313. Europäisches Übereinkommen über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder samt Vorbehalt Österreichs
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Vorbehalt Österreichs wird genehmigt.
(Übersetzung)
Die Mitgliedstaaten des Europarats,
die dieses Übereinkommen
unterzeichnen, —
in der Erwägung, daß es das
Ziel des Europarats ist, eine engere
Verbindung zwischen seinen
Mitgliedern herzustellen, insbesondere
durch die Annahme gemeinsamer
Vorschriften auf dem
Gebiet des Rechts;
im Hinblick darauf, daß sich
zahlreiche Mitgliedstaaten bemüht
haben oder bemühen, die
Rechtsstellung der unehelichen
Kinder zu verbessern, indem sie
die Unterschiede in der Rechtsstellung
der unehelichen und der
ehelichen Kinder verringern,
welche die unehelichen Kinder
rechtlich und sozial benachteiligen;
in der Erwägung, daß die
Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten
auf diesem Gebiet noch
sehr unterschiedlich sind;
in der Überzeugung, daß die
Lage der unehelichen Kinder
verbessert werden muß und daß
die Aufstellung bestimmter gemeinsamer
Vorschriften über
ihre Rechtsstellung die Verwirklichung
dieses Zieles fördern
und zugleich zu einer Harmonisierung
der Rechtsordnungen
der Mitgliedstaaten auf diesem
Gebiet beitragen würde;
jedoch in der Erwägung, daß
den Staaten, die sich nicht in der
Lage sehen, bestimmte Vorschriften
dieses Übereinkommens
sofort anzunehmen, ein
stufenweises Vorgehen ermöglicht
werden muß, —
haben folgendes vereinbart
Artikel 1
Jede Vertragspartei verpflichtet
sich, die Übereinstimmung
ihrer Rechtsvorschriften mit
diesem Übereinkommen sicherzustellen
und dem Generalsekretär
des Europarats die zu diesem
Zweck getroffenen Maßnahmen
zu notifizieren.
Artikel 2
Die mütterliche Abstammung
jedes unehelichen Kindes wird
allein durch die Geburt des Kindes
begründet.
Artikel 3
Die väterliche Abstammung
jedes unehelichen Kindes kann
durch freiwillige Anerkennung
oder durch gerichtliche Entscheidung
festgestellt oder begründet
werden.
Artikel 4
Die freiwillige Anerkennung
der Vaterschaft kann Gegenstand
eines Widerspruchs oder
einer Anfechtung, sofern diese
Verfahren im innerstaatlichen
Recht vorgesehen sind, nur dann
sein, wenn die Person, die das
Kind anerkennen will oder anerkannt
hat, biologisch nicht sein
Vater ist.
Artikel 5
In gerichtlichen Verfahren, die
sich auf die väterliche Abstammung
beziehen, sind die wissenschaftlichen
Beweismittel zuzulassen,
durch welche die Vaterschaft
nachgewiesen oder ausgeschlossen
werden kann.
Artikel 6
(1) Der Vater und die Mutter
eines unehelichen Kindes haben
diesem Kind gegenüber die
gleiche Unterhaltspflicht wie
gegenüber einem ehelichen Kind.
(2) Obliegt die Unterhaltspflicht
gegenüber einem ehelichen
Kind bestimmten Mitgliedern
der Familie des Vaters oder
der Mutter, so besteht diese
Pflicht auch gegenüber einem unehelichen
Kind.
Artikel 7
(1) Ist die Abstammung eines
unehelichen Kindes hinsichtlich
beider Eltern begründet, so kann
die elterliche Gewalt nicht kraft
Gesetzes dem Vater allein zuerkannt
werden.
(2) Die elterliche Gewalt muß
übertragen werden können; in
welchen Fällen sie übertragen
werden kann, bestimmt das
innerstaatliche Recht.
Artikel 8
Hat der Vater oder die Mutter
eines unehelichen Kindes
nicht die elterliche Gewalt oder
die Obhut über das Kind, so
kann dieser Elternteil in geeigneten
Fällen ein Besuchsrecht erhalten.
Artikel 9
Ein uneheliches Kind hat die
gleichen Rechte am Nachlaß
seines Vaters und seiner Mutter
und an dem der Mitglieder ihrer
Familien, wie wenn es ehelich
wäre.
Artikel 10
Durch die Eheschließung
zwischen dem Vater und der
Mutter eines unehelichen Kindes
erhält dieses die Rechtsstellung
eines ehelichen Kindes.
Artikel 11
(1) Dieses Übereinkommen
liegt für die Mitgliedstaaten des
Europarats zur Unterzeichnung
auf. Es bedarf der Ratifikation,
der Annahme oder der Genehmigung.
Die Ratifikations-, Annahme-
oder Genehmigungsurkunden
werden beim Generalsekretär
des Europarats hinterlegt.
(2) Das Übereinkommen tritt
drei Monate nach Hinterlegung
der dritten Ratifikations-, Annahme-
oder Genehmigungsurkunde
in Kraft.
(3) Für jeden Unterzeichnerstaat,
der das Übereinkommen
später ratifiziert, annimmt oder
genehmigt, tritt es drei Monate
nach Hinterlegung seiner Ratifikations-,
Annahme- oder Genehmigungsurkunde
in Kraft.
Artikel 12
(1) Nach Inkrafttreten dieses
Übereinkommens kann das
Ministerkomitee des Europarats
jeden Nichtmitgliedstaat des
Rates einladen, dem Übereinkommen
beizutreten.
(2) Der Beitritt erfolgt durch
Hinterlegung einer Beitrittsurkunde
beim Generalsekretär des
Europarats; er wird drei Monate
nach der Hinterlegung
wirksam.
Artikel 13
(1) Jeder Staat kann bei der
Unterzeichnung oder bei der
Hinterlegung seiner Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs-
oder Beitrittsurkunde
einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete
bezeichnen, auf die dieses
Übereinkommen anzuwenden
ist.
(2) Jeder Staat kann bei der
Hinterlegung seiner Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs-
oder Beitrittsurkunde oder
jederzeit danach durch eine an
den Generalsekretär des Europarats
gerichtete Erklärung dieses
Übereinkommen auf jedes
weitere in der Erklärung bezeichnete
Hoheitsgebiet ausdehnen,
dessen internationale Beziehungen
er wahrnimmt oder
für das er Vereinbarungen
treffen kann.
(3) Jede nach Absatz 2 abgegebene
Erklärung kann für jedes
darin bezeichnete Hoheitsgebiet
gemäß Artikel 15 zurückgenommen
werden.
Artikel 14
(1) Jeder Staat kann bei der
Unterzeichnung, bei der Hinterlegung
seiner Ratifikations-, Annahme-,
Genehmigungs- oder
Beitrittsurkunde oder bei der
Abgabe einer Erklärung nach
Artikel 13 Absatz 2 höchstens
drei Vorbehalte zu den Bestim-
mungen der Artikel 2 bis 10
machen.
Vorbehalte allgemeiner Art
sind nicht zulässig; jeder Vorbehalt
darf sich nur auf eine
Bestimmung beziehen.
(2) Jeder Vorbehalt ist fünf
Jahre lang wirksam, gerechnet
vom Inkrafttreten dieses Übereinkommens
für die betreffende
Vertragspartei. Er kann durch
eine vor Ablauf dieser Zeit an
den Generalsekretär des Europarats
gerichtete Erklärung für jeweils
fünf Jahre erneuert
werden.
(3) Jede Vertragspartei kann
einen von ihr nach den Absätzen
1 und 2 gemachten Vorbehalt
durch eine an den Generalsekretär
des Europarats
gerichtete Erklärung ganz oder
teilweise zurücknehmen; die Erklärung
wird mit ihrem Eingang
wirksam.
Artikel 15
(1) Jede Vertragspartei kann
dieses Übereinkommen durch
eine an den Generalsekretär des
Europarats gerichtete Notifikation
für sich kündigen.
(2) Die Kündigung wird sechs
Monate nach Eingang der Notifikation
beim Generalsekretär
wirksam.
Artikel 16
Der Generalsekretär des
Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten
des Rates und jedem
Staat, der diesem Übereinkommen
beigetreten ist,
a) jede Unterzeichnung;
b) jede Hinterlegung einer
Ratifikations-, Annahme-,
Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
c) jeden Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Übereinkommens
nach seinem
Artikel 11;
d) jede nach Artikel 1 eingegangene
Notifikation;
e) jede nach Artikel 13 Absätze
2 und 3 eingegangene
Erklärung;
f) jeden Vorbehalt nach Artikel
14 Absatz 1;
g) jede Erneuerung eines Vorbehalts
nach Artikel 14
Absatz 2;
h) jede Zurücknahme eines
Vorbehalts nach Artikel
14 Absatz 3;
i) jede nach Artikel 15 eingegangene
Notifikation
und den Zeitpunkt, in
dem die Kündigung wirksam
wird.
Zu Urkund dessen haben die
hierzu gehörig befugten Unterzeichneten
dieses Übereinkommen
unterschrieben.
Geschehen zu Straßburg am
15. Oktober 1975 in englischer
und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist, in einer Urschrift,
die im Archiv des Europarats
hinterlegt wird. Der
Generalsekretär des Europarats
übermittelt allen Unterzeichnerstaaten
und allen beitretenden
Staaten beglaubigte Abschriften.
VORBEHALT DER REPUBLIK ÖSTERREICH ZU ARTIKEL 9 DES ÜBEREINKOMMENS
(Übersetzung)
„Die Republik Österreich behält sich gemäß
Artikel 14 Absatz 1 des Übereinkommens das
Recht vor, dem unehelichen Kind nicht nach Artikel
9 des Übereinkommens ein dem Erbrecht des
ehelichen Kindes gleiches Erbrecht zum Nachlaß
seines Vaters und der Verwandten seines Vaters
zuzuerkennen."
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 28. Mai 1980 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt; das Übereinkommen
tritt gemäß seinem Art. 11 Abs. 3 am 29. August 1980 für Österreich in Kraft.
Nach eingelangten Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarates sind außer Österreich
Dänemark (ausgenommen Färöer-Inseln und Grönland), Norwegen, Schweden, Schweiz und Zypern
Vertragsparteien des Übereinkommens.