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314_1966 AT

314. Kundmachung: 5. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 314. Kundmachung: 5. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963

Mit Zustimmung des Hauptausschusses des

Nationalrates vom 2. Dezember 1966 (Gesetz

vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird kundgemacht

Artikel I

Die Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963,

BGBl. Nr. 170, in der Fassung der Kundmachungen

BGBl. Nr. 340/1963, BGBl. Nr. 161/1964,

BGBl. Nr. 130/1965 und BGBl. Nr. 116/1966

wird wie folgt abgeändert

§ 10 hat zu lauten

„§ 10. Dienstalterszulage

(1) Dem Beamten, der drei Jahre in der

letzten Gehaltsstufe seiner Gehaltsgruppe verbracht

hat, gebührt eine für die Bemessung des

Ruhe(Versorgungs)genusses nicht anrechenbare

Dienstalterszulage (einfache Dienstalterszulage).

(2) Das Ausmaß der einfachen Dienstalterszulage

bestimmt sich grundsätzlich nach dem

Zweifachen des letzten Vorrückungsbetrages

jener Gehaltsgruppe, welcher der Dienstposten

des Beamten zugehört. Abweichend hievon bestimmt

sich die einfache Dienstalterszulage

a) bei dienstbestimmten Beamten in den in

§ 24 Abs. 1 genannten Fällen nach dem

Ausmaß des Zweifachen des letzten Vorrückungsbetrages

jener Gehaltsgruppe,

welche sie vor erfolgter Dienstbestimmung

erreicht hatten,

b) bei Beamten, deren Bezüge sich nach

Spalte 8 der Anlage 2 bestimmen, nach

dem Ausmaß des Zweifachen des letzten

Vorrückungsbetrages jener Gehaltsgruppe,

nach deren Ansätzen sie Bezüge erhalten.

(3) Nach drei im Bezug der einfachen Dienstalterszulage

nach Abs. 1 verbrachten Jahren wird

diese einmal um den gleichen Betrag erhöht (erhöhte

Dienstalterszulage).

(4) Die einfache Dienstalterszulage ist für die

Bemessung des Ruhe(Versorgungs)genusses anzurechnen

a) im Falle einer Ruhestandsversetzung auf

eigenes Ansuchen, wenn der Beamte nach

Erreichen des Anspruches auf vollen Ruhegemiß

eineinhalb Jahre im Bezug der einfachen

oder erhöhten Dienstalterszulage

gestanden ist,

b) im Falle des Todes oder einer Ruhestandsversetzung

von Dienstes wegen (§ 130

Abs. 2 lit. a bis c und e der Dienstordnung),

wenn der Beamte nach Erreichen des

Anspruches auf vollen Ruhegenuß ein Jahr

im Bezug der einfachen oder erhöhten

Dienstalterszulage gestanden ist, sofern

nicht die Bestimmungen Unter lit. c zur

Anwendung gelangen,

c) im Falle des Todes infolge Dienstunfall

oder einer wegen Dienstunfähigkeit infolge

Dienstunfall von Dienstes wegen verfügten

Ruhestandsversetzung sofort, wenn der

Beamte Anspruch auf vollen Ruhegenuß

hat.

(5) Hat der Beamte nach Erreichen des Anspruches

auf vollen Ruhegenuß die einfache oder

erhöhte Dienstalterszulage drei Jahre bezogen,

so ist die erhöhte Dienstalterszulage für die Bemessung

des Ruhegenusses anzurechnen

a) im Falle einer Ruhestandsversetzung auf

eigenes Ansuchen, wenn der Beamte

weitere eineinhalb Jahre im Bezug der erhöhten

Dienstalterszulage gestanden ist,

b) im Falle des Todes oder einer Ruhestandsversetzung

von Dienstes wegen (§ 130

Abs. 2 lit. a bis c und e der Dienstordnung),

wenn der Beamte ein weiteres Jahr

im Bezug der erhöhten Dienstalterszulage

gestanden ist,

c) im Falle des Todes infolge Dienstunfall

oder einer wegen Dienstunfähigkeit infolge

Dienstunfall von Dienstes wegen verfügten

Ruhestandsversetzung sofort.

(6) Erfolgt eine Ruhestandsversetzung in Vollzug

eines Dienststraferkenntnisses, ist eine Anrechnung

der Dienstalterszulage für die Bemessung

des Ruhe(Versorgungs)genusses ausgeschlossen."

Artikel II

1. Die Bestimmungen des Artikels I treten,

soweit im folgenden nichts anderes bestimmt

wird, mit 1. Jänner 1967 in Kraft.

2. Die einfache oder erhöhte Dienstalterszulage

gebührt mit Inkrafttreten dieser Kundmachung

unter der Annahme, daß ihre Bestimmungen

bereits vor dem 1. Jänner 1967 gegolten

haben; das gleiche gilt für die Anrechnung

für die Bemessung des Ruhe(Versorgungs)genusses.

3. Ist ein Beamter in der Zeit zwischen dem

1. Jänner 1966 und dem 31. Dezember 1966 in

den Ruhestand versetzt worden oder gestorben,

wird der Ruhe(Versorgungs)genuß abweichend

von den Bestimmungen der Ziffer 1 unter Zugrundelegung

der Bestimmungen des Artikels I

und der Ziffer 2 berechnet.

4. Die Bestimmungen dieser Kundmachung

finden keine Anwendung auf Beamte, die vor

dem 1. Jänner 1966 aus dem Dienststand ausgeschieden

sind.

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