314. Bundesgesetz: Außenhandelsgesetz 1968
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ABSCHNITT I
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Die Aus- oder Einfuhr von Waren in das
Zollausland beziehungsweise aus dem Zollausland
unterliegt, soweit nicht dieses Bundesgesetz oder
sonstige Vorschriften anderes festsetzen, keiner
Beschränkung.
§ 2. (1) Rechtsgeschäfte, zu deren Durchführung
eine Aus- oder Einfuhrbewilligung nach
diesem Bundesgesetz erforderlich ist, gelten kraft
Gesetzes als unter der aufschiebenden Bedingung
geschlossen, daß die Bewilligung erteilt wird.
(2) Rechtsgeschäfte, zu deren Durchführung
ursprünglich keine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz
erforderlich gewesen ist, die aber infolge
Änderung von Rechtsvorschriften einer Aus- oder
Einfuhrbewilligung bedürfen, gelten hinsichtlich
des noch nicht durchgeführten Teiles
kraft Gesetzes mit dem Inkrafttreten der geänderten
Rechtsvorschriften als aufgelöst, wenn
nicht der binnen vier Wochen zu stellende Antrag
auf Erteilung der Aus- oder Einfuhrbewilligung
genehmigt wird.
ABSCHNITT II
Umfang der Bewilligungspflicht
§ 3. (1) Rechtsgeschäfte oder Handlungen,
welche die Aus- oder Einfuhr von den in den
Anlagen zu diesem Bundesgesetz angeführten
Waren oder den Austausch von Waren gegeneinander
zum Gegenstand haben, sind nach Maßgabe
der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligungspflichtig.
(2) Rechtsgeschäfte, welche die Ausfuhr von
Waren, die nicht österreichischen Ursprungs sind,
zum Gegenstand haben, sind auch bewilligungspflichtig,
wenn diese Waren in den Anlagen A 1
und A 2 zu diesem Bundesgesetz nicht angeführt
sind.
(3) Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche
die Ausfuhr von gebrauchten Waren der Kapitel
73 bis 89 und 93 des Zolltarifes (Bundesgesetz
BGBl. Nr. 74/1958, in der jeweils geltenden
Fassung) zum Gegenstand haben, sind auch
bewilligungspflichtig, wenn diese Waren in den
Anlagen A 1 und A 2 zu diesem Bundesgesetz
nicht angeführt sind.
(4) Die Bewilligungspflicht besteht ohne Rücksicht
darauf, ob es sich um entgeltliche oder unentgeltliche
Rechtsgeschäfte handelt.
(5) Die Aus- oder Einfuhr von Waren ohne die
nach Abs. 1, 2 oder 3 erforderliche Bewilligung
ist verboten.
§ 4. (1) Der Bewilligungspflicht nach § 3
Abs. 1, 2 oder 3 und somit auch dem Aus- oder
Einfuhrverbot nach § 3 Abs. 5 unterliegen jedoch
nicht
a) die Aus- oder Einfuhr von Waren, auf
welche die Voraussetzungen für die Gewährung
der Zollfreiheit nach den §§ 14, 30
bis 40, 42 und 43 des Zollgesetzes 1955,
BGBl. Nr. 129, in der jeweils geltenden
Fassung, zutreffen,
b) die Aus- oder Einfuhr von Waren im gebundenen
Verkehr (Zollager, Anweisung),
ausgenommen Waren des inländischen
freien Verkehrs oder Waren aus einem
Vormerkverkehr zum Ungewissen Verkauf,
die durch Einlagerung in ein Zollager zollhängig
geworden sind,
c) die Aus- oder Einfuhr von Waren im
kleinen Grenzverkehr, für die auf Grund
zwischenstaatlicher Vereinbarungen über
den kleinen Grenzverkehr Zollbegünstigungen
vorgesehen sind,
d) die Aus- oder Einfuhr von Waren im Vormerkverkehr,
ausgenommen im Ausgangs-
oder Eingangsvormerkverkehr mit Waren
zum Ungewissen Verkauf, sowie die Abfertigung
nach § 68 Abs. 6 des Zollgesetzes
1955, es sei denn, daß die betreffenden
Waren im Zollausland oder im Zollgebiet
verbleiben; die Aus- oder Einfuhr von inländischen
oder ausländischen Zutaten, die
in einem Vormerkverkehr zu vorgemerkten
Waren hinzugekommen sind,
e) die Aus- und Einfuhr von Waren im
Zwischenauslandsverkehr, es sei denn, daß
die betreffenden Waren im Zollausland verbleiben,
f) die Verbringung von aus dem inländischen
freien Verkehr in eine Zollfreizone (§ 173
Zollgesetz 1955) gebrachten Waren aus der
Zollfreizone in das übrige Zollgebiet,
g) die Einfuhr von an den Bund preisgegebenen
oder gemäß § 7 Abs. 4 letzter
Satz des Zollgesetzes 1955 ebenso zu behandelnden
Waren, sowie von im Strafverfahren
nach dem Finanzstrafgesetz 1958,
BGBl. Nr. 129, in der jeweils geltenden
Fassung, oder nach diesem Bundesgesetz für
verfallen erklärten Waren,
h) die Aus- oder Einfuhr von zollpflichtigem
Übersiedlungs-, Erbschafts- und Ausstattungsgut,
von zollpflichtigen Mustern und
Proben mit Ausnahme solcher von Arzneiwaren
in der Einfuhr,
i) die Aus- oder Einfuhr von Waren auf
Grund von entgeltlichen Rechtsgeschäften,
bei denen der Wert der Ware 1000 S nicht
übersteigt, ausgenommen die Einfuhr von
Waren, die nach Zerlegung einer größeren
Sendung aus einer Zollfreizone oder einem
Zollager zum freien Verkehr abgefertigt
oder aus einem offenen Lager auf Vormerkrechnung
zum Absatz in den freien
Verkehr entnommen werden,
k) die Einfuhr von Waren auf Grund von
unentgeltlichen Rechtsgeschäften oder auf
Grund von Handlungen, bei denen der
Wert der Ware 2600 S nicht übersteigt,
wobei von diesem Wert auf Lebensmittel
100 S, auf Arzneiwaren 500 S und auf Wein
500 S bis zu einer Höchstmenge von
100 Litern entfallen dürfen,
1) die Ausfuhr von Waren auf Grund von
unentgeltlichen Rechtsgeschäften oder auf
Grund von Handlungen, bei denen der
Wert der Ware 2600 S, bei Lebensmitteln
und Arzneiwaren jeweils 500 S nicht übersteigt,
m) die Ausfuhr von Reiseandenken bis zum
Wert von 13.000 S im Reiseverkehr,
n) die Einfuhr von Waren zum persönlichen
Ge- oder Verbrauch des Reisenden, ausgenommen
Waren, die zur weiteren Be- oder
Verarbeitung bestimmt sind, bis zu einem
Wert von 2600 S, wobei von diesem Wert
auf Lebensmittel 100 S und auf Wein 500 S
bis zu einer Höchstmenge von 100 Litern
entfallen dürfen,
o) die Aus- oder Einfuhr von Sendungen
karitativer Organisationen für karitative
Zwecke,
p) die Einfuhr von Gold im Sinne des § 1
Abs. 1 Z. 4 des Devisengesetzes, BGBl.
Nr. 162/1946, in der jeweils geltenden
Fassung, sowie von nicht als Zahlungsmittel
geltenden Münzen (Handelsmünzen) durch
die Oesterreichische Nationalbank,
q) die Ausfuhr von Waren, die den Bestimmungen
des § 5 Abs. 1 des Devisengesetzes
unterliegen,
r) die Aus- oder Einfuhr von Medaillen und
außer Kurs gesetzten Münzen von numismatischer
Bedeutung sowie die Ausfuhr von
Briefmarken und sonstigen Waren der
Tarifnummern 99.04 und 99.05 des Zolltarifes,
s) die Ausfuhr von Waren der Tarifnummern
99.01, 99.02, 99.03 und 99.06 des Zolltarifes
bis zum Wert von 75.000 S,
t) die Einfuhr der im Artikel IV des Internationalen
Abkommens zur Erleichterung
der Einfuhr von Warenmustern und
Werbematerial, BGBl. Nr. 187/1956, angeführten
Kataloge, Preislisten und Handelsankündigungen
aus Vertrags- und Nichtvertragsstaaten
dieses Abkommens, sofern
sie den Erfordernissen des Artikels IV entsprechen,
u) die Einfuhr der im Artikel 2 des Zusatzprotokolles
zum Abkommen über Zollerleichterungen
im Reiseverkehr, betreffend
die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial
für den Fremdenverkehr, BGBl.
Nr. 131/1956, angeführten Werbeschriften
und Werbematerialien aus Vertrags- und
Nichtvertragsstaaten dieses Abkommens,
sofern sie den im Artikel 2 festgesetzten
Voraussetzungen entsprechen,
v) die Einfuhr von Waren aus Vertrags- und
Nichtvertragsstaaten, die im Artikel II Z. 1
des im Rahmen der Organisation der Vereinten
Nationen für Erziehung, Wissenschaft
und Kultur (UNESCO) ausgearbeiteten
Abkommens über die Einfuhr von
Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen
oder kulturellen Charakters vom
22. November 1950, BGBl. Nr. 180/1958,
angeführt sind,
w) die Einfuhr von lebenden Tieren, die wegen
Verletzungen oder Erkrankungen während
der Durchfuhr notgeschlachtet werden
müssen.
(2) Soweit sich die im Abs. 1 angeführten Ausnahmen
von der Bewilligungspflicht auf
einen bestimmten Wert der aus- oder eingeführten
Waren beziehen, ist darunter der nach den
Bestimmungen der §§ 18 bis 20 des Handelsstatistischen
Gesetzes 1958, BGBl. Nr. 137, in der
jeweils geltenden Fassung, für eine handelsstatistische
Anmeldung dieser Waren maßgebende
Wert zu verstehen.
(3) Das Bundesministerium für Handel, Gewerbe
und Industrie sowie das Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft können zum
Schutze der inländischen Erzeugung nach Maß-
gabe ihrer Wirkungsbereiche gemäß § 6 Abs. 1
verordnen, daß die Befreiung von der Bewilligungspflicht
gemäß Abs. 1 lit. i auf die Aus- oder
Einfuhr bestimmter Waren nicht anzuwenden ist.
(4) Auf Ausfuhrsendungen von Waren der
Tarifnummern 25.10 B, 31.03 A, 31.03 B und
31.04 des Zolltarifes findet die Vorschrift des
Abs. 1 lit. i dann keine Anwendung, wenn diese
Waren im Inland der Preisstützung unterliegen.
Für welche Waren dies zutrifft, hat das Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie
durch Verordnung festzustellen.
§ 5. (1) Werden gesamtwirtschaftliche Interessen
nicht verletzt, so hat das Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie nach
Anhörung des Beirates (§ 14) durch Verordnung
die Aus- oder Einfuhr von Waren, deren Aus- oder
Einfuhr der Bewilligungspflicht nicht unterliegt,
im Handelsverkehr mit bestimmten Staaten
und weiters bestimmte Arten des Warenverkehrs
mit dem Zollausland vorübergehend bewilligungspflichtig
zu erklären, wenn dies zur
Durchführung handelsvertraglicher Vereinbarungen
oder auf Grund sonstiger internationaler
Verpflichtungen oder zur Aufrechterhaltung des
innerhalb des Warenverkehrs mit ausländischen
Staaten jeweils erforderlichen Gleichgewichtes,
zur Abwendung schwerer wirtschaftlicher Schäden
oder zur Verhütung oder Behebung von
wirtschaftlichen Notständen notwendig ist. Verordnungen
dieser Art sind nach Wegfall der die
Bewilligungspflicht begründenden Umstände
wieder aufzuheben.
(2) Verordnungen nach Abs. 1 bedürfen der
Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.
Wenn jedoch der Nationalrat nicht versammelt
ist oder im Hinblick auf die Dringlichkeit
der Maßnahme die Beschlußfassung des
Hauptausschusses des Nationalrates nicht abgewartet
werden kann, weil dies zu schweren wirtschaftlichen
Schäden führen würde oder dadurch
internationalen Verpflichtungen nicht rechtzeitig
entsprochen werden könnte, kann das Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie
die Verordnung unter gleichzeitiger Antragstellung
an den Hauptausschuß des Nationalrates in
Kraft setzen. Versagt der Hauptausschuß des
Nationalrates seine Zustimmung, so ist die Verordnung
unverzüglich aufzuheben.
ABSCHNITT III
Zuständigkeit zur Bewilligungserteilung
§ 6. (1) Zur Erteilung der Bewilligung ist zuständig
a) das Bundesministerium für Handel, Gewerbe
und Industrie für Waren der Anlagen
A 1 und B 1,
b) das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft für Waren der Anlagen A 2
und B 2.
(2) Besteht zur Erteilung der Bewilligung für
den Austausch von Waren gegeneinander keine
ausschließliche Zuständigkeit eines der beiden
Bundesministerien nach Abs. 1, ist das Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie
— sofern jedoch der Austausch von Waren auch
Waren der Anlagen A 2 und B 2 oder nicht in
den Anlagen genannte Waren der inländischen
landwirtschaftlichen Urproduktion der Kapitel 1
bis 4, 6 bis 8, 10 und 12 des Zolltarifes oder Erzeugnisse
aus diesen Waren, soweit diese unter
die Kapitel 11, 20, 22 und 23 des Zolltarifes fallen,
zum Gegenstand hat, im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
— zuständig.
§ 7. (1) Wenn dies einer einheitlichen Wirtschaftspolitik
nicht zuwiderläuft, können im
Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit
und Kostenersparnis das Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie und
das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
nach Maßgabe ihrer Wirkungsbereiche
gemäß § 6 Abs. 1
a) die Landeshauptmänner — sind jedoch die
Bedingungen nur für bestimmte Bundesländer
gegeben, die Landeshauptmänner
dieser Bundesländer — ermächtigen, Bewilligungen
für Rechtsgeschäfte oder
Handlungen, die die Aus- oder Einfuhr von
Waren zum Gegenstand haben, an Antragsteller,
die ihren Sitz beziehungsweise
Wohnsitz im betreffenden Bundesland
haben, zu erteilen,
b) einvernehmlich mit dem Bundesministerium
für Finanzen die Zollämter ermächtigen,
Bewilligungen für Rechtsgeschäfte
oder Handlungen, die die Aus- oder Einfuhr
von Waren zum Gegenstand haben,
anläßlich der Abfertigung von Waren des
freien Verkehrs in der Ausfuhr beziehungsweise
anläßlich der Abfertigung von
Waren zum freien Verkehr in der Einfuhr
oder anläßlich der Abfertigung von Waren
zum Vormerkverkehr zum Ungewissen
Verkauf in der Aus- oder Einfuhr in vereinfachter
Form zu erteilen,
(2) Das Bundesministerium für Handel, Gewerbe
und Industrie kann, sofern dies auf
Grund internationaler Verpflichtungen, die die
Republik Österreich durch ihren Beitritt zu
multilateralen Vereinbarungen mit Staaten oder
Staatenorganisationen übernommen hat oder in
Zukunft übernehmen wird, erforderlich ist, einvernehmlich
mit dem Bundesministerium für
Finanzen — für Waren der Anlagen A 2 und B 2
jedoch auch einvernehmlich mit dem Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft —
die Zollämter ermächtigen, Bewilligungen für
Rechtsgeschäfte oder Handlungen, die die Aus- oder
Einfuhr von Waren zum Gegenstand haben,
anläßlich der Abfertigung von Waren des freien
Verkehrs in der Ausfuhr beziehungsweise anläßlich
der Abfertigung von Waren zum freien
Verkehr in der Einfuhr oder anläßlich der Abfertigung
von Waren zum Vormerkverkehr zum
Ungewissen Verkauf in der Aus- oder Einfuhr in
vereinfachter Form zu erteilen.
(3) Jene Waren, für welche die Zollämter zur
Erteilung von Bewilligungen ermächtigt werden,
sind im Falle der Ermächtigung gemäß Abs. 1
lit. b von den jeweils nach § 6 Abs. 1 zuständigen
Bundesministerien und im Falle der Ermächtigung
nach Abs. 2 vom Bundesministerium für
Handel, Gewerbe und Industrie im „Amtsblatt
zur Wiener Zeitung" kundzumachen.
ABSCHNITT IV
Grundsätze bei der Bewilligungserteilung
§ 8. (1) Bei der Erteilung der Bewilligung ist
insbesondere auf handelsvertragliche Vereinbarungen
sowie sonstige internationale Verpflichtungen,
die Aufrechterhaltung des innerhalb
des Warenverkehrs mit ausländischen
Staaten jeweils erforderlichen Gleichgewichtes,
die Abwendung schwerer wirtschaftlicher Schäden
und die Verhütung oder Behebung von wirtschaftlichen
Notständen Bedacht zu nehmen.
(2) Bei der Erteilung der Einfuhrbewilligung
für Waren der Kapitel 73, 84, 85, 87, 88, 90
und 93 des Zolltarifes ist vornehmlich auf militärische
Erfordernisse Bedacht zu nehmen, soweit
diese Waren für die Ausrüstung des Bundesheeres
bestimmt sind.
§ 9. (1) Anträge auf Erteilung von Aus- und
Einfuhrbewilligungen sind schriftlich unter Verwendung
der hiefür amtlich aufzulegenden Formulare
einzubringen. Der Antrag hat alle für
eine Beurteilung des Rechtsgeschäftes oder der
Handlung, die eine Aus- oder Einfuhr von
Waren zum Gegenstand haben, erforderlichen
Angaben zu enthalten, insbesondere Name und
Sitz beziehungsweise Wohnsitz des Antragstellers,
Warenbezeichnung mit Mengen- und
Wertangabe, Tarifnummer des Zolltarifes, Ursprungsland,
Liefer- oder Abnehmerland (das ist
jenes Land, in dem der Vertragspartner des Antragstellers
seinen Sitz beziehungsweise Wohnsitz
hat; fehlt ein Vertragspartner, gilt als Liefer- oder
Abnehmerland jenes Land, in dem die Ware
zum erstenmal mit der Bestimmung nach Österreich
aufgegeben wurde beziehungsweise nach
dem die Ware von Österreich direkt zum Versand
gebracht wird), Bestimmungsland, Zahlungsart,
Zahlungs- und Liefertermin, Name und Sitz
beziehungsweise Wohnsitz des Vertragspartners
sowie die Unterschrift des Antragstellers. Dem
Antrag sind geeignete Nachweise anzuschließen.
(2) Die Bewilligungen sind zeitlich befristet
und nicht übertragbar. Der Importeur laut Einfuhrbewilligung
muß mit dem Warenempfänger
im Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften ident
sein. Bei Börsewaren, die den Bestimmungen des
Marktordnungsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 36/1968,
in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen, ist
es auch zulässig, daß die Einfuhrbewilligung auf
denjenigen lautet, der dem Warenempfänger die
Verfügungsmacht über die gelieferte Ware verschafft
oder in dessen Auftrag dem Warenempfänger
die Verfügungsmacht verschafft wird.
(3) Das Bundesministerium für Handel, Gewerbe
und Industrie, das Bundesministerium für
Land- und Forstwirtschaft und die von ihnen
gemäß § 7 ermächtigten Stellen sind verpflichtet,
über Aus- und Einfuhranträge spätestens drei
Wochen nach deren Einlangen einen Bescheid zu
erlassen.
(4) Zur erleichterten Abwicklung der der Ausfuhr
von Waren des Kapitels 44 des Zolltarifes
zugrunde liegenden bewilligungspflichtigen
Rechtsgeschäfte oder Handlungen, bei denen die
Waren handelsüblich in Teilsendungen und über
verschiedene Zollämter abgefertigt werden, kann
das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und
Industrie verordnen, daß bei der zollamtlichen
Abfertigung anstelle des ursprünglichen Bewilligungsbescheides
Austrittsscheine vorzulegen sind.
Diese Austrittsscheine, die erforderlichenfalls
auch auf Teilmengen lauten können, sind unter
Verwendung zweckentsprechender Formblätter
auszustellen. Für welche Waren dies zutrifft und
welche Formblätter verwendet werden, ist im
„Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen.
§ 10. (1) Das Bundesministerium für Handel,
Gewerbe und Industrie und das Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft können nach
Maßgabe ihrer Wirkungsbereiche gemäß § 6
a) die Erteilung der Bewilligung mit Bedingungen
oder Auflagen verbinden, die sich
im gesamtwirtschaftlichen Interesse, insbesondere
zur Aufrechterhaltung der österreichischen
Exporte oder zur Durchführung
des zwischenstaatlichen Warenverkehrs als
notwendig erweisen,
b) zum Nachweis des Ursprungs einer Ware,
insbesondere unter den Voraussetzungen
des § 12 Abs. 1 lit. a bis d, Ursprungszeugnisse
verlangen; diese haben den Bestimmungen
des § 4 Abs. 6 des Zollgesetzes
1955 zu entsprechen,
c) im Interesse der Kostenersparnis und Vereinfachung
des Verfahrens Unternehmungen
zeitlich begrenzte Globalbewilligungen
erteilen, wenn dies dem Zweck der Bewilligungspflicht
nicht zuwiderläuft.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 lit. a und b
gelten auch für die gemäß § 7 ermächtigten
Stellen.
§ 11. Zur Überwachung der Abwicklung von
Rechtsgeschäften oder Handlungen gemäß § 3
Abs. 1, 2 oder 3 können das Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie und das
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
jederzeit Berichte und Nachweise inner-
halb einer jeweils zu bestimmenden Frist anfordern
sowie nötigenfalls bei den Beteiligten Buch-
und Lagereinsicht durch geeignete Sachverständige
vornehmen. Wird den Beteiligten ein gesetzwidriges
Verhalten nachgewiesen, so haben sie
die Kosten des Verfahrens einschließlich der
Überwachung zu tragen.
ABSCHNITT V
Sonstige Erfordernisse bei der Aus- oder Einfuhr
von Waren
§ 12. (1) Das Bundesministerium für Handel,
Gewerbe und Industrie und das Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft können nach
Maßgabe ihrer Wirkungsbereiche im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Finanzen
anordnen, daß bei der Aus- oder Einfuhr von
Waren, auch wenn sie keiner Bewilligung nach
diesem Bundesgesetz bedürfen, anläßlich der zollamtlichen
Abfertigung ein Ursprungszeugnis (Ursprungsnachweis),
gegebenenfalls unter Einhaltung
besonderer Formvorschriften, vorzulegen
ist, wenn dies
a) auf Grund von Beschlüssen internationaler
Organisationen, denen die Republik Österreich
beigetreten ist,
b) zur Durchführung handelsvertraglicher
oder sonstiger zwischenstaatlicher Vereinbarungen,
c) im gesamtwirtschaftlichen Interesse, insbesondere
zur Aufrechterhaltung der österreichischen
Exporte, oder
d) zur Verhinderung von Umgehungen der
Bewilligungspflicht
notwendig ist. Für welche Waren die Vorlage von
Ursprungszeugnissen (Ursprungsnachweisen) angeordnet
wird und welche Formvorschriften gegebenenfalls
einzuhalten sind, haben die zuständigen
Bundesministerien im „Amtsblatt zur
Wiener Zeitung" kundzumachen.
(2) Falls es im devisen- oder handelspolitischen
Interesse gelegen ist, haben das Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie und das
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
nach Maßgabe ihrer Wirkungsbereiche im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Finanzen anzuordnen, daß bei der Aus- oder Einfuhr
von Waren, auch wenn diese keiner Aus- oder
Einfuhrbewilligung bedürfen, anläßlich der
zollamtlichen Abfertigung die auf Grund devisengesetzlicher
Vorschriften erforderlichen Bewilligungen
vorzulegen sind. Diese Anordnungen
haben die zuständigen Bundesministerien im
„Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen.
ABSCHNITT VI
Festlegung von Warenkontingenten
§ 13. Die Festlegung von Warenkontingenten
für die Aus- und Einfuhr von Waren erfolgt
insbesondere unter Bedachtnahme auf die Aufrechterhaltung
des innerhalb des Warenverkehrs
mit ausländischen Staaten jeweils erforderlichen
Gleichgewichtes, die Förderung des österreichischen
Exportes, die Abwendung schwerer wirtschaftlicher
Schäden und die Verhütung oder Behebung
von wirtschaftlichen Notständen durch
das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und
Industrie, hinsichtlich der in den Anlagen A 2
und B 2 genannten Waren jedoch durch das Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Handel, Gewerbe und Industrie.
ABSCHNITT VII
Errichtung und Tätigkeit des Beirates
§ 14. (1) Beim Bundesministerium für Handel,
Gewerbe und Industrie wird zur Beratung der
gemäß § 6 zuständigen Bundesministerien ein
Beirat errichtet; ihm sind alle grundsätzlichen
Angelegenheiten des Warenverkehrs mit dem
Zollausland, insbesondere Angelegenheiten der
§§ 5 und 7 Abs. 1, und alle bewilligungspflichtigen
Einfuhrgeschäfte mit einem Warenwert
über 200.000 S zur Begutachtung vorzulegen.
Darüber hinaus können dem Beirat Aus- und
Einfuhrgeschäfte zur Begutachtung vorgelegt
werden, wenn dies im Hinblick auf den Gegenstand
der Aus- oder Einfuhr zweckmäßig ist.
(2) Die Begutachtung von Rechtsgeschäften
oder Handlungen, die die Aus- oder Einfuhr von
Waren zum Gegenstand haben, entfällt in jenen
Fällen, in denen die Landeshauptmänner oder
Zollämter gemäß § 7 ermächtigt wurden, Aus- oder
Einfuhrbewilligungen zu erteilen. Die Begutachtung
von Einfuhrgeschäften mit einem
Warenwert über 200.000 S entfällt weiters,
a) wenn auf Grund handelsvertraglicher Vereinbarungen
die Einfuhr von Waren, die
Gegenstand des Einfuhrgeschäftes sind,
keiner mengenmäßigen Beschränkung
unterliegt,
b) wenn die Einfuhr von Waren beantragt
wird, die für die Ausrüstung des Bundesheeres
bestimmt sind,
c) wenn die Einfuhrbewilligung für Waren
beantragt wird, für die eine nach den Bestimmungen
des Marktordnungsgesetzes
1967 erforderliche Bewilligung dem gemäß
§ 6 zuständigen Bundesministerium vorzulegen
ist,
d) wenn die Einfuhr von Eiern der Tarifnummer
04.05 des Zolltarifes, ausgenommen
Bruteier, beantragt wird, oder
e) wenn der Beirat nicht zusammentritt, in
dringenden Fällen, insbesondere zur Einhaltung
der im § 9 Abs. 3 festgesetzten
Frist.
(3) In den Fällen des Abs. 2 lit. c, d und e ist
jedoch die Erledigung von Einfuhranträgen mit
einem Warenwert über 200.000 S dem Beirat in
seiner nächsten ordentlichen Sitzung nachträglich
zur Kenntnis zu bringen.
(4) Der Beirat beschließt seine Geschäftsordnung,
die vom Bundesministerium für Handel,
Gewerbe und Industrie zu genehmigen ist, mit
einfacher Mehrheit. Die Geschäftsordnung hat
unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der
Abs. 1 bis 3 die Tätigkeit des Beirates möglichst
zweckmäßig zu regeln. Die Geschäftsordnung ist
zu genehmigen, wenn sie dieser Voraussetzung
entspricht.
§ 15. (1) Mitglieder des Beirates sind
1. zwei Vertreter des Bundesministeriums für
Handel, Gewerbe und Industrie und je ein
Vertreter der Bundesministerien für Auswärtige
Angelegenheiten, für soziale Verwaltung,
für Finanzen und für Land- und
Forstwirtschaft,
2. je ein Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen
Wirtschaft und des Österreichischen
Arbeiterkammertages sowie der
Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern
Österreichs,
3. ein Vertreter der Bundesländer, der von
diesen turnusweise entsandt wird,
4. ein Vertreter der Oesterreichischen Nationalbank.
(2) Für jedes Mitglied des Beirates ist ein Ersatzmann
zu bestellen.
(3) Die im Abs. 1 Z. 2 genannten Mitglieder
(Ersatzmänner) werden auf Vorschlag der entsendenden
Interessenvertretung, die in Z. 3 genannten
Mitglieder (Ersatzmänner) auf Vorschlag
der zuständigen Landeshauptmänner, das
in Z. 4 genannte Mitglied (Ersatzmann) auf Vorschlag
der Oesterreichischen Nationalbank vom
Bundesministerium für Handel, Gewerbe und
Industrie bestellt.
(4) Die Mitglieder (Ersatzmänner) des Beirates
gemäß Abs. 1 Z. 2, 3 und 4 üben ihre Funktion
ehrenamtlich aus.
(5) Die Mitglieder (Ersatzmänner) des Beirates
sowie allenfalls herangezogene Sachverständige
sind, sofern sie nicht schon auf Grund anderer
Bestimmungen dazu verhalten sind, verpflichtet,
über alle ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen
Amts-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse
strengste Verschwiegenheit zu
bewahren. Sie sind, soweit sie nicht beamtete
Vertreter sind, vom Bundesministerium für Handel,
Gewerbe und Industrie auf die gewissenhafte
Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.
§ 16. (1) Den Vorsitz im Beirat führt der
Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie,
der sich durch einen Beamten seines Ministeriums
vertreten lassen kann. Die Geschäfte des
Beirates werden vom Bundesministerium für
Handel, Gewerbe und Industrie geführt.
(2) Für die Gutachtertätigkeit des Beirates ist
die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel
der Mitglieder erforderlich. Sollte jedoch zu Beginn
der Sitzung die erforderliche Zahl der Mitglieder
nicht anwesend sein, tritt der Beirat eine
Stunde nach dem in den Einladungen genannten
Termin neuerlich zusammen und behandelt die
Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der
anwesenden Vertreter.
ABSCHNITT VIII
Strafbestimmungen
§ 17. (1) Einer Verwaltungsübertretung macht
sich schuldig, soweit nicht ein gerichtlich zu
ahndender Tatbestand vorliegt, und ist mit
Arrest bis zu acht Wochen oder mit Geldstrafe
bis zu 150.000 S zu bestrafen, auch wenn es beim
Versuch geblieben ist
1. wer eine Ware ohne die nach § 3 oder nach
einer auf Grund des § 5 Abs. 1 ergangenen
Verordnung erforderliche Bewilligung aus-
oder einführt,
2. wer einer auf Grund des § 10 Abs. 1 lit. a
erlassenen Verfügung oder Anordnung zuwiderhandelt,
3. wer einen Bewilligungsbescheid zur Verwendung
durch einen Nichtberechtigten
entgeltlich oder unentgeltlich überläßt oder
übernimmt,
4. wer vorsätzlich durch unrichtige oder unvollständige
Angaben eine nach diesem Bundesgesetz
erforderliche Bewilligung erschleicht
oder dadurch die Erlassung von
Verfügungen oder Anordnungen gemäß § 10
Abs. 1 lit. a, gänzlich oder teilweise, hintanhält
sowie
5. wer einer anderen auf Grund dieses Bundesgesetzes
ergangenen Verordnung oder Anordnung
zuwiderhandelt.
(2) Zuwiderhandlungen nach Abs. 1 Z. 1 bis 4
werden vom Gericht als Vergehen mit strengem
Arrest von drei Monaten bis zu zwei Jahren oder
mit Geldstrafe bis zu 750.000 S geahndet, wenn
der Wert der Waren, die aus- oder eingeführt
wurden oder auf die sich eine Verfügung oder
Anordnung nach § 10 Abs. 1 lit. a oder ein Bewilligungsbescheid
bezog, 50.000 S übersteigt.
Bei erschwerenden Umständen können beide
Strafen nebeneinander verhängt werden.
§ 18. In den Fällen des § 17 Abs. 1 Z. 1 bis 4
oder Abs. 2 können dem Täter oder Mitschuldigen
gehörige Waren, die den Gegenstand der
strafbaren Handlung bilden, für verfallen erklärt
werden, wenn die Tat vorsätzlich begangen
worden ist. Kann eine Ware nicht erfaßt werden,
so kann auf den Verfall ihres Wertes, wenn dieser
aber nicht ermittelt werden kann, auf die Zah-
lung eines Geldbetrages bis zu 100.000 S erkannt
werden (Wertersatzstrafe). Zugleich ist auch die
Ersatzfreiheitsstrafe auszusprechen, die an die
Stelle der Wertersatzstrafe zu treten hat, wenn
diese uneinbringlich ist. Auf den Verfall dieser
Waren kann auch selbständig erkannt werden,
wenn keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft
werden kann.
§ 19. Zur Sicherung des Verfalles oder zu
Zwecken der Beweissicherung können Gegenstände
auch durch die Organe der Zollverwaltung
beschlagnahmt werden. Diese Organe haben die
Beschlagnahme der zur Strafverfolgung zuständigen
Behörde ungesäumt anzuzeigen und die beschlagnahmten
Gegenstände abzuliefern.
§ 20. (1) Wer die ihm nach § 15 Abs. 5 obliegende
Pflicht zur Verschwiegenheit verletzt,
wird, wenn die Handlung nicht nach einer anderen
Vorschrift mit strengerer Strafe bedroht ist,
vom Gericht wegen Vergehens mit Arrest bis
zu zwei Jahren bestraft.
(2) Mitglieder (Ersatzmänner) des Beirates sowie
Sachverständige, die während der Dauer ihrer
Bestellung oder nach Erlöschen ihrer Funktion
ein ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenes
und als solches bezeichnetes
Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis zu ihrem oder
eines anderen Vorteil verwerten, werden vom
Gericht wegen Vergehens mit Arrest bis zu zwei
Jahren bestraft, wenn die Handlung nicht nach
einer anderen Vorschrift mit strengerer Strafe
bedroht ist.
ABSCHNITT IX
Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
§ 21. § 14 TP. 15 des Gebührengesetzes 1957,
BGBl. Nr. 267, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 129/1958, BGBl. Nr. 137/1958, BGBl.
Nr. 111/1960, BGBl. Nr. 106/1962, BGBl.
Nr. 198/1962, BGBl. Nr. 115/1963, BGBl.
Nr. 87/1965 und BGBl. Nr. 44/1968, hat zu
lauten
„15 Anmeldungen nach dem Außenhandelsgesetz
1968
(1) Anmeldungen gemäß § 3 Abs. 1, 2 oder 3
sowie Anmeldungen auf Grund von Verordnungen
gemäß § 5 Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes
1968 vom ersten Bogen
(2) Als Anmeldungen gemäß Abs. 1 gelten
auch Ansuchen um Verlängerung der Geltungsdauer
von Bewilligungen oder um Erhöhung des
bewilligten Wertes.
(3) Gebührenfrei sind
1. alle sonstigen Eingaben in Angelegenheiten
des Außenhandelsgesetzes, ausgenommen
Ansuchen um Änderung erteilter Bewilligungen;
2. Gleichschriften von Anmeldungen und von
Ansuchen um Änderung erteilter Bewilligungen;
3. die den Anmeldungen anzuschließenden
Proforma-Fakturen, devisenrechtlichen Bescheinigungen
der Oesterreichischen Nationalbank,
Befürwortungen öffentlich-rechtlicher
Stellen und sonstigen Nachweise gemäß
§ 9 Abs. 1 letzter Satz des Außenhandelsgesetzes
1968;
4. Anträge auf Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen
durch die Zollämter in
vereinfachter Form gemäß § 7 Abs. 1 lit. b
und Abs. 2 des Außenhandelsgesetzes 1968."
§ 22. Wo in bundesgesetzlichen Bestimmungen
auf Vorschriften hingewiesen wird, die durch
dieses Bundesgesetz ersetzt werden, treten an
deren Stelle sinngemäß die Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes.
ABSCHNITT X
Übergangs- und Vollzugsbestimmungen
§ 23. Das Außenhandelsgesetz, BGBl. Nr. 226/
1956, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 163/1958, BGBl. Nr. 284/1959, BGBl.
Nr. 313/1961, BGBl. Nr. 198/1962, BGBl.
Nr. 80/1963, BGBl. Nr. 175/1963, BGBl. Nr. 332/
1965 und BGBl. Nr. 69/1966, tritt mit Ablauf
des 31. Dezember 1968 mit der Maßgabe außer
Kraft, daß die vom Bundesministerium für Handel,
Gewerbe und Industrie und vom Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft nach
diesen Vorschriften erteilten Aus- und Einfuhrbewilligungen
als auf Grund dieses Bundesgesetzes
erteilte Aus- und Einfuhrbewilligungen
gelten.
§ 24. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner
1969 in Kraft, soweit Abs. 3 nichts anderes bestimmt.
(2) Die zu seiner Durchführung zu erlassenden
Verordnungen können schon an dem auf die
Kundmachung folgenden Tag erlassen werden;
sie treten jedoch frühestens gleichzeitig mit dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(3) Die Bestimmungen des Abschnittes VII
über die Errichtung und Tätigkeit des Beirates
treten an dem auf die Kundmachung folgenden
Tag mit der Maßgabe in Kraft, daß der Beirat
zu errichten, jedoch bis zum 1. Jänner 1969 in
seiner Tätigkeit auf die Beschlußfassung über
seine Geschäftsordnung und auf die Begutachtung
von Verordnungen gemäß den §§ 5
und 7 Abs. 1, die am 1. Jänner 1969 in Kraft
treten sollen, beschränkt ist.
§ 25. Die Deckung der Kosten, die dem Bund
bei der Durchführung der Aufgaben nach diesem
Gesetz erwachsen, erfolgt gemäß den Bestimmungen
des § 5 Abs. 1 des Außenhandelsförderungs-
Beitragsgesetzes, BGBl. Nr. 214/1954, in
der jeweils geltenden Fassung.
§ 26. (1) Die Einfuhr von Waren, auf die die
Bestimmungen des III. Teiles des Pflanzenschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 124/1948, in der geltenden
Fassung, und die Bestimmungen des Futtermittelgesetzes,
BGBl. Nr. 97/1952, in der geltenden
Fassung, Anwendung finden, ist nur zulässig,
wenn anläßlich der zollamtlichen Abfertigung
zum freien Verkehr oder zum Vormerkverkehr
nachgewiesen wird, daß nach den genannten Vorschriften
ihre Inverkehrsetzung im Inland nicht
verboten ist. Dies gilt auch für Waren, die nicht
in den Anlagen B 1 und B 2 zu diesem Bundesgesetz
angeführt sind.
(2) Die Einfuhr von Prämixen für Futtermittel
ist nur zulässig, wenn anläßlich der zollamtlichen
Abfertigung zum freien Verkehr oder zum Vormerkverkehr
durch eine Bestätigung des Bundesministeriums
für Land- und Forstwirtschaft nachgewiesen
wird, daß die Importware für die Beimengung
zu Mischfuttermitteln nach dem Futtermittelgesetz
zugelassen ist.
(3) Die Einfuhr von pharmazeutischen Spezialitäten
ist nur zulässig, wenn anläßlich der
zollamtlichen Abfertigung zum freien Verkehr
oder zum Vormerkverkehr nachgewiesen wird,
daß für den Kleinverkauf abgepackte Arzneiwaren
oder für den Kleinverkauf nicht abgepackte,
dosierte Arzneiwaren in abgepacktem Zustand
in Österreich nach den für Arzneispezialitäten
geltenden Vorschriften registriert sind.
(4) Die nach Abs. 1, 2 oder 3 erforderlichen
Nachweise sind nicht zu erbringen,
a) wenn die Einfuhr nach § 4 Abs. 1, ausgenommen
jedoch lit. d und i, von der Bewilligungspflicht
nach diesem Bundesgesetz
befreit ist,
b) wenn die durch Abs. 1 oder 2 erfaßten
Waren für die Untersuchung oder Erprobung
bei der Bundesanstalt für Pflanzenschutz
beziehungsweise der Landwirtschaftlich-
chemischen Bundesversuchsanstalt oder
deren Landesanstalten bestimmt sind, oder
c) wenn für die durch Abs. 3 erfaßten Waren
eine vom Bundesministerium für soziale
Verwaltung ausgestellte Unbedenklichkeitsbescheinigung
vorgelegt wird. Diese ist
vom Bundesministerium für soziale Verwaltung
auszustellen, wenn für bestimmte
Verwendungen, insbesondere zur klinischen
Erprobung oder auf Grund ärztlicher
Verschreibung, aus volksgesundheitlichen
Gründen keine Bedenken bestehen.
(5) Abs. 4 lit. a gilt sinngemäß auch für die
Einfuhr von Waren, die nicht in den Anlagen
B 1 und B 2 zu diesem Bundesgesetz genannt
sind.
(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 treten
18 Monate nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
außer Kraft.
§ 27. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Handel,
Gewerbe und Industrie betraut, sofern die nachstehenden
Absätze nichts anderes bestimmen.
(2) Mit der Vollziehung des § 5 ist das Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie
mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates
betraut.
(3) Mit der Vollziehung des § 7 Abs. 1 lit. b
und des § 12 sind die Bundesministerien für
Handel, Gewerbe und Industrie und für Land-
und Forstwirtschaft nach Maßgabe ihrer Wirkungsbereiche
(§ 6 Abs. 1) im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Finanzen betraut.
(4) Mit der Vollziehung des § 7 Abs. 2 ist
das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und
Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen und — sofern es sich
um Waren der Anlagen A 2 und B 2 handelt —
auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft betraut.
(5) Mit der Vollziehung des § 7 Abs. 3 sind
nach Maßgabe dieser Bestimmung die Bundesministerien
für Handel, Gewerbe und Industrie
und für Land- und Forstwirtschaft betraut.
(6) Mit der Vollziehung des § 13 zweiter Halbsatz
ist das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie
betraut.
(7) Mit der Vollziehung hinsichtlich der Aus-
und Einfuhr der in den Anlagen A 2 und B 2
genannten Waren ist das Bundesministerium für
Land- und Forstwirtschaft betraut, sofern die
vorstehenden Absätze nichts anderes bestimmen.
(8) Mit der Vollziehung der §§ 19 und 21 ist
das Bundesministerium für Finanzen, mit der
Vollziehung der §§ 17, 18 und 20, soweit sie von
den Gerichten anzuwendendes Strafrecht enthalten,
das Bundesministerium für Justiz betraut.
(9) Mit der Vollziehung des § 26 ist das Bundesministerium
für Finanzen im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
beziehungsweise dem Bundesministerium
für soziale Verwaltung nach Maßgabe des
jeweiligen Wirkungsbereiches betraut.