313. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 193 Faschina Straße im Bereich der Gemeinde Au
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 193
Faschina Straße wird im Bereich der Gemeinde
Au wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse verläßt
bei km 40,351 den Bestand, überbrückt zirka
16 m unterhalb der bestehenden Straße die
Bregenzerach und bindet bei km 40,770 in die
B 200 Bregenzerwald Straße ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Vorarlberger Landesregierung
sowie bei der Gemeinde Au aufliegenden
Planunterlageri (Maßstab 1 : 500) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.