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313_1995 AT

313. Vereinbarung zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Slowenien über den Zugang zu der Kirche St. Leonhard

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 313. Vereinbarung zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Slowenien über den Zugang zu der Kirche St. Leonhard

(Übersetzung)

Republik Slowenien Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten

ZI. 283/92-5188

Verbalnote

Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Slowenien beehrt sich, der Österreichischen Botschaft in Laibach den Ausdruck seiner vorzüglichen Hochachtung zu entbieten und ihr die Bereitschaft der slowenischen Seite mitzuteilen, jährlich am zweiten Sonntag im August zum Zwecke des Besuches der Kirche St. Leonhard und des Bereiches unmittelbar um die Kirche in der Zeit von 9 bis 18 Uhr den Grenzübertritt beim Grenzstein XXII/32 zu ermöglichen.

Der Grenzübertritt ist slowenischen und österreichischen Staatsbürgern sowie Staatsangehörigen von Drittstaaten, die weder in der Republik Slowenien noch in der Republik Österreich der Sichtvermerkspflicht unterliegen, gestattet. Slowenische und österreichische Staatsbürger müssen hiefür im Besitz eines gültigen Reisedokuments gemäß dem Abkommen zwischen der Regierung der Republik Slowenien und der österreichischen Bundesregierung über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht vom 19. März 1993 Kundgemacht in BGBl. Nr. 544/1993 oder eines Ausweises für den Kleinen Grenzverkehr gemäß dem Abkommen zwischen der Republik Slowenien und der Republik Österreich über den Kleinen Grenzverkehr in der Fassung des Notenwechsels vom 16. Oktober 1992 Kundgemacht in BGBl. Nr. 379/1968 idF BGBl. Nr. 714/1993 sein. Staatsangehörige von Drittstaaten benötigen für den Grenzübertritt einen gültigen Reisepaß.

Über die Grenze darf an dieser Stelle nur persönliches Gepäck verbracht werden, das der Reisende bei seiner Rückkehr wieder in den Ausgangsstaat zurückzubringen hat.

Sollte dieser Vorschlag das Einverständnis der österreichischen Seite finden und die österreichische Botschaft in ihrer Antwortnote dies bestätigen, so würden diese Note und die Antwortnote eine zwischenstaatliche Vereinbarung bilden, die am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft tritt, der auf den Monat folgt, in dem dieser Notenwechsel durchgeführt worden ist. Diese Vereinbarung kann auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum nachfolgenden Monatsersten gekündigt werden.

Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Slowenien benützt diese Gelegenheit, der österreichischen Botschaft in Laibach den Ausdruck seiner vorzüglichen Hochachtung erneut zu versichern.

Laibach, am 29. März 1995

L. S.

Österreichische Botschaft Laibach

Österreichische Botschaft Laibach

ZI. 49.6.19/3-95

Verbalnote

Die Österreichische Botschaft entbietet dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Slowenien ihre Hochachtung und beehrt sich, den Empfang der Note des Ministeriums ZI. 283/92-5188 vom 29. März 1995 zu bestätigen, welche wie folgt lautet

„Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Slowenien beehrt sich, (es folgt der weitere Text der Übersetzung der Eröffnungsnote ins Deutsche) vorzüglichen Hochachtung erneut zu versichern."

Die Botschaft teilt mit, daß die Österreichische Bundesregierung mit dem oben Angeführten vollkommen einverstanden ist, sodaß diese Note zusammen mit der Note des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Slowenien ein Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Slowenien darstellt.

Die Österreichische Botschaft benützt diese Gelegenheit, um dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Slowenien erneut ihre ausgezeichnete Hochachtung zu versichern.

Laibach, am 29. März 1995

L. S.

An das

Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Slowenien

Laibach

Die Vereinbarung tritt mit 1. Mai 1995 in Kraft.

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