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314_1971 AT

314. Bundesgesetz: Änderung des Hausbesorgergesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 314. Bundesgesetz: Änderung des Hausbesorgergesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970,

wird wie folgt geändert

1. Die Zitierung im § 7 Abs. 5 lit. c hat statt

„§ 4 Abs. 1 lit. e" zu lauten

„§ 4 Abs. 1 Z. 1 lit. e"

2. Der Klammerausdruck im § 13 Abs. 5 hat

statt „(Abs. 1 und § 29)" zu lauten

„(Abs. 1 und § 30)"

3. § 29 hat zu lauten

„§ 29. Durch das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

werden bestehende, für den Hausbesorger

günstigere Entgeltansprüche nicht berührt."

Artikel II

(1) Allfällige Nachzahlungen des gemäß Art. I

für die Zeit vom 1. Juli 1970 bis 31. Juli 1971

gebührenden Entgelts können in zwölf gleichen

Monatsraten ab August 1971 erfolgen.

(2) Die Rechte, die dem Hausbesorger auf

Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

zustehen, können durch Vereinbarung weder

aufgehoben noch beschrankt werden.

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1970

in Kraft.

(2) Gerichtliche Entscheidungen, die vor der

Kundmachung dieses Bundesgesetzes rechtskräftig

geworden sind, bleiben unberührt.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für soziale Verwaltung

betraut.

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