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313_1980 AT

313. Europäisches Übereinkommen über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder samt Vorbehalt Österreichs

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 313. Europäisches Übereinkommen über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder samt Vorbehalt Österreichs

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Vorbehalt Österreichs wird genehmigt.

(Übersetzung)

Die Mitgliedstaaten des Europarats,

die dieses Übereinkommen

unterzeichnen, —

in der Erwägung, daß es das

Ziel des Europarats ist, eine engere

Verbindung zwischen seinen

Mitgliedern herzustellen, insbesondere

durch die Annahme gemeinsamer

Vorschriften auf dem

Gebiet des Rechts;

im Hinblick darauf, daß sich

zahlreiche Mitgliedstaaten bemüht

haben oder bemühen, die

Rechtsstellung der unehelichen

Kinder zu verbessern, indem sie

die Unterschiede in der Rechtsstellung

der unehelichen und der

ehelichen Kinder verringern,

welche die unehelichen Kinder

rechtlich und sozial benachteiligen;

in der Erwägung, daß die

Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten

auf diesem Gebiet noch

sehr unterschiedlich sind;

in der Überzeugung, daß die

Lage der unehelichen Kinder

verbessert werden muß und daß

die Aufstellung bestimmter gemeinsamer

Vorschriften über

ihre Rechtsstellung die Verwirklichung

dieses Zieles fördern

und zugleich zu einer Harmonisierung

der Rechtsordnungen

der Mitgliedstaaten auf diesem

Gebiet beitragen würde;

jedoch in der Erwägung, daß

den Staaten, die sich nicht in der

Lage sehen, bestimmte Vorschriften

dieses Übereinkommens

sofort anzunehmen, ein

stufenweises Vorgehen ermöglicht

werden muß, —

haben folgendes vereinbart

Artikel 1

Jede Vertragspartei verpflichtet

sich, die Übereinstimmung

ihrer Rechtsvorschriften mit

diesem Übereinkommen sicherzustellen

und dem Generalsekretär

des Europarats die zu diesem

Zweck getroffenen Maßnahmen

zu notifizieren.

Artikel 2

Die mütterliche Abstammung

jedes unehelichen Kindes wird

allein durch die Geburt des Kindes

begründet.

Artikel 3

Die väterliche Abstammung

jedes unehelichen Kindes kann

durch freiwillige Anerkennung

oder durch gerichtliche Entscheidung

festgestellt oder begründet

werden.

Artikel 4

Die freiwillige Anerkennung

der Vaterschaft kann Gegenstand

eines Widerspruchs oder

einer Anfechtung, sofern diese

Verfahren im innerstaatlichen

Recht vorgesehen sind, nur dann

sein, wenn die Person, die das

Kind anerkennen will oder anerkannt

hat, biologisch nicht sein

Vater ist.

Artikel 5

In gerichtlichen Verfahren, die

sich auf die väterliche Abstammung

beziehen, sind die wissenschaftlichen

Beweismittel zuzulassen,

durch welche die Vaterschaft

nachgewiesen oder ausgeschlossen

werden kann.

Artikel 6

(1) Der Vater und die Mutter

eines unehelichen Kindes haben

diesem Kind gegenüber die

gleiche Unterhaltspflicht wie

gegenüber einem ehelichen Kind.

(2) Obliegt die Unterhaltspflicht

gegenüber einem ehelichen

Kind bestimmten Mitgliedern

der Familie des Vaters oder

der Mutter, so besteht diese

Pflicht auch gegenüber einem unehelichen

Kind.

Artikel 7

(1) Ist die Abstammung eines

unehelichen Kindes hinsichtlich

beider Eltern begründet, so kann

die elterliche Gewalt nicht kraft

Gesetzes dem Vater allein zuerkannt

werden.

(2) Die elterliche Gewalt muß

übertragen werden können; in

welchen Fällen sie übertragen

werden kann, bestimmt das

innerstaatliche Recht.

Artikel 8

Hat der Vater oder die Mutter

eines unehelichen Kindes

nicht die elterliche Gewalt oder

die Obhut über das Kind, so

kann dieser Elternteil in geeigneten

Fällen ein Besuchsrecht erhalten.

Artikel 9

Ein uneheliches Kind hat die

gleichen Rechte am Nachlaß

seines Vaters und seiner Mutter

und an dem der Mitglieder ihrer

Familien, wie wenn es ehelich

wäre.

Artikel 10

Durch die Eheschließung

zwischen dem Vater und der

Mutter eines unehelichen Kindes

erhält dieses die Rechtsstellung

eines ehelichen Kindes.

Artikel 11

(1) Dieses Übereinkommen

liegt für die Mitgliedstaaten des

Europarats zur Unterzeichnung

auf. Es bedarf der Ratifikation,

der Annahme oder der Genehmigung.

Die Ratifikations-, Annahme-

oder Genehmigungsurkunden

werden beim Generalsekretär

des Europarats hinterlegt.

(2) Das Übereinkommen tritt

drei Monate nach Hinterlegung

der dritten Ratifikations-, Annahme-

oder Genehmigungsurkunde

in Kraft.

(3) Für jeden Unterzeichnerstaat,

der das Übereinkommen

später ratifiziert, annimmt oder

genehmigt, tritt es drei Monate

nach Hinterlegung seiner Ratifikations-,

Annahme- oder Genehmigungsurkunde

in Kraft.

Artikel 12

(1) Nach Inkrafttreten dieses

Übereinkommens kann das

Ministerkomitee des Europarats

jeden Nichtmitgliedstaat des

Rates einladen, dem Übereinkommen

beizutreten.

(2) Der Beitritt erfolgt durch

Hinterlegung einer Beitrittsurkunde

beim Generalsekretär des

Europarats; er wird drei Monate

nach der Hinterlegung

wirksam.

Artikel 13

(1) Jeder Staat kann bei der

Unterzeichnung oder bei der

Hinterlegung seiner Ratifikations-,

Annahme-, Genehmigungs-

oder Beitrittsurkunde

einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete

bezeichnen, auf die dieses

Übereinkommen anzuwenden

ist.

(2) Jeder Staat kann bei der

Hinterlegung seiner Ratifikations-,

Annahme-, Genehmigungs-

oder Beitrittsurkunde oder

jederzeit danach durch eine an

den Generalsekretär des Europarats

gerichtete Erklärung dieses

Übereinkommen auf jedes

weitere in der Erklärung bezeichnete

Hoheitsgebiet ausdehnen,

dessen internationale Beziehungen

er wahrnimmt oder

für das er Vereinbarungen

treffen kann.

(3) Jede nach Absatz 2 abgegebene

Erklärung kann für jedes

darin bezeichnete Hoheitsgebiet

gemäß Artikel 15 zurückgenommen

werden.

Artikel 14

(1) Jeder Staat kann bei der

Unterzeichnung, bei der Hinterlegung

seiner Ratifikations-, Annahme-,

Genehmigungs- oder

Beitrittsurkunde oder bei der

Abgabe einer Erklärung nach

Artikel 13 Absatz 2 höchstens

drei Vorbehalte zu den Bestim-

mungen der Artikel 2 bis 10

machen.

Vorbehalte allgemeiner Art

sind nicht zulässig; jeder Vorbehalt

darf sich nur auf eine

Bestimmung beziehen.

(2) Jeder Vorbehalt ist fünf

Jahre lang wirksam, gerechnet

vom Inkrafttreten dieses Übereinkommens

für die betreffende

Vertragspartei. Er kann durch

eine vor Ablauf dieser Zeit an

den Generalsekretär des Europarats

gerichtete Erklärung für jeweils

fünf Jahre erneuert

werden.

(3) Jede Vertragspartei kann

einen von ihr nach den Absätzen

1 und 2 gemachten Vorbehalt

durch eine an den Generalsekretär

des Europarats

gerichtete Erklärung ganz oder

teilweise zurücknehmen; die Erklärung

wird mit ihrem Eingang

wirksam.

Artikel 15

(1) Jede Vertragspartei kann

dieses Übereinkommen durch

eine an den Generalsekretär des

Europarats gerichtete Notifikation

für sich kündigen.

(2) Die Kündigung wird sechs

Monate nach Eingang der Notifikation

beim Generalsekretär

wirksam.

Artikel 16

Der Generalsekretär des

Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten

des Rates und jedem

Staat, der diesem Übereinkommen

beigetreten ist,

a) jede Unterzeichnung;

b) jede Hinterlegung einer

Ratifikations-, Annahme-,

Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;

c) jeden Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieses Übereinkommens

nach seinem

Artikel 11;

d) jede nach Artikel 1 eingegangene

Notifikation;

e) jede nach Artikel 13 Absätze

2 und 3 eingegangene

Erklärung;

f) jeden Vorbehalt nach Artikel

14 Absatz 1;

g) jede Erneuerung eines Vorbehalts

nach Artikel 14

Absatz 2;

h) jede Zurücknahme eines

Vorbehalts nach Artikel

14 Absatz 3;

i) jede nach Artikel 15 eingegangene

Notifikation

und den Zeitpunkt, in

dem die Kündigung wirksam

wird.

Zu Urkund dessen haben die

hierzu gehörig befugten Unterzeichneten

dieses Übereinkommen

unterschrieben.

Geschehen zu Straßburg am

15. Oktober 1975 in englischer

und französischer Sprache, wobei

jeder Wortlaut gleichermaßen

verbindlich ist, in einer Urschrift,

die im Archiv des Europarats

hinterlegt wird. Der

Generalsekretär des Europarats

übermittelt allen Unterzeichnerstaaten

und allen beitretenden

Staaten beglaubigte Abschriften.

VORBEHALT DER REPUBLIK ÖSTERREICH ZU ARTIKEL 9 DES ÜBEREINKOMMENS

(Übersetzung)

„Die Republik Österreich behält sich gemäß

Artikel 14 Absatz 1 des Übereinkommens das

Recht vor, dem unehelichen Kind nicht nach Artikel

9 des Übereinkommens ein dem Erbrecht des

ehelichen Kindes gleiches Erbrecht zum Nachlaß

seines Vaters und der Verwandten seines Vaters

zuzuerkennen."

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 28. Mai 1980 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt; das Übereinkommen

tritt gemäß seinem Art. 11 Abs. 3 am 29. August 1980 für Österreich in Kraft.

Nach eingelangten Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarates sind außer Österreich

Dänemark (ausgenommen Färöer-Inseln und Grönland), Norwegen, Schweden, Schweiz und Zypern

Vertragsparteien des Übereinkommens.

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