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313. Kundmachung: Bundesbahn-Pensionsordnung 1966

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 313. Kundmachung: Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 — BB-PO. 1966

Mit Zustimmung des Hauptausschusses des

Nationalrates vom 2. Dezember 1966 (Gesetz

vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird kundgemacht

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Pensionsordnung regelt die

Pensionsansprüche der Bundesbahnbeamten,

ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen.

(2) Bundesbahnbeamte im Sinn dieser Pensionsordnung

— im folgenden kurz „Beamte"

genannt — sind die im § 1 Abs. 1 erster Satz

der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963, BGBl.

Nr. 170, angeführten Personen.

(3) Hinterbliebene sind die Witwe, die Kinder

und die frühere Ehefrau des verstorbenen

Beamten.

(4) Witwe ist die Frau, die mit dem Beamten

im Zeitpunkt seines Todes durch das Band der

Ehe verbunden gewesen ist.

(5) Kinder sind

a) die ehelichen Kinder,

b) die legitimierten Kinder,

c) die Wahlkinder,

d) die unehelichen Kinder und

e) die Stiefkinder.

(6) Frühere Ehefrau ist die Frau, deren Ehe

mit dem Beamten für nichtig erklärt, aufgehoben

oder geschieden worden ist.

(7) Angehörige sind die Personen, die im Fall

des Todes des Beamten Hinterbliebene wären.

(8) Diese Pensionsordnung ist auch auf Personen

anzuwenden, die im § 1 der Bundesbahn-

Pensionsüberleitungsverordnung, BGBl. Nr. 267/

1949, angeführt und nicht schon durch die Bestimmung

des Abs. 2 erfaßt sind, sowie auf

deren Hinterbliebene und Angehörige.

(9) Ob und inwieweit auf andere als in den

Abs. 1 bis 8 genannte Bedienstete, auf ihre

Hinterbliebenen und Angehörigen die Bestimmungen

dieser Pensionsordnung anzuwenden

sind, wird jeweils im Dienstvertrag bestimmt.

(10) Die Anwartschaft und der Anspruch auf

Pensionsversorgung ist — soweit es sich nicht

um Leistungen gemäß Abschnitt V handelt —

an den Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft

gebunden; entgegenstehende zwischenstaatliche

Vereinbarungen werden dadurch nicht

berührt.

Anwartschaft

§ 2. (1) Der Beamte erwirbt vom Wirksamkeitsbeginn

seiner Anstellung als Beamter an

Anwartschaft auf Pensionsversorgung für sich

und seine Angehörigen, es sei denn, daß er vorher

auf die Pensionsversorgung verzichtet hat.

(2) Die Anwartschaft erlischt durch

a) Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,

b) Verzicht,

c) Austritt,

d) Kündigung,

e) Entlassung.

Pensionsbeiträge

§ 3. (1) Der Beamte hat einen monatlichen

Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von

jeder Sonderzahlung zu entrichten, es sei denn,

daß er auf die Pensionsversorgung verzichtet

hat. Für die nicht ruhegenußfähige Zeit einer

Beurlaubung gegen Karenz der Gebühren sind

keine Pensionsbeiträge zu leisten.

(2) Die Grundlage für den monatlichen Pensionsbeitrag

bilden das Gehalt und die ruhegenußfähigen

Zulagen, ausgenommen die Dienstalterszulage.

Die Grundlage für den Pensionsbeitrag

von der Sonderzahlung bildet der dem

Gehalt und den ruhegenußfähigen beitragspflichtigen

Zulagen entsprechende Teil der Sonderzahlung.

(3) Der Pensionsbeitrag beträgt 5 v. H. der

Beitragsgrundlage gemäß Abs. 2.

(4) Die Pensionsbeiträge werden von den Bezügen

der Beamten einbehalten; ausständige

Pensionsbeiträge dürfen von den Hinterbliebenen

und Angehörigen nicht hereingebracht

werden.

(5) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge

sind nicht zurückzuzahlen.

ABSCHNITT II

RUHEBEZUG

Anspruch auf Ruhegenuß

§ 4. (1) Dem Beamten des Ruhestandes gebührt

ein monatlicher Ruhegenuß, wenn seine

ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit mindestens

zehn Jahre beträgt. Der Ruhegenuß wird auf der

Grundlage des ruhegenußfähigen Monatsbezuges

und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.

(2) Der Ruhegenuß und die nach dieser Pensionsordnung

gebührenden Zulagen bilden zusammen

den Ruhebezug des Beamten.

(3) Ist der Beamte infolge einer von ihm

nicht vorsätzlich herbeigeführten Krankheit oder

körperlichen Beschädigung dienstunfähig geworden

und beträgt seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit

noch nicht zehn, jedoch mindestens

fünf Jahre, dann ist er so zu behandeln, als ob

er eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von

zehn Jahren aufzuweisen hätte.

(4) Wird ein Beamter infolge

a) eines in Ausübung seines Dienstes eingetretenen

Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit

dienstunfähig oder

b) einer ohne sein vorsätzliches Verschulden

eingetretenen Erblindung oder Geistesstörung

zur weiteren Eisenbahndienstleistung oder zu

einem zumutbaren Erwerb unfähig, so besteht

der Anspruch nach Abs. 1 ohne Rücksicht auf

die Dauer der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit.

Ruhegenußfähiger Monatsbezug

§ 5. (1) Der ruhegenußfähige Monatsbezug

besteht aus

a) dem Gehalt und

b) den ruhegenußfähigen Zulagen,

die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen,

die der Beamte im Zeitpunkt seines

Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hat,

einschließlich, der nach Maßgabe der Abs. 2

und 3 gebührenden Erhöhungen.

(2) Ist im Zeitpunkt des Ausscheidens des

Beamten aus dem Dienststand der für die

nächste Vorrückung erforderliche Zeitraum zur

Hälfte verstrichen, dann ist der Beamte so zu

behandeln, als ob die Vorrückung eingetreten

wäre. Sind im Zeitpunkt des Ausscheidens des

Beamten aus dem Dienststand seit seiner letzten

Vorrückung eineinhalb Jahre verstrichen und

würden innerhalb des gleichen Zeitraumes nach

diesem Ausscheiden die Voraussetzungen für

eine Bezugszuerkennung gemäß Spalte 8 der Anlage

2 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963,

BGBl. Nr. 340, erfüllt sein, wird der Beamte

so behandelt, als ob diese Bezugszuerkennung

eingetreten wäre.

(3) Sind einem Beamten gemäß § 9 Abs. 1 lit. a

oder b zu seiner ruhegenußfähigen Dienstzeit

Zeiträume zuzurechnen, so sind auch seinem

letzten Gehalt die entsprechenden Vorrückungsbeträge

insoweit zuzuschlagen, als sie in zehn

Jahren angefallen wären und dadurch der Endgehalt

beziehungsweise jene Gehaltsstufe der betreffenden

Gehaltsgruppe nicht überschritten

wird, die der Beamte bei einer Dienstleistung

bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem er sein

65. Lebensjahr vollendet, hätte erreichen können;

einen solchen Zuschlag zum letzten Gehalt kann

die Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen dann bewilligen, wenn

nach Zurechnung von Zeiträumen gemäß § 9

Abs. 1 lit. c oder Abs. 2 der angemessene Lebensunterhalt

des Beamten nicht gesichert ist. Die

Bestimmungen des § 9 Abs. 3 und 4 sind sinngemäß

anzuwenden. Maßgebend für die Beurteilung,

ob der angemessene Lebensunterhalt gesichert

ist, sind die Verhältnisse zur Zeit der

Versetzung in den Ruhestand. Verfügungen nach

diesem Absatz werden mit dem Tod des Beamten

wirkungslos; die Bestimmungen des § 39 Abs. 2

werden hiedurch nicht berührt.

Ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit

§ 6. (1) Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit

setzt sich zusammen aus

a) der ruhegenußfähigen Beamtendienstzeit,

b) den angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten,

c) den angerechneten Ruhestandszeiten,

d) den zugerechneten Zeiträumen,

e) den durch besondere Bestimmungen als

ruhegenußfähig erklärten Zeiten.

(2) Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit ist

in vollen Jahren auszudrücken. Hiebei werden

Bruchteile eines Jahres, wenn sie mindestens

sechs Monate betragen, als ein volles Jahr gerechnet,

andernfalls bleiben sie unberücksichtigt.

Ruhegenußfähige Beamtendienstzeit

§ 7. (1) Als ruhegenußfähige Beamtendienstzeit

gelten die Zeiten,

a) die der Beamte vom Tag des Wirksamwerdens

seiner Anstellung als Beamter —

frühestens vom 1. Mai 1945 an — bis zum

Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand

beziehungsweise vom Tag seiner Reaktivierung

bis zum Tag seines neuerlichen

Ausscheidens aus dem Dienststand oder im

Dienst der ehemaligen Unternehmung

„Österreichische Bundesbahnen" oder ihrer

Betriebsvorgänger zurückgelegt hat, und

b) sonstige Zeiten, soweit sie nach den am

13. März 1938 in Geltung gestandenen

Bestimmungen bis zu diesem Zeitpunkt

und ab 1. Mai 1945 als ruhegenußfähig anerkannt

worden sind.

(2) Ob und inwieweit die Zeit der Beurlaubung

gegen Karenz der Gebühren ruhegenußfähig ist,

wird im Einzelfall bestimmt; fehlt ein bezüglicher

Hinweis, dann ist diese Zeit ruhegenußfähig.

Ausmaß des Ruhegenusses

§ 8. (1) Der Ruhegenuß beträgt bei einer

ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von zehn

Jahren 40 v. H. des ruhegenußfähigen Monatsbezuges.

(2) Dieser Hundertsatz erhöht sich für das

elfte bis vierunddreißigste ruhegenußfähige

Dienstjahr um je V7 v. H. und für das fünfunddreißigste

ruhegenußfähige Dienstjahr um

2'2 v. H. des ruhegenußfähigen Monatsbezuges.

(3) Das Höchstausmaß des Ruhegenusses beträgt

83 v. H. des ruhegenußfähigen Monatsbezuges.

Begünstigungen bei Erwerbsunfähigkeit

§ 9. (1) Ist der Beamte ohne sein vorsätzliches

Verschulden infolge

a) Blindheit oder praktischer Blindheit,

b) Geisteskrankheit oder

c) einer anderen schweren Krankheit

zu einem zumutbaren Erwerb unfähig geworden,

so ist ihm aus Anlaß der Versetzung in den

Ruhestand zu seiner ruhegenußfähigen Beamtendienstzeit

ein Zeitraum von zehn Jahren zuzurechnen.

(2) Ist der Beamte infolge einer von ihm nicht

vorsätzlich herbeigeführten schweren körperlichen

Beschädigung zu einem zumutbaren Erwerb

unfähig geworden und sind berücksichtigungswürdige

Gründe vorhanden, so kann ihm

die Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen

aus Anlaß der Versetzung in den

Ruhestand zu seiner ruhegenußfähigen Beamtendienstzeit

einen Zeitraum bis zu zehn Jahren

zurechnen.

(3) Ist der Beamte wieder zu einem zumutbaren

Erwerb fähig geworden und übt er ihn

aus, so ruht auf die Dauer der Erwerbstätigkeit

die durch Maßnahmen nach den Abs. 1 und 2

bewirkte Erhöhung des Ruhegenusses. Das

Ruhen endet mit dem Ablauf des Jahres, in dem

der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet.

(4) Werden einem Beamten gemäß den Bestimmungen

der Abs. 1 und 2 Zeiträume zugerechnet

und erhält er infolge der Schädigung,

für die die Zurechnung erfolgte, wiederkehrende

Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung,

nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl.

Nr. 183/1947, dem Kriegsopferversorgungsgesetz

1957, BGBl. Nr. 152, dem Heeresversorgungsgesetz,

BGBl. Nr. 27/1964, und nach gleichartigen

landesgesetzlichen Vorschriften, so ruht

die durch die Maßnahmen nach Abs. 1 und 2

bewirkte Erhöhung des Ruhegenusses im Ausmaß

dieser Geldleistungen.

Bemessung des Ruhegenusses in Sonderfällen

§ 10. (1) Scheidet ein Beamter, dem aus Anlaß

einer früheren Versetzung in den Ruhestand

Begünstigungen nach den §§ 5 Abs. 3 und 9

Abs. 1 und 2 gewährt worden sind, aus dem

Dienststand aus, so gebührt ihm, wenn es für ihn

günstiger ist, der Ruhegenuß, auf den er Anspruch

hätte, wenn er nicht wieder in den Dienststand

aufgenommen worden wäre. Dienststrafrechtliche

Maßnahmen werden hiedurch nicht

berührt.

(2) Erreicht der infolge einer rechtskräftigen

Verurteilung durch ein inländisches Gericht

wegen eines Verbrechens gemäß § 26 Abs. 1

lit. g des Strafgesetzes geminderte Ruhegenuß

nicht das Ausmaß von 75 v. H. des Ruhegenusses,

der gebühren würde, wenn keine Verurteilung

erfolgt wäre, so ist ein Unterhaltsbeitrag in der

Höhe des Unterschiedsbetrages zu gewähren.

(3) Der Unterhaltsbeitrag kann aus berücksichtigungswürdigen

Gründen von dem der Tilgung

der Verurteilung folgenden Monatsersten

an von der Generaldirektion der Österreichischen

Bundesbahnen soweit erhöht werden, daß

die Summe aus gemindertem Ruhegenuß und

Unterhaltsbeitrag das Ausmaß des Ruhegenusses

erreicht, der gebühren würde, wenn keine Verurteilung

erfolgt wäre.

(4) Dienststrafrechtliche Maßnahmen sind bei

der Bemessung des Ruhegenusses zu beachten.

Verlust des Anspruches auf Ruhegenuß

§ 11. Der Anspruch auf Ruhegenuß erlischt

durch

a) Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,

b) Verzicht,

c) Austritt,

d) Ablösung.

Ablösung des Ruhebezuges

§ 12. (1) Dem Beamten, der sich im dauernden

Ruhestand befindet, kann auf Antrag die Ablösung

des Ruhebezuges bewilligt werden, wenn

a) berücksichtigungswürdige Gründe vorhanden

sind und

b) die Personen, für die der Beamte Anwartschaft

auf Pensionsversorgung erworben

hat, über die Rechtsfolgen der Ablösung

schriftlich belehrt worden sind und nach

der Belehrung schriftlich erklärt haben, daß

sie mit der Ablösung einverstanden sind.

Die Echtheit der Unterschrift auf der Erklärung

muß gerichtlich oder notariell beglaubigt

sein.

(2) Die Ablösung bewilligt die Generaldirektion

der Österreichischen Bundesbahnen.

(3) Die Bemessungsgrundlage der Ablösung

bildet der Ruhebezug, der dem Beamten für den

Monat gebührt hat, in dem die Ablösung bewilligt

worden ist. Die Ergänzungszulage ist in

die Bemessungsgrundlage nicht einzubeziehen.

(4) Die Ablösung ist nach der Lebenserwartung

des Beamten zu bemessen. Sie darf jedoch das

Siebzigfache der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.

(5) Bevor die Ablösung bewilligt wird, ist dem

Beamten die Höhe der beabsichtigten Ablösung

mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, dazu

innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu

nehmen.

(6) Die Ablösung ist innerhalb von zwei Monaten

nach Erhalt der Mitteilung, mit der sie bewilligt

worden ist, auszuzahlen.

ABSCHNITT III

VERSORGUNGSBEZÜGE DER HINTERBLIEBENEN

Anspruch auf Witwenversorgungsgenuß

§ 13. (1) Der Witwe eines Beamten gebührt

ein monatlicher Witwenversorgungsgenuß, wenn

der Beamte am Sterbetag Anspruch auf Ruhegenuß

gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf

dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand

gehabt hätte.

(2) Die Witwe hat keinen Anspruch auf

Witwenversorgungsgenuß, wenn sie am Sterbetag

des Beamten das 35. Lebensjahr noch nicht

vollendet hat. Dies gilt nicht, wenn

a) der Beamte an den Folgen eines Dienstunfalles

oder einer Berufskrankheit gestorben

ist,

b) die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert

hat,

c) aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist

oder hervorgeht,

d) durch die Eheschließung ein Kind legitimiert

worden ist oder

e) am Sterbetag des Beamten dem Haushalt

der Witwe ein anderes als in lit. c und d

genanntes Kind des verstorbenen Beamten

angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß

hat.

(3) Die Witwe hat ferner keinen Anspruch auf

Witwenversorgungsgenuß, wenn die Ehe erst

während des Ruhestandes des Beamten geschlossen

worden ist. Dies gilt nicht, wenn

a) die Ehe mindestens drei Jahre gedauert

und der Altersunterschied der Ehegatten

nicht mehr als 20 Jahre betragen hat oder

die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert

und der Altersunterschied der Ehegatten

nicht mehr als 25 Jahre betragen hat oder

die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert

und der Altersunterschied der Ehegatten

mehr als 25 Jahre betragen hat,

b) der Beamte nach der Eheschließung wieder

in den Dienststand aufgenommen worden

ist,

c) aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist

oder hervorgeht,

d) durch die Eheschließung ein Kind legitimiert

worden ist oder

e) am Sterbetag des Beamten dem Haushalt

der Witwe ein anderes als in lit. c oder d

genanntes Kind des verstorbenen Beamten

angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß

hat.

(4) Hat sich der Beamte mit seiner früheren

Ehefrau wieder verehelicht, so sind bei der Berechnung

der Ehedauer die einzelnen Ehezeiten

zusammenzuzählen.

(5) Die Witwe eines Beamten, die seinen Tod

durch ein Verbrechen herbeigeführt hat, dessen

sie mit rechtskräftigem gerichtlichen Urteil

schuldig gesprochen worden ist, hat keinen Anspruch

auf Witwenversorgungsgenuß.

(6) Der Witwenversorgungsgenuß und die nach

dieser Pensionsordnung gebührenden Zulagen

bilden zusammen den Witwenversorgungsbezug.

Ausmaß des Witwenversorgungsgenusses

§ 14. (1) Der Witwenversorgungsgenuß beträgt

41'5 v. H. des sich gemäß § 5 Abs. 1 und 2

ergebenden ruhegenußfähigen Monatsbezuges des

verstorbenen Beamten. Die Bestimmungen des

§ 10 Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Der Witwenversorgungsgenuß darf den

Ruhegenuß nicht überschreiten, der dem verstorbenen

Beamten gebührt hat oder gebührt

hätte, falls er mit Ablauf des Sterbetages in den

Ruhestand versetzt worden wäre. Kürzungen des

Ruhegenusses gemäß den Bestimmungen des § 10

Abs. 2 und 4 bleiben hiebei außer Betracht.

(3) Erreicht der infolge einer rechtskräftigen

Verurteilung durch ein inländisches Gericht

wegen eines Verbrechens gemäß § 26 Abs. 1 lit. g

des Strafgesetzes geminderte Witwenversorgungsgenuß

nicht das Ausmaß von 75 v. H. des

Witwenversorgungsgenusses, der gebühren

würde, wenn keine Verurteilung erfolgt wäre,

so ist ein Unterhaltsbeitrag in der Höhe des

Unterschiedsbetrages zu gewähren.

(4) Der Unterhaltsbeitrag kann aus berücksichtigungswürdigen

Gründen von dem der Tilgung

der Verurteilung folgenden Monatsersten

an von der Generaldirektion der Österreichischen

Bundesbahnen so weit erhöht werden, daß

die Summe aus gemindertem Witwenversorgungsgenuß

und Unterhaltsbeitrag das Ausmaß

des Witwenversorgungsgenusses erreicht, der gebühren

würde, wenn keine Verurteilung erfolgt

wäre.

Übergangsbeitrag

§ 15. (1) Ist die Witwe im Zeitpunkt des

Todes des Beamten schwanger und hat sie nach

§ 13 Abs. 2 oder 3 keinen Anspruch auf Witwenversorgungsgenuß,

so gebührt ihr auf die Dauer

der Schwangerschaft ein monatlicher Übergangsbeitrag

in der Höhe des Witwenversorgungsbezuges,

auf den sie Anspruch hätte, wenn sie

nach § 13 Abs. 2 oder 3 vom Anspruch auf

Witwenversorgungsgenuß nicht ausgeschlossen

wäre.

(2) Die Bestimmungen der §§ 26 bis 37 sind

sinngemäß anzuwenden.

(3) Wird ein Kind nachgeboren, so ist der

Übergangsbeitrag auf den gebührenden Witwenversorgungsbezug,

ansonsten auf die gebührende

Abfertigung anzurechnen.

Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß

§ 16. (1) Dem Kind eines verstorbenen Beamten,

das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet

hat, gebührt ein monatlicher Waisenversorgungsgenuß,

wenn der Beamte am Sterbetag Anspruch

auf Ruhegenuß gehabt hat oder im Fall der mit

Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den

Ruhestand gehabt hätte. Ein Wahl- oder Stiefkind

hat nur dann Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß,

wenn es am Sterbetag des Beamten

bei der Bemessung der Haushaltszulage zu berücksichtigen

gewesen ist.

(2) Dem älteren Kind eines verstorbenen Beamten,

das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet

hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher

Waisenversorgungsgenuß, solange es sich in einer

Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine

Arbeitskraft überwiegend beansprucht. Zur

Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener

Zeitraum für die Vorbereitung auf die

Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen

und auf die Erwerbung eines akademischen

Grades. Ist die Schul- oder Berufsausbildung

durch Erfüllung der Wehrpflicht, durch Krankheit

oder ein anderes unüberwindbares Hindernis

verzögert worden, so gebührt der Waisenversorgungsgenuß

über das 25. Lebensjahr hinaus

für einen der Dauer der Behinderung angemessenen

Zeitraum.

(3) Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das

das 18. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf

Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuß,

wenn es seit der Vollendung des 18. Lebensjahres

oder seit dem Ablauf des im Abs. 2 genannten

Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechens

erwerbsunfähig ist.

(4) Der Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß

nach den Abs. 2 und 3 ruht, wenn das Kind

a) Einkünfte bezieht, die zur Bestreitung

seines angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen,

b) einem Stift oder Kloster angehört und das

Stift oder Kloster für den Lebensunterhalt

des Kindes aufkommt,

c) weiblichen Geschlechtes und verheiratet ist,

es sei denn, daß die Einkünfte des Ehemannes

zur Bestreitung des angemessenen

Lebensunterhaltes nicht ausreichen.

(5) Einkünfte im Sinn dieser Pensionsordnung

sind die im § 2 des Einkommensteuergesetzes

1953, BGBl. Nr. 1/1954, angeführten Einkünfte,

soweit sie nicht nach § 3 desselben Gesetzes

steuerfrei sind. Als Einkünfte aus nichtselbständiger

Arbeit gelten jedoch auch

a) wiederkehrende Unterhaltsleistungen,

b) wiederkehrende Geldleistungen aus der

gesetzlichen Unfall- und Krankenversicherung,

nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl.

Nr. 183/1947, dem Kriegsopferversorgungsgesetz

1957, BGBl. Nr. 152, dem Heeresversorgungsgesetz,

BGBl. Nr. 27/1964,

dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958,

BGBl. Nr. 199, dem Bundesgesetz über

Ersatzleistungen an öffentlich Bedienstete

während des Karenzurlaubes aus Anlaß der

Mutterschaft, BGBl. Nr. 98/1961, dem

Bundesgesetz über die Gewährung von

Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete,

BGBl. Nr. 174/1963, und nach

gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften.

(6) Werden Einkünfte für einen längeren Zeitraum

bezogen als für einen Monat, so sind sie

verhältnismäßig umzurechnen. Hiebei gelten Einkünfte,

die für einen nicht feststellbaren Zeitraum

zufließen, als jährliche Einkünfte des betreffenden

Kalenderjahres.

(7) Die Bestimmungen der §§ 13 Abs. 5 und 18

Abs. 2 zweiter und dritter Satz sind sinngemäß

anzuwenden.

(8) Der Waisenversorgungsgenuß und die nach

dieser Pensionsordnung gebührenden Zulagen

bilden zusammen den Waisenversorgungsbezug.

Ausmaß des Waisenversorgungsgenusses

§ 17. (1) Der Waisenversorgungsgenuß beträgt

a) für jede Halbwaise 8'3 v. H.,,

b) für jede Vollwaise 2075 v. H.

des sich gemäß § 5 Abs. 1 und 2 ergebenden

ruhegenußfähigen Monatsbezuges des Beamten.

Die Bestimmungen der §§ 10 Abs. 4 und 14

Abs. 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Ein Wahlkind ist Vollwaise, wenn seine

Wahleltern gestorben sind; es ist Halbwaise,

wenn nur ein Wahlelternteil gestorben ist. Ein

Kind, das vom Beamten, nicht aber auch von

dessen Ehegatten an Kindes Statt angenommen

worden ist, gilt nur als Halbwaise, wenn der

Beamte zur Zeit seines Todes mit seinem Ehegatten

und seinem Wahlkind in häuslicher Gemeinschaft

gelebt hat.

(3) Ein Stiefkind ist Vollwaise, wenn beide

Elternteile aus der das Stiefverhältnis begründenden

Ehe gestorben sind; es ist Halbwaise,

wenn nur einer dieser Elternteile gestorben ist.

(4) Der Waisenversorgungsbezug eines unehelichen

Kindes eines männlichen Beamten darf

die Unterhaltsleistung nicht übersteigen, auf die

das Kind gegen den verstorbenen Beamten an

dessen Sterbetag Anspruch gehabt hat. Die Hilflosenzulage

bleibt hiebei außer Betracht.

(5) Auf den Waisenversorgungsbezug eines

Wahl- oder Stiefkindes sind wiederkehrende

Unterhaltsleistungen anzurechnen, die das Kind

von oder nach seinen leiblichen Eltern erhält.

Erhält das Kind statt wiederkehrender Unterhalts-

oder Versorgungsleistungen eine Kapitalabfindung,

so ist auf den monatlichen Waisenversorgungsbezug

ein Zwölftel des Betrages anzurechnen,

der sich bei Annahme eines jährlichen

Ertrages von 4 v. H. des Abfindungskapitals

ergeben würde. Geht das Abfindungskapital

ohne vorsätzliches Verschulden der Waise unter,

so entfällt die Anrechnung.

Versorgungsgenuß der früheren Ehefrau

§ 18. (1) Die Bestimmungen über den Anspruch

auf Witwenversorgungsgenuß und über

das Ausmaß desselben — ausgenommen die

Bestimmungen der §§ 20 Abs. 3 bis 6 und 22 —

gelten, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt

ist, sinngemäß für die frühere Ehefrau

des verstorbenen Beamten, wenn dieser an

seinem Sterbetag auf Grund eines gerichtlichen

Urteils, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer

vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der

Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für

den Lebensunterhalt seiner früheren Ehefrau

aufzukommen oder dazu beizutragen hatte.

(2) Der Versorgungsgenuß gebührt der früheren

Ehefrau nur auf Antrag. Er fällt, wenn der

Antrag innerhalb von drei Monaten nach dem

Tod des Beamten gestellt wird, mit dem auf den

Sterbetag folgenden Monatsersten an. In allen

übrigen Fällen gebührt der Versorgungsgenuß

von dem der Einbringung des Antrages folgenden

Monatsersten an; wird der Antrag an einem

Monatsersten gestellt, so gebührt der Versorgungsgenuß

von diesem Tag an.

(3) Hat die frühere Ehefrau gegen den verstorbenen

Beamten nur einen befristeten Anspruch

auf Unterhaltsleistungen gehabt, so besteht

der Anspruch auf Versorgungsgenuß längstens

bis zum Ablauf der Frist.

(4) Der Versorgungsbezug — ausgenommen

die Hilflosenzulage — darf die Unterhaltsleistung

nicht übersteigen, auf die die frühere

Ehefrau gegen den verstorbenen Beamten an

dessen Sterbetag Anspruch gehabt hat.

(5) Der Witwenversorgungsgenuß und der

Versorgungsgenuß der früheren Ehefrau dürfen

zusammen den Ruhegenuß nicht übersteigen, auf

den der verstorbene Beamte Anspruch gehabt

hat oder gehabt hätte. Der Versorgungsgenuß

der früheren Ehefrau ist erforderlichenfalls entsprechend

zu kürzen; er beträgt aber mindestens

einen Schilling. Versorgungsgenüsse mehrerer

früherer Ehefrauen sind im gleichen Verhältnis

zu kürzen. Ist keine anspruchsberechtigte Witwe

vorhanden, dann ist der Versorgungsgenuß der

früheren Ehefrau so zu bemessen, als ob der

Beamte eine anspruchsberechtigte Witwe hinterlassen

hätte.

(6) Eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen

durch gerichtlichen Vergleich oder durch schriftlichen

Vertrag ist unbeachtlich, wenn zwischen

dem Abschluß des Vergleiches oder des Vertrages

und dem Sterbetag des Beamten nicht mindestens

ein Jahr vergangen ist.

(7) Unterhaltsleistungen, die die Erben des

verstorbenen Beamten auf Grund gesetzlicher

Verpflichtung der früheren Ehefrau erbringen,

sind auf den Versorgungsbezug der früheren

Ehefrau anzurechnen.

(8) Erlischt der Anspruch der Witwe oder

einer früheren Ehefrau auf Versorgungsgenuß,

so ändert sich dadurch der Versorgungsbezug

einer allenfalls noch verbleibenden früheren Ehefrau

nicht.

Begünstigungen für den Fall des Todes des

Beamten

§ 19. (1) Ist ein Beamter im Dienststand gestorben

und beträgt seine ruhegenußfähige

Gesamtdienstzeit mindestens fünf Jahre, dann

ist bei der Bemessung der Versorgungsbezüge der

Hinterbliebenen so vorzugehen, als ob dem

Beamten zu seiner ruhegenußfähigen Beamtendienstzeit

zehn Jahre nach den Bestimmungen

des § 9 Abs. 1 — nicht aber gemäß § 5 Abs. 3 —

zugerechnet worden wären; ist der Tod auf

einen Arbeitsunfall oder auf eine Berufskrankheit

zurückzuführen, dann entfällt das Erfordernis

einer ruhegenußfähigen Mindestgesamtdienstzeit

von fünf Jahren. Das gleiche gilt, wenn ein

wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter

Beamter im Zeitpunkt der Versetzung

in den Ruhestand die Voraussetzungen für die

Zurechnung nach den Vorschriften des § 9

Abs. 1 und 2 erfüllt hat und über die. Zurechnung

bis zu seinem Tod nicht entschieden worden

ist.

(2) Wenn der angemessene Lebensunterhalt

eines Hinterbliebenen durch die Begünstigung

nach der Vorschrift des Abs. 1 nicht gesichert ist,

kann die Generaldirektion der Österreichischen

Bundesbahnen im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Finanzen zugunsten eines

Hinterbliebenen eine Verfügung im Sinn des

§ 5 Abs. 3 treffen. Die Bestimmungen des § 9

Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden. Maßgebend

für die Gewährung solcher Begünstigungen sind

die Verhältnisse zur Zeit des Todes des Beamten.

Die Bestimmungen der §§ 17 Abs. 4 und 18

Abs. 4 bleiben unberührt.

(3) Stirbt ein Beamter, dem aus Anlaß einer

früheren Versetzung in den Ruhestand eine

Begünstigung nach der Vorschrift des § 9 Abs. 1

oder 2 gewährt worden ist, im Dienststand, dann

sind die Hinterbliebenen, wenn es für sie günstiger

ist, so zu behandeln, als ob der Beamte nicht

wieder in den Dienststand aufgenommen worden

wäre.

Verlust des Anspruches der Hinterbliebenen auf

Versorgungsgenuß, Abfindung der Witwe bei

Wiederverehelichung, Wiederaufleben des Versorgungsanspruches

§ 20. (1) Der Anspruch der Hinterbliebenen

auf Versorgungsgenuß erlischt durch

a) Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,

b) Verzicht,

c) Ablösung.

(2) Der Anspruch der Witwe und der früheren

Ehefrau erlischt außerdem durch Verehelichung.

(3) Der Witwe des Beamten, die sich wiederverehelicht

hat, gebührt eine Abfindung in der

Höhe des Siebzigfachen des Versorgungsbezuges,

auf den sie im Zeitpunkt der Schließung der

neuen Ehe Anspruch gehabt hat. Die Ergänzungszulage

bleibt bei der Bemessung der Abfindung

außer Betracht.

(4) Wird die neue Ehe durch den Tod des Ehemannes,

durch Scheidung oder durch Aufhebung

aufgelöst oder wird die neue Ehe für nichtig

erklärt, so lebt beim Zutreffen der sonstigen

Voraussetzungen der Versorgungsanspruch aus

der früheren Ehe mit dem Beamten wieder auf,

wenn

a) die Ehe nicht aus dem alleinigen oder

überwiegenden Verschulden der Ehefrau

geschieden oder aufgehoben worden ist

oder

b) bei Nichtigerklärung der Ehe die Ehefrau

als schuldlos anzusehen ist.

(5) Das Wiederaufleben des Versorgungsanspruches

tritt mit der Auflösung oder Nichtigerklärung

der letzten Ehe, frühestens jedoch

fünf Jahre nach dem seinerzeitigen Erlöschen

dieses Anspruches ein.

(6) Auf den Versorgungsbezug, der wiederaufgelebt

ist, sind Einkünfte (§ 16 Abs. 5 und 6)

anzurechnen, die der Witwe auf Grund der aufgelösten

oder für nichtig erklärten Ehe zufließen.

Erhält die Witwe statt wiederkehrender Unterhaltsleistungen

eine Kapitalabfindung, so ist auf

den monatlichen Versorgungsbezug ein Zwölftel

des Betrages anzurechnen, der sich bei der Annahme

eines jährlichen Ertrages von 4 v. H. des

Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das

Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden

der Witwe unter, so entfällt die Anrechnung.

Ablösung des Versorgungsbezuges

§ 21. (1) Dem Hinterbliebenen eines Beamten

kann auf Antrag die Ablösung des Versorgungsbezuges

bewilligt werden, wenn berücksichtigungswürdige

Gründe vorhanden sind.

(2) Die Bestimmungen des § 12 Abs. 2 bis 6

gelten sinngemäß.

Abfertigung der Witwe und der Waise

§ 22. (1) Der Witwe und der Waise eines verstorbenen

Beamten gebührt eine Abfertigung,

wenn sie keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß

haben.

(2) Die Witwe hat keinen Anspruch auf Abfertigung,

wenn für sie ein Anspruch auf Witwenversorgung

aus einer früheren Ehe wieder

auflebt.

(3) Die Waise hat keinen Anspruch auf Abfertigung,

wenn sie am Sterbetag des Beamten

bei der Bemessung der Haushaltszulage nicht zu

berücksichtigen gewesen ist. Dies gilt nicht für

eine nachgeborene Waise.

(4) Die Abfertigung der Witwe beträgt

a) nach einem im Dienststand verstorbenen

Beamten für jedes Jahr der ruhegenußfähigen

Gesamtdienstzeit das Zweifache, höchstens

jedoch das Zwanzigfache des ruhegenußfähigen

Monatsbezuges des Beamten;

bei einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit

von weniger als einem Jahr gebührt

eine Abfertigung in der Höhe des ruhegenußfähigen

Monatsbezuges des Beamten,

b) nach einem im Ruhestand verstorbenen

Beamten das Dreieinhalbfache des ruhegenußfähigen

Monatsbezuges des Beamten.

(5) Die Abfertigung einer Halbwaise beträgt

20 v. H., die Abfertigung einer Vollwaise

50 v. H. der für die Witwe vorgesehenen Abfertigung.

ABSCHNITT IV

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR BEAMTE

DES RUHESTANDES UND HINTERBLIEBENE

Haushaltszulage

§ 23. (1) Dem Beamten, der Anspruch auf

Ruhegenuß hat, gebührt die Haushaltszulage

nach den für die Beamten des Dienststandes geltenden

Vorschriften.

(2) Der Witwe, deren Haushalt ein unversorgtes

Kind des Beamten angehört, gebührt zum

Witwenversorgungsgenuß die Haushaltszulage,

die dem Beamten gebühren würde, wenn er nicht

gestorben wäre. Der auf ein Kind entfallende

Teil der Haushaltszulage gebührt nicht, wenn das

Kind Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat.

(3) Der Waise gebührt zum Waisenversorgungsgenuß

eine Zulage im Ausmaß der für ein

Kind vorgesehenen Haushaltszulage.

(4) Eine Zulage nach den Abs. 2 oder 3 gebührt

insoweit nicht, als die Witwe oder die

Waise eine Haushaltszulage oder eine gleichartige

Zulage von einer anderen Stelle erhält.

Ergänzungszulage

§ 24. (1) Einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder

Versorgungsgenuß hat und deren monatliches

Gesamteinkommen die Höhe des Mindestsatzes

(Abs. 5) nicht erreicht, gebührt auf Antrag

eine Ergänzungszulage in der Höhe des

Unterschiedes zwischen dem monatlichen Gesamteinkommen

und dem Mindestsatz. Die Bestimmungen

der §§ 17 Abs. 4 und 18 Abs. 4

bleiben unberührt.

(2) Das monatliche Gesamteinkommen besteht

aus

a) dem Ruhe- oder Versorgungsbezug mit

Ausnahme der Ergänzungszulage und der

Hilflosenzulage,

b) den anderen Einkünften (§ 16 Abs. 5

und 6) des Anspruchsberechtigten und

c) den Einkünften (§ 16 Abs. 5 und 6) der

Personen, die bei der Berechnung des Mindestsatzes

zu berücksichtigen sind.

(3) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus

nichtselbständiger Arbeit ist stets der volle

Bauschbetrag an Werbungskosten abzusetzen, der

im § 51 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes

1953, BGBl. Nr. 1/1954, für den Fall der monatlichen

Lohnzahlung vorgesehen ist.

(4) Für Zwecke der Ermittlung des monatlichen

Gesamteinkommens gelten nicht als Einkünfte

a) Sonderzahlungen, die neben den Ruhe- oder

Versorgungsbezügen gebühren,

b) Unterhaltsleistungen bis zur Hälfte des

jeweils in Betracht kommenden Mindestsatzes,

c) Einkünfte eines Kindes des Anspruchsberechtigten,

das bei der Berechnung des

Mindestsatzes zu berücksichtigen ist, soweit

sie den Betrag der für dieses Kind gebührenden

Erhöhung des Mindestsatzes

übersteigen.

(5) Bei der Bemessung von Ergänzungszulagen

nach dieser Pensionsordnung sind die für die

Bundesbeamten jeweils geltenden Mindestsätze

anzuwenden.

(6) Einem Beamten weiblichen Geschlechtes,

der Anspruch auf Ruhegenuß hat, gebührt die

Ergänzungszulage nicht, wenn die Einkünfte

(§ 16 Abs. 5 und 6) des Ehemannes den für den

Beamten maßgebenden Mindestsatz übersteigen.

Die Ergänzungszulage gebührt außerdem nicht,

wenn ein Beamter weiblichen Geschlechtes bei

der Berechnung des Mindestsatzes beim Ehemann

zu berücksichtigen ist.

(7) Besteht neben dem Anspruch auf Ruhe- oder

Versorgungsgenuß noch ein Anspruch auf

eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung,

so gebührt die Ergänzungszulage

nicht, wenn der Ruhe- oder Versorgungsbezug

ohne Ergänzungszulage niedriger ist als die Pension

ohne Ausgleichszulage.

(8) Sind die Voraussetzungen für den Anspruch

auf Ergänzungszulage schon beim Anfall des

Ruhe- oder Versorgungsgenusses erfüllt, so gebührt

die Ergänzungszulage vom gleichen Zeitpunkt

an wie der Ruhe- oder Versorgungsgenuß,

wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten

nach dem Anfall des Ruhe- oder Versorgungsgenusses

gestellt wird. In allen übrigen Fällen

gebührt die Ergänzungszulage von dem der Einbringung

des Antrages folgenden Monatsersten

an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt,

so gebührt die Ergänzungszulage von

diesem Tag an. Die Folge der verspäteten Antragstellung

kann aus berücksichtigungswürdigen

Gründen von der Generaldirektion der Österreichischen

Bundesbahnen nachgesehen werden.

Hilflosenzulage

§ 25. (1) Einer Person, die derart hilflos ist,

daß sie ständig der Wartung und Hilfe bedarf,

gebührt zum Ruhe- oder Versorgungsgenuß auf

Antrag eine Hilflosenzulage. Der Waise gebührt

die Hilflosenzulage frühestens von der Vollendung

des 14. Lebensjahres an.

(2) Die Hilflosenzulage gebührt gemäß den

Bestimmungen des Abs. 3 in den Stufen I, II

oder III; ihr Ausmaß richtet sich nach den für

die Bundesbeamten jeweils geltenden Bestimmungen.

(3) Die Hilflosenzulage der Stufe I gebührt,

wenn Wartung und Hilfe zwar ständig, aber

nicht täglich nötig sind. Die Hilflosenzulage der

Stufe II gebührt, wenn Wartung und Hilfe täglich

erforderlich sind. Die Hilflosenzulage der

Stufe III setzt voraus, daß Wartung und Hilfe

in besonders hohem Ausmaß geleistet werden

müssen, sie gebührt insbesondere bei dauerndem

Krankenlager, Blindheit und schwerer Geisteskrankheit.

Der Blindheit ist in der Regel die

praktische Blindheit gleichzuhalten. Der Anspruch

auf Hilflosenzulage der Stufe III besteht

auch, wenn sich der Hilflose in Pflege einer

Krankenanstalt (Heil- und Pflegeanstalt) oder

einer Siechenanstalt befindet.

(4) Die Hilflosenzulage ruht während des Aufenthaltes

in einer Krankenanstalt (Heil- und

Pflegeanstalt) oder Siechenanstalt, wenn und solange

ein Träger der gesetzlichen Sozialversicherung

oder eine Gebietskörperschaft für die Verpflegskosten

der allgemeinen Gebührenklasse

aufkommt.

(5) Die Hilflosenzulage nach dieser Pensionsordnung

gebührt nur einmal. Hilflosenzulagen

nach anderen gesetzlichen Vorschriften und

gleichartige Zulagen, wie Blindenzulagen, sind

auf die für den gleichen Zeitraum gebührende

Hilflosenzulage anzurechnen. Dies gilt nicht für

Fürsorgeleistungen, die nach landesgesetzlichen

Vorschriften wegen Blindheit oder praktischer

Blindheit gewährt werden.

(6) Die Bestimmungen des § 24 Abs. 8 gelten

sinngemäß.

Sonderzahlung

§ 26. (1) Neben dem Ruhebezug und dem

Versorgungsbezug gebührt für jedes Kalendervierteljahr

eine Sonderzahlung.

(2) Die Sonderzahlung beträgt 50 v. H. des

für den Monat der Fälligkeit gebührenden Ruhe- oder

Versorgungsbezuges. Besteht nicht für das

ganze Kalendervierteljahr, für das die Sonderzahlung

gebührt, Anspruch auf den vollen Ruhe- oder

Versorgungsgenuß, so gebührt der verhältnismäßige

Teil der Sonderzahlung.

(3) Die Sonderzahlung für das erste Kalendervierteljahr

ist am 1. März, die für das zweite

Kalendervierteljahr am 1. Juni, die für das dritte

Kalendervierteljahr am 1. September und die für

das vierte Kalendervierteljahr am 1. Dezember

fällig. Sie ist mit dem an diesem Tag fälligen

Ruhe- oder Versorgungsbezug auszuzahlen.

(4) Erlischt der Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß

vor dem Ablauf des Kalendervierteljahres,

so wird die Sonderzahlung sofort

fällig.

Vorschuß und Geldaushilfe

§ 27. (1) Ist eine Person, die Anspruch auf

Ruhe- oder Versorgungsgenuß hat, unverschuldet

in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige

Gründe vor, so kann ihr

auf Antrag ein unverzinslicher Vorschuß bis zur

Höhe des dreifachen Ruhe- oder Versorgungsbezuges

gewährt werden. Die Gewährung des

Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig

gemacht werden.

(2) Der Vorschuß ist durch Abzug von den

gebührenden Ruhe- oder Versorgungsbezügen

längstens innerhalb von vier Jahren hereinzubringen,

bei der Festsetzung der Abzugsraten

ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vorschußempfängers

billige Rücksicht zu nehmen.

Der Vorschuß kann auch vorzeitig zurückgezahlt

werden. Erlischt der Anspruch auf Ruhe- oder

Versorgungsgenuß, so können zur Deckung eines

noch nicht zur Gänze zurückgezahlten Vorschusses

die dem Vorschußempfänger selbst zustehenden

Geldleistungen sowie die den Hinterbliebenen

zustehenden Geldleistungen — ausgenommen

der Todesfallbeitrag, der Bestattungskostenbeitrag

und der Pflegekostenbeitrag — herangezogen

werden.

(3) Wenn besonders berücksichtigungswürdige

Gründe vorhanden sind, können auch ein

höherer Vorschuß und längere Rückzahlungsfristen

bewilligt werden.

(4) Ist eine Person, die Anspruch auf Ruhe- oder

Versorgungsgenuß hat, unverschuldet in

Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige

Gründe vor, so kann ihr auf Antrag

auch eine Geldaushilfe gewährt werden.

(5) Zur Gewährung eines Vorschusses, der die

Höhe des dreifachen Ruhe- oder Versorgungsbezuges

übersteigt oder der innerhalb eines Zeitraumes

von mehr als vier Jahren zurückgezahlt

werden soll, ist die Zustimmung des Bundesministeriums

für Finanzen erforderlich. Das

gleiche gilt für die Gewährung einer Geldaushilfe,

die für sich allein oder zusammen mit den

im selben Kalenderjahr gewährten Geldaushilfen

die für das Bundesministerium für Verkehr und

verstaatlichte Unternehmungen jeweils hiefür

festgesetzte finanzielle Zuständigkeit übersteigt.

Sonderbestimmungen für Anspruchsberechtigte

mit Wohnsitz in einem Gebiet mit ausländischer

Währung

§ 28. Die Bestimmungen über die Bezüge der

im Ausland verwendeten Beamten des Dienststandes

gelten für einen Beamten des Ruhestandes

und für die Hinterbliebenen sinngemäß,

wenn sie für die Besoldung des Beamten unmittelbar

vor dessen Ausscheiden aus dem

Dienststand maßgebend gewesen sind und es

dem Beamten oder seinem Hinterbliebenen aus

wirtschaftlichen oder familiären Gründen nicht

zumutbar ist, den Wohnsitz in dem Gebiet mit

ausländischer Währung aufzugeben.

Beschränkung der Wirksamkeit des Verzichtes

und der Abtretung

§ 29. (1) Der Verzicht auf die Anwartschaft

auf Pensionsversorgung oder auf den Anspruch

auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß ist nur wirksam,

wenn er schriftlich erklärt worden ist. Sind

Personen vorhanden, für die der Beamte Anwartschaft

auf Pensionsversorgung erworben hat,

so ist zur Wirksamkeit des Verzichtes ferner

erforderlich, daß diese Personen über die Rechtsfolgen

des, Verzichtes schriftlich belehrt worden

sind und nach der Belehrung schriftlich erklärt

haben, daß sie mit dem Verzicht einverstanden

sind. Die Echtheit der Unterschrift auf der Erklärung

muß gerichtlich oder notariell beglaubigt

sein. Die Wirksamkeit des Verzichtes ist in jedem

Fall von der Annahme durch die Generaldirektion

der Österreichischen Bundesbahnen abhängig.

(2) Die Abtretung von Geldleistungen nach

dieser Pensionsordnung bedarf der Zustimmung

der Österreichischen Bundesbahnen.

Fälligkeitstag und Auszahlungstag der monatlich

wiederkehrenden Geldleistungen

§ 30. (1) Maßgebend für den einzelnen Anspruch

auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen

sind die Verhältnisse am Fälligkeitstag.

Die wiederkehrenden Geldleistungen gebühren

erstmals vom Tag nach Ende des Anspruches

auf Monats- beziehungsweise Ruhebezüge

des Beamten an; die entsprechenden Bestimmungen

der §§ 16 Abs. 7 und 18 Abs. 2

werden hiedurch nicht berührt.

(2) Die monatlich wiederkehrenden Geldleistungen

sind unteilbar und jeweils am Monatsersten

im voraus fällig.

(3) Ist der Fälligkeitstag ein Samstag, ein Sonntag

oder ein gesetzlicher Feiertag, so ist am vorhergehenden

Werktag auszuzahlen. Darüber hinaus

ist eine vorzeitige Auszahlung nur zulässig,

wenn das Bundesministerium für Finanzen zustimmt.

Auf- und Abrundung des Auszahlungsbetrages

§ 31. Der Auszahlungsbetrag kann auf zehn

Groschen in der Weise gerundet werden, daß Beträge

unter fünf Groschen unberücksichtigt

bleiben und Beträge von fünf und mehr

Groschen auf zehn Groschen ergänzt werden.

Auszahlung der Geldleistungen

§ 32. (1) Geldleistungen sind dem Anspruchsberechtigten

oder seinem gesetzlichen Vertreter

nach den für den Zahlungsverkehr der Österreichischen

Bundesbahnen geltenden Vorschriften

im Inland zuzustellen. Sie können auf Verlangen

des Anspruchsberechtigten oder seines gesetzlichen

Vertreters auch auf ein Scheckkonto beim

Postsparkassenamt oder auf ein Girokonto bei

einer anderen inländischen Kreditunternehmung

überwiesen werden.

(2) Die Gebühren für die Zustellung der

Geldleistungen im Inland tragen die Österreichischen

Bundesbahnen.

(3) Die Auszahlung wiederkehrender Geldleistungen

durch Überweisung ist nur zulässig,

wenn der Anspruchsberechtigte über das Konto,

auf das die Geldleistungen überwiesen werden

sollen, allein verfügungsberechtigt ist. Außerdem

muß sich die Kreditunternehmung verpflichten,

die wiederkehrenden Geldleistungen

den Österreichischen Bundesbahnen zu ersetzen,

die infolge des Todes des Anspruchsberechtigten

zu Unrecht auf dessen Konto überwiesen worden

sind.

(4) Der Anspruchsberechtigte hat auf Verlangen

innerhalb einer festzusetzenden angemessenen

Frist amtliche Lebensbestätigungen beizubringen.

(5) Der Anspruchsberechtigte, der seinen

Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im

Ausland hat, muß alljährlich bis längstens

1. März eine amtliche Lebensbestätigung nach

dem Stand vom 1. Jänner desselben Jahres, den

Nachweis über den ungeänderten Besitz der

österreichischen Staatsbürgerschaft und, wenn er

die Haushaltszulage bezieht, eine amtliche Bestätigung

über seinen Familienstand den Österreichischen

Bundesbahnen vorlegen. Die Witwe

und die frühere Ehefrau, die ihren Wohnsitz

oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland

haben, müssen außerdem alljährlich bis zu demselben

Zeitpunkt eine amtliche Bestätigung darüber

beibringen, daß sie nicht wieder geheiratet

haben.

(6) Wenn die amtlichen Bestätigungen nicht

rechtzeitig vorgelegt werden, ist bis zu ihrem

Einlangen mit der Zahlung auszusetzen.

Ärztliche Untersuchung

§ 33. (1) Die für die Beurteilung pensionsrechtlicher

Fragen notwendigen ärztlichen Gutachten

sind — sofern nichts Abweichendes bestimmt

wird — vom Bahnarzt, in schwierigen

Fällen vom Chefarzt der örtlich zuständigen

Bundesbahndirektion zu erstellen; wenn es erforderlich

ist, sind hiezu Fachärzte heranzuziehen.

In Zweifelsfällen ist ein Gutachten des

Sanitätschefs der Österreichischen Bundesbahnen

einzuholen.

(2) Leistet der zu Untersuchende ohne triftigen

Grund der Aufforderung zum Erscheinen

zu einer ärztlichen Untersuchung keine Folge

oder lehnt er es ab, die zur Durchführung des

Verfahrens unerläßlichen Angaben zu machen,

so sind die vom Ergebnis der Untersuchung abhängigen

Begünstigungen so lange zu verweigern,

bis er der Aufforderung nachkommt. Er

muß aber auf die Folgen dieses Verhaltens nachweislich

aufmerksam gemacht worden sein. Eine

Nachzahlung für die Zeit der Verweigerung

unterbleibt.

Kostenersatz

§ 34. Wer zur Durchführung dieser Pensionsordnung

einer Vorladung zur ärztlichen Untersuchung

oder zur Auskunfterteilung Folge

leistet, hat Anspruch auf Ersatz des notwendigen

Mehraufwandes.

Meldepflicht

§ 35. (1) Der Anspruchsberechtigte ist verpflichtet,

jede ihm bekannte Veränderung in den

Voraussetzungen, die den Verlust oder die Minderung

seines Anspruches oder das Ruhen der

Leistung begründet, innerhalb eines Monates der

Pensionsstelle der Österreichischen Bundesbahnen

zu melden.

(2) Der Empfänger einer Ergänzungszulage hat

innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist jede

Änderung seines Gesamteinkommens zu melden.

Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen

§ 36. (1) Zu Unrecht empfangene Leistungen

(Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten

Glauben empfangen worden sind, den Österreichischen

Bundesbahnen zu ersetzen.

(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch

Abzug von den nach dieser Pensionsordnung

gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei

ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen

billige Rücksicht zu nehmen. Ist

die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich,

so ist der Ersatzpflichtige oder sein gesetzlicher

Vertreter zum Ersatz zu verhalten.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz ist schriftlich

festzustellen.

(4) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen

kann die Rückzahlung gestundet werden. Von

der Hereinbringung rückforderbarer Leistungen

kann Abstand genommen werden, wenn die

Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten

würde oder mit Kosten und Weiterungen verbunden

wäre, die in keinem Verhältnis zum

Rückforderungsbetrag stehen würden.

Auswirkung künftiger Änderungen pensionsrechtlicher

Bestimmungen, des Gehaltes und der

ruhegenußfähigen Zulagen

§ 37. (1) Künftige Änderungen pensionsrechtlicher

Bestimmungen der Österreichischen Bundesbahnen

gelten auch für Personen, die Anspruch

auf Leistungen nach dieser Pensionsordnung

haben.

(2) Wird die Höhe des Gehaltes oder der

ruhegenußfähigen Zulagen der Beamten des

Dienststandes geändert, so ändert sich die Höhe

des ruhegenußfähigen Monatsbezuges entsprechend.

(3) Beim Zutreffen der im Abs. 2 genannten

Voraussetzungen ändert sich das in den §§ 17

Abs. 4 und 18 Abs. 4 vorgesehene Höchstausmaß

der Versorgungsleistungen um denselben

Hundertsatz, um den sich bei einem Beamten

des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 7

der Gehaltsgruppe VII b ändert.

(4) Erhalten Beamte des Dienststandes zur

Anpassung ihrer Bezüge an geänderte Lebenshaltungskosten

zu diesen Bezügen Zuschläge,

Zulagen oder dergleichen, so gebühren diese Zuschläge,

Zulagen oder dergleichen auch den

Empfängern von Ruhe- und Versorgungsgenüssen

mindestens im Ausmaß ihres Pensionshundertsatzes.

ABSCHNITT V

TODESFALLBEITRAG, BESTATTUNGSKOSTENBEITRAG,

PFLEGEKOSTENBEITRAG

Anspruch auf Todesfallbeitrag

§ 38. (1) Stirbt ein Beamter, so haben nacheinander

Anspruch auf Todesfallbeitrag

a) der überlebende Ehegatte, der am Sterbetag

des Beamten mit diesem in häuslicher Gemeinschaft

gelebt hat, es sei denn, daß die

Gatten nur wegen der Erziehung der Kinder,

aus Gesundheitsrücksichten, aus wirtschaftlichen

oder ähnlichen nicht in ihren

persönlichen Beziehungen gelegenen Gründen

abgesondert gelebt haben,

b) das Kind, das am Sterbetag des Beamten

dessen Haushalt angehört hat. Ist kein anspruchsberechtigtes

Kind vorhanden, so ist

das Enkelkind anspruchsberechtigt, das am

Sterbetag des Beamten dessen Haushalt angehört

hat,

c) das Kind, das die Kosten der Bestattung

ganz oder teilweise bestritten hat. Ist kein

anspruchsberechtigtes Kind vorhanden, so

ist das Enkelkind anspruchsberechtigt, das

die Kosten der Bestattung ganz oder teilweise

bestritten hat.

(2) Mehreren nebeneinander anspruchsberechtigten

Kindern (Enkelkindern) gebührt der Todesfallbeitrag

zur ungeteilten Hand.

(3) Nach einem mehr als drei Jahre abgängigen

Beamten besteht unabhängig vom Zeitpunkt des

Todes des Beamten kein Anspruch auf Todesfallbeitrag.

Es gebührt jedoch statt des Todesfallbeitrages

ein Beitrag zur Deckung der Kosten,

die durch den Tod des Beamten entstanden sind.

Dieser Beitrag darf das Ausmaß des Todesfallbeitrages

nicht übersteigen.

(4) Die Bestimmungen des § 13 Abs. 5 sind

sinngemäß anzuwenden.

Ausmaß des Todesfallbeitrages

§ 39. (1) Der Todesfallbeitrag nach einem Beamten

des Dienststandes beträgt das Dreifache

des Monatsbezuges, der der besoldungsrechtlichen

Stellung entspricht, die der Beamte am Sterbetag

erreicht hat.

(2) Der Todesfallbeitrag nach einem Beamten

des Ruhestandes beträgt das Dreifache seines

monatlichen Ruhebezuges, auf den er am Sterbetag

Anspruch hatte. Die Hilflosenzulage bleibt

hiebei außer Betracht.

(3) Stirbt ein Beamter im Monat des Wirksamwerdens

der Versetzung in. den Ruhestand, so ist

der Todesfallbeitrag so zu bemessen, als ob sich

der Beamte am Sterbetag noch im Dienststand

befunden hätte.

Bestattungskostenbeitrag

§ 40. (1) Besteht kein Anspruch auf Todesfallbeitrag,

so gebührt der Person, die die Kosten

der Bestattung des Beamten ganz oder teilweise

aus eigenen Mitteln getragen hat, auf ihren

Antrag ein Ersatz dieser Kosten.

(2) Der Bestattungskostenbeitrag oder mehrere

Bestattungskostenbeiträge zusammen dürfen

die Höhe des in Betracht kommenden Todesfallbeitrages

nicht übersteigen.

Pflegekostenbeitrag

§ 41. (1) Ist ein Anspruch auf Todesfallbeitrag

nicht gegeben und erreicht ein allfällig gebührender

Bestattungskostenbeitrag nicht die

Höhe des Todesfallbeitrages, so kann aus berücksichtigungswürdigen

Gründen der Person,

die den Beamten vor seinem Tod unentgeltlich

gepflegt oder die Kosten der Pflege ganz oder

teilweise aus eigenen Mitteln getragen hat, auf

Antrag ein Pflegekostenbeitrag gewährt werden.

(2) Die Bestattungskostenbeiträge und die

Pflegekostenbeiträge zusammen dürfen die Höhe

des in Betracht kommenden Todesfallbeitrages

nicht übersteigen.

ABSCHNITT VI

VERSORGUNG BEI ABGÄNGIGKEIT

Versorgungsgeld für die Angehörigen eines

Beamten des Dienststandes

§ 42. (1) Ist ein Beamter des Dienststandes

abgängig geworden, so ruhen bis zu seiner Rückkehr

seine Bezüge.

(2) Solange die Bezüge nach Abs. 1 ruhen, gebührt

dem Angehörigen des Beamten ein monatliches

Versorgungsgeld in der Höhe des Versorgungsbezuges,

der ihm gebühren würde, wenn

der Beamte im Zeitpunkt des Abgängigwerdens

gestorben wäre. Das Erfordernis einer ruhegenußfähigen

Gesamtdienstzeit von mindestens

fünf Jahren entfällt. Die Einschränkung des § 13

Abs. 2 gilt nicht.

(3) Angehörige, die ein vorsätzliches Verschulden

daran trifft, daß der Beamte abgängig

geworden ist oder daß er nicht zurückkehrt,

haben keinen Anspruch auf Versorgungsgeld.

(4) Das der Ehefrau und den Kindern gebührende

Versorgungsgeld ist für die ersten sechs

Monate der Abgängigkeit des Beamten im

gleichen Verhältnis so zu erhöhen, daß es zusammen

mit dem Versorgungsgeld der früheren

Ehefrau den Monatsbezug erreicht, der der besoldungsrechtlichen

Stellung des Beamten im

Zeitpunkt des Abgängigwerdens entspricht.

(5) Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß

die Abgängigkeit des Beamten auf einen Dienstunfall

oder auf andere mit der ordnungsgemäßen

Versehung des Dienstes zusammenhängende

Umstände zurückzuführen ist, so

kann das Versorgungsgeld mit Zustimmung der

Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen

für weitere sechs Monate nach der Vorschrift

des Abs. 4 erhöht werden. Für die darüber

hinausgehende Zeit kann das Versorgungsgeld

mit Zustimmung der Generaldirektion der

Österreichischen Bundesbahnen auf den Betrag

des Ruhebezuges erhöht werden, der dem Beamten

gebühren würde, wenn er im Zeitpunkt

des Abgängigwerdens in den Ruhestand versetzt

worden wäre.

(6) Der früheren Ehefrau gebührt Versorgungsgeld

nur auf Antrag. Die Bestimmungen

des § 18 Abs. 2 zweiter und dritter Satz gelten

sinngemäß.

(7) Hat ein Beamter, dessen Bezüge nach

Abs. 1 ruhen, keine anspruchsberechtigten Angehörigen,

so kann ihm mit Zustimmung der

Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen

zu Händen eines zu bestellenden Abwesenheitskurators

längstens auf die Dauer von

drei Jahren zur Bestreitung gesetzlicher oder

vertraglicher Verpflichtungen ein monatliches

Versorgungsgeld geleistet werden. Das Versorgungsgeld

darf die Hälfte des Ruhebezuges nicht

übersteigen, der dem Beamten gebühren würde,

wenn er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens in

den Ruhestand versetzt worden wäre. Die Bestimmung

des Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden.

Zu diesem Versorgungsgeld gebührt

keine Sonderzahlung.

(8) Dem zurückgekehrten Beamten gebührt

für die Zeit bis zu seiner Rückkehr der Unterschiedsbetrag

zwischen dem nach dieser Pensionsordnung

geleisteten Versorgungsgeld beziehungsweise

dem nach früheren Bestimmungen geleisteten

Unterhaltsbeitrag einschließlich allfälliger

Zulagen und dem Ruhebezug, der ihm gebührt

hätte, wenn er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens

in den Ruhestand versetzt worden wäre.

Die Sonderzahlungen sind bei der Berechnung

des Unterschiedsbetrages zu berücksichtigen. Der

Unterschiedsbetrag gebührt insoweit nicht, als

der Beamte eigenmächtig und ungerechtfertigt

dem Dienst ferngeblieben ist.

(9) Im Fall des Todes des Beamten ist das

nach dieser Pensionsordnung geleistete Versorgungsgeld

beziehungsweise der nach früheren

Vorschriften geleistete Unterhaltsbeitrag einschließlich

allfälliger Zulagen auf den für die

gleiche Zeit gebührenden Versorgungsbezug anzurechnen.

Die Sonderzahlungen sind bei der

Anrechnung zu berücksichtigen.

(10) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 9 gelten

sinngemäß für den Fall, daß ein Beamter des

Dienststandes sich im Gewahrsam einer ausländischen

Macht befindet.

(11) Die Bestimmungen der §§ 26 bis 37 sind

sinngemäß anzuwenden.

Versorgungsgeld für die Angehörigen eines

Beamten des Ruhestandes

§ 43. (1) Die Bestimmungen des § 42 Abs. 1,

2 erster und dritter Satz, 3, 6, 7, 9 und 11 sind

im Fall der Abgängigkeit des Beamten des Ruhestandes

sinngemäß anzuwenden. Die Einschränkung

des § 13 Abs. 3 gilt nicht.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch

für den Fall, daß der Beamte des Ruhestandes

sich im Gewahrsam einer ausländischen Macht

befindet.

(3) Dem zurückgekehrten Beamten gebührt

für die Zeit bis zu seiner Rückkehr der Unterschiedsbetrag

zwischen dem nach dieser Pensionsordnung

geleisteten Versorgungsgeld beziehungsweise

dem nach früheren Vorschriften geleisteten

Unterhaltsbeitrag einschließlich allfälliger Zulagen

und dem Ruhebezug. Die Sonderzahlungen

sind bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages

zu berücksichtigen.

Versorgung der Halbwaise bei Abgängigkeit der

Witwe

§ 44. Auf die Dauer der Abgängigkeit der

Witwe eines Beamten ist die von ihm hinterlassene

Halbwaise wie eine Vollwaise zu behandeln.

ABSCHNITT VII

UNTERHALTSBEITRAG

Unterhaltsbeitrag für die Angehörigen eines

entlassenen Beamten

§ 45. (1) Dem Angehörigen eines aus dem

Dienststand entlassenen Beamten kann auf Antrag

mit Zustimmung der Generaldirektion der

Österreichischen Bundesbahnen ein monatlicher

Unterhaltsbeitrag gewährt werden, vorausgesetzt,

daß der Angehörige über ein zur Bestreitung

des notwendigen Lebensunterhaltes ausreichendes

Einkommen nicht verfügt und Anspruch auf

Versorgungsgenuß hätte, wenn der Beamte im

Zeitpunkt der Entlassung gestorben wäre. Der

Unterhaltsbeitrag kann auch befristet gewährt

werden. Er ist zu entziehen, wenn eine Voraussetzung

für seine Gewährung weggefallen ist.

(2) Der Unterhaltsbeitrag darf den Versorgungsgenuß

nicht übersteigen, auf den der Angehörige

Anspruch hätte, wenn der Beamte im

Zeitpunkt der Entlassung gestorben wäre.

(3) Auf Empfänger von Unterhaltsbeiträgen

sind die Bestimmungen der §§ 23 bis 37 sinngemäß

anzuwenden.

ABSCHNITT VIII

ANRECHNUNG VON RUHEGENUSSVORDIENSTZEITEN,

ANRECHNUNG IM RUHESTAND

VERBRACHTER ZEITEN

Anrechenbare Ruhegenußvordienstzeiten

§ 46. (1) Ruhegenußvordienstzeiten sind die

in den Abs. 2 bis 4 genannten Zeiten, soweit sie

vor dem Tag liegen, an dem die ruhegenußfähige

Beamtendienstzeit beginnt. Durch Anrechnung,

die von Dienstes wegen erfolgt, werden sie

ruhegenußfähige Zeiten.

(2) Folgende Ruhegenußvordienstzeiten sind

anzurechnen

a) die in einem Dienstverhältnis bei einem

inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber,

bei den Österreichischen Bundesbahnen,

deren Betriebsvorgängern oder

einer dem öffentlichen Verkehr dienenden

inländischen Eisenbahnunternehmung zurückgelegte

Zeit,

b) die im Lehrberuf an einer inländischen

öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht

ausgestatteten inländischen

Privatschule zurückgelegte Zeit,

c) die im Seelsorgedienst einer gesetzlich anerkannten

Kirche oder Religionsgesellschaft

im Inland zurückgelegte Zeit,

d) die Zeit der Erfüllung einer inländischen

Arbeits- oder Wehrdienstpflicht einschließlich

der Zeit der Kriegsgefangenschaft und

der für die Heimkehr aus der Kriegsgefangenschaft

erforderlichen Zeit,

e) die Zeit eines dem Wehrdienst ähnlichen

inländischen Not- oder Luftschutzdienstes,

f) die Zeit einer unverschuldeten Zivilinternierung

aus dem Anlaß eines Krieges,

g) die Zeit, die dem Beamten in einem anderen

Dienstverhältnis nach den Bestimmungen

des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl.

Nr. 134/1945, für die Bemessung des Ruhegenusses

oder für die Bemessung der Abfertigung

angerechnet worden ist,

h) die Zeit eines abgeschlossenen inländischen

oder einem solchen gleichzuhaltenden Studiums

an einer öffentlichen oder mit

Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten mittleren

Schule, höheren Schule, Akademie oder

verwandten Lehranstalt, soweit die gesetzliche

Mindestdauer des Studiums nicht

überschritten worden ist,

i) die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an

einer Hochschule oder einer staatlichen

Kunstakademie, das für den Beamten Anstellungserfordernis

gewesen ist, bis zum

Höchstausmaß von fünf Jahren für jedes

Studium. Zum Studium zählt auch die für

die Ablegung der Abschlußprüfungen oder

für die Erwerbung eines akademischen

Grades erforderliche Vorbereitungszeit bis

zum Höchstausmaß von einem halben

Jahr,

j) die Zeit, die der Anwendung der Bestimmungen

des § 2 Abs. 5 der Bundesbahn-

Besoldungsordnung 1963, Kundmachung

des Bundesministeriums für Verkehr und

Elektrizitätswirtschaft vom 5. Juli 1963,

BGBl. Nr. 170, zugrunde gelegt wurde, soweit

sie nicht nach den Bestimmungen der

lit. h oder i anrechenbar ist,

k) die Zeit eines mindestens zwei Jahre

dauernden abgeschlossenen inländischen

oder einem solchen gleichgehaltenen Studiums

an einer Hochschule oder einer staatlichen

Kunstakademie, das für den Beamten

nicht Anstellungserfordernis gewesen ist,

bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren,

l) die in einem Berufsausbildungsverhältnis

zurückgelegte Zeit, sofern die Berufsausbildung

Voraussetzung für die Anstellung

des Beamten gewesen ist oder die Berufsausbildung

bei einem inländischen öffentlich-

rechtlichen Dienstgeber, den Österreichischen

Bundesbahnen, deren Betriebsvorgängern

oder einer dem öffentlichen

Verkehr dienenden inländischen Eisenbahnunternehmung

zurückgelegt worden ist,

m) die im Inland in einem Dienstverhältnis

oder in einem Berufsausbildungsverhältnis

bei einem sonstigen Dienstgeber zurückgelegte

Zeit.

(3) Folgende Ruhegenußvordienstzeiten können

angerechnet werden

a) die Zeit selbständiger Erwerbstätigkeit,

b) die im Ausland im öffentlichen oder privaten

Dienst oder in einem Berufsausbildungsverhältnis

zurückgelegte Zeit,

c) die Zeit einer behördlichen Beschränkung

der Freiheit oder der Erwerbstätigkeit, es

sei denn, daß die Beschränkung wegen eines

Verhaltens erfolgt ist, das nach österreichischem

Recht strafbar ist.

(4) Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen können auch andere als die

in den Abs. 2 und 3 angeführten Zeiten, die vor

dem Beginn der ruhegenußfähigen Bundesbahndienstzeit

liegen und für die dienstliche Verwendung

des Beamten von wesentlicher Bedeutung

sind, als Ruhegenußvordienstzeiten angerechnet

werden.

Ausschluß der Anrechnung und Verzicht

§ 47. (1) Die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten

ist ausgeschlossen, wenn der Beamte

auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung

verzichtet hat.

(2) Von der Anrechnung sind folgende Ruhegenußvordienstzeiten

ausgeschlossen

a) die Zeit, die der Beamte vor der Vollendung

des 18. Lebensjahres zurückgelegt

hat,

b) die Zeit, für die der Beamte auf Grund

eines Dienstverhältnisses eine Anwartschaft

oder einen Anspruch auf wiederkehrende

Leistungen aus Mitteln eines öffentlich-

rechtlichen Dienstgebers erworben

hat, sofern die sich daraus ergebenden Bezüge

nicht den Österreichischen Bundesbahnen

abgetreten worden sind. Die Abtretung

wird rechtsunwirksam, wenn der

Beamte aus dem Dienststand ausscheidet,

ohne daß ein Anspruch auf Pensionsversorgung

entstanden ist.

(3) Der Beamte kann die Anrechnung von

Ruhegenußvordienstzeiten durch schriftliche Erklärung

ganz oder teilweise ausschließen. Dasselbe

können seine Hinterbliebenen, wenn er vor

der Anrechnung der Ruhegenußvordienstzeiten

gestorben ist.

(4) Auf das Recht, das infolge der Anrechnung

erwachsen ist, kann nicht verzichtet werden.

Besonderheiten der Anrechnung

§ 48. (1) Die im § 46 Abs. 2 lit. m und Abs. 3

lit. a und b genannten Ruhegenußvordienstzeiten,

die der Beamte nach der Vollendung des

18., aber vor der Vollendung des 25. Lebensjahres

zurückgelegt hat, dürfen nur bedingt für

den Fall

a) der Versetzung in den Ruhestand wegen

Dienstunfähigkeit,

b) der Versetzung in den Ruhestand nach zurückgelegtem

65. Lebensjahr oder

c) des während des Dienststandes eingetretenen

Todes des Beamten

angerechnet werden.

(2) Die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten

wird spätestens mit dem Tag des Ausscheidens

aus dem Dienststand oder des Abgängigwerdens

des Beamten wirksam.

(3) Die mehrfache Anrechnung ein und desselben

Zeitraumes als Ruhegenußvordienstzeit

nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Pensionsordnung

ist — soweit nicht besondere Vorschriften

eine solche ausdrücklich vorsehen —

unzulässig.

Besonderer Pensionsbeitrag

§ 49. (1) Soweit die Österreichischen Bundesbahnen

für die angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten

keinen Überweisungsbetrag nach den

sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhalten,

hat der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag

zu leisten. Stirbt der Beamte, so

geht diese Verpflichtung auf seine Hinterbliebenen

über. Wenn der Beamte abgängig wird, so

fällt diese Verpflichtung so lange auf seine Angehörigen,

als sie Anspruch auf Versorgungsgeld

haben.

(2) Ein besonderer Pensionsbeitrag ist nicht zu

entrichten,

a) soweit es sich um die Anrechnung von

Ruhegenußvordienstzeiten nach § 46 Abs. 2

lit. g bis j handelt,

b) soweit der Beamte für die angerechnete

Ruhegenußvordienstzeit bereits in einem

Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft,

zu den Österreichischen

Bundesbahnen oder zu deren Betriebsvorgängern

besondere Pensionsbeiträge entrichtet

hat und sie ihm nicht erstattet

worden sind,

c) soweit dem Beamten, seinen Hinterbliebenen

oder Angehörigen für die angerechnete

Ruhegenußvordienstzeit eine Anwartschaft

oder ein Anspruch auf wiederkehrende

Leistungen aus Mitteln eines

öffentlich-rechtlichen Dienstgebers zugestanden

ist und die aus dieser Anwartschaft

oder aus diesem Anspruch sich ergebenden

Leistungen den Österreichischen

Bundesbahnen abgetreten worden sind.

(3) Die Bemessungsgrundlage des besonderen

Pensionsbeitrages bildet das Gehalt, das dem Beamten

für den ersten vollen Monat seiner

Dienstleistung gebührt hat, einschließlich der

ruhegenußfähigen Zulagen. Der besondere Pensionsbeitrag

beträgt für jeden vollen Monat der

unbedingt angerechneten Zeiten 7 v. H. der Bemessungsgrundlage.

Für die Zeiten, die bedingt

für den Fall angerechnet worden sind, daß der

Beamte durch Tod oder infolge Ruhestandsversetzung

wegen Dienstunfähigkeit oder nach zurückgelegtem

65. Lebensjahr aus dem Dienststand

ausscheidet, ermäßigt sich der Hundertsatz

auf 3'5.

(4) Der besondere Pensionsbeitrag ist nach Anrechnung

der betreffenden Ruhegenußvordienstzeiten

durch Abzug vom Monatsbezug, Ruhebezug,

Versorgungsbezug, Versorgungsgeld, Unterhaltsbezug,

von der Abfertigung, Ablösung

oder Abfindung hereinzubringen. Bei der Hereinbringung

durch Abzug von den monatlich

wiederkehrenden Leistungen dürfen nicht mehr

als sechzig Monatsraten bewilligt werden. Bei

der Festsetzung der Monatsraten ist auf die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten

billige Rücksicht zu nehmen. Der besondere

Pensionsbeitrag kann auch auf einmal entrichtet

werden.

(5) Wenn die Hereinbringung des besonderen

Pensionsbeitrages in sechzig Monatsraten eine

besondere Härte bedeuten würde, so können mit

Zustimmung der Generaldirektion der Österreichischen

Bundesbahnen bis zu neunzig Monatsraten

bewilligt werden.

(6) Auf mehrere Hinterbliebene oder Angehörige,

zu deren Gunsten Ruhegenußvordienstzeiten

angerechnet worden sind, ist der aushaftende

besondere Pensionsbeitrag nach dem Verhältnis

ihrer durch die Anrechnung erhöhten

Versorgungsbezüge, Versorgungsgelder oder

Unterhaltsbezüge aufzuteilen. Maßgebend sind

die Verhältnisse am Sterbetag oder im Zeitpunkt

des Abgängigwerdens des Beamten. Von der Abfertigung

der Witwe oder der Waise ist kein

besonderer Pensionsbeitrag hereinzubringen. Die

Verpflichtung zur Entrichtung des aufgeteilten

besonderen Pensionsbeitrages erlischt mit dem

Tod des betreffenden Hinterbliebenen.

(7) Scheidet der Beamte aus dem Dienststand

aus, ohne daß er, seine Hinterbliebenen oder

Angehörigen Anspruch auf Pensionsversorgung

erlangt haben, so entfällt die Verpflichtung zur

Entrichtung des noch aushaftenden besonderen

Pensionsbeitrages.

(8) Die Bestimmungen des § 3 Abs. 5 gelten

sinngemäß.

Anrechnung im Ruhestand verbrachter Zeiten

§ 50. (1) Wird ein Beamter, der sich im Ruhestand

befindet, nach dem Inkrafttreten dieser

Pensionsordnung wieder in den Dienststand aufgenommen,

so ist die im Ruhestand verbrachte

Zeit auf Antrag als ruhegenußfähige Dienstzeit

anzurechnen. Dies gilt nicht, wenn der Beamte

infolge Dienststraferkenntnis in den Ruhestand

versetzt worden ist.

(2) Soweit die Österreichischen Bundesbahnen

für die angerechnete Zeit keinen Überweisungsbetrag

nach den sozialversicherungsrechtlichen

Bestimmungen erhalten, hat der Beamte einen

besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. Die Bestimmungen

des § 49 gelten sinngemäß mit der

Maßgabe, daß der Hundertsatz 5 beträgt und die

Bemessungsgrundlage das Gehalt bildet, das dem

Beamten für den ersten vollen Monat seiner

Dienstleistung nach der Wiederaufnahme in den

Dienststand gebührt hat, einschließlich der ruhegenußfähigen

Zulagen.

(3) Die Anrechnung von im Ruhestand verbrachten

Zeiten ist nur zulässig, wenn der Beamte

seinen Dienstposten noch durch mindestens

drei Jahre ordnungsgemäß versehen hat.

ABSCHNITT IX

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Beginn der Anspruchsberechtigung, Aufhebung

bisheriger pensionsrechtlicher Vorschriften

§ 51. Die nach dieser Pensionsordnung anspruchsberechtigten

Personen sind so zu behandeln,

als ob diese Pensionsordnung mit Ausnahme

der §§ 3 und 25 bereits am 1. Jänner 1966 in

Kraft getreten wäre. Soweit im folgenden nichts

anderes bestimmt ist, treten insbesondere die

nachstehend angeführten pensionsrechtlichen Vorschriften

und die hiezu ergangenen Weisungen

außer Kraft

a) die Pensionsvorschrift für die Bediensteten

der Unternehmung „Österreichische Bundesbahnen"

(Dienstvorschrift A 5),

b) die Bestimmungen des Abschnittes II und

des § 34 b der Kundmachung des Bundesministeriums

für Verkehr vom 14. November

1947 betreffend die Besoldungsordnung

für die Beamten der Österreichischen

Bundesbahnen, BGBl. Nr. 263,

c) die Kundmachung des Bundesministeriums

für Verkehr und verstaatlichte Betriebe

vom 30. Oktober 1950 über die Anrechnung

von Vordienstzeiten der Bundesbahnbeamten

für die Bemessung des Ruhegenusses

(Ruhegenuß-Vordienstzeitenkundmachung),

BGBl. Nr. 209/1950,

d) die Kundmachung des Bundesministeriums

für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

vom 25. Oktober 1956 über die Anrechnung

von Vordienstzeiten der Bundesbahnbeamten

für die Bemessung des Ruhegenusses

(Bundesbahn-Ruhegenußvordienstzeitenkundmachung

1956), BGBl. Nr. 202.

Weitergeltung bisheriger pensionsrechtlicher Vorschriften

§ 52. (1) Folgende pensionsrechtliche Vorschriften

bleiben weiter in Kraft

a) die Verordnung des Bundesministeriums

für Verkehr vom 4. November 1949 über

die in der Besoldungsordnung, BGBl.

Nr. 263/1947, nicht geregelten Bundesbahnpensionen

(Bundesbahn-Pensionsüberleitungsverordnung),

BGBl. Nr. 267,

b) der § 2 a der Bundesbahn-Ruhegenußvordienstzeitenkundmachung

1956, BGBl.

Nr. 202,

c) der Artikel II Z. 1, 2, 5 und 6 der Novelle

der Bundesbahn-Ruhegenußvordienstzeitenkundmachung

1956, BGBl. Nr. 212/

1962,

d) in jenen Fällen, in denen dies in der Pensionsordnung

vorgesehen ist, die bisherigen

pensionsrechtlichen Bestimmungen.

(2) Abweichend von den Bestimmungen des

§ 51 sind Beamten, die sich im Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieser Pensionsordnung im Dienst- oder

Ruhestand befunden haben, sowie deren

Hinterbliebenen weitere Zeiträume als ruhegenußfähige

Zeiten nach Maßgabe der bis zum Inkrafttreten

dieser Pensionsordnung in Geltung

gestandenen Bestimmungen anzurechnen. Die

Bestimmungen des § 54 Abs. 2 werden hiedurch

nicht berührt.

Überleitungsbestimmungen für Leistungsempfänger

nach den bisherigen pensionsrechtlichen

Vorschriften

§ 53. (1) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieser Pensionsordnung Anspruch

auf Pensionsversorgung (auch Unterhaltsbeitrag

und dergleichen) nach den bisherigen pensionsrechtlichen

Bestimmungen gehabt haben, gebührt

Pensionsversorgung nach dieser Pensionsordnung.

Für diese Personen gelten aber folgende besondere

Bestimmungen

a) Der für die Bemessung des Ruhe- beziehungsweise

Versorgungsgenusses maßgebende

Hundertsatz ist auf Grund der

bisherigen ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit

(für die Bemessung des Ruhegenusses

anrechenbare Dienstzeit) nach den Bestimmungen

der §§ 8, 14 beziehungsweise 17

neu zu berechnen. Ist der auf diese Weise

neu ermittelte Hundertsatz niedriger als

der Hundertsatz, der nach bisherigem

Recht für die Bemessung des Ruhe- beziehungsweise

Versorgungsgenusses maßgebend

gewesen ist, so ist dieser Hundertsatz

weiterhin für die Bemessung des Ruhebeziehungsweise

Versorgungsgenusses maßgebend.

b) Ist der nach lit. a neu ermittelte Hundertsatz

höher, so ist er der Bemessung des

Ruhe- beziehungsweise Versorgungsgenusses

zugrunde zu legen, und zwar bei oder

nach Beamten der Geburtsjahrgänge

vor 1886 vom 1. Jänner 1966 an,

1886 bis 1891 vom 1. Jänner 1967 an,

1892 bis 1897 vom 1. Jänner 1968 an,

1898 bis 1903 vom 1. Jänner 1969 an,

bei oder nach Beamten späterer Geburtsjahrgänge

von dem der Vollendung des

65. Lebensjahres folgenden Monatsersten

an. Den wegen Dienstunfähigkeit in den

Ruhestand versetzten Beamten und deren

Hinterbliebenen sowie den Hinterbliebenen

der Beamten, die im Dienststand verstorben

sind, gebührt der auf die oben angeführte

Weise ermittelte höhere Ruhe- beziehungsweise

Versorgungsgenuß vom 1. Jänner

1966 an.

c) Für die Anwendung der Bestimmung des

§ 5 Abs. 2 gilt lit. b sinngemäß.

(2) Für Witwen, deren Anspruch auf Versorungsgenuß

im Zeitpunkt des Inkrafttretens

ieser Pensionsordnung ruht, gilt die Bestimmung

des § 20 Abs. 5 mit der Maßgabe, daß das

Wiederaufleben des Anspruches auf Versorgungsgenuß

mit der Auflösung oder Nichtigerklärung

der letzten Ehe eintritt.

(3) Statt der Bestimmungen der §§ 5 Abs. 3,

9 und 19 dieser Pensionsordnung sind die Bestimmungen

des Punktes 37 der Pensionsvorschrift

für die Bediensteten der Unternehmung

„Österreichische Bundesbahnen" (Dienstvorschrift

A 5) und des § 24 Abs. 9 der Besoldungsordnung

für die Beamten der Österreichischen

Bundesbahnen, BGBl. Nr. 263/1947, weiter anzuwenden.

(4) Die nach dem Inkrafttreten dieser Pensionsordnung

allenfalls noch ausgezahlten Leistungen

nach bisherigen pensionsrechtlichen Vorschriften

sind auf die nach dieser Pensionsordnung

gebührenden Leistungen anzurechnen.

(5) Die sich auf Grund der Zurechnung von

Dienstzeiten gemäß § 24 Abs. 9 der Besoldungsordnung

für die Beamten der Österreichischen

Bundesbahnen, BGBl. Nr. 263/1947, ergebende

Erhöhung des Ruhe- oder Versorgungsgenusses

ist auf eine allfällig gebührende Hilflosenzulage

anzurechnen.

(6) Die im Zeitpunkt der Kundmachung dieser

Pensionsordnung nach den bisherigen pensionsrechtlichen

Bestimmungen bestehenden Ansprüche

auf Pensionsversorgung werden durch

diese Pensionsordnung nicht berührt. Die Ruhe-

und Versorgungsbezüge, Unterhaltsbeiträge und

dergleichen sind, sofern dies für den Anspruchsberechtigten

günstiger ist, nach den bisherigen

pensionsrechtlichen Bestimmungen weiter zu gewähren.

Waisen, für die auf Grund der bisher

geltenden pensionsrechtlichen Bestimmungen Erziehungsbeiträge

gebührt haben und die nach

dieser Pensionsordnung keinen Anspruch auf

Waisenversorgung haben, sind die bisherigen Erziehungsbeiträge

als Waisenversorgungsgenüsse

zu gewähren.

Übergangsbestimmungen für Beamte des

Dienststandes

§ 54. (1) Für Beamte, die sich am 1. Jänner 1966

im Dienststand befunden haben, bleiben die nach

den bisherigen Vorschriften erfolgten Anrechnungen

von Ruhegenußvordienstzeiten aufrecht.

(2) Wenn die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten

nach dieser Pensionsordnung zu

einem günstigeren Gesamtergebnis führen würde

als die nach den bisherigen Vorschriften vorgenommene

Anrechnung, ist der das Gesamtergebnis

der bisherigen Anrechnung übersteigende.

Zeitraum aus Anlaß des Ausscheidens des Beamten

aus dem Dienststand insoweit zusätzlich

als Ruhegenußvordienstzeit anzurechnen, als dies

zum Erreichen des Höchstausmaßes des Ruhegenusses

(§ 8 Abs. 3) erforderlich ist.

(3) Soweit die Österreichischen Bundesbahnen

für die zusätzlich angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten

keinen Überweisungsbetrag nach den

sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhalten,

ist ein besonderer Pensionsbeitrag zu

leisten. Die Bestimmungen des § 49 gelten sinngemäß

mit der Maßgabe, daß der Hundertsatz 5

beträgt. Die Bemessungsgrundlage dieses besonderen

Pensionsbeitrages bildet das Gehalt, das

dem Beamten im Zeitpunkt des Ausscheidens

aus dem Dienststand gebührt hat, einschließlich

der ruhegenußfähigen Zulagen.

(4) Ergibt sich auf Grund der ruhegenußfähigen

Gesamtdienstzeit (für die Anrechnung

des Ruhegenusses anrechenbare Dienstzeit) bei

Anwendung der bis zum Inkrafttreten dieser

Pensionsordnung für die Beamten der Österreichischen

Bundesbahnen geltenden pensionsrechtlichen

Bestimmungen ein höherer Hundertsatz

als nach § 8 Abs. 1 und 2, so ist dieser höhere

Hundertsatz für das Ausmaß des Ruhe- und

Versorgungsgenusses maßgebend.

(5) Die Bestimmungen des Abs. 4 finden nur

auf Bundesbahnbeamte Anwendung, die vor der

Kundmachung dieser Pensionsordnung in den

Bundesbahndienst erstmals aufgenommen worden

sind.

Neue Anspruchsberechtigte

§ 55. (1) Personen, die nach den bisherigen

pensionsrechtlichen Vorschriften keinen Anspruch

auf Pensionsversorgung gehabt haben, gebühren

bei Erfüllung der Voraussetzungen Leistungen

nach dieser Pensionsordnung. Für diese

Personen gelten aber folgende besondere Bestimmungen

a) Die Pensionsversorgung gebührt nur auf

Antrag. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieser Pensionsordnung,

wenn der Antrag innerhalb eines Jahres

nach der Kundmachung gestellt wird. In

allen übrigen Fällen gebührt die Pensionsversorgung

von dem der Einbringung des

Antrages folgenden Monatsersten an, wird

der Antrag an einem Monatsersten gestellt,

so gebührt sie von diesem Tag an.

b) Die Bestimmungen des § 53 Abs. 1, 3 und

5 sind anzuwenden.

c) Witwen und früheren Ehefrauen gebührt

die Pensionsversorgung nur, wenn sie erwerbsunfähig

sind oder wenn sie das

60. Lebensjahr vollendet haben.

d) Kindern, die keinen Anspruch auf Pensionsversorgung

gehabt haben, für die aber

im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Pensionsordnung

Anspruch auf Erziehungsbeitrag

bestanden hat, gebühren Leistungen

nach dieser Pensionsordnung vom genannten

Zeitpunkt an. Ein Antrag im Sinn der

lit. a ist nicht erforderlich.

e) Sind für die Ermittlung einer wiederkehrenden

Leistung aus der gesetzlichen

Pensionsversicherung Versicherungszeiten

berücksichtigt worden, die nach den Bestimmungen

dieser Pensionsordnung ruhegenußfähig

sind, so ist die wiederkehrende

Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung

auf die entsprechende wiederkehrende

Leistung nach dieser Pensionsordnung

anzurechnen, die für denselben

Zeitraum gebührt. Das Ausmaß der Anrechnung

bestimmt sich nach dem Verhältnis

aller für die wiederkehrende Leistung

der gesetzlichen Pensionsversicherung anrechenbaren

Versicherungsmonate zu den

anrechenbaren Monaten, die ruhegenußfähig

sind. Von der Anrechnung nach dieser

Bestimmung sind ausgenommen

1. die Ausgleichszulage und der Hilflosenzuschuß,

2. Leistungen auf Grund einer Weiterversicherung

in der gesetzlichen Pensionsversicherung

und

3. Leistungen auf Grund von Versicherungszeiten,

die der Beamte nach dem sozialversicherungsrechtlichen

Wirksamwerden

seiner Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie

Dienstverhältnis erworben hat.

(2) Mit der Erlangung des Anspruches auf

Pensionsversorgung nach dieser Pensionsordnung

erlöschen außerordentliche Versorgungsgenüsse,

Gnadengaben, Gnadenpensionen und dergleichen,

sofern diese bis zum Zeitpunkt der Erlangung

anderweitiger ausreichender Unterhaltsmittel

gewährt worden sind. Die nach diesem Zeitpunkt

allenfalls noch ausgezahlten Abfertigungen,

außerordentlichen Versorgungsgenüsse und

dergleichen sind auf die nach dieser Pensionsordnung

für die gleiche Zeit gebührenden Leistungen

anzurechnen. Früheren Ehefrauen wird,

sofern der für den Monat Dezember 1965 gewährte

außerordentliche Versorgungsgenuß einschließlich

einer allfälligen außerordentlichen Ergänzungszulage

den Versorgungsgenuß nach dieser

Pensionsordnung übersteigt, eine Zulage in

der jeweiligen Höhe des Unterschiedsbetrages

zwischen den beiden Leistungen gewährt.

(3) Die Bestimmungen des § 53 Abs. 4 gelten

sinngemäß.

Wahrung von Pensionsanwartschaften

§ 56. Ob eine frühere Ehefrau eines Beamten,

auf die die Bestimmungen des § 115 Abs. 5 des

Ehegesetzes vom 6. Juli 1938, DRGBl. I

Seite 807, Anwendung finden, auch nach dem

Inkrafttreten dieser Pensionsordnung Anspruch

auf Versorgungsgenuß hat, ist nach den bis dahin

geltenden pensionsrechtlichen Bestimmungen

zu beurteilen; bei Gebührlichkeit ist der früheren

Ehefrau abweichend von den Bestimmungen

des § 18 Abs. 3 bis 5 ein Versorgungsgenuß im

Ausmaß des normalmäßigen Witwenversorgungsgenusses

zu gewähren.

Ausnahmen von der Voraussetzung des Besitzes

der österreichischen Staatsbürgerschaft

§ 57. Abweichend von den Bestimmungen der

§§ 1 Abs. 10, 2 Abs. 2 lit. a, 11 lit. a und 20

Abs. 1 lit. a bleibt Personen, die im Zeitpunkt

des Inkrafttretens dieser Pensionsordnung nach

den bisherigen pensionsrechtlichen Bestimmungen

ungeachtet des Nichtbesitzes der österreichischen

Staatsbürgerschaft eine Anwartschaft beziehungsweise

einen Anspruch auf Pensionsversorgung

(auch Unterhaltsbeitrag und dergleichen)

gehabt haben, die Anwartschaft beziehungsweise

der Anspruch auf Pensionsversorgung gewahrt.

Wird jedoch von diesen Personen die österreichische

Staatsbürgerschaft nach diesem Zeitpunkt

erworben und später wieder verloren, so erlöschen

damit die Anwartschaft beziehungsweise

der Anspruch auf Pensionsversorgung.

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