314. Verordnung: 25. Änderung der Arzneitaxe
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 des Gesetzes vom 18. Dezember
1906, RGBl. Nr. 5/1907, betreffend die
Regelung des Apothekenwesens wird verordnet
Artikel I
Die Österreichische Arzneitaxe 1962, BGBl.
Nr. 128, in der Fassung der Verordnung BGBl.
Nr. 203/1967, wird abgeändert wie folgt
1. Anlage A Z. 5 hat zu lauten
„Zur Ermittlung des Verkaufspreises der Arznei
sind die einzelnen nach den Bestimmungen
unter Z. 1 oder Z. 2 errechneten Preise, Vergütungen
und Zuschläge sowie der Betrag der Umsatzsteuer,
soweit diese berechnet werden darf,
zusammenzuzählen; die einzelnen Posten sind
nötigenfalls auf ganze Groschen aufzurunden.
Aus der Summe ist der Verkaufspreis in folgender
Weise festzustellen
a) Bis zu einem Apothekenverkaufspreis von
100 S werden 1, 2, 3, 4 und 5 Groschen auf
0 Groschen, und 6, 7, 8 und 9 Groschen auf
10 Groschen gerundet;
b) ab einem Apothekenverkaufspreis von
mehr als 100 S werden die Beträge von
1 bis 25 Groschen auf 0 Groschen, von
26 bis 75 Groschen auf 50 Groschen, und
von 76 bis 99 Groschen auf 100 Groschen
gerundet."
2. Anlage A Z. 13 hat zu lauten
„Aus den so ermittelten Ansätzen werden die
Preise für die Gewichtsstufen dadurch berechnet,
daß 1, 2, 3, 4 und 5 Groschen auf 0 Groschen,
und 6, 7, 8 und 9 Groschen auf 10 Groschen gerundet
werden. Der niedrigste Preis für eine Gewichtsstufe
ist 10 Groschen."
Artikel II
Diese Verordnung tritt hinsichtlich Art. I Z. 1
am 1. Oktober 1967 und hinsichtlich Art. I Z. 2
am 1. April 1968 in Kraft.