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313. Bundesgesetz: Heeresgebührengesetz-Novelle 1976

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 313. Bundesgesetz: Heeresgebührengesetz-Novelle 1976

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Heeresgebührengesetz, BGBl. Nr. 152/

1956, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 140/1957, 116/1962, 185/1966, 12/1967, 272/

1969, 272/1971, 221/1972 und 413/1974 wird wie

folgt geändert

1. Der zweite Satz des § 2 Abs. 2 hat zu lauten

„Die anderen Wehrpflichtigen führen die Dienstgradbezeichnung

,Wehrmann'."

2. Dem § 2 ist folgender neuer Abs. 4 anzufügen

„(4) Die in den Abs. 1 bis 3 geregelten Dienstgradbezeichnungen

sind gesetzlich geschützt."

3. § 3 hat zu lauten

„Umfang der Ansprüche

§ 3. Die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz

umfassen

a) Barbezüge (§§ 4 bis 7 a),

b) Sachbezüge (§§ 8 bis 12 a),

c) Leistungen bei Erkrankung oder Verletzung

sowie im Falle des Ablebens von Wehrpflichtigen

(§§ 13 bis 17 a),

d) Familienunterhalt und Mietzinsbeihilfe

(§§ 18 bis 26),

e) Entschädigungen (§ 27)."

4. § 4 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Den Wehrpflichtigen gebührt vom Tag

ihres Dienstantrittes an für jeden in die Dienstzeit

einzurechnenden Tag des Präsenzdienstes ein

Taggeld, das für Wehrmänner, Chargen und

Unteroffiziere 30 S täglich, für Offiziere 60 S täglich

beträgt."

5. § 4 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Wehrpflichtige, die einen außerordentlichen

Präsenzdienst gemäß § 28 Abs. 5 lit. b

oder c des Wehrgesetzes in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 272/1971 leisten, gebührt

ein Taggeld von 70 S täglich."

6. § 4 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Für die Tage, an denen ein Wehrpflichtiger

nach § 2 Abs. 1 lit. a, b oder c des Wehrgesetzes

eingesetzt ist, gebührt ihm ein erhöhtes Taggeld;

dieses beträgt für Wehrpflichtige, die ein Taggeld

nach Abs. 1 erhalten, bei Wehrmännern,

Chargen und Unteroffizieren 45 S täglich, bei

Offizieren 90 S täglich und für Wehrpflichtige, die

ein Taggeld nach Abs. 2 erhalten, 100 S täglich."

7. § 6 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Die im Abs. 3 genannte Prämie ist dem

Wehrpflichtigen monatlich im nachhinein am

1. jeden Monats für den vorangegangenen Monat

oder für Teile dieses Monats, für den letzten

Monat eines im Abs. 3 genannten Präsenzdienstes

oder für Teile dieses Monats aber am Tage der

Entlassung aus dem Präsenzdienst auszuzahlen.

Tritt der Wehrpflichtige unmittelbar vor seiner

Entlassung aus dem Präsenzdienst eine Dienstfreistellung

an, so ist ihm die für den letzten

Monat des Präsenzdienstes oder für Teile dieses

Monats gebührende Prämie am Tage vor dem

Antritt der Dienstfreistellung auszuzahlen. Fällt

ein Auszahlungstag auf einen Samstag, Sonntag

oder Feiertag, so ist die Prämie an jenem Tage

auszuzahlen, der diesem Auszahlungstag unmittelbar

vorangeht und nicht selbst ein Samstag, Sonntag

oder Feiertag ist."

8. § 7 a hat zu lauten

„Fahrtkostenvergütung

§ 7 a. (1) Wehrpflichtige, die Präsenzdienst leisten,

Wehrpflichtige der Reserve sowie die im

§ 33 Abs. 5 lit. a bis c des Wehrgesetzes angeführten

Personen haben nach Maßgabe der folgenden

Absätze Anspruch auf Fahrtkostenvergütung.

(2) Wehrpflichtige, die Präsenzdienst leisten,

haben Anspruch auf Vergütung der notwendigen

Fahrtkosten, die ihnen

a) bei Antritt des Präsenzdienstes durch die

Fahrt auf der Strecke zwischen der Wohnung

oder Arbeitsstelle im Inland, sofern

aber diese im Ausland gelegen sind, zwischen

der Staatsgrenze und der militärischen

Dienststelle, zu der der Wehrpflichtige einberufen

ist,

b) bei der Entlassung aus dem Präsenzdienst

oder bei Antritt einer Dienstfreistellung

nach § 39 des Wehrgesetzes unmittelbar

vor der Entlassung aus dem Präsenzdienst

durch die Fahrt auf der in der lit. a genannten

Strecke,

c) bei Antritt und Beendigung einer anderen

als der in lit. b umschriebenen Dienstfreistellung

nach § 39 des Wehrgesetzes, durch

die Hin- und Rückfahrt auf der in der

lit. a genannten Strecke,

d) monatlich einmal während des Grundwehrdienstes

oder des freiwillig verlängerten

Grundwehrdienstes durch eine Hin- und

Rückfahrt auf der in der lit. a genannten

Strecke, sofern im selben Monat nicht lit. b

oder c anzuwenden ist und es die jeweiligen

militärischen Erfordernisse sonst zulassen,

daß der Wehrpflichtige seine militärische

Dienststelle verläßt,

e) bei der Inanspruchnahme der beruflichen

Bildung (§ 28 c des Wehrgesetzes) durch die

Hin- und Rückfahrten auf der Strecke zwischen

der Wohnung oder Arbeitsstelle im

Inland, sofern aber diese im Ausland gelegen

sind, zwischen der Staatsgrenze und

dem Orte der beruflichen Bildung oder

zwischen der militärischen Dienststelle, bei

der der Wehrpflichtige Präsenzdienst leistet,

und dem Orte der beruflichen Bildung

erwachsen.

(3) Wehrpflichtige der Reserve haben Anspruch

auf Vergütung der notwendigen Fahrtkosten, die

ihnen

a) bei der Übernahme oder Rückgabe von

Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen

(§ 33 des Wehrgesetzes) durch die Hin-

und Rückfahrt auf der Strecke zwischen

der Wohnung oder Arbeitsstelle im Inland,

sofern aber diese im Ausland gelegen sind,

zwischen der Staatsgrenze und dem Ort,

an dem die Übernahme oder Rückgabe der

Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände

zu erfolgen hat,

b) bei der Inanspruchnahme der beruflichen

Bildung durch die Hin- und Rückfahrten

auf der Strecke zwischen der Wohnung oder

Arbeitsstelle im Inland, sofern aber diese im

Ausland gelegen sind, zwischen der Staatsgrenze

und dem Orte der beruflichen Bildung

erwachsen.

(4) Die im § 33 Abs. 5 lit. a bis c des Wehrgesetzes

genannten Personen haben Anspruch auf

Vergütung der notwendigen Fahrtkosten, die

ihnen anläßlich der Rückgabe der Bekleidungs-

und Ausrüstungsgegenstände auf der im Abs. 3

lit. a genannten Strecke erwachsen.

(5) Notwendige Fahrtkosten im Sinne der

Abs. 2 bis 4 sind jene Kosten, die bei Benützung

eines Massenbeförderungsmittels unter Bedachtnahme

auf die den Wehrpflichtigen zumutbare

sowie den dienstlichen Erfordernissen entsprechende

Fahrtdauer den geringsten Aufwand verursachen;

§ 6 der Reisegebührenvorschrift 1955,

BGBL Nr. 133, gilt sinngemäß.

(6) Sofern es im Interesse der Einfachheit und

Zweckmäßigkeit gelegen ist, sind den Wehrpflichtigen,

die Präsenzdienst leisten, Fahrscheine (Gutscheine)

für die Benützung des jeweils in Betracht

kommenden Massenbeförderungsmittels (Abs. 5)

zur Verfügung zu stellen. Werden Fahrscheine

(Gutscheine) nicht zur Verfügung gestellt, so sind

die notwendigen Fahrtkosten

a) in den Fällen des Abs. 2 lit. c und d innerhalb

von drei Tagen nach der Rückkehr zu

der militärischen Dienststelle bei dieser

Dienststelle,

b) in den Fällen des Abs. 2 lit. e für jeden

Kalendermonat innerhalb einer Woche nach

Ablauf dieses Monats, spätestens aber innerhalb

einer Woche nach Beendigung der beruflichen

Bildung bei der militärischen

Dienststelle, bei der der Wehrpflichtige Präsenzdienst

leistet, und in den Fällen des

Abs. 3 lit. b innerhalb des genannten Zeitraumes

beim zuständigen Militärkommando

nachzuweisen. Wird der Nachweis innerhalb der

genannten Fristen unterlassen, so erlischt der Anspruch

auf die Fahrtkostenvergütung.

(7) Die Fahrtkostenvergütung ist, sofern nicht

Fahrscheine (Gutscheine) zur Verfügung gestellt

werden,

a) in den Fällen des Abs. 2 lit. a innerhalb

von 30 Tagen nach dem Antritt des Präsenzdienstes,

spätestens aber am Tage der

Entlassung aus diesem,

b) in den Fällen des Abs. 2 lit. b am Tage der

Entlassung aus dem Präsenzdienst oder am

Tage vor dem Antritt der Dienstfreistellung,

c) in den Fällen des Abs. 2 lit. c, d und e

innerhalb von 30 Tagen nach dem Nachweis

der notwendigen Fahrtkosten, spätestens

aber am Tage der Entlassung aus dem

Präsenzdienst,

d) in den Fällen des Abs. 3 lit. a und Abs. 4

innerhalb von 30 Tagen nach Übernahme

oder Rückgabe der Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände,

e) in den Fällen des Abs. 3 lit. b innerhalb

von 30 Tagen nach dem Nachweis der notwendigen

Fahrtkosten,

auszuzahlen."

9. Der zweite Satz des § 12 Abs. 3 hat zu

lauten

„Zur laufenden Ergänzung dieser Gegenstände

erhält der Wehrpflichtige von dem auf den Tag

des Dienstantritts folgenden Monatsersten an bis

zu seiner Außerstandbringung monatlich einen

Betrag von 30 S."

10. Nach dem § 12 ist folgender neuer § 12 a

einzufügen

„Versicherungsaufwand

§ 12 a. Werden Wehrpflichtige im Rahmen

ihres Präsenzdienstes zu einer Verwendung herangezogen,

die bei Beamten einen Anspruch nach

§ 20 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in der geltenden

Fassung auf Ersatz der ihnen aus dieser

dienstlichen Verwendung notwendigerweise erwachsenden

Versicherungskosten begründet, so

sind die aus einer solchen Verwendung für die

Wehrpflichtigen notwendigerweise erwachsenden

Versicherungskosten vom Bund zu tragen."

11. Die §§ 13 bis 16 haben zu lauten

„Ärztliche Betreuung

§ 13. (1) Die ärztliche Überwachung des

Gesundheitszustandes und die ärztliche Behandlung

der Wehrpflichtigen obliegt den Militärärzten.

Diese Ärzte haben auch zu bestimmen, ob

ein Wehrpflichtiger, dem das Wohnen außerhalb

der militärischen Unterkunft nach § 8 Abs. 2

bewilligt ist, im Falle der Erkrankung oder

Verletzung in häuslicher Pflege belassen werden

kann oder zur näheren Feststellung oder zur

Behandlung der Erkrankung beziehungsweise

Verletzung in eine heereseigene Sanitätseinrichtung

oder in eine öffentliche oder private Krankenanstalt

zu überstellen ist.

(2) Militärärzte sind die als Offiziere des militärmedizinischen

Dienstes sowie die auf Grund

eines Vertrages oder auf Grund einer Einberufung

zum ordentlichen oder außerordentlichen

Präsenzdienst beim Bundesheer tätigen Ärzte.

Krankenbehandlung und Anstaltspflege

§ 14. (1) Die Wehrpflichtigen haben für die

im Abs. 4 bestimmte Dauer Anspruch auf unentgeltliche

Krankenbehandlung und Anstaltspflege.

Die Krankenbehandlung umfaßt die notwendige

ärztliche Hilfe durch einen Militärarzt sowie die

Versorgung mit den notwendigen Heilmitteln

und Heilbehelfen. Hat sich der Wehrpflichtige

vor Antritt des Präsenzdieastes in einer ärztlichen

Behandlung befunden, so ist auf diese

bei der Krankenbehandlung Bedacht zu nehmen.

Sofern die Art der Krankheit oder Verletzung

es erfordert, hat an die Stelle der Krankenbehandlung

die Anstaltspflege in einer heereseigenen

Sanitätseinrichtung zu treten.

(2) Kann die notwendige Kränkenbehandlung

oder Anstaltspflege nach Abs. 1 nicht oder

nicht rechtzeitig (z. B. bei Unfällen, plötzlichen

Erkrankungen oder ähnlichen Ereignissen) oder

nicht in vollem Umfang (z. B. mangels erforderlicher

technischer Einrichtungen) erfolgen, so hat

an die Stelle dieser Krankenbehandlung oder

Anstaltspflege die Krankenbehandlung durch

einen anderen Arzt oder die Anstaltspflege in

einer öffentlichen oder, wenn dies nicht möglich

ist, in einer privaten Krankenanstalt zu treten.

Der Wehrpflichtige ist jedoch der im Abs. 1

vorgesehenen Krankenbehandlung oder Anstaltspflege

zuzuführen, sobald sein Gesundheitszustand

die für den Wechsel der Krankenbehandlung

oder Anstaltspflege notwendigen Maßnahmen

zuläßt.

(3) Zum Zwecke der Fortsetzung einer vor

Antritt des Präsenzdienstes begonnenen ärztlichen

Behandlung darf der Wehrpflichtige in

der dienstfreien Zeit einen Arzt seines Vertrauens

in Anspruch nehmen; er hat darüber seiner

militärischen Dienststelle Meldung zu erstatten.

Ansonsten bedarf die Inanspruchnahme einer

anderen als der im Abs. 1 oder Abs. 2 vorgesehenen

Krankenbehandlung oder Anstaltspflege

durch Wehrpflichtige einer Bewilligung ihrer

militärischen Dienststelle; diese hat auf ein vor

ihrer Entscheidung einzuholendes militärärztliches

Gutachten Bedacht zu nehmen. Die Bewilligung

darf für die ärztliche Behandlung einer

Erkrankung oder Verletzung, bei der Lebensgefahr

besteht (z. B. Operation), nicht versagt

werden.

(4) Der Anspruch der Wehrpflichtigen auf

Krankenbehandlung und Anstaltspflege nach

Abs. 1 oder Abs. 2 beginnt mit dem Tage, für

den sie einberufen worden sind, und endet mit

dem Tage der Entlassung aus dem Präsenzdienst.

Wird der Wehrpflichtige vor dem Abschluß

der Krankenbehandlung oder Anstaltspflege nach

Abs. 1 oder Abs. 2 aus dem Präsenzdienst entlassen

und hat er keinen Leistungsanspruch aus

einer gesetzlichen Krankenversicherung, so

bleibt sein Anspruch auf Krankenbehandlung

und Anstaltspflege nach Abs. 1 oder Abs. 2 noch

für deren notwendige Dauer, höchstens jedoch bis

zum Ablauf von acht Wochen nach dem Tage

der Entlassung aus dem Präsenzdienst, aufrecht.

Zahnbehandlung und Zahnersatz

§ 15. (1) Die Wehrpflichtigen haben nach

Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anspruch

auf Zahnbehandlung und Zahnersatz.

(2) Der Anspruch auf Zahnbehandlung umfaßt

die während des Präsenzdienstes notwendige

chirurgische und konservierende Zahnbehandlung,

ferner Kieferregulierungen, soweit sie zur Verhütung

von schweren Gesundheitsschädigungen

oder zur Beseitigung von berufsstörenden Verunstaltungen

notwendig sind. Zahnersatz gebührt

insoweit, als er zur Verhütung von schweren Gesundheitsschädigungen

oder zur Beseitigung von

berufsstörenden Verunstaltungen notwendig ist.

(3) Die Leistungen nach Abs. 2 sind durch

Militärärzte oder, soweit Dentisten zur Erbringung

von Leistungen der im Abs. 2 umschriebenen

Art nach dem Dentistengesetz, BGBl.

Nr. 90/1949, befugt sind, auch durch Dentisten

zu erbringen, die auf Grund eines Vertrages

oder auf Grund einer Einberufung zum ordentlichen

oder außerordentlichen Präsenzdienst beim

Bundesheer tätig sind.

(4) Können die Leistungen nach Abs. 2 durch

den im Abs. 3 bezeichneten Personenkreis nicht

oder nicht rechtzeitig (z. B. bei Unfällen, plötzlichen

Erkrankungen oder ähnlichen Ereignissen)

oder nicht in vollem Umfang (z. B. mangels

erforderlicher technischer Einrichtungen) erbracht

werden, so tritt an die Stelle der Erbringung

der Leistungen nach Abs. 2 durch den im Abs. 3

genannten Personenkreis die Erbringung dieser

Leistungen durch einen anderen Arzt oder Dentisten.

(5) Hinsichtlich der Fortsetzung einer vor

Antritt des Präsenzdienstes begonnenen Zahnbehandlung

gilt § 14 Abs. 3 erster Satz, hinsichtlich

der Dauer des Anspruches auf Zahnbehandlung

und Zahnersatz § 14 Abs. 4 sinngemäß.

Kostenregelung

§ 16. (1) In den Fällen des § 14 Abs. 2 trägt

der Bund für die Anstaltspflege in einer öffentlichen

Krankenanstalt die in der allgemeinen

Gebührenklasse anfallenden Kosten, für die Anstaltspflege

in einer privaten Krankenanstalt

sowie für die Krankenbehandlung die tatsächlich

erwachsenen Kosten. In den Fällen des § 15

Abs. 4 trägt der Bund die tatsächlich erwachsenen

Kosten für Zahnbehandlung und Zahnersatz.

Die Kosten für Heilbehelfe trägt der Bund bis

zur Höhe der für die Versicherungsanstalt öffentlich

Bediensteter geltenden Kostensätze.

(2) Die Kosten, die einem Wehrpflichtigen

durch die Fortsetzung einer vor Antritt des

Präsenzdienstes begonnenen ärztlichen Behandlung

durch einen Arzt seines Vertrauens erwachsen

(§ 14 Abs. 3 erster Satz und § 15 Abs. 5),

sind ihm vom Bund bis zur Höhe der für die

Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter geltenden

Kostensätze zu ersetzen.

(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 und des

Abs. 2 gelten nicht, wenn der Wehrpflichtige

die Krankenbehandlung oder Anstaltspflege, für

die nach Abs. 1 oder Abs. 2 Kosten zu tragen

oder zu ersetzen wären, während der Zeit einer

Dienstfreistellung nach § 39 des Wehrgesetzes

in Anspruch nimmt und zu dieser Zeit in der

Allgemeinen Sozialversicherung oder in einer der

im § 2 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 23/1974

genannten Sonderversicherungen krankenversichert

ist."

12. Der bisherige § 17 hat tu entfallen; der

bisherige § 17 a erhält die Bezeichnung § 17.

13. Nach dem § 17 ist folgender neuer § 17 a

einzufügen

„Ersatzansprüche

§ 17 a. (1) Hat der Bund infolge eines Ereignisses,

das die Gesundheitsschädigung oder den

Tod eines Wehrpflichtigen bewirkt hat, Leistungen

nach § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 1 bis 3

erbracht oder Kosten nach § 16 oder § 17 getragen

und stehen dem Wehrpflichtigen oder den

Rechtsnachfolgern des Wehrpflichtigen auf Grund

dieses Ereignisses Schadenersatzansprüche gegen

einen Dritten zu, so gehen diese Ansprüche bis

zur Höhe des dem Bund erwachsenen Aufwandes

auf den Bund über.

(2) Hat der Bund dem Geschädigten durch

Erbringung von Leistungen nach § 14 Abs. 1

oder § 15 Abs. 1 bis 3 oder durch Kostentragung

nach § 16 oder § 17 einen Schaden

ersetzt, den der Geschädigte ansonsten nach dem

Amtshaftungsgesetz gegen den Bund hätte geltend

machen können, so kann der Bund von

den Personen, die als seine Organe gehandelt

und die Rechtsverletzung vorsätzlich oder grob

fahrlässig verübt oder verursacht haben, innerhalb

von drei Jahren ab Eintritt des Ereignisses

Rückersatz begehren. In diesem Falle sind die

Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes über

den Rückersatz mit Ausnahme des § 3 Abs. 1,

des § 6 Abs. 2 und des § 10 Abs. 1 und 2 sinngemäß

anzuwenden.

(3) Der nach Abs. 1 oder 2 zu ersetzende

Aufwand ist, soweit er Krankentransporte mit

heereseigenen Kraftfahrzeugen und Leistungen

nach diesem Bundesgesetz in heereseigenen Sanitätseinrichtungen

betrifft, nach dem Durchschnitt

der für solche Aufwendungen erwachsenden

Kosten zu berechnen. Diese Durchschnittskosten

sind vom Bundesminister für Landesverteidigung

durch Verordnung festzustellen."

14. § 28 b hat zu lauten

„Auszahlung bei Einsätzen und einsatzähnlichen

Übungen

§ 28 b. Während eines Einsatzes nach § 2

des Wehrgesetzes sowie während einsatzähnlicher

Übungen ist die Auszahlung der nach dem II.,

III. und VI. Abschnitt dieses Bundesgesetzes

gebührenden Beträge, die militärischen Dienststellen

obliegt, insoweit abweichend von den in

den genannten Abschnitten festgelegten Auszahlungsfristen

und Auszahlungsterminen durchzuführen,

als dies die jeweiligen militärischen

Rücksichten erfordern."

Der bisherige § 28 b erhält die Bezeichnung

§ 28 c.

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober

1976 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist hinsichtlich

1. des Art. I Z. 10 der Bundesminister für

Landesverteidigung im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Finanzen,

2. des Art. I Z. 13 soweit diese Bestimmungen

§ 17 a Abs. 1 und 2 betreffen, der Bundesminister

für Justiz,

3. der übrigen Bestimmungen der Bundesminister

für Landesverteidigung, und zwar

soweit hiebei der Wirkungsbereich anderer

Bundesminister berührt wird, im Einvernehmen

mit diesen

betraut.

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