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313_1990 AT

313. Verordnung: Studienordnung für den Studienversuch Mechatronik

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 313. Verordnung: Studienordnung für den Studienversuch Mechatronik

Auf Grund des § 13 Abs. 4, 5 und 6 in Verbindung

mit § 15 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,

BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. Nr. 2/1989, wird verordnet

Einrichtung

§ 1. Der Studienversuch Mechatronik ist an der

Technisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der

Universität Linz ab dem Wintersemester 1990/91

für die Dauer von zehn Semestern einzurichten.

Studiendauer und Studienabschnitte

§ 2. (1) Der Studienversuch Mechatronik besteht

aus zwei Studienabschnitten und erfordert einschließlich

der für die Anfertigung der Diplomarbeit

vorgesehenen Zeit die Inskription von zehn

Semestern. Der erste Studienabschnitt umfaßt vier

Semester, der zweite Studienabschnitt umfaßt sechs

Semester. Die Gesamtsemesterwochenstundenanzahl

darf 210 Wochenstunden nicht überschreiten.

(2) Der erste Studienabschnitt hat die Aufgabe,

die formalwissenschaftlichen, naturwissenschaftlichen

und technischen Grundlagen der Mechatronik

zu vermitteln.

(3) Der zweite Studienabschnitt dient der

Vertiefung der Ausbildung auf dem Gebiet der

Mechatronik unter besonderer Berücksichtigung

der im Studienplan vorgesehenen Schlüsseltechnologien.

(4) Jeder Studienabschnitt wird mit einer

Diplomprüfung abgeschlossen.

(5) Die Universitätslehrer haben im Rahmen der

festgesetzten Lehrverpflichtungen oder Lehraufträge

auf Grund der Studienpläne ihre Lehrveranstaltungen

so einzurichten und den Lehrstoff so zu

bemessen, daß die Studierenden innerhalb der

vorgesehenen Studiendauer ihre ordentlichen Studien

abzuschließen vermögen.

Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 3. (1) Der erste Studienabschnitt umfaßt

zwischen 80 und 100 Wochenstunden.

(2) Während des ersten Studienabschnittes sind

zu inskribieren

Zulassung zur ersten Diplomprüfung

§ 4. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der

ersten Diplomprüfung (§ 5 Abs. 2 lit. a) oder zu

einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung (§ 5

Abs. 4) setzt die gültige Inskription und den

Abschluß der für die betreffende Prüfung in

Betracht kommenden Lehrveranstaltung(en) sowie

die positive Beurteilung bestimmter Teilprüfungen

(Prüfungsteile) nach Maßgabe der Bestimmungen

des Studienplanes (§ 5 Abs. 5 des Bundesgesetzes

über technische Studienrichtungen), den Nachweis

von Kenntnissen der Darstellenden Geometrie und

einer Praxis in einer Lehrwerkstätte voraus.

(2) Im Falle des § 5 Abs. 2 lit. b setzt die

Zulassung zu einem der beiden Teile der kommissionellen

Prüfung voraus

a) die gültige Inskription;

b) die erfolgreiche Teilnahme an den für die zu

prüfenden Fächer im Studienplan vorgeschriebenen

Übungen, Seminaren, Proseminaren,

Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften

und Konversatorien.

(3) Die Zulassung zum zweiten Teil der

kommissionellen Prüfung setzt weiters die Inskription

von vier Semestern, die positive Ablegung des

ersten Teils dieser Prüfung sowie den Nachweis von

Kenntnissen der Darstellenden Geometrie und einer

Praxis in einer Lehrwerkstätte voraus.

Erste Diplomprüfung

§ 5. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

sind

1. Mathematik;

2. Informatik;

3. Physik;

4. Chemische Technologie und Werkstoffe;

5. Technische Mechanik;

6. Elektrotechnik;

7. Maschinenbau.

(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung.

Sie ist nach Wahl des Kandidaten

a) entweder in Form von Teilprüfungen von

Einzelprüfern, oder

b) als kommissionelle Prüfung in zwei Teilen

vom gesamten Prüfungssenat nach Maßgabe

der folgenden Bestimmungen abzuhalten

aa) der erste Teil der kommissionellen

Prüfung umfaßt mindestens zwei, höchstens

aber drei vom Kandidaten anzugebende

Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung.

Die übrigen Prüfungsfächer

der ersten Diplomprüfung sind im

zweiten Teil der kommissionellen Prüfung

zu prüfen;

bb) meldet sich der Kandidat nach dem

ersten Studienjahr zum ersten Teil der

kommissionellen Prüfung, so umfaßt sie

diejenigen Prüfungsfächer bzw. diejenigen

Prüfungsteile derselben, die den im

ersten Studienjahr inskribierten Lehrveranstaltungen

entsprechen. Der zweite

Teil der kommissionellen Prüfung umfaßt

die übrigen Prüfungsfächer bzw.

Prüfungsteile.

(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle

Abnahme der ersten Diplomprüfung erst nach

erfolgreicher Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen

(Prüfungsteile), so hat sich die kommissionelle

Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer

(Prüfungsteile) zu beschränken.

(4) Umfaßt eine Teilprüfung den Stoff von

mehreren Vorlesungen, allenfalls auch von Repetitorien,

so zerfällt diese Teilprüfung in so viele

Prüfungsteile als Lehrveranstaltungen eingerichtet

sind. Teilprüfungen und Prüfungsteile von solchen

können frühestens nach Abschluß der ihren Stoff

betreffenden Lehrveranstaltungen abgelegt werden.

(5) Besteht eine Teilprüfung aus mehreren

Prüfungsteilen, so gilt sie nur dann als mit Erfolg

abgelegt, wenn jeder Prüfungsteil zumindest mit der

Note „genügend" beurteilt wurde (§ 29 AHStG).

(6) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile

von solchen (Abs. 2 lit. a) dürfen nur

dreimal, nicht bestandene kommissionelle Prüfungen

(Abs. 2 lit. b) nur zweimal wiederholt werden

(§ 30 Abs. 1 AHStG). Beantragt der Kandidat die

kommissionelle Abnahme der ersten Diplomprüfung

nach einmaliger erfolgloser Ablegung einer

oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile), so gilt

die kommissionelle Prüfung als erste Wiederholung;

sie kann im Falle eines Mißerfolges noch zweimal

wiederholt werden. Hat der Kandidat eine oder

mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon zweimal

erfolglos abgelegt, so gilt die kommissionelle

Prüfung als zweite Wiederholung und kann noch

einmal wiederholt werden. Hat der Kandidat eine

oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon

dreimal ohne Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle

Prüfung als Prüfung gemäß § 30 Abs. 5 des

Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes und kann

nicht mehr wiederholt werden. Die Bestimmung des

§ 30 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes bleibt unberührt.

(7) Die erste Diplomprüfung ist grundsätzlich

mündlich abzulegen. Sind jedoch Rechen- oder

Konstruktionsaufgaben zu lösen, sind diese schriftlich

durchzuführen. Wenn die mündliche Ablegung

von Teilprüfungen oder Prüfungsteilen derselben

vor Einzelprüfern wegen der zu großen Zahl der

Kandidaten und der geringen Zahl der Prüfer nicht

möglich ist, sind auf Beschluß der zuständigen

akademischen Behörde schriftliche Prüfungen oder

Prüfungsarbeiten anzuordnen. Bei der gemäß Abs. 6

letzten zulässigen Wiederholung einer auf solche

Art durchgeführten Teilprüfung oder eines Prüfungsteiles

hat zusätzlich eine mündliche Prüfung

stattzufinden. Eine mündliche Prüfung hat zusätzlich

auch dann stattzufinden, wenn der Kandidat

eine solche beantragt (§ 30 Abs. 7 AHStG), sofern

die schriftliche Prüfung oder eine Prüfungsarbeit

mit einer positiven Note beurteilt wurde (§ 29 Abs. 2

AHStG).

(8) Wenn die erste Diplomprüfung nicht

spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters

vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in

den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen

(§ 20 Abs. 3 AHStG). Innerhalb der Einrechnungsfrist

sind unter Beachtung der besonderen Zulassungsvoraussetzungen

(§ 10 Abs. 3 und § 27 Abs. 1

und 2 AHStG) die Absolvierung von Lehrveranstaltungen

sowie das Antreten zu Prüfungen des

folgenden Studienabschnittes zulässig. Dies kann

für bestimmte Fächer im Studienplan auch über die

Einrechnungsfrist hinaus gestattet werden, sofern

wenigstens ein Großteil der Diplomprüfung des

ersten Studienabschnittes bereits abgelegt worden

ist.

Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 6. (1) Der zweite Studienabschnitt umfaßt

zwischen 100 und 120 Wochenstunden.

(2) Während des zweiten Studienabschnittes sind

zu inskribieren

Diplomarbeit

§ 7. (1) Das Thema der Diplomarbeit ist einem

der Studienrichtung zugehörigen Fach zu entnehmen.

Es ist frühestens nach vollständiger Ablegung

der ersten Diplomprüfung zu vergeben (§ 8 Abs. 1

des Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen).

(2) Der Kandidat ist berechtigt, das Thema der

Diplomarbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen der

ihrem Fach nach zuständigen Universitätsprofessoren,

emeritierten Universitätsprofessoren und Universitätsdozenten

nach Maßgabe der Bestimmungen

des § 25 Abs. 1 AHStG auszuwählen. Dem

Universitätslehrer, der das Thema der Diplomarbeit

vorgeschlagen hat, obliegt auch die Betreuung der

Kandidaten bei der Ausarbeitung der Diplomarbeit

sowie deren Begutachtung. Er hat nach Anhörung

des Kandidaten im Einvernehmen mit dem Präses

der Prüfungskommission zur Abhaltung der zweiten

Diplomprüfung festzusetzen, ob die Diplomarbeit

als Institutsarbeit oder als Hausarbeit durchzuführen

ist.

(3) Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission

zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung

einzureichen.

Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

§ 8. (1) Für die Zulassung zum ersten Teil der

zweiten Diplomprüfung gelten die Bestimmungen

des § 5 Abs. 1 und 2 sinngemäß.

(2) Die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten

Diplomprüfung setzt voraus

1. die erfolgreiche Ablegung der ersten Diplomprüfung;

2. die Inskription der gemäß § 2 Abs. 1 vorgesehenen

Zahl von Semestern, die allenfalls

gemäß § 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes über

technische Studienrichtungen herabzusetzen

ist;

3. die erfolgreiche Ablegung des ersten Teils der

zweiten Diplomprüfung;

4. die Approbation der Diplomarbeit.

Zweite Diplomprüfung

§ 9. (1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung

sind

1. Angewandte Mathematik;

2. Informatik;

3. Biotechnologie;

4. Technische Mechanik;

5. Elektrotechnik;

6. Maschinenbau;

7. Automatisierungstechnik;

8. Fächer, die der Kandidat gemäß § 7 Abs. 2 Z 8

gewählt hat;

9. Fächer, die der Kandidat gemäß § 7 Abs. 2 Z 9

gewählt hat.

(2) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,

die in zwei Teilen abzulegen ist. Der erste

Teil ist nach Wahl des Kandidaten in der Form von

Teilprüfungen vor Einzelprüfern oder als kommissionelle

Prüfung aus allen Prüfungsfächern gemäß

Abs. 1 abzulegen. Der zweite Teil ist jedenfalls als

kommissionelle Prüfung vom gesamten Prüfungssenat

abzuhalten und besteht aus zwei Fächern

a) dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das

Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;

b) einem Teilgebiet des Prüfungsfaches, das als

Schwerpunkt der Studienrichtung anzusehen

ist. Es ist unter Berücksichtigung der Prüfung

gemäß lit. a vom Präses der Prüfungskommission

zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung

nach Anhörung des Kandidaten zu

bestimmen. Der Kandidat ist berechtigt, einen

Vorschlag zu machen.

(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle

Abnahme des ersten Teils der zweiten Diplomprüfung

erst nach erfolgreicher Ablegung einer oder

mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile), so hat sich

die kommissionelle Prüfung auf die restlichen

Teilprüfungen (Prüfungsteile) zu beschränken.

(4) Für den ersten Teil der zweiten Diplomprüfung

sind die Bestimmungen des § 6 Abs. 4 bis 7

sinngemäß anzuwenden. Der zweite Teil der

zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.

Für die Wiederholung des zweiten Teils der zweiten

Diplomprüfung ist § 30 AHStG anzuwenden.

Verleihung des akademischen Grades

„Diplom-Ingenieur"

§ 10. (1) An die Absolventen der Studienrichtung

Mechatronik wird der akademische Grad „Diplom-

Ingenieur", abgekürzt „Dipl.-Ing.", verliehen.

(2) Die Verleihung des akademischen Grades

erfolgt durch Sponsion in feierlicher Form, in

Anwesenheit des Rektors und des Dekans durch

einen ordentlichen Universitätsprofessor als Promotor.

(3) Die Verleihung des akademischen Grades ist

zu beurkunden. In der Urkunde ist ersichtlich zu

machen, daß es sich um einen Absolventen des

Studienversuches Mechatronik handelt.

(4) Absolventen des Studienversuches Mechatronik

sind nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen

zur Erwerbung des Doktorates der technischen

Wissenschaften zuzulassen.

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