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313_1988 AT

313. Verordnung: Gebührentarif für Untersuchungen nach dem Pflanzenschutzgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 313. Verordnung: Gebührentarif für Untersuchungen nach dem Pflanzenschutzgesetz

Auf Grund der §§ 9 Abs. 3 und 4 und 13 Abs. 7

des Pflanzenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 124/1948,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 165/1987, in Verbindung mit § 46 Abs. 1 lit. a

des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, in der Fassung

der Forstgesetz-Novelle 1987, BGBl. Nr. 576,

wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen und hinsichtlich des § 13 Abs. 7 des

Pflanzenschutzgesetzes auch im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher

Dienst verordnet

§ 1. (1) Die Gebühren für gemäß § 9 Abs. 1 des

Pflanzenschutzgesetzes vorzunehmende Untersuchungen

werden gemäß Anlage A und für gemäß

§ 13 Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes vorzunehmende

Untersuchungen gemäß Anlage B festgesetzt.

(2) Wird eine Untersuchung gemäß § 9 Abs. 1

des Pflanzenschutzgesetzes auf Verlangen des

Antragstellers außerhalb der Dienstzeit durchgeführt,

so erhöhen sich die Untersuchungsgebühren

um eine Pauschale, welche mit 16 Punkten festgesetzt

wird.

§ 2. Ein Punkt der im § 1 festgesetzten Gebühren

entspricht einem Betrag von 10,50 S.

§ 3. Wird für eine Untersuchung gemäß § 9

Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes eine Dienstreise

vorgenommen, so ist diese, dem Grundsatz der

Kostendeckung entsprechend, zu vergüten.

§ 4. Die Gebühren für Untersuchungen, die nicht

in der Anlage A ausgewiesen sind, sind im Einzelfall

nach den erbrachten Aufwendungen (Personal-

und Sachaufwand) zu verrechnen.

§ 5. Wenn die Gebühren nicht ohne weiteres entrichtet

werden, sind sie durch Bescheid vorzuschreiben.

§ 6. Die Kosten der Probeeinsendung (Porto,

Fracht, Zoll und dergleichen) sowie der Probezustellung

(Zustellgebühren) gehen zu Lasten des

Verfügungsberechtigten.

§ 7. Diese Verordnung tritt mit 1. August 1988 in

Kraft.

§ 8. Die Verordnung des Bundesministers für

Land- und Forstwirtschaft, BGBl. Nr. 277/1986,

über den Gebührentarif für Untersuchungen nach

dem Pflanzenschutzgesetz tritt mit Ablauf des

31. Juli 1988 außer Kraft.

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