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314_1968 AT

314. Bundesgesetz: Außenhandelsgesetz 1968

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 314. Bundesgesetz: Außenhandelsgesetz 1968

Der Nationalrat hat beschlossen

ABSCHNITT I

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Die Aus- oder Einfuhr von Waren in das

Zollausland beziehungsweise aus dem Zollausland

unterliegt, soweit nicht dieses Bundesgesetz oder

sonstige Vorschriften anderes festsetzen, keiner

Beschränkung.

§ 2. (1) Rechtsgeschäfte, zu deren Durchführung

eine Aus- oder Einfuhrbewilligung nach

diesem Bundesgesetz erforderlich ist, gelten kraft

Gesetzes als unter der aufschiebenden Bedingung

geschlossen, daß die Bewilligung erteilt wird.

(2) Rechtsgeschäfte, zu deren Durchführung

ursprünglich keine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz

erforderlich gewesen ist, die aber infolge

Änderung von Rechtsvorschriften einer Aus- oder

Einfuhrbewilligung bedürfen, gelten hinsichtlich

des noch nicht durchgeführten Teiles

kraft Gesetzes mit dem Inkrafttreten der geänderten

Rechtsvorschriften als aufgelöst, wenn

nicht der binnen vier Wochen zu stellende Antrag

auf Erteilung der Aus- oder Einfuhrbewilligung

genehmigt wird.

ABSCHNITT II

Umfang der Bewilligungspflicht

§ 3. (1) Rechtsgeschäfte oder Handlungen,

welche die Aus- oder Einfuhr von den in den

Anlagen zu diesem Bundesgesetz angeführten

Waren oder den Austausch von Waren gegeneinander

zum Gegenstand haben, sind nach Maßgabe

der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligungspflichtig.

(2) Rechtsgeschäfte, welche die Ausfuhr von

Waren, die nicht österreichischen Ursprungs sind,

zum Gegenstand haben, sind auch bewilligungspflichtig,

wenn diese Waren in den Anlagen A 1

und A 2 zu diesem Bundesgesetz nicht angeführt

sind.

(3) Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche

die Ausfuhr von gebrauchten Waren der Kapitel

73 bis 89 und 93 des Zolltarifes (Bundesgesetz

BGBl. Nr. 74/1958, in der jeweils geltenden

Fassung) zum Gegenstand haben, sind auch

bewilligungspflichtig, wenn diese Waren in den

Anlagen A 1 und A 2 zu diesem Bundesgesetz

nicht angeführt sind.

(4) Die Bewilligungspflicht besteht ohne Rücksicht

darauf, ob es sich um entgeltliche oder unentgeltliche

Rechtsgeschäfte handelt.

(5) Die Aus- oder Einfuhr von Waren ohne die

nach Abs. 1, 2 oder 3 erforderliche Bewilligung

ist verboten.

§ 4. (1) Der Bewilligungspflicht nach § 3

Abs. 1, 2 oder 3 und somit auch dem Aus- oder

Einfuhrverbot nach § 3 Abs. 5 unterliegen jedoch

nicht

a) die Aus- oder Einfuhr von Waren, auf

welche die Voraussetzungen für die Gewährung

der Zollfreiheit nach den §§ 14, 30

bis 40, 42 und 43 des Zollgesetzes 1955,

BGBl. Nr. 129, in der jeweils geltenden

Fassung, zutreffen,

b) die Aus- oder Einfuhr von Waren im gebundenen

Verkehr (Zollager, Anweisung),

ausgenommen Waren des inländischen

freien Verkehrs oder Waren aus einem

Vormerkverkehr zum Ungewissen Verkauf,

die durch Einlagerung in ein Zollager zollhängig

geworden sind,

c) die Aus- oder Einfuhr von Waren im

kleinen Grenzverkehr, für die auf Grund

zwischenstaatlicher Vereinbarungen über

den kleinen Grenzverkehr Zollbegünstigungen

vorgesehen sind,

d) die Aus- oder Einfuhr von Waren im Vormerkverkehr,

ausgenommen im Ausgangs-

oder Eingangsvormerkverkehr mit Waren

zum Ungewissen Verkauf, sowie die Abfertigung

nach § 68 Abs. 6 des Zollgesetzes

1955, es sei denn, daß die betreffenden

Waren im Zollausland oder im Zollgebiet

verbleiben; die Aus- oder Einfuhr von inländischen

oder ausländischen Zutaten, die

in einem Vormerkverkehr zu vorgemerkten

Waren hinzugekommen sind,

e) die Aus- und Einfuhr von Waren im

Zwischenauslandsverkehr, es sei denn, daß

die betreffenden Waren im Zollausland verbleiben,

f) die Verbringung von aus dem inländischen

freien Verkehr in eine Zollfreizone (§ 173

Zollgesetz 1955) gebrachten Waren aus der

Zollfreizone in das übrige Zollgebiet,

g) die Einfuhr von an den Bund preisgegebenen

oder gemäß § 7 Abs. 4 letzter

Satz des Zollgesetzes 1955 ebenso zu behandelnden

Waren, sowie von im Strafverfahren

nach dem Finanzstrafgesetz 1958,

BGBl. Nr. 129, in der jeweils geltenden

Fassung, oder nach diesem Bundesgesetz für

verfallen erklärten Waren,

h) die Aus- oder Einfuhr von zollpflichtigem

Übersiedlungs-, Erbschafts- und Ausstattungsgut,

von zollpflichtigen Mustern und

Proben mit Ausnahme solcher von Arzneiwaren

in der Einfuhr,

i) die Aus- oder Einfuhr von Waren auf

Grund von entgeltlichen Rechtsgeschäften,

bei denen der Wert der Ware 1000 S nicht

übersteigt, ausgenommen die Einfuhr von

Waren, die nach Zerlegung einer größeren

Sendung aus einer Zollfreizone oder einem

Zollager zum freien Verkehr abgefertigt

oder aus einem offenen Lager auf Vormerkrechnung

zum Absatz in den freien

Verkehr entnommen werden,

k) die Einfuhr von Waren auf Grund von

unentgeltlichen Rechtsgeschäften oder auf

Grund von Handlungen, bei denen der

Wert der Ware 2600 S nicht übersteigt,

wobei von diesem Wert auf Lebensmittel

100 S, auf Arzneiwaren 500 S und auf Wein

500 S bis zu einer Höchstmenge von

100 Litern entfallen dürfen,

1) die Ausfuhr von Waren auf Grund von

unentgeltlichen Rechtsgeschäften oder auf

Grund von Handlungen, bei denen der

Wert der Ware 2600 S, bei Lebensmitteln

und Arzneiwaren jeweils 500 S nicht übersteigt,

m) die Ausfuhr von Reiseandenken bis zum

Wert von 13.000 S im Reiseverkehr,

n) die Einfuhr von Waren zum persönlichen

Ge- oder Verbrauch des Reisenden, ausgenommen

Waren, die zur weiteren Be- oder

Verarbeitung bestimmt sind, bis zu einem

Wert von 2600 S, wobei von diesem Wert

auf Lebensmittel 100 S und auf Wein 500 S

bis zu einer Höchstmenge von 100 Litern

entfallen dürfen,

o) die Aus- oder Einfuhr von Sendungen

karitativer Organisationen für karitative

Zwecke,

p) die Einfuhr von Gold im Sinne des § 1

Abs. 1 Z. 4 des Devisengesetzes, BGBl.

Nr. 162/1946, in der jeweils geltenden

Fassung, sowie von nicht als Zahlungsmittel

geltenden Münzen (Handelsmünzen) durch

die Oesterreichische Nationalbank,

q) die Ausfuhr von Waren, die den Bestimmungen

des § 5 Abs. 1 des Devisengesetzes

unterliegen,

r) die Aus- oder Einfuhr von Medaillen und

außer Kurs gesetzten Münzen von numismatischer

Bedeutung sowie die Ausfuhr von

Briefmarken und sonstigen Waren der

Tarifnummern 99.04 und 99.05 des Zolltarifes,

s) die Ausfuhr von Waren der Tarifnummern

99.01, 99.02, 99.03 und 99.06 des Zolltarifes

bis zum Wert von 75.000 S,

t) die Einfuhr der im Artikel IV des Internationalen

Abkommens zur Erleichterung

der Einfuhr von Warenmustern und

Werbematerial, BGBl. Nr. 187/1956, angeführten

Kataloge, Preislisten und Handelsankündigungen

aus Vertrags- und Nichtvertragsstaaten

dieses Abkommens, sofern

sie den Erfordernissen des Artikels IV entsprechen,

u) die Einfuhr der im Artikel 2 des Zusatzprotokolles

zum Abkommen über Zollerleichterungen

im Reiseverkehr, betreffend

die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial

für den Fremdenverkehr, BGBl.

Nr. 131/1956, angeführten Werbeschriften

und Werbematerialien aus Vertrags- und

Nichtvertragsstaaten dieses Abkommens,

sofern sie den im Artikel 2 festgesetzten

Voraussetzungen entsprechen,

v) die Einfuhr von Waren aus Vertrags- und

Nichtvertragsstaaten, die im Artikel II Z. 1

des im Rahmen der Organisation der Vereinten

Nationen für Erziehung, Wissenschaft

und Kultur (UNESCO) ausgearbeiteten

Abkommens über die Einfuhr von

Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen

oder kulturellen Charakters vom

22. November 1950, BGBl. Nr. 180/1958,

angeführt sind,

w) die Einfuhr von lebenden Tieren, die wegen

Verletzungen oder Erkrankungen während

der Durchfuhr notgeschlachtet werden

müssen.

(2) Soweit sich die im Abs. 1 angeführten Ausnahmen

von der Bewilligungspflicht auf

einen bestimmten Wert der aus- oder eingeführten

Waren beziehen, ist darunter der nach den

Bestimmungen der §§ 18 bis 20 des Handelsstatistischen

Gesetzes 1958, BGBl. Nr. 137, in der

jeweils geltenden Fassung, für eine handelsstatistische

Anmeldung dieser Waren maßgebende

Wert zu verstehen.

(3) Das Bundesministerium für Handel, Gewerbe

und Industrie sowie das Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft können zum

Schutze der inländischen Erzeugung nach Maß-

gabe ihrer Wirkungsbereiche gemäß § 6 Abs. 1

verordnen, daß die Befreiung von der Bewilligungspflicht

gemäß Abs. 1 lit. i auf die Aus- oder

Einfuhr bestimmter Waren nicht anzuwenden ist.

(4) Auf Ausfuhrsendungen von Waren der

Tarifnummern 25.10 B, 31.03 A, 31.03 B und

31.04 des Zolltarifes findet die Vorschrift des

Abs. 1 lit. i dann keine Anwendung, wenn diese

Waren im Inland der Preisstützung unterliegen.

Für welche Waren dies zutrifft, hat das Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie

durch Verordnung festzustellen.

§ 5. (1) Werden gesamtwirtschaftliche Interessen

nicht verletzt, so hat das Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie nach

Anhörung des Beirates (§ 14) durch Verordnung

die Aus- oder Einfuhr von Waren, deren Aus- oder

Einfuhr der Bewilligungspflicht nicht unterliegt,

im Handelsverkehr mit bestimmten Staaten

und weiters bestimmte Arten des Warenverkehrs

mit dem Zollausland vorübergehend bewilligungspflichtig

zu erklären, wenn dies zur

Durchführung handelsvertraglicher Vereinbarungen

oder auf Grund sonstiger internationaler

Verpflichtungen oder zur Aufrechterhaltung des

innerhalb des Warenverkehrs mit ausländischen

Staaten jeweils erforderlichen Gleichgewichtes,

zur Abwendung schwerer wirtschaftlicher Schäden

oder zur Verhütung oder Behebung von

wirtschaftlichen Notständen notwendig ist. Verordnungen

dieser Art sind nach Wegfall der die

Bewilligungspflicht begründenden Umstände

wieder aufzuheben.

(2) Verordnungen nach Abs. 1 bedürfen der

Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.

Wenn jedoch der Nationalrat nicht versammelt

ist oder im Hinblick auf die Dringlichkeit

der Maßnahme die Beschlußfassung des

Hauptausschusses des Nationalrates nicht abgewartet

werden kann, weil dies zu schweren wirtschaftlichen

Schäden führen würde oder dadurch

internationalen Verpflichtungen nicht rechtzeitig

entsprochen werden könnte, kann das Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie

die Verordnung unter gleichzeitiger Antragstellung

an den Hauptausschuß des Nationalrates in

Kraft setzen. Versagt der Hauptausschuß des

Nationalrates seine Zustimmung, so ist die Verordnung

unverzüglich aufzuheben.

ABSCHNITT III

Zuständigkeit zur Bewilligungserteilung

§ 6. (1) Zur Erteilung der Bewilligung ist zuständig

a) das Bundesministerium für Handel, Gewerbe

und Industrie für Waren der Anlagen

A 1 und B 1,

b) das Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft für Waren der Anlagen A 2

und B 2.

(2) Besteht zur Erteilung der Bewilligung für

den Austausch von Waren gegeneinander keine

ausschließliche Zuständigkeit eines der beiden

Bundesministerien nach Abs. 1, ist das Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie

— sofern jedoch der Austausch von Waren auch

Waren der Anlagen A 2 und B 2 oder nicht in

den Anlagen genannte Waren der inländischen

landwirtschaftlichen Urproduktion der Kapitel 1

bis 4, 6 bis 8, 10 und 12 des Zolltarifes oder Erzeugnisse

aus diesen Waren, soweit diese unter

die Kapitel 11, 20, 22 und 23 des Zolltarifes fallen,

zum Gegenstand hat, im Einvernehmen mit

dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

— zuständig.

§ 7. (1) Wenn dies einer einheitlichen Wirtschaftspolitik

nicht zuwiderläuft, können im

Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit

und Kostenersparnis das Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie und

das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

nach Maßgabe ihrer Wirkungsbereiche

gemäß § 6 Abs. 1

a) die Landeshauptmänner — sind jedoch die

Bedingungen nur für bestimmte Bundesländer

gegeben, die Landeshauptmänner

dieser Bundesländer — ermächtigen, Bewilligungen

für Rechtsgeschäfte oder

Handlungen, die die Aus- oder Einfuhr von

Waren zum Gegenstand haben, an Antragsteller,

die ihren Sitz beziehungsweise

Wohnsitz im betreffenden Bundesland

haben, zu erteilen,

b) einvernehmlich mit dem Bundesministerium

für Finanzen die Zollämter ermächtigen,

Bewilligungen für Rechtsgeschäfte

oder Handlungen, die die Aus- oder Einfuhr

von Waren zum Gegenstand haben,

anläßlich der Abfertigung von Waren des

freien Verkehrs in der Ausfuhr beziehungsweise

anläßlich der Abfertigung von

Waren zum freien Verkehr in der Einfuhr

oder anläßlich der Abfertigung von Waren

zum Vormerkverkehr zum Ungewissen

Verkauf in der Aus- oder Einfuhr in vereinfachter

Form zu erteilen,

(2) Das Bundesministerium für Handel, Gewerbe

und Industrie kann, sofern dies auf

Grund internationaler Verpflichtungen, die die

Republik Österreich durch ihren Beitritt zu

multilateralen Vereinbarungen mit Staaten oder

Staatenorganisationen übernommen hat oder in

Zukunft übernehmen wird, erforderlich ist, einvernehmlich

mit dem Bundesministerium für

Finanzen — für Waren der Anlagen A 2 und B 2

jedoch auch einvernehmlich mit dem Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft —

die Zollämter ermächtigen, Bewilligungen für

Rechtsgeschäfte oder Handlungen, die die Aus- oder

Einfuhr von Waren zum Gegenstand haben,

anläßlich der Abfertigung von Waren des freien

Verkehrs in der Ausfuhr beziehungsweise anläßlich

der Abfertigung von Waren zum freien

Verkehr in der Einfuhr oder anläßlich der Abfertigung

von Waren zum Vormerkverkehr zum

Ungewissen Verkauf in der Aus- oder Einfuhr in

vereinfachter Form zu erteilen.

(3) Jene Waren, für welche die Zollämter zur

Erteilung von Bewilligungen ermächtigt werden,

sind im Falle der Ermächtigung gemäß Abs. 1

lit. b von den jeweils nach § 6 Abs. 1 zuständigen

Bundesministerien und im Falle der Ermächtigung

nach Abs. 2 vom Bundesministerium für

Handel, Gewerbe und Industrie im „Amtsblatt

zur Wiener Zeitung" kundzumachen.

ABSCHNITT IV

Grundsätze bei der Bewilligungserteilung

§ 8. (1) Bei der Erteilung der Bewilligung ist

insbesondere auf handelsvertragliche Vereinbarungen

sowie sonstige internationale Verpflichtungen,

die Aufrechterhaltung des innerhalb

des Warenverkehrs mit ausländischen

Staaten jeweils erforderlichen Gleichgewichtes,

die Abwendung schwerer wirtschaftlicher Schäden

und die Verhütung oder Behebung von wirtschaftlichen

Notständen Bedacht zu nehmen.

(2) Bei der Erteilung der Einfuhrbewilligung

für Waren der Kapitel 73, 84, 85, 87, 88, 90

und 93 des Zolltarifes ist vornehmlich auf militärische

Erfordernisse Bedacht zu nehmen, soweit

diese Waren für die Ausrüstung des Bundesheeres

bestimmt sind.

§ 9. (1) Anträge auf Erteilung von Aus- und

Einfuhrbewilligungen sind schriftlich unter Verwendung

der hiefür amtlich aufzulegenden Formulare

einzubringen. Der Antrag hat alle für

eine Beurteilung des Rechtsgeschäftes oder der

Handlung, die eine Aus- oder Einfuhr von

Waren zum Gegenstand haben, erforderlichen

Angaben zu enthalten, insbesondere Name und

Sitz beziehungsweise Wohnsitz des Antragstellers,

Warenbezeichnung mit Mengen- und

Wertangabe, Tarifnummer des Zolltarifes, Ursprungsland,

Liefer- oder Abnehmerland (das ist

jenes Land, in dem der Vertragspartner des Antragstellers

seinen Sitz beziehungsweise Wohnsitz

hat; fehlt ein Vertragspartner, gilt als Liefer- oder

Abnehmerland jenes Land, in dem die Ware

zum erstenmal mit der Bestimmung nach Österreich

aufgegeben wurde beziehungsweise nach

dem die Ware von Österreich direkt zum Versand

gebracht wird), Bestimmungsland, Zahlungsart,

Zahlungs- und Liefertermin, Name und Sitz

beziehungsweise Wohnsitz des Vertragspartners

sowie die Unterschrift des Antragstellers. Dem

Antrag sind geeignete Nachweise anzuschließen.

(2) Die Bewilligungen sind zeitlich befristet

und nicht übertragbar. Der Importeur laut Einfuhrbewilligung

muß mit dem Warenempfänger

im Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften ident

sein. Bei Börsewaren, die den Bestimmungen des

Marktordnungsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 36/1968,

in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen, ist

es auch zulässig, daß die Einfuhrbewilligung auf

denjenigen lautet, der dem Warenempfänger die

Verfügungsmacht über die gelieferte Ware verschafft

oder in dessen Auftrag dem Warenempfänger

die Verfügungsmacht verschafft wird.

(3) Das Bundesministerium für Handel, Gewerbe

und Industrie, das Bundesministerium für

Land- und Forstwirtschaft und die von ihnen

gemäß § 7 ermächtigten Stellen sind verpflichtet,

über Aus- und Einfuhranträge spätestens drei

Wochen nach deren Einlangen einen Bescheid zu

erlassen.

(4) Zur erleichterten Abwicklung der der Ausfuhr

von Waren des Kapitels 44 des Zolltarifes

zugrunde liegenden bewilligungspflichtigen

Rechtsgeschäfte oder Handlungen, bei denen die

Waren handelsüblich in Teilsendungen und über

verschiedene Zollämter abgefertigt werden, kann

das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und

Industrie verordnen, daß bei der zollamtlichen

Abfertigung anstelle des ursprünglichen Bewilligungsbescheides

Austrittsscheine vorzulegen sind.

Diese Austrittsscheine, die erforderlichenfalls

auch auf Teilmengen lauten können, sind unter

Verwendung zweckentsprechender Formblätter

auszustellen. Für welche Waren dies zutrifft und

welche Formblätter verwendet werden, ist im

„Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen.

§ 10. (1) Das Bundesministerium für Handel,

Gewerbe und Industrie und das Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft können nach

Maßgabe ihrer Wirkungsbereiche gemäß § 6

a) die Erteilung der Bewilligung mit Bedingungen

oder Auflagen verbinden, die sich

im gesamtwirtschaftlichen Interesse, insbesondere

zur Aufrechterhaltung der österreichischen

Exporte oder zur Durchführung

des zwischenstaatlichen Warenverkehrs als

notwendig erweisen,

b) zum Nachweis des Ursprungs einer Ware,

insbesondere unter den Voraussetzungen

des § 12 Abs. 1 lit. a bis d, Ursprungszeugnisse

verlangen; diese haben den Bestimmungen

des § 4 Abs. 6 des Zollgesetzes

1955 zu entsprechen,

c) im Interesse der Kostenersparnis und Vereinfachung

des Verfahrens Unternehmungen

zeitlich begrenzte Globalbewilligungen

erteilen, wenn dies dem Zweck der Bewilligungspflicht

nicht zuwiderläuft.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 lit. a und b

gelten auch für die gemäß § 7 ermächtigten

Stellen.

§ 11. Zur Überwachung der Abwicklung von

Rechtsgeschäften oder Handlungen gemäß § 3

Abs. 1, 2 oder 3 können das Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie und das

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

jederzeit Berichte und Nachweise inner-

halb einer jeweils zu bestimmenden Frist anfordern

sowie nötigenfalls bei den Beteiligten Buch-

und Lagereinsicht durch geeignete Sachverständige

vornehmen. Wird den Beteiligten ein gesetzwidriges

Verhalten nachgewiesen, so haben sie

die Kosten des Verfahrens einschließlich der

Überwachung zu tragen.

ABSCHNITT V

Sonstige Erfordernisse bei der Aus- oder Einfuhr

von Waren

§ 12. (1) Das Bundesministerium für Handel,

Gewerbe und Industrie und das Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft können nach

Maßgabe ihrer Wirkungsbereiche im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Finanzen

anordnen, daß bei der Aus- oder Einfuhr von

Waren, auch wenn sie keiner Bewilligung nach

diesem Bundesgesetz bedürfen, anläßlich der zollamtlichen

Abfertigung ein Ursprungszeugnis (Ursprungsnachweis),

gegebenenfalls unter Einhaltung

besonderer Formvorschriften, vorzulegen

ist, wenn dies

a) auf Grund von Beschlüssen internationaler

Organisationen, denen die Republik Österreich

beigetreten ist,

b) zur Durchführung handelsvertraglicher

oder sonstiger zwischenstaatlicher Vereinbarungen,

c) im gesamtwirtschaftlichen Interesse, insbesondere

zur Aufrechterhaltung der österreichischen

Exporte, oder

d) zur Verhinderung von Umgehungen der

Bewilligungspflicht

notwendig ist. Für welche Waren die Vorlage von

Ursprungszeugnissen (Ursprungsnachweisen) angeordnet

wird und welche Formvorschriften gegebenenfalls

einzuhalten sind, haben die zuständigen

Bundesministerien im „Amtsblatt zur

Wiener Zeitung" kundzumachen.

(2) Falls es im devisen- oder handelspolitischen

Interesse gelegen ist, haben das Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie und das

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

nach Maßgabe ihrer Wirkungsbereiche im

Einvernehmen mit dem Bundesministerium für

Finanzen anzuordnen, daß bei der Aus- oder Einfuhr

von Waren, auch wenn diese keiner Aus- oder

Einfuhrbewilligung bedürfen, anläßlich der

zollamtlichen Abfertigung die auf Grund devisengesetzlicher

Vorschriften erforderlichen Bewilligungen

vorzulegen sind. Diese Anordnungen

haben die zuständigen Bundesministerien im

„Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen.

ABSCHNITT VI

Festlegung von Warenkontingenten

§ 13. Die Festlegung von Warenkontingenten

für die Aus- und Einfuhr von Waren erfolgt

insbesondere unter Bedachtnahme auf die Aufrechterhaltung

des innerhalb des Warenverkehrs

mit ausländischen Staaten jeweils erforderlichen

Gleichgewichtes, die Förderung des österreichischen

Exportes, die Abwendung schwerer wirtschaftlicher

Schäden und die Verhütung oder Behebung

von wirtschaftlichen Notständen durch

das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und

Industrie, hinsichtlich der in den Anlagen A 2

und B 2 genannten Waren jedoch durch das Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft im

Einvernehmen mit dem Bundesministerium für

Handel, Gewerbe und Industrie.

ABSCHNITT VII

Errichtung und Tätigkeit des Beirates

§ 14. (1) Beim Bundesministerium für Handel,

Gewerbe und Industrie wird zur Beratung der

gemäß § 6 zuständigen Bundesministerien ein

Beirat errichtet; ihm sind alle grundsätzlichen

Angelegenheiten des Warenverkehrs mit dem

Zollausland, insbesondere Angelegenheiten der

§§ 5 und 7 Abs. 1, und alle bewilligungspflichtigen

Einfuhrgeschäfte mit einem Warenwert

über 200.000 S zur Begutachtung vorzulegen.

Darüber hinaus können dem Beirat Aus- und

Einfuhrgeschäfte zur Begutachtung vorgelegt

werden, wenn dies im Hinblick auf den Gegenstand

der Aus- oder Einfuhr zweckmäßig ist.

(2) Die Begutachtung von Rechtsgeschäften

oder Handlungen, die die Aus- oder Einfuhr von

Waren zum Gegenstand haben, entfällt in jenen

Fällen, in denen die Landeshauptmänner oder

Zollämter gemäß § 7 ermächtigt wurden, Aus- oder

Einfuhrbewilligungen zu erteilen. Die Begutachtung

von Einfuhrgeschäften mit einem

Warenwert über 200.000 S entfällt weiters,

a) wenn auf Grund handelsvertraglicher Vereinbarungen

die Einfuhr von Waren, die

Gegenstand des Einfuhrgeschäftes sind,

keiner mengenmäßigen Beschränkung

unterliegt,

b) wenn die Einfuhr von Waren beantragt

wird, die für die Ausrüstung des Bundesheeres

bestimmt sind,

c) wenn die Einfuhrbewilligung für Waren

beantragt wird, für die eine nach den Bestimmungen

des Marktordnungsgesetzes

1967 erforderliche Bewilligung dem gemäß

§ 6 zuständigen Bundesministerium vorzulegen

ist,

d) wenn die Einfuhr von Eiern der Tarifnummer

04.05 des Zolltarifes, ausgenommen

Bruteier, beantragt wird, oder

e) wenn der Beirat nicht zusammentritt, in

dringenden Fällen, insbesondere zur Einhaltung

der im § 9 Abs. 3 festgesetzten

Frist.

(3) In den Fällen des Abs. 2 lit. c, d und e ist

jedoch die Erledigung von Einfuhranträgen mit

einem Warenwert über 200.000 S dem Beirat in

seiner nächsten ordentlichen Sitzung nachträglich

zur Kenntnis zu bringen.

(4) Der Beirat beschließt seine Geschäftsordnung,

die vom Bundesministerium für Handel,

Gewerbe und Industrie zu genehmigen ist, mit

einfacher Mehrheit. Die Geschäftsordnung hat

unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der

Abs. 1 bis 3 die Tätigkeit des Beirates möglichst

zweckmäßig zu regeln. Die Geschäftsordnung ist

zu genehmigen, wenn sie dieser Voraussetzung

entspricht.

§ 15. (1) Mitglieder des Beirates sind

1. zwei Vertreter des Bundesministeriums für

Handel, Gewerbe und Industrie und je ein

Vertreter der Bundesministerien für Auswärtige

Angelegenheiten, für soziale Verwaltung,

für Finanzen und für Land- und

Forstwirtschaft,

2. je ein Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen

Wirtschaft und des Österreichischen

Arbeiterkammertages sowie der

Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern

Österreichs,

3. ein Vertreter der Bundesländer, der von

diesen turnusweise entsandt wird,

4. ein Vertreter der Oesterreichischen Nationalbank.

(2) Für jedes Mitglied des Beirates ist ein Ersatzmann

zu bestellen.

(3) Die im Abs. 1 Z. 2 genannten Mitglieder

(Ersatzmänner) werden auf Vorschlag der entsendenden

Interessenvertretung, die in Z. 3 genannten

Mitglieder (Ersatzmänner) auf Vorschlag

der zuständigen Landeshauptmänner, das

in Z. 4 genannte Mitglied (Ersatzmann) auf Vorschlag

der Oesterreichischen Nationalbank vom

Bundesministerium für Handel, Gewerbe und

Industrie bestellt.

(4) Die Mitglieder (Ersatzmänner) des Beirates

gemäß Abs. 1 Z. 2, 3 und 4 üben ihre Funktion

ehrenamtlich aus.

(5) Die Mitglieder (Ersatzmänner) des Beirates

sowie allenfalls herangezogene Sachverständige

sind, sofern sie nicht schon auf Grund anderer

Bestimmungen dazu verhalten sind, verpflichtet,

über alle ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen

Amts-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse

strengste Verschwiegenheit zu

bewahren. Sie sind, soweit sie nicht beamtete

Vertreter sind, vom Bundesministerium für Handel,

Gewerbe und Industrie auf die gewissenhafte

Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.

§ 16. (1) Den Vorsitz im Beirat führt der

Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie,

der sich durch einen Beamten seines Ministeriums

vertreten lassen kann. Die Geschäfte des

Beirates werden vom Bundesministerium für

Handel, Gewerbe und Industrie geführt.

(2) Für die Gutachtertätigkeit des Beirates ist

die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel

der Mitglieder erforderlich. Sollte jedoch zu Beginn

der Sitzung die erforderliche Zahl der Mitglieder

nicht anwesend sein, tritt der Beirat eine

Stunde nach dem in den Einladungen genannten

Termin neuerlich zusammen und behandelt die

Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der

anwesenden Vertreter.

ABSCHNITT VIII

Strafbestimmungen

§ 17. (1) Einer Verwaltungsübertretung macht

sich schuldig, soweit nicht ein gerichtlich zu

ahndender Tatbestand vorliegt, und ist mit

Arrest bis zu acht Wochen oder mit Geldstrafe

bis zu 150.000 S zu bestrafen, auch wenn es beim

Versuch geblieben ist

1. wer eine Ware ohne die nach § 3 oder nach

einer auf Grund des § 5 Abs. 1 ergangenen

Verordnung erforderliche Bewilligung aus-

oder einführt,

2. wer einer auf Grund des § 10 Abs. 1 lit. a

erlassenen Verfügung oder Anordnung zuwiderhandelt,

3. wer einen Bewilligungsbescheid zur Verwendung

durch einen Nichtberechtigten

entgeltlich oder unentgeltlich überläßt oder

übernimmt,

4. wer vorsätzlich durch unrichtige oder unvollständige

Angaben eine nach diesem Bundesgesetz

erforderliche Bewilligung erschleicht

oder dadurch die Erlassung von

Verfügungen oder Anordnungen gemäß § 10

Abs. 1 lit. a, gänzlich oder teilweise, hintanhält

sowie

5. wer einer anderen auf Grund dieses Bundesgesetzes

ergangenen Verordnung oder Anordnung

zuwiderhandelt.

(2) Zuwiderhandlungen nach Abs. 1 Z. 1 bis 4

werden vom Gericht als Vergehen mit strengem

Arrest von drei Monaten bis zu zwei Jahren oder

mit Geldstrafe bis zu 750.000 S geahndet, wenn

der Wert der Waren, die aus- oder eingeführt

wurden oder auf die sich eine Verfügung oder

Anordnung nach § 10 Abs. 1 lit. a oder ein Bewilligungsbescheid

bezog, 50.000 S übersteigt.

Bei erschwerenden Umständen können beide

Strafen nebeneinander verhängt werden.

§ 18. In den Fällen des § 17 Abs. 1 Z. 1 bis 4

oder Abs. 2 können dem Täter oder Mitschuldigen

gehörige Waren, die den Gegenstand der

strafbaren Handlung bilden, für verfallen erklärt

werden, wenn die Tat vorsätzlich begangen

worden ist. Kann eine Ware nicht erfaßt werden,

so kann auf den Verfall ihres Wertes, wenn dieser

aber nicht ermittelt werden kann, auf die Zah-

lung eines Geldbetrages bis zu 100.000 S erkannt

werden (Wertersatzstrafe). Zugleich ist auch die

Ersatzfreiheitsstrafe auszusprechen, die an die

Stelle der Wertersatzstrafe zu treten hat, wenn

diese uneinbringlich ist. Auf den Verfall dieser

Waren kann auch selbständig erkannt werden,

wenn keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft

werden kann.

§ 19. Zur Sicherung des Verfalles oder zu

Zwecken der Beweissicherung können Gegenstände

auch durch die Organe der Zollverwaltung

beschlagnahmt werden. Diese Organe haben die

Beschlagnahme der zur Strafverfolgung zuständigen

Behörde ungesäumt anzuzeigen und die beschlagnahmten

Gegenstände abzuliefern.

§ 20. (1) Wer die ihm nach § 15 Abs. 5 obliegende

Pflicht zur Verschwiegenheit verletzt,

wird, wenn die Handlung nicht nach einer anderen

Vorschrift mit strengerer Strafe bedroht ist,

vom Gericht wegen Vergehens mit Arrest bis

zu zwei Jahren bestraft.

(2) Mitglieder (Ersatzmänner) des Beirates sowie

Sachverständige, die während der Dauer ihrer

Bestellung oder nach Erlöschen ihrer Funktion

ein ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenes

und als solches bezeichnetes

Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis zu ihrem oder

eines anderen Vorteil verwerten, werden vom

Gericht wegen Vergehens mit Arrest bis zu zwei

Jahren bestraft, wenn die Handlung nicht nach

einer anderen Vorschrift mit strengerer Strafe

bedroht ist.

ABSCHNITT IX

Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

§ 21. § 14 TP. 15 des Gebührengesetzes 1957,

BGBl. Nr. 267, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 129/1958, BGBl. Nr. 137/1958, BGBl.

Nr. 111/1960, BGBl. Nr. 106/1962, BGBl.

Nr. 198/1962, BGBl. Nr. 115/1963, BGBl.

Nr. 87/1965 und BGBl. Nr. 44/1968, hat zu

lauten

„15 Anmeldungen nach dem Außenhandelsgesetz

1968

(1) Anmeldungen gemäß § 3 Abs. 1, 2 oder 3

sowie Anmeldungen auf Grund von Verordnungen

gemäß § 5 Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes

1968 vom ersten Bogen

(2) Als Anmeldungen gemäß Abs. 1 gelten

auch Ansuchen um Verlängerung der Geltungsdauer

von Bewilligungen oder um Erhöhung des

bewilligten Wertes.

(3) Gebührenfrei sind

1. alle sonstigen Eingaben in Angelegenheiten

des Außenhandelsgesetzes, ausgenommen

Ansuchen um Änderung erteilter Bewilligungen;

2. Gleichschriften von Anmeldungen und von

Ansuchen um Änderung erteilter Bewilligungen;

3. die den Anmeldungen anzuschließenden

Proforma-Fakturen, devisenrechtlichen Bescheinigungen

der Oesterreichischen Nationalbank,

Befürwortungen öffentlich-rechtlicher

Stellen und sonstigen Nachweise gemäß

§ 9 Abs. 1 letzter Satz des Außenhandelsgesetzes

1968;

4. Anträge auf Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen

durch die Zollämter in

vereinfachter Form gemäß § 7 Abs. 1 lit. b

und Abs. 2 des Außenhandelsgesetzes 1968."

§ 22. Wo in bundesgesetzlichen Bestimmungen

auf Vorschriften hingewiesen wird, die durch

dieses Bundesgesetz ersetzt werden, treten an

deren Stelle sinngemäß die Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes.

ABSCHNITT X

Übergangs- und Vollzugsbestimmungen

§ 23. Das Außenhandelsgesetz, BGBl. Nr. 226/

1956, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 163/1958, BGBl. Nr. 284/1959, BGBl.

Nr. 313/1961, BGBl. Nr. 198/1962, BGBl.

Nr. 80/1963, BGBl. Nr. 175/1963, BGBl. Nr. 332/

1965 und BGBl. Nr. 69/1966, tritt mit Ablauf

des 31. Dezember 1968 mit der Maßgabe außer

Kraft, daß die vom Bundesministerium für Handel,

Gewerbe und Industrie und vom Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft nach

diesen Vorschriften erteilten Aus- und Einfuhrbewilligungen

als auf Grund dieses Bundesgesetzes

erteilte Aus- und Einfuhrbewilligungen

gelten.

§ 24. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner

1969 in Kraft, soweit Abs. 3 nichts anderes bestimmt.

(2) Die zu seiner Durchführung zu erlassenden

Verordnungen können schon an dem auf die

Kundmachung folgenden Tag erlassen werden;

sie treten jedoch frühestens gleichzeitig mit dem

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft.

(3) Die Bestimmungen des Abschnittes VII

über die Errichtung und Tätigkeit des Beirates

treten an dem auf die Kundmachung folgenden

Tag mit der Maßgabe in Kraft, daß der Beirat

zu errichten, jedoch bis zum 1. Jänner 1969 in

seiner Tätigkeit auf die Beschlußfassung über

seine Geschäftsordnung und auf die Begutachtung

von Verordnungen gemäß den §§ 5

und 7 Abs. 1, die am 1. Jänner 1969 in Kraft

treten sollen, beschränkt ist.

§ 25. Die Deckung der Kosten, die dem Bund

bei der Durchführung der Aufgaben nach diesem

Gesetz erwachsen, erfolgt gemäß den Bestimmungen

des § 5 Abs. 1 des Außenhandelsförderungs-

Beitragsgesetzes, BGBl. Nr. 214/1954, in

der jeweils geltenden Fassung.

§ 26. (1) Die Einfuhr von Waren, auf die die

Bestimmungen des III. Teiles des Pflanzenschutzgesetzes,

BGBl. Nr. 124/1948, in der geltenden

Fassung, und die Bestimmungen des Futtermittelgesetzes,

BGBl. Nr. 97/1952, in der geltenden

Fassung, Anwendung finden, ist nur zulässig,

wenn anläßlich der zollamtlichen Abfertigung

zum freien Verkehr oder zum Vormerkverkehr

nachgewiesen wird, daß nach den genannten Vorschriften

ihre Inverkehrsetzung im Inland nicht

verboten ist. Dies gilt auch für Waren, die nicht

in den Anlagen B 1 und B 2 zu diesem Bundesgesetz

angeführt sind.

(2) Die Einfuhr von Prämixen für Futtermittel

ist nur zulässig, wenn anläßlich der zollamtlichen

Abfertigung zum freien Verkehr oder zum Vormerkverkehr

durch eine Bestätigung des Bundesministeriums

für Land- und Forstwirtschaft nachgewiesen

wird, daß die Importware für die Beimengung

zu Mischfuttermitteln nach dem Futtermittelgesetz

zugelassen ist.

(3) Die Einfuhr von pharmazeutischen Spezialitäten

ist nur zulässig, wenn anläßlich der

zollamtlichen Abfertigung zum freien Verkehr

oder zum Vormerkverkehr nachgewiesen wird,

daß für den Kleinverkauf abgepackte Arzneiwaren

oder für den Kleinverkauf nicht abgepackte,

dosierte Arzneiwaren in abgepacktem Zustand

in Österreich nach den für Arzneispezialitäten

geltenden Vorschriften registriert sind.

(4) Die nach Abs. 1, 2 oder 3 erforderlichen

Nachweise sind nicht zu erbringen,

a) wenn die Einfuhr nach § 4 Abs. 1, ausgenommen

jedoch lit. d und i, von der Bewilligungspflicht

nach diesem Bundesgesetz

befreit ist,

b) wenn die durch Abs. 1 oder 2 erfaßten

Waren für die Untersuchung oder Erprobung

bei der Bundesanstalt für Pflanzenschutz

beziehungsweise der Landwirtschaftlich-

chemischen Bundesversuchsanstalt oder

deren Landesanstalten bestimmt sind, oder

c) wenn für die durch Abs. 3 erfaßten Waren

eine vom Bundesministerium für soziale

Verwaltung ausgestellte Unbedenklichkeitsbescheinigung

vorgelegt wird. Diese ist

vom Bundesministerium für soziale Verwaltung

auszustellen, wenn für bestimmte

Verwendungen, insbesondere zur klinischen

Erprobung oder auf Grund ärztlicher

Verschreibung, aus volksgesundheitlichen

Gründen keine Bedenken bestehen.

(5) Abs. 4 lit. a gilt sinngemäß auch für die

Einfuhr von Waren, die nicht in den Anlagen

B 1 und B 2 zu diesem Bundesgesetz genannt

sind.

(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 treten

18 Monate nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

außer Kraft.

§ 27. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Handel,

Gewerbe und Industrie betraut, sofern die nachstehenden

Absätze nichts anderes bestimmen.

(2) Mit der Vollziehung des § 5 ist das Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie

mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates

betraut.

(3) Mit der Vollziehung des § 7 Abs. 1 lit. b

und des § 12 sind die Bundesministerien für

Handel, Gewerbe und Industrie und für Land-

und Forstwirtschaft nach Maßgabe ihrer Wirkungsbereiche

(§ 6 Abs. 1) im Einvernehmen mit

dem Bundesministerium für Finanzen betraut.

(4) Mit der Vollziehung des § 7 Abs. 2 ist

das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und

Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen und — sofern es sich

um Waren der Anlagen A 2 und B 2 handelt —

auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft betraut.

(5) Mit der Vollziehung des § 7 Abs. 3 sind

nach Maßgabe dieser Bestimmung die Bundesministerien

für Handel, Gewerbe und Industrie

und für Land- und Forstwirtschaft betraut.

(6) Mit der Vollziehung des § 13 zweiter Halbsatz

ist das Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie

betraut.

(7) Mit der Vollziehung hinsichtlich der Aus-

und Einfuhr der in den Anlagen A 2 und B 2

genannten Waren ist das Bundesministerium für

Land- und Forstwirtschaft betraut, sofern die

vorstehenden Absätze nichts anderes bestimmen.

(8) Mit der Vollziehung der §§ 19 und 21 ist

das Bundesministerium für Finanzen, mit der

Vollziehung der §§ 17, 18 und 20, soweit sie von

den Gerichten anzuwendendes Strafrecht enthalten,

das Bundesministerium für Justiz betraut.

(9) Mit der Vollziehung des § 26 ist das Bundesministerium

für Finanzen im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

beziehungsweise dem Bundesministerium

für soziale Verwaltung nach Maßgabe des

jeweiligen Wirkungsbereiches betraut.

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