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314_1974 AT

314. Verordnung: Gesundheitliche Überwachung von Personen, die mit ihrem Körper gewerbsmäßig Unzucht treiben

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 314. Verordnung: Gesundheitliche Überwachung von Personen, die mit ihrem Körper gewerbsmäßig Unzucht treiben

Auf Grund des § 11 Abs. 2 des Geschlechtskrankheitengesetzes,

StGBl. Nr. 152/1945, wird

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Inneres verordnet

§ 1. Personen, die mit ihrem Körper gewerbsmäßig

Unzucht treiben, haben sich vor Beginn

dieser Tätigkeit sowie regelmäßig im Abstand von

einer Woche einer amtsärztlichen Untersuchung

auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten zu

unterziehen.

§ 2. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat, wenn

die im § 1 genannte Person bei der erstmaligen

Untersuchung frei von Geschlechtskrankheiten

befunden worden ist, der betreffenden Person

einen mit einem Lichtbild versehenen Ausweis

auszustellen.

§ 3. Wird eine im § 1 genannte Person anläßlich

der wöchentlich vorzunehmenden Untersuchungen

frei von Geschlechtskrankheiten befunden,

so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die

erfolgte Vornahme der Untersuchung im Ausweis

(§ 2) zu bestätigen.

§ 4. Wird eine im § 1 genannte Person anläßlich

der wöchentlich vorzunehmenden Untersuchungen

als an einer Geschlechtskrankheit erkrankt

befunden, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde

den Ausweis (§ 2) einzuziehen und erst

nach erfolgter Heilung wieder auszufolgen.

§ 5. Die im § 1 genannten Personen haben bei

der Ausübung ihrer Tätigkeit den Ausweis (§ 2)

bei sich zu führen und den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde

und des öffentlichen Sicherheitsdienstes

auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

§ 6. Stellt das Organ bei der Überprüfung nach

§ 5 fest, daß sich die betreffende Person der

regelmäßigen amtsärztlichen Untersuchung nicht

unterzogen hat, so hat es den Ausweis unverzüglich

abzunehmen und der Bezirksverwaltungsbehörde

vorzulegen.

§ 7. Personen, die den Bestimmungen dieser

Verordnung zuwiderhandeln, sind nach § 12

Abs. 2 des Geschlechtskrankheitengesetzes zu bestrafen.

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