314. Kundmachung: Abänderungen der Internationalen Sanitätsregelungen.
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung.)
ZUSATZREGELUNGEN VOM 19. MAI
1960, BETREFFEND DEN GESUNDHEITSABSCHNITT
DER ALLGEMEINEN
ERKLÄRUNG FÜR LUFTFAHRZEUGE.
Die Dreizehnte Weltgesundheitsversammlung,
in der Überlegung, daß es notwendig erscheint,
einige Bestimmungen der Internationalen Sanitätsregelungen,
wie sie von der Vierten Weltgesundheitsversammlung
am 25. Mai 1951 angenommen
wurden, betreffend den Gesundheitsabschnitt
der Allgemeinen Erklärung für Luftfahrzeuge,
abzuändern,
unter Bedachtnahme auf Art. 2 (k), 21 (a)
und 22 der Satzung der Weltgesundheitsorganisation,
beschließt am 19. Mai 1960 die folgenden Zusatzregelungen
TEIL I.
Art. 97 und Anlage 6 der Internationalen
Sanitätsregelungen (Gesundheitsabschnitt der
Allgemeinen Erklärung für Luftfahrzeuge) werden
wie folgt geändert
Artikel 97
Im ersten Absatz werden die Worte „eine
Abschrift jenes Teiles der Allgemeinen Luftfahrzeugdeklaration,
welche die in Anlage 6 näher
angeführte Gesundheitsinformation enthält,"
durch die Worte „den Gesundheitsabschnitt der
Allgemeinen Luftfahrzeugdeklaration, der dem
in Anlage 6 enthaltenen Muster entsprechen muß,
auszufüllen und ihn der ..." ersetzt.
Anlage 6 — Der Gesundheitsabschnitt der Allgemeinen
Erklärung für Luftfahrzeuge
Diese Stelle erhält folgende Fassung
TEIL II.
Die gemäß Art. 22 der Satzung der Organisation
vorgesehene Frist zur Ablehnung oder zu
einem Vorbehalt beträgt drei Monate vom Zeitpunkt
der durch den Generaldirektor erfolgten
Bekanntgabe der Annahme dieser Zusatzregelungen
durch die Weltgesundheitsversammlung.
TEIL III.
Diese Zusatzregelungen treten am 1. Jänner
1961 in Kraft.
TEIL IV.
Die folgenden Schlußbestimmungen der Internationalen
Sanitätsregelungen finden auf diese
Zusatzregelungen Anwendung: Abs. 3 des
Art. 106, die Abs. 1 und 2 und der erste Satz
des Abs. 5 des Art. 107, 108 und Abs. 2 des
Art. 109 und Art. 110 bis 113 einschließlich,
für welche Bestimmungen der im Teil III dieser
Zusatzregelungen angeführte Zeitpunkt keine
Anwendung findet.
ZU URKUND DESSEN haben wir in Genf
am 19. Mai 1960 gezeichnet
H. B. Turbott
Präsident der 13. Weltgesundheitsversammlung
M. G. Candau
Generaldirektor der Weltgesundheitsorganisation
Die vorstehenden Zusatzregelungen werden für Österreich gemäß Art. 22 der Satzung der
Weltgesundheitsorganisation, BGBl. Nr. 96/1949, im Zusammenhang mit Teil III dieser Zusatzregelungen
am 1. Jänner 1961 in Kraft treten.