommission
zu gleichen Teilen aufzuteilen. Das verbleibende
Zehntel der Prüfungsgebühr ist zur
Abdeckung des durch die Abhaltung der Konzessionsprüfung
entstandenen sonstigen besonderen
Verwaltungsaufwandes zu verwenden.
(3) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber
vom Landeshauptmann zur Gänze zurückzuerstatten,
wenn der Prüfungswerber
1. zur Konzessionsprüfung nicht zugelassen
wird,
2. spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin
die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin
zurückzutreten, eingeschrieben zur
Post gibt, oder
3. nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung
der Konzessionsprüfung ohne sein
Verschulden verhindert war.
Zeugnis
§ 13. Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission
hat der Landeshauptmann dem Geprüften
über die bestandene Konzessionsprüfung
gemäß § 1 ein Zeugnis entsprechend der Anlage 1
zu dieser Verordnung und über die bestandene
Konzessionsprüfung gemäß § 2 Abs. 1 ein Zeugnis
entsprechend der Anlage 2 zu dieser Verordnung
auszustellen (§ 350 Abs. 6 GewO 1973).
Übergangsbestimmung
§ 14. (1) Personen, die bis spätestens 1. März
1975 ein Ansuchen um Erteilung einer Konzession
für ein Reisebürogewerbe eingebracht haben,
erbringen den Befähigungsnachweis, wenn sie die
im § 4 der Reisebüroverordnung 1935, BGBl.
Nr. 148, vorgeschriebene Befähigung nachweisen.
(2) Auf bis spätestens 1. März 1975 eingebrachte
Ansuchen um die Genehmigung der Bestellung
eines Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers
oder um die Genehmigung der
Übertragung der Ausübung eines Reisebürogewerbes
an einen Pächter ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
§ 15. Ein Unternehmen gemäß § 5 Abs. 2 liegt
auch dann vor, wenn es auf Grund einer Konzession
betrieben wird, die gemäß der Reisebüroverordnung
1935, BGBl. Nr. 148, zumindest für
1. die unbeschränkte Berechtigung nach § 2 lit. b
„Veranstaltung von Gesellschaftsfahrten"
und
2. die Berechtigung nach § 2 lit. a „Ausgabe
von Fahrkarten (auch Anweisungen auf
Schlafwagenplätze u. dgl.) in- und ausländischer
Verkehrsunternehmungen jeder Art",
die jedoch nicht auf die Ausgabe von Fahrkarten
für Kraftwagenfahrten beschränkt
sein darf,
erteilt wurde.
Schlußbestimmung
§ 16. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli
1975 in Kraft.
(2) Der durch § 375 Abs. 1 Z. 31 GewO 1973
aufrechterhaltene § 4 der Reisebüroverordnung
1935, BGBl. Nr. 148, tritt gemäß § 375 Abs. 1
GewO 1973 mit Ablauf des 30. Juni 1975 unbeschadet
des § 14 außer Kraft.