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313_1973 AT

313. Verordnung: Besorgung der Buchhaltungsaufgaben des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 313. Verordnung: Besorgung der Buchhaltungsaufgaben des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung

Auf Grund des Art. 5 P. I des Verwaltungsentlastungsgesetzes

(VEG), BGBl. Nr. 277/1925,

wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen und dem Rechnungshof verordnet

Die im Art. 5 P. II VEG, BGBl. Nr. 277/1925,

angeführten Buchhaltungsaufgaben der anweisenden

Stelle Bundesministerium für Wissenschaft

und Forschung sind von der Buchhaltung des

Bundesministeriums für Unterricht und Kunst zu

besorgen.

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