313. Bundesgesetz: Änderung des Energielenkungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,
wie sie in den Art. II und III des Energielenkungsgesetzes,
BGBl. Nr. 319/1976, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 272/1978 und BGBl.
Nr. 290/1980 und des Art. II des vorliegenden
Bundesgesetzes enthalten sind, sowie die Vollziehung
dieser Vorschriften sind für die Zeit vom
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis 30. Juni
1984 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich
derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung
von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in Art. II
geregelten Angelegenheiten können — unbeschadet
der Stellung des Landeshauptmannes gemäß
Art. 102 Abs. 1 B-VG — nach Maßgabe des § 9 von
Einrichtungen der gesetzlichen Interessenvertretungen
im übertragenen Wirkungsbereich und nach
Maßgabe des § 15 von Landeslastverteilern als Bundesbehörden
unmittelbar versehen werden.
Artikel II
Art. II des Energielenkungsgesetzes, BGBl.
Nr. 319/1976, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 272/1978 und BGBl. Nr. 290/1980 wird
wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 1 Z 2 hat zu lauten
„2. soweit es zur Erfüllung der Verpflichtung
zur Inkraftsetzung von Notstandsmaßnahmen
auf Grund von Beschlüssen aus dem
Übereinkommen über ein Internationales
Energieprogramm, BGBl. Nr. 317/1976,
erforderlich ist,"
2. § 2 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Verordnungen nach den §§ 3 bis 19 dieses
Bundesgesetzes sind im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung"
kundzumachen und treten mit ihrer Kundmachung
in Kraft, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt
für das Inkrafttreten bestimmt wird. Ist eine
Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung"
nicht oder nicht zeitgerecht möglich, ist die Verordnung
in anderer geeigneter Weise — so insbesondere
durch Rundfunk oder sonstige akustische
Mittel oder Veröffentlichung in einer oder mehreren
Tageszeitungen — kundzumachen."
3. § 3 Abs. 2 Z 4 hat zu lauten
„4. gasförmige Brennstoffe, ausgenommen das
aus biogenen Abfallstoffen erzeugte Gas."
4. Dem § 3 ist folgender Abs. 4 anzufügen
„(4) Die im Abs. 2 genannten Energieträger können
Lenkungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz
auch dann unterzogen werden, wenn sie als
Rohstoff verwendet werden."
5. § 6 Abs. 1, 3, 4 und 5 haben zu lauten
„§ 6. (1) In Verordnungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3
kann verboten werden
1. das Benützen aller oder bestimmter Arten von
Kraftfahrzeugen sowie Wasser- und Luftfahrzeugen
mit Maschinenantrieb, für bestimmte
Zeiten, im ganzen Bundesgebiet oder in Teilen
des Bundesgebietes;
2. das Überschreiten bestimmter Höchstgeschwindigkeiten
für alle oder bestimmte Arten
von Kraftfahrzeugen auf allen oder bestimmten
Arten von Straßen sowie für alle oder
bestimmte Arten von Wasserfahrzeugen mit
Maschinenantrieb auf allen oder bestimmten
Arten von Gewässern;
3. die Verwendung der in Z 1 und 2 genannten
Fahrzeuge für bestimmte Zwecke oder Veranstaltungen.
(3) Auf Antrag können durch Bescheid Ausnahmen
von den gemäß Abs. 1 Z 1 verordneten
Beschränkungen im Einzelfall, auf Dauer oder auf
bestimmte Zeit, für das ganze Bundesgebiet oder
für bestimmte Gebiete bewilligt werden, wenn eine
solche Ausnahme im besonderen Interesse der
österreichischen Volkswirtschaft gelegen ist oder
wenn ein erhebliches wirtschaftliches, berufliches
oder soziales Interesse des Antragstellers vorliegt.
(4) In Verordnungen gemäß Abs. 1 kann auch
bestimmt werden, in welcher Weise Fahrzeugpapiere
zu kennzeichnen sind oder eine sonstige
Kennzeichnung vorzunehmen ist, um eine Überwachung
der Einhaltung der Beschränkungen oder
das Vorliegen einer nach Abs. 2 oder 3 in Betracht
kommenden Ausnahme zu gewährleisten. Ebenso
kann bestimmt werden, in welcher Weise die
Gründe für die Bewilligung einer Ausnahme nach
Abs. 3 glaubhaft zu machen sind.
(5) Verordnungen gemäß den Abs. 1, 2 und 4
bedürfen zu ihrer Erlassung des Einvernehmens mit
den Bundesministern für Verkehr und für Landesverteidigung
und, soweit sie Verkehrsbeschränkungen
vorsehen, von denen auch in der Land-, Forst-
und Ernährungswirtschaft verwendete Fahrzeuge
betroffen sind, auch des Einvernehmens mit dem
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft."
6. § 16 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Höhe der Mehrverbrauchsgebühren ist
durch Verordnung des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie gemäß § 10 unter
Bedachtnahme auf die Höhe des unzulässigen
Mehrverbrauches gestaffelt festzulegen. Sie darf je
Kilowattstunde das Zehnfache des jeweils für den
betreffenden Abnehmer geltenden Kilowattstundenpreises
nicht übersteigen. Die eingehobenen
Mehrverbrauchsgebühren verbleiben den Elektrizitätsversorgungsunternehmungen
und sind zur
Bedeckung der Kosten der Lenkungsmaßnahmen
zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung zu verwenden."
7. § 17 hat zu lauten
„§ 17. (1) Die Kosten des Bundeslastverteilers
hat die Verbundgesellschaft, die Kosten des Landeslastverteilers
hat die jeweilige Landesgesellschaft
zu tragen.
(2) Dem Bundeslastverteiler stehen für die Ausübung
dieser Funktion die personellen und sachlichen
Mittel der Verbundgesellschaft, dem Landeslastverteiler
stehen für die Ausübung dieser Funktion
die personellen und sachlichen Mittel der
jeweiligen Landesgesellschaft zur Verfügung."
Artikel III
Mit der Vollziehung des Art. I ist die Bundesregierung
betraut. Die Zuständigkeit zur Vollziehung
des Art. II richtet sich nach Art. III des Energielenkungsgesetzes.