313. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 126 Leonfeldener Straße im Bereich der Marktgemeinde Hellmonsödt
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBL Nr. 286, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975
und 294/1978 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der
B 126 Leonfeldener Straße wird im Bereich der
Marktgemeinde Hellmonsödt wie folgt bestimmt
Die B 126 Leonfeldener Straße wird von
km 13,70 bis km 13,83 auf die bereits fertiggestellte
und verkehrsübergebene Straßentrasse
über die neue Steinbruchbrücke umgelegt.
Gleichzeitig wird der durch die Umlegung für
den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordene
Straßenteil als Bundesstraße aufgelassen.
Im einzelnen ist der Verlauf des neu hergestellten
(rot ausgewiesenen) sowie des aufgelassenen
(gelb ausgewiesenen) Straßenabschnittes
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Oberösterreichischen
Landesregierung sowie bei der Marktgemeinde
Hellmonsödt aufliegenden Planunterlagen (Katastermaßstab
1 : 2880) zu ersehen.