313. Verordnung: Gebührentarif für Untersuchungen nach dem Pflanzenschutzgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 9 Abs. 3 und 4 und 13 Abs. 7
des Pflanzenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 124/1948,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 165/1987, in Verbindung mit § 46 Abs. 1 lit. a
des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, in der Fassung
der Forstgesetz-Novelle 1987, BGBl. Nr. 576,
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen und hinsichtlich des § 13 Abs. 7 des
Pflanzenschutzgesetzes auch im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher
Dienst verordnet
§ 1. (1) Die Gebühren für gemäß § 9 Abs. 1 des
Pflanzenschutzgesetzes vorzunehmende Untersuchungen
werden gemäß Anlage A und für gemäß
§ 13 Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes vorzunehmende
Untersuchungen gemäß Anlage B festgesetzt.
(2) Wird eine Untersuchung gemäß § 9 Abs. 1
des Pflanzenschutzgesetzes auf Verlangen des
Antragstellers außerhalb der Dienstzeit durchgeführt,
so erhöhen sich die Untersuchungsgebühren
um eine Pauschale, welche mit 16 Punkten festgesetzt
wird.
§ 2. Ein Punkt der im § 1 festgesetzten Gebühren
entspricht einem Betrag von 10,50 S.
§ 3. Wird für eine Untersuchung gemäß § 9
Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes eine Dienstreise
vorgenommen, so ist diese, dem Grundsatz der
Kostendeckung entsprechend, zu vergüten.
§ 4. Die Gebühren für Untersuchungen, die nicht
in der Anlage A ausgewiesen sind, sind im Einzelfall
nach den erbrachten Aufwendungen (Personal-
und Sachaufwand) zu verrechnen.
§ 5. Wenn die Gebühren nicht ohne weiteres entrichtet
werden, sind sie durch Bescheid vorzuschreiben.
§ 6. Die Kosten der Probeeinsendung (Porto,
Fracht, Zoll und dergleichen) sowie der Probezustellung
(Zustellgebühren) gehen zu Lasten des
Verfügungsberechtigten.
§ 7. Diese Verordnung tritt mit 1. August 1988 in
Kraft.
§ 8. Die Verordnung des Bundesministers für
Land- und Forstwirtschaft, BGBl. Nr. 277/1986,
über den Gebührentarif für Untersuchungen nach
dem Pflanzenschutzgesetz tritt mit Ablauf des
31. Juli 1988 außer Kraft.