313. Bundesgesetz: Heeresgebührengesetz-Novelle 1976
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Heeresgebührengesetz, BGBl. Nr. 152/
1956, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 140/1957, 116/1962, 185/1966, 12/1967, 272/
1969, 272/1971, 221/1972 und 413/1974 wird wie
folgt geändert
1. Der zweite Satz des § 2 Abs. 2 hat zu lauten
„Die anderen Wehrpflichtigen führen die Dienstgradbezeichnung
,Wehrmann'."
2. Dem § 2 ist folgender neuer Abs. 4 anzufügen
„(4) Die in den Abs. 1 bis 3 geregelten Dienstgradbezeichnungen
sind gesetzlich geschützt."
3. § 3 hat zu lauten
„Umfang der Ansprüche
§ 3. Die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz
umfassen
a) Barbezüge (§§ 4 bis 7 a),
b) Sachbezüge (§§ 8 bis 12 a),
c) Leistungen bei Erkrankung oder Verletzung
sowie im Falle des Ablebens von Wehrpflichtigen
(§§ 13 bis 17 a),
d) Familienunterhalt und Mietzinsbeihilfe
(§§ 18 bis 26),
e) Entschädigungen (§ 27)."
4. § 4 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Den Wehrpflichtigen gebührt vom Tag
ihres Dienstantrittes an für jeden in die Dienstzeit
einzurechnenden Tag des Präsenzdienstes ein
Taggeld, das für Wehrmänner, Chargen und
Unteroffiziere 30 S täglich, für Offiziere 60 S täglich
beträgt."
5. § 4 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Wehrpflichtige, die einen außerordentlichen
Präsenzdienst gemäß § 28 Abs. 5 lit. b
oder c des Wehrgesetzes in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 272/1971 leisten, gebührt
ein Taggeld von 70 S täglich."
6. § 4 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Für die Tage, an denen ein Wehrpflichtiger
nach § 2 Abs. 1 lit. a, b oder c des Wehrgesetzes
eingesetzt ist, gebührt ihm ein erhöhtes Taggeld;
dieses beträgt für Wehrpflichtige, die ein Taggeld
nach Abs. 1 erhalten, bei Wehrmännern,
Chargen und Unteroffizieren 45 S täglich, bei
Offizieren 90 S täglich und für Wehrpflichtige, die
ein Taggeld nach Abs. 2 erhalten, 100 S täglich."
7. § 6 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Die im Abs. 3 genannte Prämie ist dem
Wehrpflichtigen monatlich im nachhinein am
1. jeden Monats für den vorangegangenen Monat
oder für Teile dieses Monats, für den letzten
Monat eines im Abs. 3 genannten Präsenzdienstes
oder für Teile dieses Monats aber am Tage der
Entlassung aus dem Präsenzdienst auszuzahlen.
Tritt der Wehrpflichtige unmittelbar vor seiner
Entlassung aus dem Präsenzdienst eine Dienstfreistellung
an, so ist ihm die für den letzten
Monat des Präsenzdienstes oder für Teile dieses
Monats gebührende Prämie am Tage vor dem
Antritt der Dienstfreistellung auszuzahlen. Fällt
ein Auszahlungstag auf einen Samstag, Sonntag
oder Feiertag, so ist die Prämie an jenem Tage
auszuzahlen, der diesem Auszahlungstag unmittelbar
vorangeht und nicht selbst ein Samstag, Sonntag
oder Feiertag ist."
8. § 7 a hat zu lauten
„Fahrtkostenvergütung
§ 7 a. (1) Wehrpflichtige, die Präsenzdienst leisten,
Wehrpflichtige der Reserve sowie die im
§ 33 Abs. 5 lit. a bis c des Wehrgesetzes angeführten
Personen haben nach Maßgabe der folgenden
Absätze Anspruch auf Fahrtkostenvergütung.
(2) Wehrpflichtige, die Präsenzdienst leisten,
haben Anspruch auf Vergütung der notwendigen
Fahrtkosten, die ihnen
a) bei Antritt des Präsenzdienstes durch die
Fahrt auf der Strecke zwischen der Wohnung
oder Arbeitsstelle im Inland, sofern
aber diese im Ausland gelegen sind, zwischen
der Staatsgrenze und der militärischen
Dienststelle, zu der der Wehrpflichtige einberufen
ist,
b) bei der Entlassung aus dem Präsenzdienst
oder bei Antritt einer Dienstfreistellung
nach § 39 des Wehrgesetzes unmittelbar
vor der Entlassung aus dem Präsenzdienst
durch die Fahrt auf der in der lit. a genannten
Strecke,
c) bei Antritt und Beendigung einer anderen
als der in lit. b umschriebenen Dienstfreistellung
nach § 39 des Wehrgesetzes, durch
die Hin- und Rückfahrt auf der in der
lit. a genannten Strecke,
d) monatlich einmal während des Grundwehrdienstes
oder des freiwillig verlängerten
Grundwehrdienstes durch eine Hin- und
Rückfahrt auf der in der lit. a genannten
Strecke, sofern im selben Monat nicht lit. b
oder c anzuwenden ist und es die jeweiligen
militärischen Erfordernisse sonst zulassen,
daß der Wehrpflichtige seine militärische
Dienststelle verläßt,
e) bei der Inanspruchnahme der beruflichen
Bildung (§ 28 c des Wehrgesetzes) durch die
Hin- und Rückfahrten auf der Strecke zwischen
der Wohnung oder Arbeitsstelle im
Inland, sofern aber diese im Ausland gelegen
sind, zwischen der Staatsgrenze und
dem Orte der beruflichen Bildung oder
zwischen der militärischen Dienststelle, bei
der der Wehrpflichtige Präsenzdienst leistet,
und dem Orte der beruflichen Bildung
erwachsen.
(3) Wehrpflichtige der Reserve haben Anspruch
auf Vergütung der notwendigen Fahrtkosten, die
ihnen
a) bei der Übernahme oder Rückgabe von
Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen
(§ 33 des Wehrgesetzes) durch die Hin-
und Rückfahrt auf der Strecke zwischen
der Wohnung oder Arbeitsstelle im Inland,
sofern aber diese im Ausland gelegen sind,
zwischen der Staatsgrenze und dem Ort,
an dem die Übernahme oder Rückgabe der
Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände
zu erfolgen hat,
b) bei der Inanspruchnahme der beruflichen
Bildung durch die Hin- und Rückfahrten
auf der Strecke zwischen der Wohnung oder
Arbeitsstelle im Inland, sofern aber diese im
Ausland gelegen sind, zwischen der Staatsgrenze
und dem Orte der beruflichen Bildung
erwachsen.
(4) Die im § 33 Abs. 5 lit. a bis c des Wehrgesetzes
genannten Personen haben Anspruch auf
Vergütung der notwendigen Fahrtkosten, die
ihnen anläßlich der Rückgabe der Bekleidungs-
und Ausrüstungsgegenstände auf der im Abs. 3
lit. a genannten Strecke erwachsen.
(5) Notwendige Fahrtkosten im Sinne der
Abs. 2 bis 4 sind jene Kosten, die bei Benützung
eines Massenbeförderungsmittels unter Bedachtnahme
auf die den Wehrpflichtigen zumutbare
sowie den dienstlichen Erfordernissen entsprechende
Fahrtdauer den geringsten Aufwand verursachen;
§ 6 der Reisegebührenvorschrift 1955,
BGBL Nr. 133, gilt sinngemäß.
(6) Sofern es im Interesse der Einfachheit und
Zweckmäßigkeit gelegen ist, sind den Wehrpflichtigen,
die Präsenzdienst leisten, Fahrscheine (Gutscheine)
für die Benützung des jeweils in Betracht
kommenden Massenbeförderungsmittels (Abs. 5)
zur Verfügung zu stellen. Werden Fahrscheine
(Gutscheine) nicht zur Verfügung gestellt, so sind
die notwendigen Fahrtkosten
a) in den Fällen des Abs. 2 lit. c und d innerhalb
von drei Tagen nach der Rückkehr zu
der militärischen Dienststelle bei dieser
Dienststelle,
b) in den Fällen des Abs. 2 lit. e für jeden
Kalendermonat innerhalb einer Woche nach
Ablauf dieses Monats, spätestens aber innerhalb
einer Woche nach Beendigung der beruflichen
Bildung bei der militärischen
Dienststelle, bei der der Wehrpflichtige Präsenzdienst
leistet, und in den Fällen des
Abs. 3 lit. b innerhalb des genannten Zeitraumes
beim zuständigen Militärkommando
nachzuweisen. Wird der Nachweis innerhalb der
genannten Fristen unterlassen, so erlischt der Anspruch
auf die Fahrtkostenvergütung.
(7) Die Fahrtkostenvergütung ist, sofern nicht
Fahrscheine (Gutscheine) zur Verfügung gestellt
werden,
a) in den Fällen des Abs. 2 lit. a innerhalb
von 30 Tagen nach dem Antritt des Präsenzdienstes,
spätestens aber am Tage der
Entlassung aus diesem,
b) in den Fällen des Abs. 2 lit. b am Tage der
Entlassung aus dem Präsenzdienst oder am
Tage vor dem Antritt der Dienstfreistellung,
c) in den Fällen des Abs. 2 lit. c, d und e
innerhalb von 30 Tagen nach dem Nachweis
der notwendigen Fahrtkosten, spätestens
aber am Tage der Entlassung aus dem
Präsenzdienst,
d) in den Fällen des Abs. 3 lit. a und Abs. 4
innerhalb von 30 Tagen nach Übernahme
oder Rückgabe der Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände,
e) in den Fällen des Abs. 3 lit. b innerhalb
von 30 Tagen nach dem Nachweis der notwendigen
Fahrtkosten,
auszuzahlen."
9. Der zweite Satz des § 12 Abs. 3 hat zu
lauten
„Zur laufenden Ergänzung dieser Gegenstände
erhält der Wehrpflichtige von dem auf den Tag
des Dienstantritts folgenden Monatsersten an bis
zu seiner Außerstandbringung monatlich einen
Betrag von 30 S."
10. Nach dem § 12 ist folgender neuer § 12 a
einzufügen
„Versicherungsaufwand
§ 12 a. Werden Wehrpflichtige im Rahmen
ihres Präsenzdienstes zu einer Verwendung herangezogen,
die bei Beamten einen Anspruch nach
§ 20 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in der geltenden
Fassung auf Ersatz der ihnen aus dieser
dienstlichen Verwendung notwendigerweise erwachsenden
Versicherungskosten begründet, so
sind die aus einer solchen Verwendung für die
Wehrpflichtigen notwendigerweise erwachsenden
Versicherungskosten vom Bund zu tragen."
11. Die §§ 13 bis 16 haben zu lauten
„Ärztliche Betreuung
§ 13. (1) Die ärztliche Überwachung des
Gesundheitszustandes und die ärztliche Behandlung
der Wehrpflichtigen obliegt den Militärärzten.
Diese Ärzte haben auch zu bestimmen, ob
ein Wehrpflichtiger, dem das Wohnen außerhalb
der militärischen Unterkunft nach § 8 Abs. 2
bewilligt ist, im Falle der Erkrankung oder
Verletzung in häuslicher Pflege belassen werden
kann oder zur näheren Feststellung oder zur
Behandlung der Erkrankung beziehungsweise
Verletzung in eine heereseigene Sanitätseinrichtung
oder in eine öffentliche oder private Krankenanstalt
zu überstellen ist.
(2) Militärärzte sind die als Offiziere des militärmedizinischen
Dienstes sowie die auf Grund
eines Vertrages oder auf Grund einer Einberufung
zum ordentlichen oder außerordentlichen
Präsenzdienst beim Bundesheer tätigen Ärzte.
Krankenbehandlung und Anstaltspflege
§ 14. (1) Die Wehrpflichtigen haben für die
im Abs. 4 bestimmte Dauer Anspruch auf unentgeltliche
Krankenbehandlung und Anstaltspflege.
Die Krankenbehandlung umfaßt die notwendige
ärztliche Hilfe durch einen Militärarzt sowie die
Versorgung mit den notwendigen Heilmitteln
und Heilbehelfen. Hat sich der Wehrpflichtige
vor Antritt des Präsenzdieastes in einer ärztlichen
Behandlung befunden, so ist auf diese
bei der Krankenbehandlung Bedacht zu nehmen.
Sofern die Art der Krankheit oder Verletzung
es erfordert, hat an die Stelle der Krankenbehandlung
die Anstaltspflege in einer heereseigenen
Sanitätseinrichtung zu treten.
(2) Kann die notwendige Kränkenbehandlung
oder Anstaltspflege nach Abs. 1 nicht oder
nicht rechtzeitig (z. B. bei Unfällen, plötzlichen
Erkrankungen oder ähnlichen Ereignissen) oder
nicht in vollem Umfang (z. B. mangels erforderlicher
technischer Einrichtungen) erfolgen, so hat
an die Stelle dieser Krankenbehandlung oder
Anstaltspflege die Krankenbehandlung durch
einen anderen Arzt oder die Anstaltspflege in
einer öffentlichen oder, wenn dies nicht möglich
ist, in einer privaten Krankenanstalt zu treten.
Der Wehrpflichtige ist jedoch der im Abs. 1
vorgesehenen Krankenbehandlung oder Anstaltspflege
zuzuführen, sobald sein Gesundheitszustand
die für den Wechsel der Krankenbehandlung
oder Anstaltspflege notwendigen Maßnahmen
zuläßt.
(3) Zum Zwecke der Fortsetzung einer vor
Antritt des Präsenzdienstes begonnenen ärztlichen
Behandlung darf der Wehrpflichtige in
der dienstfreien Zeit einen Arzt seines Vertrauens
in Anspruch nehmen; er hat darüber seiner
militärischen Dienststelle Meldung zu erstatten.
Ansonsten bedarf die Inanspruchnahme einer
anderen als der im Abs. 1 oder Abs. 2 vorgesehenen
Krankenbehandlung oder Anstaltspflege
durch Wehrpflichtige einer Bewilligung ihrer
militärischen Dienststelle; diese hat auf ein vor
ihrer Entscheidung einzuholendes militärärztliches
Gutachten Bedacht zu nehmen. Die Bewilligung
darf für die ärztliche Behandlung einer
Erkrankung oder Verletzung, bei der Lebensgefahr
besteht (z. B. Operation), nicht versagt
werden.
(4) Der Anspruch der Wehrpflichtigen auf
Krankenbehandlung und Anstaltspflege nach
Abs. 1 oder Abs. 2 beginnt mit dem Tage, für
den sie einberufen worden sind, und endet mit
dem Tage der Entlassung aus dem Präsenzdienst.
Wird der Wehrpflichtige vor dem Abschluß
der Krankenbehandlung oder Anstaltspflege nach
Abs. 1 oder Abs. 2 aus dem Präsenzdienst entlassen
und hat er keinen Leistungsanspruch aus
einer gesetzlichen Krankenversicherung, so
bleibt sein Anspruch auf Krankenbehandlung
und Anstaltspflege nach Abs. 1 oder Abs. 2 noch
für deren notwendige Dauer, höchstens jedoch bis
zum Ablauf von acht Wochen nach dem Tage
der Entlassung aus dem Präsenzdienst, aufrecht.
Zahnbehandlung und Zahnersatz
§ 15. (1) Die Wehrpflichtigen haben nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anspruch
auf Zahnbehandlung und Zahnersatz.
(2) Der Anspruch auf Zahnbehandlung umfaßt
die während des Präsenzdienstes notwendige
chirurgische und konservierende Zahnbehandlung,
ferner Kieferregulierungen, soweit sie zur Verhütung
von schweren Gesundheitsschädigungen
oder zur Beseitigung von berufsstörenden Verunstaltungen
notwendig sind. Zahnersatz gebührt
insoweit, als er zur Verhütung von schweren Gesundheitsschädigungen
oder zur Beseitigung von
berufsstörenden Verunstaltungen notwendig ist.
(3) Die Leistungen nach Abs. 2 sind durch
Militärärzte oder, soweit Dentisten zur Erbringung
von Leistungen der im Abs. 2 umschriebenen
Art nach dem Dentistengesetz, BGBl.
Nr. 90/1949, befugt sind, auch durch Dentisten
zu erbringen, die auf Grund eines Vertrages
oder auf Grund einer Einberufung zum ordentlichen
oder außerordentlichen Präsenzdienst beim
Bundesheer tätig sind.
(4) Können die Leistungen nach Abs. 2 durch
den im Abs. 3 bezeichneten Personenkreis nicht
oder nicht rechtzeitig (z. B. bei Unfällen, plötzlichen
Erkrankungen oder ähnlichen Ereignissen)
oder nicht in vollem Umfang (z. B. mangels
erforderlicher technischer Einrichtungen) erbracht
werden, so tritt an die Stelle der Erbringung
der Leistungen nach Abs. 2 durch den im Abs. 3
genannten Personenkreis die Erbringung dieser
Leistungen durch einen anderen Arzt oder Dentisten.
(5) Hinsichtlich der Fortsetzung einer vor
Antritt des Präsenzdienstes begonnenen Zahnbehandlung
gilt § 14 Abs. 3 erster Satz, hinsichtlich
der Dauer des Anspruches auf Zahnbehandlung
und Zahnersatz § 14 Abs. 4 sinngemäß.
Kostenregelung
§ 16. (1) In den Fällen des § 14 Abs. 2 trägt
der Bund für die Anstaltspflege in einer öffentlichen
Krankenanstalt die in der allgemeinen
Gebührenklasse anfallenden Kosten, für die Anstaltspflege
in einer privaten Krankenanstalt
sowie für die Krankenbehandlung die tatsächlich
erwachsenen Kosten. In den Fällen des § 15
Abs. 4 trägt der Bund die tatsächlich erwachsenen
Kosten für Zahnbehandlung und Zahnersatz.
Die Kosten für Heilbehelfe trägt der Bund bis
zur Höhe der für die Versicherungsanstalt öffentlich
Bediensteter geltenden Kostensätze.
(2) Die Kosten, die einem Wehrpflichtigen
durch die Fortsetzung einer vor Antritt des
Präsenzdienstes begonnenen ärztlichen Behandlung
durch einen Arzt seines Vertrauens erwachsen
(§ 14 Abs. 3 erster Satz und § 15 Abs. 5),
sind ihm vom Bund bis zur Höhe der für die
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter geltenden
Kostensätze zu ersetzen.
(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 und des
Abs. 2 gelten nicht, wenn der Wehrpflichtige
die Krankenbehandlung oder Anstaltspflege, für
die nach Abs. 1 oder Abs. 2 Kosten zu tragen
oder zu ersetzen wären, während der Zeit einer
Dienstfreistellung nach § 39 des Wehrgesetzes
in Anspruch nimmt und zu dieser Zeit in der
Allgemeinen Sozialversicherung oder in einer der
im § 2 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 23/1974
genannten Sonderversicherungen krankenversichert
ist."
12. Der bisherige § 17 hat tu entfallen; der
bisherige § 17 a erhält die Bezeichnung § 17.
13. Nach dem § 17 ist folgender neuer § 17 a
einzufügen
„Ersatzansprüche
§ 17 a. (1) Hat der Bund infolge eines Ereignisses,
das die Gesundheitsschädigung oder den
Tod eines Wehrpflichtigen bewirkt hat, Leistungen
nach § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 1 bis 3
erbracht oder Kosten nach § 16 oder § 17 getragen
und stehen dem Wehrpflichtigen oder den
Rechtsnachfolgern des Wehrpflichtigen auf Grund
dieses Ereignisses Schadenersatzansprüche gegen
einen Dritten zu, so gehen diese Ansprüche bis
zur Höhe des dem Bund erwachsenen Aufwandes
auf den Bund über.
(2) Hat der Bund dem Geschädigten durch
Erbringung von Leistungen nach § 14 Abs. 1
oder § 15 Abs. 1 bis 3 oder durch Kostentragung
nach § 16 oder § 17 einen Schaden
ersetzt, den der Geschädigte ansonsten nach dem
Amtshaftungsgesetz gegen den Bund hätte geltend
machen können, so kann der Bund von
den Personen, die als seine Organe gehandelt
und die Rechtsverletzung vorsätzlich oder grob
fahrlässig verübt oder verursacht haben, innerhalb
von drei Jahren ab Eintritt des Ereignisses
Rückersatz begehren. In diesem Falle sind die
Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes über
den Rückersatz mit Ausnahme des § 3 Abs. 1,
des § 6 Abs. 2 und des § 10 Abs. 1 und 2 sinngemäß
anzuwenden.
(3) Der nach Abs. 1 oder 2 zu ersetzende
Aufwand ist, soweit er Krankentransporte mit
heereseigenen Kraftfahrzeugen und Leistungen
nach diesem Bundesgesetz in heereseigenen Sanitätseinrichtungen
betrifft, nach dem Durchschnitt
der für solche Aufwendungen erwachsenden
Kosten zu berechnen. Diese Durchschnittskosten
sind vom Bundesminister für Landesverteidigung
durch Verordnung festzustellen."
14. § 28 b hat zu lauten
„Auszahlung bei Einsätzen und einsatzähnlichen
Übungen
§ 28 b. Während eines Einsatzes nach § 2
des Wehrgesetzes sowie während einsatzähnlicher
Übungen ist die Auszahlung der nach dem II.,
III. und VI. Abschnitt dieses Bundesgesetzes
gebührenden Beträge, die militärischen Dienststellen
obliegt, insoweit abweichend von den in
den genannten Abschnitten festgelegten Auszahlungsfristen
und Auszahlungsterminen durchzuführen,
als dies die jeweiligen militärischen
Rücksichten erfordern."
Der bisherige § 28 b erhält die Bezeichnung
§ 28 c.
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober
1976 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist hinsichtlich
1. des Art. I Z. 10 der Bundesminister für
Landesverteidigung im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen,
2. des Art. I Z. 13 soweit diese Bestimmungen
§ 17 a Abs. 1 und 2 betreffen, der Bundesminister
für Justiz,
3. der übrigen Bestimmungen der Bundesminister
für Landesverteidigung, und zwar
soweit hiebei der Wirkungsbereich anderer
Bundesminister berührt wird, im Einvernehmen
mit diesen
betraut.