313. Kundmachung: Bundesbahn-Pensionsordnung 1966
Gesetzestext (1 Artikel)
Mit Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates vom 2. Dezember 1966 (Gesetz
vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird kundgemacht
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Pensionsordnung regelt die
Pensionsansprüche der Bundesbahnbeamten,
ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen.
(2) Bundesbahnbeamte im Sinn dieser Pensionsordnung
— im folgenden kurz „Beamte"
genannt — sind die im § 1 Abs. 1 erster Satz
der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963, BGBl.
Nr. 170, angeführten Personen.
(3) Hinterbliebene sind die Witwe, die Kinder
und die frühere Ehefrau des verstorbenen
Beamten.
(4) Witwe ist die Frau, die mit dem Beamten
im Zeitpunkt seines Todes durch das Band der
Ehe verbunden gewesen ist.
(5) Kinder sind
a) die ehelichen Kinder,
b) die legitimierten Kinder,
c) die Wahlkinder,
d) die unehelichen Kinder und
e) die Stiefkinder.
(6) Frühere Ehefrau ist die Frau, deren Ehe
mit dem Beamten für nichtig erklärt, aufgehoben
oder geschieden worden ist.
(7) Angehörige sind die Personen, die im Fall
des Todes des Beamten Hinterbliebene wären.
(8) Diese Pensionsordnung ist auch auf Personen
anzuwenden, die im § 1 der Bundesbahn-
Pensionsüberleitungsverordnung, BGBl. Nr. 267/
1949, angeführt und nicht schon durch die Bestimmung
des Abs. 2 erfaßt sind, sowie auf
deren Hinterbliebene und Angehörige.
(9) Ob und inwieweit auf andere als in den
Abs. 1 bis 8 genannte Bedienstete, auf ihre
Hinterbliebenen und Angehörigen die Bestimmungen
dieser Pensionsordnung anzuwenden
sind, wird jeweils im Dienstvertrag bestimmt.
(10) Die Anwartschaft und der Anspruch auf
Pensionsversorgung ist — soweit es sich nicht
um Leistungen gemäß Abschnitt V handelt —
an den Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft
gebunden; entgegenstehende zwischenstaatliche
Vereinbarungen werden dadurch nicht
berührt.
Anwartschaft
§ 2. (1) Der Beamte erwirbt vom Wirksamkeitsbeginn
seiner Anstellung als Beamter an
Anwartschaft auf Pensionsversorgung für sich
und seine Angehörigen, es sei denn, daß er vorher
auf die Pensionsversorgung verzichtet hat.
(2) Die Anwartschaft erlischt durch
a) Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,
b) Verzicht,
c) Austritt,
d) Kündigung,
e) Entlassung.
Pensionsbeiträge
§ 3. (1) Der Beamte hat einen monatlichen
Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von
jeder Sonderzahlung zu entrichten, es sei denn,
daß er auf die Pensionsversorgung verzichtet
hat. Für die nicht ruhegenußfähige Zeit einer
Beurlaubung gegen Karenz der Gebühren sind
keine Pensionsbeiträge zu leisten.
(2) Die Grundlage für den monatlichen Pensionsbeitrag
bilden das Gehalt und die ruhegenußfähigen
Zulagen, ausgenommen die Dienstalterszulage.
Die Grundlage für den Pensionsbeitrag
von der Sonderzahlung bildet der dem
Gehalt und den ruhegenußfähigen beitragspflichtigen
Zulagen entsprechende Teil der Sonderzahlung.
(3) Der Pensionsbeitrag beträgt 5 v. H. der
Beitragsgrundlage gemäß Abs. 2.
(4) Die Pensionsbeiträge werden von den Bezügen
der Beamten einbehalten; ausständige
Pensionsbeiträge dürfen von den Hinterbliebenen
und Angehörigen nicht hereingebracht
werden.
(5) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge
sind nicht zurückzuzahlen.
ABSCHNITT II
RUHEBEZUG
Anspruch auf Ruhegenuß
§ 4. (1) Dem Beamten des Ruhestandes gebührt
ein monatlicher Ruhegenuß, wenn seine
ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit mindestens
zehn Jahre beträgt. Der Ruhegenuß wird auf der
Grundlage des ruhegenußfähigen Monatsbezuges
und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
(2) Der Ruhegenuß und die nach dieser Pensionsordnung
gebührenden Zulagen bilden zusammen
den Ruhebezug des Beamten.
(3) Ist der Beamte infolge einer von ihm
nicht vorsätzlich herbeigeführten Krankheit oder
körperlichen Beschädigung dienstunfähig geworden
und beträgt seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit
noch nicht zehn, jedoch mindestens
fünf Jahre, dann ist er so zu behandeln, als ob
er eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von
zehn Jahren aufzuweisen hätte.
(4) Wird ein Beamter infolge
a) eines in Ausübung seines Dienstes eingetretenen
Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit
dienstunfähig oder
b) einer ohne sein vorsätzliches Verschulden
eingetretenen Erblindung oder Geistesstörung
zur weiteren Eisenbahndienstleistung oder zu
einem zumutbaren Erwerb unfähig, so besteht
der Anspruch nach Abs. 1 ohne Rücksicht auf
die Dauer der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit.
Ruhegenußfähiger Monatsbezug
§ 5. (1) Der ruhegenußfähige Monatsbezug
besteht aus
a) dem Gehalt und
b) den ruhegenußfähigen Zulagen,
die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen,
die der Beamte im Zeitpunkt seines
Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hat,
einschließlich, der nach Maßgabe der Abs. 2
und 3 gebührenden Erhöhungen.
(2) Ist im Zeitpunkt des Ausscheidens des
Beamten aus dem Dienststand der für die
nächste Vorrückung erforderliche Zeitraum zur
Hälfte verstrichen, dann ist der Beamte so zu
behandeln, als ob die Vorrückung eingetreten
wäre. Sind im Zeitpunkt des Ausscheidens des
Beamten aus dem Dienststand seit seiner letzten
Vorrückung eineinhalb Jahre verstrichen und
würden innerhalb des gleichen Zeitraumes nach
diesem Ausscheiden die Voraussetzungen für
eine Bezugszuerkennung gemäß Spalte 8 der Anlage
2 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963,
BGBl. Nr. 340, erfüllt sein, wird der Beamte
so behandelt, als ob diese Bezugszuerkennung
eingetreten wäre.
(3) Sind einem Beamten gemäß § 9 Abs. 1 lit. a
oder b zu seiner ruhegenußfähigen Dienstzeit
Zeiträume zuzurechnen, so sind auch seinem
letzten Gehalt die entsprechenden Vorrückungsbeträge
insoweit zuzuschlagen, als sie in zehn
Jahren angefallen wären und dadurch der Endgehalt
beziehungsweise jene Gehaltsstufe der betreffenden
Gehaltsgruppe nicht überschritten
wird, die der Beamte bei einer Dienstleistung
bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem er sein
65. Lebensjahr vollendet, hätte erreichen können;
einen solchen Zuschlag zum letzten Gehalt kann
die Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen dann bewilligen, wenn
nach Zurechnung von Zeiträumen gemäß § 9
Abs. 1 lit. c oder Abs. 2 der angemessene Lebensunterhalt
des Beamten nicht gesichert ist. Die
Bestimmungen des § 9 Abs. 3 und 4 sind sinngemäß
anzuwenden. Maßgebend für die Beurteilung,
ob der angemessene Lebensunterhalt gesichert
ist, sind die Verhältnisse zur Zeit der
Versetzung in den Ruhestand. Verfügungen nach
diesem Absatz werden mit dem Tod des Beamten
wirkungslos; die Bestimmungen des § 39 Abs. 2
werden hiedurch nicht berührt.
Ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit
§ 6. (1) Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit
setzt sich zusammen aus
a) der ruhegenußfähigen Beamtendienstzeit,
b) den angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten,
c) den angerechneten Ruhestandszeiten,
d) den zugerechneten Zeiträumen,
e) den durch besondere Bestimmungen als
ruhegenußfähig erklärten Zeiten.
(2) Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit ist
in vollen Jahren auszudrücken. Hiebei werden
Bruchteile eines Jahres, wenn sie mindestens
sechs Monate betragen, als ein volles Jahr gerechnet,
andernfalls bleiben sie unberücksichtigt.
Ruhegenußfähige Beamtendienstzeit
§ 7. (1) Als ruhegenußfähige Beamtendienstzeit
gelten die Zeiten,
a) die der Beamte vom Tag des Wirksamwerdens
seiner Anstellung als Beamter —
frühestens vom 1. Mai 1945 an — bis zum
Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand
beziehungsweise vom Tag seiner Reaktivierung
bis zum Tag seines neuerlichen
Ausscheidens aus dem Dienststand oder im
Dienst der ehemaligen Unternehmung
„Österreichische Bundesbahnen" oder ihrer
Betriebsvorgänger zurückgelegt hat, und
b) sonstige Zeiten, soweit sie nach den am
13. März 1938 in Geltung gestandenen
Bestimmungen bis zu diesem Zeitpunkt
und ab 1. Mai 1945 als ruhegenußfähig anerkannt
worden sind.
(2) Ob und inwieweit die Zeit der Beurlaubung
gegen Karenz der Gebühren ruhegenußfähig ist,
wird im Einzelfall bestimmt; fehlt ein bezüglicher
Hinweis, dann ist diese Zeit ruhegenußfähig.
Ausmaß des Ruhegenusses
§ 8. (1) Der Ruhegenuß beträgt bei einer
ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von zehn
Jahren 40 v. H. des ruhegenußfähigen Monatsbezuges.
(2) Dieser Hundertsatz erhöht sich für das
elfte bis vierunddreißigste ruhegenußfähige
Dienstjahr um je V7 v. H. und für das fünfunddreißigste
ruhegenußfähige Dienstjahr um
2'2 v. H. des ruhegenußfähigen Monatsbezuges.
(3) Das Höchstausmaß des Ruhegenusses beträgt
83 v. H. des ruhegenußfähigen Monatsbezuges.
Begünstigungen bei Erwerbsunfähigkeit
§ 9. (1) Ist der Beamte ohne sein vorsätzliches
Verschulden infolge
a) Blindheit oder praktischer Blindheit,
b) Geisteskrankheit oder
c) einer anderen schweren Krankheit
zu einem zumutbaren Erwerb unfähig geworden,
so ist ihm aus Anlaß der Versetzung in den
Ruhestand zu seiner ruhegenußfähigen Beamtendienstzeit
ein Zeitraum von zehn Jahren zuzurechnen.
(2) Ist der Beamte infolge einer von ihm nicht
vorsätzlich herbeigeführten schweren körperlichen
Beschädigung zu einem zumutbaren Erwerb
unfähig geworden und sind berücksichtigungswürdige
Gründe vorhanden, so kann ihm
die Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen
aus Anlaß der Versetzung in den
Ruhestand zu seiner ruhegenußfähigen Beamtendienstzeit
einen Zeitraum bis zu zehn Jahren
zurechnen.
(3) Ist der Beamte wieder zu einem zumutbaren
Erwerb fähig geworden und übt er ihn
aus, so ruht auf die Dauer der Erwerbstätigkeit
die durch Maßnahmen nach den Abs. 1 und 2
bewirkte Erhöhung des Ruhegenusses. Das
Ruhen endet mit dem Ablauf des Jahres, in dem
der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet.
(4) Werden einem Beamten gemäß den Bestimmungen
der Abs. 1 und 2 Zeiträume zugerechnet
und erhält er infolge der Schädigung,
für die die Zurechnung erfolgte, wiederkehrende
Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung,
nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl.
Nr. 183/1947, dem Kriegsopferversorgungsgesetz
1957, BGBl. Nr. 152, dem Heeresversorgungsgesetz,
BGBl. Nr. 27/1964, und nach gleichartigen
landesgesetzlichen Vorschriften, so ruht
die durch die Maßnahmen nach Abs. 1 und 2
bewirkte Erhöhung des Ruhegenusses im Ausmaß
dieser Geldleistungen.
Bemessung des Ruhegenusses in Sonderfällen
§ 10. (1) Scheidet ein Beamter, dem aus Anlaß
einer früheren Versetzung in den Ruhestand
Begünstigungen nach den §§ 5 Abs. 3 und 9
Abs. 1 und 2 gewährt worden sind, aus dem
Dienststand aus, so gebührt ihm, wenn es für ihn
günstiger ist, der Ruhegenuß, auf den er Anspruch
hätte, wenn er nicht wieder in den Dienststand
aufgenommen worden wäre. Dienststrafrechtliche
Maßnahmen werden hiedurch nicht
berührt.
(2) Erreicht der infolge einer rechtskräftigen
Verurteilung durch ein inländisches Gericht
wegen eines Verbrechens gemäß § 26 Abs. 1
lit. g des Strafgesetzes geminderte Ruhegenuß
nicht das Ausmaß von 75 v. H. des Ruhegenusses,
der gebühren würde, wenn keine Verurteilung
erfolgt wäre, so ist ein Unterhaltsbeitrag in der
Höhe des Unterschiedsbetrages zu gewähren.
(3) Der Unterhaltsbeitrag kann aus berücksichtigungswürdigen
Gründen von dem der Tilgung
der Verurteilung folgenden Monatsersten
an von der Generaldirektion der Österreichischen
Bundesbahnen soweit erhöht werden, daß
die Summe aus gemindertem Ruhegenuß und
Unterhaltsbeitrag das Ausmaß des Ruhegenusses
erreicht, der gebühren würde, wenn keine Verurteilung
erfolgt wäre.
(4) Dienststrafrechtliche Maßnahmen sind bei
der Bemessung des Ruhegenusses zu beachten.
Verlust des Anspruches auf Ruhegenuß
§ 11. Der Anspruch auf Ruhegenuß erlischt
durch
a) Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,
b) Verzicht,
c) Austritt,
d) Ablösung.
Ablösung des Ruhebezuges
§ 12. (1) Dem Beamten, der sich im dauernden
Ruhestand befindet, kann auf Antrag die Ablösung
des Ruhebezuges bewilligt werden, wenn
a) berücksichtigungswürdige Gründe vorhanden
sind und
b) die Personen, für die der Beamte Anwartschaft
auf Pensionsversorgung erworben
hat, über die Rechtsfolgen der Ablösung
schriftlich belehrt worden sind und nach
der Belehrung schriftlich erklärt haben, daß
sie mit der Ablösung einverstanden sind.
Die Echtheit der Unterschrift auf der Erklärung
muß gerichtlich oder notariell beglaubigt
sein.
(2) Die Ablösung bewilligt die Generaldirektion
der Österreichischen Bundesbahnen.
(3) Die Bemessungsgrundlage der Ablösung
bildet der Ruhebezug, der dem Beamten für den
Monat gebührt hat, in dem die Ablösung bewilligt
worden ist. Die Ergänzungszulage ist in
die Bemessungsgrundlage nicht einzubeziehen.
(4) Die Ablösung ist nach der Lebenserwartung
des Beamten zu bemessen. Sie darf jedoch das
Siebzigfache der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.
(5) Bevor die Ablösung bewilligt wird, ist dem
Beamten die Höhe der beabsichtigten Ablösung
mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, dazu
innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu
nehmen.
(6) Die Ablösung ist innerhalb von zwei Monaten
nach Erhalt der Mitteilung, mit der sie bewilligt
worden ist, auszuzahlen.
ABSCHNITT III
VERSORGUNGSBEZÜGE DER HINTERBLIEBENEN
Anspruch auf Witwenversorgungsgenuß
§ 13. (1) Der Witwe eines Beamten gebührt
ein monatlicher Witwenversorgungsgenuß, wenn
der Beamte am Sterbetag Anspruch auf Ruhegenuß
gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf
dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand
gehabt hätte.
(2) Die Witwe hat keinen Anspruch auf
Witwenversorgungsgenuß, wenn sie am Sterbetag
des Beamten das 35. Lebensjahr noch nicht
vollendet hat. Dies gilt nicht, wenn
a) der Beamte an den Folgen eines Dienstunfalles
oder einer Berufskrankheit gestorben
ist,
b) die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert
hat,
c) aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist
oder hervorgeht,
d) durch die Eheschließung ein Kind legitimiert
worden ist oder
e) am Sterbetag des Beamten dem Haushalt
der Witwe ein anderes als in lit. c und d
genanntes Kind des verstorbenen Beamten
angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß
hat.
(3) Die Witwe hat ferner keinen Anspruch auf
Witwenversorgungsgenuß, wenn die Ehe erst
während des Ruhestandes des Beamten geschlossen
worden ist. Dies gilt nicht, wenn
a) die Ehe mindestens drei Jahre gedauert
und der Altersunterschied der Ehegatten
nicht mehr als 20 Jahre betragen hat oder
die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert
und der Altersunterschied der Ehegatten
nicht mehr als 25 Jahre betragen hat oder
die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert
und der Altersunterschied der Ehegatten
mehr als 25 Jahre betragen hat,
b) der Beamte nach der Eheschließung wieder
in den Dienststand aufgenommen worden
ist,
c) aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist
oder hervorgeht,
d) durch die Eheschließung ein Kind legitimiert
worden ist oder
e) am Sterbetag des Beamten dem Haushalt
der Witwe ein anderes als in lit. c oder d
genanntes Kind des verstorbenen Beamten
angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß
hat.
(4) Hat sich der Beamte mit seiner früheren
Ehefrau wieder verehelicht, so sind bei der Berechnung
der Ehedauer die einzelnen Ehezeiten
zusammenzuzählen.
(5) Die Witwe eines Beamten, die seinen Tod
durch ein Verbrechen herbeigeführt hat, dessen
sie mit rechtskräftigem gerichtlichen Urteil
schuldig gesprochen worden ist, hat keinen Anspruch
auf Witwenversorgungsgenuß.
(6) Der Witwenversorgungsgenuß und die nach
dieser Pensionsordnung gebührenden Zulagen
bilden zusammen den Witwenversorgungsbezug.
Ausmaß des Witwenversorgungsgenusses
§ 14. (1) Der Witwenversorgungsgenuß beträgt
41'5 v. H. des sich gemäß § 5 Abs. 1 und 2
ergebenden ruhegenußfähigen Monatsbezuges des
verstorbenen Beamten. Die Bestimmungen des
§ 10 Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Der Witwenversorgungsgenuß darf den
Ruhegenuß nicht überschreiten, der dem verstorbenen
Beamten gebührt hat oder gebührt
hätte, falls er mit Ablauf des Sterbetages in den
Ruhestand versetzt worden wäre. Kürzungen des
Ruhegenusses gemäß den Bestimmungen des § 10
Abs. 2 und 4 bleiben hiebei außer Betracht.
(3) Erreicht der infolge einer rechtskräftigen
Verurteilung durch ein inländisches Gericht
wegen eines Verbrechens gemäß § 26 Abs. 1 lit. g
des Strafgesetzes geminderte Witwenversorgungsgenuß
nicht das Ausmaß von 75 v. H. des
Witwenversorgungsgenusses, der gebühren
würde, wenn keine Verurteilung erfolgt wäre,
so ist ein Unterhaltsbeitrag in der Höhe des
Unterschiedsbetrages zu gewähren.
(4) Der Unterhaltsbeitrag kann aus berücksichtigungswürdigen
Gründen von dem der Tilgung
der Verurteilung folgenden Monatsersten
an von der Generaldirektion der Österreichischen
Bundesbahnen so weit erhöht werden, daß
die Summe aus gemindertem Witwenversorgungsgenuß
und Unterhaltsbeitrag das Ausmaß
des Witwenversorgungsgenusses erreicht, der gebühren
würde, wenn keine Verurteilung erfolgt
wäre.
Übergangsbeitrag
§ 15. (1) Ist die Witwe im Zeitpunkt des
Todes des Beamten schwanger und hat sie nach
§ 13 Abs. 2 oder 3 keinen Anspruch auf Witwenversorgungsgenuß,
so gebührt ihr auf die Dauer
der Schwangerschaft ein monatlicher Übergangsbeitrag
in der Höhe des Witwenversorgungsbezuges,
auf den sie Anspruch hätte, wenn sie
nach § 13 Abs. 2 oder 3 vom Anspruch auf
Witwenversorgungsgenuß nicht ausgeschlossen
wäre.
(2) Die Bestimmungen der §§ 26 bis 37 sind
sinngemäß anzuwenden.
(3) Wird ein Kind nachgeboren, so ist der
Übergangsbeitrag auf den gebührenden Witwenversorgungsbezug,
ansonsten auf die gebührende
Abfertigung anzurechnen.
Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß
§ 16. (1) Dem Kind eines verstorbenen Beamten,
das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
hat, gebührt ein monatlicher Waisenversorgungsgenuß,
wenn der Beamte am Sterbetag Anspruch
auf Ruhegenuß gehabt hat oder im Fall der mit
Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den
Ruhestand gehabt hätte. Ein Wahl- oder Stiefkind
hat nur dann Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß,
wenn es am Sterbetag des Beamten
bei der Bemessung der Haushaltszulage zu berücksichtigen
gewesen ist.
(2) Dem älteren Kind eines verstorbenen Beamten,
das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet
hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher
Waisenversorgungsgenuß, solange es sich in einer
Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine
Arbeitskraft überwiegend beansprucht. Zur
Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener
Zeitraum für die Vorbereitung auf die
Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen
und auf die Erwerbung eines akademischen
Grades. Ist die Schul- oder Berufsausbildung
durch Erfüllung der Wehrpflicht, durch Krankheit
oder ein anderes unüberwindbares Hindernis
verzögert worden, so gebührt der Waisenversorgungsgenuß
über das 25. Lebensjahr hinaus
für einen der Dauer der Behinderung angemessenen
Zeitraum.
(3) Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das
das 18. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf
Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuß,
wenn es seit der Vollendung des 18. Lebensjahres
oder seit dem Ablauf des im Abs. 2 genannten
Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechens
erwerbsunfähig ist.
(4) Der Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß
nach den Abs. 2 und 3 ruht, wenn das Kind
a) Einkünfte bezieht, die zur Bestreitung
seines angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen,
b) einem Stift oder Kloster angehört und das
Stift oder Kloster für den Lebensunterhalt
des Kindes aufkommt,
c) weiblichen Geschlechtes und verheiratet ist,
es sei denn, daß die Einkünfte des Ehemannes
zur Bestreitung des angemessenen
Lebensunterhaltes nicht ausreichen.
(5) Einkünfte im Sinn dieser Pensionsordnung
sind die im § 2 des Einkommensteuergesetzes
1953, BGBl. Nr. 1/1954, angeführten Einkünfte,
soweit sie nicht nach § 3 desselben Gesetzes
steuerfrei sind. Als Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit gelten jedoch auch
a) wiederkehrende Unterhaltsleistungen,
b) wiederkehrende Geldleistungen aus der
gesetzlichen Unfall- und Krankenversicherung,
nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl.
Nr. 183/1947, dem Kriegsopferversorgungsgesetz
1957, BGBl. Nr. 152, dem Heeresversorgungsgesetz,
BGBl. Nr. 27/1964,
dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958,
BGBl. Nr. 199, dem Bundesgesetz über
Ersatzleistungen an öffentlich Bedienstete
während des Karenzurlaubes aus Anlaß der
Mutterschaft, BGBl. Nr. 98/1961, dem
Bundesgesetz über die Gewährung von
Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete,
BGBl. Nr. 174/1963, und nach
gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften.
(6) Werden Einkünfte für einen längeren Zeitraum
bezogen als für einen Monat, so sind sie
verhältnismäßig umzurechnen. Hiebei gelten Einkünfte,
die für einen nicht feststellbaren Zeitraum
zufließen, als jährliche Einkünfte des betreffenden
Kalenderjahres.
(7) Die Bestimmungen der §§ 13 Abs. 5 und 18
Abs. 2 zweiter und dritter Satz sind sinngemäß
anzuwenden.
(8) Der Waisenversorgungsgenuß und die nach
dieser Pensionsordnung gebührenden Zulagen
bilden zusammen den Waisenversorgungsbezug.
Ausmaß des Waisenversorgungsgenusses
§ 17. (1) Der Waisenversorgungsgenuß beträgt
a) für jede Halbwaise 8'3 v. H.,,
b) für jede Vollwaise 2075 v. H.
des sich gemäß § 5 Abs. 1 und 2 ergebenden
ruhegenußfähigen Monatsbezuges des Beamten.
Die Bestimmungen der §§ 10 Abs. 4 und 14
Abs. 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Ein Wahlkind ist Vollwaise, wenn seine
Wahleltern gestorben sind; es ist Halbwaise,
wenn nur ein Wahlelternteil gestorben ist. Ein
Kind, das vom Beamten, nicht aber auch von
dessen Ehegatten an Kindes Statt angenommen
worden ist, gilt nur als Halbwaise, wenn der
Beamte zur Zeit seines Todes mit seinem Ehegatten
und seinem Wahlkind in häuslicher Gemeinschaft
gelebt hat.
(3) Ein Stiefkind ist Vollwaise, wenn beide
Elternteile aus der das Stiefverhältnis begründenden
Ehe gestorben sind; es ist Halbwaise,
wenn nur einer dieser Elternteile gestorben ist.
(4) Der Waisenversorgungsbezug eines unehelichen
Kindes eines männlichen Beamten darf
die Unterhaltsleistung nicht übersteigen, auf die
das Kind gegen den verstorbenen Beamten an
dessen Sterbetag Anspruch gehabt hat. Die Hilflosenzulage
bleibt hiebei außer Betracht.
(5) Auf den Waisenversorgungsbezug eines
Wahl- oder Stiefkindes sind wiederkehrende
Unterhaltsleistungen anzurechnen, die das Kind
von oder nach seinen leiblichen Eltern erhält.
Erhält das Kind statt wiederkehrender Unterhalts-
oder Versorgungsleistungen eine Kapitalabfindung,
so ist auf den monatlichen Waisenversorgungsbezug
ein Zwölftel des Betrages anzurechnen,
der sich bei Annahme eines jährlichen
Ertrages von 4 v. H. des Abfindungskapitals
ergeben würde. Geht das Abfindungskapital
ohne vorsätzliches Verschulden der Waise unter,
so entfällt die Anrechnung.
Versorgungsgenuß der früheren Ehefrau
§ 18. (1) Die Bestimmungen über den Anspruch
auf Witwenversorgungsgenuß und über
das Ausmaß desselben — ausgenommen die
Bestimmungen der §§ 20 Abs. 3 bis 6 und 22 —
gelten, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt
ist, sinngemäß für die frühere Ehefrau
des verstorbenen Beamten, wenn dieser an
seinem Sterbetag auf Grund eines gerichtlichen
Urteils, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer
vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der
Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für
den Lebensunterhalt seiner früheren Ehefrau
aufzukommen oder dazu beizutragen hatte.
(2) Der Versorgungsgenuß gebührt der früheren
Ehefrau nur auf Antrag. Er fällt, wenn der
Antrag innerhalb von drei Monaten nach dem
Tod des Beamten gestellt wird, mit dem auf den
Sterbetag folgenden Monatsersten an. In allen
übrigen Fällen gebührt der Versorgungsgenuß
von dem der Einbringung des Antrages folgenden
Monatsersten an; wird der Antrag an einem
Monatsersten gestellt, so gebührt der Versorgungsgenuß
von diesem Tag an.
(3) Hat die frühere Ehefrau gegen den verstorbenen
Beamten nur einen befristeten Anspruch
auf Unterhaltsleistungen gehabt, so besteht
der Anspruch auf Versorgungsgenuß längstens
bis zum Ablauf der Frist.
(4) Der Versorgungsbezug — ausgenommen
die Hilflosenzulage — darf die Unterhaltsleistung
nicht übersteigen, auf die die frühere
Ehefrau gegen den verstorbenen Beamten an
dessen Sterbetag Anspruch gehabt hat.
(5) Der Witwenversorgungsgenuß und der
Versorgungsgenuß der früheren Ehefrau dürfen
zusammen den Ruhegenuß nicht übersteigen, auf
den der verstorbene Beamte Anspruch gehabt
hat oder gehabt hätte. Der Versorgungsgenuß
der früheren Ehefrau ist erforderlichenfalls entsprechend
zu kürzen; er beträgt aber mindestens
einen Schilling. Versorgungsgenüsse mehrerer
früherer Ehefrauen sind im gleichen Verhältnis
zu kürzen. Ist keine anspruchsberechtigte Witwe
vorhanden, dann ist der Versorgungsgenuß der
früheren Ehefrau so zu bemessen, als ob der
Beamte eine anspruchsberechtigte Witwe hinterlassen
hätte.
(6) Eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen
durch gerichtlichen Vergleich oder durch schriftlichen
Vertrag ist unbeachtlich, wenn zwischen
dem Abschluß des Vergleiches oder des Vertrages
und dem Sterbetag des Beamten nicht mindestens
ein Jahr vergangen ist.
(7) Unterhaltsleistungen, die die Erben des
verstorbenen Beamten auf Grund gesetzlicher
Verpflichtung der früheren Ehefrau erbringen,
sind auf den Versorgungsbezug der früheren
Ehefrau anzurechnen.
(8) Erlischt der Anspruch der Witwe oder
einer früheren Ehefrau auf Versorgungsgenuß,
so ändert sich dadurch der Versorgungsbezug
einer allenfalls noch verbleibenden früheren Ehefrau
nicht.
Begünstigungen für den Fall des Todes des
Beamten
§ 19. (1) Ist ein Beamter im Dienststand gestorben
und beträgt seine ruhegenußfähige
Gesamtdienstzeit mindestens fünf Jahre, dann
ist bei der Bemessung der Versorgungsbezüge der
Hinterbliebenen so vorzugehen, als ob dem
Beamten zu seiner ruhegenußfähigen Beamtendienstzeit
zehn Jahre nach den Bestimmungen
des § 9 Abs. 1 — nicht aber gemäß § 5 Abs. 3 —
zugerechnet worden wären; ist der Tod auf
einen Arbeitsunfall oder auf eine Berufskrankheit
zurückzuführen, dann entfällt das Erfordernis
einer ruhegenußfähigen Mindestgesamtdienstzeit
von fünf Jahren. Das gleiche gilt, wenn ein
wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter
Beamter im Zeitpunkt der Versetzung
in den Ruhestand die Voraussetzungen für die
Zurechnung nach den Vorschriften des § 9
Abs. 1 und 2 erfüllt hat und über die. Zurechnung
bis zu seinem Tod nicht entschieden worden
ist.
(2) Wenn der angemessene Lebensunterhalt
eines Hinterbliebenen durch die Begünstigung
nach der Vorschrift des Abs. 1 nicht gesichert ist,
kann die Generaldirektion der Österreichischen
Bundesbahnen im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Finanzen zugunsten eines
Hinterbliebenen eine Verfügung im Sinn des
§ 5 Abs. 3 treffen. Die Bestimmungen des § 9
Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden. Maßgebend
für die Gewährung solcher Begünstigungen sind
die Verhältnisse zur Zeit des Todes des Beamten.
Die Bestimmungen der §§ 17 Abs. 4 und 18
Abs. 4 bleiben unberührt.
(3) Stirbt ein Beamter, dem aus Anlaß einer
früheren Versetzung in den Ruhestand eine
Begünstigung nach der Vorschrift des § 9 Abs. 1
oder 2 gewährt worden ist, im Dienststand, dann
sind die Hinterbliebenen, wenn es für sie günstiger
ist, so zu behandeln, als ob der Beamte nicht
wieder in den Dienststand aufgenommen worden
wäre.
Verlust des Anspruches der Hinterbliebenen auf
Versorgungsgenuß, Abfindung der Witwe bei
Wiederverehelichung, Wiederaufleben des Versorgungsanspruches
§ 20. (1) Der Anspruch der Hinterbliebenen
auf Versorgungsgenuß erlischt durch
a) Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,
b) Verzicht,
c) Ablösung.
(2) Der Anspruch der Witwe und der früheren
Ehefrau erlischt außerdem durch Verehelichung.
(3) Der Witwe des Beamten, die sich wiederverehelicht
hat, gebührt eine Abfindung in der
Höhe des Siebzigfachen des Versorgungsbezuges,
auf den sie im Zeitpunkt der Schließung der
neuen Ehe Anspruch gehabt hat. Die Ergänzungszulage
bleibt bei der Bemessung der Abfindung
außer Betracht.
(4) Wird die neue Ehe durch den Tod des Ehemannes,
durch Scheidung oder durch Aufhebung
aufgelöst oder wird die neue Ehe für nichtig
erklärt, so lebt beim Zutreffen der sonstigen
Voraussetzungen der Versorgungsanspruch aus
der früheren Ehe mit dem Beamten wieder auf,
wenn
a) die Ehe nicht aus dem alleinigen oder
überwiegenden Verschulden der Ehefrau
geschieden oder aufgehoben worden ist
oder
b) bei Nichtigerklärung der Ehe die Ehefrau
als schuldlos anzusehen ist.
(5) Das Wiederaufleben des Versorgungsanspruches
tritt mit der Auflösung oder Nichtigerklärung
der letzten Ehe, frühestens jedoch
fünf Jahre nach dem seinerzeitigen Erlöschen
dieses Anspruches ein.
(6) Auf den Versorgungsbezug, der wiederaufgelebt
ist, sind Einkünfte (§ 16 Abs. 5 und 6)
anzurechnen, die der Witwe auf Grund der aufgelösten
oder für nichtig erklärten Ehe zufließen.
Erhält die Witwe statt wiederkehrender Unterhaltsleistungen
eine Kapitalabfindung, so ist auf
den monatlichen Versorgungsbezug ein Zwölftel
des Betrages anzurechnen, der sich bei der Annahme
eines jährlichen Ertrages von 4 v. H. des
Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das
Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden
der Witwe unter, so entfällt die Anrechnung.
Ablösung des Versorgungsbezuges
§ 21. (1) Dem Hinterbliebenen eines Beamten
kann auf Antrag die Ablösung des Versorgungsbezuges
bewilligt werden, wenn berücksichtigungswürdige
Gründe vorhanden sind.
(2) Die Bestimmungen des § 12 Abs. 2 bis 6
gelten sinngemäß.
Abfertigung der Witwe und der Waise
§ 22. (1) Der Witwe und der Waise eines verstorbenen
Beamten gebührt eine Abfertigung,
wenn sie keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß
haben.
(2) Die Witwe hat keinen Anspruch auf Abfertigung,
wenn für sie ein Anspruch auf Witwenversorgung
aus einer früheren Ehe wieder
auflebt.
(3) Die Waise hat keinen Anspruch auf Abfertigung,
wenn sie am Sterbetag des Beamten
bei der Bemessung der Haushaltszulage nicht zu
berücksichtigen gewesen ist. Dies gilt nicht für
eine nachgeborene Waise.
(4) Die Abfertigung der Witwe beträgt
a) nach einem im Dienststand verstorbenen
Beamten für jedes Jahr der ruhegenußfähigen
Gesamtdienstzeit das Zweifache, höchstens
jedoch das Zwanzigfache des ruhegenußfähigen
Monatsbezuges des Beamten;
bei einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit
von weniger als einem Jahr gebührt
eine Abfertigung in der Höhe des ruhegenußfähigen
Monatsbezuges des Beamten,
b) nach einem im Ruhestand verstorbenen
Beamten das Dreieinhalbfache des ruhegenußfähigen
Monatsbezuges des Beamten.
(5) Die Abfertigung einer Halbwaise beträgt
20 v. H., die Abfertigung einer Vollwaise
50 v. H. der für die Witwe vorgesehenen Abfertigung.
ABSCHNITT IV
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR BEAMTE
DES RUHESTANDES UND HINTERBLIEBENE
Haushaltszulage
§ 23. (1) Dem Beamten, der Anspruch auf
Ruhegenuß hat, gebührt die Haushaltszulage
nach den für die Beamten des Dienststandes geltenden
Vorschriften.
(2) Der Witwe, deren Haushalt ein unversorgtes
Kind des Beamten angehört, gebührt zum
Witwenversorgungsgenuß die Haushaltszulage,
die dem Beamten gebühren würde, wenn er nicht
gestorben wäre. Der auf ein Kind entfallende
Teil der Haushaltszulage gebührt nicht, wenn das
Kind Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat.
(3) Der Waise gebührt zum Waisenversorgungsgenuß
eine Zulage im Ausmaß der für ein
Kind vorgesehenen Haushaltszulage.
(4) Eine Zulage nach den Abs. 2 oder 3 gebührt
insoweit nicht, als die Witwe oder die
Waise eine Haushaltszulage oder eine gleichartige
Zulage von einer anderen Stelle erhält.
Ergänzungszulage
§ 24. (1) Einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder
Versorgungsgenuß hat und deren monatliches
Gesamteinkommen die Höhe des Mindestsatzes
(Abs. 5) nicht erreicht, gebührt auf Antrag
eine Ergänzungszulage in der Höhe des
Unterschiedes zwischen dem monatlichen Gesamteinkommen
und dem Mindestsatz. Die Bestimmungen
der §§ 17 Abs. 4 und 18 Abs. 4
bleiben unberührt.
(2) Das monatliche Gesamteinkommen besteht
aus
a) dem Ruhe- oder Versorgungsbezug mit
Ausnahme der Ergänzungszulage und der
Hilflosenzulage,
b) den anderen Einkünften (§ 16 Abs. 5
und 6) des Anspruchsberechtigten und
c) den Einkünften (§ 16 Abs. 5 und 6) der
Personen, die bei der Berechnung des Mindestsatzes
zu berücksichtigen sind.
(3) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit ist stets der volle
Bauschbetrag an Werbungskosten abzusetzen, der
im § 51 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes
1953, BGBl. Nr. 1/1954, für den Fall der monatlichen
Lohnzahlung vorgesehen ist.
(4) Für Zwecke der Ermittlung des monatlichen
Gesamteinkommens gelten nicht als Einkünfte
a) Sonderzahlungen, die neben den Ruhe- oder
Versorgungsbezügen gebühren,
b) Unterhaltsleistungen bis zur Hälfte des
jeweils in Betracht kommenden Mindestsatzes,
c) Einkünfte eines Kindes des Anspruchsberechtigten,
das bei der Berechnung des
Mindestsatzes zu berücksichtigen ist, soweit
sie den Betrag der für dieses Kind gebührenden
Erhöhung des Mindestsatzes
übersteigen.
(5) Bei der Bemessung von Ergänzungszulagen
nach dieser Pensionsordnung sind die für die
Bundesbeamten jeweils geltenden Mindestsätze
anzuwenden.
(6) Einem Beamten weiblichen Geschlechtes,
der Anspruch auf Ruhegenuß hat, gebührt die
Ergänzungszulage nicht, wenn die Einkünfte
(§ 16 Abs. 5 und 6) des Ehemannes den für den
Beamten maßgebenden Mindestsatz übersteigen.
Die Ergänzungszulage gebührt außerdem nicht,
wenn ein Beamter weiblichen Geschlechtes bei
der Berechnung des Mindestsatzes beim Ehemann
zu berücksichtigen ist.
(7) Besteht neben dem Anspruch auf Ruhe- oder
Versorgungsgenuß noch ein Anspruch auf
eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung,
so gebührt die Ergänzungszulage
nicht, wenn der Ruhe- oder Versorgungsbezug
ohne Ergänzungszulage niedriger ist als die Pension
ohne Ausgleichszulage.
(8) Sind die Voraussetzungen für den Anspruch
auf Ergänzungszulage schon beim Anfall des
Ruhe- oder Versorgungsgenusses erfüllt, so gebührt
die Ergänzungszulage vom gleichen Zeitpunkt
an wie der Ruhe- oder Versorgungsgenuß,
wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten
nach dem Anfall des Ruhe- oder Versorgungsgenusses
gestellt wird. In allen übrigen Fällen
gebührt die Ergänzungszulage von dem der Einbringung
des Antrages folgenden Monatsersten
an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt,
so gebührt die Ergänzungszulage von
diesem Tag an. Die Folge der verspäteten Antragstellung
kann aus berücksichtigungswürdigen
Gründen von der Generaldirektion der Österreichischen
Bundesbahnen nachgesehen werden.
Hilflosenzulage
§ 25. (1) Einer Person, die derart hilflos ist,
daß sie ständig der Wartung und Hilfe bedarf,
gebührt zum Ruhe- oder Versorgungsgenuß auf
Antrag eine Hilflosenzulage. Der Waise gebührt
die Hilflosenzulage frühestens von der Vollendung
des 14. Lebensjahres an.
(2) Die Hilflosenzulage gebührt gemäß den
Bestimmungen des Abs. 3 in den Stufen I, II
oder III; ihr Ausmaß richtet sich nach den für
die Bundesbeamten jeweils geltenden Bestimmungen.
(3) Die Hilflosenzulage der Stufe I gebührt,
wenn Wartung und Hilfe zwar ständig, aber
nicht täglich nötig sind. Die Hilflosenzulage der
Stufe II gebührt, wenn Wartung und Hilfe täglich
erforderlich sind. Die Hilflosenzulage der
Stufe III setzt voraus, daß Wartung und Hilfe
in besonders hohem Ausmaß geleistet werden
müssen, sie gebührt insbesondere bei dauerndem
Krankenlager, Blindheit und schwerer Geisteskrankheit.
Der Blindheit ist in der Regel die
praktische Blindheit gleichzuhalten. Der Anspruch
auf Hilflosenzulage der Stufe III besteht
auch, wenn sich der Hilflose in Pflege einer
Krankenanstalt (Heil- und Pflegeanstalt) oder
einer Siechenanstalt befindet.
(4) Die Hilflosenzulage ruht während des Aufenthaltes
in einer Krankenanstalt (Heil- und
Pflegeanstalt) oder Siechenanstalt, wenn und solange
ein Träger der gesetzlichen Sozialversicherung
oder eine Gebietskörperschaft für die Verpflegskosten
der allgemeinen Gebührenklasse
aufkommt.
(5) Die Hilflosenzulage nach dieser Pensionsordnung
gebührt nur einmal. Hilflosenzulagen
nach anderen gesetzlichen Vorschriften und
gleichartige Zulagen, wie Blindenzulagen, sind
auf die für den gleichen Zeitraum gebührende
Hilflosenzulage anzurechnen. Dies gilt nicht für
Fürsorgeleistungen, die nach landesgesetzlichen
Vorschriften wegen Blindheit oder praktischer
Blindheit gewährt werden.
(6) Die Bestimmungen des § 24 Abs. 8 gelten
sinngemäß.
Sonderzahlung
§ 26. (1) Neben dem Ruhebezug und dem
Versorgungsbezug gebührt für jedes Kalendervierteljahr
eine Sonderzahlung.
(2) Die Sonderzahlung beträgt 50 v. H. des
für den Monat der Fälligkeit gebührenden Ruhe- oder
Versorgungsbezuges. Besteht nicht für das
ganze Kalendervierteljahr, für das die Sonderzahlung
gebührt, Anspruch auf den vollen Ruhe- oder
Versorgungsgenuß, so gebührt der verhältnismäßige
Teil der Sonderzahlung.
(3) Die Sonderzahlung für das erste Kalendervierteljahr
ist am 1. März, die für das zweite
Kalendervierteljahr am 1. Juni, die für das dritte
Kalendervierteljahr am 1. September und die für
das vierte Kalendervierteljahr am 1. Dezember
fällig. Sie ist mit dem an diesem Tag fälligen
Ruhe- oder Versorgungsbezug auszuzahlen.
(4) Erlischt der Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß
vor dem Ablauf des Kalendervierteljahres,
so wird die Sonderzahlung sofort
fällig.
Vorschuß und Geldaushilfe
§ 27. (1) Ist eine Person, die Anspruch auf
Ruhe- oder Versorgungsgenuß hat, unverschuldet
in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige
Gründe vor, so kann ihr
auf Antrag ein unverzinslicher Vorschuß bis zur
Höhe des dreifachen Ruhe- oder Versorgungsbezuges
gewährt werden. Die Gewährung des
Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig
gemacht werden.
(2) Der Vorschuß ist durch Abzug von den
gebührenden Ruhe- oder Versorgungsbezügen
längstens innerhalb von vier Jahren hereinzubringen,
bei der Festsetzung der Abzugsraten
ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vorschußempfängers
billige Rücksicht zu nehmen.
Der Vorschuß kann auch vorzeitig zurückgezahlt
werden. Erlischt der Anspruch auf Ruhe- oder
Versorgungsgenuß, so können zur Deckung eines
noch nicht zur Gänze zurückgezahlten Vorschusses
die dem Vorschußempfänger selbst zustehenden
Geldleistungen sowie die den Hinterbliebenen
zustehenden Geldleistungen — ausgenommen
der Todesfallbeitrag, der Bestattungskostenbeitrag
und der Pflegekostenbeitrag — herangezogen
werden.
(3) Wenn besonders berücksichtigungswürdige
Gründe vorhanden sind, können auch ein
höherer Vorschuß und längere Rückzahlungsfristen
bewilligt werden.
(4) Ist eine Person, die Anspruch auf Ruhe- oder
Versorgungsgenuß hat, unverschuldet in
Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige
Gründe vor, so kann ihr auf Antrag
auch eine Geldaushilfe gewährt werden.
(5) Zur Gewährung eines Vorschusses, der die
Höhe des dreifachen Ruhe- oder Versorgungsbezuges
übersteigt oder der innerhalb eines Zeitraumes
von mehr als vier Jahren zurückgezahlt
werden soll, ist die Zustimmung des Bundesministeriums
für Finanzen erforderlich. Das
gleiche gilt für die Gewährung einer Geldaushilfe,
die für sich allein oder zusammen mit den
im selben Kalenderjahr gewährten Geldaushilfen
die für das Bundesministerium für Verkehr und
verstaatlichte Unternehmungen jeweils hiefür
festgesetzte finanzielle Zuständigkeit übersteigt.
Sonderbestimmungen für Anspruchsberechtigte
mit Wohnsitz in einem Gebiet mit ausländischer
Währung
§ 28. Die Bestimmungen über die Bezüge der
im Ausland verwendeten Beamten des Dienststandes
gelten für einen Beamten des Ruhestandes
und für die Hinterbliebenen sinngemäß,
wenn sie für die Besoldung des Beamten unmittelbar
vor dessen Ausscheiden aus dem
Dienststand maßgebend gewesen sind und es
dem Beamten oder seinem Hinterbliebenen aus
wirtschaftlichen oder familiären Gründen nicht
zumutbar ist, den Wohnsitz in dem Gebiet mit
ausländischer Währung aufzugeben.
Beschränkung der Wirksamkeit des Verzichtes
und der Abtretung
§ 29. (1) Der Verzicht auf die Anwartschaft
auf Pensionsversorgung oder auf den Anspruch
auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß ist nur wirksam,
wenn er schriftlich erklärt worden ist. Sind
Personen vorhanden, für die der Beamte Anwartschaft
auf Pensionsversorgung erworben hat,
so ist zur Wirksamkeit des Verzichtes ferner
erforderlich, daß diese Personen über die Rechtsfolgen
des, Verzichtes schriftlich belehrt worden
sind und nach der Belehrung schriftlich erklärt
haben, daß sie mit dem Verzicht einverstanden
sind. Die Echtheit der Unterschrift auf der Erklärung
muß gerichtlich oder notariell beglaubigt
sein. Die Wirksamkeit des Verzichtes ist in jedem
Fall von der Annahme durch die Generaldirektion
der Österreichischen Bundesbahnen abhängig.
(2) Die Abtretung von Geldleistungen nach
dieser Pensionsordnung bedarf der Zustimmung
der Österreichischen Bundesbahnen.
Fälligkeitstag und Auszahlungstag der monatlich
wiederkehrenden Geldleistungen
§ 30. (1) Maßgebend für den einzelnen Anspruch
auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen
sind die Verhältnisse am Fälligkeitstag.
Die wiederkehrenden Geldleistungen gebühren
erstmals vom Tag nach Ende des Anspruches
auf Monats- beziehungsweise Ruhebezüge
des Beamten an; die entsprechenden Bestimmungen
der §§ 16 Abs. 7 und 18 Abs. 2
werden hiedurch nicht berührt.
(2) Die monatlich wiederkehrenden Geldleistungen
sind unteilbar und jeweils am Monatsersten
im voraus fällig.
(3) Ist der Fälligkeitstag ein Samstag, ein Sonntag
oder ein gesetzlicher Feiertag, so ist am vorhergehenden
Werktag auszuzahlen. Darüber hinaus
ist eine vorzeitige Auszahlung nur zulässig,
wenn das Bundesministerium für Finanzen zustimmt.
Auf- und Abrundung des Auszahlungsbetrages
§ 31. Der Auszahlungsbetrag kann auf zehn
Groschen in der Weise gerundet werden, daß Beträge
unter fünf Groschen unberücksichtigt
bleiben und Beträge von fünf und mehr
Groschen auf zehn Groschen ergänzt werden.
Auszahlung der Geldleistungen
§ 32. (1) Geldleistungen sind dem Anspruchsberechtigten
oder seinem gesetzlichen Vertreter
nach den für den Zahlungsverkehr der Österreichischen
Bundesbahnen geltenden Vorschriften
im Inland zuzustellen. Sie können auf Verlangen
des Anspruchsberechtigten oder seines gesetzlichen
Vertreters auch auf ein Scheckkonto beim
Postsparkassenamt oder auf ein Girokonto bei
einer anderen inländischen Kreditunternehmung
überwiesen werden.
(2) Die Gebühren für die Zustellung der
Geldleistungen im Inland tragen die Österreichischen
Bundesbahnen.
(3) Die Auszahlung wiederkehrender Geldleistungen
durch Überweisung ist nur zulässig,
wenn der Anspruchsberechtigte über das Konto,
auf das die Geldleistungen überwiesen werden
sollen, allein verfügungsberechtigt ist. Außerdem
muß sich die Kreditunternehmung verpflichten,
die wiederkehrenden Geldleistungen
den Österreichischen Bundesbahnen zu ersetzen,
die infolge des Todes des Anspruchsberechtigten
zu Unrecht auf dessen Konto überwiesen worden
sind.
(4) Der Anspruchsberechtigte hat auf Verlangen
innerhalb einer festzusetzenden angemessenen
Frist amtliche Lebensbestätigungen beizubringen.
(5) Der Anspruchsberechtigte, der seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im
Ausland hat, muß alljährlich bis längstens
1. März eine amtliche Lebensbestätigung nach
dem Stand vom 1. Jänner desselben Jahres, den
Nachweis über den ungeänderten Besitz der
österreichischen Staatsbürgerschaft und, wenn er
die Haushaltszulage bezieht, eine amtliche Bestätigung
über seinen Familienstand den Österreichischen
Bundesbahnen vorlegen. Die Witwe
und die frühere Ehefrau, die ihren Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland
haben, müssen außerdem alljährlich bis zu demselben
Zeitpunkt eine amtliche Bestätigung darüber
beibringen, daß sie nicht wieder geheiratet
haben.
(6) Wenn die amtlichen Bestätigungen nicht
rechtzeitig vorgelegt werden, ist bis zu ihrem
Einlangen mit der Zahlung auszusetzen.
Ärztliche Untersuchung
§ 33. (1) Die für die Beurteilung pensionsrechtlicher
Fragen notwendigen ärztlichen Gutachten
sind — sofern nichts Abweichendes bestimmt
wird — vom Bahnarzt, in schwierigen
Fällen vom Chefarzt der örtlich zuständigen
Bundesbahndirektion zu erstellen; wenn es erforderlich
ist, sind hiezu Fachärzte heranzuziehen.
In Zweifelsfällen ist ein Gutachten des
Sanitätschefs der Österreichischen Bundesbahnen
einzuholen.
(2) Leistet der zu Untersuchende ohne triftigen
Grund der Aufforderung zum Erscheinen
zu einer ärztlichen Untersuchung keine Folge
oder lehnt er es ab, die zur Durchführung des
Verfahrens unerläßlichen Angaben zu machen,
so sind die vom Ergebnis der Untersuchung abhängigen
Begünstigungen so lange zu verweigern,
bis er der Aufforderung nachkommt. Er
muß aber auf die Folgen dieses Verhaltens nachweislich
aufmerksam gemacht worden sein. Eine
Nachzahlung für die Zeit der Verweigerung
unterbleibt.
Kostenersatz
§ 34. Wer zur Durchführung dieser Pensionsordnung
einer Vorladung zur ärztlichen Untersuchung
oder zur Auskunfterteilung Folge
leistet, hat Anspruch auf Ersatz des notwendigen
Mehraufwandes.
Meldepflicht
§ 35. (1) Der Anspruchsberechtigte ist verpflichtet,
jede ihm bekannte Veränderung in den
Voraussetzungen, die den Verlust oder die Minderung
seines Anspruches oder das Ruhen der
Leistung begründet, innerhalb eines Monates der
Pensionsstelle der Österreichischen Bundesbahnen
zu melden.
(2) Der Empfänger einer Ergänzungszulage hat
innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist jede
Änderung seines Gesamteinkommens zu melden.
Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen
§ 36. (1) Zu Unrecht empfangene Leistungen
(Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten
Glauben empfangen worden sind, den Österreichischen
Bundesbahnen zu ersetzen.
(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch
Abzug von den nach dieser Pensionsordnung
gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei
ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen
billige Rücksicht zu nehmen. Ist
die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich,
so ist der Ersatzpflichtige oder sein gesetzlicher
Vertreter zum Ersatz zu verhalten.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz ist schriftlich
festzustellen.
(4) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen
kann die Rückzahlung gestundet werden. Von
der Hereinbringung rückforderbarer Leistungen
kann Abstand genommen werden, wenn die
Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten
würde oder mit Kosten und Weiterungen verbunden
wäre, die in keinem Verhältnis zum
Rückforderungsbetrag stehen würden.
Auswirkung künftiger Änderungen pensionsrechtlicher
Bestimmungen, des Gehaltes und der
ruhegenußfähigen Zulagen
§ 37. (1) Künftige Änderungen pensionsrechtlicher
Bestimmungen der Österreichischen Bundesbahnen
gelten auch für Personen, die Anspruch
auf Leistungen nach dieser Pensionsordnung
haben.
(2) Wird die Höhe des Gehaltes oder der
ruhegenußfähigen Zulagen der Beamten des
Dienststandes geändert, so ändert sich die Höhe
des ruhegenußfähigen Monatsbezuges entsprechend.
(3) Beim Zutreffen der im Abs. 2 genannten
Voraussetzungen ändert sich das in den §§ 17
Abs. 4 und 18 Abs. 4 vorgesehene Höchstausmaß
der Versorgungsleistungen um denselben
Hundertsatz, um den sich bei einem Beamten
des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 7
der Gehaltsgruppe VII b ändert.
(4) Erhalten Beamte des Dienststandes zur
Anpassung ihrer Bezüge an geänderte Lebenshaltungskosten
zu diesen Bezügen Zuschläge,
Zulagen oder dergleichen, so gebühren diese Zuschläge,
Zulagen oder dergleichen auch den
Empfängern von Ruhe- und Versorgungsgenüssen
mindestens im Ausmaß ihres Pensionshundertsatzes.
ABSCHNITT V
TODESFALLBEITRAG, BESTATTUNGSKOSTENBEITRAG,
PFLEGEKOSTENBEITRAG
Anspruch auf Todesfallbeitrag
§ 38. (1) Stirbt ein Beamter, so haben nacheinander
Anspruch auf Todesfallbeitrag
a) der überlebende Ehegatte, der am Sterbetag
des Beamten mit diesem in häuslicher Gemeinschaft
gelebt hat, es sei denn, daß die
Gatten nur wegen der Erziehung der Kinder,
aus Gesundheitsrücksichten, aus wirtschaftlichen
oder ähnlichen nicht in ihren
persönlichen Beziehungen gelegenen Gründen
abgesondert gelebt haben,
b) das Kind, das am Sterbetag des Beamten
dessen Haushalt angehört hat. Ist kein anspruchsberechtigtes
Kind vorhanden, so ist
das Enkelkind anspruchsberechtigt, das am
Sterbetag des Beamten dessen Haushalt angehört
hat,
c) das Kind, das die Kosten der Bestattung
ganz oder teilweise bestritten hat. Ist kein
anspruchsberechtigtes Kind vorhanden, so
ist das Enkelkind anspruchsberechtigt, das
die Kosten der Bestattung ganz oder teilweise
bestritten hat.
(2) Mehreren nebeneinander anspruchsberechtigten
Kindern (Enkelkindern) gebührt der Todesfallbeitrag
zur ungeteilten Hand.
(3) Nach einem mehr als drei Jahre abgängigen
Beamten besteht unabhängig vom Zeitpunkt des
Todes des Beamten kein Anspruch auf Todesfallbeitrag.
Es gebührt jedoch statt des Todesfallbeitrages
ein Beitrag zur Deckung der Kosten,
die durch den Tod des Beamten entstanden sind.
Dieser Beitrag darf das Ausmaß des Todesfallbeitrages
nicht übersteigen.
(4) Die Bestimmungen des § 13 Abs. 5 sind
sinngemäß anzuwenden.
Ausmaß des Todesfallbeitrages
§ 39. (1) Der Todesfallbeitrag nach einem Beamten
des Dienststandes beträgt das Dreifache
des Monatsbezuges, der der besoldungsrechtlichen
Stellung entspricht, die der Beamte am Sterbetag
erreicht hat.
(2) Der Todesfallbeitrag nach einem Beamten
des Ruhestandes beträgt das Dreifache seines
monatlichen Ruhebezuges, auf den er am Sterbetag
Anspruch hatte. Die Hilflosenzulage bleibt
hiebei außer Betracht.
(3) Stirbt ein Beamter im Monat des Wirksamwerdens
der Versetzung in. den Ruhestand, so ist
der Todesfallbeitrag so zu bemessen, als ob sich
der Beamte am Sterbetag noch im Dienststand
befunden hätte.
Bestattungskostenbeitrag
§ 40. (1) Besteht kein Anspruch auf Todesfallbeitrag,
so gebührt der Person, die die Kosten
der Bestattung des Beamten ganz oder teilweise
aus eigenen Mitteln getragen hat, auf ihren
Antrag ein Ersatz dieser Kosten.
(2) Der Bestattungskostenbeitrag oder mehrere
Bestattungskostenbeiträge zusammen dürfen
die Höhe des in Betracht kommenden Todesfallbeitrages
nicht übersteigen.
Pflegekostenbeitrag
§ 41. (1) Ist ein Anspruch auf Todesfallbeitrag
nicht gegeben und erreicht ein allfällig gebührender
Bestattungskostenbeitrag nicht die
Höhe des Todesfallbeitrages, so kann aus berücksichtigungswürdigen
Gründen der Person,
die den Beamten vor seinem Tod unentgeltlich
gepflegt oder die Kosten der Pflege ganz oder
teilweise aus eigenen Mitteln getragen hat, auf
Antrag ein Pflegekostenbeitrag gewährt werden.
(2) Die Bestattungskostenbeiträge und die
Pflegekostenbeiträge zusammen dürfen die Höhe
des in Betracht kommenden Todesfallbeitrages
nicht übersteigen.
ABSCHNITT VI
VERSORGUNG BEI ABGÄNGIGKEIT
Versorgungsgeld für die Angehörigen eines
Beamten des Dienststandes
§ 42. (1) Ist ein Beamter des Dienststandes
abgängig geworden, so ruhen bis zu seiner Rückkehr
seine Bezüge.
(2) Solange die Bezüge nach Abs. 1 ruhen, gebührt
dem Angehörigen des Beamten ein monatliches
Versorgungsgeld in der Höhe des Versorgungsbezuges,
der ihm gebühren würde, wenn
der Beamte im Zeitpunkt des Abgängigwerdens
gestorben wäre. Das Erfordernis einer ruhegenußfähigen
Gesamtdienstzeit von mindestens
fünf Jahren entfällt. Die Einschränkung des § 13
Abs. 2 gilt nicht.
(3) Angehörige, die ein vorsätzliches Verschulden
daran trifft, daß der Beamte abgängig
geworden ist oder daß er nicht zurückkehrt,
haben keinen Anspruch auf Versorgungsgeld.
(4) Das der Ehefrau und den Kindern gebührende
Versorgungsgeld ist für die ersten sechs
Monate der Abgängigkeit des Beamten im
gleichen Verhältnis so zu erhöhen, daß es zusammen
mit dem Versorgungsgeld der früheren
Ehefrau den Monatsbezug erreicht, der der besoldungsrechtlichen
Stellung des Beamten im
Zeitpunkt des Abgängigwerdens entspricht.
(5) Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß
die Abgängigkeit des Beamten auf einen Dienstunfall
oder auf andere mit der ordnungsgemäßen
Versehung des Dienstes zusammenhängende
Umstände zurückzuführen ist, so
kann das Versorgungsgeld mit Zustimmung der
Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen
für weitere sechs Monate nach der Vorschrift
des Abs. 4 erhöht werden. Für die darüber
hinausgehende Zeit kann das Versorgungsgeld
mit Zustimmung der Generaldirektion der
Österreichischen Bundesbahnen auf den Betrag
des Ruhebezuges erhöht werden, der dem Beamten
gebühren würde, wenn er im Zeitpunkt
des Abgängigwerdens in den Ruhestand versetzt
worden wäre.
(6) Der früheren Ehefrau gebührt Versorgungsgeld
nur auf Antrag. Die Bestimmungen
des § 18 Abs. 2 zweiter und dritter Satz gelten
sinngemäß.
(7) Hat ein Beamter, dessen Bezüge nach
Abs. 1 ruhen, keine anspruchsberechtigten Angehörigen,
so kann ihm mit Zustimmung der
Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen
zu Händen eines zu bestellenden Abwesenheitskurators
längstens auf die Dauer von
drei Jahren zur Bestreitung gesetzlicher oder
vertraglicher Verpflichtungen ein monatliches
Versorgungsgeld geleistet werden. Das Versorgungsgeld
darf die Hälfte des Ruhebezuges nicht
übersteigen, der dem Beamten gebühren würde,
wenn er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens in
den Ruhestand versetzt worden wäre. Die Bestimmung
des Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden.
Zu diesem Versorgungsgeld gebührt
keine Sonderzahlung.
(8) Dem zurückgekehrten Beamten gebührt
für die Zeit bis zu seiner Rückkehr der Unterschiedsbetrag
zwischen dem nach dieser Pensionsordnung
geleisteten Versorgungsgeld beziehungsweise
dem nach früheren Bestimmungen geleisteten
Unterhaltsbeitrag einschließlich allfälliger
Zulagen und dem Ruhebezug, der ihm gebührt
hätte, wenn er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens
in den Ruhestand versetzt worden wäre.
Die Sonderzahlungen sind bei der Berechnung
des Unterschiedsbetrages zu berücksichtigen. Der
Unterschiedsbetrag gebührt insoweit nicht, als
der Beamte eigenmächtig und ungerechtfertigt
dem Dienst ferngeblieben ist.
(9) Im Fall des Todes des Beamten ist das
nach dieser Pensionsordnung geleistete Versorgungsgeld
beziehungsweise der nach früheren
Vorschriften geleistete Unterhaltsbeitrag einschließlich
allfälliger Zulagen auf den für die
gleiche Zeit gebührenden Versorgungsbezug anzurechnen.
Die Sonderzahlungen sind bei der
Anrechnung zu berücksichtigen.
(10) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 9 gelten
sinngemäß für den Fall, daß ein Beamter des
Dienststandes sich im Gewahrsam einer ausländischen
Macht befindet.
(11) Die Bestimmungen der §§ 26 bis 37 sind
sinngemäß anzuwenden.
Versorgungsgeld für die Angehörigen eines
Beamten des Ruhestandes
§ 43. (1) Die Bestimmungen des § 42 Abs. 1,
2 erster und dritter Satz, 3, 6, 7, 9 und 11 sind
im Fall der Abgängigkeit des Beamten des Ruhestandes
sinngemäß anzuwenden. Die Einschränkung
des § 13 Abs. 3 gilt nicht.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch
für den Fall, daß der Beamte des Ruhestandes
sich im Gewahrsam einer ausländischen Macht
befindet.
(3) Dem zurückgekehrten Beamten gebührt
für die Zeit bis zu seiner Rückkehr der Unterschiedsbetrag
zwischen dem nach dieser Pensionsordnung
geleisteten Versorgungsgeld beziehungsweise
dem nach früheren Vorschriften geleisteten
Unterhaltsbeitrag einschließlich allfälliger Zulagen
und dem Ruhebezug. Die Sonderzahlungen
sind bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages
zu berücksichtigen.
Versorgung der Halbwaise bei Abgängigkeit der
Witwe
§ 44. Auf die Dauer der Abgängigkeit der
Witwe eines Beamten ist die von ihm hinterlassene
Halbwaise wie eine Vollwaise zu behandeln.
ABSCHNITT VII
UNTERHALTSBEITRAG
Unterhaltsbeitrag für die Angehörigen eines
entlassenen Beamten
§ 45. (1) Dem Angehörigen eines aus dem
Dienststand entlassenen Beamten kann auf Antrag
mit Zustimmung der Generaldirektion der
Österreichischen Bundesbahnen ein monatlicher
Unterhaltsbeitrag gewährt werden, vorausgesetzt,
daß der Angehörige über ein zur Bestreitung
des notwendigen Lebensunterhaltes ausreichendes
Einkommen nicht verfügt und Anspruch auf
Versorgungsgenuß hätte, wenn der Beamte im
Zeitpunkt der Entlassung gestorben wäre. Der
Unterhaltsbeitrag kann auch befristet gewährt
werden. Er ist zu entziehen, wenn eine Voraussetzung
für seine Gewährung weggefallen ist.
(2) Der Unterhaltsbeitrag darf den Versorgungsgenuß
nicht übersteigen, auf den der Angehörige
Anspruch hätte, wenn der Beamte im
Zeitpunkt der Entlassung gestorben wäre.
(3) Auf Empfänger von Unterhaltsbeiträgen
sind die Bestimmungen der §§ 23 bis 37 sinngemäß
anzuwenden.
ABSCHNITT VIII
ANRECHNUNG VON RUHEGENUSSVORDIENSTZEITEN,
ANRECHNUNG IM RUHESTAND
VERBRACHTER ZEITEN
Anrechenbare Ruhegenußvordienstzeiten
§ 46. (1) Ruhegenußvordienstzeiten sind die
in den Abs. 2 bis 4 genannten Zeiten, soweit sie
vor dem Tag liegen, an dem die ruhegenußfähige
Beamtendienstzeit beginnt. Durch Anrechnung,
die von Dienstes wegen erfolgt, werden sie
ruhegenußfähige Zeiten.
(2) Folgende Ruhegenußvordienstzeiten sind
anzurechnen
a) die in einem Dienstverhältnis bei einem
inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber,
bei den Österreichischen Bundesbahnen,
deren Betriebsvorgängern oder
einer dem öffentlichen Verkehr dienenden
inländischen Eisenbahnunternehmung zurückgelegte
Zeit,
b) die im Lehrberuf an einer inländischen
öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht
ausgestatteten inländischen
Privatschule zurückgelegte Zeit,
c) die im Seelsorgedienst einer gesetzlich anerkannten
Kirche oder Religionsgesellschaft
im Inland zurückgelegte Zeit,
d) die Zeit der Erfüllung einer inländischen
Arbeits- oder Wehrdienstpflicht einschließlich
der Zeit der Kriegsgefangenschaft und
der für die Heimkehr aus der Kriegsgefangenschaft
erforderlichen Zeit,
e) die Zeit eines dem Wehrdienst ähnlichen
inländischen Not- oder Luftschutzdienstes,
f) die Zeit einer unverschuldeten Zivilinternierung
aus dem Anlaß eines Krieges,
g) die Zeit, die dem Beamten in einem anderen
Dienstverhältnis nach den Bestimmungen
des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl.
Nr. 134/1945, für die Bemessung des Ruhegenusses
oder für die Bemessung der Abfertigung
angerechnet worden ist,
h) die Zeit eines abgeschlossenen inländischen
oder einem solchen gleichzuhaltenden Studiums
an einer öffentlichen oder mit
Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten mittleren
Schule, höheren Schule, Akademie oder
verwandten Lehranstalt, soweit die gesetzliche
Mindestdauer des Studiums nicht
überschritten worden ist,
i) die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an
einer Hochschule oder einer staatlichen
Kunstakademie, das für den Beamten Anstellungserfordernis
gewesen ist, bis zum
Höchstausmaß von fünf Jahren für jedes
Studium. Zum Studium zählt auch die für
die Ablegung der Abschlußprüfungen oder
für die Erwerbung eines akademischen
Grades erforderliche Vorbereitungszeit bis
zum Höchstausmaß von einem halben
Jahr,
j) die Zeit, die der Anwendung der Bestimmungen
des § 2 Abs. 5 der Bundesbahn-
Besoldungsordnung 1963, Kundmachung
des Bundesministeriums für Verkehr und
Elektrizitätswirtschaft vom 5. Juli 1963,
BGBl. Nr. 170, zugrunde gelegt wurde, soweit
sie nicht nach den Bestimmungen der
lit. h oder i anrechenbar ist,
k) die Zeit eines mindestens zwei Jahre
dauernden abgeschlossenen inländischen
oder einem solchen gleichgehaltenen Studiums
an einer Hochschule oder einer staatlichen
Kunstakademie, das für den Beamten
nicht Anstellungserfordernis gewesen ist,
bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren,
l) die in einem Berufsausbildungsverhältnis
zurückgelegte Zeit, sofern die Berufsausbildung
Voraussetzung für die Anstellung
des Beamten gewesen ist oder die Berufsausbildung
bei einem inländischen öffentlich-
rechtlichen Dienstgeber, den Österreichischen
Bundesbahnen, deren Betriebsvorgängern
oder einer dem öffentlichen
Verkehr dienenden inländischen Eisenbahnunternehmung
zurückgelegt worden ist,
m) die im Inland in einem Dienstverhältnis
oder in einem Berufsausbildungsverhältnis
bei einem sonstigen Dienstgeber zurückgelegte
Zeit.
(3) Folgende Ruhegenußvordienstzeiten können
angerechnet werden
a) die Zeit selbständiger Erwerbstätigkeit,
b) die im Ausland im öffentlichen oder privaten
Dienst oder in einem Berufsausbildungsverhältnis
zurückgelegte Zeit,
c) die Zeit einer behördlichen Beschränkung
der Freiheit oder der Erwerbstätigkeit, es
sei denn, daß die Beschränkung wegen eines
Verhaltens erfolgt ist, das nach österreichischem
Recht strafbar ist.
(4) Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen können auch andere als die
in den Abs. 2 und 3 angeführten Zeiten, die vor
dem Beginn der ruhegenußfähigen Bundesbahndienstzeit
liegen und für die dienstliche Verwendung
des Beamten von wesentlicher Bedeutung
sind, als Ruhegenußvordienstzeiten angerechnet
werden.
Ausschluß der Anrechnung und Verzicht
§ 47. (1) Die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten
ist ausgeschlossen, wenn der Beamte
auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung
verzichtet hat.
(2) Von der Anrechnung sind folgende Ruhegenußvordienstzeiten
ausgeschlossen
a) die Zeit, die der Beamte vor der Vollendung
des 18. Lebensjahres zurückgelegt
hat,
b) die Zeit, für die der Beamte auf Grund
eines Dienstverhältnisses eine Anwartschaft
oder einen Anspruch auf wiederkehrende
Leistungen aus Mitteln eines öffentlich-
rechtlichen Dienstgebers erworben
hat, sofern die sich daraus ergebenden Bezüge
nicht den Österreichischen Bundesbahnen
abgetreten worden sind. Die Abtretung
wird rechtsunwirksam, wenn der
Beamte aus dem Dienststand ausscheidet,
ohne daß ein Anspruch auf Pensionsversorgung
entstanden ist.
(3) Der Beamte kann die Anrechnung von
Ruhegenußvordienstzeiten durch schriftliche Erklärung
ganz oder teilweise ausschließen. Dasselbe
können seine Hinterbliebenen, wenn er vor
der Anrechnung der Ruhegenußvordienstzeiten
gestorben ist.
(4) Auf das Recht, das infolge der Anrechnung
erwachsen ist, kann nicht verzichtet werden.
Besonderheiten der Anrechnung
§ 48. (1) Die im § 46 Abs. 2 lit. m und Abs. 3
lit. a und b genannten Ruhegenußvordienstzeiten,
die der Beamte nach der Vollendung des
18., aber vor der Vollendung des 25. Lebensjahres
zurückgelegt hat, dürfen nur bedingt für
den Fall
a) der Versetzung in den Ruhestand wegen
Dienstunfähigkeit,
b) der Versetzung in den Ruhestand nach zurückgelegtem
65. Lebensjahr oder
c) des während des Dienststandes eingetretenen
Todes des Beamten
angerechnet werden.
(2) Die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten
wird spätestens mit dem Tag des Ausscheidens
aus dem Dienststand oder des Abgängigwerdens
des Beamten wirksam.
(3) Die mehrfache Anrechnung ein und desselben
Zeitraumes als Ruhegenußvordienstzeit
nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Pensionsordnung
ist — soweit nicht besondere Vorschriften
eine solche ausdrücklich vorsehen —
unzulässig.
Besonderer Pensionsbeitrag
§ 49. (1) Soweit die Österreichischen Bundesbahnen
für die angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten
keinen Überweisungsbetrag nach den
sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhalten,
hat der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag
zu leisten. Stirbt der Beamte, so
geht diese Verpflichtung auf seine Hinterbliebenen
über. Wenn der Beamte abgängig wird, so
fällt diese Verpflichtung so lange auf seine Angehörigen,
als sie Anspruch auf Versorgungsgeld
haben.
(2) Ein besonderer Pensionsbeitrag ist nicht zu
entrichten,
a) soweit es sich um die Anrechnung von
Ruhegenußvordienstzeiten nach § 46 Abs. 2
lit. g bis j handelt,
b) soweit der Beamte für die angerechnete
Ruhegenußvordienstzeit bereits in einem
Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft,
zu den Österreichischen
Bundesbahnen oder zu deren Betriebsvorgängern
besondere Pensionsbeiträge entrichtet
hat und sie ihm nicht erstattet
worden sind,
c) soweit dem Beamten, seinen Hinterbliebenen
oder Angehörigen für die angerechnete
Ruhegenußvordienstzeit eine Anwartschaft
oder ein Anspruch auf wiederkehrende
Leistungen aus Mitteln eines
öffentlich-rechtlichen Dienstgebers zugestanden
ist und die aus dieser Anwartschaft
oder aus diesem Anspruch sich ergebenden
Leistungen den Österreichischen
Bundesbahnen abgetreten worden sind.
(3) Die Bemessungsgrundlage des besonderen
Pensionsbeitrages bildet das Gehalt, das dem Beamten
für den ersten vollen Monat seiner
Dienstleistung gebührt hat, einschließlich der
ruhegenußfähigen Zulagen. Der besondere Pensionsbeitrag
beträgt für jeden vollen Monat der
unbedingt angerechneten Zeiten 7 v. H. der Bemessungsgrundlage.
Für die Zeiten, die bedingt
für den Fall angerechnet worden sind, daß der
Beamte durch Tod oder infolge Ruhestandsversetzung
wegen Dienstunfähigkeit oder nach zurückgelegtem
65. Lebensjahr aus dem Dienststand
ausscheidet, ermäßigt sich der Hundertsatz
auf 3'5.
(4) Der besondere Pensionsbeitrag ist nach Anrechnung
der betreffenden Ruhegenußvordienstzeiten
durch Abzug vom Monatsbezug, Ruhebezug,
Versorgungsbezug, Versorgungsgeld, Unterhaltsbezug,
von der Abfertigung, Ablösung
oder Abfindung hereinzubringen. Bei der Hereinbringung
durch Abzug von den monatlich
wiederkehrenden Leistungen dürfen nicht mehr
als sechzig Monatsraten bewilligt werden. Bei
der Festsetzung der Monatsraten ist auf die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten
billige Rücksicht zu nehmen. Der besondere
Pensionsbeitrag kann auch auf einmal entrichtet
werden.
(5) Wenn die Hereinbringung des besonderen
Pensionsbeitrages in sechzig Monatsraten eine
besondere Härte bedeuten würde, so können mit
Zustimmung der Generaldirektion der Österreichischen
Bundesbahnen bis zu neunzig Monatsraten
bewilligt werden.
(6) Auf mehrere Hinterbliebene oder Angehörige,
zu deren Gunsten Ruhegenußvordienstzeiten
angerechnet worden sind, ist der aushaftende
besondere Pensionsbeitrag nach dem Verhältnis
ihrer durch die Anrechnung erhöhten
Versorgungsbezüge, Versorgungsgelder oder
Unterhaltsbezüge aufzuteilen. Maßgebend sind
die Verhältnisse am Sterbetag oder im Zeitpunkt
des Abgängigwerdens des Beamten. Von der Abfertigung
der Witwe oder der Waise ist kein
besonderer Pensionsbeitrag hereinzubringen. Die
Verpflichtung zur Entrichtung des aufgeteilten
besonderen Pensionsbeitrages erlischt mit dem
Tod des betreffenden Hinterbliebenen.
(7) Scheidet der Beamte aus dem Dienststand
aus, ohne daß er, seine Hinterbliebenen oder
Angehörigen Anspruch auf Pensionsversorgung
erlangt haben, so entfällt die Verpflichtung zur
Entrichtung des noch aushaftenden besonderen
Pensionsbeitrages.
(8) Die Bestimmungen des § 3 Abs. 5 gelten
sinngemäß.
Anrechnung im Ruhestand verbrachter Zeiten
§ 50. (1) Wird ein Beamter, der sich im Ruhestand
befindet, nach dem Inkrafttreten dieser
Pensionsordnung wieder in den Dienststand aufgenommen,
so ist die im Ruhestand verbrachte
Zeit auf Antrag als ruhegenußfähige Dienstzeit
anzurechnen. Dies gilt nicht, wenn der Beamte
infolge Dienststraferkenntnis in den Ruhestand
versetzt worden ist.
(2) Soweit die Österreichischen Bundesbahnen
für die angerechnete Zeit keinen Überweisungsbetrag
nach den sozialversicherungsrechtlichen
Bestimmungen erhalten, hat der Beamte einen
besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. Die Bestimmungen
des § 49 gelten sinngemäß mit der
Maßgabe, daß der Hundertsatz 5 beträgt und die
Bemessungsgrundlage das Gehalt bildet, das dem
Beamten für den ersten vollen Monat seiner
Dienstleistung nach der Wiederaufnahme in den
Dienststand gebührt hat, einschließlich der ruhegenußfähigen
Zulagen.
(3) Die Anrechnung von im Ruhestand verbrachten
Zeiten ist nur zulässig, wenn der Beamte
seinen Dienstposten noch durch mindestens
drei Jahre ordnungsgemäß versehen hat.
ABSCHNITT IX
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Beginn der Anspruchsberechtigung, Aufhebung
bisheriger pensionsrechtlicher Vorschriften
§ 51. Die nach dieser Pensionsordnung anspruchsberechtigten
Personen sind so zu behandeln,
als ob diese Pensionsordnung mit Ausnahme
der §§ 3 und 25 bereits am 1. Jänner 1966 in
Kraft getreten wäre. Soweit im folgenden nichts
anderes bestimmt ist, treten insbesondere die
nachstehend angeführten pensionsrechtlichen Vorschriften
und die hiezu ergangenen Weisungen
außer Kraft
a) die Pensionsvorschrift für die Bediensteten
der Unternehmung „Österreichische Bundesbahnen"
(Dienstvorschrift A 5),
b) die Bestimmungen des Abschnittes II und
des § 34 b der Kundmachung des Bundesministeriums
für Verkehr vom 14. November
1947 betreffend die Besoldungsordnung
für die Beamten der Österreichischen
Bundesbahnen, BGBl. Nr. 263,
c) die Kundmachung des Bundesministeriums
für Verkehr und verstaatlichte Betriebe
vom 30. Oktober 1950 über die Anrechnung
von Vordienstzeiten der Bundesbahnbeamten
für die Bemessung des Ruhegenusses
(Ruhegenuß-Vordienstzeitenkundmachung),
BGBl. Nr. 209/1950,
d) die Kundmachung des Bundesministeriums
für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
vom 25. Oktober 1956 über die Anrechnung
von Vordienstzeiten der Bundesbahnbeamten
für die Bemessung des Ruhegenusses
(Bundesbahn-Ruhegenußvordienstzeitenkundmachung
1956), BGBl. Nr. 202.
Weitergeltung bisheriger pensionsrechtlicher Vorschriften
§ 52. (1) Folgende pensionsrechtliche Vorschriften
bleiben weiter in Kraft
a) die Verordnung des Bundesministeriums
für Verkehr vom 4. November 1949 über
die in der Besoldungsordnung, BGBl.
Nr. 263/1947, nicht geregelten Bundesbahnpensionen
(Bundesbahn-Pensionsüberleitungsverordnung),
BGBl. Nr. 267,
b) der § 2 a der Bundesbahn-Ruhegenußvordienstzeitenkundmachung
1956, BGBl.
Nr. 202,
c) der Artikel II Z. 1, 2, 5 und 6 der Novelle
der Bundesbahn-Ruhegenußvordienstzeitenkundmachung
1956, BGBl. Nr. 212/
1962,
d) in jenen Fällen, in denen dies in der Pensionsordnung
vorgesehen ist, die bisherigen
pensionsrechtlichen Bestimmungen.
(2) Abweichend von den Bestimmungen des
§ 51 sind Beamten, die sich im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieser Pensionsordnung im Dienst- oder
Ruhestand befunden haben, sowie deren
Hinterbliebenen weitere Zeiträume als ruhegenußfähige
Zeiten nach Maßgabe der bis zum Inkrafttreten
dieser Pensionsordnung in Geltung
gestandenen Bestimmungen anzurechnen. Die
Bestimmungen des § 54 Abs. 2 werden hiedurch
nicht berührt.
Überleitungsbestimmungen für Leistungsempfänger
nach den bisherigen pensionsrechtlichen
Vorschriften
§ 53. (1) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser Pensionsordnung Anspruch
auf Pensionsversorgung (auch Unterhaltsbeitrag
und dergleichen) nach den bisherigen pensionsrechtlichen
Bestimmungen gehabt haben, gebührt
Pensionsversorgung nach dieser Pensionsordnung.
Für diese Personen gelten aber folgende besondere
Bestimmungen
a) Der für die Bemessung des Ruhe- beziehungsweise
Versorgungsgenusses maßgebende
Hundertsatz ist auf Grund der
bisherigen ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit
(für die Bemessung des Ruhegenusses
anrechenbare Dienstzeit) nach den Bestimmungen
der §§ 8, 14 beziehungsweise 17
neu zu berechnen. Ist der auf diese Weise
neu ermittelte Hundertsatz niedriger als
der Hundertsatz, der nach bisherigem
Recht für die Bemessung des Ruhe- beziehungsweise
Versorgungsgenusses maßgebend
gewesen ist, so ist dieser Hundertsatz
weiterhin für die Bemessung des Ruhebeziehungsweise
Versorgungsgenusses maßgebend.
b) Ist der nach lit. a neu ermittelte Hundertsatz
höher, so ist er der Bemessung des
Ruhe- beziehungsweise Versorgungsgenusses
zugrunde zu legen, und zwar bei oder
nach Beamten der Geburtsjahrgänge
vor 1886 vom 1. Jänner 1966 an,
1886 bis 1891 vom 1. Jänner 1967 an,
1892 bis 1897 vom 1. Jänner 1968 an,
1898 bis 1903 vom 1. Jänner 1969 an,
bei oder nach Beamten späterer Geburtsjahrgänge
von dem der Vollendung des
65. Lebensjahres folgenden Monatsersten
an. Den wegen Dienstunfähigkeit in den
Ruhestand versetzten Beamten und deren
Hinterbliebenen sowie den Hinterbliebenen
der Beamten, die im Dienststand verstorben
sind, gebührt der auf die oben angeführte
Weise ermittelte höhere Ruhe- beziehungsweise
Versorgungsgenuß vom 1. Jänner
1966 an.
c) Für die Anwendung der Bestimmung des
§ 5 Abs. 2 gilt lit. b sinngemäß.
(2) Für Witwen, deren Anspruch auf Versorungsgenuß
im Zeitpunkt des Inkrafttretens
ieser Pensionsordnung ruht, gilt die Bestimmung
des § 20 Abs. 5 mit der Maßgabe, daß das
Wiederaufleben des Anspruches auf Versorgungsgenuß
mit der Auflösung oder Nichtigerklärung
der letzten Ehe eintritt.
(3) Statt der Bestimmungen der §§ 5 Abs. 3,
9 und 19 dieser Pensionsordnung sind die Bestimmungen
des Punktes 37 der Pensionsvorschrift
für die Bediensteten der Unternehmung
„Österreichische Bundesbahnen" (Dienstvorschrift
A 5) und des § 24 Abs. 9 der Besoldungsordnung
für die Beamten der Österreichischen
Bundesbahnen, BGBl. Nr. 263/1947, weiter anzuwenden.
(4) Die nach dem Inkrafttreten dieser Pensionsordnung
allenfalls noch ausgezahlten Leistungen
nach bisherigen pensionsrechtlichen Vorschriften
sind auf die nach dieser Pensionsordnung
gebührenden Leistungen anzurechnen.
(5) Die sich auf Grund der Zurechnung von
Dienstzeiten gemäß § 24 Abs. 9 der Besoldungsordnung
für die Beamten der Österreichischen
Bundesbahnen, BGBl. Nr. 263/1947, ergebende
Erhöhung des Ruhe- oder Versorgungsgenusses
ist auf eine allfällig gebührende Hilflosenzulage
anzurechnen.
(6) Die im Zeitpunkt der Kundmachung dieser
Pensionsordnung nach den bisherigen pensionsrechtlichen
Bestimmungen bestehenden Ansprüche
auf Pensionsversorgung werden durch
diese Pensionsordnung nicht berührt. Die Ruhe-
und Versorgungsbezüge, Unterhaltsbeiträge und
dergleichen sind, sofern dies für den Anspruchsberechtigten
günstiger ist, nach den bisherigen
pensionsrechtlichen Bestimmungen weiter zu gewähren.
Waisen, für die auf Grund der bisher
geltenden pensionsrechtlichen Bestimmungen Erziehungsbeiträge
gebührt haben und die nach
dieser Pensionsordnung keinen Anspruch auf
Waisenversorgung haben, sind die bisherigen Erziehungsbeiträge
als Waisenversorgungsgenüsse
zu gewähren.
Übergangsbestimmungen für Beamte des
Dienststandes
§ 54. (1) Für Beamte, die sich am 1. Jänner 1966
im Dienststand befunden haben, bleiben die nach
den bisherigen Vorschriften erfolgten Anrechnungen
von Ruhegenußvordienstzeiten aufrecht.
(2) Wenn die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten
nach dieser Pensionsordnung zu
einem günstigeren Gesamtergebnis führen würde
als die nach den bisherigen Vorschriften vorgenommene
Anrechnung, ist der das Gesamtergebnis
der bisherigen Anrechnung übersteigende.
Zeitraum aus Anlaß des Ausscheidens des Beamten
aus dem Dienststand insoweit zusätzlich
als Ruhegenußvordienstzeit anzurechnen, als dies
zum Erreichen des Höchstausmaßes des Ruhegenusses
(§ 8 Abs. 3) erforderlich ist.
(3) Soweit die Österreichischen Bundesbahnen
für die zusätzlich angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten
keinen Überweisungsbetrag nach den
sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhalten,
ist ein besonderer Pensionsbeitrag zu
leisten. Die Bestimmungen des § 49 gelten sinngemäß
mit der Maßgabe, daß der Hundertsatz 5
beträgt. Die Bemessungsgrundlage dieses besonderen
Pensionsbeitrages bildet das Gehalt, das
dem Beamten im Zeitpunkt des Ausscheidens
aus dem Dienststand gebührt hat, einschließlich
der ruhegenußfähigen Zulagen.
(4) Ergibt sich auf Grund der ruhegenußfähigen
Gesamtdienstzeit (für die Anrechnung
des Ruhegenusses anrechenbare Dienstzeit) bei
Anwendung der bis zum Inkrafttreten dieser
Pensionsordnung für die Beamten der Österreichischen
Bundesbahnen geltenden pensionsrechtlichen
Bestimmungen ein höherer Hundertsatz
als nach § 8 Abs. 1 und 2, so ist dieser höhere
Hundertsatz für das Ausmaß des Ruhe- und
Versorgungsgenusses maßgebend.
(5) Die Bestimmungen des Abs. 4 finden nur
auf Bundesbahnbeamte Anwendung, die vor der
Kundmachung dieser Pensionsordnung in den
Bundesbahndienst erstmals aufgenommen worden
sind.
Neue Anspruchsberechtigte
§ 55. (1) Personen, die nach den bisherigen
pensionsrechtlichen Vorschriften keinen Anspruch
auf Pensionsversorgung gehabt haben, gebühren
bei Erfüllung der Voraussetzungen Leistungen
nach dieser Pensionsordnung. Für diese
Personen gelten aber folgende besondere Bestimmungen
a) Die Pensionsversorgung gebührt nur auf
Antrag. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieser Pensionsordnung,
wenn der Antrag innerhalb eines Jahres
nach der Kundmachung gestellt wird. In
allen übrigen Fällen gebührt die Pensionsversorgung
von dem der Einbringung des
Antrages folgenden Monatsersten an, wird
der Antrag an einem Monatsersten gestellt,
so gebührt sie von diesem Tag an.
b) Die Bestimmungen des § 53 Abs. 1, 3 und
5 sind anzuwenden.
c) Witwen und früheren Ehefrauen gebührt
die Pensionsversorgung nur, wenn sie erwerbsunfähig
sind oder wenn sie das
60. Lebensjahr vollendet haben.
d) Kindern, die keinen Anspruch auf Pensionsversorgung
gehabt haben, für die aber
im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Pensionsordnung
Anspruch auf Erziehungsbeitrag
bestanden hat, gebühren Leistungen
nach dieser Pensionsordnung vom genannten
Zeitpunkt an. Ein Antrag im Sinn der
lit. a ist nicht erforderlich.
e) Sind für die Ermittlung einer wiederkehrenden
Leistung aus der gesetzlichen
Pensionsversicherung Versicherungszeiten
berücksichtigt worden, die nach den Bestimmungen
dieser Pensionsordnung ruhegenußfähig
sind, so ist die wiederkehrende
Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung
auf die entsprechende wiederkehrende
Leistung nach dieser Pensionsordnung
anzurechnen, die für denselben
Zeitraum gebührt. Das Ausmaß der Anrechnung
bestimmt sich nach dem Verhältnis
aller für die wiederkehrende Leistung
der gesetzlichen Pensionsversicherung anrechenbaren
Versicherungsmonate zu den
anrechenbaren Monaten, die ruhegenußfähig
sind. Von der Anrechnung nach dieser
Bestimmung sind ausgenommen
1. die Ausgleichszulage und der Hilflosenzuschuß,
2. Leistungen auf Grund einer Weiterversicherung
in der gesetzlichen Pensionsversicherung
und
3. Leistungen auf Grund von Versicherungszeiten,
die der Beamte nach dem sozialversicherungsrechtlichen
Wirksamwerden
seiner Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie
Dienstverhältnis erworben hat.
(2) Mit der Erlangung des Anspruches auf
Pensionsversorgung nach dieser Pensionsordnung
erlöschen außerordentliche Versorgungsgenüsse,
Gnadengaben, Gnadenpensionen und dergleichen,
sofern diese bis zum Zeitpunkt der Erlangung
anderweitiger ausreichender Unterhaltsmittel
gewährt worden sind. Die nach diesem Zeitpunkt
allenfalls noch ausgezahlten Abfertigungen,
außerordentlichen Versorgungsgenüsse und
dergleichen sind auf die nach dieser Pensionsordnung
für die gleiche Zeit gebührenden Leistungen
anzurechnen. Früheren Ehefrauen wird,
sofern der für den Monat Dezember 1965 gewährte
außerordentliche Versorgungsgenuß einschließlich
einer allfälligen außerordentlichen Ergänzungszulage
den Versorgungsgenuß nach dieser
Pensionsordnung übersteigt, eine Zulage in
der jeweiligen Höhe des Unterschiedsbetrages
zwischen den beiden Leistungen gewährt.
(3) Die Bestimmungen des § 53 Abs. 4 gelten
sinngemäß.
Wahrung von Pensionsanwartschaften
§ 56. Ob eine frühere Ehefrau eines Beamten,
auf die die Bestimmungen des § 115 Abs. 5 des
Ehegesetzes vom 6. Juli 1938, DRGBl. I
Seite 807, Anwendung finden, auch nach dem
Inkrafttreten dieser Pensionsordnung Anspruch
auf Versorgungsgenuß hat, ist nach den bis dahin
geltenden pensionsrechtlichen Bestimmungen
zu beurteilen; bei Gebührlichkeit ist der früheren
Ehefrau abweichend von den Bestimmungen
des § 18 Abs. 3 bis 5 ein Versorgungsgenuß im
Ausmaß des normalmäßigen Witwenversorgungsgenusses
zu gewähren.
Ausnahmen von der Voraussetzung des Besitzes
der österreichischen Staatsbürgerschaft
§ 57. Abweichend von den Bestimmungen der
§§ 1 Abs. 10, 2 Abs. 2 lit. a, 11 lit. a und 20
Abs. 1 lit. a bleibt Personen, die im Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieser Pensionsordnung nach
den bisherigen pensionsrechtlichen Bestimmungen
ungeachtet des Nichtbesitzes der österreichischen
Staatsbürgerschaft eine Anwartschaft beziehungsweise
einen Anspruch auf Pensionsversorgung
(auch Unterhaltsbeitrag und dergleichen)
gehabt haben, die Anwartschaft beziehungsweise
der Anspruch auf Pensionsversorgung gewahrt.
Wird jedoch von diesen Personen die österreichische
Staatsbürgerschaft nach diesem Zeitpunkt
erworben und später wieder verloren, so erlöschen
damit die Anwartschaft beziehungsweise
der Anspruch auf Pensionsversorgung.