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313_1991 AT

313. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und dem Verkehrsminister des Königreiches Belgien nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR über die Freistellung von Aluminiumstaub und Aluminiumpulver von den Beförderungsvorschriften des ADR

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 313. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und dem Verkehrsminister des Königreiches Belgien nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR über die Freistellung von Aluminiumstaub und Aluminiumpulver von den Beförderungsvorschriften des ADR

(Übersetzung)

(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn.

2430 und 2431 sowie der Rn. 2470 und 2471 der

Anlage A des ADR finden auf Aluminiumstaub

und Aluminiumpulver der Klasse 4.2, Rn. 2431,

Ziffer 6 a), sowie Staub, Pulver und feine Späne von

Aluminium der Klasse 4.3, Rn. 2471, Ziffer 1 d), die

Vorschriften der Anlagen A und B des ADR unter

den folgenden Bedingungen keine Anwendung.

(2) Die Stoffe müssen nach den von den

Vereinten Nationen verabschiedeten Empfehlungen

für Prüfverfahren und Einstufungskriterien —

Kapitel 14, Absätze 14.3 und 14.4 der UN-Empfehlungen

über die Beförderung gefährlicher Güter —

geprüft sein und dürfen anhand der Prüfergebnisse

keine Einstufung als sehr, mittel oder schwach

gefährlicher Stoff (Verpackungsgruppen I, II oder

III) erfordern.

(3) Der Absender hat im Beförderungspapier

zusätzlich zu den üblichen Angaben zu vermerken

„Beförderung vereinbart gemäß Rn. 2010 und

10 602 des ADR".

(4) Diese Vereinbarung gilt bis auf Widerruf

durch eine der Vertragsparteien, spätestens jedoch

bis zum Inkrafttreten der überarbeiteten Vorschriften

für die Klasse 4.2 und 4.3, im Verkehr zwischen

der Republik Österreich und Belgien.

Wien, am 3. Mai 1991

Für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft

und Verkehr der Republik Österreich

Kafka

Brüssel, am 25. April 1991

Die für das ADR zuständige Behörde von Belgien

J. Denis

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