314. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Bundesgesetzes, womit Ergänzungszulagen an Empfänger von Ruhe(Versorgungs)bezügen des Bundes gewährt werden und die Ruhegenußbemessungsgrundlage abgeändert wird.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundesgesetz vom 18. Dezember 195.9,
BGBl. Nr. 298, womit Ergänzungszulagen an
Empfänger von Ruhe(Versorgungs)bezügen des
Bundes gewährt werden und die Ruhegenuß-
bemessungsgrundlage abgeändert wird, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 252/1963,
wird abgeändert wie folgt
§ 4 hat zu lauten
„§ 4. Der Mindestsatz beträgt
a) für Empfänger eines Ruhebezuges 840 S;
dieser Mindestsatz erhöht sich für die Ehefrau,
für die eine Haushaltszulage nach den
Bestimmungen des § 4 Abs. 7 des Gehaltsgesetzes
1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung
der 1. Gehaltsgesetznovelle, BGBl. Nr. 94/
1959, gebührt oder gebühren würde, um
345 S und für jedes Kind, für das eine
Kinderzulage gewährt wird, um 200 S;
b) für Witwen, die einen Versorgungsbezug
beziehen, 840 S; dieser Mindestsatz erhöht
sich für jedes Kind, für das eine Kinderzulage
gewährt wird, um 200 S und
c) für Waisen, die einen Versorgungsbezug
beziehen, bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres
315 S, falls beide Elternteile verstorben
sind, 475 S. Der Mindestsatz erhöht
sich nach Vollendung des 24. Lebensjahres
auf 560 S, falls beide Elternteile verstorben
sind, auf 840 S."
Artikel II.
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1964
in Kraft.
Artikel III.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist,
sofern im Dienstrechtsverfahrensgesetz, BGBl.
Nr. 54/1958, nichts anderes bestimmt ist und
soweit die Vollziehung hinsichtlich der Empfänger
von Ruhe(Versorgungs)bezügen, die unter
die Bestimmungen des Landeslehrer-Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 188/1949, fallen, nicht
den Bundesländern obliegt, das Bundesministerium
für Finanzen betraut.