313. Verordnung: Änderung der Verordnung zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 14 Abs. 6, 7 und 8 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 18/
1975, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr.
337/1981,570/1981 und 115/1984 wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen
zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 509/1979, zuletzt
geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 504/
1986, wird wie folgt geändert
1. Im § 2 Abs. 1 lit. e und Abs. 2 lit. e wird jeweils
„Rabenstein" durch „Lavamünd" ersetzt.
2. § 4 Abs. 3 lautet
„Von der Übertragung der Zuständigkeit nach
Abs. 1 und Abs. 2 lit. a sind die Erledigung von
Anträgen auf Aussetzung der Einhebung, von
Ansuchen um Zahlungserleichterungen, Nachsichten
(Zollerlaß aus Billigkeitsgründen) und Entlassungen
aus der Gesamtschuld sowie die Geltendmachung
von Ersatzforderungen ausgenommen."
3. Im Abschnitt A der Anlage zu § 5 wird nach
dem Zollamt Amstetten eingefügt
„Jennersdorf Heiligenkreuz"
4. Im Abschnitt E der Anlage zu § 5 unter dem
Zollamt Klagenfurt lauten die Aufgaben der
Zweigstelle Post
„Abfertigung im Postverkehr und von Reisegut im
Eisenbahnverkehr"
Artikel II
1. Diese Verordnung tritt hinsichtlich Art. I Z 1,
3 und 4 mit 1. Juli 1987, hinsichtlich Art. I Z 2 mit
1. Dezember 1987 in Kraft.
2. Art. I Z 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember
1988 außer Kraft.