313. Verordnung: Zivilflugplatz-Verordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 58, 66, 68, 71, 78 und 79
des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, wird
verordnet
I. TEIL: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1. Begriffserläuterungen
Im Sinne dieser Verordnung gilt beziehungsweise
gelten, soweit sich aus einzelnen Bestimmungen
dieser Verordnung nichts anderes ergibt,
als
Abstellflächen (Anlegestellen)
die auf Land(Wasser)flugplätzeni zum Abstellen
(Festmachen) von Luftfahrzeugen zwecks
Ein- und Aussteigens, Be- und Entladens, Be-
und Enttankens, Durchführung von Wartungsarbeiten
und zum Parken bestimmten Flächen.
Anflugflächen
Grenzflächen des Schutzbereiches, die in den
Anflugsektoren mit zunehmender Entfernung
vom Flugplatz ansteigen.
Anflugsektoren
die für An- und Abflüge bestimmten Lufträume
vor den Schwellen über Geländeabschnitten,
deren Mittellinie die An- und Abflugrichtung
bildet.
Balken (Außen-, Kurz- und Querbalken)
jeweils drei oder mehr Luftfahrtfeuer, die eng
nebeneinander so angeordnet sind, daß sie aus
der Entfernung wie ein Lichtbalken aussehen.
Bewegungsflächen
Teile von Land- und Wasserflugplätzen, die
für die Bewegung von Luftfahrzeugen auf dem
Boden (Wasser) bestimmt sind.
Flugplatzbezugshöhe
die auf volle Meter auf- beziehungsweise abgerundete
Höhe des Flugplatzbezugspunktes über
dem mittleren Meeresspiegel.
Flugplatzbezugspunkt
der Punkt, durch den die geographische Lage
eines Flugplatzes bestimmt wird.
Flugplatzbezugstemperatur (T)
die mittlere Temperatur des heißesten Monats
(T1), vermehrt um ein Drittel des Unterschiedes
zwischen dieser Temperatur (T1) und
dem Durchschnitt der höchsten Tagestemperaturen
dieses Monats (T2)
Flugplatzleuchtfeuer
ein Luftfahrtleuchtfeuer, welches den Standort
eines Flugplatzes anzeigt.
Freiflächen
auf dem Land oder Wasser in Startrichtung
an Pisten angrenzend festgelegte, rechteckige
Flächen, die für den Anfangsteigflug von Luftfahrzeugen
bis zu einer Höhe von 10,5 m über
Grund geeignet sind.
Horizontalfläche
die in 45 m Höhe über der Flugplatzbezugshöhe
verlaufende horizontale Grenzfläche des
Schutzbereiches.
Instrumentenpisten
Pisten, die für den Flugbetrieb unter Verwendung
von Funknavigationseinrichtungen bestimmt
sind, und zwar
a) Instrumentenanflugpisten, das sind
Pisten, die mit einer Funknavigationseinrichtung
ausgestattet sind, welche
zumindest für den Geradeausanflug eine
ausreichende Richtungsführung gewährleistet;
b) Präzisionsanflugpisten der Kategorie I,
das sind Pisten, die mit einem
Instrumenten-Landesystem oder einer
RADAR-Anlage sowie mit Befeuerungsanlagen
ausgestattet und für den Anflug
bis herab zu einer Entscheidungshöhe
von 60 m und einer Pistensichtweite von
800 m bestimmt sind;
c) Präzisionsanflugpisten der Kategorie II,
das sind Pisten, die mit einem Instrumenten-
Landesystem und Befeuerungsanlagen
ausgestattet und für den Anflug
bis herab zu einer Entscheidungshöhe von
30 m und einer Pistensichtweite von
400 m bestimmt sind;
d) Präzisionsanflugpisten der Kategorie III,
das sind Pisten, die mit einem Instrumenten-
Landesystem und Befeuerungsanlagen
ausgestattet und für den Anflug ohne
Entscheidungshöhe bis herab zu einer
Pistensichtweite
von 200 m (Kategorie III A),
von 50 m (Kategorie III B) oder
von weniger als 50 m (Kategorie III C)
bestimmt sind.
Kennfeuer
ein Luftfahrtleuchtfeuer, welches eine Kennung
zur Auffindung eines bestimmten Bezugspunktes
ausstrahlt.
Kegel fläche
eine Grenzfläche des Schutzbereiches, die vom
Rand der Horizontalfläche nach außen
kegelförmig ansteigt.
Luftfahrtleuchtfeuer
zur Bezeichnung bestimmter Punkte oder Objekte
auf der Erdoberfläche errichtete Luftfahrtfeuer,
die aus allen Richtungen ständig
oder periodisch aufleuchtend sichtbar sind.
Normalatmosphäre
völlig trockene Luft, die in Meereshöhe einen
Luftdruck von 1013,25 Millibar und eine Temperatur
von 15° Celsius aufweist, wobei die
Temperaturabnahme vom Meeresspiegel bis
zu einer Höhe von 11.000 Meter mit 0,65°
Celsius je 100 m anzunehmen ist.
Pisten
auf Flugplätzen festgelegte Flächen für den
Start und die Landung von Luftfahrzeugen.
Rollwege (Fahrrinnen)
auf Flugplätzen für die Bewegung von Luftfahrzeugen
auf dem Boden (Wasser) — ausgenommen
Start und Landung — festgelegte
Flächen.
Schutzbereich
der für den sicheren Betrieb eines Flugplatzes
im Hinblick auf die Hindernisfreiheit zu
berücksichtigende Bereich.
Schwelle
der Anfang des für die Landung benutzbaren
Teiles der Piste.
Sicherheitsstreifen;
eine zur Verringerung von Gefahren für von
der Piste abkommende Luftfahrzeuge auf der
Erdoberfläche festgelegte Fläche, welche die für
den Start und die Landung bestimmte Bewegungsfläche
allseitig umschließt.
Signalfeld
eine auf Flugplätzen zum Auslegen von Bodenzeichen
bestimmte Fläche.
Stoppflächen
auf Landflugplätzen in Startrichtung an Pisten
angrenzend festgelegte, rechteckige Flächen die
so hergestellt sind, daß darauf ein Luftfahrzeug
im Falle eines abgebrochenen Starts 7.um
Halten gebracht werden kann.
Übergangsflächen
Grenzflächen des Schutzbereiches, welche an die
Verbindungsgeraden der Eckpunkte der Basen
der Anflugflächen sowie an die Längsseiten der
Anflugflächen anschließen und seitlich nach
außen bis zu einer Höhe von 45 m über der
Flugplatzbezugshöhe ansteigen.
§ 2. Arten von Zivilflugplätzen
(1) Nach Maßgabe der Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes
und dieser Verordnung sind Zivilflugplätze
folgender Art auf dem Lande oder
Wasser zu bewilligen
a) Flughäfen (§ 64 des Luftfahrtgesetzes),
b) Flugfelder (§ 65 des Luftfahrtgesetzes).
(2) Der Betriebsumfang von Zivilflugplätzen
bestimmt sich
a) nach der Art des zugelassenen Verkehrs
(öffentlicher Flugplatz, Privatflugplatz),
b) nach der Art der Luftfahrzeuge, die den
Zivilflugplatz benützen dürfen (zum Beispiel
Motorflugzeuge, Hubschrauber, Segelflugzeuge),
c) nach der Art und den Ausmaßen (Klassen)
der für den Start und die Landung vorgesehenen
Bewegungsflächen und
d) nach der Art des zugelassenen Flugbetriebes
(Sichtflugbetrieb bei Tag/Nacht, Instrumentenflugbetrieb,
Präzisionsinstrumentenflugbetrieb
der Kategorie I, II oder III).
(3) Für Motorflugzeuge bestimmte Zivilflugplätze
dürfen auch von anderen Luftfahrzeugen
benützt werden, sofern in der Zivilflugplatz-
Bewilligung (§ 72 des Luftfahrtgesetzes) nichts
anderes bestimmt ist.
§ 3. Standorte von Zivilflugplätzen
(1) Bei der Standortwahl von Zivilflugplätzen
muß insbesondere berücksichtigt werden, daß die
Größe und Beschaffenheit der in Aussicht genommenen
Land- oder Wasserfläche sowie die Beschaffenheit
ihrer Umgebung die Errichtung der
für einen geordneten Flugbetrieb notwendigen
Bewegungsflächen und sonstigen Bodeneinrichtungen
sowie Flugsicherungsanlagen zulassen und
den Bestimmungen des III. Teiles dieser Verordnung
über den Schutzbereich entsprechen muß.
(2) Bei der Standortwahl muß außerdem
berücksichtigt werden, daß Zivilflugplätze, entlang
deren An- und Abflugwege keine Notlandeflächen
vorhanden sind, nur für solche Arten
von Luftfahrzeugen bestimmt sein dürfen, die
bei Ausfall eines Triebwerkes während des An-
und Abfluges ihren Flug fortsetzen beziehungsweise
auf dem Flugplatz landen können, und
daß durch den Betrieb von Luftfahrzeugen beim
Abflug und bei der Landung keine unzumutbaren
Lärmimmissionen herbeigeführt werden
dürfen; im Zweifelsfalle ist die Zumutbarkeit
gutächtlich nachzuweisen.
§ 4. Benennung von Zivilflugplätzen
(1) Für die Benennung eines Zivilflugplatzes
ist ein Ortsname zu wählen, der in der Österreichischen
Karte 1 :50.000 enthalten ist, die
leichte Auffindung des Flugplatzes ermöglicht
und eine Verwechslung mit einem anderen Flugplatz
ausschließt. Diese Bezeichnung ist in der
Zivilflugplatz-Bewilligung als Flugplatzname festzulegen.
(2) Der Flugplatzname ist als Flugplatzerkennungszeichen
auf jedem Zivilflugplatz, mit Ausnahme
von Hubschrauberplätzen, in weißer
Blockschrift mit mindestens 3 m hohen Buchstaben
so anzubringen, daß er aus der Luft erkennbar
ist.
§ 5. Flugplatz Bezugspunkt und
Flugplatzbezugshöhe
(1) Für jeden Zivilflugplatz sind der Flugplatzbezugspunkt
und die Flugplatzbezugshöhe zu
ermitteln und in der Zivilflugplatz-Bewilligung
festzustellen.
(2) Der Flugplatzbezugspunkt ist nach geographischen
Koordinaten (Länge bezogen auf
Greenwich), auf volle Bogensekunden aufbeziehungsweise
abgerundet, ungefähr im geometrischen
Mittelpunkt der für den Start und
die Landung auf Landflugplätzen bestimmten
Bewegungsflächen festzusetzen und im Flugplatzlageplan
einzutragen. Seine lotrechte Projektion
ist in der Natur dauerhaft zu vermarken. Bei
Wasserflugplätzen ist der Flugplatzbezugspunkt
im Bereich der Anlegestellen festzusetzen.
(3) Die Flugplatzbezugshöhe ist bei Flugplätzen
mit Pisten aus dem arithmetischen Mittel der
Höhen sämtlicher Schwellen zu bestimmen. Bei
Flugplätzen ohne Pisten gilt als Flugplatzbezugshöhe
die mittlere Höhe der für den An- und
Abflug bestimmten Bewegungsfläche und bei Wasserflugplätzen
die Höhe der Wasserfläche bei
mittlerem Pegelstand.
§ 6. Grenzen von Zivilflugplätzen
(1) Die Grenzen von Zivilflugplätzen sind so
festzulegen, daß sie zumindest sämtliche Bewegungsflächen
und sonstige Bodeneinrichtungen
umfassen. Die Flugplatzgrenzen müssen im Flugplatzlageplan
enthalten sein.
(2) Öffentliche Zivilflugplätze, mit Ausnahme
von Wasserflugplätzen, müssen entlang ihrer
Flugplatzgrenzen, soweit diese die nicht allgemein
zugänglichen Teile des Flugplatzes, insbesondere
die Bewegungsflächen, Hangars und die Treibstofflager
umschließen, derart umzäunt sein, daß
der Zutritt durch unbefugte Personen sowie das
Eindringen von Wild und unbeaufsichtigten
Haustieren möglichst verhindert wird. Privatflugplätze
müssen, soweit sie nicht umzäunt sind,
entlang der Grenzen der nicht allgemein zugänglichen
Teile durch Dachreiter nach dem Muster
der Anlage 1 Abbildung 1 in Abständen von 50
bis 60 m gekennzeichnet sein.
(3) An Eingängen und Einfahrten im Bereich
der Flugplatzumzäunung müssen Warntafeln
nach dem Muster der Anlage 1 Abbildung 2
angebracht sein. Bei nichtumzäunten Privatflugplätzen
müssen diese Warntafeln außerdem entlang
der Flugplatzgrenzen in Abständen von
höchstens 200 m errichtet sein.
(4) Flugplatzgrenzen auf dem Wasser müssen
durch rote Bojen nach dem Muster der Anlage 1
Abbildung 3, welche in Abständen von. höchstens
60 m verankert und durch Schwimmketten
verbunden sind, gekennzeichnet sein. An jeder
fünften Boje muß ein Warnschild nach dem
Muster der Anlage 1 Abbildung 4 angebracht
sein.
§ 7. Fernmeldeverbindung und
Informationstafeln
(1) Auf öffentlichen Zivilflugplätzen muß mindestens
eine betriebsbereite Fernsprech- und
Fernschreibanlage während der Betriebszeit verfügbar
sein. Für Privatflugplätze genügt eine
Fernsprechverbindung.
(2) Befindet sich auf einem Zivilflugplatz eine
Meldestelle für Flugverkehrsdienste, so muß eine
Fernsprech- und eine Fernschreibanlage in deren
Dienstraum sein.
(3) Auf Flugfeldern ist an einer von der
Abstellfläche aus deutlich erkennbaren Stelle eine
Informationstafel nach dem Muster der Anlage 2
Abbildung 1 anzubringen, die Angaben über den
Flugplatzhalter und den Flugplatzbetriebsleiter
enthält.
(4) Die Meldestelle für Flugverkehrsdienste ist
durch ein schwarzes „C" auf gelbem Grund nach
dem Muster der Anlage 2 Abbildung 2 so zu
kennzeichnen, daß dieses von der Abstellfläche
aus erkennbar ist.
§ 8. Zufahrtstraßen und
Parkplätze
Für Zivilflugplätze müssen Zufahrtstraßen
und Parkplätze für Kraftfahrzeuge im erforderlichen
Umfang vorgesehen sein.
II. TEIL: BEWEGUNGSFLÄCHEN
1. Abschnitt — Allgemeines
§ 9. Bewegungsflächen
(1) Als Bewegungsflächen im Sinne dieser Verordnung
gelten
a) Land- und Wasserpisten,
b) Stoppflächen,
c) Sicherheitsstreifen,
d) Rollwege und Fahrrinnen,
e) Abstellflächen, Anlegestellen und Ausweichstellen,
f) sonstige Bewegungsflächen (zum Beispiel
Landeflächen für Segelflugzeuge, Startflächen
für den Windschleppstart, Fallschirmspringer-
Landeflächen).
(2) Auf Zivilflugplätzen müssen jene befestigten
und unbefestigten Bewegungsflächen vorhanden
sein, die für die sichere und reibungslose
Abwicklung des Flugverkehres unter Berücksichtigung
des Betriebsumfanges des Zivilflugplatzes
erforderlich sind.
(3) Auf Flughäfen müssen mindestens eine
befestigte Piste, eine befestigte Abstellfläche und
ein befestigter Rollweg vorhanden sein.
(4) Auf Flugfeldern ist die Anlegung einer
Piste dann nicht erforderlich, wenn die gesamte
für die Bewegung von Luftfahrzeugen bestimmte
Fläche hinsichtlich ihrer Oberflächenbeschaffenheit
und Neigungsverhältnisse den Bestimmungen
der §§ 12, 18, 19 und 20 entspricht.
§ 10. Tragfähigkeit
(1) Die Tragfähigkeit von Bewegungsflächen,
mit Ausnahme des Sicherheitsstreifens, muß für
das Gesamtgewicht jener Arten von Luftfahrzeugen
ausreichen, für welche die Bewegungsflächen
bestimmt sind. Diese Tragfähigkeit ist in der
Benützungsbewilligung (§ 78 des Luftfahrtgesetzes)
sowohl als höchstzulässiges Gesamtgewicht
als auch je Hauptfahrwerksbein, getrennt nach
Arten der in Betracht kommenden Fahrwerke
(Einzelrad-, Doppelrad- und Doppelradtandem-
Fahrwerk), in Kilopond festzusetzen.
(2) Die Tragfähigkeit von Hubschrauberpisten
muß so groß sein, daß eine punktförmige Stoßbelastung
von mindestens dem doppelten
Gesamtgewicht beziehungsweise bei Hubschrauberpisten
auf Hochbauten von mindestens dem
dreifachen Gesamtgewicht und eine auf eine
Fläche von 30 X 30 cm verteilt ruhende Belastung
von drei Vierteln des Gesamtgewichtes
jener Hubschrauber aufgenommen wird, für welche
die Piste bestimmt ist.
§ 11. Schultern
(1) Befestigte Bewegungsflächen müssen entlang
ihrer Ränder Schultern aufweisen, die so
hergestellt sind, daß ihre Tragfähigkeit einen
Übergang zum angrenzenden Gelände bildet.
(2) Die Schultern müssen mindestens breit
sein
7,5 m bei Pisten der Klassen A und B,
4,5 m bei Pisten der Klasse C und Rollwegen
von Pisten der Klassen A, B
und C,
2,5 m bei Pisten der Klassen D, E, F, Hubschrauberpisten,
Rollwegen von Pisten
der Klassen D, E und F, Abstellflächen
und Ausweichstellen.
§ 12. Oberflächenbeschaffenheit
(1) Bewegungsflächen müssen eine nicht staubende
Oberfläche haben und frei sein von Erhebungen
und Vertiefungen (wie Furchen, Radspuren,
Erdaufwürfen und Erdlöchern) sowie
von Steinen und anderen Gegenständen, durch
welche die Steuerung von Luftfahrzeugen beeinträchtigt
oder Schäden an Luftfahrzeugen ver-
ursacht werden könnten. Soweit Triebwerke über
befestigte Bewegungsflächen hinausragen können,
sind die angrenzenden Geländestreifen so herzustellen
und instandzuhalten, daß keine losen
Steine oder sonstige Gegenstände angesaugt oder
aufgewirbelt werden können.
(2) Befestigte Bewegungsflächen müssen eine
Querneigung aufweisen, die ein Ansammeln von
Wasser auf der Oberfläche verhindert und bei
Pasten ein rasches Abfließen des Wassers gewährleistet.
Die Oberfläche befestigter Pisten und
Stoppflächen muß auch bei Nässe einen guten
Reibungskoeffizienten gewährleisten.
(3) Sind die Bewegungsflächen Grasflächen, so
müssen sie eine nicht versumpfte, gepflegte und
kurz gehaltene Grasnarbe aufweisen.
2. Abschnitt — Pisten und Stoppflächen
§ 13. Klassen und Gruppen von
Pisten
(1) Landpisten, mit Ausnahme von Hubschrauberpisten,
werden nach ihrer Grundlänge in folgende
Klassen eingeteilt
(2) Wasserpisten werden nach ihrer Grundlänge
in Klassen und nach ihrer Wassertiefe bei niedrigstem
Wasserstand in Gruppen wie folgt eingeteilt
(3) Hubschrauberpisten werden nach ihrer
Grundlänge in folgende Klassen eingeteilt
§ 14. Pistenlänge
(1) Die tatsächliche Länge einer Piste ist aus
der Pistengrundlänge (Abs. 2) und den Berichtigungsfaktoren
für Höhe, Temperatur und
Pistenlängsneigung gemäß Abs. 3 bis 6 zu bestimmen.
(2) Als Pistengrundlänge gilt jene Länge, die
den Betriebsanforderungen für Start und Landung
einer Luftfahrzeugtype auf einer horizontalen
befestigten Piste in Meereshöhe bei Normalatmosphäre
und Windstille entspricht.
(3) Die Grundlänge gemäß Abs. 2 ist für je
30 m der Flugplatzbezugshöhe um 0,7% zu vergrößern.
(4) Die gemäß Abs. 3 vergrößerte Grundlänge
ist für je 1° Celsius, um welches die Flugplatzbezugstemperatur
die Temperatur in Normalatmosphäre
für die Flugplatzbezugshöhe überschreitet,
um 1% zu vergrößern.
(5) Die gemäß Abs. 4 vergrößerte Grundlänge
ist bei längsgeneigten Pisten der Klassen A, B
und C um 10% je 1% der Pistenlängsneigung zu
vergrößern.
(6) Abweichend von den Bestimmungen des
Abs. 3 bis 5 darf bei unbefestigten Pisten der
Klassen D, E, F und Hubschrauberpisten die
tatsächliche Pistenlänge aus der Pistengrundlänge
und einem Zuschlag von 1% derselben für je
30 m der Flugplatzbezugshöhe ermittelt werden.
§ 15. Pistenrichtung
(1) Auf Flughäfen ist die Richtung und Anzahl
von Pisten grundsätzlich so festzulegen, daß die
rechtwinklig zur Pistenmittellinie wirkende
Bodenwindgeschwindigkeitskomponente (Seitenwindkomponente)
den Start und die Landung
der Luftfahrzeuge, für die der Flugplatz
bestimmt ist, in mindestens 95% aller Fälle
zuläßt (Benützungsfaktor). Auf Flugfeldern ist
die Richtung von Pisten soweit als möglich in
der vorherrschenden Hauptwindrichtung festzulegen.
(2) Bei Ermittlung des im Abs. 1 bezeichneten
Benützungsfaktors ist davon auszugehen, daß
der Start und die Landung von Luftfahrzeugen,
sofern in den Luftfahrzeugbetriebsvorschriften
nichts anderes bestimmt wird, nur zulässig ist,
wenn die Seitenwindkomponente nicht größer
ist als
37 km/h bei Luftfahrzeugen, die eine Pistengrundlänge
der Klassen A oder B
verlangen,
24 km/h bei Luftfahrzeugen, die eine Pistengrundlänge
der Klasse C verlangen,
18 km/h bei Luftfahrzeugen, die eine Pistengrundlänge
der Klassen D, E oder
F verlangen.
(3) Zur Errechnung des Benützungsfaktors sind
Windstatistiken zu verwenden, die sich über einen
Zeitraum von mindestens fünf Jahren erstrecken.
§ 16. Pistenbreite
(1) Landpisten müssen folgende Mindestbreiten
aufweisen
(2) Wasserpisten müssen, soweit in den Abs. 3
und 4 nichts anderes bestimmt wird, folgende
Mindestbreiten aufweisen
(3) Wasserpisten dürfen 30 m schmäler sein
als im Abs. 2 bestimmt wird, wenn die Wasserströmung
an keiner Stelle der Piste größer als
0,8 m/s und die rechtwinklig zur Pistenmittellinie
wirkende Strömungsgeschwindigkeit (Querströmungskomponente)
nicht größer als 0,5 m/s
ist.
(4) Instrumentenpisten auf Wasserflugplätzen
müssen eine Breite von mindestens 225 m aufweisen.
(5) Hubschrauberpisten müssen folgende Mindestbreiten
aufweisen
§ 17. Parallelabstand von Pisten
(1) Die Mittellinien paralleler, für einen gleichzeitigen,
voneinander unabhängigen Sichtflugbetrieb
bestimmter Bewegungsflächen müssen folgenden
Mindestabstand aufweisen
210 m bei Pisten der Klassen A und B,
150 m bei Pisten der Klasse C,
120 m bei Pisten der Klassen D und E,
100 m bei Pisten der Klasse F,
100 m bei Landeflächen für Segelflugzeuge
und
250 m bei Startflächen für Windenschlepp.
(2) Die Mittellinien paralleler Instrumentenpisten,
die für einen gleichzeitigen Instrumentenflugbetrieb
bestimmt sind, müssen einen Mindestabstand
von 1500 m aufweisen.
(3) Bei parallelen Pisten verschiedener Klassen
richtet sich der zulässige Mindestabstand nach
der längeren Piste.
§ 18. Pistenlängsneigung
(1) Die Pistenlängsneigung, die aus der Differenz
des höchsten und des niedrigsten Punktes
entlang der Pistenmittellinie, geteilt durch die
tatsächliche Pistenlänge, zu bestimmen ist, darf
nicht größer sein als
1% bei Pisten der Klassen A, B und C,
2% bei Pisten der Klassen D, E, F und
bei Hubschrauberpisten.
(2) Auf keinem Teil der Piste darf die Längsneigung
größer sein als
1,25% bei Pisten der Klassen A und B, wobei
jedoch die Neigung des ersten und des
letzten Viertels der Pisten 0,8% nicht
überschreiten darf,
1,5% bei Pisten der Klasse C,
2,0% bei Pisten der Klassen D, E und F.
§ 19. Änderung der Pistenlängsneigung
(1) Änderungen zwischen zwei aufeinanderfolgenden
Neigungen dürfen nicht größer sein als
1,5% bei Pisten der Klassen A, B und C,
2,0% bei Pisten der Klassen D, E und F.
(2) Der Übergang von einer Neigung zur anderen
muß durch eine gekrümmte Fläche gebildet
werden, deren Krümmungsradius nicht kleiner
sein darf als
30.000 m (1% je 300 m) bei Pisten der
Klassen A und B,
15.000 m (2% je 300 m) bei Pisten der
Klasse C und
7.500 m (4% je 300 m) bei Pisten der
Klassen D, E und F.
(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1
und 2 muß innerhalb einer mindestens der halben
Pistenlänge entsprechenden Entfernung eine
ungehinderte Sichtlinie bestehen zwischen jedem
Punkt
3 m über der Piste bei Pisten der Klassen
A, B und C, beziehungsweise
2 m über der Piste bei Pisten der Klassen
D, E und F.
(4) Wellen durch dicht aufeinanderfolgende
Neigungen sind zu vermeiden. Auf keinen Fall
darf der Mindestabstand zwischen zwei aufeinanderfolgenden
Neigungsänderungen kleiner als
45 m sein.
§ 20. Pistenquerneigung
Die Querneigung von Landpisten darf nicht
größer sein als
1,5% bei Pisten der Klassen A, B und C,
2,0% bei Pisten der Klassen D und E,
3,0% bei Pisten der Klasse F,
2,5% bei Hubschrauberpisten.
§ 21. Stoppflächen
(1) Stoppflächen müssen ebenso breit sein wie,
die Piste, zu der sie gehören. Die Länge einer
Stoppfläche darf mit höchstens 15% der tatsächlichen
Pistenlänge festgelegt werden.
(2) Die Bestimmungen über Längsneigung, Änderung
der Längsneigung und Querneigung von
Pisten (§§ 18 bis 20) finden auf Stoppflächen
sinngemäß Anwendung.
(3) Stoppflächen sind so herzustellen, daß ihre
Tragfähigkeit ein Überrollen mit Luftfahrzeugen
zuläßt, für welche die zugehörige Piste
bestimmt ist.
3. Abschnitt — Sicherheitsstreifen
§ 22. Allgemeines
(1) Jede Landpiste einschließlich der allenfalls
vorhandenen Stoppfläche muß von einem Sicherheitsstreifen
umschlossen sein. Der Übergang von
der Piste beziehungsweise Stoppfläche in den
Sicherheitsstreifen muß stufenlos und ohne
schroffen Unterschied der Tragfähigkeit sein.
(2) Anschließend an die Enden befestigter
Pisten muß der Sicherheitsstreifen bis zu einer
Entfernung von mindestens 30 m so befestigt
werden, daß Bodenvertiefungen durch Triebwerksluftströme
vermieden werden.
(3) Bei Hubschrauberpisten auf Hochbauten
muß entlang der äußeren Ränder des Sicherheitsstreifens
beziehungsweise des Bauwerkes eine
Auffangvorrichtung vorhanden sein. Die Auffangvorrichtung
muß mindestens 1,5 m breit sein,
darf den Schutzbereich nicht überragen und muß
das 1,5fache Gewicht der Hubschrauber aufnehmen
können, für welche die Piste bestimmt ist.
§ 23. Länge der Sicherheitsstreifen
Sicherheitsstreifen müssen so lang sein wie die
von ihnen eingeschlossenen Pisten einschließlich
der allenfalls vorhandenen Stoppflächen, vermehrt
an beiden Enden um mindestens
je 60 m bei Pisten der Klassen A, B und C,
je 30 m bei Pisten der Klassen D, E und F,
je 15 m bei Hubschrauberpisten der Klassen
A und B,
je 5 m bei Hubschrauberpisten der Klasse C.
§ 24. Breite der Sicherheitsstreifen
(1) Sicherheitsstreifen müssen, soweit Abs. 2
und 3 nichts anderes bestimmen, einschließlich
der von ihnen eingeschlossenen Pisten und allfälligen
Stoppflächen folgende Mindestbreiten,
von der Pistenmittellinie nach beiden Seiten gemessen,
aufweisen
je 150 m bei Instrumentenpisten,
je 75 m bei anderen Pisten der Klassen
A, B und C,
je 40 m bei Pisten der Klasse D,
je 30 m bei Pisten der Klassen E und F.
(2) Sicherheitsstreifen von Hubschrauberpisten
müssen einschließlich der von ihnen eingeschlossenen
Pisten folgende Mindestbreiten, von der
Pistenmittellinie nach beiden Seiten gemessen,
aufweisen
je 30 m bei Pisten der Klasse A,
je 20 m bei Pisten der Klasse B,
je 10 m bei Pisten der Klasse C.
(3) Überschreitet die Breite einer Piste die in
§ 16 festgelegte Mindestbreite, so muß der Sicherheitsstreifen
um das die Pistenmindestbreite überschreitende
Ausmaß breiter sein.
§ 25. Neigung der Sicherheitsstreifen
(1) Die Längsneigung von Sicherheitsstreifen
darf nicht größer sein als
1,5 % bei Pisten der Klasse A,
1,75% bei Pisten der Klassen B und C,
2,0 % bei Pisten der Klassen D, E, F und
Hubschrauberpisten.
(2) Die Querneigung von Sicherheitsstreifen
darf, soweit Abs. 3 nichts anderes bestimmt, nicht
größer sein als
2,5% bei Pisten der Klassen A, B, C und
Hubschrauberpisten,
3,0% bei Pisten der Klassen D, E und F.
(3) Bis zu einer Entfernung von 3 m vom
Pistenrand ist eine Querneigung des Sicherheitsstreifens
bis 5% zulässig, wenn dies für ein
rascheres Abfließen des Wassers erforderlich ist.
§ 26. Sicherheitsstreifen von
Flugfeldern ohne Pisten
(1) Bei Flugfeldern ohne Pisten müssen alle
für den Start und die Landung bestimmten
Bewegungsflächen von einem Sicherheitsstreifen
umschlossen sein, der mindestens 30 m breit ist
und innerhalb der Grenzen des Flugfeldes liegen
muß.
(2) Die Bestimmungen der §§ 22 Abs. 1 und
25 Abs. 2 gelten für Sicherheitsstreifen auf Flugfeldern
ohne Pisten mit der Maßgabe sinngemäß,
daß anstelle der Pistenklasse der Durchmesser des
Flugfeldes zwischen den Anflugsektoren
zugrunde zu legen ist.
4. Abschnitt — Rollwege und Fahrrinnen
§ 27. Breite von Rollwegen und
Fahrrinnen
(1) Rollwege müssen mindestens breit sein
23 m bei Pisten der Klassen A und B,
15 m bei Pisten der Klasse C und
bei Hubschrauberpisten der Klasse A,
10 m bei Pisten der Klassen D, E und
bei Hubschrauberpisten der Klasse B,
7,5 m bei Pisten der Klasse F und
bei Hubschrauberpisten der Klasse C.
(2) Fahrrinnen müssen, gemessen bei niedrigstem
Wasserstand, mindestens breit sein
120 m bei Wasserpisten der Klasse A,
105 m bei Wasserpisten der Klasse B,
90 m bei Wasserpisten der Klasse C.
(3) Die Mindesttiefe von Fahrrinnen, gemessen
bei niedrigstem Wasserstand, muß betragen
3,6 m bei Wasserpisten der Gruppe 1,
2,7 m bei Wasserpisten der Gruppe 2,
1,8 m bei Wasserpisten der Gruppe 3.
(4) Die im Abs. 1 geforderten Mindestbreiten
von Rollwegen dürfen nur dann verringert werden,
wenn der Rollweg ausschließlich für Luftfahrzeuge
bestimmt ist, für deren Betrieb eine
geringere Breite ausreicht.
§ 28. Richtung und Ausrundungen
von Rollwegen
(1) Rollwege müssen möglichst geradlinig verlaufen.
Notwendige Krümmungen müssen so ausgeführt
sein, daß die äußeren Räder des kurveninneren
Hauptfahrwerkes eines rollenden Luftfahrzeuges,
solange sich dessen Pilotenraum über
der Rollwegmittellinie befindet, vom Rande des
Rollweges nicht weniger entfernt sind als
4,5 m bei Rollwegen von Pisten der Klassen
A, B und C,
2,25 m bei Rollwegen von Pisten der
Klasse D,
1,5 m bei Rollwegen von Pisten der
Klassen E, F und von Hubschrauberpisten.
(2) Ausrundungen an Abzweigungen und Kreuzungen
von Rollwegen mit Pisten, Abstellflächen,
Ausweichstellen oder anderen Rollwegen müssen,
soweit in Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, in
Abhängigkeit vom Schnittwinkel folgende Mindestradien
aufweisen
(3) Der im Abs. 2 für Schnittwinkel unter
45° vorgeschriebene Mindestradius von 23 m
darf bis zu 7,5 m verringert werden, wenn der
Verkehrsfluß dies erlaubt.
(4) Soll ein Rollweg von Luftfahrzeugen
benützt werden, bei denen der entlang der Flugzeuglängsachse,
gemessene Abstand zwischen Pilotenraum
und Hauptfahrwerk mehr als 20 m beträgt,
so müssen unter Bedachtnahme auf die
Bestimmungen des Abs. 1 die Ausrundungsradien
entsprechend größer sein.
§ 29. Abstand von Rollwegen
(1) Rollwege müssen voneinander, von Pisten
und von Hindernissen, gemessen von Rand zu
Rand, folgende Mindestabstände aufweisen
(2) Von Präzisionsanflugpisten der Kategorie II
und III müssen Rollwege einen Mindestabstand
von 265 m und von anderen Instrumentenpisten
einen Mindestabstand von 150 m, gemessen von
Rand zu Rand, aufweisen. Unbeschadet dessen
müssen Rollwege, die zu Instrumentenpisten führen,
so errichtet sein, daß eine Störwirkung auf
Flugsicherungsanlagen durch auf diesen Rollwegen
befindliche Luftfahrzeuge vermieden wird.
(3) Die im Abs. 1 und 2 festgelegten Mindestabstände
von Pisten gelten nicht für den in die
Piste einmündenden Teil eines Rollweges.
§ 30. Neigung von Rollwegen
(1) Die Längsneigung von Rollwegen darf nicht
größer sein als
1,5% bei Rollwegen von Pisten der
Klassen A, B und C,
3,0% bei Rollwegen von Pisten der
Klassen D, E, F und von
Hubschrauberpisten.
(2) Der Übergang von einer Neigung zur anderen
muß durch eine gekrümmte Fläche gebildet
werden, deren Krümmungsradius nicht kleiner
sein darf als
3000 m (1% je 30 m) bei Rollwegen von
Pisten der Klassen A, B und C,
2500 m (1% je 25 m) bei Rollwegen von
Pisten der Klassen D, E, F und von
Hubschrauberpisten.
(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1
und 2 muß auf Rollwegen eine ungehinderte
Sichtlinie bestehen zwischen jedem Punkt
3 m über der Rollwegoberfläche innerhalb
einer Entfernung von 300 m bei Rollwegen
von Pisten der Klassen A, B
und C, und
2 m über der Rollwegoberfläche innerhalb
einer Entfernung von 250 m bei Rollwegen
von Pisten der Klassen D, E
und F.
(4) Die Querneigung von Rollwegen darf nicht
größer sein als
1,5% bei Rollwegen von Pisten der Klassen
A, B und C,
2,0% bei Rollwegen von Pisten der Klassen
D, E und F,
3,0% bei Rollwegen von Hubschrauberpisten.
5. Abschnitt — Abstellflächen, Anlegestellen
und sonstige Bewegungsflächen
§ 31. Abstellflächen und Anlegestellen
(1) Abstellflächen und Anlegestellen dürfen nur
außerhalb von Sicherheitsstreifen und außerhalb
von Anflugsektoren angelegt werden. Ihr Abstand
von Sicherheitsstreifen und Anflugsektoren
muß so groß sein, daß Luftfahrzeuge, für welche
die Abstellfläche (Anlegestelle) bestimmt ist, die
Übergangsfläche nicht überragen können.
(2) Die Neigung von befestigten Abstellflächen
darf nicht größer sein als 1%.
(3) Anlegestellen müssen, gemessen bei niedrigstem
Wasserstand, so tief sein wie die zugehörige
Fahrrinne.
§ 32. Ausweichstellen und
Wendebecken
(1) Bei Errichtung von Ausweichstellen zur
Erleichterung des Rollverkehres müssen die Bestimmungen
des § 29 Abs. 1 bis 3 über Mindestabstände
von Pisten und Hindernissen eingehalten
werden.
(2) Die Längs- und Querneigung von Ausweichstellen
darf die zulässigen Neigungen von
Rollwegen gemäß § 30 Abs. 1 und 4 nicht überschreiten.
(3) An den Enden von Wasserpisten müssen
Wendebecken vorhanden sein. Der Durchmesser
der Wendebecken muß mindestens doppelt so
groß wie die Breite der Wasserpiste sein. Die
Tiefe von Wendebecken, gemessen bei niedrigstem
Wasserstand, muß der Mindesttiefe der
zugehörigen Wasserpiste entsprechen.
§ 33. Bewegungsflächen für Segelflugzeuge
(1) Soweit auf Zivilflugplätzen eigene Landeflächen
für Segelflugzeuge vorgesehen sind, müssen
diese mindestens 200 m lang und mindestens
30 m breit sein und inmitten eines Sicherheitsstreifens
liegen, der 50 m breit ist und um je
30 m über die beiden Enden der Landeflächen
hinausreicht.
(2) Soweit auf Zivilflugplätzen eigene Startflächen
für den Windenschleppstart von Segelflugzeugen
vorgesehen sind, müssen diese mindestens
50 m lang und 20 m breit sein. Der zugehörige
Seilauslegeweg muß mindestens 700 m
lang sein. Die Schleppwindenstandorte müssen
im Flugplatzlageplan eingetragen und in der
Natur vermarkt sein.
(3) Werden für das Rückholen gelandeter Segelflugzeuge
zur Startstelle eigene Rückholwege
festgelegt, so müssen diese 20 m breit sein und
außerhalb von Pisten und deren Sicherheitsstreifen
liegen.
§ 34. Fallschirmspringer-Landefläche
Für Fallschirmspringer vorgesehene Landeflächen
auf Zivilflugplätzen müssen einen Radius
von mindestens 100 m aufweisen. Inmitten dieser
Landefläche muß eine Zielkreisfläche mit einem
Radius von mindestens 10 m vorhanden sein, die
aus der Luft erkennbar ist.
III. TEIL: SCHUTZBEREICH UND FREIFLÄCHEN
1. Abschnitt — Schutzbereich
§ 35. Allgemeines
(1) Zivilflugplätze dürfen nur betrieben werden,
wenn der Schutzbereich der für den An-
und Abflug bestimmten Bewegungsflächen frei
von Hindernissen ist, welche die Sicherheit der
Luftfahrt beeinträchtigen, oder wenn durch Beseitigung
solcher Hindernisse oder durch ihre
Kennzeichnung beziehungsweise Befeuerung die
Sicherheit der Luftfahrt gewährleistet wird.
(2) Als Hindernis gelten insbesondere Bauwerke,
Bäume, Sträucher, verspannte Seile und
Drähte sowie Bodenerhebungen, soweit sie folgende,
den Schutzbereich nach unten begrenzende
Flächen (Grenzflächen) überragen
a) die Erd- beziehungsweise Wasseroberfläche
im Bereich der für den Start und für die
Landung bestimmten Bewegungsflächen,
b) die Erd- beziehungsweise Wasseroberfläche
des Pistenvorfeldes in den Anflugsektoren,
und zwar
aa) bei Präzisionsanflugpisten der Kategorie
II und III innerhalb von 1000 m,
bei anderen Pisten der Klassen A, B
und C innerhalb von 300 m vom Ende
des Sicherheitsstreifens beziehungsweise
vom Ende der Wasserpiste,
bb) bei Pisten der Klassen D, E, F und
Flugfeldern ohne Pisten innerhalb von
150 m vom Ende des Sicherheitsstreifens,
c) die Anflugflächen,
d) die Übergangsflächen,
e) die Horizontalfläche und
f) die Kegelfläche.
(3) Als Hindernis gelten in den im Abs. 2
lit. a und lit. b bezeichneten Bereichen außerdem
Gruben, Kanäle und ähnliche Bodenvertiefungen.
Ferner gelten in diesen Bereichen Verkehrswege,
welche während des Flugbetriebes nicht gesperrt
werden können, als Hindernis mit jener Höhe,
welche darauf verkehrende Fahrzeuge maximal
aufweisen.
§ 36. Darstellung des Schutzbereiches
Der Schutzbereich ist nach dem Muster der
Anlage 3 in einem geeigneten Plan (bei Flugfeldern
womöglich ein Katasterplan) maßstabgetreu
darzustellen. In diesem Plan sind die Hindernisse
im Sinne des § 35 einzutragen und deren
größte Höhe über dem mittleren Meeresspiegel
anzugeben.
§ 37. Verpflichtung zur Meldung
von Hindernissen
Neu entstehende Hindernisse im Sinne des § 35
hat der Zivilflugplatzhalter unverzüglich der
gemäß § 68 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes zuständigen
Behörde zu melden.
§ 38. Anflugsektoren
(1) Die Grundrisse der Anflugsektoren müssen
trapezförmig sein. Die kleine Parallelseite des
Trapezes muß mit den Enden des Sicherheitsstreifens
beziehungsweise bei Wasserpisten mit
dem Pistenende zusammenfallen.
(2) Bei Landflugplätzen, mit Ausnahme von
Habschrauberplätzen, müssen die Grundrisse der
Anflugsektoren folgende Ausmaße aufweisen
(3) Bei Hubschrauberplätzen müssen die Grundrisse der Anflugsektoren folgende Ausmaße
aufweisen
(4) Flugfelder ohne Pisten müssen an ungefähr gegenüberliegenden Seiten zwei Anflugsektoren
aufweisen, wobei die Mittellinien der Grundrisse der Anflugsektoren miteinander keinen größeren
Winkel als 20° einschließen dürfen. Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten mit der Maßgabe sinngemäß,
daß anstelle der Pistenklasse der Durchmesser des Flugfeldes zwischen den Anflugsektoren
zugrunde zu legen ist.
(5) Bei Wasserflugplätzen müssen die Grundrisse der Anflugsektoren; folgende Ausmaße aufweisen
§ 39. Anflugflächen
(1) Die Grundrisse der Anflugflächen müssen
mit den Grundrissen der Anflugsektoren zusammenfallen,
wobei als Basis der Anflugfläche eine
horizontale Gerade in der Höhe der Schwelle
über dem mittleren Meeresspiegel gilt.
(2) Die Neigung der Anflugflächen darf nicht
übersteigen
2,0% bei Instrumentenpisten sowie bei Wasserpisten
der Klassen A und B,
2,5% bei anderen Landpisten der Klassen
A und B,
3,3% bei Land- und Wasserpisten der
Klasse C,
4,0% bei Landpisten der Klasse D,
5,0% bei Landpisten der Klassen E, F, Hubschrauberpisten
der Klasse A und Landeflächen
für Segelflugzeuge,
10,0% bei Hubschrauberpisten der Klassen
B und C.
(3) Würde eine Anflugfläche von einem Hindernis
überragt werden, welches die Sicherheit der
An- und Abflüge gefährdet, dann ist die Schwelle
so weit gegen die Pistenmitte zu versetzen, daß die
auf die versetzte Schwelle bezogene Anflugfläche
von keinem Hindernis überragt wird. Ist der
vor der versetzten Schwelle liegende Pistenteil
als Sicherheitsstreifen gemäß § 23 nicht benützbar
(zum Beispiel schadhafte Oberfläche), so muß
die Schwelle im Ausmaß des festgelegten Sicherheitsstreifens
entsprechend weiter pisteneinwärts
versetzt werden.
§ 40. Übergangsflächen
(1) Die Neigung der Obergangsflächen, gemessen
in der Vertikalebene senkrecht zur Pistenmittellinie,
darf nicht größer sein als
14,3% bei Land- und Wasserpisten der
Klassen A, B und C,
20,0% bei Landpisten der Klassen D und E,
25,0% bei Landpisten der Klasse F und
bei Hubschrauberpisten,
30,0% bei Landeflächen für Segelflugzeuge.
(2) Bei Flugfeldern ohne Pisten sind die Obergangsflächen
an die Verbindungsgeraden der Eckpunkte
der Basen der Anflugflächen anzuschließen.
Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten mit
der Maßgabe sinngemäß, daß anstelle der Pistenklasse
der Durchmesser des Flugfeldes zwischen
den Anflugsektoren zugrunde zu legen ist.
§ 41. Horizontalfläche
(1) Der Radius der Horizontalfläche, deren
Mittelpunkt lotrecht über dem Flugplatzbezugspunkt
45 m über der Flugplatzbezugshöhe festzulegen
ist, muß mindestens betragen
4.000 m bei Land- und Wasserpisten der
Klassen A, B und C,
2.500 m bei Landpisten der Klasse D,
2.000 m bei Landpisten der Klasse E,
800 m bei Landpisten der Klasse F und
bei Hubschrauberpisten der Klasse A,
600 m bei Hubschrauberpisten der Klasse B,
400 m bei Hubschrauberpisten der Klasse C.
(2) Bei Flugplätzen mit mehreren Pisten
bestimmt sich der. Mindestradius der Horizontalfläche
nach der Klasse der längsten Piste.
§ 42. Kegelfläche
(1) Die Kegelfläche muß eine Neigung von
5% aufweisen.
(2) Der äußere Rand der Kegelfläche muß
über der Horizontalfläche in einer Höhe liegen
von
100 m bei Land- und Wasserpisten der Klassen
A und B,
75 m bei Land- und Wasserpisten der
Klasse C,
55 m bei Landpisten der Klasse D,
35 m bei Landpisten der Klassen E und F.
2. Abschnitt — Freiflächen
§ 43. Freiflächen
(1) Freiflächen müssen innerhalb der Flugplatzgrenzen
liegen und so breit sein wie der Sicherheitsstreifen
der zugehörigen Piste. Ist eine Stoppfläche
vorhanden, so bildet diese einen Teil der
Freifläche.
(2) Innerhalb einer Freifläche dürfen keine
Bodenerhebungen oder sonstige Hindernisse eine
mit 1,25% ansteigende Ebene überragen, deren
Basis an das Pistenende anschließt.
IV. TEIL: OPTISCHE BODENHILFEN, MARKIERUNGEN
UND KENNZEICHNUNGEN
1. Abschnitt — Allgemeines
§ 44. Farbtöne für optische Bodenhilfen,
Markierungen und Kennzeichnungen
Farbtöne für optische Bodenhilfen, Markierungen
und Kennzeichnungen im Sinne dieser
Verordnung müssen innerhalb der aus den Anlagen
4 und 5 ersichtlichen Grenzwerte liegen.
2. Abschnitt — Anzeige- und Signalgeräte
§ 45. Windrichtungsanzeiger
(1) Auf jedem Zivilflugplatz muß mindestens
ein aus der Luft und von den Bewegungsflächen
sichtbarer Windrichtungsanzeiger (Windsack)
vorhanden sein, dessen Standort frei von Objekten
sein muß, welche die Windströmung stören
könnten. Der Mast des Windrichtungsanzeigers
muß 6 bis 8 m hoch sein und im Mittelpunkt
eines weißen beziehungsweise bei Schneelage entsprechend
kontrastgefärbten, 1,2 m breiten Kreisringes
stehen, dessen äußerer Durchmesser 15 m
beträgt.
(2) Der Windsack muß die Form eines 3,6 m
langen Kegelstumpfes haben, dessen größere Öffnung
0,9 m und dessen kleinere Öffnung 0,5 m
im Durchmesser aufweist. Er muß frei beweglich
auf der Mastspitze angebracht und so beschaffen
sein, daß er die Richtung des Bodenwindes und
die Windgeschwindigkeit ungefähr anzeigt. Der
Mast muß durch 1 m breite, der Windsack durch
0,7 m breite, abwechselnd rote und weiße Querstreifen
gekennzeichnet sein.
(3) Für den Nachtflugbetrieb müssen Beleuchtungseinrichtungen
für den Windrichtungsanzeiger
vorhanden sein.
§ 46.Signalfeld
(1) Auf Zivilflugplätzen, mit Ausnahme von
Hubschrauberplätzen auf Hochbauten, muß an
einer Stelle, die aus der Luft deutlich erkennbar
ist, möglichst in der Nähe des Windrichtungsanzeigers
ein Signalfeld vorhanden sein.
(2) Das Signalfeld muß als ebene, quadratische
Fläche mit mindestens 9 m Seitenlänge errichtet
und durch einen weißen, 0,6 m breiten Streifen
begrenzt sein. Das Signalfeld muß eine dunkle
Farbe aufweisen, von der sich die Farben der
Bodenzeichen deutlich abheben.
(3) Für den Nachtflugbetrieb müssen Beleuchtungseinrichtungen
für das Signalfeld vorhanden
sein.
§ 47. Bodenzeichen
Auf Zivilflugplätzen müssen nach Maßgabe der
Erfordernisse des Flugbetriebes folgende, in der
Anlage 6 abgebildete Bodenzeichen vorhanden
sein
a) Landeverbotszeichen (Abbildung 1),
b) Vorsichtszeichen (Abbildung 2),
c) Zeichen für die Benützung von Pisten und
Rollwegen (Abbildungen 3 und 4),
d) Zeichen für die Unbenützbarkeit von
Pisten und Rollwegen (Abbildung 5),
e) Zeichen für die Start- und Landerichtung
(Abbildung 6),
f) Zeichen für den Rechtsverkehr (Abbildung
7),
g) Zeichen für Segelflugtätigkeit (Abbildung
8).
§ 48. Rollwegweiser
(1) Auf Zivilflugplätzen sind, soweit dies zur
Erleichterung des Rollverkehres notwendig ist,
Rollwegweiser zu errichten. Soweit sie beleuchtet
sind, muß die Beleuchtung gemeinsam mit der
Befeuerung schaltbar sein. Rollwegweiser sind in
der Rollrichtung gesehen an der linken Rollwegseite,
mindestens 8 m vom Rollwegrand entfernt,
aufzustellen. Ihre Höhe darf 0,75 m nicht
überschreiten.
(2) Form und Abmessungen der Rollwegweiser
und ihre Beschriftung müssen dem Muster der
Anlage 7 beziehungsweise der Anlage 8 entsprechen.
Sie müssen schwarze Buchstaben beziehungsweise
Ziffern auf gelbem, reflektierendem Grund
aufweisen. Hiebei sind insbesondere zu verwenden
a) für die Pistenrichtung
Ziffern,
b) für Rollwege: Buchstaben,
c) für Rollhalt: STOP
d) für Abstellflächen: APRON,
e) für Frachtverladeplätze
CARGO,
f) für Plätze zu
Triebwerkproben: RUNUP,
g). für Höhenmesserkontrollpunkt
ACP,
h) für die Trennung
ziviler und militärischer
Flächen: CIVIL bzw. MIL.
§ 49. Dachreiter und sonstige Markierungs-
und Kennzeichnungsbehelfe
(1) Auf jeden Zivilflugplatz muß eine den
Betriebserfordernissen entsprechende Anzahl von
Dachreitern und sonstigen Markierungs- und
Kennzeichnungsbehelfen, wie Flaggen, nach dem
Muster der Anlage 9 für Markierungs- und Kennzeichnungsmaßnahmen
vorhanden sein.
(2) Dachreiter und sonstige Markierungs- und
Kennzeichnungsbehelfe müssen so beschaffen sein,
daß Beschädigungen von Luftfahrzeugen bei
einer allfälligen Berührung nach Möglichkeit vermieden
werden.
§ 50. Signalmittel
(1) Auf jedem Zivilflugplatz muß eine betriebsbereite
Leuchtpistole mit ausreichender roter,
grüner und weißer Signalmunition vorhanden
sein.
(2) Auf jedem kontrollierten Zivilflugplatz
muß außerdem ein Signalscheinwerfer vorhanden
sein. Der Signalscheinwerfer muß von Hand auf
das Ziel gerichtet werden können, das Geben
von roten, grünen und weißen Lichtzeichen sowie
die Nachrichtenübermittlung in den drei Farben
durch Morsezeichen mit einer Geschwindigkeit
von mindestens vier Wörtern zu je fünf Buchstaben
pro Minute ermöglichen. Die Bündelung
des Lichtstrahles darf nicht geringer als 1° und
nicht größer als 3° sein. Die Lichtstärke des
farbigen Lichtes muß mindestens 6000 cd bei
Tageslicht betragen.
(3) Soweit auf kontrollierten Zivilflugplätzen
zur Bewegungslenkung auf Rollwegen Verkehrsampeln
errichtet werden, müssen diese die Abgabe
von rotem Dauerlicht und grünem Blinklicht
durch die Flugplatzkontrollstelle ermöglichen.
Hinsichtlich der Aufstellung der Ampeln
sind die Bestimmungen des § 48 über Rollwegweiser
sinngemäß anzuwenden.
3. Abschnitt — Markierung von befestigten
Bewegungsflächen
§ 51. Markierungsfarbe
Die Farbe der Markierungen von befestigten
Bewegungsflächen muß gelb sein, soweit im § 60
Abs. 3 nichts anderes bestimmt wird.
§ 52. Pistenbezeichnung
(1) Schwellen befestigter Pisten müssen mit
einer Pistenkennzahl markiert sein, deren Form
und Ausführung dem Muster der Anlagen 10
und 11 entsprechen muß. Die Pistenkennzahl
besteht aus einer zweistelligen Zahl, welche von
der Hunderterstelle und der nächstliegenden Zehnerstelle
der mißweisenden Richtung der Pistenmittellinie
in der Anflugrichtung gebildet wird.
Hat die mißweisende Richtung keine Hunderterstelle,
so ist der Zehnerstelle eine Null voranzusetzen.
(2) Bei parallelen Pisten ist die Pistenkennzahl
durch Kennbuchstaben zu ergänzen, deren Form
und Ausführung dem Muster der Anlagen 10
und 11 Abbildung 3 entsprechen müssen. In der
Anflugrichtung gesehen, muß die linke Piste mit
dem Buchstaben „L", die rechte Piste mit dem
Buchstaben „R" und die mittlere Piste mit dem
Buchstaben „C" markiert sein.
§ 53. Pistenmittellinien- und
Pistenrandmarkierung
(1) Die Mittellinie befestigter Pisten muß über
die gesamte Pistenlänge, mit Ausnahme der für
die Schwellenmarkierung und der Pistenbezeichnung
bestimmten Bereiche, durch unterbrochene
Mittellinienstreifen nach dem Muster der Anlage
11 markiert sein. Durch die Länge der Piste
bedingte Verlängerungen oder Verkürzungen
eines 30 m langen Mittelstreifens müssen in der
Mitte der Piste erfolgen. Die Mittellinienmarkierung
muß bei Präzisionsanflugpisten der Kategorie
II und III 0,9 m, bei sonstigen Instrumentenpisten
0,45 m und bei anderen Pisten 0,3 m breit
sein.
(2) Präzisionsanflugpisten müssen entlang der
Pistenränder mit 0,9 m breiten Randstreifen nach
dem Muster der Anlage 11 Abbildung 1 und 4
markiert sein. Andere befestigte Pisten müssen
mit Randstreifen markiert sein, wenn sich die
Pistenränder von den angrenzenden Schultern
nicht deutlich abheben. Ebenso müssen befestigte
Pisten, deren Breite 60 m überschreitet, 30 m
beiderseits der Pistenmittellinie mit Randstreifen
markiert sein.
§ 54. Unterbrechung der Pistenmarkierung
(1) Bei Kreuzungen befestigter Pisten miteinander
muß die Markierung der wichtigeren Piste,
mit Ausnahme der Pistenrandstreifen, weitergeführt
sein.
(2) Bei Kreuzungen von befestigten Pisten mit
Roll wegen sowie bei Einmündungen von Rollwegen
in befestigte Pisten muß die Pistenmarkierung,
mit Ausnahme der Pistenrandstreifen,
weitergeführt und die Mittellinienmarkierung des
Rollweges im Bereich der Schwellenmarkierung
und Pistenbezeichnung unterbrochen sein.
§ 55. Markierung befestigter
Hubschrauberpisten
(1) Befestigte Hubschrauberpisten müssen mit
0,9 m breiten, ununterbrochenen Randstreifen
markiert sein.
(2) Die Miete der Hubschrauberpiste muß mit
einem gleichseitigen Dreieck nach dem Muster
der Anlage 12 markiert sein. Die Spitze des
Dreiecks oberhalb des Buchstabens „H" muß
nach magnetisch Nord weisen.
§ 56. Schwellenmarkierung
(1) Die Schwellen von befestigten Pisten müssen
durch parallel zur Pistenmittellinie angeordnete
Streifen über die gesamte Pistenbreite nach
dem Muster der Anlage 11 Abbildung 1 markiert
sein.
(2) Eine versetzte Schwelle auf befestigten
Pisten muß durch einen Querstreifen über die
gesamte Pistenbreite und Pfeilzeichen nach dem
Muster der Anlage 13 Abbildung 1 markiert
sein. Beträgt die Dauer der Schwellenversetzung
weniger als drei Monate, so darf die versetzte
Schwelle in vereinfachter Form nach dem Muster
der Anlage 13 Abbildung 2 markiert sein.
§ 57. Festabstands- und Aufsetzzonenmarkierung
(1) Befestigte Pisten der Klassen A und B müssen
in einer Entfernung von 300 m nach der
Schwelle eine Festabstandsmarkierung nach dem
Muster der Anlage 11 Abbildung 2 aufweisen.
(2) Instrumentenpisten müssen außer der Festabstandsmarkierung
auch eine Aufsetzzonenmarkierung
aufweisen. Die aus einer Folge von beiderseits
der Pistenmittellinie symmetrisch angeordneten
Streifen bestehende Aufsetzzonenmarkierung
muß bei Instrumentenpisten mit einer
tatsächlichen Länge von mehr als 2100 m dem
Muster der Anlage 11 Abbildung 1 und bei
Instrumentenpisten mit einer tatsächlichen Länge
von 1500 m bis 2100 m dem Muster der Anlage 11
Abbildung 2 entsprechen.
§ 58. Rollwegmittellinien- und
Rollwegrandmarkierung
(1) Die Mittellinie befestigter Rollwege muß
über die gesamte Rollweglänge mit Ausnahme
des Bereiches für die Rollhakmarkierung durch
einen ununterbrochenen, 0,15 m breiten Streifen
markiert sein. Bei Einmündungen von Rollwegen
in die Piste muß die Rollwegmitellinienmarkierung
auf eine Länge von 60 m, bei Schnellabrollwegen
auf eine Länge von 120 m, parallel
zur Pistenmittellinie und in einem Abstand von
0,9 m nach dem Muster der Anlage 14 weitergeführt
sein. Bei Rollwegkrümmungen muß die
Mittellinienmarkierung in einem gleichmäßigen
Abstand vom Außenrand des Rollweges weitergeführt
sein.
(2) Heben sich die Ränder eines befestigten
Rollweges von den angrenzenden Schultern nicht
deutlich ab, so müssen die Rollwegränder durch
Doppelstreifen nach dem Muster der Anlage 14
Abbildung 1 markiert sein.
§ 59. Rollhaltmarkierung
(1) Vor der Einmündung befestigter Rollwege
in eine Piste muß eine Rollhakmarkierung vorhanden
sein, deren Ausführung bei Instrumentenpisten
dem Muster der Anlage 14 Abbildung 2
und bei anderen Pisten dem Muster der Anlage 14
Abbildung 3 entsprechen muß. Der Mindestabstand
der Rollhakmarkierung vom Pistenrand
muß betragen
75 m bei Pisten der Klassen A, B und C,
40 m bei Pisten der Klasse D,
30 m bei Pisten der Klassen E, F und bei
Hubschrauberpisten.
(2) Vor der Einmündung befestigter Rollwege
in eine Präzisionsanflugpiste der Kategorie II
und III ist eine zusätzliche Rollhaltmarkierung
nach dem Muster der Anlage 14 Abbildung 4
anzubringen, deren Abstand vom Pistenrand
mindestens 120 m betragen muß. Diese Rollhaltmarkierung
muß beiderseits des Rollweges
durch gelbe, beleuchtbare Tafeln mit der schwarzen
Aufschrift „CAT II" nach dem Muster der
Anlage 7 Abbildung 4 ergänzt sein.
§ 60. Markierung von Abstellflächen
(1) Auf befestigten Abstellflächen müssen nach
Maßgabe der Erfordernisse des Flugplatzbetriebes
Rolleitlinien, deren Breite 0,15 m betragen muß,
und Abstellplätze markiert sein.
(2) Die Markierungen gemäß Abs. 1 müssen
eine gleichzeitige Abfertigung benachbarter Luftfahrzeuge
sowie ein Vorbeirollen von Luftfahrzeugen
ohne gegenseitige Behinderung gewährleisten.
Hiebei muß unter Bedachtnahme auf die
Ausmaße, Fahrwerksanordnung und Rolleigenschaften
jener Luftfahrzeuge, für welche die Abstellfläche
bestimmt ist, ein Mindestabstand von
7,5 m zwischen Luftfahrzeugen untereinander
sowie von Hindernissen gewahrt bleiben.
(3) Markierungen, die auf Abstellflächen nicht
für Luftfahrzeuge bestimmt sind, sondern anderen
Zwecken dienen, wie dem Fahrzeug- und
Personenverkehr, müssen als ununterbrochene,
0,15 m breite Linien in weißer Farbe und, soweit
sie der Abstellung von Geräten dienen, in roter
Farbe hergestellt sein.
§ 61. VOR-Kontrollpunkt-Markierung
(1) Auf Flughäfen, in deren Nähe sich ein zur
Überprüfung von VOR-Bordanlagen verwendbares
UKW-Drehfunkfeuer (VOR) befindet, muß
an geeigneter Stelle ein VOR-Kontrollpunkt nach
dem Muster der Anlage 15 markiert sein.
(2) Die aus einem Kreisring mit Richtungspfeil
bestehende Markierung muß mit der Pfeilspitze
zum VOR zeigen. Die zugehörige Hinweistafel
muß vom Pilotenraum des Luftfahrzeuges
aus lesbar, 30 m vom Rand der Bewegungsfläche,
folgendes enthalten
die Buchstabengruppe „VOR",
die Funkfrequenz des VOR,
die mißweisende Richtung vom VOR zum
Kontrollpunkt, sowie
bei Vorhandensein eines Entfernungsmeßgerätes
dessen Entfernung vom Kontrollpunkt.
4. Abschnitt — Markierung von unbefestigten
Bewegungsflächen und Wasserflächen
§ 62. Randmarkierung unbefestigter
Pisten
(1) Die Ränder von unbefestigten Pisten und
von Segelflugzeugländeflächen müssen in gleichmäßigen
Abständen von 30 m bis 40 m mit mindestens
3 m langen und 1 m breiten, gelben oder
weißen Streifen in der Natur dauerhaft markiert
sein.
(2) Heben sich die Ränder von unbefestigten
Pisten nicht deutlich von der Umgebung ab, so
muß die Randmarkierung durch Markierungsfähnchen
nach dem Muster der Anlage 9 Abbildung
2 ergänzt sein.
(3) Auf die Markierung unbefestigter Hubschrauberpisten
finden die Bestimmungen des
§ 55 sinngemäß Anwendung.
§ 63. Schwellenmarkierung unbefestigter
Pisten
(1) Schwellen von unbefestigten Pisten müssen
durch einen 1 m breiten, gelben oder weißen
Streifen über die gesamte Breite der Piste markiert
sein.
(2) Eine versetzte Schwelle (§ 39 Abs. 3) auf
einer unbefestigten Piste muß durch beiderseits
der Piste angeordnete Querstreifen und Pfeilzeichen
nach dem Muster der Anlage 13 Abbildung
3 in gelber oder weißer Farbe markiert sein.
§ 64. Markierung von Flugfeldern
ohne Pisten
Auf Flugfeldern ohne Pisten muß der Rand
der Bewegungsfläche durch Dachreiter nach dem.
Muster der Anlage 9 Abbildung 1, die in Abständen
von 30 m bis 40 m aufzustellen sind,
markiert sein.
§ 65. Markierung von Wasserflugplätzen
Die Ränder von Wasserpisten müssen in Abständen
von 60 m, die Ränder von Fahrrinnen,
Wendebecken und Anlegestellen in Abständen
von 30 m durch dauerhaft verankerte, gelbe
Bojen nach dem Muster der Anlage 1 Abbildung
3 markiert sein.
§ 66. Markierung von unbefestigten
Rollwegen und Abstellflächen
(1) Die Ränder von unbefestigten Rollwegen
und Abstellflächen müssen durch Dachreiter nach
dem Muster der Anlage 9 Abbildung 1 markiert
sein.
(2) Die Dachreiter müssen in gleichmäßigen
Abständen von höchstens 30 m, bei unbefestigten
Rollwegen entlang der Ränder senkrecht zur
Rollrichtung, bei Abstellflächen parallel zu deren
Rand, aufgestellt sein.
(3) Der Rollhaltpunkt vor der Einmündung
unbefestigter Rollwege in eine Piste muß durch
eine STOP-Tafel nach dem Muster der Anlage 7
Abbildung 3 markiert sein, deren Abstand von
der Piste beziehungsweise vom Rollwegrand den
Bestimmungen des § 59 über die Rollhaltmarkierung
und des § 48 Abs. 1 über Rollwegweiser
entsprechen muß.
5. Abschnitt — Markierung von Stoppflächen
§ 67. Stoppflächenmarkierung
Auf Stoppflächen, welche sich von ihrer Umgebung
nicht deutlich abheben, finden die Bestimmungen
über die Randmarkierung von unbefestigten
Pisten gemäß § 62 Abs. 2 sinngemäß
mit der Maßgabe Anwendung, daß die Farbe der
zweistieligen Markierungsfähnchen rot sein muß.
6. Abschnitt — Kennzeichnung von Hindernissen
§ 68. Hinderniskennzeichnung
Hindernisse im Sinne des § 35 Abs. 2 müssen,
soweit ihre Kennzeichnung aus Gründen der
Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist, mit rotweißen
Streifen oder Schachbrettmustern nach
den Beispielen der Anlage 16 gekennzeichnet
sein, sofern sie nicht durch ihre Gestalt und
durch den Kontrast ihrer Farbe gegen den Hintergrund
deutlich erkennbar sind. Verspannte
Seile und Drähte müssen, unbeschadet der Kennzeichnung
ihrer Stützmaste, mit organgefarbenen
Warnkörpern nach dem Muster der Anlage 16
gekennzeichnet sein.
V. TEIL: LUFTFAHRTBEFEUERUNG
1. Abschnitt — Gemeinsame Bestimmungen
§ 69. Allgemeines
(1) Zivilflugplätze, die für einen Instrumentenflugbetrieb
oder einen Flugbetrieb bei Nacht bestimmt
sind, müssen über eine Luftfahrtbefeue-
rung nach den Bestimmungen dieser Verordnung
verfügen. Bei anderen Zivilflugplätzen ist eine
Luftfahrtbefeuerung zulässig, wenn ein Sichtflugbetrieb
bei Tag bei einer Bodensicht von weniger
als 3 km durchgeführt wird.
(2) Hubschrauberplätze müssen über eine
Luftfahrtbefeuerung verfügen, wenn sie für einen
Flugbetrieb bei Nacht oder bei Tag bei einer
Bodensicht von weniger als 800 m bestimmt sind.
§ 70. Farbtöne von Luftfahrtfeuern
Die Farbtöne von Luftfahrtfeuern im Sinne
dieser Verordnung müssen innerhalb der aus den
Anlagen 4 und 17 ersichtlichen Grenzwerte liegen.
§ 71. Stromversorgung der Flugplatzbefeuerung
(1) Die Luftfahrtbefeuerung auf Zivilflugplätzen
(Flugplatzbefeuerung) muß so auf mehrere
Stromkreise verteilt an das Betriebsstromnetz
angeschlossen sein, daß bei Ausfall eines Stromkreises
oder von Feuern das Gesamtbild der
Flugplatzbefeuerung erhalten bleibt.
(2) Auf Zivilflugplätzen, die für einen Instrumentenflugbetrieb
bestimmt sind, müssen die
Betriebsbereitschaft und Ausfälle von Stromkreisen
der Flugplatzbefeuerung bei der Flugplatzkontrollstelle
optisch und akustisch angezeigt
werden.
§ 72. Notstromversorgung
(1) Flughäfen müssen über mindestens eine
vom Betriebsstromnetz unabhängige Notstromanlage
verfügen, die bei Ausfall der normalen
Stromversorgung die Flugplatzbefeuerung sowie
die zur Aufrechterhaltung des Flugsicherungs-
und Flughafenbetriebes notwendigen Anlagen mit
elektrischem Strom versorgt.
(2) Notstromanlagen gemäß Abs. 1 müssen
bei Netzausfall selbsttätig die volle Last innerhalb
folgender Umschaltzeiten übernehmen können
a) bei Präzisionsanflugpisten der Kategorie II
und III die Anflug-, Schwellen-, Pistenmittellinien-,
Aufsetzzonen- und Pistenendbefeuerung
innerhalb 1 Sekunde sowie die
Pistenrand-, Rollweg- und Hindernisbefeuerung
innerhalb 15 Sekunden;
b) bei Instrumentenanflugpisten und Präzisionsanflugpisten
der Kategorie I die Anflug-,
Gleitwinkel-, Pisten-, Rollweg- und
Hindernisbefeuerung innerhalb 15 Sekunden;
c) bei anderen Pisten die Flugplatzbefeuerung
innerhalb 2 Minuten.
§ 73. Ausführung der Luftfahrtfeuer
(1) Überflurfeuer müssen in Leichtbauweise
und so niedrig ausgeführt sein, daß ein sicherer
Abstand von Triebwerksgondeln und Luftschrauben
gewahrt bleibt. Überflurfeuer auf Bewegungsflächen
müssen etwa 5 cm über dem Boden
Bruchkupplungen aufweisen. Die Fundamente der
Feuer dürfen aus dem Boden nicht herausragen.
Die Befeuerungskörper müssen rot-weiß oder
gelb gekennzeichnet sein.
(2) Unterflurfeuer müssen so beschaffen seih,
daß sie von Luftfahrzeugen überrollt werden können,
ohne daß diese oder die Unterflurfeuer
selbst beschädigt werden. Sie müssen horizontal
eingebaut sein und dürfen nicht mehr als 1,3 cm
die befestigte Bewegungsfläche überragen.
§ 74. Betriebswerte für Nieder- und
Hochleistungsfeuer
(1) Niederleistungsfeuer müssen in einem Erhebungswinkel
von 3° bis 15° eine Lichtstärke
von etwa 50 cd in weiß erreichen.
(2) Hochleistungsfeuer müssen richtungsweise
getrennt und in ihrer Lichtstärke in 5 Stufen
(100%, 30%, 10%, 3% und 1%) regelbar von
der Flugplatzkontrollstelle aus betrieben werden
können. Mindestlichtstärke, Mindeststreubereich,
Farbe und Einstellwinkel von gerichteten Hochleistungsfeuern
müssen den Werten der Befeuerungstabelle
in der Anlage 18 entsprechen. Die
Lichtstärke soll im Zentrum des Streubereiches
höchstens 150% und an seinem Rande mindestens
50% der vorhandenen mittleren Lichtstärke betragen
und darf außerhalb des Streubereiches
bis zum Rande des um das 1,5fache vergrößerten
Bereiches nicht unter 5% der vorhandenen mittleren
Lichtstärke abfallen. Die Lichtstärke muß
auch dann gewährleistet sein, wenn die optische
Achse eines Feuers um 1° von der Sollrichtung
abweicht.
§ 75. Notbefeuerung
Auf Zivilflugplätzen, die für einen Instrumentenflugbetrieb
oder Flugbetrieb bei Nacht bestimmt
sind, muß eine zur Aufrechterhaltung
eines sicheren Flugplatzbetriebes ausreichende Anzahl
von tragbaren Luftfahrtfeuern für Zwecke
einer Not- und Hindernisbefeuerung vorhanden
sein.
§ 76. Flugplatzleuchtfeuer und
Kennfeuer
(1) Auf Zivilflugplätzen, die für einen Flugbetrieb
bei Nacht bestimmt sind, muß ein Flugplatzleuchtfeuer
vorhanden sein, soweit dies zur
Auffindung des Flugplatzes erforderlich ist.
(2) Flugplatzleuchtfeuer müssen horizontal in
alle Richtungen 12 bis 30 mal pro Minute blinken,
und zwar bei Landflugplätzen, abwechselnd weiß
und grün, sowie bei Wasserflugplätzen abwechselnd
weiß und gelb. Die wirksame Lichtstärke
des farbigen Blinklichtes darf das 0,15fache des
weißen Blinklichtes nicht unterschreiten. Die
wirksame Lichtstärke des weißen Blinklichtes
muß in Abhängigkeit vom Erhebungswinkel
betragen
(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1
ist zur Identifizierung von Flugfeldern die Errichtung
eines codiert grün blinkenden Kennfeuers
mit einer Lichtstärke von mindestens
2000 cd zulässig.
2. Abschnitt — Anflugbefeuerung
§ 77. Allgemeines
(1) Präzisionsanflugpisten der Kategorie I müssen
mit einer Präzisionsanflugbefeuerung I gemäß
§ 79, Präzisionsanflugpisten der Kategorie II und
III mit einer Präzisionsanflugbefeuerung II gemäß
§ 80 ausgestattet sein. Bei anderen Pisten ist eine
einfache Anflugbefeuerung gemäß § 78 zulässig.
(2) Die Anflugbefeuerung muß möglichst in der
Horizontalebene der zugehörigen Schwelle liegen.
Die durch die Feuer gebildete Ebene darf in
einer Breite von je 60 m beiderseits der Mittellinie
der Anflugbefeuerung von keinem Luftfahrthindernis
überragt werden.
(3) Die einzelnen Feuer der Anflugbefeuerung
müssen so ausgestattet sein, daß sie in jeder
Phase des Landeanfluges für Piloten anfliegender
Luftfahrzeuge sichtbar bleiben.
(4) Ist die Schwelle einer Piste um mehr als
120 m versetzt (§ 39 Abs. 3), so müssen die
Mittellinienfeuer der Anflugbefeuerung zwischen
Pistenanfang und versetzter Schwelle in Unterflurausführung
in die Pisten eingebaut und bei
einer Schwellenversetzung von mehr als 300 m
der Querbalken der Anflugbefeuerung als Außenbalken
errichtet sein.
§ 78. Einfache Anflugbefeuerung
(1) Eine einfache Anflugbefeuerung muß wenigstens
aus einer 420 m langen Reihe weißer, auf
der verlängerten Pistenmittellinie errichteter,
rundstrahlender Niederleistungsfeuer bestehen
und in einer Entfernung von 300 m vor der
Schwelle einen 18 m oder 30 m breiten Querbalken
aufweisen, der aus dem dort vorhandenen
Mittellinienfeuer und beiderseits davon aus je
5 beziehungsweise 9 weißen Rundstrahlfeuern
besteht.
(2) Die Anordnung und die Abstände, der
einzelnen Feuer einer einfachen Anflugbefeuerung
müssen dem Muster der Anlage 19 entsprechen.
§ 79. Präzisionsanflugbefeuerung I
(1) Eine Präzisionsanflugbefeuerung I muß auf
der verlängerten Pistenmittellinie aus einer 900 m
langen Reihe von 4 m breiten Kurzbalken zu je
5 weißen, gerichteten Hochleistungsfeuern bestehen
und in einem Abstand von 300 m vor der
Schwelle einen 30 m breiten Querbalken aufweisen,
der aus dem dort vorhandenen Mittellinie-
Kurzbalken und beiderseits davon aus je 8 weißen,
gerichteten Hochleistungsfeuern besteht.
(2) Die Anordnung und Abstände der einzelnen
Feuer einer Präzisionsainflugbefeuerung I
müssen dem Muster der Anlage 20 entsprechen.
(3) Bei Präzisionsanflugpisten der Kategorie I
ist die Reihe der Mittellinien-Kurzbalken durch
Blitzfeuer auf der verlängerten Pistenmittellinie
und durch je 1 Blitzfeuer beiderseits der zugehörigen
Schwelle zu ergänzen. Die Blitzfeuer müssen
aufeinanderfolgend, beginnend beim äußersten
Feuer zur Piste hin, zweimal pro Sekunde aufleuchten
und getrennt von der übrigen Anflugbefeuerung
von der Flugplatzkontrollstelle aus
schaltbar sein.
(4) Wo es das Anflugverfahren erfordert, ist
es zulässig, die Reihe der Blitzfeuer anflugseitig
zu verlängern, wobei der Abstand der Blitzfeuer
außerhalb der Anflugbefeuerung voneinander
nicht mehr als 100 m betragen darf.
§ 80. Präzisionsanflugbefeuerung II
(1) Eine Präzisionsanflugbefeuerung II muß
den Bestimmungen des § 79 über die Präzisionsanflugbefeuerung
I entsprechen und zusätzlich
folgende Luftfahrtfeuer aufweisen
a) beiderseits der Mittellinien-Kurzbalken von
der Schwelle bis zu einer Entfernung von
270 m vor der Schwelle, symmetrisch angeordnete,
3 m breite Kurzbalken, bestehend
aus je 3 roten, gerichteten. Hochleistungsfeuern
und
b) in einer Entfernung von 150 m vor der
Schwelle einen Querbalken, bestehend aus
den dort vorhandenen Mittellinien-Kurzbalken
und beiderseits davon je 3 weißen,
gerichteten Hochleistungsfeuern.
(2) Die Anordnung und die Abstände der
einzelnen Feuer einer Präzisionsanflugbefeuerung
II müssen dem Muster der Anlage 21 ent-
sprechen und mit den in § 86 bezeichneten Aufsetzzonenfeuern
in der Anflugrichtung gesehen,
übereinstimmen.
§ 81.Gleitwinkelbefeuerung
(1) Auf öffentlichen Zivilflugplätzen müssen
Pisten, mit Ausnahme von Hubschrauberpisten,
unbeschadet sonstiger Anflughilfen, eine Gleitwinkelbefeuerung
aufweisen, wenn in den Anflugsektoren
die Geländeverhältnisse, Luftfahrthindernisse,
außergewöhnliche meteorologische Bedingungen
(zum Beispiel Turbulenz) oder die
Betriebseigenschaften der Luftfahrzeuge, für welche
die Piste bestimmt ist, einen Gleitweg bei
Anflügen innerhalb enger Grenzen erfordern.
(2) Auf Flughäfen ist als Gleitwinkelbefeuerung
soweit Abs. 3 nichts anderes bestimmt,
entweder eine VASIS nach dem Muster der
Anlage 22 Abbildung 1 zu errichten, welche aus
vier paarweise, beiderseits der Piste angeordneten
Außenbalken besteht, oder eine T-VASIS nach
dem Muster der Anlage 23 Abbildung 1, welche
aus je sechs beiderseits der Piste in Längsreihen
symmetrisch angeordneten Feuern und je
einem Außenbalken von vier Feuern besteht.
Wird auf einem Flugfeld eine Gleitwinkelbefeuerung
errichtet, so dürfen die auf der rechten
Seite der Piste gelegenen Feuer der VASIS beziehungsweise
der T-VASIS entfallen (vereinfachte
Gleitwinkelbefeuerung „A-VASIS" beziehungsweise
"AT-VASIS").
(3) Auf Flughäfen, die von Großflugzeugen
benützt werden, deren lotrechter Abstand zwischen
Pilotenraumfenster und Hauptfahrwerksrädern
beim Anschweben mehr als 4,5 m beträgt,
ist anstelle der VASIS eine T-VASIS zu
errichten.
(4) Die Feuer der Gleitwinkelbefeuerung müssen
nach dem Muster der Anlage 22 Abbildung 2
beziehungsweise Anlage 23 Abbildung 2 in einer
horizontalen Ebene so auf- und eingestellt sein,
daß sie ein Überfliegen aller Hindernisse im Anflugsektor
in einem sicheren Abstand auf einem
optischen Sollgleitweg gewährleisten und dem
Piloten eines zur Landung anfliegenden Luftfahrzeuges
folgendes anzeigen
a) bei der VASIS und A-VASIS
aa) unterhalb des Sollgleitweges durch alle
Balken rotes Licht,
bb) auf dem Sollgleitweg durch das vordere
Balkenpaar weißes Licht und
durch das rückwärtige Balkenpaar rotes
Licht,
cc) oberhalb des Sollgleitweges durch alle
Balken weißes Licht;
b) bei der T-VASIS und AT-VASIS
aa) unterhalb des Sollgleitweges durch die
Außenbalken und durch die vorderen
Reihenfeuer in Abhängigkeit von der
Schwellenüberflugshöhe (lotrechter Abstand
zwischen Schwelle und Pilotenraumfenster
bei Überflug der Schwelle)
rotes Licht,
bb) auf dem Sollgleitweg durch die beiden
Außenbalken weißes Licht,
cc) oberhalb des Sollgleitweges durch die
Außenbalken und durch die rückwärtigen
Reihenfeuer in Abhängigkeit von
der Schwellenüberflugshöhe weißes
Licht.
(5) Bei Vorhandensein eines Instrumenten-
Landesystems müssen die Gleitwinkel der Gleitwinkelbefeuerung
und das Instrumenten-Landesystem
übereinstimmen.
(6) Bei der Errichtung einer Gleitwinkelbefeuerung
sind die Längs- und Querneigung der Piste
entsprechend zu berücksichtigen.
3. Abschnitt — Befeuerung von Bewegungsflächen
§ 82. Schwellenfeuer
(1) Präzisionsanflugpisten auf Landflugplätzen
müssen über eine Schwellenbefeuerung nach dem
Muster der Anlage 20 verfügen, die aus einer
Reihe in gleichmäßigen Abständen von 3 m quer
zur Pistenrichtung angeordneter grüner, anflugseitig
gerichteter Hochleistungsfeuer besteht. Bei
anderen Landpisten, welche unter den in § 69
Abs. 1 bezeichneten Bedingungen betrieben werden,
ausgenommen Hubschrauberpisten, genügt
eine Schwellenbefeuerung nach dem Muster der
Anlage 19, die aus zwei Gruppen zu je drei,
anflugseitig grün strahlenden Niederleistungsfeuern
besteht, welche symmetrisch quer zur
Pistenrichtung angeordnet sind. Innerhalb der
Gruppen müssen die Feuer gleichmäßige Abstände
von 3 m aufweisen und das jeweils äußere
Feuer in einer Reihe mit den Pistenrandfeuern
stehen.
(2) Bei Vorhandensein versetzter Schwellen
(§ 39 Abs. 3) oder von Stoppflächen müssen die
Schwellen durch je einen 10 m breiten, beiderseits
der Piste symmetrisch angeordneten Außenbalken
nach dem Muster der Anlage 24 Abbildung
1 befeuert sein. Die Außenbalken müssen
aus je sechs grünen, in gleichmäßigen Abständen
errichteten, anflugseitig strahlenden Feuern
bestehen. Handelt es sich um eine ständige
Schwellenversetzung oder um eine Stoppfläche
bei Präzisionsanflugpisten, so müssen die Außenbalken
der Schwelle durch grüne Hochleistungsfeuer
in Unterflurausführung, welche in die Piste
über die gesamte Breite in gleichmäßigen Abständen
von 3 m eingebaut sein müssen, nach dem
Muster der Anlage 24 Abbildung 2 ergänzt werden.
(3) Die Schwellenbefeuerung von Wasserpisten
muß den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 mit
der Abweichung entsprechen, daß der Abstand
der Feuer 30 m betragen und die Farbe der
Feuer gelb sein muß.
§ 83. Pistenrandbefeuerung
(1) Die Breitenausdehnung von Pisten, welche
eine Schwellenbefeuerung aufweisen, muß durch
eine Pistenrandbefeuerung nach dem Muster der
Anlage 19 gekennzeichnet sein. Die Randfeuer
müssen in gleichmäßigen Abständen von höchstens
60 m hintereinander, entlang der Pistenlängsseiten
nicht weiter als 3 m außerhalb des
Pistenrandes errichtet sein.
(2) Bei Instrumentenpisten müssen die Randfeuer
weiße, gerichtete Hochleistungsfeuer sein,
welche durch weiße, rundstrahlende Feuer (Spitzenlichter)
ergänzt werden. Bei anderen Pisten
genügen weiße, rundstrahlende Randfeuer mit
mindestens 25 cd.
(3) In Einmündungs- und Kreuzungsbereichen
von Pisten und Rollwegen müssen die Randfeuer
Unterflurfeuer sein. Ist nur ein Randfeuer betroffen,
kann dieses ausgelassen werden.
(4) Bei versetzten Schwellen (§ 39 Abs. 3)
müssen die vor der Schwelle stehenden Randfeuer
pistenauswärts rot und pisteneinwärts weiß
leuchten.
§ 84. Pistenendbefeuerung
(1) Präzisionsanflugpisten auf Landflugplätzen
müssen an den Pistenenden durch sechs rote
Pistenendfeuer befeuert sein, die in gleichmäßigen
Abständen über die gesamte Pistenbreite nach
dem Muster der Anlage 20 errichtet sein müssen.
Bei anderen Landpisten, welche eine Schwellenbefeuerung
aufweisen, müssen die Pistenendfeuer
in zwei Gruppen zu je drei Feuern nach dem
Muster der Anlage 19 errichtet sein.
(2) Bei Instrumentenpisten müssen die Pistenendfeuer
pisteneinwärts gerichtete Hochleistungsfeuer
sein. Bei anderen Pisten genügen halbrundstrahlende,
pisteneinwärts rot leuchtende Niederleistungsfeuer.
(3) Beide Endbefeuerungen einer Piste müssen
so geschaltet sein, daß sie gleichzeitig betrieben
werden können.
(4) Bei Vorhandensein von Stoppflächen müssen
die Pistenendfeuer Unterflurfeuer sein.
§ 85. Pistenmittellinienbefeuerung
(1) Präzisionsanflugpisten der Kategorie II
und III sowie andere Instrumentenpisten, wenn
sie für Starts von Luftfahrzeugen bei einer Pistensichtweite
unter 400 m benützt werden, müssen
über eine Pistenmittellinienbefeuerung nach dem
Muster der Anlage 21 verfügen. Die Mittellinienfeuer
müssen gerichtete Hochleistungsfeuer in
Unterflurausführung sein und in gleichmäßigen
Abständen in die Piste horizontal eingebaut sein.
Die Abstände der Feuer müssen bei Präzisionsanflugpisten
der Kategorie II und III 15 m und
bei anderen Instrumentenpisten 30 m betragen.
(2) Die Mittellinienfeuer müssen von der
Schwelle bis 900 m vor dem Pistenende weiß,
anschließend abwechselnd weiß und rot und auf
den letzten 300 m der Piste rot leuchten.
§ 86. Aufsetzzonenbefeuerung
(1) Präzisionsanflugpisten der Kategorie II
und III müssen über eine Aufsetzzonenbefeuerung
nach dem Muster der Anlage 21 verfügen.
(2) Die Aufsetzzonenbefeuerung muß aus
symmetrisch beiderseits der Pistenmittellinie über
eine Länge von 900 m von der Schwelle pisteneinwärts
angeordneten, 3 m breiten Kurzbalken
bestehen, welche je drei weiße, anflugseitig gerichtete
Hochleistungsfeuer in Unterflurausführung
aufweisen. Der Abstand der inneren Feuer der
Kurzbalken von der Mittellinie muß 9 m betragen.
§ 87. Stoppflächenbefeuerung
Auf die Befeuerung von Stoppflächen finden
die Bestimmungen des § 83 Abs. 1 und 2 und
§ 84 Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe Anwendung,
daß die Stoppflächenfeuer pisteneinwärts rotes
Licht zeigen und pistenauswärts abgedeckt sein
müssen.
§ 88. Befeuerung und Beleuchtung
von Hubschrauberpisten
(1) Hubschrauberpisten, welche unter den in
§ 69 Abs. 2 bezeichneten Bedingungen betrieben
werden, müssen entweder über eine Pistenrandbefeuerung
verfügen oder durch Beleuchtungskörper
mit einer horizontalen Beleuchtungsstärke
von mindestens 20 Lux ausgeleuchtet sein.
(2) Pistenrandfeuer müssen rundstrahlende,
gelbe Niederleistungsfeuer sein, die entlang der
Pistenränder in gleichmäßigen Abständen von
höchstens 10 m bei Pisten der Klassen A und B
beziehungsweise höchstens 3 m bei Pisten der
Klasse C errichtet sein müssen. Bei Hubschrauberpisten
auf Hochbauten müssen die Randfeuer
Unterflurfeuer sein.
(3) Beleuchtungskörper gemäß Abs. 1 müssen
außerhalb der Sicherheitsstreifen so errichtet sein,
daß eine Blendwirkung vermieden wird.
§ 89. Befeuerung von Rollwegen
und Fahrrinnen
(1) Rollwege, welche für einen Instrumentenflugbetrieb
oder Flugbetrieb bei Nacht bestimmt
sind, müssen entweder durch grüne Mittellinienfeuer
in Unterflurausführung oder durch blaue
Randfeuer nach dem Muster der Anlage 25
befeuert sein. Die Mittellinienbefeuerung ist
jedenfalls bei Schnellabrollwegen, unübersichtlichen
Rollwegkreuzungen und Rollwegen, die
bei einer Sichtweite von weniger als 400 m
benützt werden, unerläßlich. Fahrrinnen müssen
durch blaue Randfeuer auf Bojen befeuert sein.
(2) Rollwegmittellinienfeuer müssen auf der
gesamten Rollweg-Mittellinienmarkierung in
gleichmäßigen Abständen von höchstens 30 m
angeordnet sein. Rollwegrandfeuer müssen außerhalb
der Rollwegränder in gleichmäßigen Längsabständen
von höchstens 60 m, nicht weiter als
3 m vom Rollwegrand entfernt, errichtet sein.
Bei Rollwegkrümmungen muß der Abstand der
Feuer entsprechend dem Krümmungsradius so
verringert werden, daß der Krümmungsverlauf
eindeutig angezeigt wird.
(3) Rollwegfeuer müssen Niederleistungsfeuer
sein, die als Mittellinienfeuer von 1° bis 15°, als
Randfeuer bis mindestens 30° über der Horizontalen
in den Rollrichtungen strahlen. Bei
Schnellabrollwegen darf der innerhalb der Piste
gelegene Teil der Rollweg-Mittellinienbefeuerung
nur in der Abrollrichtung sichtbar sein. Die
Rollwegbefeuerung muß von der Flugplatzkontrollstelle
aus schaltbar sein.
§ 90. Rollhaltbefeuerung
(1) Auf Rollwegen, welche bei einer Sichtweite
von weniger als 800 m benützt werden, muß in
Ergänzung der Rollhaltmarkierung eine Rollhaltbefeuerung
vorhanden sein.
(2) Die Rollhaltbefeuerung muß aus einer
Reihe quer über die gesamte Breite des Rollweges
in gleichmäßigen Abständen von 3 m angeordneten
roten Unterflurfeuern nach dem Muster
der Anlage 25 bestehen. Die Feuer müssen entgegen
der Rollrichtung strahlen und von der
Flugplatzkontrollstelle getrennt von der übrigen
Befeuerung schaltbar sein.
§ 91. Befeuerung und Beleuchtung
von Abstellflächen, Ausweichstellen
und Anlegestellen
(1) Abstellflächen und Ausweichstellen, welche
für einen Instrumentenflugbetrieb oder Flugbetrieb
bei Nacht bestimmt sind, müssen entlang
ihrer Ränder durch blaue Niederleistungsfeuer
befeuert sein. Die Feuer müssen in gleichmäßigen
Abständen von höchstens 30 m, nicht weiter als
3 m außerhalb des Randes, errichtet sein. Bei
Krümmungen der Ränder von Abstellflächen
und Ausweichstellen muß der Abstand der Feuer
entsprechend dem Krümmungsradius so verringert
werden, daß der Krümmungsverlauf eindeutig
erkennbar ist.
(2) Die Oberfläche von Abstellflächen und
Anlegestellen muß durch Beleuchtungskörper derart
ausgeleuchtet sein, daß ein sicherer Abfertigungsbetrieb
gewährleistet ist und störende Blendungen
vermieden werden.
4. Abschnitt — Hindernisbefeuerung
§ 92. Allgemeines
Soweit die Hinderniskennzeichnung gemäß
§ 68 nicht ausreicht, müssen auf den in § 69
bezeichneten Zivilflugplätzen und in deren Umgebung
Bauwerke, verspannte Seile und Drähte
sowie aus der umgebenden Landschaft herausragende
Bodenerhebungen, welche die Sicherheit
der Luftfahrt beeinträchtigen könnten, insbesondere,
wenn sie die Grenzflächen des Schutzbereiches
überragen, durch Hindernisfeuer nach dem
Muster der Anlage 26 derart befeuert sein, daß
ihre Lage und Ausdehnung erkennbar ist. Hindernisse,
die durch ihre Lage oder Ausdehnung
eine besondere Gefährdung für die Sicherheit der
Luftfahrt verursachen könnten, müssen anstelle
oder in Ergänzung der Hindernisfeuer mit Gefahrenfeuern
befeuert sein.
§ 93. Hindernisfeuer
(1) Hindernisfeuer müssen rotes Licht mit einer
Lichtstärke von mindestens 10 cd in allen Richtungen
über der Horizontalen ausstrahlen.
(2) Hindernisfeuer dürfen nicht tiefer als 3 m
unter der Oberkante des zu befeuernden Objektes
angebracht sein. Wenn Hindernisfeuer durch
einen Gegenstand in irgendeiner Richtung verdeckt
werden, so müssen zusätzliche Hindernisfeuer
derart angebracht sein, daß sie den Umriß
des Hindernisses wiedergeben.
§ 94. Gefahrenfeuer
Gefahrenfeuer müssen rotes Blinklicht 20 bis
60 mal pro Minute mit einer Lichtstärke von
mindestens 2000cd ausstrahlen, wobei die Leuchtperiode
länger sein muß als die Dunkelperiode.
VI. TEIL: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 95. Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September
1972 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
tritt die Zivilflugplatz-Verordnung, BGBl.
Nr. 71/1962, außer Kraft.