313. Verordnung: Lebensmitteltransportbehälter
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 10 Abs. 1, 21 Abs. 1 und 29
lit. b des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86,
wird verordnet
§ 1. Lebensmitteltransportbehälter im Sinne dieser
Verordnung sind geschlossene Transportbehälter
— ausgenommen Transportbehälter mit öffnungsfähigem
Dach — mit einem Fassungsvermögen
von mindestens 1000 Litern, die zum Inverkehrbringen
von unverpackten flüssigen, staubförmigen
oder rieselfähigen Lebensmitteln, Verzehrprodukten
oder Zusatzstoffen bestimmt sind.
§ 2. (1) Lebensmitteltransportbehälter dürfen nur
für Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe
in Verkehr gebracht werden.
(2) Transportbehälter für andere Stoffe als
Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe
dürfen als Lebensmitteltransportbehälter in Verkehr
gebracht werden, sofern durch ein Untersuchungszeugnis
(Befund und Gutachten) einer
inländischen staatlichen Untersuchungsanstalt
sichergestellt ist, daß keine nachteilige Beeinflussung
für das Füllgut erfolgen kann.
§ 3. (1) Lebensmitteltransportbehälter sind an
einer in die Augen fallenden Stelle mit der dauerhaften,
deutlich sicht- und lesbaren Bezeichnung
„NUR FÜR LEBENSMITTEL" oder der verkehrsüblichen
Bezeichnung des beförderten
Lebensmittels, Verzehrproduktes oder Zusatzstoffes
zu versehen, wobei die Mindestgröße der
Buchstaben 10 cm zu betragen hat. Die Bezeichnung
ist horizontal anzubringen und stets in einwandfreiem
Zustand zu halten.
(2) Die Bezeichnung gemäß Abs. 1 auf Lebensmitteltransportbehältern,
die für andere Stoffe als
Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe
bestimmt werden sollen, ist derart unkenntlich zu
machen, daß eine spätere nochmalige Bestimmung
derselben für Lebensmittel, Verzehrprodukte oder
Zusatzstoffe ohne neuerliche Überprüfung im
Sinne des § 2 Abs. 2 ausgeschlossen ist.
§ 4. Lebensmitteltransportbehälter dürfen das
Füllgut nicht nachteilig beeinflussen. Sie sind nach
jeder Verwendung sorgfälltig zu reinigen und
erforderlichenfalls zu desinfizieren, damit das folgende
Füllgut nicht nachteilig beeinflußt werden
kann.
§ 5. Diese Verordnung tritt drei Monate nach
dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten
in Kraft.