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313_1986 AT

313. Verordnung: Lebensmitteltransportbehälter

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 313. Verordnung: Lebensmitteltransportbehälter

Auf Grund der §§ 10 Abs. 1, 21 Abs. 1 und 29

lit. b des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86,

wird verordnet

§ 1. Lebensmitteltransportbehälter im Sinne dieser

Verordnung sind geschlossene Transportbehälter

— ausgenommen Transportbehälter mit öffnungsfähigem

Dach — mit einem Fassungsvermögen

von mindestens 1000 Litern, die zum Inverkehrbringen

von unverpackten flüssigen, staubförmigen

oder rieselfähigen Lebensmitteln, Verzehrprodukten

oder Zusatzstoffen bestimmt sind.

§ 2. (1) Lebensmitteltransportbehälter dürfen nur

für Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe

in Verkehr gebracht werden.

(2) Transportbehälter für andere Stoffe als

Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe

dürfen als Lebensmitteltransportbehälter in Verkehr

gebracht werden, sofern durch ein Untersuchungszeugnis

(Befund und Gutachten) einer

inländischen staatlichen Untersuchungsanstalt

sichergestellt ist, daß keine nachteilige Beeinflussung

für das Füllgut erfolgen kann.

§ 3. (1) Lebensmitteltransportbehälter sind an

einer in die Augen fallenden Stelle mit der dauerhaften,

deutlich sicht- und lesbaren Bezeichnung

„NUR FÜR LEBENSMITTEL" oder der verkehrsüblichen

Bezeichnung des beförderten

Lebensmittels, Verzehrproduktes oder Zusatzstoffes

zu versehen, wobei die Mindestgröße der

Buchstaben 10 cm zu betragen hat. Die Bezeichnung

ist horizontal anzubringen und stets in einwandfreiem

Zustand zu halten.

(2) Die Bezeichnung gemäß Abs. 1 auf Lebensmitteltransportbehältern,

die für andere Stoffe als

Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe

bestimmt werden sollen, ist derart unkenntlich zu

machen, daß eine spätere nochmalige Bestimmung

derselben für Lebensmittel, Verzehrprodukte oder

Zusatzstoffe ohne neuerliche Überprüfung im

Sinne des § 2 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

§ 4. Lebensmitteltransportbehälter dürfen das

Füllgut nicht nachteilig beeinflussen. Sie sind nach

jeder Verwendung sorgfälltig zu reinigen und

erforderlichenfalls zu desinfizieren, damit das folgende

Füllgut nicht nachteilig beeinflußt werden

kann.

§ 5. Diese Verordnung tritt drei Monate nach

dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten

in Kraft.

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