313. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und dem Verkehrsminister des Königreiches Belgien nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR über die Freistellung von Aluminiumstaub und Aluminiumpulver von den Beförderungsvorschriften des ADR
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn.
2430 und 2431 sowie der Rn. 2470 und 2471 der
Anlage A des ADR finden auf Aluminiumstaub
und Aluminiumpulver der Klasse 4.2, Rn. 2431,
Ziffer 6 a), sowie Staub, Pulver und feine Späne von
Aluminium der Klasse 4.3, Rn. 2471, Ziffer 1 d), die
Vorschriften der Anlagen A und B des ADR unter
den folgenden Bedingungen keine Anwendung.
(2) Die Stoffe müssen nach den von den
Vereinten Nationen verabschiedeten Empfehlungen
für Prüfverfahren und Einstufungskriterien —
Kapitel 14, Absätze 14.3 und 14.4 der UN-Empfehlungen
über die Beförderung gefährlicher Güter —
geprüft sein und dürfen anhand der Prüfergebnisse
keine Einstufung als sehr, mittel oder schwach
gefährlicher Stoff (Verpackungsgruppen I, II oder
III) erfordern.
(3) Der Absender hat im Beförderungspapier
zusätzlich zu den üblichen Angaben zu vermerken
„Beförderung vereinbart gemäß Rn. 2010 und
10 602 des ADR".
(4) Diese Vereinbarung gilt bis auf Widerruf
durch eine der Vertragsparteien, spätestens jedoch
bis zum Inkrafttreten der überarbeiteten Vorschriften
für die Klasse 4.2 und 4.3, im Verkehr zwischen
der Republik Österreich und Belgien.
Wien, am 3. Mai 1991
Für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr der Republik Österreich
Kafka
Brüssel, am 25. April 1991
Die für das ADR zuständige Behörde von Belgien
J. Denis