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314_1972 AT

314. Verordnung: Erklärung von Teilen des Garnisonsübungsplatzes und des Sprengübungsplatzes Obere Fellach zu Sperrgebieten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 314. Verordnung: Erklärung von Teilen des Garnisonsübungsplatzes und des Sprengübungsplatzes Obere Fellach zu Sperrgebieten

Auf Grund des § 1 des Bundesgesetzes vom

10. Juli 1963, BGBl. Nr. 204, über militärische

Sperrgebiete wird im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Inneres verordnet

§ 1. (1) Die in der Anlage 1 bezeichneten

Teile des Garnisonsübungsplatzes Obere Fellach

werden zum Sperrgebiet erklärt.

(2) Der in der Anlage 2 bezeichnete Sprengübungsplatz

Obere Fellach wird zum Sperrgebiet

erklärt.

(3) Die Anlagen 1 und 2 bilden einen Bestandteil

dieser Verordnung.

§ 2. Die Grenzen der Sperrgebiete verlaufen

entlang der gemeinsamen Grenze jener Grundstücke,

die mit ihrer Bezeichnung in den Katastermappen

der Katastralgemeinde St. Martin I bei

Villach in den Anlagen 1 und 2 angeführt sind,

und innerhalb von Grundstücken entlang jener

Linie, die in den Anmerkungen dieser Anlagen

nach Merkmalen der Katastermappe bezeichnet

sind.

§ 3. Diese Verordnung tritt am 1. September

1972 in Kraft.

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