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313_1975 AT

313. Verordnung: 2. Arzneibuchnachtragsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 313. Verordnung: 2. Arzneibuchnachtragsverordnung

Auf Grund des § 7 a Abs. 3 des Gesetzes vom

18. Dezember 1906, RGBl. Nr. 5/1907, betreffend

die Regelung des Apothekenwesens, in der Fassung

der Apothekengesetznovelle 1960, BGBl.

Nr. 86, wird verordnet

§ 1. Der Zweite Nachtrag zu dem mit der

Verordnung BGBl. Nr. 229/1960 für verbindlich

erklärten Österreichischen Arzneibuch, 9. Ausgabe

(Pharmacopoea Austriaca, Editio Nona,

Addendum secundum) ist mit Wirkung vom

1. Jänner 1976 verbindlich. Der Nachtrag wird

in der Österreichischen Staatsdruckerei verlegt.

§ 2. (1) Arzneistoffe und Arzneizubereitungen,

die nicht den Vorschriften des Zweiten Nachtrags,

wohl aber den Vorschriften des Österreichischen

Arzneibuches, 9. Ausgabe, in der Fassung

des mit der Verordnung BGBl. Nr. 154/

1966 für verbindlich erklärten Ersten Nachtrags

entsprechen, dürfen noch bis 30. Juni 1976

vorrätig gehalten und abgegeben werden.

(2) Arzneistoffe und Arzneizubereitungen,

deren Aufbewahrung nicht den Vorschriften des

Zweiten Nachtrags entspricht, dürfen noch bis

30. Juni 1976 nach den bisher geltenden Vorschriften

des Österreichischen Arzneibuches,

9. Ausgabe, in der Fassung des Ersten Nachtrags

aufbewahrt werden.

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