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313_1987 AT

313. Verordnung: Änderung der Verordnung zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 313. Verordnung: Änderung der Verordnung zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes

Auf Grund des § 14 Abs. 6, 7 und 8 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 18/

1975, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr.

337/1981,570/1981 und 115/1984 wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen

zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 509/1979, zuletzt

geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 504/

1986, wird wie folgt geändert

1. Im § 2 Abs. 1 lit. e und Abs. 2 lit. e wird jeweils

„Rabenstein" durch „Lavamünd" ersetzt.

2. § 4 Abs. 3 lautet

„Von der Übertragung der Zuständigkeit nach

Abs. 1 und Abs. 2 lit. a sind die Erledigung von

Anträgen auf Aussetzung der Einhebung, von

Ansuchen um Zahlungserleichterungen, Nachsichten

(Zollerlaß aus Billigkeitsgründen) und Entlassungen

aus der Gesamtschuld sowie die Geltendmachung

von Ersatzforderungen ausgenommen."

3. Im Abschnitt A der Anlage zu § 5 wird nach

dem Zollamt Amstetten eingefügt

„Jennersdorf Heiligenkreuz"

4. Im Abschnitt E der Anlage zu § 5 unter dem

Zollamt Klagenfurt lauten die Aufgaben der

Zweigstelle Post

„Abfertigung im Postverkehr und von Reisegut im

Eisenbahnverkehr"

Artikel II

1. Diese Verordnung tritt hinsichtlich Art. I Z 1,

3 und 4 mit 1. Juli 1987, hinsichtlich Art. I Z 2 mit

1. Dezember 1987 in Kraft.

2. Art. I Z 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember

1988 außer Kraft.

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