314. Verordnung: Gegenseitigkeit hinsichtlich der Anerkennung und der Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen in Zivilrechtssachen sowie von gerichtlichen Entscheidungen in Unterhaltssachen im Verhältnis zur kanadischen Provinz Britisch-Kolumbien
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 79 der Exekutionsordnung,
RGBl. Nr. 79/1896, wird verordnet
Die Gegenseitigkeit hinsichtlich der Anerkennung
und der Vollstreckung von gerichtlichen
Entscheidungen und Schiedssprüchen in Zivilrechtssachen
sowie von gerichtlichen Entscheidungen
in Unterhaltssachen ist im Verhältnis
zu der kanadischen Provinz Britisch-Kolumbien
in dem Maß als verbürgt anzusehen (§ 79 der
Exekutionsordnung), in dem gemäß den nachstehend
in den Anhängen I und II wiedergegebenen
Rechtsvorschriften von Britisch-Kolumbien
Entscheidungen ausländischer Gerichte und
ausländische Schiedssprüche dort anerkannt und
vollstreckt werden.
Das Bestehen der Gegenseitigkeit im Verhältnis
zu Österreich ist vom Lieutenant-Governor von
Britisch-Kolumbien am 18. Jänner 1968 mit
Order-in - Council Nr. 188 im Sinne des Abschnittes
11 Absatz 1 des Reciprocal Enforcement
of Judgments Act und am 2. Dezember 1968
mit Order-in-Council Nr. 3838 im Sinne des
Abschnittes 15 Absatz 1 des Reciprocal Enforcement
of Maintenance Orders Act bestätigt
worden.