314. Verordnung: Gesundheitliche Überwachung von Personen, die mit ihrem Körper gewerbsmäßig Unzucht treiben
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 11 Abs. 2 des Geschlechtskrankheitengesetzes,
StGBl. Nr. 152/1945, wird
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Inneres verordnet
§ 1. Personen, die mit ihrem Körper gewerbsmäßig
Unzucht treiben, haben sich vor Beginn
dieser Tätigkeit sowie regelmäßig im Abstand von
einer Woche einer amtsärztlichen Untersuchung
auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten zu
unterziehen.
§ 2. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat, wenn
die im § 1 genannte Person bei der erstmaligen
Untersuchung frei von Geschlechtskrankheiten
befunden worden ist, der betreffenden Person
einen mit einem Lichtbild versehenen Ausweis
auszustellen.
§ 3. Wird eine im § 1 genannte Person anläßlich
der wöchentlich vorzunehmenden Untersuchungen
frei von Geschlechtskrankheiten befunden,
so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die
erfolgte Vornahme der Untersuchung im Ausweis
(§ 2) zu bestätigen.
§ 4. Wird eine im § 1 genannte Person anläßlich
der wöchentlich vorzunehmenden Untersuchungen
als an einer Geschlechtskrankheit erkrankt
befunden, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde
den Ausweis (§ 2) einzuziehen und erst
nach erfolgter Heilung wieder auszufolgen.
§ 5. Die im § 1 genannten Personen haben bei
der Ausübung ihrer Tätigkeit den Ausweis (§ 2)
bei sich zu führen und den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde
und des öffentlichen Sicherheitsdienstes
auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
§ 6. Stellt das Organ bei der Überprüfung nach
§ 5 fest, daß sich die betreffende Person der
regelmäßigen amtsärztlichen Untersuchung nicht
unterzogen hat, so hat es den Ausweis unverzüglich
abzunehmen und der Bezirksverwaltungsbehörde
vorzulegen.
§ 7. Personen, die den Bestimmungen dieser
Verordnung zuwiderhandeln, sind nach § 12
Abs. 2 des Geschlechtskrankheitengesetzes zu bestrafen.