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314_1960 AT

314. Kundmachung: Abänderungen der Internationalen Sanitätsregelungen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 314. Kundmachung: Abänderungen der Internationalen Sanitätsregelungen.

(Übersetzung.)

ZUSATZREGELUNGEN VOM 19. MAI

1960, BETREFFEND DEN GESUNDHEITSABSCHNITT

DER ALLGEMEINEN

ERKLÄRUNG FÜR LUFTFAHRZEUGE.

Die Dreizehnte Weltgesundheitsversammlung,

in der Überlegung, daß es notwendig erscheint,

einige Bestimmungen der Internationalen Sanitätsregelungen,

wie sie von der Vierten Weltgesundheitsversammlung

am 25. Mai 1951 angenommen

wurden, betreffend den Gesundheitsabschnitt

der Allgemeinen Erklärung für Luftfahrzeuge,

abzuändern,

unter Bedachtnahme auf Art. 2 (k), 21 (a)

und 22 der Satzung der Weltgesundheitsorganisation,

beschließt am 19. Mai 1960 die folgenden Zusatzregelungen

TEIL I.

Art. 97 und Anlage 6 der Internationalen

Sanitätsregelungen (Gesundheitsabschnitt der

Allgemeinen Erklärung für Luftfahrzeuge) werden

wie folgt geändert

Artikel 97

Im ersten Absatz werden die Worte „eine

Abschrift jenes Teiles der Allgemeinen Luftfahrzeugdeklaration,

welche die in Anlage 6 näher

angeführte Gesundheitsinformation enthält,"

durch die Worte „den Gesundheitsabschnitt der

Allgemeinen Luftfahrzeugdeklaration, der dem

in Anlage 6 enthaltenen Muster entsprechen muß,

auszufüllen und ihn der ..." ersetzt.

Anlage 6 — Der Gesundheitsabschnitt der Allgemeinen

Erklärung für Luftfahrzeuge

Diese Stelle erhält folgende Fassung

TEIL II.

Die gemäß Art. 22 der Satzung der Organisation

vorgesehene Frist zur Ablehnung oder zu

einem Vorbehalt beträgt drei Monate vom Zeitpunkt

der durch den Generaldirektor erfolgten

Bekanntgabe der Annahme dieser Zusatzregelungen

durch die Weltgesundheitsversammlung.

TEIL III.

Diese Zusatzregelungen treten am 1. Jänner

1961 in Kraft.

TEIL IV.

Die folgenden Schlußbestimmungen der Internationalen

Sanitätsregelungen finden auf diese

Zusatzregelungen Anwendung: Abs. 3 des

Art. 106, die Abs. 1 und 2 und der erste Satz

des Abs. 5 des Art. 107, 108 und Abs. 2 des

Art. 109 und Art. 110 bis 113 einschließlich,

für welche Bestimmungen der im Teil III dieser

Zusatzregelungen angeführte Zeitpunkt keine

Anwendung findet.

ZU URKUND DESSEN haben wir in Genf

am 19. Mai 1960 gezeichnet

H. B. Turbott

Präsident der 13. Weltgesundheitsversammlung

M. G. Candau

Generaldirektor der Weltgesundheitsorganisation

Die vorstehenden Zusatzregelungen werden für Österreich gemäß Art. 22 der Satzung der

Weltgesundheitsorganisation, BGBl. Nr. 96/1949, im Zusammenhang mit Teil III dieser Zusatzregelungen

am 1. Jänner 1961 in Kraft treten.

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