314. Verordnung: Erklärung von Teilen des Garnisonsübungsplatzes und des Sprengübungsplatzes Obere Fellach zu Sperrgebieten
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 des Bundesgesetzes vom
10. Juli 1963, BGBl. Nr. 204, über militärische
Sperrgebiete wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Inneres verordnet
§ 1. (1) Die in der Anlage 1 bezeichneten
Teile des Garnisonsübungsplatzes Obere Fellach
werden zum Sperrgebiet erklärt.
(2) Der in der Anlage 2 bezeichnete Sprengübungsplatz
Obere Fellach wird zum Sperrgebiet
erklärt.
(3) Die Anlagen 1 und 2 bilden einen Bestandteil
dieser Verordnung.
§ 2. Die Grenzen der Sperrgebiete verlaufen
entlang der gemeinsamen Grenze jener Grundstücke,
die mit ihrer Bezeichnung in den Katastermappen
der Katastralgemeinde St. Martin I bei
Villach in den Anlagen 1 und 2 angeführt sind,
und innerhalb von Grundstücken entlang jener
Linie, die in den Anmerkungen dieser Anlagen
nach Merkmalen der Katastermappe bezeichnet
sind.
§ 3. Diese Verordnung tritt am 1. September
1972 in Kraft.