313. Verordnung: Änderung der Arbeitsmittelverordnung und der Bauarbeiterschutzverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 17, 39 Abs. 1, 60 Abs. 1 und 63 Abs. 1 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes
(ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2001, wird verordnet
Artikel 1
Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der ArbeitnehmerInnen
bei der Benutzung von Arbeitsmitteln (Arbeitsmittelverordnung – AM-VO), BGBl. II
Nr. 164/2000, wird wie folgt geändert
1. Dem § 2 wird folgender Abs. 11 angefügt
„(11) ,Kraftbetrieben‘ im Sinne dieser Verordnung sind Arbeitsmittel nur bei Antriebsformen, die
den Kraftantrieb mittels technisch freigemachter Energie bewirken, wie elektrische, pneumatische oder
hydraulische Antriebe, nicht jedoch Antriebe, die durch Schwerkraft oder allein durch menschliche Muskelkraft
(unmittelbar oder mittelbar) erfolgen.“
2. In § 7 Abs. 1 Z 2 und Z 11, in § 8 Abs. 1 Z 2 und Z 9 sowie in § 10 Abs. 1 Z 2 wird jeweils das Wort
„motorkraftbetriebene“ durch das Wort „kraftbetriebene“ ersetzt.
3. In § 7 Abs. 1 Z 9 wird das Wort „Hängegerüste“ durch die Wortfolge „Bauaufzüge mit Personenbeförderung,
Einrichtungen zur Beförderung von ArbeitnehmerInnen im Schornsteinbau“ ersetzt.
4. In § 7 Abs. 1 Z 14 wird am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und nachstehende Z 15 bis 17
angefügt
„15. fahrbare und verfahrbare Hängegerüste,
16. Förderanlagen für Untertagebauarbeiten (zB Schachtbefahrungsanlagen, Schrägaufzüge),
17. sonstige Geräte und Anlagen für Untertagebauarbeiten, auf denen ArbeitnehmerInnen transportiert
oder von denen aus Arbeiten durchgeführt werden.“
5. In § 8 Abs. 1 Z 23 wird am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und nachstehende Z 24 bis 28
angefügt
„24. fahrbare und verfahrbare Hängegerüste,
25. Förderanlagen für Untertagebauarbeiten (zB Schachtbefahrungsanlagen, Schrägaufzüge),
26. mechanische Vortriebsgeräte für Untertagebauarbeiten (zB Fräsen, Aufbruchgeräte),
27. sonstige Geräte und Anlagen für Untertagebauarbeiten, auf denen ArbeitnehmerInnen transportiert
oder von denen aus Arbeiten durchgeführt werden,
28. Verteilermaste.“
6. § 8 Abs. 4 lautet
„(4) Wenn wiederkehrende Prüfungen nach Abs. 1 Z 1, 2, 3, 5, 9, 12 und 19 durch fachkundige Betriebsangehörige
durchgeführt werden, ist abweichend von Abs. 3 mindestens jedes vierte Jahr
1. eine Person nach § 7 Abs. 3 oder § 7 Abs. 4 heranzuziehen,
2. dafür zu sorgen, dass die fachkundigen Betriebsangehörigen dieser Prüfung beigezogen werden
oder durch die PrüferInnen über allfällige Neuerungen auf dem Gebiet der Prüfinhalte oder Me-
thoden für die Durchführung dieser Prüfung (zB durch Weitergabe des Prüfbefundes) informiert
werden.“
7. In § 8 Abs. 5 Z 1 wird die Wortfolge „wiederkehrende Prüfung von Arbeitsmitteln zum Heben von
ArbeitnehmerInnen oder von Lasten und ArbeitnehmerInnen“ ersetzt durch die Wortfolge „wiederkehrenden
Prüfungen nach Abs. 1 Z 15, 24, 25, 26 und 27“.
8. In § 8 Abs. 5 Z 2 wird die Wortfolge „wiederkehrende Prüfung von kraftbetriebenen mechanischen
Leitern“ ersetzt durch die Wortfolge „wiederkehrenden Prüfungen nach Abs. 1 Z 19“.
9. In § 8 Abs. 6 wird der Begriff „Abnahmeprüfung nach § 7“ ersetzt durch den Begriff „Prüfung nach
außergewöhnlichen Ereignissen nach § 9“.
10. In § 10 Abs. 1 Z 6 wird am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und nachstehende Z 7 bis 10
angefügt
„7. fahrbare und verfahrbare Hängegerüste,
8. Förderanlagen für Untertagebauarbeiten (zB Schachtbefahrungsanlagen, Schrägaufzüge),
9. mechanische Vortriebsgeräte für Untertagebauarbeiten (zB Fräsen, Aufbruchgeräte),
10. sonstige Geräte und Anlagen für Untertagebauarbeiten, auf denen ArbeitnehmerInnen transportiert
oder von denen aus Arbeiten durchgeführt werden.“
11. § 10 Abs. 4 lautet
„(4) Abweichend von Abs. 3 sind für die Prüfung nach Aufstellung der folgenden Arbeitsmittel, sofern
sie auf Baustellen verwendet werden, Personen nach § 7 Abs. 3 oder nach § 7 Abs. 4 heranzuziehen
1. Krane mit Arbeitskörben, ausgenommen Ladekrane auf Fahrzeugen sowie schienengebundene
und nicht schienengebundene Fahrzeugkrane (Mobilkrane) mit Arbeitskörben,
2. fahrbare und verfahrbare Hängegerüste,
3. Förderanlagen für Untertagebauarbeiten (zB Schachtbefahrungsanlagen, Schrägaufzüge).“
12. In § 11 Abs. 1 Z 5 entfällt die Wortfolge „von mechanischen Leitern mit Arbeitskörben sowie“ und
wird am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und werden nachstehende Z 6 bis 9 angefügt
„6. Prüfung nach Aufstellung von Arbeitsmitteln zum Heben von ArbeitnehmerInnen auf Baustellen,
die vor der Verwendung am Einsatzort aus Einzelteilen zusammengebaut oder an Teilen der Umgebung,
wie Gebäuden, montiert werden müssen (zB Fassadenbefahrgeräte, Mastkletterbühnen,
Hängebühnen, Dachdeckerfahrstühle, Bauaufzüge mit Personenbeförderung),
7. Prüfung nach Aufstellung von sonstigen kraftbetriebenen Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten,
Winden und Zuggeräten auf Baustellen, die vor der Verwendung am Einsatzort aus Einzelteilen
zusammengebaut werden müssen,
8. Prüfung nach Aufstellung von fahrbaren und verfahrbaren Hängegerüsten,
9. Förderanlagen für Untertagebauarbeiten (zB Schachtbefahrungsanlagen, Schrägaufzüge).“
13. Nach § 11 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt
„(3a) Abs. 3 zweiter Satz gilt nicht, wenn lediglich für die wiederkehrenden Prüfungen eines Arbeitsmittels
ein Prüfbefund erforderlich ist und am Arbeitsmittel eine Prüfplakette angebracht ist, die
1. das Datum der letzten wiederkehrenden Prüfung aufweist,
2. eine eindeutige Zuordnung zum Prüfbefund des Arbeitsmittels aufweist,
3. unverwischbar und gut lesbar beschriftet ist,
4. an gut sichtbarer Stelle am Arbeitsmittel angebracht ist.“
14. In § 17 Abs. 1 wird die Wortfolge „Einstell-, Wartungs- und Reinigungsarbeiten“ ersetzt durch die
Wortfolge „Einstell-, Wartungs- , Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten“.
15. In § 23 Abs. 4 wird das Wort „Führen“ durch das Wort „Lenken“ ersetzt.
16. § 26 Abs. 3 Z 4 lautet
„4. Acetylen-Flaschen, in denen eine Acetylen-Zersetzung festgestellt oder vermutet wurde, sind,
sofern dies gefahrlos möglich ist, zu kennzeichnen und von der weiteren Verwendung auszuschließen.“
17. In § 34 Abs. 1 Z 3 wird nach der Wortfolge „ausgenommen der oberen zwei Sprossenabstände“ die
Wortfolge „von Stehleitern“ eingefügt.
18. Die Überschrift vor § 49 sowie das Inhaltsverzeichnis bei § 49 lautet: „Leitungen und Armaturen“.
19. In § 50 Abs. 4 wird der Begriff „Kontroll- und Sicherheitseinrichtungen“ durch das Wort „Kontrolleinrichtungen“
ersetzt.
20. In § 51 Abs. 8 letzter Satz wird das Zitat „Abs. 7“ durch „Abs. 5“ ersetzt.
21. In § 53 entfällt in Abs. 3 die Wortfolge „ausgenommen jene Hubstapler, bei denen ein Überrollen oder
Kippen konstruktionsbedingt ausgeschlossen ist“ und wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt
„(3a) Abs. 3 gilt nicht, wenn ein Überrollen oder Kippen konstruktionsbedingt oder auf Grund der
tatsächlichen Einsatzbedingungen auszuschließen ist.“
22. In der Überschrift vor § 55, in § 55 Abs. 1 und 2 sowie im Inhaltsverzeichnis bei § 55 wird das Wort
„Rolltreppen“ jeweils durch das Wort „Fahrtreppen“ ersetzt.
23. In Anhang 4 wird in der Tabelle der Ausdruck „Waagrechter Abstand der Kante von der Standflächenebene
c“ ersetzt durch den Ausdruck „Waagrechter Abstand der Kante von der Gefahrenstelle c“.
24. In Anhang A werden nach Z 11 folgende Z 12 und 13 hinzugefügt
„12. Ortsbewegliche Druckgeräteverordnung (ODGVO), BGBl. II Nr. 291/2001
13. Versandbehälterverordnung 2002 (VBV 2002), BGBl. II Nr. 202/2002“.
Artikel 2
Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über Vorschriften zum Schutz des Lebens,
der Gesundheit und der Sittlichkeit der Arbeitnehmer bei Ausführung von Bauarbeiten (Bauarbeiterschutzverordnung
– BauV), BGBl. Nr. 340/1994 in der Fassung BGBl. II Nr. 232/2000 wird wie folgt
geändert
1. § 4 Abs. 2 lautet
„(2) Die erforderlichen Kenntnisse (Abs. 1 Z 2) sind durch ein Zeugnis einer hiefür in Betracht
kommenden Unterrichtsanstalt oder einer anderen im Sinne des § 63 Abs. 1 ASchG ermächtigten Einrichtung
nachzuweisen.“
2. In § 5 entfällt der Abs. 7 und lautet Abs. 6 Z 2 wie folgt
„2. die vom Standpunkt des Arbeitnehmerschutzes notwendigen Fachkenntnisse für die sichere
Durchführung dieser Arbeiten durch ein Zeugnis einer hiefür in Betracht kommenden Unterrichtsanstalt
oder einer anderen im Sinne des § 63 Abs. 1 ASchG ermächtigten Einrichtung
nachweisen.“
3. In § 13 Abs. 3 entfallen die Verweise „(§ 151 Abs. 4)“ und „(§ 151 Abs. 6)“.
4. In § 49 Abs. 6 wird das Zitat „ÖNORM B 2205 ,,Erdarbeiten“ vom 1. März 1986“ ersetzt durch das
Zitat „ÖNORM B 2205 ,,Erdarbeiten“ vom 1. November 2000“.
5. § 61 Abs. 4 entfällt; in § 61 Abs. 5 sowie in § 62 Abs. 1 Z 2 wird jeweils der Ausdruck „Abs. 1 bis 4“
durch den Ausdruck „Abs. 1 bis 3“ ersetzt.
6. § 63 Abs. 2 Z 2 lautet
„2. Hängegerüste, die an Seilen oder Ketten hängen und keiner der Arbeitsmittelverordnung,
AM-VO, BGBl. II Nr. 164/2000, entsprechenden Abnahmeprüfung unterzogen wurden.“
7. § 68 Abs. 4 entfällt.
8. In § 88 wird in Abs. 1 im zweiten Satz nach der Wortfolge „Bauhöhe von“ das Wort „mindestens“ eingefügt.
9. In § 98 Abs. 6 wird die Wortfolge „Geräte und Anlagen nach Abs. 3“ durch die Wortfolge „Mechanische
Vortriebsgeräte, wie Fräsen und Aufbruchgeräte, weiters Förderanlagen, wie Schachtbefahrungsanlagen
und Schrägaufzüge“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „außer den vorgenannten Prüfungen“.
10. In § 104 Abs. 7 wird der Verweis „§ 151 Abs. 3“ ersetzt durch den Verweis „§ 7 Abs. 3 AM-VO“.
11. Es entfallen: § 89 Abs. 4 bis 6, § 91 Abs. 7 und 9, § 98 Abs. 3 bis 5, § 139 Abs. 8, § 141 Abs. 3, § 145
Abs. 8 und 9, § 147 Abs. 7 und 8 sowie § 152.
12. In § 159 Abs. 2 wird die Wortfolge „im I. und II. Hauptstück sowie in § 151 Abs. 2“ ersetzt durch die
Wortfolge „in dieser Verordnung“.
13. § 151 samt Überschrift lautet
„Prüfungen
§ 151. (1) Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen, Betriebsmittel und Gegenstände
der persönlichen Schutzausrüstung, für die im I. oder im II. Hauptstück Prüfungen ihres ordnungsgemäßen
Zustands vorgesehen sind, dürfen nur verwendet werden, wenn diese Prüfungen durchgeführt
und dabei festgestellte Mängel beseitigt wurden. Die Prüfungen sind von Ziviltechnikern des hiefür in
Betracht kommenden Fachgebietes, fachkundigen Organen des Technischen Überwachungsvereines oder
von sonstigen geeigneten, fachkundigen und hierzu berechtigten Personen durchzuführen, die auch Betriebsangehörige
sein können.
(2) Soweit in den Arbeitnehmerschutzvorschriften für Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische
Einrichtungen, Betriebsmittel und Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung nicht besondere Abnahmeprüfungen
und wiederkehrende Prüfungen vorgeschrieben sind, sind diese in regelmäßigen Abständen,
mindestens jedoch einmal jährlich, von dem in Abs. 1 genannten Personenkreis auf ihren ordnungsgemäßen
Zustand zu prüfen.“
14. In § 19 Abs. 4, § 25 Abs. 6, § 30 Abs. 7, § 45 Abs. 8 und § 133 Abs. 1 wird jeweils der Verweis „§ 151
Abs. 6“ ersetzt durch den Verweis „§ 151“.