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313_1971 AT

313. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über Wohnungsbeihilfen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 313. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über Wohnungsbeihilfen

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz über Wohnungsbeihilfen,

BGBl. Nr. 229/1951, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBL. Nr. 163/1956, 90/1960, 305/1960,

120/1961, 320/1961, 28/1970 und 414/1970 wird

wie folgt geändert

1. § 3 lit. c hat zu lauten

„c) Personen, die auf Grund des Bauarbeiter-

Urlaubsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 128, Anspruch

auf Urlaubsentgelt haben;"

2. a) § 3 lit. f bis i hat zu lauten

„f) Empfänger laufender Geldleistungen aus

der Sozialversicherung, mit Ausnahme der

Versehrtenrenten von Versehrten die

nicht als Schwerversehrte im Sinne des

§ 205 Abs. 4 ASVG gelten, ferner Empfänger

laufender Geldleistungen aus einer

zusätzlichen Pensionsversicherung nach den

§§ 478 und 479 ASVG;

g) Empfänger laufender Geldleistungen aus

der Kriegsopferversorgung, sofern sie eine

Leistung gemäß § 12, § 35 Abs. 3, § 36

Abs. 2, § 42 Abs. 3, § 43 Abs. 3 zweiter

Halbsatz oder § 46 des Kriegsopferversorgungsgesetzes

1957, BGBl. Nr. 152, beziehen;

h) Empfänger einer Beschädigtenrente entsprechend

einer Minderung der Erwerbsfähigkeit

von mindestens 50 v. H., einer

Hinterbliebenenrente, einer Witwen- oder

Waisenbeihilfe nach dem Heeresversorgungsgesetz,

BGBl. Nr. 27/1964;

i) Empfänger laufender Geldleistungen nach

den Bestimmungen des § 11 des Opferfürsorgegesetzes,

BGBl. Nr. 183/1947;"

b) Die bisherige lit. i erhält die Bezeichnung

lit. j.

3. § 4 Abs. 1 Z. 2 hat zu lauten

„2. für die Familienbeihilfe auf Grund des

Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl.

Nr. 376, gewähre wird, soweit sie nicht in einem

Lehrverhältnis stehen;"

4. § 4 Abs. 2 Z. 3 hat zu lauten

„3. gegenüber dem Bund, wenn bei Empfängern

laufender Geldleistungen aus der Kriegsopfer

Versorgung, Heeresversorgung oder Opferfürsorge

einer der unter Z. 2 lit. a oder b vorgesehenen

Tatbestände gegeben ist sowie, wenn

ein Anspruch auf Wohnungsbeihilfe zufolge

§ 13 a nicht besteht."

5. § 5 Albs. 6 hat zu lauten

„(6) Bei Zusammentreffen mehrerer Grundleistungen

nach § 3 lit. g, h oder i gebührt die

Wohnungsbeihilfe nur einmal."

6. § 6 hat zu lauten

„§ 6. Bei Ermittlung des Einkommens nach

§ 13 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957

und nach § 25 des Heeresversorgungsgesetzes hat

die Wohnungssbeihilfe außer Betracht zu bleiben."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1971

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für soziale Verwaltung

betraut.

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