314. Bundesgesetz: Änderung des Hausbesorgergesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970,
wird wie folgt geändert
1. Die Zitierung im § 7 Abs. 5 lit. c hat statt
„§ 4 Abs. 1 lit. e" zu lauten
„§ 4 Abs. 1 Z. 1 lit. e"
2. Der Klammerausdruck im § 13 Abs. 5 hat
statt „(Abs. 1 und § 29)" zu lauten
„(Abs. 1 und § 30)"
3. § 29 hat zu lauten
„§ 29. Durch das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
werden bestehende, für den Hausbesorger
günstigere Entgeltansprüche nicht berührt."
Artikel II
(1) Allfällige Nachzahlungen des gemäß Art. I
für die Zeit vom 1. Juli 1970 bis 31. Juli 1971
gebührenden Entgelts können in zwölf gleichen
Monatsraten ab August 1971 erfolgen.
(2) Die Rechte, die dem Hausbesorger auf
Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
zustehen, können durch Vereinbarung weder
aufgehoben noch beschrankt werden.
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1970
in Kraft.
(2) Gerichtliche Entscheidungen, die vor der
Kundmachung dieses Bundesgesetzes rechtskräftig
geworden sind, bleiben unberührt.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für soziale Verwaltung
betraut.