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313. Verordnung: Zivilflugplatz-Verordnung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 313. Verordnung: Zivilflugplatz-Verordnung — ZFV 1972

Auf Grund der §§ 58, 66, 68, 71, 78 und 79

des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, wird

verordnet

I. TEIL: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1. Begriffserläuterungen

Im Sinne dieser Verordnung gilt beziehungsweise

gelten, soweit sich aus einzelnen Bestimmungen

dieser Verordnung nichts anderes ergibt,

als

Abstellflächen (Anlegestellen)

die auf Land(Wasser)flugplätzeni zum Abstellen

(Festmachen) von Luftfahrzeugen zwecks

Ein- und Aussteigens, Be- und Entladens, Be-

und Enttankens, Durchführung von Wartungsarbeiten

und zum Parken bestimmten Flächen.

Anflugflächen

Grenzflächen des Schutzbereiches, die in den

Anflugsektoren mit zunehmender Entfernung

vom Flugplatz ansteigen.

Anflugsektoren

die für An- und Abflüge bestimmten Lufträume

vor den Schwellen über Geländeabschnitten,

deren Mittellinie die An- und Abflugrichtung

bildet.

Balken (Außen-, Kurz- und Querbalken)

jeweils drei oder mehr Luftfahrtfeuer, die eng

nebeneinander so angeordnet sind, daß sie aus

der Entfernung wie ein Lichtbalken aussehen.

Bewegungsflächen

Teile von Land- und Wasserflugplätzen, die

für die Bewegung von Luftfahrzeugen auf dem

Boden (Wasser) bestimmt sind.

Flugplatzbezugshöhe

die auf volle Meter auf- beziehungsweise abgerundete

Höhe des Flugplatzbezugspunktes über

dem mittleren Meeresspiegel.

Flugplatzbezugspunkt

der Punkt, durch den die geographische Lage

eines Flugplatzes bestimmt wird.

Flugplatzbezugstemperatur (T)

die mittlere Temperatur des heißesten Monats

(T1), vermehrt um ein Drittel des Unterschiedes

zwischen dieser Temperatur (T1) und

dem Durchschnitt der höchsten Tagestemperaturen

dieses Monats (T2)

Flugplatzleuchtfeuer

ein Luftfahrtleuchtfeuer, welches den Standort

eines Flugplatzes anzeigt.

Freiflächen

auf dem Land oder Wasser in Startrichtung

an Pisten angrenzend festgelegte, rechteckige

Flächen, die für den Anfangsteigflug von Luftfahrzeugen

bis zu einer Höhe von 10,5 m über

Grund geeignet sind.

Horizontalfläche

die in 45 m Höhe über der Flugplatzbezugshöhe

verlaufende horizontale Grenzfläche des

Schutzbereiches.

Instrumentenpisten

Pisten, die für den Flugbetrieb unter Verwendung

von Funknavigationseinrichtungen bestimmt

sind, und zwar

a) Instrumentenanflugpisten, das sind

Pisten, die mit einer Funknavigationseinrichtung

ausgestattet sind, welche

zumindest für den Geradeausanflug eine

ausreichende Richtungsführung gewährleistet;

b) Präzisionsanflugpisten der Kategorie I,

das sind Pisten, die mit einem

Instrumenten-Landesystem oder einer

RADAR-Anlage sowie mit Befeuerungsanlagen

ausgestattet und für den Anflug

bis herab zu einer Entscheidungshöhe

von 60 m und einer Pistensichtweite von

800 m bestimmt sind;

c) Präzisionsanflugpisten der Kategorie II,

das sind Pisten, die mit einem Instrumenten-

Landesystem und Befeuerungsanlagen

ausgestattet und für den Anflug

bis herab zu einer Entscheidungshöhe von

30 m und einer Pistensichtweite von

400 m bestimmt sind;

d) Präzisionsanflugpisten der Kategorie III,

das sind Pisten, die mit einem Instrumenten-

Landesystem und Befeuerungsanlagen

ausgestattet und für den Anflug ohne

Entscheidungshöhe bis herab zu einer

Pistensichtweite

von 200 m (Kategorie III A),

von 50 m (Kategorie III B) oder

von weniger als 50 m (Kategorie III C)

bestimmt sind.

Kennfeuer

ein Luftfahrtleuchtfeuer, welches eine Kennung

zur Auffindung eines bestimmten Bezugspunktes

ausstrahlt.

Kegel fläche

eine Grenzfläche des Schutzbereiches, die vom

Rand der Horizontalfläche nach außen

kegelförmig ansteigt.

Luftfahrtleuchtfeuer

zur Bezeichnung bestimmter Punkte oder Objekte

auf der Erdoberfläche errichtete Luftfahrtfeuer,

die aus allen Richtungen ständig

oder periodisch aufleuchtend sichtbar sind.

Normalatmosphäre

völlig trockene Luft, die in Meereshöhe einen

Luftdruck von 1013,25 Millibar und eine Temperatur

von 15° Celsius aufweist, wobei die

Temperaturabnahme vom Meeresspiegel bis

zu einer Höhe von 11.000 Meter mit 0,65°

Celsius je 100 m anzunehmen ist.

Pisten

auf Flugplätzen festgelegte Flächen für den

Start und die Landung von Luftfahrzeugen.

Rollwege (Fahrrinnen)

auf Flugplätzen für die Bewegung von Luftfahrzeugen

auf dem Boden (Wasser) — ausgenommen

Start und Landung — festgelegte

Flächen.

Schutzbereich

der für den sicheren Betrieb eines Flugplatzes

im Hinblick auf die Hindernisfreiheit zu

berücksichtigende Bereich.

Schwelle

der Anfang des für die Landung benutzbaren

Teiles der Piste.

Sicherheitsstreifen;

eine zur Verringerung von Gefahren für von

der Piste abkommende Luftfahrzeuge auf der

Erdoberfläche festgelegte Fläche, welche die für

den Start und die Landung bestimmte Bewegungsfläche

allseitig umschließt.

Signalfeld

eine auf Flugplätzen zum Auslegen von Bodenzeichen

bestimmte Fläche.

Stoppflächen

auf Landflugplätzen in Startrichtung an Pisten

angrenzend festgelegte, rechteckige Flächen die

so hergestellt sind, daß darauf ein Luftfahrzeug

im Falle eines abgebrochenen Starts 7.um

Halten gebracht werden kann.

Übergangsflächen

Grenzflächen des Schutzbereiches, welche an die

Verbindungsgeraden der Eckpunkte der Basen

der Anflugflächen sowie an die Längsseiten der

Anflugflächen anschließen und seitlich nach

außen bis zu einer Höhe von 45 m über der

Flugplatzbezugshöhe ansteigen.

§ 2. Arten von Zivilflugplätzen

(1) Nach Maßgabe der Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes

und dieser Verordnung sind Zivilflugplätze

folgender Art auf dem Lande oder

Wasser zu bewilligen

a) Flughäfen (§ 64 des Luftfahrtgesetzes),

b) Flugfelder (§ 65 des Luftfahrtgesetzes).

(2) Der Betriebsumfang von Zivilflugplätzen

bestimmt sich

a) nach der Art des zugelassenen Verkehrs

(öffentlicher Flugplatz, Privatflugplatz),

b) nach der Art der Luftfahrzeuge, die den

Zivilflugplatz benützen dürfen (zum Beispiel

Motorflugzeuge, Hubschrauber, Segelflugzeuge),

c) nach der Art und den Ausmaßen (Klassen)

der für den Start und die Landung vorgesehenen

Bewegungsflächen und

d) nach der Art des zugelassenen Flugbetriebes

(Sichtflugbetrieb bei Tag/Nacht, Instrumentenflugbetrieb,

Präzisionsinstrumentenflugbetrieb

der Kategorie I, II oder III).

(3) Für Motorflugzeuge bestimmte Zivilflugplätze

dürfen auch von anderen Luftfahrzeugen

benützt werden, sofern in der Zivilflugplatz-

Bewilligung (§ 72 des Luftfahrtgesetzes) nichts

anderes bestimmt ist.

§ 3. Standorte von Zivilflugplätzen

(1) Bei der Standortwahl von Zivilflugplätzen

muß insbesondere berücksichtigt werden, daß die

Größe und Beschaffenheit der in Aussicht genommenen

Land- oder Wasserfläche sowie die Beschaffenheit

ihrer Umgebung die Errichtung der

für einen geordneten Flugbetrieb notwendigen

Bewegungsflächen und sonstigen Bodeneinrichtungen

sowie Flugsicherungsanlagen zulassen und

den Bestimmungen des III. Teiles dieser Verordnung

über den Schutzbereich entsprechen muß.

(2) Bei der Standortwahl muß außerdem

berücksichtigt werden, daß Zivilflugplätze, entlang

deren An- und Abflugwege keine Notlandeflächen

vorhanden sind, nur für solche Arten

von Luftfahrzeugen bestimmt sein dürfen, die

bei Ausfall eines Triebwerkes während des An-

und Abfluges ihren Flug fortsetzen beziehungsweise

auf dem Flugplatz landen können, und

daß durch den Betrieb von Luftfahrzeugen beim

Abflug und bei der Landung keine unzumutbaren

Lärmimmissionen herbeigeführt werden

dürfen; im Zweifelsfalle ist die Zumutbarkeit

gutächtlich nachzuweisen.

§ 4. Benennung von Zivilflugplätzen

(1) Für die Benennung eines Zivilflugplatzes

ist ein Ortsname zu wählen, der in der Österreichischen

Karte 1 :50.000 enthalten ist, die

leichte Auffindung des Flugplatzes ermöglicht

und eine Verwechslung mit einem anderen Flugplatz

ausschließt. Diese Bezeichnung ist in der

Zivilflugplatz-Bewilligung als Flugplatzname festzulegen.

(2) Der Flugplatzname ist als Flugplatzerkennungszeichen

auf jedem Zivilflugplatz, mit Ausnahme

von Hubschrauberplätzen, in weißer

Blockschrift mit mindestens 3 m hohen Buchstaben

so anzubringen, daß er aus der Luft erkennbar

ist.

§ 5. Flugplatz Bezugspunkt und

Flugplatzbezugshöhe

(1) Für jeden Zivilflugplatz sind der Flugplatzbezugspunkt

und die Flugplatzbezugshöhe zu

ermitteln und in der Zivilflugplatz-Bewilligung

festzustellen.

(2) Der Flugplatzbezugspunkt ist nach geographischen

Koordinaten (Länge bezogen auf

Greenwich), auf volle Bogensekunden aufbeziehungsweise

abgerundet, ungefähr im geometrischen

Mittelpunkt der für den Start und

die Landung auf Landflugplätzen bestimmten

Bewegungsflächen festzusetzen und im Flugplatzlageplan

einzutragen. Seine lotrechte Projektion

ist in der Natur dauerhaft zu vermarken. Bei

Wasserflugplätzen ist der Flugplatzbezugspunkt

im Bereich der Anlegestellen festzusetzen.

(3) Die Flugplatzbezugshöhe ist bei Flugplätzen

mit Pisten aus dem arithmetischen Mittel der

Höhen sämtlicher Schwellen zu bestimmen. Bei

Flugplätzen ohne Pisten gilt als Flugplatzbezugshöhe

die mittlere Höhe der für den An- und

Abflug bestimmten Bewegungsfläche und bei Wasserflugplätzen

die Höhe der Wasserfläche bei

mittlerem Pegelstand.

§ 6. Grenzen von Zivilflugplätzen

(1) Die Grenzen von Zivilflugplätzen sind so

festzulegen, daß sie zumindest sämtliche Bewegungsflächen

und sonstige Bodeneinrichtungen

umfassen. Die Flugplatzgrenzen müssen im Flugplatzlageplan

enthalten sein.

(2) Öffentliche Zivilflugplätze, mit Ausnahme

von Wasserflugplätzen, müssen entlang ihrer

Flugplatzgrenzen, soweit diese die nicht allgemein

zugänglichen Teile des Flugplatzes, insbesondere

die Bewegungsflächen, Hangars und die Treibstofflager

umschließen, derart umzäunt sein, daß

der Zutritt durch unbefugte Personen sowie das

Eindringen von Wild und unbeaufsichtigten

Haustieren möglichst verhindert wird. Privatflugplätze

müssen, soweit sie nicht umzäunt sind,

entlang der Grenzen der nicht allgemein zugänglichen

Teile durch Dachreiter nach dem Muster

der Anlage 1 Abbildung 1 in Abständen von 50

bis 60 m gekennzeichnet sein.

(3) An Eingängen und Einfahrten im Bereich

der Flugplatzumzäunung müssen Warntafeln

nach dem Muster der Anlage 1 Abbildung 2

angebracht sein. Bei nichtumzäunten Privatflugplätzen

müssen diese Warntafeln außerdem entlang

der Flugplatzgrenzen in Abständen von

höchstens 200 m errichtet sein.

(4) Flugplatzgrenzen auf dem Wasser müssen

durch rote Bojen nach dem Muster der Anlage 1

Abbildung 3, welche in Abständen von. höchstens

60 m verankert und durch Schwimmketten

verbunden sind, gekennzeichnet sein. An jeder

fünften Boje muß ein Warnschild nach dem

Muster der Anlage 1 Abbildung 4 angebracht

sein.

§ 7. Fernmeldeverbindung und

Informationstafeln

(1) Auf öffentlichen Zivilflugplätzen muß mindestens

eine betriebsbereite Fernsprech- und

Fernschreibanlage während der Betriebszeit verfügbar

sein. Für Privatflugplätze genügt eine

Fernsprechverbindung.

(2) Befindet sich auf einem Zivilflugplatz eine

Meldestelle für Flugverkehrsdienste, so muß eine

Fernsprech- und eine Fernschreibanlage in deren

Dienstraum sein.

(3) Auf Flugfeldern ist an einer von der

Abstellfläche aus deutlich erkennbaren Stelle eine

Informationstafel nach dem Muster der Anlage 2

Abbildung 1 anzubringen, die Angaben über den

Flugplatzhalter und den Flugplatzbetriebsleiter

enthält.

(4) Die Meldestelle für Flugverkehrsdienste ist

durch ein schwarzes „C" auf gelbem Grund nach

dem Muster der Anlage 2 Abbildung 2 so zu

kennzeichnen, daß dieses von der Abstellfläche

aus erkennbar ist.

§ 8. Zufahrtstraßen und

Parkplätze

Für Zivilflugplätze müssen Zufahrtstraßen

und Parkplätze für Kraftfahrzeuge im erforderlichen

Umfang vorgesehen sein.

II. TEIL: BEWEGUNGSFLÄCHEN

1. Abschnitt — Allgemeines

§ 9. Bewegungsflächen

(1) Als Bewegungsflächen im Sinne dieser Verordnung

gelten

a) Land- und Wasserpisten,

b) Stoppflächen,

c) Sicherheitsstreifen,

d) Rollwege und Fahrrinnen,

e) Abstellflächen, Anlegestellen und Ausweichstellen,

f) sonstige Bewegungsflächen (zum Beispiel

Landeflächen für Segelflugzeuge, Startflächen

für den Windschleppstart, Fallschirmspringer-

Landeflächen).

(2) Auf Zivilflugplätzen müssen jene befestigten

und unbefestigten Bewegungsflächen vorhanden

sein, die für die sichere und reibungslose

Abwicklung des Flugverkehres unter Berücksichtigung

des Betriebsumfanges des Zivilflugplatzes

erforderlich sind.

(3) Auf Flughäfen müssen mindestens eine

befestigte Piste, eine befestigte Abstellfläche und

ein befestigter Rollweg vorhanden sein.

(4) Auf Flugfeldern ist die Anlegung einer

Piste dann nicht erforderlich, wenn die gesamte

für die Bewegung von Luftfahrzeugen bestimmte

Fläche hinsichtlich ihrer Oberflächenbeschaffenheit

und Neigungsverhältnisse den Bestimmungen

der §§ 12, 18, 19 und 20 entspricht.

§ 10. Tragfähigkeit

(1) Die Tragfähigkeit von Bewegungsflächen,

mit Ausnahme des Sicherheitsstreifens, muß für

das Gesamtgewicht jener Arten von Luftfahrzeugen

ausreichen, für welche die Bewegungsflächen

bestimmt sind. Diese Tragfähigkeit ist in der

Benützungsbewilligung (§ 78 des Luftfahrtgesetzes)

sowohl als höchstzulässiges Gesamtgewicht

als auch je Hauptfahrwerksbein, getrennt nach

Arten der in Betracht kommenden Fahrwerke

(Einzelrad-, Doppelrad- und Doppelradtandem-

Fahrwerk), in Kilopond festzusetzen.

(2) Die Tragfähigkeit von Hubschrauberpisten

muß so groß sein, daß eine punktförmige Stoßbelastung

von mindestens dem doppelten

Gesamtgewicht beziehungsweise bei Hubschrauberpisten

auf Hochbauten von mindestens dem

dreifachen Gesamtgewicht und eine auf eine

Fläche von 30 X 30 cm verteilt ruhende Belastung

von drei Vierteln des Gesamtgewichtes

jener Hubschrauber aufgenommen wird, für welche

die Piste bestimmt ist.

§ 11. Schultern

(1) Befestigte Bewegungsflächen müssen entlang

ihrer Ränder Schultern aufweisen, die so

hergestellt sind, daß ihre Tragfähigkeit einen

Übergang zum angrenzenden Gelände bildet.

(2) Die Schultern müssen mindestens breit

sein

7,5 m bei Pisten der Klassen A und B,

4,5 m bei Pisten der Klasse C und Rollwegen

von Pisten der Klassen A, B

und C,

2,5 m bei Pisten der Klassen D, E, F, Hubschrauberpisten,

Rollwegen von Pisten

der Klassen D, E und F, Abstellflächen

und Ausweichstellen.

§ 12. Oberflächenbeschaffenheit

(1) Bewegungsflächen müssen eine nicht staubende

Oberfläche haben und frei sein von Erhebungen

und Vertiefungen (wie Furchen, Radspuren,

Erdaufwürfen und Erdlöchern) sowie

von Steinen und anderen Gegenständen, durch

welche die Steuerung von Luftfahrzeugen beeinträchtigt

oder Schäden an Luftfahrzeugen ver-

ursacht werden könnten. Soweit Triebwerke über

befestigte Bewegungsflächen hinausragen können,

sind die angrenzenden Geländestreifen so herzustellen

und instandzuhalten, daß keine losen

Steine oder sonstige Gegenstände angesaugt oder

aufgewirbelt werden können.

(2) Befestigte Bewegungsflächen müssen eine

Querneigung aufweisen, die ein Ansammeln von

Wasser auf der Oberfläche verhindert und bei

Pasten ein rasches Abfließen des Wassers gewährleistet.

Die Oberfläche befestigter Pisten und

Stoppflächen muß auch bei Nässe einen guten

Reibungskoeffizienten gewährleisten.

(3) Sind die Bewegungsflächen Grasflächen, so

müssen sie eine nicht versumpfte, gepflegte und

kurz gehaltene Grasnarbe aufweisen.

2. Abschnitt — Pisten und Stoppflächen

§ 13. Klassen und Gruppen von

Pisten

(1) Landpisten, mit Ausnahme von Hubschrauberpisten,

werden nach ihrer Grundlänge in folgende

Klassen eingeteilt

(2) Wasserpisten werden nach ihrer Grundlänge

in Klassen und nach ihrer Wassertiefe bei niedrigstem

Wasserstand in Gruppen wie folgt eingeteilt

(3) Hubschrauberpisten werden nach ihrer

Grundlänge in folgende Klassen eingeteilt

§ 14. Pistenlänge

(1) Die tatsächliche Länge einer Piste ist aus

der Pistengrundlänge (Abs. 2) und den Berichtigungsfaktoren

für Höhe, Temperatur und

Pistenlängsneigung gemäß Abs. 3 bis 6 zu bestimmen.

(2) Als Pistengrundlänge gilt jene Länge, die

den Betriebsanforderungen für Start und Landung

einer Luftfahrzeugtype auf einer horizontalen

befestigten Piste in Meereshöhe bei Normalatmosphäre

und Windstille entspricht.

(3) Die Grundlänge gemäß Abs. 2 ist für je

30 m der Flugplatzbezugshöhe um 0,7% zu vergrößern.

(4) Die gemäß Abs. 3 vergrößerte Grundlänge

ist für je 1° Celsius, um welches die Flugplatzbezugstemperatur

die Temperatur in Normalatmosphäre

für die Flugplatzbezugshöhe überschreitet,

um 1% zu vergrößern.

(5) Die gemäß Abs. 4 vergrößerte Grundlänge

ist bei längsgeneigten Pisten der Klassen A, B

und C um 10% je 1% der Pistenlängsneigung zu

vergrößern.

(6) Abweichend von den Bestimmungen des

Abs. 3 bis 5 darf bei unbefestigten Pisten der

Klassen D, E, F und Hubschrauberpisten die

tatsächliche Pistenlänge aus der Pistengrundlänge

und einem Zuschlag von 1% derselben für je

30 m der Flugplatzbezugshöhe ermittelt werden.

§ 15. Pistenrichtung

(1) Auf Flughäfen ist die Richtung und Anzahl

von Pisten grundsätzlich so festzulegen, daß die

rechtwinklig zur Pistenmittellinie wirkende

Bodenwindgeschwindigkeitskomponente (Seitenwindkomponente)

den Start und die Landung

der Luftfahrzeuge, für die der Flugplatz

bestimmt ist, in mindestens 95% aller Fälle

zuläßt (Benützungsfaktor). Auf Flugfeldern ist

die Richtung von Pisten soweit als möglich in

der vorherrschenden Hauptwindrichtung festzulegen.

(2) Bei Ermittlung des im Abs. 1 bezeichneten

Benützungsfaktors ist davon auszugehen, daß

der Start und die Landung von Luftfahrzeugen,

sofern in den Luftfahrzeugbetriebsvorschriften

nichts anderes bestimmt wird, nur zulässig ist,

wenn die Seitenwindkomponente nicht größer

ist als

37 km/h bei Luftfahrzeugen, die eine Pistengrundlänge

der Klassen A oder B

verlangen,

24 km/h bei Luftfahrzeugen, die eine Pistengrundlänge

der Klasse C verlangen,

18 km/h bei Luftfahrzeugen, die eine Pistengrundlänge

der Klassen D, E oder

F verlangen.

(3) Zur Errechnung des Benützungsfaktors sind

Windstatistiken zu verwenden, die sich über einen

Zeitraum von mindestens fünf Jahren erstrecken.

§ 16. Pistenbreite

(1) Landpisten müssen folgende Mindestbreiten

aufweisen

(2) Wasserpisten müssen, soweit in den Abs. 3

und 4 nichts anderes bestimmt wird, folgende

Mindestbreiten aufweisen

(3) Wasserpisten dürfen 30 m schmäler sein

als im Abs. 2 bestimmt wird, wenn die Wasserströmung

an keiner Stelle der Piste größer als

0,8 m/s und die rechtwinklig zur Pistenmittellinie

wirkende Strömungsgeschwindigkeit (Querströmungskomponente)

nicht größer als 0,5 m/s

ist.

(4) Instrumentenpisten auf Wasserflugplätzen

müssen eine Breite von mindestens 225 m aufweisen.

(5) Hubschrauberpisten müssen folgende Mindestbreiten

aufweisen

§ 17. Parallelabstand von Pisten

(1) Die Mittellinien paralleler, für einen gleichzeitigen,

voneinander unabhängigen Sichtflugbetrieb

bestimmter Bewegungsflächen müssen folgenden

Mindestabstand aufweisen

210 m bei Pisten der Klassen A und B,

150 m bei Pisten der Klasse C,

120 m bei Pisten der Klassen D und E,

100 m bei Pisten der Klasse F,

100 m bei Landeflächen für Segelflugzeuge

und

250 m bei Startflächen für Windenschlepp.

(2) Die Mittellinien paralleler Instrumentenpisten,

die für einen gleichzeitigen Instrumentenflugbetrieb

bestimmt sind, müssen einen Mindestabstand

von 1500 m aufweisen.

(3) Bei parallelen Pisten verschiedener Klassen

richtet sich der zulässige Mindestabstand nach

der längeren Piste.

§ 18. Pistenlängsneigung

(1) Die Pistenlängsneigung, die aus der Differenz

des höchsten und des niedrigsten Punktes

entlang der Pistenmittellinie, geteilt durch die

tatsächliche Pistenlänge, zu bestimmen ist, darf

nicht größer sein als

1% bei Pisten der Klassen A, B und C,

2% bei Pisten der Klassen D, E, F und

bei Hubschrauberpisten.

(2) Auf keinem Teil der Piste darf die Längsneigung

größer sein als

1,25% bei Pisten der Klassen A und B, wobei

jedoch die Neigung des ersten und des

letzten Viertels der Pisten 0,8% nicht

überschreiten darf,

1,5% bei Pisten der Klasse C,

2,0% bei Pisten der Klassen D, E und F.

§ 19. Änderung der Pistenlängsneigung

(1) Änderungen zwischen zwei aufeinanderfolgenden

Neigungen dürfen nicht größer sein als

1,5% bei Pisten der Klassen A, B und C,

2,0% bei Pisten der Klassen D, E und F.

(2) Der Übergang von einer Neigung zur anderen

muß durch eine gekrümmte Fläche gebildet

werden, deren Krümmungsradius nicht kleiner

sein darf als

30.000 m (1% je 300 m) bei Pisten der

Klassen A und B,

15.000 m (2% je 300 m) bei Pisten der

Klasse C und

7.500 m (4% je 300 m) bei Pisten der

Klassen D, E und F.

(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1

und 2 muß innerhalb einer mindestens der halben

Pistenlänge entsprechenden Entfernung eine

ungehinderte Sichtlinie bestehen zwischen jedem

Punkt

3 m über der Piste bei Pisten der Klassen

A, B und C, beziehungsweise

2 m über der Piste bei Pisten der Klassen

D, E und F.

(4) Wellen durch dicht aufeinanderfolgende

Neigungen sind zu vermeiden. Auf keinen Fall

darf der Mindestabstand zwischen zwei aufeinanderfolgenden

Neigungsänderungen kleiner als

45 m sein.

§ 20. Pistenquerneigung

Die Querneigung von Landpisten darf nicht

größer sein als

1,5% bei Pisten der Klassen A, B und C,

2,0% bei Pisten der Klassen D und E,

3,0% bei Pisten der Klasse F,

2,5% bei Hubschrauberpisten.

§ 21. Stoppflächen

(1) Stoppflächen müssen ebenso breit sein wie,

die Piste, zu der sie gehören. Die Länge einer

Stoppfläche darf mit höchstens 15% der tatsächlichen

Pistenlänge festgelegt werden.

(2) Die Bestimmungen über Längsneigung, Änderung

der Längsneigung und Querneigung von

Pisten (§§ 18 bis 20) finden auf Stoppflächen

sinngemäß Anwendung.

(3) Stoppflächen sind so herzustellen, daß ihre

Tragfähigkeit ein Überrollen mit Luftfahrzeugen

zuläßt, für welche die zugehörige Piste

bestimmt ist.

3. Abschnitt — Sicherheitsstreifen

§ 22. Allgemeines

(1) Jede Landpiste einschließlich der allenfalls

vorhandenen Stoppfläche muß von einem Sicherheitsstreifen

umschlossen sein. Der Übergang von

der Piste beziehungsweise Stoppfläche in den

Sicherheitsstreifen muß stufenlos und ohne

schroffen Unterschied der Tragfähigkeit sein.

(2) Anschließend an die Enden befestigter

Pisten muß der Sicherheitsstreifen bis zu einer

Entfernung von mindestens 30 m so befestigt

werden, daß Bodenvertiefungen durch Triebwerksluftströme

vermieden werden.

(3) Bei Hubschrauberpisten auf Hochbauten

muß entlang der äußeren Ränder des Sicherheitsstreifens

beziehungsweise des Bauwerkes eine

Auffangvorrichtung vorhanden sein. Die Auffangvorrichtung

muß mindestens 1,5 m breit sein,

darf den Schutzbereich nicht überragen und muß

das 1,5fache Gewicht der Hubschrauber aufnehmen

können, für welche die Piste bestimmt ist.

§ 23. Länge der Sicherheitsstreifen

Sicherheitsstreifen müssen so lang sein wie die

von ihnen eingeschlossenen Pisten einschließlich

der allenfalls vorhandenen Stoppflächen, vermehrt

an beiden Enden um mindestens

je 60 m bei Pisten der Klassen A, B und C,

je 30 m bei Pisten der Klassen D, E und F,

je 15 m bei Hubschrauberpisten der Klassen

A und B,

je 5 m bei Hubschrauberpisten der Klasse C.

§ 24. Breite der Sicherheitsstreifen

(1) Sicherheitsstreifen müssen, soweit Abs. 2

und 3 nichts anderes bestimmen, einschließlich

der von ihnen eingeschlossenen Pisten und allfälligen

Stoppflächen folgende Mindestbreiten,

von der Pistenmittellinie nach beiden Seiten gemessen,

aufweisen

je 150 m bei Instrumentenpisten,

je 75 m bei anderen Pisten der Klassen

A, B und C,

je 40 m bei Pisten der Klasse D,

je 30 m bei Pisten der Klassen E und F.

(2) Sicherheitsstreifen von Hubschrauberpisten

müssen einschließlich der von ihnen eingeschlossenen

Pisten folgende Mindestbreiten, von der

Pistenmittellinie nach beiden Seiten gemessen,

aufweisen

je 30 m bei Pisten der Klasse A,

je 20 m bei Pisten der Klasse B,

je 10 m bei Pisten der Klasse C.

(3) Überschreitet die Breite einer Piste die in

§ 16 festgelegte Mindestbreite, so muß der Sicherheitsstreifen

um das die Pistenmindestbreite überschreitende

Ausmaß breiter sein.

§ 25. Neigung der Sicherheitsstreifen

(1) Die Längsneigung von Sicherheitsstreifen

darf nicht größer sein als

1,5 % bei Pisten der Klasse A,

1,75% bei Pisten der Klassen B und C,

2,0 % bei Pisten der Klassen D, E, F und

Hubschrauberpisten.

(2) Die Querneigung von Sicherheitsstreifen

darf, soweit Abs. 3 nichts anderes bestimmt, nicht

größer sein als

2,5% bei Pisten der Klassen A, B, C und

Hubschrauberpisten,

3,0% bei Pisten der Klassen D, E und F.

(3) Bis zu einer Entfernung von 3 m vom

Pistenrand ist eine Querneigung des Sicherheitsstreifens

bis 5% zulässig, wenn dies für ein

rascheres Abfließen des Wassers erforderlich ist.

§ 26. Sicherheitsstreifen von

Flugfeldern ohne Pisten

(1) Bei Flugfeldern ohne Pisten müssen alle

für den Start und die Landung bestimmten

Bewegungsflächen von einem Sicherheitsstreifen

umschlossen sein, der mindestens 30 m breit ist

und innerhalb der Grenzen des Flugfeldes liegen

muß.

(2) Die Bestimmungen der §§ 22 Abs. 1 und

25 Abs. 2 gelten für Sicherheitsstreifen auf Flugfeldern

ohne Pisten mit der Maßgabe sinngemäß,

daß anstelle der Pistenklasse der Durchmesser des

Flugfeldes zwischen den Anflugsektoren

zugrunde zu legen ist.

4. Abschnitt — Rollwege und Fahrrinnen

§ 27. Breite von Rollwegen und

Fahrrinnen

(1) Rollwege müssen mindestens breit sein

23 m bei Pisten der Klassen A und B,

15 m bei Pisten der Klasse C und

bei Hubschrauberpisten der Klasse A,

10 m bei Pisten der Klassen D, E und

bei Hubschrauberpisten der Klasse B,

7,5 m bei Pisten der Klasse F und

bei Hubschrauberpisten der Klasse C.

(2) Fahrrinnen müssen, gemessen bei niedrigstem

Wasserstand, mindestens breit sein

120 m bei Wasserpisten der Klasse A,

105 m bei Wasserpisten der Klasse B,

90 m bei Wasserpisten der Klasse C.

(3) Die Mindesttiefe von Fahrrinnen, gemessen

bei niedrigstem Wasserstand, muß betragen

3,6 m bei Wasserpisten der Gruppe 1,

2,7 m bei Wasserpisten der Gruppe 2,

1,8 m bei Wasserpisten der Gruppe 3.

(4) Die im Abs. 1 geforderten Mindestbreiten

von Rollwegen dürfen nur dann verringert werden,

wenn der Rollweg ausschließlich für Luftfahrzeuge

bestimmt ist, für deren Betrieb eine

geringere Breite ausreicht.

§ 28. Richtung und Ausrundungen

von Rollwegen

(1) Rollwege müssen möglichst geradlinig verlaufen.

Notwendige Krümmungen müssen so ausgeführt

sein, daß die äußeren Räder des kurveninneren

Hauptfahrwerkes eines rollenden Luftfahrzeuges,

solange sich dessen Pilotenraum über

der Rollwegmittellinie befindet, vom Rande des

Rollweges nicht weniger entfernt sind als

4,5 m bei Rollwegen von Pisten der Klassen

A, B und C,

2,25 m bei Rollwegen von Pisten der

Klasse D,

1,5 m bei Rollwegen von Pisten der

Klassen E, F und von Hubschrauberpisten.

(2) Ausrundungen an Abzweigungen und Kreuzungen

von Rollwegen mit Pisten, Abstellflächen,

Ausweichstellen oder anderen Rollwegen müssen,

soweit in Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, in

Abhängigkeit vom Schnittwinkel folgende Mindestradien

aufweisen

(3) Der im Abs. 2 für Schnittwinkel unter

45° vorgeschriebene Mindestradius von 23 m

darf bis zu 7,5 m verringert werden, wenn der

Verkehrsfluß dies erlaubt.

(4) Soll ein Rollweg von Luftfahrzeugen

benützt werden, bei denen der entlang der Flugzeuglängsachse,

gemessene Abstand zwischen Pilotenraum

und Hauptfahrwerk mehr als 20 m beträgt,

so müssen unter Bedachtnahme auf die

Bestimmungen des Abs. 1 die Ausrundungsradien

entsprechend größer sein.

§ 29. Abstand von Rollwegen

(1) Rollwege müssen voneinander, von Pisten

und von Hindernissen, gemessen von Rand zu

Rand, folgende Mindestabstände aufweisen

(2) Von Präzisionsanflugpisten der Kategorie II

und III müssen Rollwege einen Mindestabstand

von 265 m und von anderen Instrumentenpisten

einen Mindestabstand von 150 m, gemessen von

Rand zu Rand, aufweisen. Unbeschadet dessen

müssen Rollwege, die zu Instrumentenpisten führen,

so errichtet sein, daß eine Störwirkung auf

Flugsicherungsanlagen durch auf diesen Rollwegen

befindliche Luftfahrzeuge vermieden wird.

(3) Die im Abs. 1 und 2 festgelegten Mindestabstände

von Pisten gelten nicht für den in die

Piste einmündenden Teil eines Rollweges.

§ 30. Neigung von Rollwegen

(1) Die Längsneigung von Rollwegen darf nicht

größer sein als

1,5% bei Rollwegen von Pisten der

Klassen A, B und C,

3,0% bei Rollwegen von Pisten der

Klassen D, E, F und von

Hubschrauberpisten.

(2) Der Übergang von einer Neigung zur anderen

muß durch eine gekrümmte Fläche gebildet

werden, deren Krümmungsradius nicht kleiner

sein darf als

3000 m (1% je 30 m) bei Rollwegen von

Pisten der Klassen A, B und C,

2500 m (1% je 25 m) bei Rollwegen von

Pisten der Klassen D, E, F und von

Hubschrauberpisten.

(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1

und 2 muß auf Rollwegen eine ungehinderte

Sichtlinie bestehen zwischen jedem Punkt

3 m über der Rollwegoberfläche innerhalb

einer Entfernung von 300 m bei Rollwegen

von Pisten der Klassen A, B

und C, und

2 m über der Rollwegoberfläche innerhalb

einer Entfernung von 250 m bei Rollwegen

von Pisten der Klassen D, E

und F.

(4) Die Querneigung von Rollwegen darf nicht

größer sein als

1,5% bei Rollwegen von Pisten der Klassen

A, B und C,

2,0% bei Rollwegen von Pisten der Klassen

D, E und F,

3,0% bei Rollwegen von Hubschrauberpisten.

5. Abschnitt — Abstellflächen, Anlegestellen

und sonstige Bewegungsflächen

§ 31. Abstellflächen und Anlegestellen

(1) Abstellflächen und Anlegestellen dürfen nur

außerhalb von Sicherheitsstreifen und außerhalb

von Anflugsektoren angelegt werden. Ihr Abstand

von Sicherheitsstreifen und Anflugsektoren

muß so groß sein, daß Luftfahrzeuge, für welche

die Abstellfläche (Anlegestelle) bestimmt ist, die

Übergangsfläche nicht überragen können.

(2) Die Neigung von befestigten Abstellflächen

darf nicht größer sein als 1%.

(3) Anlegestellen müssen, gemessen bei niedrigstem

Wasserstand, so tief sein wie die zugehörige

Fahrrinne.

§ 32. Ausweichstellen und

Wendebecken

(1) Bei Errichtung von Ausweichstellen zur

Erleichterung des Rollverkehres müssen die Bestimmungen

des § 29 Abs. 1 bis 3 über Mindestabstände

von Pisten und Hindernissen eingehalten

werden.

(2) Die Längs- und Querneigung von Ausweichstellen

darf die zulässigen Neigungen von

Rollwegen gemäß § 30 Abs. 1 und 4 nicht überschreiten.

(3) An den Enden von Wasserpisten müssen

Wendebecken vorhanden sein. Der Durchmesser

der Wendebecken muß mindestens doppelt so

groß wie die Breite der Wasserpiste sein. Die

Tiefe von Wendebecken, gemessen bei niedrigstem

Wasserstand, muß der Mindesttiefe der

zugehörigen Wasserpiste entsprechen.

§ 33. Bewegungsflächen für Segelflugzeuge

(1) Soweit auf Zivilflugplätzen eigene Landeflächen

für Segelflugzeuge vorgesehen sind, müssen

diese mindestens 200 m lang und mindestens

30 m breit sein und inmitten eines Sicherheitsstreifens

liegen, der 50 m breit ist und um je

30 m über die beiden Enden der Landeflächen

hinausreicht.

(2) Soweit auf Zivilflugplätzen eigene Startflächen

für den Windenschleppstart von Segelflugzeugen

vorgesehen sind, müssen diese mindestens

50 m lang und 20 m breit sein. Der zugehörige

Seilauslegeweg muß mindestens 700 m

lang sein. Die Schleppwindenstandorte müssen

im Flugplatzlageplan eingetragen und in der

Natur vermarkt sein.

(3) Werden für das Rückholen gelandeter Segelflugzeuge

zur Startstelle eigene Rückholwege

festgelegt, so müssen diese 20 m breit sein und

außerhalb von Pisten und deren Sicherheitsstreifen

liegen.

§ 34. Fallschirmspringer-Landefläche

Für Fallschirmspringer vorgesehene Landeflächen

auf Zivilflugplätzen müssen einen Radius

von mindestens 100 m aufweisen. Inmitten dieser

Landefläche muß eine Zielkreisfläche mit einem

Radius von mindestens 10 m vorhanden sein, die

aus der Luft erkennbar ist.

III. TEIL: SCHUTZBEREICH UND FREIFLÄCHEN

1. Abschnitt — Schutzbereich

§ 35. Allgemeines

(1) Zivilflugplätze dürfen nur betrieben werden,

wenn der Schutzbereich der für den An-

und Abflug bestimmten Bewegungsflächen frei

von Hindernissen ist, welche die Sicherheit der

Luftfahrt beeinträchtigen, oder wenn durch Beseitigung

solcher Hindernisse oder durch ihre

Kennzeichnung beziehungsweise Befeuerung die

Sicherheit der Luftfahrt gewährleistet wird.

(2) Als Hindernis gelten insbesondere Bauwerke,

Bäume, Sträucher, verspannte Seile und

Drähte sowie Bodenerhebungen, soweit sie folgende,

den Schutzbereich nach unten begrenzende

Flächen (Grenzflächen) überragen

a) die Erd- beziehungsweise Wasseroberfläche

im Bereich der für den Start und für die

Landung bestimmten Bewegungsflächen,

b) die Erd- beziehungsweise Wasseroberfläche

des Pistenvorfeldes in den Anflugsektoren,

und zwar

aa) bei Präzisionsanflugpisten der Kategorie

II und III innerhalb von 1000 m,

bei anderen Pisten der Klassen A, B

und C innerhalb von 300 m vom Ende

des Sicherheitsstreifens beziehungsweise

vom Ende der Wasserpiste,

bb) bei Pisten der Klassen D, E, F und

Flugfeldern ohne Pisten innerhalb von

150 m vom Ende des Sicherheitsstreifens,

c) die Anflugflächen,

d) die Übergangsflächen,

e) die Horizontalfläche und

f) die Kegelfläche.

(3) Als Hindernis gelten in den im Abs. 2

lit. a und lit. b bezeichneten Bereichen außerdem

Gruben, Kanäle und ähnliche Bodenvertiefungen.

Ferner gelten in diesen Bereichen Verkehrswege,

welche während des Flugbetriebes nicht gesperrt

werden können, als Hindernis mit jener Höhe,

welche darauf verkehrende Fahrzeuge maximal

aufweisen.

§ 36. Darstellung des Schutzbereiches

Der Schutzbereich ist nach dem Muster der

Anlage 3 in einem geeigneten Plan (bei Flugfeldern

womöglich ein Katasterplan) maßstabgetreu

darzustellen. In diesem Plan sind die Hindernisse

im Sinne des § 35 einzutragen und deren

größte Höhe über dem mittleren Meeresspiegel

anzugeben.

§ 37. Verpflichtung zur Meldung

von Hindernissen

Neu entstehende Hindernisse im Sinne des § 35

hat der Zivilflugplatzhalter unverzüglich der

gemäß § 68 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes zuständigen

Behörde zu melden.

§ 38. Anflugsektoren

(1) Die Grundrisse der Anflugsektoren müssen

trapezförmig sein. Die kleine Parallelseite des

Trapezes muß mit den Enden des Sicherheitsstreifens

beziehungsweise bei Wasserpisten mit

dem Pistenende zusammenfallen.

(2) Bei Landflugplätzen, mit Ausnahme von

Habschrauberplätzen, müssen die Grundrisse der

Anflugsektoren folgende Ausmaße aufweisen

(3) Bei Hubschrauberplätzen müssen die Grundrisse der Anflugsektoren folgende Ausmaße

aufweisen

(4) Flugfelder ohne Pisten müssen an ungefähr gegenüberliegenden Seiten zwei Anflugsektoren

aufweisen, wobei die Mittellinien der Grundrisse der Anflugsektoren miteinander keinen größeren

Winkel als 20° einschließen dürfen. Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten mit der Maßgabe sinngemäß,

daß anstelle der Pistenklasse der Durchmesser des Flugfeldes zwischen den Anflugsektoren

zugrunde zu legen ist.

(5) Bei Wasserflugplätzen müssen die Grundrisse der Anflugsektoren; folgende Ausmaße aufweisen

§ 39. Anflugflächen

(1) Die Grundrisse der Anflugflächen müssen

mit den Grundrissen der Anflugsektoren zusammenfallen,

wobei als Basis der Anflugfläche eine

horizontale Gerade in der Höhe der Schwelle

über dem mittleren Meeresspiegel gilt.

(2) Die Neigung der Anflugflächen darf nicht

übersteigen

2,0% bei Instrumentenpisten sowie bei Wasserpisten

der Klassen A und B,

2,5% bei anderen Landpisten der Klassen

A und B,

3,3% bei Land- und Wasserpisten der

Klasse C,

4,0% bei Landpisten der Klasse D,

5,0% bei Landpisten der Klassen E, F, Hubschrauberpisten

der Klasse A und Landeflächen

für Segelflugzeuge,

10,0% bei Hubschrauberpisten der Klassen

B und C.

(3) Würde eine Anflugfläche von einem Hindernis

überragt werden, welches die Sicherheit der

An- und Abflüge gefährdet, dann ist die Schwelle

so weit gegen die Pistenmitte zu versetzen, daß die

auf die versetzte Schwelle bezogene Anflugfläche

von keinem Hindernis überragt wird. Ist der

vor der versetzten Schwelle liegende Pistenteil

als Sicherheitsstreifen gemäß § 23 nicht benützbar

(zum Beispiel schadhafte Oberfläche), so muß

die Schwelle im Ausmaß des festgelegten Sicherheitsstreifens

entsprechend weiter pisteneinwärts

versetzt werden.

§ 40. Übergangsflächen

(1) Die Neigung der Obergangsflächen, gemessen

in der Vertikalebene senkrecht zur Pistenmittellinie,

darf nicht größer sein als

14,3% bei Land- und Wasserpisten der

Klassen A, B und C,

20,0% bei Landpisten der Klassen D und E,

25,0% bei Landpisten der Klasse F und

bei Hubschrauberpisten,

30,0% bei Landeflächen für Segelflugzeuge.

(2) Bei Flugfeldern ohne Pisten sind die Obergangsflächen

an die Verbindungsgeraden der Eckpunkte

der Basen der Anflugflächen anzuschließen.

Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten mit

der Maßgabe sinngemäß, daß anstelle der Pistenklasse

der Durchmesser des Flugfeldes zwischen

den Anflugsektoren zugrunde zu legen ist.

§ 41. Horizontalfläche

(1) Der Radius der Horizontalfläche, deren

Mittelpunkt lotrecht über dem Flugplatzbezugspunkt

45 m über der Flugplatzbezugshöhe festzulegen

ist, muß mindestens betragen

4.000 m bei Land- und Wasserpisten der

Klassen A, B und C,

2.500 m bei Landpisten der Klasse D,

2.000 m bei Landpisten der Klasse E,

800 m bei Landpisten der Klasse F und

bei Hubschrauberpisten der Klasse A,

600 m bei Hubschrauberpisten der Klasse B,

400 m bei Hubschrauberpisten der Klasse C.

(2) Bei Flugplätzen mit mehreren Pisten

bestimmt sich der. Mindestradius der Horizontalfläche

nach der Klasse der längsten Piste.

§ 42. Kegelfläche

(1) Die Kegelfläche muß eine Neigung von

5% aufweisen.

(2) Der äußere Rand der Kegelfläche muß

über der Horizontalfläche in einer Höhe liegen

von

100 m bei Land- und Wasserpisten der Klassen

A und B,

75 m bei Land- und Wasserpisten der

Klasse C,

55 m bei Landpisten der Klasse D,

35 m bei Landpisten der Klassen E und F.

2. Abschnitt — Freiflächen

§ 43. Freiflächen

(1) Freiflächen müssen innerhalb der Flugplatzgrenzen

liegen und so breit sein wie der Sicherheitsstreifen

der zugehörigen Piste. Ist eine Stoppfläche

vorhanden, so bildet diese einen Teil der

Freifläche.

(2) Innerhalb einer Freifläche dürfen keine

Bodenerhebungen oder sonstige Hindernisse eine

mit 1,25% ansteigende Ebene überragen, deren

Basis an das Pistenende anschließt.

IV. TEIL: OPTISCHE BODENHILFEN, MARKIERUNGEN

UND KENNZEICHNUNGEN

1. Abschnitt — Allgemeines

§ 44. Farbtöne für optische Bodenhilfen,

Markierungen und Kennzeichnungen

Farbtöne für optische Bodenhilfen, Markierungen

und Kennzeichnungen im Sinne dieser

Verordnung müssen innerhalb der aus den Anlagen

4 und 5 ersichtlichen Grenzwerte liegen.

2. Abschnitt — Anzeige- und Signalgeräte

§ 45. Windrichtungsanzeiger

(1) Auf jedem Zivilflugplatz muß mindestens

ein aus der Luft und von den Bewegungsflächen

sichtbarer Windrichtungsanzeiger (Windsack)

vorhanden sein, dessen Standort frei von Objekten

sein muß, welche die Windströmung stören

könnten. Der Mast des Windrichtungsanzeigers

muß 6 bis 8 m hoch sein und im Mittelpunkt

eines weißen beziehungsweise bei Schneelage entsprechend

kontrastgefärbten, 1,2 m breiten Kreisringes

stehen, dessen äußerer Durchmesser 15 m

beträgt.

(2) Der Windsack muß die Form eines 3,6 m

langen Kegelstumpfes haben, dessen größere Öffnung

0,9 m und dessen kleinere Öffnung 0,5 m

im Durchmesser aufweist. Er muß frei beweglich

auf der Mastspitze angebracht und so beschaffen

sein, daß er die Richtung des Bodenwindes und

die Windgeschwindigkeit ungefähr anzeigt. Der

Mast muß durch 1 m breite, der Windsack durch

0,7 m breite, abwechselnd rote und weiße Querstreifen

gekennzeichnet sein.

(3) Für den Nachtflugbetrieb müssen Beleuchtungseinrichtungen

für den Windrichtungsanzeiger

vorhanden sein.

§ 46.Signalfeld

(1) Auf Zivilflugplätzen, mit Ausnahme von

Hubschrauberplätzen auf Hochbauten, muß an

einer Stelle, die aus der Luft deutlich erkennbar

ist, möglichst in der Nähe des Windrichtungsanzeigers

ein Signalfeld vorhanden sein.

(2) Das Signalfeld muß als ebene, quadratische

Fläche mit mindestens 9 m Seitenlänge errichtet

und durch einen weißen, 0,6 m breiten Streifen

begrenzt sein. Das Signalfeld muß eine dunkle

Farbe aufweisen, von der sich die Farben der

Bodenzeichen deutlich abheben.

(3) Für den Nachtflugbetrieb müssen Beleuchtungseinrichtungen

für das Signalfeld vorhanden

sein.

§ 47. Bodenzeichen

Auf Zivilflugplätzen müssen nach Maßgabe der

Erfordernisse des Flugbetriebes folgende, in der

Anlage 6 abgebildete Bodenzeichen vorhanden

sein

a) Landeverbotszeichen (Abbildung 1),

b) Vorsichtszeichen (Abbildung 2),

c) Zeichen für die Benützung von Pisten und

Rollwegen (Abbildungen 3 und 4),

d) Zeichen für die Unbenützbarkeit von

Pisten und Rollwegen (Abbildung 5),

e) Zeichen für die Start- und Landerichtung

(Abbildung 6),

f) Zeichen für den Rechtsverkehr (Abbildung

7),

g) Zeichen für Segelflugtätigkeit (Abbildung

8).

§ 48. Rollwegweiser

(1) Auf Zivilflugplätzen sind, soweit dies zur

Erleichterung des Rollverkehres notwendig ist,

Rollwegweiser zu errichten. Soweit sie beleuchtet

sind, muß die Beleuchtung gemeinsam mit der

Befeuerung schaltbar sein. Rollwegweiser sind in

der Rollrichtung gesehen an der linken Rollwegseite,

mindestens 8 m vom Rollwegrand entfernt,

aufzustellen. Ihre Höhe darf 0,75 m nicht

überschreiten.

(2) Form und Abmessungen der Rollwegweiser

und ihre Beschriftung müssen dem Muster der

Anlage 7 beziehungsweise der Anlage 8 entsprechen.

Sie müssen schwarze Buchstaben beziehungsweise

Ziffern auf gelbem, reflektierendem Grund

aufweisen. Hiebei sind insbesondere zu verwenden

a) für die Pistenrichtung

Ziffern,

b) für Rollwege: Buchstaben,

c) für Rollhalt: STOP

d) für Abstellflächen: APRON,

e) für Frachtverladeplätze

CARGO,

f) für Plätze zu

Triebwerkproben: RUNUP,

g). für Höhenmesserkontrollpunkt

ACP,

h) für die Trennung

ziviler und militärischer

Flächen: CIVIL bzw. MIL.

§ 49. Dachreiter und sonstige Markierungs-

und Kennzeichnungsbehelfe

(1) Auf jeden Zivilflugplatz muß eine den

Betriebserfordernissen entsprechende Anzahl von

Dachreitern und sonstigen Markierungs- und

Kennzeichnungsbehelfen, wie Flaggen, nach dem

Muster der Anlage 9 für Markierungs- und Kennzeichnungsmaßnahmen

vorhanden sein.

(2) Dachreiter und sonstige Markierungs- und

Kennzeichnungsbehelfe müssen so beschaffen sein,

daß Beschädigungen von Luftfahrzeugen bei

einer allfälligen Berührung nach Möglichkeit vermieden

werden.

§ 50. Signalmittel

(1) Auf jedem Zivilflugplatz muß eine betriebsbereite

Leuchtpistole mit ausreichender roter,

grüner und weißer Signalmunition vorhanden

sein.

(2) Auf jedem kontrollierten Zivilflugplatz

muß außerdem ein Signalscheinwerfer vorhanden

sein. Der Signalscheinwerfer muß von Hand auf

das Ziel gerichtet werden können, das Geben

von roten, grünen und weißen Lichtzeichen sowie

die Nachrichtenübermittlung in den drei Farben

durch Morsezeichen mit einer Geschwindigkeit

von mindestens vier Wörtern zu je fünf Buchstaben

pro Minute ermöglichen. Die Bündelung

des Lichtstrahles darf nicht geringer als 1° und

nicht größer als 3° sein. Die Lichtstärke des

farbigen Lichtes muß mindestens 6000 cd bei

Tageslicht betragen.

(3) Soweit auf kontrollierten Zivilflugplätzen

zur Bewegungslenkung auf Rollwegen Verkehrsampeln

errichtet werden, müssen diese die Abgabe

von rotem Dauerlicht und grünem Blinklicht

durch die Flugplatzkontrollstelle ermöglichen.

Hinsichtlich der Aufstellung der Ampeln

sind die Bestimmungen des § 48 über Rollwegweiser

sinngemäß anzuwenden.

3. Abschnitt — Markierung von befestigten

Bewegungsflächen

§ 51. Markierungsfarbe

Die Farbe der Markierungen von befestigten

Bewegungsflächen muß gelb sein, soweit im § 60

Abs. 3 nichts anderes bestimmt wird.

§ 52. Pistenbezeichnung

(1) Schwellen befestigter Pisten müssen mit

einer Pistenkennzahl markiert sein, deren Form

und Ausführung dem Muster der Anlagen 10

und 11 entsprechen muß. Die Pistenkennzahl

besteht aus einer zweistelligen Zahl, welche von

der Hunderterstelle und der nächstliegenden Zehnerstelle

der mißweisenden Richtung der Pistenmittellinie

in der Anflugrichtung gebildet wird.

Hat die mißweisende Richtung keine Hunderterstelle,

so ist der Zehnerstelle eine Null voranzusetzen.

(2) Bei parallelen Pisten ist die Pistenkennzahl

durch Kennbuchstaben zu ergänzen, deren Form

und Ausführung dem Muster der Anlagen 10

und 11 Abbildung 3 entsprechen müssen. In der

Anflugrichtung gesehen, muß die linke Piste mit

dem Buchstaben „L", die rechte Piste mit dem

Buchstaben „R" und die mittlere Piste mit dem

Buchstaben „C" markiert sein.

§ 53. Pistenmittellinien- und

Pistenrandmarkierung

(1) Die Mittellinie befestigter Pisten muß über

die gesamte Pistenlänge, mit Ausnahme der für

die Schwellenmarkierung und der Pistenbezeichnung

bestimmten Bereiche, durch unterbrochene

Mittellinienstreifen nach dem Muster der Anlage

11 markiert sein. Durch die Länge der Piste

bedingte Verlängerungen oder Verkürzungen

eines 30 m langen Mittelstreifens müssen in der

Mitte der Piste erfolgen. Die Mittellinienmarkierung

muß bei Präzisionsanflugpisten der Kategorie

II und III 0,9 m, bei sonstigen Instrumentenpisten

0,45 m und bei anderen Pisten 0,3 m breit

sein.

(2) Präzisionsanflugpisten müssen entlang der

Pistenränder mit 0,9 m breiten Randstreifen nach

dem Muster der Anlage 11 Abbildung 1 und 4

markiert sein. Andere befestigte Pisten müssen

mit Randstreifen markiert sein, wenn sich die

Pistenränder von den angrenzenden Schultern

nicht deutlich abheben. Ebenso müssen befestigte

Pisten, deren Breite 60 m überschreitet, 30 m

beiderseits der Pistenmittellinie mit Randstreifen

markiert sein.

§ 54. Unterbrechung der Pistenmarkierung

(1) Bei Kreuzungen befestigter Pisten miteinander

muß die Markierung der wichtigeren Piste,

mit Ausnahme der Pistenrandstreifen, weitergeführt

sein.

(2) Bei Kreuzungen von befestigten Pisten mit

Roll wegen sowie bei Einmündungen von Rollwegen

in befestigte Pisten muß die Pistenmarkierung,

mit Ausnahme der Pistenrandstreifen,

weitergeführt und die Mittellinienmarkierung des

Rollweges im Bereich der Schwellenmarkierung

und Pistenbezeichnung unterbrochen sein.

§ 55. Markierung befestigter

Hubschrauberpisten

(1) Befestigte Hubschrauberpisten müssen mit

0,9 m breiten, ununterbrochenen Randstreifen

markiert sein.

(2) Die Miete der Hubschrauberpiste muß mit

einem gleichseitigen Dreieck nach dem Muster

der Anlage 12 markiert sein. Die Spitze des

Dreiecks oberhalb des Buchstabens „H" muß

nach magnetisch Nord weisen.

§ 56. Schwellenmarkierung

(1) Die Schwellen von befestigten Pisten müssen

durch parallel zur Pistenmittellinie angeordnete

Streifen über die gesamte Pistenbreite nach

dem Muster der Anlage 11 Abbildung 1 markiert

sein.

(2) Eine versetzte Schwelle auf befestigten

Pisten muß durch einen Querstreifen über die

gesamte Pistenbreite und Pfeilzeichen nach dem

Muster der Anlage 13 Abbildung 1 markiert

sein. Beträgt die Dauer der Schwellenversetzung

weniger als drei Monate, so darf die versetzte

Schwelle in vereinfachter Form nach dem Muster

der Anlage 13 Abbildung 2 markiert sein.

§ 57. Festabstands- und Aufsetzzonenmarkierung

(1) Befestigte Pisten der Klassen A und B müssen

in einer Entfernung von 300 m nach der

Schwelle eine Festabstandsmarkierung nach dem

Muster der Anlage 11 Abbildung 2 aufweisen.

(2) Instrumentenpisten müssen außer der Festabstandsmarkierung

auch eine Aufsetzzonenmarkierung

aufweisen. Die aus einer Folge von beiderseits

der Pistenmittellinie symmetrisch angeordneten

Streifen bestehende Aufsetzzonenmarkierung

muß bei Instrumentenpisten mit einer

tatsächlichen Länge von mehr als 2100 m dem

Muster der Anlage 11 Abbildung 1 und bei

Instrumentenpisten mit einer tatsächlichen Länge

von 1500 m bis 2100 m dem Muster der Anlage 11

Abbildung 2 entsprechen.

§ 58. Rollwegmittellinien- und

Rollwegrandmarkierung

(1) Die Mittellinie befestigter Rollwege muß

über die gesamte Rollweglänge mit Ausnahme

des Bereiches für die Rollhakmarkierung durch

einen ununterbrochenen, 0,15 m breiten Streifen

markiert sein. Bei Einmündungen von Rollwegen

in die Piste muß die Rollwegmitellinienmarkierung

auf eine Länge von 60 m, bei Schnellabrollwegen

auf eine Länge von 120 m, parallel

zur Pistenmittellinie und in einem Abstand von

0,9 m nach dem Muster der Anlage 14 weitergeführt

sein. Bei Rollwegkrümmungen muß die

Mittellinienmarkierung in einem gleichmäßigen

Abstand vom Außenrand des Rollweges weitergeführt

sein.

(2) Heben sich die Ränder eines befestigten

Rollweges von den angrenzenden Schultern nicht

deutlich ab, so müssen die Rollwegränder durch

Doppelstreifen nach dem Muster der Anlage 14

Abbildung 1 markiert sein.

§ 59. Rollhaltmarkierung

(1) Vor der Einmündung befestigter Rollwege

in eine Piste muß eine Rollhakmarkierung vorhanden

sein, deren Ausführung bei Instrumentenpisten

dem Muster der Anlage 14 Abbildung 2

und bei anderen Pisten dem Muster der Anlage 14

Abbildung 3 entsprechen muß. Der Mindestabstand

der Rollhakmarkierung vom Pistenrand

muß betragen

75 m bei Pisten der Klassen A, B und C,

40 m bei Pisten der Klasse D,

30 m bei Pisten der Klassen E, F und bei

Hubschrauberpisten.

(2) Vor der Einmündung befestigter Rollwege

in eine Präzisionsanflugpiste der Kategorie II

und III ist eine zusätzliche Rollhaltmarkierung

nach dem Muster der Anlage 14 Abbildung 4

anzubringen, deren Abstand vom Pistenrand

mindestens 120 m betragen muß. Diese Rollhaltmarkierung

muß beiderseits des Rollweges

durch gelbe, beleuchtbare Tafeln mit der schwarzen

Aufschrift „CAT II" nach dem Muster der

Anlage 7 Abbildung 4 ergänzt sein.

§ 60. Markierung von Abstellflächen

(1) Auf befestigten Abstellflächen müssen nach

Maßgabe der Erfordernisse des Flugplatzbetriebes

Rolleitlinien, deren Breite 0,15 m betragen muß,

und Abstellplätze markiert sein.

(2) Die Markierungen gemäß Abs. 1 müssen

eine gleichzeitige Abfertigung benachbarter Luftfahrzeuge

sowie ein Vorbeirollen von Luftfahrzeugen

ohne gegenseitige Behinderung gewährleisten.

Hiebei muß unter Bedachtnahme auf die

Ausmaße, Fahrwerksanordnung und Rolleigenschaften

jener Luftfahrzeuge, für welche die Abstellfläche

bestimmt ist, ein Mindestabstand von

7,5 m zwischen Luftfahrzeugen untereinander

sowie von Hindernissen gewahrt bleiben.

(3) Markierungen, die auf Abstellflächen nicht

für Luftfahrzeuge bestimmt sind, sondern anderen

Zwecken dienen, wie dem Fahrzeug- und

Personenverkehr, müssen als ununterbrochene,

0,15 m breite Linien in weißer Farbe und, soweit

sie der Abstellung von Geräten dienen, in roter

Farbe hergestellt sein.

§ 61. VOR-Kontrollpunkt-Markierung

(1) Auf Flughäfen, in deren Nähe sich ein zur

Überprüfung von VOR-Bordanlagen verwendbares

UKW-Drehfunkfeuer (VOR) befindet, muß

an geeigneter Stelle ein VOR-Kontrollpunkt nach

dem Muster der Anlage 15 markiert sein.

(2) Die aus einem Kreisring mit Richtungspfeil

bestehende Markierung muß mit der Pfeilspitze

zum VOR zeigen. Die zugehörige Hinweistafel

muß vom Pilotenraum des Luftfahrzeuges

aus lesbar, 30 m vom Rand der Bewegungsfläche,

folgendes enthalten

die Buchstabengruppe „VOR",

die Funkfrequenz des VOR,

die mißweisende Richtung vom VOR zum

Kontrollpunkt, sowie

bei Vorhandensein eines Entfernungsmeßgerätes

dessen Entfernung vom Kontrollpunkt.

4. Abschnitt — Markierung von unbefestigten

Bewegungsflächen und Wasserflächen

§ 62. Randmarkierung unbefestigter

Pisten

(1) Die Ränder von unbefestigten Pisten und

von Segelflugzeugländeflächen müssen in gleichmäßigen

Abständen von 30 m bis 40 m mit mindestens

3 m langen und 1 m breiten, gelben oder

weißen Streifen in der Natur dauerhaft markiert

sein.

(2) Heben sich die Ränder von unbefestigten

Pisten nicht deutlich von der Umgebung ab, so

muß die Randmarkierung durch Markierungsfähnchen

nach dem Muster der Anlage 9 Abbildung

2 ergänzt sein.

(3) Auf die Markierung unbefestigter Hubschrauberpisten

finden die Bestimmungen des

§ 55 sinngemäß Anwendung.

§ 63. Schwellenmarkierung unbefestigter

Pisten

(1) Schwellen von unbefestigten Pisten müssen

durch einen 1 m breiten, gelben oder weißen

Streifen über die gesamte Breite der Piste markiert

sein.

(2) Eine versetzte Schwelle (§ 39 Abs. 3) auf

einer unbefestigten Piste muß durch beiderseits

der Piste angeordnete Querstreifen und Pfeilzeichen

nach dem Muster der Anlage 13 Abbildung

3 in gelber oder weißer Farbe markiert sein.

§ 64. Markierung von Flugfeldern

ohne Pisten

Auf Flugfeldern ohne Pisten muß der Rand

der Bewegungsfläche durch Dachreiter nach dem.

Muster der Anlage 9 Abbildung 1, die in Abständen

von 30 m bis 40 m aufzustellen sind,

markiert sein.

§ 65. Markierung von Wasserflugplätzen

Die Ränder von Wasserpisten müssen in Abständen

von 60 m, die Ränder von Fahrrinnen,

Wendebecken und Anlegestellen in Abständen

von 30 m durch dauerhaft verankerte, gelbe

Bojen nach dem Muster der Anlage 1 Abbildung

3 markiert sein.

§ 66. Markierung von unbefestigten

Rollwegen und Abstellflächen

(1) Die Ränder von unbefestigten Rollwegen

und Abstellflächen müssen durch Dachreiter nach

dem Muster der Anlage 9 Abbildung 1 markiert

sein.

(2) Die Dachreiter müssen in gleichmäßigen

Abständen von höchstens 30 m, bei unbefestigten

Rollwegen entlang der Ränder senkrecht zur

Rollrichtung, bei Abstellflächen parallel zu deren

Rand, aufgestellt sein.

(3) Der Rollhaltpunkt vor der Einmündung

unbefestigter Rollwege in eine Piste muß durch

eine STOP-Tafel nach dem Muster der Anlage 7

Abbildung 3 markiert sein, deren Abstand von

der Piste beziehungsweise vom Rollwegrand den

Bestimmungen des § 59 über die Rollhaltmarkierung

und des § 48 Abs. 1 über Rollwegweiser

entsprechen muß.

5. Abschnitt — Markierung von Stoppflächen

§ 67. Stoppflächenmarkierung

Auf Stoppflächen, welche sich von ihrer Umgebung

nicht deutlich abheben, finden die Bestimmungen

über die Randmarkierung von unbefestigten

Pisten gemäß § 62 Abs. 2 sinngemäß

mit der Maßgabe Anwendung, daß die Farbe der

zweistieligen Markierungsfähnchen rot sein muß.

6. Abschnitt — Kennzeichnung von Hindernissen

§ 68. Hinderniskennzeichnung

Hindernisse im Sinne des § 35 Abs. 2 müssen,

soweit ihre Kennzeichnung aus Gründen der

Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist, mit rotweißen

Streifen oder Schachbrettmustern nach

den Beispielen der Anlage 16 gekennzeichnet

sein, sofern sie nicht durch ihre Gestalt und

durch den Kontrast ihrer Farbe gegen den Hintergrund

deutlich erkennbar sind. Verspannte

Seile und Drähte müssen, unbeschadet der Kennzeichnung

ihrer Stützmaste, mit organgefarbenen

Warnkörpern nach dem Muster der Anlage 16

gekennzeichnet sein.

V. TEIL: LUFTFAHRTBEFEUERUNG

1. Abschnitt — Gemeinsame Bestimmungen

§ 69. Allgemeines

(1) Zivilflugplätze, die für einen Instrumentenflugbetrieb

oder einen Flugbetrieb bei Nacht bestimmt

sind, müssen über eine Luftfahrtbefeue-

rung nach den Bestimmungen dieser Verordnung

verfügen. Bei anderen Zivilflugplätzen ist eine

Luftfahrtbefeuerung zulässig, wenn ein Sichtflugbetrieb

bei Tag bei einer Bodensicht von weniger

als 3 km durchgeführt wird.

(2) Hubschrauberplätze müssen über eine

Luftfahrtbefeuerung verfügen, wenn sie für einen

Flugbetrieb bei Nacht oder bei Tag bei einer

Bodensicht von weniger als 800 m bestimmt sind.

§ 70. Farbtöne von Luftfahrtfeuern

Die Farbtöne von Luftfahrtfeuern im Sinne

dieser Verordnung müssen innerhalb der aus den

Anlagen 4 und 17 ersichtlichen Grenzwerte liegen.

§ 71. Stromversorgung der Flugplatzbefeuerung

(1) Die Luftfahrtbefeuerung auf Zivilflugplätzen

(Flugplatzbefeuerung) muß so auf mehrere

Stromkreise verteilt an das Betriebsstromnetz

angeschlossen sein, daß bei Ausfall eines Stromkreises

oder von Feuern das Gesamtbild der

Flugplatzbefeuerung erhalten bleibt.

(2) Auf Zivilflugplätzen, die für einen Instrumentenflugbetrieb

bestimmt sind, müssen die

Betriebsbereitschaft und Ausfälle von Stromkreisen

der Flugplatzbefeuerung bei der Flugplatzkontrollstelle

optisch und akustisch angezeigt

werden.

§ 72. Notstromversorgung

(1) Flughäfen müssen über mindestens eine

vom Betriebsstromnetz unabhängige Notstromanlage

verfügen, die bei Ausfall der normalen

Stromversorgung die Flugplatzbefeuerung sowie

die zur Aufrechterhaltung des Flugsicherungs-

und Flughafenbetriebes notwendigen Anlagen mit

elektrischem Strom versorgt.

(2) Notstromanlagen gemäß Abs. 1 müssen

bei Netzausfall selbsttätig die volle Last innerhalb

folgender Umschaltzeiten übernehmen können

a) bei Präzisionsanflugpisten der Kategorie II

und III die Anflug-, Schwellen-, Pistenmittellinien-,

Aufsetzzonen- und Pistenendbefeuerung

innerhalb 1 Sekunde sowie die

Pistenrand-, Rollweg- und Hindernisbefeuerung

innerhalb 15 Sekunden;

b) bei Instrumentenanflugpisten und Präzisionsanflugpisten

der Kategorie I die Anflug-,

Gleitwinkel-, Pisten-, Rollweg- und

Hindernisbefeuerung innerhalb 15 Sekunden;

c) bei anderen Pisten die Flugplatzbefeuerung

innerhalb 2 Minuten.

§ 73. Ausführung der Luftfahrtfeuer

(1) Überflurfeuer müssen in Leichtbauweise

und so niedrig ausgeführt sein, daß ein sicherer

Abstand von Triebwerksgondeln und Luftschrauben

gewahrt bleibt. Überflurfeuer auf Bewegungsflächen

müssen etwa 5 cm über dem Boden

Bruchkupplungen aufweisen. Die Fundamente der

Feuer dürfen aus dem Boden nicht herausragen.

Die Befeuerungskörper müssen rot-weiß oder

gelb gekennzeichnet sein.

(2) Unterflurfeuer müssen so beschaffen seih,

daß sie von Luftfahrzeugen überrollt werden können,

ohne daß diese oder die Unterflurfeuer

selbst beschädigt werden. Sie müssen horizontal

eingebaut sein und dürfen nicht mehr als 1,3 cm

die befestigte Bewegungsfläche überragen.

§ 74. Betriebswerte für Nieder- und

Hochleistungsfeuer

(1) Niederleistungsfeuer müssen in einem Erhebungswinkel

von 3° bis 15° eine Lichtstärke

von etwa 50 cd in weiß erreichen.

(2) Hochleistungsfeuer müssen richtungsweise

getrennt und in ihrer Lichtstärke in 5 Stufen

(100%, 30%, 10%, 3% und 1%) regelbar von

der Flugplatzkontrollstelle aus betrieben werden

können. Mindestlichtstärke, Mindeststreubereich,

Farbe und Einstellwinkel von gerichteten Hochleistungsfeuern

müssen den Werten der Befeuerungstabelle

in der Anlage 18 entsprechen. Die

Lichtstärke soll im Zentrum des Streubereiches

höchstens 150% und an seinem Rande mindestens

50% der vorhandenen mittleren Lichtstärke betragen

und darf außerhalb des Streubereiches

bis zum Rande des um das 1,5fache vergrößerten

Bereiches nicht unter 5% der vorhandenen mittleren

Lichtstärke abfallen. Die Lichtstärke muß

auch dann gewährleistet sein, wenn die optische

Achse eines Feuers um 1° von der Sollrichtung

abweicht.

§ 75. Notbefeuerung

Auf Zivilflugplätzen, die für einen Instrumentenflugbetrieb

oder Flugbetrieb bei Nacht bestimmt

sind, muß eine zur Aufrechterhaltung

eines sicheren Flugplatzbetriebes ausreichende Anzahl

von tragbaren Luftfahrtfeuern für Zwecke

einer Not- und Hindernisbefeuerung vorhanden

sein.

§ 76. Flugplatzleuchtfeuer und

Kennfeuer

(1) Auf Zivilflugplätzen, die für einen Flugbetrieb

bei Nacht bestimmt sind, muß ein Flugplatzleuchtfeuer

vorhanden sein, soweit dies zur

Auffindung des Flugplatzes erforderlich ist.

(2) Flugplatzleuchtfeuer müssen horizontal in

alle Richtungen 12 bis 30 mal pro Minute blinken,

und zwar bei Landflugplätzen, abwechselnd weiß

und grün, sowie bei Wasserflugplätzen abwechselnd

weiß und gelb. Die wirksame Lichtstärke

des farbigen Blinklichtes darf das 0,15fache des

weißen Blinklichtes nicht unterschreiten. Die

wirksame Lichtstärke des weißen Blinklichtes

muß in Abhängigkeit vom Erhebungswinkel

betragen

(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1

ist zur Identifizierung von Flugfeldern die Errichtung

eines codiert grün blinkenden Kennfeuers

mit einer Lichtstärke von mindestens

2000 cd zulässig.

2. Abschnitt — Anflugbefeuerung

§ 77. Allgemeines

(1) Präzisionsanflugpisten der Kategorie I müssen

mit einer Präzisionsanflugbefeuerung I gemäß

§ 79, Präzisionsanflugpisten der Kategorie II und

III mit einer Präzisionsanflugbefeuerung II gemäß

§ 80 ausgestattet sein. Bei anderen Pisten ist eine

einfache Anflugbefeuerung gemäß § 78 zulässig.

(2) Die Anflugbefeuerung muß möglichst in der

Horizontalebene der zugehörigen Schwelle liegen.

Die durch die Feuer gebildete Ebene darf in

einer Breite von je 60 m beiderseits der Mittellinie

der Anflugbefeuerung von keinem Luftfahrthindernis

überragt werden.

(3) Die einzelnen Feuer der Anflugbefeuerung

müssen so ausgestattet sein, daß sie in jeder

Phase des Landeanfluges für Piloten anfliegender

Luftfahrzeuge sichtbar bleiben.

(4) Ist die Schwelle einer Piste um mehr als

120 m versetzt (§ 39 Abs. 3), so müssen die

Mittellinienfeuer der Anflugbefeuerung zwischen

Pistenanfang und versetzter Schwelle in Unterflurausführung

in die Pisten eingebaut und bei

einer Schwellenversetzung von mehr als 300 m

der Querbalken der Anflugbefeuerung als Außenbalken

errichtet sein.

§ 78. Einfache Anflugbefeuerung

(1) Eine einfache Anflugbefeuerung muß wenigstens

aus einer 420 m langen Reihe weißer, auf

der verlängerten Pistenmittellinie errichteter,

rundstrahlender Niederleistungsfeuer bestehen

und in einer Entfernung von 300 m vor der

Schwelle einen 18 m oder 30 m breiten Querbalken

aufweisen, der aus dem dort vorhandenen

Mittellinienfeuer und beiderseits davon aus je

5 beziehungsweise 9 weißen Rundstrahlfeuern

besteht.

(2) Die Anordnung und die Abstände, der

einzelnen Feuer einer einfachen Anflugbefeuerung

müssen dem Muster der Anlage 19 entsprechen.

§ 79. Präzisionsanflugbefeuerung I

(1) Eine Präzisionsanflugbefeuerung I muß auf

der verlängerten Pistenmittellinie aus einer 900 m

langen Reihe von 4 m breiten Kurzbalken zu je

5 weißen, gerichteten Hochleistungsfeuern bestehen

und in einem Abstand von 300 m vor der

Schwelle einen 30 m breiten Querbalken aufweisen,

der aus dem dort vorhandenen Mittellinie-

Kurzbalken und beiderseits davon aus je 8 weißen,

gerichteten Hochleistungsfeuern besteht.

(2) Die Anordnung und Abstände der einzelnen

Feuer einer Präzisionsainflugbefeuerung I

müssen dem Muster der Anlage 20 entsprechen.

(3) Bei Präzisionsanflugpisten der Kategorie I

ist die Reihe der Mittellinien-Kurzbalken durch

Blitzfeuer auf der verlängerten Pistenmittellinie

und durch je 1 Blitzfeuer beiderseits der zugehörigen

Schwelle zu ergänzen. Die Blitzfeuer müssen

aufeinanderfolgend, beginnend beim äußersten

Feuer zur Piste hin, zweimal pro Sekunde aufleuchten

und getrennt von der übrigen Anflugbefeuerung

von der Flugplatzkontrollstelle aus

schaltbar sein.

(4) Wo es das Anflugverfahren erfordert, ist

es zulässig, die Reihe der Blitzfeuer anflugseitig

zu verlängern, wobei der Abstand der Blitzfeuer

außerhalb der Anflugbefeuerung voneinander

nicht mehr als 100 m betragen darf.

§ 80. Präzisionsanflugbefeuerung II

(1) Eine Präzisionsanflugbefeuerung II muß

den Bestimmungen des § 79 über die Präzisionsanflugbefeuerung

I entsprechen und zusätzlich

folgende Luftfahrtfeuer aufweisen

a) beiderseits der Mittellinien-Kurzbalken von

der Schwelle bis zu einer Entfernung von

270 m vor der Schwelle, symmetrisch angeordnete,

3 m breite Kurzbalken, bestehend

aus je 3 roten, gerichteten. Hochleistungsfeuern

und

b) in einer Entfernung von 150 m vor der

Schwelle einen Querbalken, bestehend aus

den dort vorhandenen Mittellinien-Kurzbalken

und beiderseits davon je 3 weißen,

gerichteten Hochleistungsfeuern.

(2) Die Anordnung und die Abstände der

einzelnen Feuer einer Präzisionsanflugbefeuerung

II müssen dem Muster der Anlage 21 ent-

sprechen und mit den in § 86 bezeichneten Aufsetzzonenfeuern

in der Anflugrichtung gesehen,

übereinstimmen.

§ 81.Gleitwinkelbefeuerung

(1) Auf öffentlichen Zivilflugplätzen müssen

Pisten, mit Ausnahme von Hubschrauberpisten,

unbeschadet sonstiger Anflughilfen, eine Gleitwinkelbefeuerung

aufweisen, wenn in den Anflugsektoren

die Geländeverhältnisse, Luftfahrthindernisse,

außergewöhnliche meteorologische Bedingungen

(zum Beispiel Turbulenz) oder die

Betriebseigenschaften der Luftfahrzeuge, für welche

die Piste bestimmt ist, einen Gleitweg bei

Anflügen innerhalb enger Grenzen erfordern.

(2) Auf Flughäfen ist als Gleitwinkelbefeuerung

soweit Abs. 3 nichts anderes bestimmt,

entweder eine VASIS nach dem Muster der

Anlage 22 Abbildung 1 zu errichten, welche aus

vier paarweise, beiderseits der Piste angeordneten

Außenbalken besteht, oder eine T-VASIS nach

dem Muster der Anlage 23 Abbildung 1, welche

aus je sechs beiderseits der Piste in Längsreihen

symmetrisch angeordneten Feuern und je

einem Außenbalken von vier Feuern besteht.

Wird auf einem Flugfeld eine Gleitwinkelbefeuerung

errichtet, so dürfen die auf der rechten

Seite der Piste gelegenen Feuer der VASIS beziehungsweise

der T-VASIS entfallen (vereinfachte

Gleitwinkelbefeuerung „A-VASIS" beziehungsweise

"AT-VASIS").

(3) Auf Flughäfen, die von Großflugzeugen

benützt werden, deren lotrechter Abstand zwischen

Pilotenraumfenster und Hauptfahrwerksrädern

beim Anschweben mehr als 4,5 m beträgt,

ist anstelle der VASIS eine T-VASIS zu

errichten.

(4) Die Feuer der Gleitwinkelbefeuerung müssen

nach dem Muster der Anlage 22 Abbildung 2

beziehungsweise Anlage 23 Abbildung 2 in einer

horizontalen Ebene so auf- und eingestellt sein,

daß sie ein Überfliegen aller Hindernisse im Anflugsektor

in einem sicheren Abstand auf einem

optischen Sollgleitweg gewährleisten und dem

Piloten eines zur Landung anfliegenden Luftfahrzeuges

folgendes anzeigen

a) bei der VASIS und A-VASIS

aa) unterhalb des Sollgleitweges durch alle

Balken rotes Licht,

bb) auf dem Sollgleitweg durch das vordere

Balkenpaar weißes Licht und

durch das rückwärtige Balkenpaar rotes

Licht,

cc) oberhalb des Sollgleitweges durch alle

Balken weißes Licht;

b) bei der T-VASIS und AT-VASIS

aa) unterhalb des Sollgleitweges durch die

Außenbalken und durch die vorderen

Reihenfeuer in Abhängigkeit von der

Schwellenüberflugshöhe (lotrechter Abstand

zwischen Schwelle und Pilotenraumfenster

bei Überflug der Schwelle)

rotes Licht,

bb) auf dem Sollgleitweg durch die beiden

Außenbalken weißes Licht,

cc) oberhalb des Sollgleitweges durch die

Außenbalken und durch die rückwärtigen

Reihenfeuer in Abhängigkeit von

der Schwellenüberflugshöhe weißes

Licht.

(5) Bei Vorhandensein eines Instrumenten-

Landesystems müssen die Gleitwinkel der Gleitwinkelbefeuerung

und das Instrumenten-Landesystem

übereinstimmen.

(6) Bei der Errichtung einer Gleitwinkelbefeuerung

sind die Längs- und Querneigung der Piste

entsprechend zu berücksichtigen.

3. Abschnitt — Befeuerung von Bewegungsflächen

§ 82. Schwellenfeuer

(1) Präzisionsanflugpisten auf Landflugplätzen

müssen über eine Schwellenbefeuerung nach dem

Muster der Anlage 20 verfügen, die aus einer

Reihe in gleichmäßigen Abständen von 3 m quer

zur Pistenrichtung angeordneter grüner, anflugseitig

gerichteter Hochleistungsfeuer besteht. Bei

anderen Landpisten, welche unter den in § 69

Abs. 1 bezeichneten Bedingungen betrieben werden,

ausgenommen Hubschrauberpisten, genügt

eine Schwellenbefeuerung nach dem Muster der

Anlage 19, die aus zwei Gruppen zu je drei,

anflugseitig grün strahlenden Niederleistungsfeuern

besteht, welche symmetrisch quer zur

Pistenrichtung angeordnet sind. Innerhalb der

Gruppen müssen die Feuer gleichmäßige Abstände

von 3 m aufweisen und das jeweils äußere

Feuer in einer Reihe mit den Pistenrandfeuern

stehen.

(2) Bei Vorhandensein versetzter Schwellen

(§ 39 Abs. 3) oder von Stoppflächen müssen die

Schwellen durch je einen 10 m breiten, beiderseits

der Piste symmetrisch angeordneten Außenbalken

nach dem Muster der Anlage 24 Abbildung

1 befeuert sein. Die Außenbalken müssen

aus je sechs grünen, in gleichmäßigen Abständen

errichteten, anflugseitig strahlenden Feuern

bestehen. Handelt es sich um eine ständige

Schwellenversetzung oder um eine Stoppfläche

bei Präzisionsanflugpisten, so müssen die Außenbalken

der Schwelle durch grüne Hochleistungsfeuer

in Unterflurausführung, welche in die Piste

über die gesamte Breite in gleichmäßigen Abständen

von 3 m eingebaut sein müssen, nach dem

Muster der Anlage 24 Abbildung 2 ergänzt werden.

(3) Die Schwellenbefeuerung von Wasserpisten

muß den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 mit

der Abweichung entsprechen, daß der Abstand

der Feuer 30 m betragen und die Farbe der

Feuer gelb sein muß.

§ 83. Pistenrandbefeuerung

(1) Die Breitenausdehnung von Pisten, welche

eine Schwellenbefeuerung aufweisen, muß durch

eine Pistenrandbefeuerung nach dem Muster der

Anlage 19 gekennzeichnet sein. Die Randfeuer

müssen in gleichmäßigen Abständen von höchstens

60 m hintereinander, entlang der Pistenlängsseiten

nicht weiter als 3 m außerhalb des

Pistenrandes errichtet sein.

(2) Bei Instrumentenpisten müssen die Randfeuer

weiße, gerichtete Hochleistungsfeuer sein,

welche durch weiße, rundstrahlende Feuer (Spitzenlichter)

ergänzt werden. Bei anderen Pisten

genügen weiße, rundstrahlende Randfeuer mit

mindestens 25 cd.

(3) In Einmündungs- und Kreuzungsbereichen

von Pisten und Rollwegen müssen die Randfeuer

Unterflurfeuer sein. Ist nur ein Randfeuer betroffen,

kann dieses ausgelassen werden.

(4) Bei versetzten Schwellen (§ 39 Abs. 3)

müssen die vor der Schwelle stehenden Randfeuer

pistenauswärts rot und pisteneinwärts weiß

leuchten.

§ 84. Pistenendbefeuerung

(1) Präzisionsanflugpisten auf Landflugplätzen

müssen an den Pistenenden durch sechs rote

Pistenendfeuer befeuert sein, die in gleichmäßigen

Abständen über die gesamte Pistenbreite nach

dem Muster der Anlage 20 errichtet sein müssen.

Bei anderen Landpisten, welche eine Schwellenbefeuerung

aufweisen, müssen die Pistenendfeuer

in zwei Gruppen zu je drei Feuern nach dem

Muster der Anlage 19 errichtet sein.

(2) Bei Instrumentenpisten müssen die Pistenendfeuer

pisteneinwärts gerichtete Hochleistungsfeuer

sein. Bei anderen Pisten genügen halbrundstrahlende,

pisteneinwärts rot leuchtende Niederleistungsfeuer.

(3) Beide Endbefeuerungen einer Piste müssen

so geschaltet sein, daß sie gleichzeitig betrieben

werden können.

(4) Bei Vorhandensein von Stoppflächen müssen

die Pistenendfeuer Unterflurfeuer sein.

§ 85. Pistenmittellinienbefeuerung

(1) Präzisionsanflugpisten der Kategorie II

und III sowie andere Instrumentenpisten, wenn

sie für Starts von Luftfahrzeugen bei einer Pistensichtweite

unter 400 m benützt werden, müssen

über eine Pistenmittellinienbefeuerung nach dem

Muster der Anlage 21 verfügen. Die Mittellinienfeuer

müssen gerichtete Hochleistungsfeuer in

Unterflurausführung sein und in gleichmäßigen

Abständen in die Piste horizontal eingebaut sein.

Die Abstände der Feuer müssen bei Präzisionsanflugpisten

der Kategorie II und III 15 m und

bei anderen Instrumentenpisten 30 m betragen.

(2) Die Mittellinienfeuer müssen von der

Schwelle bis 900 m vor dem Pistenende weiß,

anschließend abwechselnd weiß und rot und auf

den letzten 300 m der Piste rot leuchten.

§ 86. Aufsetzzonenbefeuerung

(1) Präzisionsanflugpisten der Kategorie II

und III müssen über eine Aufsetzzonenbefeuerung

nach dem Muster der Anlage 21 verfügen.

(2) Die Aufsetzzonenbefeuerung muß aus

symmetrisch beiderseits der Pistenmittellinie über

eine Länge von 900 m von der Schwelle pisteneinwärts

angeordneten, 3 m breiten Kurzbalken

bestehen, welche je drei weiße, anflugseitig gerichtete

Hochleistungsfeuer in Unterflurausführung

aufweisen. Der Abstand der inneren Feuer der

Kurzbalken von der Mittellinie muß 9 m betragen.

§ 87. Stoppflächenbefeuerung

Auf die Befeuerung von Stoppflächen finden

die Bestimmungen des § 83 Abs. 1 und 2 und

§ 84 Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe Anwendung,

daß die Stoppflächenfeuer pisteneinwärts rotes

Licht zeigen und pistenauswärts abgedeckt sein

müssen.

§ 88. Befeuerung und Beleuchtung

von Hubschrauberpisten

(1) Hubschrauberpisten, welche unter den in

§ 69 Abs. 2 bezeichneten Bedingungen betrieben

werden, müssen entweder über eine Pistenrandbefeuerung

verfügen oder durch Beleuchtungskörper

mit einer horizontalen Beleuchtungsstärke

von mindestens 20 Lux ausgeleuchtet sein.

(2) Pistenrandfeuer müssen rundstrahlende,

gelbe Niederleistungsfeuer sein, die entlang der

Pistenränder in gleichmäßigen Abständen von

höchstens 10 m bei Pisten der Klassen A und B

beziehungsweise höchstens 3 m bei Pisten der

Klasse C errichtet sein müssen. Bei Hubschrauberpisten

auf Hochbauten müssen die Randfeuer

Unterflurfeuer sein.

(3) Beleuchtungskörper gemäß Abs. 1 müssen

außerhalb der Sicherheitsstreifen so errichtet sein,

daß eine Blendwirkung vermieden wird.

§ 89. Befeuerung von Rollwegen

und Fahrrinnen

(1) Rollwege, welche für einen Instrumentenflugbetrieb

oder Flugbetrieb bei Nacht bestimmt

sind, müssen entweder durch grüne Mittellinienfeuer

in Unterflurausführung oder durch blaue

Randfeuer nach dem Muster der Anlage 25

befeuert sein. Die Mittellinienbefeuerung ist

jedenfalls bei Schnellabrollwegen, unübersichtlichen

Rollwegkreuzungen und Rollwegen, die

bei einer Sichtweite von weniger als 400 m

benützt werden, unerläßlich. Fahrrinnen müssen

durch blaue Randfeuer auf Bojen befeuert sein.

(2) Rollwegmittellinienfeuer müssen auf der

gesamten Rollweg-Mittellinienmarkierung in

gleichmäßigen Abständen von höchstens 30 m

angeordnet sein. Rollwegrandfeuer müssen außerhalb

der Rollwegränder in gleichmäßigen Längsabständen

von höchstens 60 m, nicht weiter als

3 m vom Rollwegrand entfernt, errichtet sein.

Bei Rollwegkrümmungen muß der Abstand der

Feuer entsprechend dem Krümmungsradius so

verringert werden, daß der Krümmungsverlauf

eindeutig angezeigt wird.

(3) Rollwegfeuer müssen Niederleistungsfeuer

sein, die als Mittellinienfeuer von 1° bis 15°, als

Randfeuer bis mindestens 30° über der Horizontalen

in den Rollrichtungen strahlen. Bei

Schnellabrollwegen darf der innerhalb der Piste

gelegene Teil der Rollweg-Mittellinienbefeuerung

nur in der Abrollrichtung sichtbar sein. Die

Rollwegbefeuerung muß von der Flugplatzkontrollstelle

aus schaltbar sein.

§ 90. Rollhaltbefeuerung

(1) Auf Rollwegen, welche bei einer Sichtweite

von weniger als 800 m benützt werden, muß in

Ergänzung der Rollhaltmarkierung eine Rollhaltbefeuerung

vorhanden sein.

(2) Die Rollhaltbefeuerung muß aus einer

Reihe quer über die gesamte Breite des Rollweges

in gleichmäßigen Abständen von 3 m angeordneten

roten Unterflurfeuern nach dem Muster

der Anlage 25 bestehen. Die Feuer müssen entgegen

der Rollrichtung strahlen und von der

Flugplatzkontrollstelle getrennt von der übrigen

Befeuerung schaltbar sein.

§ 91. Befeuerung und Beleuchtung

von Abstellflächen, Ausweichstellen

und Anlegestellen

(1) Abstellflächen und Ausweichstellen, welche

für einen Instrumentenflugbetrieb oder Flugbetrieb

bei Nacht bestimmt sind, müssen entlang

ihrer Ränder durch blaue Niederleistungsfeuer

befeuert sein. Die Feuer müssen in gleichmäßigen

Abständen von höchstens 30 m, nicht weiter als

3 m außerhalb des Randes, errichtet sein. Bei

Krümmungen der Ränder von Abstellflächen

und Ausweichstellen muß der Abstand der Feuer

entsprechend dem Krümmungsradius so verringert

werden, daß der Krümmungsverlauf eindeutig

erkennbar ist.

(2) Die Oberfläche von Abstellflächen und

Anlegestellen muß durch Beleuchtungskörper derart

ausgeleuchtet sein, daß ein sicherer Abfertigungsbetrieb

gewährleistet ist und störende Blendungen

vermieden werden.

4. Abschnitt — Hindernisbefeuerung

§ 92. Allgemeines

Soweit die Hinderniskennzeichnung gemäß

§ 68 nicht ausreicht, müssen auf den in § 69

bezeichneten Zivilflugplätzen und in deren Umgebung

Bauwerke, verspannte Seile und Drähte

sowie aus der umgebenden Landschaft herausragende

Bodenerhebungen, welche die Sicherheit

der Luftfahrt beeinträchtigen könnten, insbesondere,

wenn sie die Grenzflächen des Schutzbereiches

überragen, durch Hindernisfeuer nach dem

Muster der Anlage 26 derart befeuert sein, daß

ihre Lage und Ausdehnung erkennbar ist. Hindernisse,

die durch ihre Lage oder Ausdehnung

eine besondere Gefährdung für die Sicherheit der

Luftfahrt verursachen könnten, müssen anstelle

oder in Ergänzung der Hindernisfeuer mit Gefahrenfeuern

befeuert sein.

§ 93. Hindernisfeuer

(1) Hindernisfeuer müssen rotes Licht mit einer

Lichtstärke von mindestens 10 cd in allen Richtungen

über der Horizontalen ausstrahlen.

(2) Hindernisfeuer dürfen nicht tiefer als 3 m

unter der Oberkante des zu befeuernden Objektes

angebracht sein. Wenn Hindernisfeuer durch

einen Gegenstand in irgendeiner Richtung verdeckt

werden, so müssen zusätzliche Hindernisfeuer

derart angebracht sein, daß sie den Umriß

des Hindernisses wiedergeben.

§ 94. Gefahrenfeuer

Gefahrenfeuer müssen rotes Blinklicht 20 bis

60 mal pro Minute mit einer Lichtstärke von

mindestens 2000cd ausstrahlen, wobei die Leuchtperiode

länger sein muß als die Dunkelperiode.

VI. TEIL: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 95. Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September

1972 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt die Zivilflugplatz-Verordnung, BGBl.

Nr. 71/1962, außer Kraft.

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