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314_1964 AT

314. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 314. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz

1957, BGBl. Nr 129, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 284/1963, wird abgeändert

wie folgt

§ 12 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag

beträgt 1 v. H. des Arbeitsverdienstes (§ 49

Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 189/1955), wobei dieser jedoch

für den Kalendertag nur bis zu der im

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz in der

Pensionsversicherung festgesetzten Höchstbeitragsgrundlage

(§ 45 Abs. 1 lit. b des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes) zu berücksichtigen

ist; bei Berechnung des Schlechtwetterentschädigungsbeitrages

nach Kalendermonaten

ist dieser Berechnung das 30fache des zu berücksichtigenden

täglichen Arbeitsverdienstes zugrunde

zu legen. Der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag

ist auch von Sonderzahlungen (§ 49

Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)

zu leisten; hiebei sind die in einem

Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen

bis zu dem im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

für die Entrichtung der Sonderbeiträge

festgesetzten Vielfachen der Höchstbeitragsgrundlage

in der Pensionsversicherung (§ 54

Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)

zu berücksichtigen. Der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag

ist vom Dienstgeber und

vom Dienstnehmer zu gleichen Teilen zu tragen.

Die Eingänge an Beiträgen gemäß Abs. 1 lit. a

sind zweckgebunden."

Artikel II.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Beginn der

Beitragsperiode Jänner 1965 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit den Bundesministerien

für Finanzen und für Handel und Wiederaufbau

betraut.

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