314. Kundmachung: 5. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963
Gesetzestext (1 Artikel)
Mit Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates vom 2. Dezember 1966 (Gesetz
vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird kundgemacht
Artikel I
Die Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963,
BGBl. Nr. 170, in der Fassung der Kundmachungen
BGBl. Nr. 340/1963, BGBl. Nr. 161/1964,
BGBl. Nr. 130/1965 und BGBl. Nr. 116/1966
wird wie folgt abgeändert
§ 10 hat zu lauten
„§ 10. Dienstalterszulage
(1) Dem Beamten, der drei Jahre in der
letzten Gehaltsstufe seiner Gehaltsgruppe verbracht
hat, gebührt eine für die Bemessung des
Ruhe(Versorgungs)genusses nicht anrechenbare
Dienstalterszulage (einfache Dienstalterszulage).
(2) Das Ausmaß der einfachen Dienstalterszulage
bestimmt sich grundsätzlich nach dem
Zweifachen des letzten Vorrückungsbetrages
jener Gehaltsgruppe, welcher der Dienstposten
des Beamten zugehört. Abweichend hievon bestimmt
sich die einfache Dienstalterszulage
a) bei dienstbestimmten Beamten in den in
§ 24 Abs. 1 genannten Fällen nach dem
Ausmaß des Zweifachen des letzten Vorrückungsbetrages
jener Gehaltsgruppe,
welche sie vor erfolgter Dienstbestimmung
erreicht hatten,
b) bei Beamten, deren Bezüge sich nach
Spalte 8 der Anlage 2 bestimmen, nach
dem Ausmaß des Zweifachen des letzten
Vorrückungsbetrages jener Gehaltsgruppe,
nach deren Ansätzen sie Bezüge erhalten.
(3) Nach drei im Bezug der einfachen Dienstalterszulage
nach Abs. 1 verbrachten Jahren wird
diese einmal um den gleichen Betrag erhöht (erhöhte
Dienstalterszulage).
(4) Die einfache Dienstalterszulage ist für die
Bemessung des Ruhe(Versorgungs)genusses anzurechnen
a) im Falle einer Ruhestandsversetzung auf
eigenes Ansuchen, wenn der Beamte nach
Erreichen des Anspruches auf vollen Ruhegemiß
eineinhalb Jahre im Bezug der einfachen
oder erhöhten Dienstalterszulage
gestanden ist,
b) im Falle des Todes oder einer Ruhestandsversetzung
von Dienstes wegen (§ 130
Abs. 2 lit. a bis c und e der Dienstordnung),
wenn der Beamte nach Erreichen des
Anspruches auf vollen Ruhegenuß ein Jahr
im Bezug der einfachen oder erhöhten
Dienstalterszulage gestanden ist, sofern
nicht die Bestimmungen Unter lit. c zur
Anwendung gelangen,
c) im Falle des Todes infolge Dienstunfall
oder einer wegen Dienstunfähigkeit infolge
Dienstunfall von Dienstes wegen verfügten
Ruhestandsversetzung sofort, wenn der
Beamte Anspruch auf vollen Ruhegenuß
hat.
(5) Hat der Beamte nach Erreichen des Anspruches
auf vollen Ruhegenuß die einfache oder
erhöhte Dienstalterszulage drei Jahre bezogen,
so ist die erhöhte Dienstalterszulage für die Bemessung
des Ruhegenusses anzurechnen
a) im Falle einer Ruhestandsversetzung auf
eigenes Ansuchen, wenn der Beamte
weitere eineinhalb Jahre im Bezug der erhöhten
Dienstalterszulage gestanden ist,
b) im Falle des Todes oder einer Ruhestandsversetzung
von Dienstes wegen (§ 130
Abs. 2 lit. a bis c und e der Dienstordnung),
wenn der Beamte ein weiteres Jahr
im Bezug der erhöhten Dienstalterszulage
gestanden ist,
c) im Falle des Todes infolge Dienstunfall
oder einer wegen Dienstunfähigkeit infolge
Dienstunfall von Dienstes wegen verfügten
Ruhestandsversetzung sofort.
(6) Erfolgt eine Ruhestandsversetzung in Vollzug
eines Dienststraferkenntnisses, ist eine Anrechnung
der Dienstalterszulage für die Bemessung
des Ruhe(Versorgungs)genusses ausgeschlossen."
Artikel II
1. Die Bestimmungen des Artikels I treten,
soweit im folgenden nichts anderes bestimmt
wird, mit 1. Jänner 1967 in Kraft.
2. Die einfache oder erhöhte Dienstalterszulage
gebührt mit Inkrafttreten dieser Kundmachung
unter der Annahme, daß ihre Bestimmungen
bereits vor dem 1. Jänner 1967 gegolten
haben; das gleiche gilt für die Anrechnung
für die Bemessung des Ruhe(Versorgungs)genusses.
3. Ist ein Beamter in der Zeit zwischen dem
1. Jänner 1966 und dem 31. Dezember 1966 in
den Ruhestand versetzt worden oder gestorben,
wird der Ruhe(Versorgungs)genuß abweichend
von den Bestimmungen der Ziffer 1 unter Zugrundelegung
der Bestimmungen des Artikels I
und der Ziffer 2 berechnet.
4. Die Bestimmungen dieser Kundmachung
finden keine Anwendung auf Beamte, die vor
dem 1. Jänner 1966 aus dem Dienststand ausgeschieden
sind.