Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
313_1982 AT

313. Bundesgesetz: Änderung des Energielenkungsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 313. Bundesgesetz: Änderung des Energielenkungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie in den Art. II und III des Energielenkungsgesetzes,

BGBl. Nr. 319/1976, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 272/1978 und BGBl.

Nr. 290/1980 und des Art. II des vorliegenden

Bundesgesetzes enthalten sind, sowie die Vollziehung

dieser Vorschriften sind für die Zeit vom

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis 30. Juni

1984 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich

derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung

von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in Art. II

geregelten Angelegenheiten können — unbeschadet

der Stellung des Landeshauptmannes gemäß

Art. 102 Abs. 1 B-VG — nach Maßgabe des § 9 von

Einrichtungen der gesetzlichen Interessenvertretungen

im übertragenen Wirkungsbereich und nach

Maßgabe des § 15 von Landeslastverteilern als Bundesbehörden

unmittelbar versehen werden.

Artikel II

Art. II des Energielenkungsgesetzes, BGBl.

Nr. 319/1976, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 272/1978 und BGBl. Nr. 290/1980 wird

wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 1 Z 2 hat zu lauten

„2. soweit es zur Erfüllung der Verpflichtung

zur Inkraftsetzung von Notstandsmaßnahmen

auf Grund von Beschlüssen aus dem

Übereinkommen über ein Internationales

Energieprogramm, BGBl. Nr. 317/1976,

erforderlich ist,"

2. § 2 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Verordnungen nach den §§ 3 bis 19 dieses

Bundesgesetzes sind im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung"

kundzumachen und treten mit ihrer Kundmachung

in Kraft, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt

für das Inkrafttreten bestimmt wird. Ist eine

Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung"

nicht oder nicht zeitgerecht möglich, ist die Verordnung

in anderer geeigneter Weise — so insbesondere

durch Rundfunk oder sonstige akustische

Mittel oder Veröffentlichung in einer oder mehreren

Tageszeitungen — kundzumachen."

3. § 3 Abs. 2 Z 4 hat zu lauten

„4. gasförmige Brennstoffe, ausgenommen das

aus biogenen Abfallstoffen erzeugte Gas."

4. Dem § 3 ist folgender Abs. 4 anzufügen

„(4) Die im Abs. 2 genannten Energieträger können

Lenkungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz

auch dann unterzogen werden, wenn sie als

Rohstoff verwendet werden."

5. § 6 Abs. 1, 3, 4 und 5 haben zu lauten

„§ 6. (1) In Verordnungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3

kann verboten werden

1. das Benützen aller oder bestimmter Arten von

Kraftfahrzeugen sowie Wasser- und Luftfahrzeugen

mit Maschinenantrieb, für bestimmte

Zeiten, im ganzen Bundesgebiet oder in Teilen

des Bundesgebietes;

2. das Überschreiten bestimmter Höchstgeschwindigkeiten

für alle oder bestimmte Arten

von Kraftfahrzeugen auf allen oder bestimmten

Arten von Straßen sowie für alle oder

bestimmte Arten von Wasserfahrzeugen mit

Maschinenantrieb auf allen oder bestimmten

Arten von Gewässern;

3. die Verwendung der in Z 1 und 2 genannten

Fahrzeuge für bestimmte Zwecke oder Veranstaltungen.

(3) Auf Antrag können durch Bescheid Ausnahmen

von den gemäß Abs. 1 Z 1 verordneten

Beschränkungen im Einzelfall, auf Dauer oder auf

bestimmte Zeit, für das ganze Bundesgebiet oder

für bestimmte Gebiete bewilligt werden, wenn eine

solche Ausnahme im besonderen Interesse der

österreichischen Volkswirtschaft gelegen ist oder

wenn ein erhebliches wirtschaftliches, berufliches

oder soziales Interesse des Antragstellers vorliegt.

(4) In Verordnungen gemäß Abs. 1 kann auch

bestimmt werden, in welcher Weise Fahrzeugpapiere

zu kennzeichnen sind oder eine sonstige

Kennzeichnung vorzunehmen ist, um eine Überwachung

der Einhaltung der Beschränkungen oder

das Vorliegen einer nach Abs. 2 oder 3 in Betracht

kommenden Ausnahme zu gewährleisten. Ebenso

kann bestimmt werden, in welcher Weise die

Gründe für die Bewilligung einer Ausnahme nach

Abs. 3 glaubhaft zu machen sind.

(5) Verordnungen gemäß den Abs. 1, 2 und 4

bedürfen zu ihrer Erlassung des Einvernehmens mit

den Bundesministern für Verkehr und für Landesverteidigung

und, soweit sie Verkehrsbeschränkungen

vorsehen, von denen auch in der Land-, Forst-

und Ernährungswirtschaft verwendete Fahrzeuge

betroffen sind, auch des Einvernehmens mit dem

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft."

6. § 16 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Höhe der Mehrverbrauchsgebühren ist

durch Verordnung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie gemäß § 10 unter

Bedachtnahme auf die Höhe des unzulässigen

Mehrverbrauches gestaffelt festzulegen. Sie darf je

Kilowattstunde das Zehnfache des jeweils für den

betreffenden Abnehmer geltenden Kilowattstundenpreises

nicht übersteigen. Die eingehobenen

Mehrverbrauchsgebühren verbleiben den Elektrizitätsversorgungsunternehmungen

und sind zur

Bedeckung der Kosten der Lenkungsmaßnahmen

zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung zu verwenden."

7. § 17 hat zu lauten

„§ 17. (1) Die Kosten des Bundeslastverteilers

hat die Verbundgesellschaft, die Kosten des Landeslastverteilers

hat die jeweilige Landesgesellschaft

zu tragen.

(2) Dem Bundeslastverteiler stehen für die Ausübung

dieser Funktion die personellen und sachlichen

Mittel der Verbundgesellschaft, dem Landeslastverteiler

stehen für die Ausübung dieser Funktion

die personellen und sachlichen Mittel der

jeweiligen Landesgesellschaft zur Verfügung."

Artikel III

Mit der Vollziehung des Art. I ist die Bundesregierung

betraut. Die Zuständigkeit zur Vollziehung

des Art. II richtet sich nach Art. III des Energielenkungsgesetzes.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →