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314_1967 AT

314. Verordnung: 25. Änderung der Arzneitaxe

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 314. Verordnung: 25. Änderung der Arzneitaxe

Auf Grund des § 7 des Gesetzes vom 18. Dezember

1906, RGBl. Nr. 5/1907, betreffend die

Regelung des Apothekenwesens wird verordnet

Artikel I

Die Österreichische Arzneitaxe 1962, BGBl.

Nr. 128, in der Fassung der Verordnung BGBl.

Nr. 203/1967, wird abgeändert wie folgt

1. Anlage A Z. 5 hat zu lauten

„Zur Ermittlung des Verkaufspreises der Arznei

sind die einzelnen nach den Bestimmungen

unter Z. 1 oder Z. 2 errechneten Preise, Vergütungen

und Zuschläge sowie der Betrag der Umsatzsteuer,

soweit diese berechnet werden darf,

zusammenzuzählen; die einzelnen Posten sind

nötigenfalls auf ganze Groschen aufzurunden.

Aus der Summe ist der Verkaufspreis in folgender

Weise festzustellen

a) Bis zu einem Apothekenverkaufspreis von

100 S werden 1, 2, 3, 4 und 5 Groschen auf

0 Groschen, und 6, 7, 8 und 9 Groschen auf

10 Groschen gerundet;

b) ab einem Apothekenverkaufspreis von

mehr als 100 S werden die Beträge von

1 bis 25 Groschen auf 0 Groschen, von

26 bis 75 Groschen auf 50 Groschen, und

von 76 bis 99 Groschen auf 100 Groschen

gerundet."

2. Anlage A Z. 13 hat zu lauten

„Aus den so ermittelten Ansätzen werden die

Preise für die Gewichtsstufen dadurch berechnet,

daß 1, 2, 3, 4 und 5 Groschen auf 0 Groschen,

und 6, 7, 8 und 9 Groschen auf 10 Groschen gerundet

werden. Der niedrigste Preis für eine Gewichtsstufe

ist 10 Groschen."

Artikel II

Diese Verordnung tritt hinsichtlich Art. I Z. 1

am 1. Oktober 1967 und hinsichtlich Art. I Z. 2

am 1. April 1968 in Kraft.

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