313. Verordnung: 2. Arzneibuchnachtragsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 a Abs. 3 des Gesetzes vom
18. Dezember 1906, RGBl. Nr. 5/1907, betreffend
die Regelung des Apothekenwesens, in der Fassung
der Apothekengesetznovelle 1960, BGBl.
Nr. 86, wird verordnet
§ 1. Der Zweite Nachtrag zu dem mit der
Verordnung BGBl. Nr. 229/1960 für verbindlich
erklärten Österreichischen Arzneibuch, 9. Ausgabe
(Pharmacopoea Austriaca, Editio Nona,
Addendum secundum) ist mit Wirkung vom
1. Jänner 1976 verbindlich. Der Nachtrag wird
in der Österreichischen Staatsdruckerei verlegt.
§ 2. (1) Arzneistoffe und Arzneizubereitungen,
die nicht den Vorschriften des Zweiten Nachtrags,
wohl aber den Vorschriften des Österreichischen
Arzneibuches, 9. Ausgabe, in der Fassung
des mit der Verordnung BGBl. Nr. 154/
1966 für verbindlich erklärten Ersten Nachtrags
entsprechen, dürfen noch bis 30. Juni 1976
vorrätig gehalten und abgegeben werden.
(2) Arzneistoffe und Arzneizubereitungen,
deren Aufbewahrung nicht den Vorschriften des
Zweiten Nachtrags entspricht, dürfen noch bis
30. Juni 1976 nach den bisher geltenden Vorschriften
des Österreichischen Arzneibuches,
9. Ausgabe, in der Fassung des Ersten Nachtrags
aufbewahrt werden.