313. Verordnung: Studienordnung für den Studienversuch Mechatronik
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 13 Abs. 4, 5 und 6 in Verbindung
mit § 15 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,
BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 2/1989, wird verordnet
Einrichtung
§ 1. Der Studienversuch Mechatronik ist an der
Technisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der
Universität Linz ab dem Wintersemester 1990/91
für die Dauer von zehn Semestern einzurichten.
Studiendauer und Studienabschnitte
§ 2. (1) Der Studienversuch Mechatronik besteht
aus zwei Studienabschnitten und erfordert einschließlich
der für die Anfertigung der Diplomarbeit
vorgesehenen Zeit die Inskription von zehn
Semestern. Der erste Studienabschnitt umfaßt vier
Semester, der zweite Studienabschnitt umfaßt sechs
Semester. Die Gesamtsemesterwochenstundenanzahl
darf 210 Wochenstunden nicht überschreiten.
(2) Der erste Studienabschnitt hat die Aufgabe,
die formalwissenschaftlichen, naturwissenschaftlichen
und technischen Grundlagen der Mechatronik
zu vermitteln.
(3) Der zweite Studienabschnitt dient der
Vertiefung der Ausbildung auf dem Gebiet der
Mechatronik unter besonderer Berücksichtigung
der im Studienplan vorgesehenen Schlüsseltechnologien.
(4) Jeder Studienabschnitt wird mit einer
Diplomprüfung abgeschlossen.
(5) Die Universitätslehrer haben im Rahmen der
festgesetzten Lehrverpflichtungen oder Lehraufträge
auf Grund der Studienpläne ihre Lehrveranstaltungen
so einzurichten und den Lehrstoff so zu
bemessen, daß die Studierenden innerhalb der
vorgesehenen Studiendauer ihre ordentlichen Studien
abzuschließen vermögen.
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 3. (1) Der erste Studienabschnitt umfaßt
zwischen 80 und 100 Wochenstunden.
(2) Während des ersten Studienabschnittes sind
zu inskribieren
Zulassung zur ersten Diplomprüfung
§ 4. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der
ersten Diplomprüfung (§ 5 Abs. 2 lit. a) oder zu
einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung (§ 5
Abs. 4) setzt die gültige Inskription und den
Abschluß der für die betreffende Prüfung in
Betracht kommenden Lehrveranstaltung(en) sowie
die positive Beurteilung bestimmter Teilprüfungen
(Prüfungsteile) nach Maßgabe der Bestimmungen
des Studienplanes (§ 5 Abs. 5 des Bundesgesetzes
über technische Studienrichtungen), den Nachweis
von Kenntnissen der Darstellenden Geometrie und
einer Praxis in einer Lehrwerkstätte voraus.
(2) Im Falle des § 5 Abs. 2 lit. b setzt die
Zulassung zu einem der beiden Teile der kommissionellen
Prüfung voraus
a) die gültige Inskription;
b) die erfolgreiche Teilnahme an den für die zu
prüfenden Fächer im Studienplan vorgeschriebenen
Übungen, Seminaren, Proseminaren,
Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften
und Konversatorien.
(3) Die Zulassung zum zweiten Teil der
kommissionellen Prüfung setzt weiters die Inskription
von vier Semestern, die positive Ablegung des
ersten Teils dieser Prüfung sowie den Nachweis von
Kenntnissen der Darstellenden Geometrie und einer
Praxis in einer Lehrwerkstätte voraus.
Erste Diplomprüfung
§ 5. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
sind
1. Mathematik;
2. Informatik;
3. Physik;
4. Chemische Technologie und Werkstoffe;
5. Technische Mechanik;
6. Elektrotechnik;
7. Maschinenbau.
(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung.
Sie ist nach Wahl des Kandidaten
a) entweder in Form von Teilprüfungen von
Einzelprüfern, oder
b) als kommissionelle Prüfung in zwei Teilen
vom gesamten Prüfungssenat nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen abzuhalten
aa) der erste Teil der kommissionellen
Prüfung umfaßt mindestens zwei, höchstens
aber drei vom Kandidaten anzugebende
Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung.
Die übrigen Prüfungsfächer
der ersten Diplomprüfung sind im
zweiten Teil der kommissionellen Prüfung
zu prüfen;
bb) meldet sich der Kandidat nach dem
ersten Studienjahr zum ersten Teil der
kommissionellen Prüfung, so umfaßt sie
diejenigen Prüfungsfächer bzw. diejenigen
Prüfungsteile derselben, die den im
ersten Studienjahr inskribierten Lehrveranstaltungen
entsprechen. Der zweite
Teil der kommissionellen Prüfung umfaßt
die übrigen Prüfungsfächer bzw.
Prüfungsteile.
(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle
Abnahme der ersten Diplomprüfung erst nach
erfolgreicher Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen
(Prüfungsteile), so hat sich die kommissionelle
Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer
(Prüfungsteile) zu beschränken.
(4) Umfaßt eine Teilprüfung den Stoff von
mehreren Vorlesungen, allenfalls auch von Repetitorien,
so zerfällt diese Teilprüfung in so viele
Prüfungsteile als Lehrveranstaltungen eingerichtet
sind. Teilprüfungen und Prüfungsteile von solchen
können frühestens nach Abschluß der ihren Stoff
betreffenden Lehrveranstaltungen abgelegt werden.
(5) Besteht eine Teilprüfung aus mehreren
Prüfungsteilen, so gilt sie nur dann als mit Erfolg
abgelegt, wenn jeder Prüfungsteil zumindest mit der
Note „genügend" beurteilt wurde (§ 29 AHStG).
(6) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile
von solchen (Abs. 2 lit. a) dürfen nur
dreimal, nicht bestandene kommissionelle Prüfungen
(Abs. 2 lit. b) nur zweimal wiederholt werden
(§ 30 Abs. 1 AHStG). Beantragt der Kandidat die
kommissionelle Abnahme der ersten Diplomprüfung
nach einmaliger erfolgloser Ablegung einer
oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile), so gilt
die kommissionelle Prüfung als erste Wiederholung;
sie kann im Falle eines Mißerfolges noch zweimal
wiederholt werden. Hat der Kandidat eine oder
mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon zweimal
erfolglos abgelegt, so gilt die kommissionelle
Prüfung als zweite Wiederholung und kann noch
einmal wiederholt werden. Hat der Kandidat eine
oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon
dreimal ohne Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle
Prüfung als Prüfung gemäß § 30 Abs. 5 des
Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes und kann
nicht mehr wiederholt werden. Die Bestimmung des
§ 30 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes bleibt unberührt.
(7) Die erste Diplomprüfung ist grundsätzlich
mündlich abzulegen. Sind jedoch Rechen- oder
Konstruktionsaufgaben zu lösen, sind diese schriftlich
durchzuführen. Wenn die mündliche Ablegung
von Teilprüfungen oder Prüfungsteilen derselben
vor Einzelprüfern wegen der zu großen Zahl der
Kandidaten und der geringen Zahl der Prüfer nicht
möglich ist, sind auf Beschluß der zuständigen
akademischen Behörde schriftliche Prüfungen oder
Prüfungsarbeiten anzuordnen. Bei der gemäß Abs. 6
letzten zulässigen Wiederholung einer auf solche
Art durchgeführten Teilprüfung oder eines Prüfungsteiles
hat zusätzlich eine mündliche Prüfung
stattzufinden. Eine mündliche Prüfung hat zusätzlich
auch dann stattzufinden, wenn der Kandidat
eine solche beantragt (§ 30 Abs. 7 AHStG), sofern
die schriftliche Prüfung oder eine Prüfungsarbeit
mit einer positiven Note beurteilt wurde (§ 29 Abs. 2
AHStG).
(8) Wenn die erste Diplomprüfung nicht
spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters
vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in
den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen
(§ 20 Abs. 3 AHStG). Innerhalb der Einrechnungsfrist
sind unter Beachtung der besonderen Zulassungsvoraussetzungen
(§ 10 Abs. 3 und § 27 Abs. 1
und 2 AHStG) die Absolvierung von Lehrveranstaltungen
sowie das Antreten zu Prüfungen des
folgenden Studienabschnittes zulässig. Dies kann
für bestimmte Fächer im Studienplan auch über die
Einrechnungsfrist hinaus gestattet werden, sofern
wenigstens ein Großteil der Diplomprüfung des
ersten Studienabschnittes bereits abgelegt worden
ist.
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 6. (1) Der zweite Studienabschnitt umfaßt
zwischen 100 und 120 Wochenstunden.
(2) Während des zweiten Studienabschnittes sind
zu inskribieren
Diplomarbeit
§ 7. (1) Das Thema der Diplomarbeit ist einem
der Studienrichtung zugehörigen Fach zu entnehmen.
Es ist frühestens nach vollständiger Ablegung
der ersten Diplomprüfung zu vergeben (§ 8 Abs. 1
des Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen).
(2) Der Kandidat ist berechtigt, das Thema der
Diplomarbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen der
ihrem Fach nach zuständigen Universitätsprofessoren,
emeritierten Universitätsprofessoren und Universitätsdozenten
nach Maßgabe der Bestimmungen
des § 25 Abs. 1 AHStG auszuwählen. Dem
Universitätslehrer, der das Thema der Diplomarbeit
vorgeschlagen hat, obliegt auch die Betreuung der
Kandidaten bei der Ausarbeitung der Diplomarbeit
sowie deren Begutachtung. Er hat nach Anhörung
des Kandidaten im Einvernehmen mit dem Präses
der Prüfungskommission zur Abhaltung der zweiten
Diplomprüfung festzusetzen, ob die Diplomarbeit
als Institutsarbeit oder als Hausarbeit durchzuführen
ist.
(3) Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission
zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung
einzureichen.
Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
§ 8. (1) Für die Zulassung zum ersten Teil der
zweiten Diplomprüfung gelten die Bestimmungen
des § 5 Abs. 1 und 2 sinngemäß.
(2) Die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten
Diplomprüfung setzt voraus
1. die erfolgreiche Ablegung der ersten Diplomprüfung;
2. die Inskription der gemäß § 2 Abs. 1 vorgesehenen
Zahl von Semestern, die allenfalls
gemäß § 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes über
technische Studienrichtungen herabzusetzen
ist;
3. die erfolgreiche Ablegung des ersten Teils der
zweiten Diplomprüfung;
4. die Approbation der Diplomarbeit.
Zweite Diplomprüfung
§ 9. (1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung
sind
1. Angewandte Mathematik;
2. Informatik;
3. Biotechnologie;
4. Technische Mechanik;
5. Elektrotechnik;
6. Maschinenbau;
7. Automatisierungstechnik;
8. Fächer, die der Kandidat gemäß § 7 Abs. 2 Z 8
gewählt hat;
9. Fächer, die der Kandidat gemäß § 7 Abs. 2 Z 9
gewählt hat.
(2) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,
die in zwei Teilen abzulegen ist. Der erste
Teil ist nach Wahl des Kandidaten in der Form von
Teilprüfungen vor Einzelprüfern oder als kommissionelle
Prüfung aus allen Prüfungsfächern gemäß
Abs. 1 abzulegen. Der zweite Teil ist jedenfalls als
kommissionelle Prüfung vom gesamten Prüfungssenat
abzuhalten und besteht aus zwei Fächern
a) dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das
Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;
b) einem Teilgebiet des Prüfungsfaches, das als
Schwerpunkt der Studienrichtung anzusehen
ist. Es ist unter Berücksichtigung der Prüfung
gemäß lit. a vom Präses der Prüfungskommission
zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung
nach Anhörung des Kandidaten zu
bestimmen. Der Kandidat ist berechtigt, einen
Vorschlag zu machen.
(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle
Abnahme des ersten Teils der zweiten Diplomprüfung
erst nach erfolgreicher Ablegung einer oder
mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile), so hat sich
die kommissionelle Prüfung auf die restlichen
Teilprüfungen (Prüfungsteile) zu beschränken.
(4) Für den ersten Teil der zweiten Diplomprüfung
sind die Bestimmungen des § 6 Abs. 4 bis 7
sinngemäß anzuwenden. Der zweite Teil der
zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.
Für die Wiederholung des zweiten Teils der zweiten
Diplomprüfung ist § 30 AHStG anzuwenden.
Verleihung des akademischen Grades
„Diplom-Ingenieur"
§ 10. (1) An die Absolventen der Studienrichtung
Mechatronik wird der akademische Grad „Diplom-
Ingenieur", abgekürzt „Dipl.-Ing.", verliehen.
(2) Die Verleihung des akademischen Grades
erfolgt durch Sponsion in feierlicher Form, in
Anwesenheit des Rektors und des Dekans durch
einen ordentlichen Universitätsprofessor als Promotor.
(3) Die Verleihung des akademischen Grades ist
zu beurkunden. In der Urkunde ist ersichtlich zu
machen, daß es sich um einen Absolventen des
Studienversuches Mechatronik handelt.
(4) Absolventen des Studienversuches Mechatronik
sind nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen
zur Erwerbung des Doktorates der technischen
Wissenschaften zuzulassen.