313. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über Wohnungsbeihilfen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz über Wohnungsbeihilfen,
BGBl. Nr. 229/1951, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBL. Nr. 163/1956, 90/1960, 305/1960,
120/1961, 320/1961, 28/1970 und 414/1970 wird
wie folgt geändert
1. § 3 lit. c hat zu lauten
„c) Personen, die auf Grund des Bauarbeiter-
Urlaubsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 128, Anspruch
auf Urlaubsentgelt haben;"
2. a) § 3 lit. f bis i hat zu lauten
„f) Empfänger laufender Geldleistungen aus
der Sozialversicherung, mit Ausnahme der
Versehrtenrenten von Versehrten die
nicht als Schwerversehrte im Sinne des
§ 205 Abs. 4 ASVG gelten, ferner Empfänger
laufender Geldleistungen aus einer
zusätzlichen Pensionsversicherung nach den
§§ 478 und 479 ASVG;
g) Empfänger laufender Geldleistungen aus
der Kriegsopferversorgung, sofern sie eine
Leistung gemäß § 12, § 35 Abs. 3, § 36
Abs. 2, § 42 Abs. 3, § 43 Abs. 3 zweiter
Halbsatz oder § 46 des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957, BGBl. Nr. 152, beziehen;
h) Empfänger einer Beschädigtenrente entsprechend
einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
von mindestens 50 v. H., einer
Hinterbliebenenrente, einer Witwen- oder
Waisenbeihilfe nach dem Heeresversorgungsgesetz,
BGBl. Nr. 27/1964;
i) Empfänger laufender Geldleistungen nach
den Bestimmungen des § 11 des Opferfürsorgegesetzes,
BGBl. Nr. 183/1947;"
b) Die bisherige lit. i erhält die Bezeichnung
lit. j.
3. § 4 Abs. 1 Z. 2 hat zu lauten
„2. für die Familienbeihilfe auf Grund des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl.
Nr. 376, gewähre wird, soweit sie nicht in einem
Lehrverhältnis stehen;"
4. § 4 Abs. 2 Z. 3 hat zu lauten
„3. gegenüber dem Bund, wenn bei Empfängern
laufender Geldleistungen aus der Kriegsopfer
Versorgung, Heeresversorgung oder Opferfürsorge
einer der unter Z. 2 lit. a oder b vorgesehenen
Tatbestände gegeben ist sowie, wenn
ein Anspruch auf Wohnungsbeihilfe zufolge
§ 13 a nicht besteht."
5. § 5 Albs. 6 hat zu lauten
„(6) Bei Zusammentreffen mehrerer Grundleistungen
nach § 3 lit. g, h oder i gebührt die
Wohnungsbeihilfe nur einmal."
6. § 6 hat zu lauten
„§ 6. Bei Ermittlung des Einkommens nach
§ 13 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957
und nach § 25 des Heeresversorgungsgesetzes hat
die Wohnungssbeihilfe außer Betracht zu bleiben."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1971
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für soziale Verwaltung
betraut.