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313_1968 AT

313. Kundmachung: Teilweise Aufhebung des § 5 Abs. 1 Z. 1 des ASVG. durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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BGBlPdf 313. Kundmachung: Teilweise Aufhebung des § 5 Abs. 1 Z. 1 des ASVG. durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und gemäß

den Bestimmungen der §§ 64 und 65 des

Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl.

Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 3. Juli 1968, G 2/68 — 9, die

Worte „Der Ehegatte" im § 5 Abs. 1 Z. 1 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl.

Nr. 189/1955, als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Diese Aufhebung tritt mit Ablauf des

31. Mai 1969 in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Vorschriften treten

nicht wieder in Kraft.

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