314. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz
1957, BGBl. Nr 129, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 284/1963, wird abgeändert
wie folgt
§ 12 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag
beträgt 1 v. H. des Arbeitsverdienstes (§ 49
Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 189/1955), wobei dieser jedoch
für den Kalendertag nur bis zu der im
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz in der
Pensionsversicherung festgesetzten Höchstbeitragsgrundlage
(§ 45 Abs. 1 lit. b des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes) zu berücksichtigen
ist; bei Berechnung des Schlechtwetterentschädigungsbeitrages
nach Kalendermonaten
ist dieser Berechnung das 30fache des zu berücksichtigenden
täglichen Arbeitsverdienstes zugrunde
zu legen. Der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag
ist auch von Sonderzahlungen (§ 49
Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)
zu leisten; hiebei sind die in einem
Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen
bis zu dem im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
für die Entrichtung der Sonderbeiträge
festgesetzten Vielfachen der Höchstbeitragsgrundlage
in der Pensionsversicherung (§ 54
Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)
zu berücksichtigen. Der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag
ist vom Dienstgeber und
vom Dienstnehmer zu gleichen Teilen zu tragen.
Die Eingänge an Beiträgen gemäß Abs. 1 lit. a
sind zweckgebunden."
Artikel II.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Beginn der
Beitragsperiode Jänner 1965 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit den Bundesministerien
für Finanzen und für Handel und Wiederaufbau
betraut.