Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
314_1970 AT

314. Verordnung: Gegenseitigkeit hinsichtlich der Anerkennung und der Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen in Zivilrechtssachen sowie von gerichtlichen Entscheidungen in Unterhaltssachen im Verhältnis zur kanadischen Provinz Britisch-Kolumbien

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 314. Verordnung: Gegenseitigkeit hinsichtlich der Anerkennung und der Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen in Zivilrechtssachen sowie von gerichtlichen Entscheidungen in Unterhaltssachen im Verhältnis zur kanadischen Provinz Britisch-Kolumbien

Auf Grund des § 79 der Exekutionsordnung,

RGBl. Nr. 79/1896, wird verordnet

Die Gegenseitigkeit hinsichtlich der Anerkennung

und der Vollstreckung von gerichtlichen

Entscheidungen und Schiedssprüchen in Zivilrechtssachen

sowie von gerichtlichen Entscheidungen

in Unterhaltssachen ist im Verhältnis

zu der kanadischen Provinz Britisch-Kolumbien

in dem Maß als verbürgt anzusehen (§ 79 der

Exekutionsordnung), in dem gemäß den nachstehend

in den Anhängen I und II wiedergegebenen

Rechtsvorschriften von Britisch-Kolumbien

Entscheidungen ausländischer Gerichte und

ausländische Schiedssprüche dort anerkannt und

vollstreckt werden.

Das Bestehen der Gegenseitigkeit im Verhältnis

zu Österreich ist vom Lieutenant-Governor von

Britisch-Kolumbien am 18. Jänner 1968 mit

Order-in - Council Nr. 188 im Sinne des Abschnittes

11 Absatz 1 des Reciprocal Enforcement

of Judgments Act und am 2. Dezember 1968

mit Order-in-Council Nr. 3838 im Sinne des

Abschnittes 15 Absatz 1 des Reciprocal Enforcement

of Maintenance Orders Act bestätigt

worden.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →